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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2019 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen
(insgesamt 14 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
17.09.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1245516.08.2019
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2019 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12455
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut,
Amira Mohamed Ali, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau,
Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion
DIE LINKE.
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2019 –
Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen
Während im Jahr 2016 noch vergleichsweise wenige Asyl-Widerrufsverfahren
eingeleitet wurden (3 170), gab es 2017 bereits über 77 000 entsprechende
Verfahren (vgl. zu den Angaben für 2017 Bundestagsdrucksache 19/1217). Im Jahr
2018 (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 19/7818) wurden dann fast 200 000
solcher Prüfungen eingeleitet. Bei den etwa 85 000 Entscheidungen des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden die erteilten Schutzstatus zu
98,8 Prozent bestätigt. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes
(Bundestagsdrucksache 19/4456) wurde eine Pflicht zur Mitwirkung in
Widerrufsverfahren für anerkannte Flüchtlinge geschaffen. Insbesondere die daraus
resultierenden erneuten mündlichen Befragungen der Schutzberechtigten führen zu
einem erheblichen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand im BAMF. Dessen
Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer bezeichnete seine Behörde vor diesem
Hintergrund als „Widerrufsbehörde“. Bis Ende 2021 rechne er mit 700 000 Rücknahme-
und Widerrufsprüfungen (www.eaberlin.de/nachlese/chronologisch-nach-jahren/
2019/rueckblick-fluechtlingsschutzsymposium/sommeraktuelle-entwicklungen-
im-bamf.pdf).
An den erneuten Befragungen anerkannter Flüchtlinge gibt es erhebliche Kritik,
etwa von Pro Asyl: Obwohl diese Gespräche keine „zweiten Anhörungen“ sein
sollen, hätten sie in der Praxis häufig einen solchen Charakter. Teilweise hätten
dabei gestellte Fragen keinen Bezug zu Widerrufs- oder Rücknahmegründen,
teilweise würde versucht, mögliche Ansatzpunkte für einen Widerruf oder eine
Rücknahme erst zu konstruieren (www.proasyl.de/hintergrund/viel-hilft-
nichtviel-widerrufs-und-ruecknahme-aktionismus-beim-bamf/).
Mit dem so genannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz wurde die bislang dreijährige
Frist, innerhalb derer das BAMF ohne konkreten Anlass in allen Fällen eine
Regel-Überprüfung der Schutzgewährung vornehmen musste, für die in den Jahren
2015 bis 2017 anerkannten Flüchtlinge auf bis zu fünf Jahre verlängert; zugleich
dürfen Niederlassungserlaubnisse in diesen Fällen erst nach einer ausdrücklichen
Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung durch das BAMF durch die
Ausländerbehörden erteilt werden. Die Anzahl der im BAMF ausschließlich mit
Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten ist kontinuierlich angestiegen: Ende Juli
2018 waren es 268 Beschäftigte (Bundestagsdrucksache 19/3839), Ende
September 2018 bereits 419 (Bundestagsdrucksache 19/7818) und Anfang Mai 2019
sogar 785 Beschäftigte, die Widerrufsprüfungen vornahmen
(Bundestagsdrucksache 19/11001).
Für die Betroffenen, nicht selten traumatisierte Flüchtlinge, können
Widerrufsprüfungen und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend sein. Wird der
Widerruf gerichtlich bestätigt, haben Betroffene aufgrund ihres langjährigen
Aufenthalts unter Umständen Aufenthaltsrechte nach dem allgemeinen
Aufenthaltsgesetz – das ist einer der Gründe dafür, warum viele formell abgelehnte
Asylsuchende weiterhin rechtmäßig in Deutschland leben. Eine Regel-Überprüfung
ohne konkreten Anlass gab es zum Stand des Jahres 2006 in der EU nur in
Deutschland (vgl. Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen
Bundestages von 2007, WD 3 – 482/06 und 102/07), auf mehrfache Anfrage (zuletzt
Bundestagsdrucksache 19/3839, Antwort zu Frage 21) konnte die
Bundesregierung kein weiteres EU-Land nennen, das (außer Österreich) eine vergleichbare
Regelung eingeführt hätte. In anderen Ländern erfolgt die Prüfung des
Widerrufsoder der Rücknahme eines gewährten Schutzstatus nicht regelmäßig, sondern nur
dann, wenn es im Einzelfall konkrete Hinweise auf etwaige Täuschungen oder
falsche Angaben gibt (Rücknahme) oder wenn die Umstände, die zur
Schutzgewährung geführt haben, weggefallen sind und eine Rückkehr im Einzelfall
zumutbar ist (Widerruf). Ein Vorschlag der EU-Kommission zur Verankerung einer
Regelüberprüfung in der geplanten EU-Qualifikationsverordnung wurde nach
Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament wieder zurückgezogen (so die
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/7818, Antwort zu Frage 13).
Nach Ansicht der Fragestellenden belastet die in Deutschland praktizierte
anlasslose Regel-Überprüfung sowohl die Betroffenen als auch das BAMF in
unverhältnismäßiger und unnötiger Weise. Die Bundesregierung will hieran jedoch
festhalten (ebd., Antwort zu den Fragen 5 und 6).
Infolge der Aufarbeitung des Falls „Franco A.“ gibt es seit August 2017 zudem
vorgezogene Widerrufsprüfungen bei Entscheidungen, die im schriftlichen
Verfahren oder bei fehlenden Identitätsdokumenten ergangen sind. Auch in diesen
Fällen liegt die Widerrufs- bzw. Rücknahmequote bislang bei nur 1 Prozent
(Bundestagsdrucksache 19/7818, Antwort zu Frage 2). Dass die Widerrufsquote
hierbei noch niedriger liegt als im Allgemeinen (siehe oben), ist nach Ansicht der
Fragestellenden ein klares Indiz dafür, dass die Annahme vieler fehlerhafter
BAMF-Entscheidungen bei den rein schriftlichen Anerkennungsverfahren der
Jahre 2015 und 2016 falsch ist (Beispiel: Die „Welt am Sonntag“ im Interview
mit BAMF-Präsident Sommer: „2015 erhielten Hunderttausende Schutz, weil
sie lediglich ankreuzen mussten, dass sie Syrer, Iraker oder Eritreer sind“, www.
bamf.de/DE/Service/Top/Presse/Interviews/20190329-interview-sommer-welt/
interview-sommer-welt-node.html); auch nach einer erneuten Überprüfung
werden diese Schutzgewährungen bis auf wenige Ausnahmen in aller Regel bestätigt.
Bei in diesem Zusammenhang vorgenommenen nachträglichen Überprüfungen
von Identitätsdokumenten ergab sich eine „Fälschungsquote“ von gerade einmal
0,78 Prozent (245 Dokumente). Die Bundesregierung kann allerdings nicht sagen,
in wie vielen Fällen ge- oder verfälschter Dokumente damit auch falsche Angaben
zur Identität der Herkunft der Betroffenen verbunden waren
(Bundestagsdrucksache 19/7818, Antwort zu Frage 10); nicht selten sind schutzbedürftige
Flüchtlinge zur Ermöglichung der Flucht auf gefälschte Papiere angewiesen. Bei den
vorgezogenen Widerrufsprüfungen wurden auch subsidiäre Schutzstatus
überprüft, obwohl ein subsidiärer Schutzstatus gar nicht im rein schriftlichen
Verfahren, sondern nur nach einer individuellen mündlichen Anhörung erteilt werden
konnte und es diesbezüglich auch keine gesetzliche Vorgabe einer
Regelüberprüfung gibt. Die Bundesregierung rechtfertigt dies damit, dass auch diese
Überprüfungen sinnvoll seien, „um der öffentlichen Diskussion über die Qualität der seit
dem Jahr 2014 ergangenen Entscheidungen des BAMF sachlich begegnen zu
können“ (Bundestagsdrucksache 19/7818, Antwort zu Frage 7).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden im ersten bzw.
zweiten Quartal 2019 (bitte, auch im Folgenden, getrennt angeben)
eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der
Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und
wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab
es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den
verschiedenen Formen der Anerkennung, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
jeweils nach Widerruf bzw. Rücknahme differenzieren; differenzierte
Angaben zu Widerrufen bzw. Rücknahmen bitte auch für die Jahre 2015, 2016,
2017 und 2018 nennen)?
2. Wie viele dieser Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden aufgrund
konkreter Hinweise anderer Behörden (insbesondere der
Ausländerbehörden) im Jahr 2018, im ersten bzw. zweiten Quartal 2019 eingeleitet (bitte
jeweils auch gesondert nach den Hinweis gebenden Behörden auflisten und
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen
dieser Fälle kam es zu einer Rücknahme bzw. zu einem Widerruf (die
Fragestellenden gehen davon aus, dass diese Zahlen im BAMF vorliegen, weil
BAMF-Präsident Sommer im Interview mit der „Welt am Sonntag“
entsprechende Angaben machte, www.bamf.de/DE/Service/Top/Presse/Interviews/
20190329-interview-sommer-welt/interview-sommer-welt-node.html)?
3. Wie ist der aktuelle Stand der im Zusammenhang des Falls „Franco A.“
angeordneten vorgezogenen Widerrufsprüfungen (bitte so konkret und
differenziert wie möglich antworten, bearbeitete und entschiedene Verfahren,
Ergebnis der Überprüfungen, Differenzierung nach wichtigsten
Herkunftsländern usw.), wie viele mündliche Anhörungen hat es in diesem
Zusammenhang gegeben, wie viele Personen wurden angeschrieben, wie viele
Rückmeldungen der Ausländerbehörden gab es, wie viele Personen wurden zu
einer Anhörung einbestellt bzw. sind angehört worden, wie viele und welche
Zwangsmaßnahmen oder Androhungen und Sanktionen wurden in diesen
Fällen verhängt usw. (soweit möglich bitte nach Herkunftsländern
differenzieren)?
4. Welche Ergebnisse und Erkenntnisse haben diese vorgezogenen
Überprüfungen inzwischen erbracht (bitte so konkret wie möglich darstellen), wie
viele Widerrufe bzw. Rücknahmen (bitte differenzieren) wurden im Zuge der
Überprüfung bislang ausgesprochen (bitte nach den wichtigsten
Herkunftsstaaten differenziert angeben), und was lässt sich zu den Gründen hierfür
sagen (bitte ausführen), wie viele Sicherheitsbefragungen oder
Identitätsklärungen haben mit welchem Ergebnis stattgefunden (bitte so genau wie
möglich darstellen)?
5. Welche quantitativen und qualitativen Angaben kann das BAMF machen zu
den neuen gesetzlichen Regelungen zur Mitwirkungspflicht im
Widerrufsbzw. Rücknahmeverfahren, und wie werden diese aufgrund der
Praxiserfahrungen bewertet, wie viele Personen mit Schutzbedarf (bitte nach Status und
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren) wurden insbesondere
im ersten bzw. zweiten Quartal 2019 (bitte differenzieren) im Rahmen der
Mitwirkungspflichten mit entsprechenden Hinweisschreiben angeschrieben,
in wie vielen Fällen wurde eine Befragung angeordnet, in wie vielen Fällen
ist diesen Anordnungen Folge geleistet worden bzw. wurden Zwangsmittel
oder Sanktionen verordnet, und mit welchem Ergebnis wurden diese
Befragungen durchgeführt, wie oft wurde insbesondere ein Verstoß gegen die
Mitwirkungspflicht bei einem Widerruf bzw. einer Rücknahme berücksichtigt
(§73 Absatz 3a Satz 4 des Asylgesetzes; bitte jeweils, soweit möglich, auch
nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten, dem gewährten
Schutzstatus, Widerruf oder Rücknahme usw. in absoluten und relativen Zahlen
differenziert angeben), und wie hoch wird im BAMF der Personalaufwand für
diese mündlichen Befragungen und die Zahl der mündlichen Befragungen,
jetzt und in Zukunft, geschätzt (bitte ausführen)?
6. Von welchen Kriterien genau hängt es ab, welche anerkannten
Schutzberechtigten ein Hinweisschreiben über ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen von
Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren erhalten bzw. in welchen Fällen es zu
einem erneuten Gespräch mit den Betroffenen kommen soll (welche internen
Vorgaben und Richtlinien gibt es hierzu, bitte genau darstellen), und
inwieweit wird hierbei insbesondere danach differenziert, ob es sich um
Anerkennungen in einem rein schriftlichen Verfahren handelt oder nicht (bitte
ausführen)?
7. Was wird der Kritik von Pro Asyl entgegnet (www.proasyl.de/hintergrund/
viel-hilft-nicht-viel-widerrufs-und-ruecknahme-aktionismus-beim-bamf/),
wonach die Gespräche im Rahmen der Widerrufsprüfung den Charakter
einer „zweiten Anhörungen“ annähmen, obwohl dies auch nach einer
Dienstanweisung im BAMF eigentlich nicht der Fall sein soll, dass durch diese
Befragungen Ansatzpunkte für ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren erst
„konstruiert“ werden sollen, obwohl zuvor kein konkreter Anlass für einen
Widerruf oder eine Rücknahme vorgelegen habe, und dass in diesen
Gesprächen auch Fragen zur Integration, zur Religionsausübung usw. gestellt
würden, was auf Befragungen zu Sicherheitsaspekten hindeute, und inwieweit
wären solche Befragungen mit der Rechtslage vereinbar (bitte ausführen)?
8. Ist vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung ausgeführt hat, dass
bereits nach der alten Rechtslage (Anfang 2018) eine Mitwirkungspflicht
hinsichtlich der (auch nachträglichen) Feststellung bzw. Überprüfung der
Identität bzw. Staatsangehörigkeit bestanden habe und diese auch durch
Zwangsmaßnahmen habe vollstreckt werden können (Bundestagsdrucksache 19/
357, Antwort zu Frage 6), die Schlussfolgerung zulässig, dass es bei der
gesetzlichen Neuregelung zur (auch zwangsweise durchsetzbaren)
Mitwirkungspflicht im Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren vor allem um Fälle
der Widerrufsprüfung geht (weil hinsichtlich der Rücknahmeprüfung eine
solche durchsetzbare Mitwirkungspflicht nach Auffassung der
Bundesregierung ja bereits bestand; wenn nein, bitte nachvollziehbar begründen, auch,
warum das Gesetz entsprechend geändert wurde)?
9. Welche zusätzlichen Erkenntnisse sind durch mündliche Befragungen der
Betroffenen in Bezug auf den Widerruf (nicht: die Rücknahme) einer
Schutzanerkennung zu erwarten, weil es hierbei insbesondere um den Wegfall der
Umstände geht, die zur Schutzgewährung geführt haben, was aber in erster
Linie eine objektive Bewertung der jeweiligen Lage bzw. entsprechender
substantieller Veränderungen im Herkunftsland erfordert (wozu keine
Befragung der Betroffenen erforderlich ist), und erst in einem zweiten Schritt die
Prüfung, ob trotz einer etwaig geänderten Lage Gründe im Einzelfall gegen
die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechen (hier wäre die Beteiligung und
Befragung der Betroffenen bei einem beabsichtigten Widerruf allerdings
zwingend, wie nach alter Rechtslage auch vorgesehen, bitte ausführlich
begründen)?
10. Wie (anhand welcher Zahlen, Kriterien und Überlegungen) wurde die
Einschätzung in der Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 19/4456
(Seite 9, Erfüllungsaufwand) berechnet, wonach bei den in den Jahren 2018
und 2019 zur Prüfung anstehenden Fällen etwa 60 Prozent der
Schutzberechtigten ein Hinweisschreiben zu ihrer Mitwirkungspflicht erhalten sollen,
während bei späteren Anerkennungen davon ausgegangen werde, dass
35 Prozent der Betroffenen ein entsprechendes Hinweisschreiben erhalten
sollen (bitte ausführen, auch inwieweit diese Hinweisschreiben in jedem Fall
mit einer entsprechenden mündlichen Befragung durch das BAMF
einhergehen), haben sich diese Einschätzungen in der Praxis bestätigt, und warum
wurde es insbesondere für erforderlich bzw. realistisch gehalten, 35 Prozent
derjenigen, die vom BAMF ab 2017 persönlich angehört und befragt wurden,
im Rahmen einer Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfung noch einmal
mündlich zu befragen bzw. auf eine entsprechende Mitwirkungspflicht
hinzuweisen, und wird im BAMF bzw. in der Bundesregierung davon ausgegangen,
dass ein so hoher Anteil von Entscheidungen des BAMF fragwürdig und/
oder überprüfungsbedürftig ist, obwohl in all diesen Verfahren mündliche
Anhörungen stattgefunden haben, die Betroffenen ihren
Mitwirkungspflichten nachgekommen sind, und auch die Bundesregierung davon ausgeht, dass
Asylanträge ab 2017 nach den großen Antragszahlen im Jahr 2016 „im
Regelbetrieb bearbeitet werden können“ (Bundestagsdrucksache 18/13472,
Antwort zu den Fragen 10 und 11; bitte begründen)?
11. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Sachverständigen
Daniel Thym in seiner Stellungnahme zum Dritten Gesetz zur Änderung des
Asylgesetzes (Ausschussdrucksache 19(4)159F, Seite 2), wonach viel dafür
spreche, dass die schriftlichen Anerkennungsverfahren europarechtswidrig
gewesen seien, vor dem Hintergrund, dass nach Artikel 14 Absatz 2 der EU-
Verfahrens-Richtlinie der Verzicht auf eine Anhörung zulässig ist, wenn die
Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel eine positive
Entscheidung treffen kann (was nach Einschätzung der Fragestellenden bei den
betroffenen Personengruppen bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter
Identität der Fall war, zumal nach damaliger Weisungslage keine
Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen werden durfte und eine mündliche
Anhörung stattfand, wenn Zweifel an der Identität und Herkunft vorlagen;
bitte ausführen)?
12. Wie ist der aktuelle Stand der Überprüfung von Identitätsdokumenten in
Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden (vgl. Bundestagsdrucksache
19/3839, Antwort zu Frage 8)?
a) In wie vielen der rund 54 000 Verfahren wurden dem BAMF inzwischen
über die Ausländerbehörden Dokumente vorgelegt (bitte, auch im
Folgenden, nach der Zahl der Dokumente und der betroffenen Personen
angeben)?
b) Wie viele dieser Dokumente wurden inzwischen mit welchem Ergebnis
überprüft (bitte so differenziert wie möglich darlegen), wie viele
Dokumente wurden mit welchem Ergebnis einer tiefergehenden Analyse
unterzogen?
c) In wie vielen dieser überprüften Fälle wurde ein Widerrufs- oder
Rücknahmeverfahren mit welchem Ergebnis eingeleitet (bitte so differenziert
wie möglich darlegen und etwa nach Herkunftsstaaten und Schutzstatus
differenzieren), und was kann ganz allgemein dazu ausgeführt werden,
zu welchem ungefähren Anteil gefälschte Dokumente dazu verwandt
werden, eine falsche Identität bzw. Herkunft vorzutäuschen, oder inwieweit
ge- oder verfälschte Papiere eher eine Begleiterscheinung der Flucht sind,
ohne dass dies zwingend die Glaubwürdigkeit oder Schutzwürdigkeit der
Betroffenen in Zweifel ziehen muss (bitte zu beiden Teilfragen zumindest
Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter nennen, auch wenn
keine entsprechende Statistik vorliegen sollte – was dem fachkundigen
Bundesamt nach Auffassung der Fragestellenden ohne Zweifel möglich
sein sollte)?
d) In welchem ungefähren Umfang ergaben sich durch nachträglich
entdeckte gefälschte Dokumente ernsthafte Hinweise auf
sicherheitspolitische Gefährdungen (bitte ausführen und zumindest Einschätzungen
fachkundiger Bundesbediensteter hierzu nennen, auch wenn keine
entsprechende Statistik vorliegen sollte – was aus Sicht der Fragestellenden
aufgrund der politischen Bedeutung des Themas ohne Zweifel möglich sein
sollte)?
13. Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu Frage 12
auf Bundestagsdrucksache 19/7818 festgestellt, dass sich die dortige Lage
nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in entsprechenden
Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach Ländern
und Datum auflisten), und wie lautet die jeweilige inhaltliche Begründung
für diese Bewertung?
14. Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der Aufgabe
von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von Dublin-
Verfahren, der Qualitätssicherung und der Prozessvertretung befasst, und
wie sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert
wie möglich darstellen)?
Berlin, den 1. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]
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