[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12506
19. Wahlperiode 19.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Daniel Föst, Katja Suding, Renata Alt, Jens Beeck,
Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Reinhard Houben, Ulla Ihnen,
Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Oliver Luksic,
Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger,
Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Dynamisierung der Wohnkostenpauschale beim Selbstbehalt von
unterhaltspflichtigen Eltern
Die Bundesregierung hat am 8. Mai 2019 eine Erhöhung des Wohngeldes
beschlossen. Mit dem Beschluss einher geht eine Dynamisierung der Leistungen
alle zwei Jahre, die sich an den Miet- und Einkommensentwicklungen orientieren
soll. Außerdem sollen Arbeitsanreize für Wohngeldempfänger verbessert werden
(
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/wohngeldreform-1608058).
Zusätzliches Einkommen soll das Wohngeld künftig weniger reduzieren, die
Arbeitsleistung soll sich also mehr lohnen.
Das Jobcenter wiederum billigt Hartz-IV-Empfängern in einem Single-Haushalt
50 m² Wohnfläche zu. Liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor, so hat jede weitere
Person zusätzlich Anspruch auf weitere 15 m², so dass eine Bedarfsgemeinschaft
mit zwei Personen Anspruch auf 65 m² Wohnfläche hat. Bei einem Single-
Haushalt in Stuttgart übernimmt das Jobcenter aktuell eine Kaltmiete von 486 Euro, in
München von 640 Euro und in Berlin von 450 Euro (
www.hartziv.org/unterkunft-
und-heizung.html). Das Jobcenter übernimmt ebenso die Heiz- und
Betriebskosten für die Wohnung.
Unterhaltspflichtigen berufstätigen Vätern und Müttern wird laut Düsseldorfer
Tabelle ein notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) von 1 080 Euro zugebilligt.
Dieser Eigenbedarf wurde seit 2015 nicht mehr angepasst. In diesem Eigenbedarf
von 1 080 Euro sind 380 Euro für Kosten für die Warmmiete vorgesehen (www.
olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-
Tabelle-2019.pdf). Entsprechend dem Selbstbehalt hat sich seit 2015 an diesem
Betrag ebenfalls nichts geändert. Bei wesentlich höheren Wohnkosten ist eine
Erhöhung des Selbstbehaltes möglich. Der Unterhaltspflichtige kann aber auch
verpflichtet werden, sich um eine preisgünstigere Wohnung zu bemühen und dann
gegebenenfalls Wohngeld zu beantragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Bei wie vielen unterhaltspflichtigen Müttern und Vätern in Deutschland
kommt der Selbstbehalt zum Tragen (bitte nach Geschlecht, Bundesländern
und Jahren – 2010, 2015, 2018 – aufschlüsseln)?
2. Wie häufig gibt es eine Ausweitung des Selbstbehaltes aufgrund der
Wohnungskosten (bitte nach Geschlecht, Bundesländern und Jahren – 2010,
2015, 2018 – aufschlüsseln)
3. Wie schätzt die Bundesregierung im Kontext dieser Kleinen Anfrage die
aktuelle Warmmietenpauschale von 380 Euro für unterhaltspflichtige Mütter
und Väter gegenüber den Transferleistungen Wohngeld und Hartz IV ein?
4. Ist der Betrag nach Ansicht der Bundesregierung ein realistischer Betrag?
a) Falls ja, warum?
b) Falls nein, warum nicht?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung wann zu ergreifen?
5. Sieht die Bundesregierung hier eine Ungerechtigkeit gegenüber
Transferleistungsempfängern?
a) Wenn ja, inwiefern, und sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf?
b) Wenn nein, warum nicht?
6. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um eventuelle Benachteiligungen
von berufstätigen unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern gegenüber
Transferleistungsempfängern abzubauen?
7. Wäre eine Dynamisierung des Selbstbehaltes nach Ansicht der
Bundesregierung ähnlich wie beim Wohngeld ein denkbares Mittel, um die
Warmmietenpauschale beim Selbstbehalt festzusetzen?
a) Falls ja, warum (bitte begründen)?
b) Falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Deutsche Familiengerichtstag den
Gesetzgeber schon mehrfach aufgefordert hat, die Höhe des notwendigen
Eigenbedarfs insgesamt auf dem Verordnungswege regelmäßig anzupassen
und festzulegen (
www.dfgt.de/resources/SN-Uko_Empfehlung_Selbstbehalt_
2015.pdf)?
9. Findet es die Bundesregierung sinnvoll und angemessen, dass im Einzelfall
ein Gericht über eine Anpassung und die Höhe der Anpassung des
Selbstbehaltes entscheidet?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
10. Warum regelt die Bundesregierung diese sozialpolitische Entscheidung nicht
selbst?
Berlin, den 31. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
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