[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Föst, Katja Suding, Renata Alt,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12506 –
Dynamisierung der Wohnkostenpauschale beim Selbstbehalt von
unterhaltspflichtigen Eltern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat am 8. Mai 2019 eine Erhöhung des Wohngeldes
beschlossen. Mit dem Beschluss einher geht eine Dynamisierung der Leistungen
alle zwei Jahre, die sich an den Miet- und Einkommensentwicklungen
orientieren soll. Außerdem sollen Arbeitsanreize für Wohngeldempfänger
verbessert werden (
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/wohngeld
reform-1608058). Zusätzliches Einkommen soll das Wohngeld künftig
weniger reduzieren, die Arbeitsleistung soll sich also mehr lohnen.
Das Jobcenter wiederum billigt Hartz-IV-Empfängern in einem Single-
Haushalt 50 m2 Wohnfläche zu. Liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor, so hat
jede weitere Person zusätzlich Anspruch auf weitere 15 m2, so dass eine
Bedarfsgemeinschaft mit zwei Personen Anspruch auf 65 m2 Wohnfläche hat.
Bei einem Single-Haushalt in Stuttgart übernimmt das Jobcenter aktuell eine
Kaltmiete von 486 Euro, in München von 640 Euro und in Berlin von 450
Euro (
www.hartziv.org/unterkunft-und-heizung.html). Das Jobcenter
übernimmt ebenso die Heiz- und Betriebskosten für die Wohnung.
Unterhaltspflichtigen berufstätigen Vätern und Müttern wird laut Düsseldorfer
Tabelle ein notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) von 1 080 Euro
zugebilligt. Dieser Eigenbedarf wurde seit 2015 nicht mehr angepasst. In diesem
Eigenbedarf von 1 080 Euro sind 380 Euro für Kosten für die Warmmiete
vorgesehen (
www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-
2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf). Entsprechend dem Selbstbehalt hat
sich seit 2015 an diesem Betrag ebenfalls nichts geändert. Bei wesentlich
höheren Wohnkosten ist eine Erhöhung des Selbstbehaltes möglich. Der
Unterhaltspflichtige kann aber auch verpflichtet werden, sich um eine
preisgünstigere Wohnung zu bemühen und dann gegebenenfalls Wohngeld zu beantragen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12993
19. Wahlperiode 04.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 3. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Dem Unterhaltsschuldner muss auch im Fall der gesteigerten Unterhaltspflicht,
die ihn gegenüber seinen minderjährigen Kindern trifft, der Betrag verbleiben,
der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen
sicherstellt; er darf infolge seiner Unterhaltspflicht schon aus
Verfassungsgründen nicht selbst sozialhilfebedürftig werden. Gesetzlich definiert ist dieser
Betrag nicht. Die Praxis behilft sich damit, dass sie § 1603 Absatz 2 Satz 1 BGB
verfassungskonform auslegt und dem Schuldner stets den sogenannten
notwendigen Selbstbehalt zugesteht. Zu den Bestandteilen und der Höhe dieses
Selbstbehalts finden sich im Gesetz ebenfalls keine Regelungen. Sie werden durch
die Rechtsprechung konkretisiert und in deren Leitlinien, insbesondere der
Düsseldorfer Tabelle, regelmäßig fortgeschrieben.
Diese hat zur Bestimmung der Höhe des notwendigen eigenen Unterhalts des
Pflichtigen klare Kriterien entwickelt, die in der Düsseldorfer Tabelle unter
dem Stichwort „notwendiger Selbstbehalt“ niedergelegt sind (vgl. Düsseldorfer
Tabelle, Stand: Januar 2019, Anmerkung A.5). Derzeit setzt sich der in der
Düsseldorfer Tabelle festgeschriebene notwendige Selbstbehalt aus den
folgenden Komponenten zusammen:
nicht erwerbstätig erwerbstätig
Regelbedarf 424 Euro zuzüglich Aufschlag von 10 %
(Stand 1. Januar 2019)
467 Euro 467 Euro
Angemessene Versicherungen 30 Euro 30 Euro
Zusatzaufwand von Erwerbstätigen – Euro 200 Euro
Wohnkosten (warm) 380 Euro 380 Euro
Summe 877 Euro 1.077 Euro
Notwendiger Selbstbehalt (mit „Puffer“ in Höhe von
gegenwärtig 3 Euro)
880 Euro 1.080 Euro
Eine Bindung der Gerichte an die Festlegungen der Düsseldorfer Tabelle
besteht jedoch nicht. Soweit ein individuell höherer Eigenbedarf besteht, ist es
möglich, diesen im familiengerichtlichen Verfahren konkret darzulegen und
nachzuweisen. Dies ist denkbar, wenn dem Unterhaltspflichtigen besondere
Kosten entstehen, oder aber seine Wohnkosten aus berücksichtigungsfähigen
Gründen über den im Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle bereits
berücksichtigten Satz hinausgehen.
Die Bundesregierung prüft bereits seit geraumer Zeit die Möglichkeit der
Änderung des Kindesunterhaltsrechts. Hierzu hat zunächst ein verbandsoffenes
Symposium stattgefunden. Zwischen Anfang 2016 und Anfang 2017 wurden
die Beratungen in einer internen Arbeitsgruppe fortgesetzt. Ein Aspekt der
Beratungen war auch die Frage der Regelung des Selbstbehalts.
1. Bei wie vielen unterhaltspflichtigen Müttern und Vätern in Deutschland
kommt der Selbstbehalt zum Tragen (bitte nach Geschlecht,
Bundesländern und Jahren – 2010, 2015, 2018 – aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung leider keine auswertbaren statistischen
Daten vor; Angaben zu der Anzahl der unterhaltspflichtigen Mütter und Väter
in Deutschland, denen infolge ihres eigenen Selbstbehaltes die Erfüllung ihrer
Unterhaltspflicht nicht bzw. nicht vollständig möglich ist, sind daher nicht
möglich.
2. Wie häufig gibt es eine Ausweitung des Selbstbehaltes aufgrund der
Wohnungskosten (bitte nach Geschlecht, Bundesländern und Jahren –
2010, 2015, 2018 – aufschlüsseln)?
Auch zu der Anzahl der Fälle, in denen aufgrund der Höhe der Wohnkosten ein
erhöhter Selbstbehalt zugrunde gelegt wird, liegen der Bundesregierung leider
keine Zahlen vor.
3. Wie schätzt die Bundesregierung im Kontext dieser Kleinen Anfrage die
aktuelle Warmmietenpauschale von 380 Euro für unterhaltspflichtige
Mütter und Väter gegenüber den Transferleistungen Wohngeld und
Hartz IV ein?
4. Ist der Betrag nach Ansicht der Bundesregierung ein realistischer Betrag?
a) Falls ja, warum?
b) Falls nein, warum nicht?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung wann zu ergreifen?
5. Sieht die Bundesregierung hier eine Ungerechtigkeit gegenüber
Transferleistungsempfängern?
a) Wenn ja, inwiefern, und sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 3 bis 5 sind zusammen zu beantworten.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind nur allgemeine Regelungen zur
Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern enthalten. Die Auslegung des
Rechts und die konkrete Anwendung im Einzelfall ist Sache der hierzu
berufenen Rechtsprechung. Diese ist um eine möglichst gleichmäßige Bewertung
gleichgelagerter Lebenssachverhalte bemüht. Deshalb bedient sie sich
anlässlich der Feststellung des im Einzelfall geschuldeten Kindesunterhalts der
sogenannten Düsseldorfer Tabelle. In diesem von Vertreterinnen und Vertretern aller
Oberlandesgerichte erarbeiteten Tabellenwerk ist der notwendige Selbstbehalt
betragsmäßig definiert. Die Festlegung der Beträge beruht dabei auf
verschiedenen Komponenten, u.a. dem Betrag von 380 € zur Abbildung der
Wohnkosten (warm).
Die Wohnkosten in der Bundesrepublik Deutschland sind von verschiedenen
Faktoren abhängig. Sie unterscheiden sich u.a. nach der regionalen Einordnung,
der Bevölkerungsstruktur, der Bevölkerungsdichte oder der Attraktivität des
jeweiligen Standorts. Die für die Anmietung einer Wohnung aufzuwendenden
Kosten sind etwa in einer unterdurchschnittlich entwickelten Gegend oder im
ländlich geprägten Umfeld geringer anzusetzen als in Ballungszentren.
Mitunter können sich erhebliche Unterschiede ergeben.
Zum Zwecke der Abbildung eines Durchschnittswertes hält die
Bundesregierung die im Jahre 2015 letztmalig erfolgte Anpassung der im
unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Wohnkosten für
insgesamt noch ausreichend bemessen: Verglichen mit den Ergebnissen des
Berichts über das steuerfrei zu stellende Existenzminimum von Erwachsenen und
Kindern für das Jahr 2016 lag die Warmmiete knapp ein Viertel über den
entsprechend steuerlich freizustellenden Beträgen für das Jahr 2015, d. h. einer
Bruttokaltmiete in Höhe von 249 Euro und Heizkosten von 58 Euro (vgl.
10. Existenzminimumbericht, Bundestagsdrucksache 18/3893, S. 5). Der sich
danach rechnerisch ergebende Puffer wird auch nach dem zuletzt
veröffentlichten 12. Existenzminimumbericht im Jahr 2020 noch fortbestehen (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/5400).
Ein Durchschnittswert kann nicht allen Fällen gleichermaßen zugrunde gelegt
werden. Deshalb besteht auch keine Bindung der Gerichte an diesen Wert oder
den notwendigen Selbstbehalt. Aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich
vielmehr nur Richtwerte, die im Einzelfall je nach Bedarf angepasst werden
können.
Die gesetzlichen Regeln zu den genannten Transferleistungen auf der einen
Seite und der Selbstbehalt aus der Düsseldorfer Tabelle mit der darin
enthaltenen Wohnkostenpauschale auf der anderen Seite verfolgen unterschiedliche
Zielrichtungen. Bei den Leistungen des Staates nach dem Wohngeldgesetz oder
den Regelungen nach dem SGB II handelt es sich um solche der
Daseinsfürsorge. Im Unterschied dazu stellt die Unterhaltsverpflichtung nach § 1601 BGB
eine privatrechtliche Verpflichtung aufgrund der Verantwortung von Eltern
gegenüber ihren minderjährigen Kindern dar. Der Selbstbehalt hat seine
systematische Stellung innerhalb des Tatbestandsmerkmals der Leistungsfähigkeit. Die
Obliegenheit des Unterhaltsverpflichteten, alle verfügbaren Mittel zu seinem
und der minderjährigen Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, folgt aus
§ 1603 Absatz 2 Satz 1 BGB. Bei der Frage, in welcher Höhe dem
Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt zu belassen ist, geht es nicht nur um die
Interessen des bedürftigen Transferleistungsempfängers. Es sind vielmehr die
grundrechtlich geschützten Positionen des unterhaltspflichtigen Elternteils mit denen
des von ihm abhängigen Kindes in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
6. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um eventuelle
Benachteiligungen von berufstätigen unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern
gegenüber Transferleistungsempfängern abzubauen?
7. Wäre eine Dynamisierung des Selbstbehaltes nach Ansicht der
Bundesregierung ähnlich wie beim Wohngeld ein denkbares Mittel, um die
Warmmietenpauschale beim Selbstbehalt festzusetzen?
a) Falls ja, warum (bitte begründen)?
b) Falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
Im Trennungsfall wollen mittlerweile häufig beide Elternteile gleichermaßen
für die Betreuung und Erziehung ihres Kindes und die wirtschaftliche
Grundlage ihrer Familie sorgen. Die Bundesregierung will dies bei Umgang und
Unterhalt stärker berücksichtigen. Inwieweit Unterhaltsbedarf und Selbstbehalt
verbindlich geregelt werden können, wird deshalb geprüft. Das BMJV hat in
einer internen Arbeitsgruppe die unterhaltsrechtlichen Problemstellungen
diskutiert. Hierzu gehört auch die Frage, ob es ein Bedürfnis für eine gesetzliche
Regelung des Selbstbehalts gibt, die eine Dynamisierung der Wohnkosten
einschließt. Auf der Basis der gewonnenen Erkenntnisse wird zurzeit ein
Referentenentwurf erarbeitet. Eine Abstimmung innerhalb der Bundesregierung hat
noch nicht stattgefunden.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Deutsche Familiengerichtstag
den Gesetzgeber schon mehrfach aufgefordert hat, die Höhe des
notwendigen Eigenbedarfs insgesamt auf dem Verordnungswege regelmäßig
anzupassen und festzulegen (
www.dfgt.de/resources/SN-Uko_Empfeh
lung_Selbstbehalt_%202015.pdf)?
Ja.
9. Findet es die Bundesregierung sinnvoll und angemessen, dass im
Einzelfall ein Gericht über eine Anpassung und die Höhe der Anpassung des
Selbstbehaltes entscheidet?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
10. Warum regelt die Bundesregierung diese sozialpolitische Entscheidung
nicht selbst?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
Die Bemessung des Unterhalts und in diesem Rahmen auch des Selbstbehalts
ist nach den familienrechtlichen Vorschriften auf jeden Einzelfall zugeschnitten
und unter Ausgleich der berechtigten Interessen aller Beteiligten, insbesondere
unter Achtung des Kindeswohls, vorzunehmen. Im Streitfall sind hierzu die
Gerichte berufen. Die Gerichte bringen unter Ausfüllung auch unbestimmter
Rechtsbegriffe die besonderen Umstände des Einzelfalls und die individuellen
Interessen der Beteiligten zu einem sachgerechten Ausgleich. Auch im Falle
einer gesetzlichen Definition des Selbstbehaltes und einer Dynamisierung, die
die unterschiedliche Verteilung des Wohnaufwandes im Bundesgebiet
berücksichtigte, müsste die Möglichkeit verbleiben, in jedem individuellen Einzelfall
besondere Umstände bei der Bemessung des Selbstbehaltes in die gerichtliche
Entscheidungsfindung einfließen zu lassen.
Die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten und der laufenden Anpassung
unterliegenden Beträge sowie die Möglichkeit der Gerichte, abhängig von den
individuellen Besonderheiten des jeweiligen Falles hiervon abzuweichen, stellt
grundsätzlich eine angemessene Grundlage bezüglich des Ausgleichs der
berechtigten Interessen von unterhaltsverpflichtetem Elternteil und
unterhaltsberechtigtem Kind dar. Inwieweit ein Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung des
Selbstbehaltes besteht, wird von Seiten der Bundesregierung im Rahmen der
oben (Antwort zu den Fragen 6 und 7) dargestellten Reformüberlegungen
geprüft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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