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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Dynamisierung der Wohnkostenpauschale beim Selbstbehalt von unterhaltspflichtigen Eltern

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

04.09.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1250619.08.2019

Dynamisierung der Wohnkostenpauschale beim Selbstbehalt von unterhaltspflichtigen Eltern

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12506 19. Wahlperiode 19.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Föst, Katja Suding, Renata Alt, Jens Beeck, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Dynamisierung der Wohnkostenpauschale beim Selbstbehalt von unterhaltspflichtigen Eltern Die Bundesregierung hat am 8. Mai 2019 eine Erhöhung des Wohngeldes beschlossen. Mit dem Beschluss einher geht eine Dynamisierung der Leistungen alle zwei Jahre, die sich an den Miet- und Einkommensentwicklungen orientieren soll. Außerdem sollen Arbeitsanreize für Wohngeldempfänger verbessert werden (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/wohngeldreform-1608058). Zusätzliches Einkommen soll das Wohngeld künftig weniger reduzieren, die Arbeitsleistung soll sich also mehr lohnen. Das Jobcenter wiederum billigt Hartz-IV-Empfängern in einem Single-Haushalt 50 m² Wohnfläche zu. Liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor, so hat jede weitere Person zusätzlich Anspruch auf weitere 15 m², so dass eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Personen Anspruch auf 65 m² Wohnfläche hat. Bei einem Single- Haushalt in Stuttgart übernimmt das Jobcenter aktuell eine Kaltmiete von 486 Euro, in München von 640 Euro und in Berlin von 450 Euro (www.hartziv.org/unterkunft- und-heizung.html). Das Jobcenter übernimmt ebenso die Heiz- und Betriebskosten für die Wohnung. Unterhaltspflichtigen berufstätigen Vätern und Müttern wird laut Düsseldorfer Tabelle ein notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) von 1 080 Euro zugebilligt. Dieser Eigenbedarf wurde seit 2015 nicht mehr angepasst. In diesem Eigenbedarf von 1 080 Euro sind 380 Euro für Kosten für die Warmmiete vorgesehen (www. olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer- Tabelle-2019.pdf). Entsprechend dem Selbstbehalt hat sich seit 2015 an diesem Betrag ebenfalls nichts geändert. Bei wesentlich höheren Wohnkosten ist eine Erhöhung des Selbstbehaltes möglich. Der Unterhaltspflichtige kann aber auch verpflichtet werden, sich um eine preisgünstigere Wohnung zu bemühen und dann gegebenenfalls Wohngeld zu beantragen. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Bei wie vielen unterhaltspflichtigen Müttern und Vätern in Deutschland kommt der Selbstbehalt zum Tragen (bitte nach Geschlecht, Bundesländern und Jahren – 2010, 2015, 2018 – aufschlüsseln)? 2. Wie häufig gibt es eine Ausweitung des Selbstbehaltes aufgrund der Wohnungskosten (bitte nach Geschlecht, Bundesländern und Jahren – 2010, 2015, 2018 – aufschlüsseln) 3. Wie schätzt die Bundesregierung im Kontext dieser Kleinen Anfrage die aktuelle Warmmietenpauschale von 380 Euro für unterhaltspflichtige Mütter und Väter gegenüber den Transferleistungen Wohngeld und Hartz IV ein? 4. Ist der Betrag nach Ansicht der Bundesregierung ein realistischer Betrag? a) Falls ja, warum? b) Falls nein, warum nicht? Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung wann zu ergreifen? 5. Sieht die Bundesregierung hier eine Ungerechtigkeit gegenüber Transferleistungsempfängern? a) Wenn ja, inwiefern, und sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf? b) Wenn nein, warum nicht? 6. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um eventuelle Benachteiligungen von berufstätigen unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern gegenüber Transferleistungsempfängern abzubauen? 7. Wäre eine Dynamisierung des Selbstbehaltes nach Ansicht der Bundesregierung ähnlich wie beim Wohngeld ein denkbares Mittel, um die Warmmietenpauschale beim Selbstbehalt festzusetzen? a) Falls ja, warum (bitte begründen)? b) Falls nein, warum nicht (bitte begründen)? 8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Deutsche Familiengerichtstag den Gesetzgeber schon mehrfach aufgefordert hat, die Höhe des notwendigen Eigenbedarfs insgesamt auf dem Verordnungswege regelmäßig anzupassen und festzulegen (www.dfgt.de/resources/SN-Uko_Empfehlung_Selbstbehalt_ 2015.pdf)? 9. Findet es die Bundesregierung sinnvoll und angemessen, dass im Einzelfall ein Gericht über eine Anpassung und die Höhe der Anpassung des Selbstbehaltes entscheidet? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, warum nicht? 10. Warum regelt die Bundesregierung diese sozialpolitische Entscheidung nicht selbst? Berlin, den 31. Juli 2019 Christian Lindner und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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