[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Matthias W. Birkwald,
Brigitte Freihold, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12528 –
Erfahrungen mit der Auszahlung des Rentenersatzzuschlages für ehemalige
Beschäftigte in einem Ghetto (Zweijahresbilanz)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die zum 15. Juli 2017 in Kraft getretene „Anerkennungsleistung an Verfolgte
für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war“, sieht eine einmalige
Leistung in Höhe von 1500 Euro vor (sog. Rentenersatzzuschlag).
Anspruchsberechtigt sind solche Verfolgte der Nazis, die in einem Ghetto einer
Beschäftigung nachgegangen waren, aber die nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung
von Leistungen aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) vorgesehene
Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt hatten und deswegen nicht in den Genuss
der vom ZRBG vorgesehenen regelmäßigen Leistungen kommen. Bei den
Beratungen war im Wesentlichen davon ausgegangen worden, dass dies
insbesondere für Personen galt, die noch als Kinder im Ghetto beschäftigt waren
und in osteuropäischen Staaten wohnhaft sind, mit denen kein
Sozialversicherungsabkommen besteht.
Rund ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Anerkennungsleistung teilte die
Bundesregierung erste Zahlen mit (auf die Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/4353 wird verwiesen). Demzufolge handelte es sich
bei der Hälfte der Antragsteller tatsächlich um Personen, die bei Verlassen des
Ghettos das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (so dass eine
Anrechnung von sog. verfolgungsbedingten Ersatzzeiten ausscheidet). Die meisten
Antragstellerinnen und Antragssteller sind heute in den USA, Israel,
Deutschland, Polen und der Ukraine wohnhaft.
Insgesamt waren bis September 2018 1 266 Anträge eingegangen, von denen
mit 655 nur knapp über die Hälfte positiv beschieden wurde. 283 Anträge
wurden abgelehnt, 326 weitere Anträge waren noch in Bearbeitung. Die
Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon aus, dass die heute vorliegenden
Zahlen vollständiger sind, so dass sie eine verlässlichere Zwischenbilanz
zulassen.
Opferverbände und NS-Überlebende beklagen nach Kenntnis der
Fragestellerinnen und Fragesteller verschiedene Probleme bei der Umsetzung der sog.
Anerkennungsrichtlinie, aber auch bei der Auszahlung von Ghettorenten. So
weist die Vereinigung der Roma in Polen (Oswi^cim) darauf hin, dass Anträge
von Sonderrechtsnachfolgerinnen Überlebender Romnija, welche die Warte-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13040
19. Wahlperiode 06.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. September
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zeit vollumfänglich für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllt haben, mit der Begründung abgelehnt werden, es sei kein Antrag zu
Lebzeiten erfolgt. Dies, obwohl der polnische Rententräger Zaklad
Ubezpieczen Spolecznych (ZUS) die Antragstellung und Auszahlung einer polnischen
Rente bestätigt hat. Dabei handelt es sich oft um die Auszahlung einer sog.
Familienrente (rentarodzinna) nach dem Tod des Ehemannes von Romnija, die
in deutschen Ghettos beschäftigt waren und für ihre Beschäftigung die volle
Wartezeit erworben haben. Vor diesem Hintergrund sind Klagen gegen die
Bescheide beim Sozialgericht Berlin eingereicht worden, da die polnische
Familienrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als eine Form der
Unterhaltszahlung betrachtet wird. Nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller beachtet die DRV dabei nicht ausreichend die gesetzlichen
Voraussetzungen, insbesondere dass diese an durch die Zeit im Ghetto in ihrer
Erwerbsfähigkeit geminderte Personen ausgezahlt wird (vgl.
www.zus.pl/pl/
swiadczenia/renty/renta-rodzinna). Die Sonderrechtsnachfolgerinnen sehen
sich zudem aus ihrer Sicht unbegründeten Forderungen nach Vorlage
zusätzlicher Nachweise der Deutschen Rentenversicherung konfrontiert, namentlich
über den Nachweis der Führung eines gemeinsamen Haushalts mit den
Verstorbenen und des Verwandtschaftsgrades sowie der Nachweise, dass sie auf
den Unterhalt der Eltern bzw. Großeltern angewiesen waren.
Darüber hinaus halten die Fragestellerinnen und Fragesteller die
Informationspolitik der Bundesregierung über den Rentenersatzzuschlag für höchst
problematisch. Nach ihrer Auskunft erschöpfte sie sich in einem Hinweis auf der
Internetseite des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
(BADV) und einigen Anschreiben an Rechtsanwälte. Informationen an
Verbände sind hingegen nur erfolgt, wenn sich diese eigenaktiv erkundigt haben.
Es kann nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht davon
ausgegangen werden, dass die hochbetagten Anspruchsberechtigten
regelmäßig, ohne konkreten Anlass zu haben, die Internetseite des BADV auf etwaige
Neuerungen prüfen. Dass Opferverbände oder Behörden im Ausland nicht
angeschrieben wurden, stößt bei den Fragestellerinnen und Fragestellern auf
Unverständnis und könnte den Verdacht erwecken, die Bundesregierung wolle zu
Lasten der hochbetagten NS-Opfer sparen.
1. Wie viele Anträge auf Auszahlung des Rentenersatzzuschlages sind
bislang gestellt worden (bitte nach Wohnsitzländern aufgliedern und die
Angaben zum Monat der Antragstellung ab September 2018 angeben)?
Bisher sind 1.376 Anträge gestellt worden. Die genaue Aufstellung ist der
Anlage 1 zu entnehmen.
2. Wie viele Anträge wurden zwischenzeitlich beschieden?
Wie viele Anträge wurden anerkannt, und in wie vielen Fällen wurde der
Betrag von 1 500 Euro tatsächlich ausbezahlt (bitte Gründe für allfällige
Nichtauszahlungen angeben)?
Wie viele Anträge wurden abgelehnt?
Wie viele Anträge sind noch in Bearbeitung?
Wie viele Anträge haben sich anderweitig erledigt (bitte die wesentlichen
Gründe hierfür angeben)?
Insgesamt wurden 1.249 Anträge bearbeitet. Positiv beschieden wurden 859
Anträge. In 822 Fällen davon erfolgten bereits Auszahlungen. In einigen Fällen
tritt durch den Bedarf, noch Zahlungsinformationen anzufordern, eine
Verzögerung zwischen Bewilligung und Auszahlung ein. Insgesamt wurden 347
Anträge abgelehnt. In Bearbeitung sind noch 127 Anträge. Durch mangelnde
Mitwirkung, unzustellbare Postadressen und sonstige Gründe haben sich 43 Anträge
anderweitig erledigt.
3. Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller hatten
a) bei Beendigung ihres zwangsweisen Ghettoaufenthaltes bzw.
b) zum 31. Dezember 1949
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, und wie gestaltet sich die
Entscheidungspraxis im Sinne von Frage 2 auf diese Gruppe von
Antragstellerinnen und Antragstellern?
Die Frage nach dem Zeitpunkt der Vollendung des 14. Lebensjahres ist für die
Entscheidungspraxis nach der Anerkennungsrichtlinie nicht relevant. Dennoch
kann festgestellt werden, dass von den 859 Bewilligungen 610 Antragsteller
zum 31. Dezember 1949 und 848 Antragsteller bei Beendigung des
Ghettoaufenthaltes das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
4. Wie gliedern sich Anerkennungen und Ablehnungen nach
Wohnsitzländern auf (bitte hier zusätzlich die Aufteilung auf jüdische
Antragstellerinnen und Antragsteller und solche mit Romno-Hintergrund angeben und
die Ablehnungsgründe nach dem Schema von Anlage 3 auf
Bundestagsdrucksache 19/4353 ausdifferenzieren)?
Die genaue Aufstellung nach Wohnsitzländern ist der Anlage 2 zu entnehmen.
5. Warum ist (abgesehen von dem Eintrag auf der Internetseite des BADV)
darauf verzichtet worden, eigenaktiv Verbände von Opfergruppen im
Ausland über die Neuregelung zu informieren (falls zwischenzeitlich
solche Informationen ergangen sind, bitte den Kreis der Adressaten
nennen)?
6. Hat die Bundesregierung Anlass zur Vermutung, dass die hochbetagten
Antragstellerinnen und Antragsteller oder etwaige Vertrauenspersonen
regelmäßig die im Wesentlichen deutschsprachige Internetseite des BADV
aufrufen, um sich – ohne dass sie konkrete diesbezügliche Informationen
erhalten haben – über allfällige Neuregelungen zu informieren (bitte ggf.
darlegen), und wenn nicht, warum hat sich die Informationspolitik über
die Neuregelung im Wesentlichen hierauf beschränkt?
Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) hat,
neben der Bekanntmachung auf der Internetseite, 920 grundsätzlich in Frage
kommende und dem BADV namentlich bekannte Antragsberechtigte direkt
angeschrieben und auf die Möglichkeit der Beantragung des neuen
Rentenersatzzuschlages aufmerksam gemacht. Damit sollte diesen hochbetagten Personen
eine schnelle Antragstellung ermöglicht werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4353
verwiesen.
7. Inwiefern haben sich bei den Lenkungsgruppengesprächen der beteiligten
Behörden neu entstehende Fragestellungen ergeben, und wie wurden
diese gelöst (hier bitte zusätzlich zur ersten Anerkennungsleistung sowie zur
Praxis des ZRBG angeben)?
Aufgrund neuerer Erkenntnisse der geschichtswissenschaftlichen Forschung
konnten durch die gemeinsame Lenkungsgruppe zum Gesetz zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (Lenkungsgruppe
ZRBG) des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales, der Deutschen Rentenversicherung Bund und des BADV
zwischenzeitlich das Bestehen von Ghettos in Iaşi und in weiteren Orten in
Rumänien anerkannt werden. Die Ghettoliste wurde entsprechend erweitert. Diese
Entscheidungen wurden auch für die Anerkennungsleistung übernommen.
8. Wie viele Klagen gegen die DRV sind vor Gerichten in der
Bundesrepublik Deutschland anhängig gegen negative Bescheide auf Auszahlung
einer Ghettorente nach dem ZRBG wegen fehlenden Antrages zu Lebzeiten
(bitte nach Wohnsitzländern aufgliedern seit 2015)?
9. Wie viele Anträge auf Auszahlung einer Ghettorente nach dem ZRBG
wurden trotz Erwerb der 60-monatigen Wartezeit vor dem Hintergrund
des Bezuges einer sog. Familienrente (poln.: renta rodzinna) abgelehnt
(bitte nach Geschlecht und Wohnsitzland für vergleichbare Fälle
auflisten)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine statistischen Auswertungen
vor.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen die sog.
Familienrente (renta rodzinna) im Zusammenhang mit einer Erwerbsminderung
der berechtigten ehemaligen Ghettobeschäftigten bezogen wurde, die
aufgrund eben dieser Erwerbsminderung und Behinderungen keine reguläre
Altersrente in Polen beziehen konnten, sondern lediglich Anspruch auf
eine sog. Familienrente erwerben konnten, obwohl sie die volle Wartezeit
in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik
Deutschland erworben hatten?
Sind der Bundesregierung ähnliche Fälle oder Umstände aus anderen
europäischen Ländern bekannt?
Nach den polnischen Rechtsvorschriften wird eine Rente dann als
Familienrente bezeichnet, wenn mehreren Hinterbliebenen einer verstorbenen Person ein
Rentenanspruch zusteht. Die Familienrente wird dann als einheitliche
Gesamtleistung an alle Hinterbliebenen gewährt. Der Bundesregierung ist weder
bekannt, ob es vergleichbare Regelungen in anderen europäischen Ländern gibt,
noch in wie vielen Fällen ehemalige Ghettobeschäftigte diese Rente nach
polnischem Recht im Zusammenhang mit einer Erwerbsminderung beziehen.
11. Wo und wie genau wird der Begriff „Antrag zu Lebzeiten“ rechtlich
definiert, den die DRV bei der Prüfung der Anträge auf Ghettorente
anwendet?
12. Nach welchen gesetzlichen Kriterien, internen Richtlinien oder faktischen
Umständen darf die DRV den Begriff der „Antragstellung zu Lebzeiten“
je nachdem, welche Art der Rente im Wohnsitzland der Antragsteller
bezogen wurde, als erfolgten „Antrag zu Lebzeiten“ definieren, der die
Voraussetzung für eine Gleichstellung des Antrages mit einem Antrag auf
eine Ghettorente darstellt und diese zahlbar macht bzw. auf Grund eben
dieser Kriterien die Auszahlung der Ghettorente versagt wird?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Ein Anspruch auf die ZRBG-Versichertenrente verstorbener NS-Verfolgter
kommt für Hinterbliebene nur dann in Betracht, wenn die verstorbene Person
zu ihren Lebzeiten einen Antrag auf ZRBG-Rente gestellt hat. Im Rahmen des
europäischen Koordinierungsrechts oder eines bilateralen
Sozialversicherungsabkommens kann unter Umständen auch der Antrag auf eine ausländische
Versichertenrente wie ein Antrag auf ZRBG-Rente gewertet werden. Maßgeblich
für die rechtliche Bewertung, ob eine Antragsgleichstellung möglich ist, sind
die Regelungen des europäischen Koordinierungsrechts (Artikel 45 VO (EG)
987/2009) bzw. des jeweiligen Sozialversicherungsabkommens (SVA).
Beispielsweise sieht das SVA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
USA vor, dass Anträge nur dann gleichgestellt sind, wenn der Antrag erkennen
lässt, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaats geltend gemacht werden (Artikel 7 Nummer 1 SVA-USA-DV;
vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts v. 16. Mai 2019, AZ: B 13 R 37/17
R, Randnummern 22 und 23). Anders verhält es sich im Geltungsbereich des
SVA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel. Nach Artikel 27
dieses SVA gilt ein in Israel gestellter Antrag auch in Deutschland als gestellt,
selbst wenn die Zeiten in Deutschland nicht im Antrag angegeben werden.
Allerdings kann sich die Antragsgleichstellung nur auf einen Antrag auf die
jeweils entsprechende Leistung im anderen Vertragsstaat beziehen, das heißt, ein
in Israel gestellter Antrag auf Altersrente gilt als ein in Deutschland gestellter
Antrag auf Altersrente.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18 bis 22
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/4353 verwiesen.
13. In wie vielen Fällen wurden von den Sonderrechtsnachfolgern über die
Nachweise eines entsprechenden Verwandtschaftsgrades und der
gemeinsamen Haushaltsführung auch weitere besondere Nachweise z. B. über
Zeiten der Arbeitslosigkeit des Sonderrechtsnachfolgers u. Ä.
angefordert?
14. Wie lautet die gesetzliche Grundlage und Fundstelle für die Einforderung
durch die DRV solcher zusätzlichen Nachweise von den
Sonderrechtsnachfolgern für die Zahlbarmachung einer Ghettorente, die über die
Information über deutsche Rentenansprüche für ehemalige Beschäftigte in
einem Ghetto unter Berücksichtigung des zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen geschlossenen Abkommens zum
Export dieser Leistungen an in Polen wohnende Berechtigte vom 5.
Dezember 2014 (ZRBG 122 PL) hinausgehen?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Sonderrechtsnachfolge bei Rentenansprüchen gilt § 56 SGB I. Für
Rentenverfahren im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen
nach dem ZRBG gelten hier keine Besonderheiten. Statistische Auswertungen
zur Anwendung dieser Vorschrift in Rentenverfahren zum ZRBG liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13040
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13040
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]