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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Erfahrungen mit der Auszahlung des Rentenersatzzuschlages für ehemalige Beschäftigte in einem Ghetto (Zweijahresbilanz)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
06.09.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1252822.08.2019
Erfahrungen mit der Auszahlung des Rentenersatzzuschlages für ehemalige Beschäftigte in einem Ghetto (Zweijahresbilanz)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12528
19. Wahlperiode 22.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Matthias W. Birkwald, Brigitte Freihold,
Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Jan Korte, Amira Mohamed Ali,
Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke,
Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Erfahrungen mit der Auszahlung des Rentenersatzzuschlages für ehemalige
Beschäftigte in einem Ghetto (Zweijahresbilanz)
Die zum 15. Juli 2017 in Kraft getretene „Anerkennungsleistung an Verfolgte für
Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war“, sieht eine einmalige
Leistung in Höhe von 1500 Euro vor (sog. Rentenersatzzuschlag).
Anspruchsberechtigt sind solche Verfolgte der Nazis, die in einem Ghetto einer Beschäftigung
nachgegangen waren, aber die nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von
Leistungen aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) vorgesehene Wartezeit von
fünf Jahren nicht erfüllt hatten und deswegen nicht in den Genuss der vom ZRBG
vorgesehenen regelmäßigen Leistungen kommen. Bei den Beratungen war im
Wesentlichen davon ausgegangen worden, dass dies insbesondere für Personen
galt, die noch als Kinder im Ghetto beschäftigt waren und in osteuropäischen
Staaten wohnhaft sind, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Rund ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Anerkennungsleistung teilte die
Bundesregierung erste Zahlen mit (auf die Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/4353 wird verwiesen). Demzufolge handelte es sich bei der
Hälfte der Antragsteller tatsächlich um Personen, die bei Verlassen des Ghettos
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (so dass eine Anrechnung von sog.
verfolgungsbedingten Ersatzzeiten ausscheidet). Die meisten Antragstellerinnen
und Antragssteller sind heute in den USA, Israel, Deutschland, Polen und der
Ukraine wohnhaft.
Insgesamt waren bis September 2018 1 266 Anträge eingegangen, von denen mit
655 nur knapp über die Hälfte positiv beschieden wurde. 283 Anträge wurden
abgelehnt, 326 weitere Anträge waren noch in Bearbeitung. Die Fragestellerinnen
und Fragesteller gehen davon aus, dass die heute vorliegenden Zahlen
vollständiger sind, so dass sie eine verlässlichere Zwischenbilanz zulassen.
Opferverbände und NS-Überlebende beklagen nach Kenntnis der
Fragestellerinnen und Fragesteller verschiedene Probleme bei der Umsetzung der sog.
Anerkennungsrichtlinie, aber auch bei der Auszahlung von Ghettorenten. So weist die
Vereinigung der Roma in Polen (Oświęcim) darauf hin, dass Anträge von
Sonderrechtsnachfolgerinnen Überlebender Romnija, welche die Wartezeit
vollumfänglich für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben,
mit der Begründung abgelehnt werden, es sei kein Antrag zu Lebzeiten erfolgt.
Dies, obwohl der polnische Rententräger Zakład Ubezpieczeń Społecznych
(ZUS) die Antragstellung und Auszahlung einer polnischen Rente bestätigt hat.
Dabei handelt es sich oft um die Auszahlung einer sog. Familienrente (renta
rodzinna) nach dem Tod des Ehemannes von Romnija, die in deutschen Ghettos
beschäftigt waren und für ihre Beschäftigung die volle Wartezeit erworben haben.
Vor diesem Hintergrund sind Klagen gegen die Bescheide beim Sozialgericht
Berlin eingereicht worden, da die polnische Familienrente von der Deutschen
Rentenversicherung (DRV) als eine Form der Unterhaltszahlung betrachtet wird.
Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller beachtet die DRV dabei
nicht ausreichend die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere dass diese an
durch die Zeit im Ghetto in ihrer Erwerbsfähigkeit geminderte Personen
ausgezahlt wird (vgl. www.zus.pl/pl/swiadczenia/renty/renta-rodzinna). Die
Sonderrechtsnachfolgerinnen sehen sich zudem aus ihrer Sicht unbegründeten
Forderungen nach Vorlage zusätzlicher Nachweise der Deutschen Rentenversicherung
konfrontiert, namentlich über den Nachweis der Führung eines gemeinsamen
Haushalts mit den Verstorbenen und des Verwandtschaftsgrades sowie der
Nachweise, dass sie auf den Unterhalt der Eltern bzw. Großeltern angewiesen waren.
Darüber hinaus halten die Fragestellerinnen und Fragesteller die
Informationspolitik der Bundesregierung über den Rentenersatzzuschlag für höchst
problematisch. Nach ihrer Auskunft erschöpfte sie sich in einem Hinweis auf der
Internetseite des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV)
und einigen Anschreiben an Rechtsanwälte. Informationen an Verbände sind
hingegen nur erfolgt, wenn sich diese eigenaktiv erkundigt haben. Es kann nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht davon ausgegangen werden,
dass die hochbetagten Anspruchsberechtigten regelmäßig, ohne konkreten Anlass
zu haben, die Internetseite des BADV auf etwaige Neuerungen prüfen. Dass
Opferverbände oder Behörden im Ausland nicht angeschrieben wurden, stößt bei
den Fragestellerinnen und Fragestellern auf Unverständnis und könnte den
Verdacht erwecken, die Bundesregierung wolle zu Lasten der hochbetagten NS-
Opfer sparen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Anträge auf Auszahlung des Rentenersatzzuschlages sind bislang
gestellt worden (bitte nach Wohnsitzländern aufgliedern und die Angaben
zum Monat der Antragstellung ab September 2018 angeben)?
2. Wie viele Anträge wurden zwischenzeitlich beschieden?
Wie viele Anträge wurden anerkannt, und in wie vielen Fällen wurde der
Betrag von 1 500 Euro tatsächlich ausbezahlt (bitte Gründe für allfällige
Nichtauszahlungen angeben)?
Wie viele Anträge wurden abgelehnt?
Wie viele Anträge sind noch in Bearbeitung?
Wie viele Anträge haben sich anderweitig erledigt (bitte die wesentlichen
Gründe hierfür angeben)?
3. Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller hatten
a) bei Beendigung ihres zwangsweisen Ghettoaufenthaltes bzw.
b) zum 31. Dezember 1949
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, und wie gestaltet sich die
Entscheidungspraxis im Sinne von Frage 2 auf diese Gruppe von Antragstellerinnen
und Antragstellern?
4. Wie gliedern sich Anerkennungen und Ablehnungen nach Wohnsitzländern
auf (bitte hier zusätzlich die Aufteilung auf jüdische Antragstellerinnen und
Antragsteller und solche mit Romno-Hintergrund angeben und die
Ablehnungsgründe nach dem Schema von Anlage 3 auf Bundestagsdrucksache
19/4353 ausdifferenzieren)?
5. Warum ist (abgesehen von dem Eintrag auf der Internetseite des BADV)
darauf verzichtet worden, eigenaktiv Verbände von Opfergruppen im Ausland
über die Neuregelung zu informieren (falls zwischenzeitlich solche
Informationen ergangen sind, bitte den Kreis der Adressaten nennen)?
6. Hat die Bundesregierung Anlass zur Vermutung, dass die hochbetagten
Antragstellerinnen und Antragsteller oder etwaige Vertrauenspersonen
regelmäßig die im Wesentlichen deutschsprachige Internetseite des BADV
aufrufen, um sich – ohne dass sie konkrete diesbezügliche Informationen erhalten
haben – über allfällige Neuregelungen zu informieren (bitte ggf. darlegen),
und wenn nicht, warum hat sich die Informationspolitik über die
Neuregelung im Wesentlichen hierauf beschränkt?
7. Inwiefern haben sich bei den Lenkungsgruppengesprächen der beteiligten
Behörden neu entstehende Fragestellungen ergeben, und wie wurden diese
gelöst (hier bitte zusätzlich zur ersten Anerkennungsleistung sowie zur
Praxis des ZRBG angeben)?
8. Wie viele Klagen gegen die DRV sind vor Gerichten in der Bundesrepublik
Deutschland anhängig gegen negative Bescheide auf Auszahlung einer
Ghettorente nach dem ZRBG wegen fehlenden Antrages zu Lebzeiten (bitte nach
Wohnsitzländern aufgliedern seit 2015)?
9. Wie viele Anträge auf Auszahlung einer Ghettorente nach dem ZRBG
wurden trotz Erwerb der 60-monatigen Wartezeit vor dem Hintergrund des
Bezuges einer sog. Familienrente (poln.: renta rodzinna) abgelehnt (bitte nach
Geschlecht und Wohnsitzland für vergleichbare Fälle auflisten)?
10. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen die sog. Familienrente
(renta rodzinna) im Zusammenhang mit einer Erwerbsminderung der
berechtigten ehemaligen Ghettobeschäftigten bezogen wurde, die aufgrund eben
dieser Erwerbsminderung und Behinderungen keine reguläre Altersrente in
Polen beziehen konnten, sondern lediglich Anspruch auf eine sog.
Familienrente erwerben konnten, obwohl sie die volle Wartezeit in der gesetzlichen
Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland erworben hatten?
Sind der Bundesregierung ähnliche Fälle oder Umstände aus anderen
europäischen Ländern bekannt?
11. Wo und wie genau wird der Begriff „Antrag zu Lebzeiten“ rechtlich
definiert, den die DRV bei der Prüfung der Anträge auf Ghettorente anwendet?
12. Nach welchen gesetzlichen Kriterien, internen Richtlinien oder faktischen
Umständen darf die DRV den Begriff der „Antragstellung zu Lebzeiten“ je
nachdem, welche Art der Rente im Wohnsitzland der Antragsteller bezogen
wurde, als erfolgten „Antrag zu Lebzeiten“ definieren, der die Voraussetzung
für eine Gleichstellung des Antrages mit einem Antrag auf eine Ghettorente
darstellt und diese zahlbar macht bzw. auf Grund eben dieser Kriterien die
Auszahlung der Ghettorente versagt wird?
13. In wie vielen Fällen wurden von den Sonderrechtsnachfolgern über die
Nachweise eines entsprechenden Verwandtschaftsgrades und der
gemeinsamen Haushaltsführung auch weitere besondere Nachweise z. B. über Zeiten
der Arbeitslosigkeit des Sonderrechtsnachfolgers u. Ä. angefordert?
14. Wie lautet die gesetzliche Grundlage und Fundstelle für die Einforderung
durch die DRV solcher zusätzlichen Nachweise von den
Sonderrechtsnachfolgern für die Zahlbarmachung einer Ghettorente, die über die Information
über deutsche Rentenansprüche für ehemalige Beschäftigte in einem Ghetto
unter Berücksichtigung des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen geschlossenen Abkommens zum Export dieser
Leistungen an in Polen wohnende Berechtigte vom 5. Dezember 2014 (ZRBG 122
PL) hinausgehen?
Berlin, den 8. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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