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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Erfahrungen mit der Auszahlung des Rentenersatzzuschlages für ehemalige Beschäftigte in einem Ghetto (Zweijahresbilanz)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

06.09.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1252822.08.2019

Erfahrungen mit der Auszahlung des Rentenersatzzuschlages für ehemalige Beschäftigte in einem Ghetto (Zweijahresbilanz)

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12528 19. Wahlperiode 22.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Matthias W. Birkwald, Brigitte Freihold, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Jan Korte, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE. Erfahrungen mit der Auszahlung des Rentenersatzzuschlages für ehemalige Beschäftigte in einem Ghetto (Zweijahresbilanz) Die zum 15. Juli 2017 in Kraft getretene „Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war“, sieht eine einmalige Leistung in Höhe von 1500 Euro vor (sog. Rentenersatzzuschlag). Anspruchsberechtigt sind solche Verfolgte der Nazis, die in einem Ghetto einer Beschäftigung nachgegangen waren, aber die nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Leistungen aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) vorgesehene Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt hatten und deswegen nicht in den Genuss der vom ZRBG vorgesehenen regelmäßigen Leistungen kommen. Bei den Beratungen war im Wesentlichen davon ausgegangen worden, dass dies insbesondere für Personen galt, die noch als Kinder im Ghetto beschäftigt waren und in osteuropäischen Staaten wohnhaft sind, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Rund ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Anerkennungsleistung teilte die Bundesregierung erste Zahlen mit (auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/4353 wird verwiesen). Demzufolge handelte es sich bei der Hälfte der Antragsteller tatsächlich um Personen, die bei Verlassen des Ghettos das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (so dass eine Anrechnung von sog. verfolgungsbedingten Ersatzzeiten ausscheidet). Die meisten Antragstellerinnen und Antragssteller sind heute in den USA, Israel, Deutschland, Polen und der Ukraine wohnhaft. Insgesamt waren bis September 2018 1 266 Anträge eingegangen, von denen mit 655 nur knapp über die Hälfte positiv beschieden wurde. 283 Anträge wurden abgelehnt, 326 weitere Anträge waren noch in Bearbeitung. Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon aus, dass die heute vorliegenden Zahlen vollständiger sind, so dass sie eine verlässlichere Zwischenbilanz zulassen. Opferverbände und NS-Überlebende beklagen nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller verschiedene Probleme bei der Umsetzung der sog. Anerkennungsrichtlinie, aber auch bei der Auszahlung von Ghettorenten. So weist die Vereinigung der Roma in Polen (Oświęcim) darauf hin, dass Anträge von Sonderrechtsnachfolgerinnen Überlebender Romnija, welche die Wartezeit vollumfänglich für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben, mit der Begründung abgelehnt werden, es sei kein Antrag zu Lebzeiten erfolgt. Dies, obwohl der polnische Rententräger Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS) die Antragstellung und Auszahlung einer polnischen Rente bestätigt hat. Dabei handelt es sich oft um die Auszahlung einer sog. Familienrente (renta rodzinna) nach dem Tod des Ehemannes von Romnija, die in deutschen Ghettos beschäftigt waren und für ihre Beschäftigung die volle Wartezeit erworben haben. Vor diesem Hintergrund sind Klagen gegen die Bescheide beim Sozialgericht Berlin eingereicht worden, da die polnische Familienrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als eine Form der Unterhaltszahlung betrachtet wird. Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller beachtet die DRV dabei nicht ausreichend die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere dass diese an durch die Zeit im Ghetto in ihrer Erwerbsfähigkeit geminderte Personen ausgezahlt wird (vgl. www.zus.pl/pl/swiadczenia/renty/renta-rodzinna). Die Sonderrechtsnachfolgerinnen sehen sich zudem aus ihrer Sicht unbegründeten Forderungen nach Vorlage zusätzlicher Nachweise der Deutschen Rentenversicherung konfrontiert, namentlich über den Nachweis der Führung eines gemeinsamen Haushalts mit den Verstorbenen und des Verwandtschaftsgrades sowie der Nachweise, dass sie auf den Unterhalt der Eltern bzw. Großeltern angewiesen waren. Darüber hinaus halten die Fragestellerinnen und Fragesteller die Informationspolitik der Bundesregierung über den Rentenersatzzuschlag für höchst problematisch. Nach ihrer Auskunft erschöpfte sie sich in einem Hinweis auf der Internetseite des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) und einigen Anschreiben an Rechtsanwälte. Informationen an Verbände sind hingegen nur erfolgt, wenn sich diese eigenaktiv erkundigt haben. Es kann nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht davon ausgegangen werden, dass die hochbetagten Anspruchsberechtigten regelmäßig, ohne konkreten Anlass zu haben, die Internetseite des BADV auf etwaige Neuerungen prüfen. Dass Opferverbände oder Behörden im Ausland nicht angeschrieben wurden, stößt bei den Fragestellerinnen und Fragestellern auf Unverständnis und könnte den Verdacht erwecken, die Bundesregierung wolle zu Lasten der hochbetagten NS- Opfer sparen. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Anträge auf Auszahlung des Rentenersatzzuschlages sind bislang gestellt worden (bitte nach Wohnsitzländern aufgliedern und die Angaben zum Monat der Antragstellung ab September 2018 angeben)? 2. Wie viele Anträge wurden zwischenzeitlich beschieden? Wie viele Anträge wurden anerkannt, und in wie vielen Fällen wurde der Betrag von 1 500 Euro tatsächlich ausbezahlt (bitte Gründe für allfällige Nichtauszahlungen angeben)? Wie viele Anträge wurden abgelehnt? Wie viele Anträge sind noch in Bearbeitung? Wie viele Anträge haben sich anderweitig erledigt (bitte die wesentlichen Gründe hierfür angeben)? 3. Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller hatten a) bei Beendigung ihres zwangsweisen Ghettoaufenthaltes bzw. b) zum 31. Dezember 1949 das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, und wie gestaltet sich die Entscheidungspraxis im Sinne von Frage 2 auf diese Gruppe von Antragstellerinnen und Antragstellern? 4. Wie gliedern sich Anerkennungen und Ablehnungen nach Wohnsitzländern auf (bitte hier zusätzlich die Aufteilung auf jüdische Antragstellerinnen und Antragsteller und solche mit Romno-Hintergrund angeben und die Ablehnungsgründe nach dem Schema von Anlage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/4353 ausdifferenzieren)? 5. Warum ist (abgesehen von dem Eintrag auf der Internetseite des BADV) darauf verzichtet worden, eigenaktiv Verbände von Opfergruppen im Ausland über die Neuregelung zu informieren (falls zwischenzeitlich solche Informationen ergangen sind, bitte den Kreis der Adressaten nennen)? 6. Hat die Bundesregierung Anlass zur Vermutung, dass die hochbetagten Antragstellerinnen und Antragsteller oder etwaige Vertrauenspersonen regelmäßig die im Wesentlichen deutschsprachige Internetseite des BADV aufrufen, um sich – ohne dass sie konkrete diesbezügliche Informationen erhalten haben – über allfällige Neuregelungen zu informieren (bitte ggf. darlegen), und wenn nicht, warum hat sich die Informationspolitik über die Neuregelung im Wesentlichen hierauf beschränkt? 7. Inwiefern haben sich bei den Lenkungsgruppengesprächen der beteiligten Behörden neu entstehende Fragestellungen ergeben, und wie wurden diese gelöst (hier bitte zusätzlich zur ersten Anerkennungsleistung sowie zur Praxis des ZRBG angeben)? 8. Wie viele Klagen gegen die DRV sind vor Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland anhängig gegen negative Bescheide auf Auszahlung einer Ghettorente nach dem ZRBG wegen fehlenden Antrages zu Lebzeiten (bitte nach Wohnsitzländern aufgliedern seit 2015)? 9. Wie viele Anträge auf Auszahlung einer Ghettorente nach dem ZRBG wurden trotz Erwerb der 60-monatigen Wartezeit vor dem Hintergrund des Bezuges einer sog. Familienrente (poln.: renta rodzinna) abgelehnt (bitte nach Geschlecht und Wohnsitzland für vergleichbare Fälle auflisten)? 10. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen die sog. Familienrente (renta rodzinna) im Zusammenhang mit einer Erwerbsminderung der berechtigten ehemaligen Ghettobeschäftigten bezogen wurde, die aufgrund eben dieser Erwerbsminderung und Behinderungen keine reguläre Altersrente in Polen beziehen konnten, sondern lediglich Anspruch auf eine sog. Familienrente erwerben konnten, obwohl sie die volle Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland erworben hatten? Sind der Bundesregierung ähnliche Fälle oder Umstände aus anderen europäischen Ländern bekannt? 11. Wo und wie genau wird der Begriff „Antrag zu Lebzeiten“ rechtlich definiert, den die DRV bei der Prüfung der Anträge auf Ghettorente anwendet? 12. Nach welchen gesetzlichen Kriterien, internen Richtlinien oder faktischen Umständen darf die DRV den Begriff der „Antragstellung zu Lebzeiten“ je nachdem, welche Art der Rente im Wohnsitzland der Antragsteller bezogen wurde, als erfolgten „Antrag zu Lebzeiten“ definieren, der die Voraussetzung für eine Gleichstellung des Antrages mit einem Antrag auf eine Ghettorente darstellt und diese zahlbar macht bzw. auf Grund eben dieser Kriterien die Auszahlung der Ghettorente versagt wird? 13. In wie vielen Fällen wurden von den Sonderrechtsnachfolgern über die Nachweise eines entsprechenden Verwandtschaftsgrades und der gemeinsamen Haushaltsführung auch weitere besondere Nachweise z. B. über Zeiten der Arbeitslosigkeit des Sonderrechtsnachfolgers u. Ä. angefordert? 14. Wie lautet die gesetzliche Grundlage und Fundstelle für die Einforderung durch die DRV solcher zusätzlichen Nachweise von den Sonderrechtsnachfolgern für die Zahlbarmachung einer Ghettorente, die über die Information über deutsche Rentenansprüche für ehemalige Beschäftigte in einem Ghetto unter Berücksichtigung des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen geschlossenen Abkommens zum Export dieser Leistungen an in Polen wohnende Berechtigte vom 5. Dezember 2014 (ZRBG 122 PL) hinausgehen? Berlin, den 8. August 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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