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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Gesundheitliche Folgen von Hitzeperioden
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium für Gesundheit gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
06.09.2019
Antwortdauer
15 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenGesundheit & Pflege
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1255922.08.2019
Gesundheitliche Folgen von Hitzeperioden
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12559
19. Wahlperiode 22.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Harald Weinberg, Susanne Ferschl, Simone Barrientos,
Lorenz Gösta Beutin, Matthias W. Birkwald, Dr. Birke Bull-Bischoff,
Sylvia Gabelmann, Nicole Gohlke, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping,
Jutta Krellmann, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Amira Mohamed Ali,
Sören Pellmann, Victor Perli, Jessica Tatti, Katrin Werner, Hubertus Zdebel,
Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Gesundheitliche Folgen von Hitzeperioden
Der Klimawandel stellt für die Gesundheit der Bevölkerung eine Gefahr dar. Die
immer heißer werdenden Sommer forderten in der jüngeren Vergangenheit
bereits eine Vielzahl von Todesopfern (https://www.sueddeutsche.de/wissen/klima
wandel-gesundheit-studie-1.4231760).
Bis zum Jahr 2050 rechnen Forscher mit einer Verfünffachung der Hitzeperioden
(https://drive.google.com/file/d/1dnQpATTTI_mki1aYbysn6MxUxV8PARLi/
view). Schon heute sind Hitzewellen laut Deutschem Wetterdienst etwa fünfmal
wahrscheinlicher als noch vor 50 Jahren (www.tagesschau.de/inland/hitzewelle-
hoch-yvonne-101.html).
Eine forcierte Klimaschutzpolitik ist notwendig, aber zugleich muss sich das
deutsche Gesundheitssystem auf die schon jetzt auftretenden und künftig
unvermeidbaren Zusatzbelastungen einstellen. Die Deutsche Allianz Klimawandel und
Gesundheit fordert Hitzeaktionspläne, die von Ländern, Kommunen und
Behörden vereinbart und umgesetzt werden (www.klimawandel-gesundheit.de/2019/
07/15/pm-hitzeaktionsplaene/). Zwar lägen Handlungsempfehlungen zur
Erstellung von Hitzeaktionsplänen seitens der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(BMU) vor, seien aber bisher nur von wenigen Akteuren aufgegriffen worden.
Laut der Allianz gilt in Frankreich bereits seit 2017 ein 4-stufiger
Hitzeaktionsplan (ebenda).
Die WHO hat Gesundheitshinweise zur Prävention hitzebedingter
Gesundheitsschäden herausgegeben (www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0015/402072/
PublicHealth-German5bis.pdf?ua=1). Demzufolge sind ältere, pflegebedürftige
und kranke Menschen sowie Menschen mit niedrigem sozioökonomischem
Status (niedriges Einkommen und/oder Vermögen, niedriger Bildungsgrad) und
sozial isolierte Menschen besonders durch Gesundheitsgefahren durch Hitze
bedroht.
Gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Hitze und Sonneneinstrahlung
verursachen zudem zehntausende Fehltage bei Beschäftigten (www.tagesschau.de/
investigativ/krankentage-hitze-101.html, www.linksfraktion.de/fileadmin/user_
upload/PDF_Dokumente/2019/190723_Jutta-Krellmann_Auswertung_Hitze.pdf).
Bei einer Raumtemperatur von über +26 Grad Celsius sollen, bei einer
Raumtemperatur über +30 Grad müssen vom Arbeitgeber wirksame Maßnahmen gegen die
Hitze ergriffen werden. Ab 35 Grad Celsius Innentemperatur ist der Raum nicht
mehr als Arbeitsstätte geeignet (https://verdi-bub.de/wissen/praxistipps/uner-
traegliche-temperaturen-am-arbeitsplatz-was-koennen-beschaeftigte-tun). Eine
feste Temperaturgrenze, ab der die Beschäftigten freizustellen sind, gibt es
allerdings nicht.
Ein Beratungsunternehmen für Versicherer hat in einer Studie angemahnt, dass
die privaten Krankenversicherer auch „die Folgen des Klimawandels auf den
Krankenstand und die Lebenserwartung bewerten“ müssen. „So würden
Hitzewellen erfahrungsgemäß zu deutlich höheren Schadenverläufen führen, womit
auch die aktuellen Sterbetafeln der Versicherer hinterfragt werden müssten“ (vgl.
https://be.invalue.de/d/publikationen/vwheute/2019/07/23/zielke-private-kran
kenversicherer-muessen-sich-auf-folgen-des-klimawandels-einstellen.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Personengruppen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
besonders von Gesundheitsschäden aufgrund von Hitze und Sonnenstrahlung
betroffen, und wie groß sind diese Bevölkerungsgruppen jeweils in
Deutschland?
2. Welche gesundheitlichen Folgen können Hitze und Sonnenstrahlung nach
Kenntnis der Bundesregierung hervorrufen?
Welche Rolle spielen dabei psychische Belastungen infolge von Hitze?
3. Inwiefern sind Menschen mit niedrigem sozioökonomischem Status nach
Kenntnis der Bundesregierung stärker von Gesundheitsschäden aufgrund
von Hitze und Sonnenstrahlung betroffen?
4. Wie hat sich die Zahl der hitze- oder sonnenstrahlbedingten
Akuterkrankungen seit 2008 nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte pro Jahr
und Erkrankung angeben)?
5. Wie haben sich längerfristiger Folgeerkrankungen aufgrund von Hitze und
Sonneneinstrahlung, insbesondere Hautkrebs, in den vergangenen 20 Jahre
entwickelt (bitte pro Jahr und Erkrankung angeben)?
6. Mit welcher Entwicklung rechnet die Bundesregierung für die kommenden
20 Jahre in Bezug auf Häufigkeit und Stärke von Hitzeperioden?
7. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um
Bevölkerung und Fachpersonal (Gesundheitssystem, Pflegeeinrichtungen, Schulen
und Tagesstätten etc.) über Gesundheitsgefahren von und den richtigen
Umgang mit Hitzeperioden und starker Sonnenstrahlung zu informieren?
8. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der mittelbare
Einfluss des Klimawandels auf die Gesundheit der Bevölkerung (z. B.
Infektionen bzw. Parasiten, Allergene, Dürren, Lebensmittelhygiene, Sommersmog,
bodennahes Ozon)?
9. Welche Rolle spielen Gesundheitsgefahren durch Hitze und
Sonnenstrahlung bei der Arbeit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung?
10. Inwiefern hält die Bundesregierung einen nationalen Aktionsplan Hitze für
erforderlich, und was hat sie dafür unternommen?
11. Wann wird die Bundesregierung die Deutsche Anpassungsstrategie an den
Klimawandel (DAS) von 2008 aktualisieren?
12. Welche Rolle spielen hitze- und sonnenstrahlbedingte Gesundheitsprobleme
bei der Gesundheitsberichterstattung des Bundes?
13. Inwiefern plant die Bundesregierung, zusammen mit Ländern und
Kommunen einen Hitzeaktionsplan zu vereinbaren, und welche Rollen spielt
gegebenenfalls dabei die Gesundheits- und Pflegeversorgung?
14. Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend den
Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe für die Erstellung von
Hitzeaktionsplänen zum Schutz der menschlichen Gesundheit (www.bmu.de/fileadmin/
Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/hap_handlungsempfehlungen_
bf.pdf) Maßnahmenpläne für
a) Alten- und Pflegeheime,
b) Einrichtungen für Menschen mit körperlichen und geistigen
Einschränkungen,
c) Krankenhäuser, Not- und Rettungsdienste,
d) Einrichtungen zur Rehabilitation,
e) Schulen,
f) Kindertageseinrichtungen und
g) bestimmte Arbeitsstätten
vereinbart worden?
15. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Hitzefrei-Tage
in deutschen Schulen seit 2008 entwickelt (falls möglich bitte pro
Bundesland und Jahr angeben)?
Inwiefern befürwortet die Bundesregierung dazu bundeseinheitliche
Vorgaben oder Rahmenempfehlungen?
16. Inwiefern sind Kinder und Jugendliche besonders vulnerabel gegen Hitze
und Sonnenstrahlung, und welche Regelungen gelten nach Kenntnis der
Bundesregierung in den einzelnen Ländern, um Kinder und Jugendliche in
Schulen, Kitas und sonstigen Betreuungseinrichtungen vor
Gesundheitsschäden durch Hitze zu schützen?
Inwiefern können die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zum Schutz der
Kinder und Jugendlichen herangezogen werden?
17. Welche Vorgaben sind nach Kenntnis der Bundesregierung für Universitäten
und Berufsschulen bindend, um Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende
vor Gesundheitsschäden durch Hitze zu schützen?
18. Inwiefern ist in Schulen, Kitas und anderen Betreuungseinrichtungen die
Versorgung mit Trinkwasser z. B. durch Wasserspender nach Kenntnis der
Bundesregierung sichergestellt?
19. Welche Arbeitsschutzmaßnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
zum Schutz vor Hitze und Sonnenstrahlung gesetzlich vorgeschrieben?
20. Unter welchen Voraussetzungen können nach Kenntnis der Bundesregierung
Beschäftigte zum Schutz der eigenen Gesundheit vor Hitze oder starker
Sonnenstrahlung der Arbeit fernbleiben oder einzelne Tätigkeiten ablehnen?
21. Unter welchen Voraussetzungen können nach Kenntnis der Bundesregierung
Beschäftigte zum Schutz der eigenen Gesundheit vor Hitze das Recht
einfordern, ihre Arbeit falls möglich von zuhause aus zu erledigen (Homeoffice)?
22. Welche Maßnahmen der Überwachungsbehörden zur Durchsetzung dieser
Regelungen sind der Bundesregierung bekannt, und inwiefern sind ihr
Defizite bei der Durchsetzung der Regelungen zum Schutz vor
Gesundheitsgefahren durch Hitze und Sonnenstrahlung bekannt?
23. Welche Rolle spielen Gesundheitsgefahren durch Hitze und
Sonnenstrahlung in der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)?
Inwiefern sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
24. Inwiefern gelten Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit vor Hitze und
Sonnenstrahlung notwendig sind (etwa Aufenthalt zur Abkühlung im
Schatten oder Zeit zum Trinken), nach Kenntnis der Bundesregierung als
Arbeitszeit?
25. Inwiefern sind besondere Kleidung oder Sonnenschutzmittel oder bauliche
Maßnahmen wie Sonnendächer, die zum Schutz vor Gesundheitsschäden bei
Arbeiten im Freien notwendig sind, vom Arbeitgeber zu stellen?
26. Inwiefern plant die Bundesregierung, ein bundeseinheitliches Recht auf
„Hitzefrei“ bei Arbeiten im Freien bzw. unter Sonnenexposition oder bei zu
hohen Innentemperaturen und Unterlassen wirksamer Gegenmaßnahmen
durch den Arbeitgeber zu initiieren?
27. Bei wie vielen Menschen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2015 jährlich Hautkrebs als Berufskrankheit anerkannt?
28. Inwiefern befürwortet die Bundesregierung ein gesondertes
Screeningangebot auf Hautkrebs für Menschen, die viel im Freien arbeiten, und was hat sie
dafür unternommen?
29. Angehörige welcher besonders betroffener Berufe sind nach Kenntnis der
Bundesregierung wie stark Sonnenstrahlung ausgesetzt (bitte jeweils
Standard-Erythem-Dosis – SED – angeben)?
30. Was sagt die Einheit Standard-Erythem-Dosis (SED) aus?
Wie viel SED gelten als unbedenklich, und welche zulässige Obergrenze gilt
in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung?
31. Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung (chronisch) erkrankte
Menschen grundsätzlich als vulnerable Gruppe bei Gesundheitsschäden
durch Hitze einzustufen?
32. Welche Regelungen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für
Krankenhäuser und Einrichtungen der ambulanten Gesundheitsversorgung, um
Patientinnen und Patienten vor Gesundheitsschäden durch Hitze zu schützen?
Inwiefern befürwortet die Bundesregierung hier bundeseinheitliche
Vorgaben oder Rahmenempfehlungen?
33. Welche Rolle spielt der Schutz vor Gesundheitsschäden durch Hitze nach
Kenntnis der Bundesregierung bei den Qualitätsberichten der
Krankenhäuser?
Inwiefern sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
34. Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen mit
Pflegebedarf grundsätzlich als vulnerable Gruppe bei Gesundheitsschäden durch
Hitze und Sonnenstrahlung einzustufen?
35. Führte der Mehraufwand durch die Hitze nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits zu teilweisen oder gänzlichen Schließungen von stationären
Einrichtungen, weil aufgrund des Personalmangels in der Pflege und der Urlaubszeit
im Sommer Schichten nicht adäquat besetzt werden konnten?
Wenn ja, in wie vielen Fällen?
Gibt es stationäre Einrichtungen, die aus diesem Grund nach Kenntnis der
Bundesregierung einen Aufnahmestopp verhängt haben?
Wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte wenn möglich jeweils nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
36. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der hitzebedingten
Todesfälle von Seniorinnen und Senioren seit 2008 entwickelt, die einen
Pflegegrad haben und ambulant betreut werden (bitte pro Jahr und
Pflegegrad angeben)?
37. Welche Regelungen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für stationäre
Pflegeeinrichtungen, um Patientinnen und Patienten vor Gesundheitsschäden
durch Hitze zu schützen?
38. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der Schutz vor
Gesundheitsschäden durch Hitze bei den einrichtungsbezogenen
Qualitätsberichten der Pflegeeinrichtungen oder anderen Maßnahmen der
Qualitätssicherung (etwa Expertenstandards)?
39. Welche besonderen Bedarfe haben nach Kenntnis der Bundesregierung
ältere Menschen bei großer Hitze und was unternimmt die Bundesregierung,
um sie bei der Bewältigung von Hitzeperioden zu unterstützen?
40. Welche Bedeutung hat nach Kenntnis der Bundesregierung der
demographische Wandel in Bezug auf Überlegungen der Bundesregierung zum Schutz
älterer Menschen vor Gesundheitsschäden durch Hitzeperioden?
41. Welche Initiativen und Regelungen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung, um Einrichtungen der Gesundheitsversorgung auf Zusatzbelastungen
aufgrund von Hitzeperioden vorzubereiten?
42. Welche Rolle spielen Gesundheitsschäden aufgrund von Hitze und
Sonnenstrahlung im Bevölkerungsschutz?
43. Inwiefern existieren für Hitzeperioden verbindliche, konzertierte Hitzepläne
(etwa analog zu Pandemieplänen bei Infektionskrankheiten), um
Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und des Zivilschutzes auf Zusatzbelastungen
vorzubereiten?
44. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung die Behandlung von
Gesundheitsschäden aufgrund von Hitze und Sonnenstrahlung im
Medizinstudium, und welche Rolle spielen sie im Masterplan Medizinstudium 2020?
45. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der öffentliche
Gesundheitsdienst von Kommunen, Ländern und Bund (insbesondere die
kommunalen Gesundheitsämter) bei der Bewältigung von Hitzeperioden in
Hinsicht auf die Gesundheit der Bevölkerung?
46. Wie beurteilt die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannte Ansicht eines Beratungsunternehmens, wonach die Sterbetafeln der
Versicherer an zu erwartende Häufungen von Hitzewellen angepasst werden
müssten?
47. Inwiefern gibt es bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) Überlegungen, den Klimawandel bei der Erstellung von Sterbetafeln
der privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen, und inwiefern gibt es
Pläne der Bundesregierung, eine Berücksichtigung gesetzlich
vorzuschreiben?
48. Sind der Bundesregierung Modelle bekannt, die von Aktuaren verwendet
werden, um erhöhte Sterbewahrscheinlichkeiten durch den Klimawandel
bzw. eine Erhöhung der „Schadensfälle“ zu berechnen, und wenn ja, wie
hoch ist der Effekt?
Berlin, den 12. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1303506.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12559 - Gesundheitliche Folgen von Hitzeperioden
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Susanne Ferschl,
Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12559 –
Gesundheitliche Folgen von Hitzeperioden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Klimawandel stellt für die Gesundheit der Bevölkerung eine Gefahr dar.
Die immer heißer werdenden Sommer forderten in der jüngeren
Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Todesopfern (www.sueddeutsche.de/wissen/
klimawandel-gesundheit-studie-1.4231760).
Bis zum Jahr 2050 rechnen Forscher mit einer Verfünffachung der
Hitzeperioden (h t tps : / /dr ive .google .com/f i le /d /1dnQpATTTI_mki1aY
bysn6MxUxV8PARLi/view). Schon heute sind Hitzewellen laut Deutschem
Wetterdienst etwa fünfmal wahrscheinlicher als noch vor 50 Jahren (www.ta
gesschau.de/inland/hitzewelle-hoch-yvonne-101.html).
Eine forcierte Klimaschutzpolitik ist notwendig, aber zugleich muss sich das
deutsche Gesundheitssystem auf die schon jetzt auftretenden und künftig
unvermeidbaren Zusatzbelastungen einstellen. Die Deutsche Allianz
Klimawandel und Gesundheit fordert Hitzeaktionspläne, die von Ländern, Kommunen
und Behörden vereinbart und umgesetzt werden (www.klimawandel-gesund
heit.de/2019/07/15/pm-hitzeaktionsplaene/). Zwar lägen
Handlungsempfehlungen zur Erstellung von Hitzeaktionsplänen seitens der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit (BMU) vor, seien aber bisher nur von wenigen Akteuren
aufgegriffen worden. Laut der Allianz gilt in Frankreich bereits seit 2017 ein
4-stufiger Hitzeaktionsplan (ebenda).
Die WHO hat Gesundheitshinweise zur Prävention hitzebedingter
Gesundheitsschäden herausgegeben (www.euro.who.int/data/assets/pdf_file/
0015/402072/PublicHealth-German5bis.pdf?ua=1). Demzufolge sind ältere,
pflegebedürftige und kranke Menschen sowie Menschen mit niedrigem
sozioökonomischem Status (niedriges Einkommen und/oder Vermögen, niedriger
Bildungsgrad) und sozial isolierte Menschen besonders durch
Gesundheitsgefahren durch Hitze bedroht.
Gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Hitze und Sonneneinstrahlung
verursachen zudem zehntausende Fehltage bei Beschäftigten (www.tages-
schau.de/investigativ/krankentage-hitze-101.html, www.linksfraktion.de/file
admin/user_upload/PDF_Dokumente/2019/190723_Jutta-Krellmann_Auswer
tung_Hitze.pdf).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13035
19. Wahlperiode 06.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. September
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bei einer Raumtemperatur von über +26 Grad Celsius sollen, bei einer
Raumtemperatur über +30 Grad müssen vom Arbeitgeber wirksame Maßnahmen
gegen die Hitze ergriffen werden. Ab 35 Grad Celsius Innentemperatur ist der
Raum nicht mehr als Arbeitsstätte geeignet (https://verdi-bub.de/wissen/praxis
tipps/unertraegliche-temperaturen-am-arbeitsplatz-was-koennen-beschaeftig
te-tun). Eine feste Temperaturgrenze, ab der die Beschäftigten freizustellen
sind, gibt es allerdings nicht.
Ein Beratungsunternehmen für Versicherer hat in einer Studie angemahnt,
dass die privaten Krankenversicherer auch „die Folgen des Klimawandels auf
den Krankenstand und die Lebenserwartung bewerten“ müssen. „So würden
Hitzewellen erfahrungsgemäß zu deutlich höheren Schadenverläufen führen,
womit auch die aktuellen Sterbetafeln der Versicherer hinterfragt werden
müssten“ (vgl. https://be.invalue.de/d/publikationen/vwheute/2019/07/23/
zielke-private-krankenversicherer-muessen-sich-auf-folgen-des-klimawan
dels-einstellen.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die gesundheitlichen Auswirkungen von thermischen Belastungen hängen von
vielen Faktoren ab wie Alter, Gesundheitszustand und Beruf und können sich
auf die Morbidität und Mortalität durch Hitze, neue Infektionskrankheiten oder
nicht-übertragbare Krankheiten wie Allergien und Herz-Kreislauferkrankungen
unterschiedlich auswirken. Die menschliche Gesundheit ist ein wichtiges
Handlungsfeld der Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel (DAS), die
seit 2008 den politischen Rahmen für den Umgang und die Stärkung der
Resilienz im Zusammenhang mit Klimawandelfolgen in der Bundesregierung
bildet.
Der Schutz der Bevölkerung vor möglichen gesundheitlichen Auswirkungen
von klimatischen Einflüssen ist ein zentrales Anliegen, zu dem verschiedene
staatliche und gesellschaftliche Akteure einen Beitrag leisten können. Neben
dem Bund, den Ländern und Kommunen sind auch Träger von Einrichtungen,
Fachgesellschaften und die Selbstverwaltung einzubeziehen, um insbesondere
gefährdete Gruppen wie ältere Menschen, Säuglinge und Kleinkinder sowie
Menschen mit Vorerkrankungen über die Auswirkungen von Hitze und
Sonneneinstrahlungen zu informieren und ein möglichst optimaler Schutz vor
klimatischen Veränderungen aufzuzeigen.
1. Welche Personengruppen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
besonders von Gesundheitsschäden aufgrund von Hitze und Sonnenstrahlung
betroffen, und wie groß sind diese Bevölkerungsgruppen jeweils in
Deutschland?
Ältere Menschen mit stark eingeschränkter Gesundheit können besonders von
erhöhter thermischer Belastung betroffen sein, insbesondere diejenigen, die
alleinstehend sind und am gesellschaftlichen Leben nur eingeschränkt teilnehmen
können. Ebenfalls können Säuglinge und Kleinkinder auf extreme Hitze und
Sonnenstrahlungen sensibel reagieren. Vorerkrankungen wie Herz-
Kreislaufoder Atemwegserkrankungen, Schwangerschaft, die Einnahme von bestimmten
Medikamenten, der Konsum alkoholischer Getränke, anstrengende körperliche
Tätigkeiten (vor allem im Freien) während extremer Wetterbedingungen
gehören zu den Risikofaktoren für hitzebedingte Erkrankungen. Hinzu kommt, dass
das mit Hitze assoziierte persönliche Verhalten ggf. das Risiko für bestimmte
Erkrankungen oder Unfälle erhöhen kann (z. B. für Hautkrebs oder
Badeunfälle). Auch haben weitere Bedingungen, wie z. B. Wohnen in Ballungsräumen,
einen Einfluss auf hitzebedingte Erkrankungen.
Die beschriebenen Bevölkerungsgruppen und hitzebedingten Krankheitsbilder
sind äußerst heterogen und häufig nicht klar voneinander abzugrenzen, so dass
sich die Größe der jeweiligen Gruppe nicht exakt abbilden lässt.
2. Welche gesundheitlichen Folgen können Hitze und Sonnenstrahlung nach
Kenntnis der Bundesregierung hervorrufen?
Welche Rolle spielen dabei psychische Belastungen infolge von Hitze?
Die physiologischen Mechanismen der gesundheitsschädlichen Wirkungen von
Hitzebelastung sind gut bekannt und dokumentiert. Dehydrierung und
reduzierte Blutviskosität aufgrund des höheren Flüssigkeitsverlusts erhöhen das Risiko
für Thrombosen und andere Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Auch generell
belastet die Hitze das Herz-Kreislauf-System und die Gedächtnisleistung, und der
Körper ist einem größeren Stress ausgesetzt, um die Körperkerntemperatur
konstant zu halten. Dieser zusätzliche Stress kann verschiedene bestehende
Beschwerden verstärken, weswegen auch für andere Erkrankungen, wie etwa
Erkrankungen der Atemwege, ein deutlicher Einfluss der Hitze nachgewiesen ist.
Ist die Thermoregulation eingeschränkt, können Entgleisungen des Wasser- und
Elektrolythaushalts auftreten, die zu lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen
des Herz-Kreislauf-Systems führen können (siehe auch die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 32 und 33 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/5131).
Akute Erkrankungen bei Hitze können beispielsweise Sonnenstich,
Muskelkrämpfe, Hitzeerschöpfung, Hitzschlag oder fehlgesteuerte
Temperaturregulation sein. UV-Strahlung kann zu Hautschädigungen führen wie Sonnenbrand
und am Auge zu Photokeratitis (Schädigung der Hornhaut). Mit der Zunahme
der Sonnen-UV-Strahlung erhöht sich das Risiko für Hautkrebs. Auf die
Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen.
Extreme Ereignisse können im Einzelfall das Auftreten psychischer
Erkrankungen begünstigen. So kann Hitze Stressreaktionen auslösen, z. B. aufgrund von
Hilflosigkeit gegenüber dem Stressor Hitze.
3. Inwiefern sind Menschen mit niedrigem sozioökonomischem Status nach
Kenntnis der Bundesregierung stärker von Gesundheitsschäden aufgrund
von Hitze und Sonnenstrahlung betroffen?
Der Einfluss des sozialen Status oder der damit verknüpften Verhaltensweisen
auf die Gesundheit und Lebenserwartung wird durch epidemiologische Studien
des Robert Koch-Instituts (RKI) im Rahmen der Gesundheitsberichtserstattung
regelmäßig bestätigt. Der sozioökonomische Status könnte grundsätzlich auch
eine Rolle bei Gesundheitsschäden aufgrund von Hitze und Sonnenstrahlung
spielen.
4. Wie hat sich die Zahl der hitze- oder sonnenstrahlbedingten
Akuterkrankungen seit 2008 nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte
pro Jahr und Erkrankung angeben)?
Der Bundesregierung liegen nur vereinzelt Zahlen zu den hitze- oder
sonnenstrahlbedingten Akuterkrankungen vor. Ein Beispiel für den stationären Bereich
sind die Diagnosedaten der Krankenhäuser aus der Destatis-Krankhausstatistik
(www.destatis.de), die die Erkrankungen durch Hitze und Sonnenlicht sowie
sonnenstrahlbedingte Akuterkrankungen bis zum Jahr 2017 aufzeigen; die
Daten für 2018 liegen noch nicht vor:
Hitzebedingte
Akuterkrankungen
Krankenhausstatistik
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle
T67 Schäden
durch Hitze und
Sonnenlicht
1.305 1.243 1.194 1.918 1.034 1.356 1.856 1.262 2.282 1.322 1.105
T67.0 Hitzschlag
und Sonnenstich
853 830 841 1.348 767 1.075 1.458 1.007 1.785 1.061 921
T67.1
Hitzesynkope
363 313 256 420 197 207 308 175 332 197 115
T67.2
Hitzekrampf
2 2 2 2 6 4 5 2 10 1 3
T67.3
Hitzeerschöpfung durch
Wasserverlust
40 52 48 56 34 36 36 31 59 32 34
T67.4
Hitzeerschöpfung durch
Salzverlust
10 10 6 17 5 2 7 6 7 1 2
T67.5
Hitzeerschöpfung, nicht
näher
bezeichnet
13 20 21 38 14 19 18 23 60 14 18
T67.6 Passagere
Hitzeermüdung
4 4 3 8 1 3 4 3 3 2
T67.7 Hitzeödem 1 1 2 1 2 1 1
T67.8 Sonstige
Schäden durch
Hitze und
Sonnenlicht
14 8 13 17 8 7 18 11 16 9 5
T67.9 Schaden
durch Hitze und
Sonnenlicht, nicht
näher
bezeichnet
6 3 3 10 1 6 3 3 8 3 4
Sonnenstrahlenbedingte
Akuterkrankungen
Krankenhausstatistik
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle
L55 Dermatitis
solaris acuta
178 224 267 256 180 225 190 157 196 199 171
L55.0 Dermatitis
solaris acuta
1. Grades
73 79 96 97 71 77 65 48 66 56 41
L55.1 Dermatitis
solaris acuta
2. Grades
66 101 124 119 76 98 92 73 81 93 96
Sonnenstrahlenbedingte
Akuterkrankungen
Krankenhausstatistik
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle Fälle
L55.2 Dermatitis
solaris acuta
3. Grades
9 8 12 10 4 12 12 7 8 6 7
L55.8 Sonstige
Dermatitis solaris
acuta
12 20 13 9 9 15 7 9 16 20 5
L55.9 Dermatitis
solaris acuta, nicht
näher
bezeichnet
18 16 22 21 20 23 14 20 25 24 22
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
5. Wie haben sich längerfristiger Folgeerkrankungen aufgrund von Hitze
und Sonneneinstrahlung, insbesondere Hautkrebs, in den vergangenen
20 Jahre entwickelt (bitte pro Jahr und Erkrankung angeben)?
Die bundesweiten Neuerkrankungen aus den Daten der epidemiologischen
Krebsregister werden rückwirkend seit 1999 vom RKI geschätzt. Beim
malignen Melanom der Haut („schwarzer Hautkrebs“), der bösartigsten Form von
Hautkrebs, hat sich die Zahl der jährlich neu aufgetretenen Fälle (Inzidenz) in
Deutschland von 1999 (11.500 Fälle) bis 2016 (ca. 23.000 Neuerkrankungen)
in etwa verdoppelt. Für die nicht-melanotischen Hautkrebsformen, vor allem
Basalzellkarzinome und Plattenepithelkarzinome der Haut („weißer
Hautkrebs“), die nur selten lebensbedrohlich verlaufen, lässt sich die Entwicklung
nicht so weit zurückverfolgen, da die Erfassung dieser Erkrankungen in den
Krebsregistern erst während der letzten 10 bis 15 Jahre deutlich verbessert
werden konnte, unter anderem durch Einbeziehung niedergelassener Hautärztinnen
und Hautärzte.
Anhand einer Hochrechnung des RKI von Daten aus sechs Ländern ergibt sich
für Deutschland ein Anstieg von insgesamt 144.000 Neuerkrankungen im Jahr
2007 auf 224.000 Neuerkrankungen im Jahr 2015. Die Zahl der durch
Hautkrebs verursachten Sterbefälle ist von 2.468 Fälle (1997) auf 3.764 Fälle (2017)
angestiegen; der überwiegende Anteil dieser Fälle ist dem malignen Melanom
zuzuschreiben.
Folgende Faktoren haben diese Entwicklung vermutlich beeinflusst:
• Die Alterung der Bevölkerung Deutschlands: Vor allem der
nichtmelanotische „weiße“ Hautkrebs tritt ganz überwiegend im höheren Alter
auf. Die Zahlen steigen daher bereits aufgrund der Zunahme des Anteils
älterer Menschen in Deutschland.
• Die Einführung des Hautkrebs-Screenings ab Juli 2008: Die Früherkennung
hat dazu beigetragen, dass Hautkrebs häufiger entdeckt und somit auch
häufiger dokumentiert wird.
• Änderungen des Freizeitverhaltens: Der auch international schon über
mehrere Jahrzehnte zu beobachtende Anstieg beider Hautkrebsformen wird vor
allem mit verändertem Freizeitverhalten in Verbindung gebracht. Hierzu
gehören vermehrte Strandurlaube, die Nutzung von Sonnenstudios und
luftigere, knappere Bekleidung. Für das maligne Melanom und das
Basalzellkarzinom werden vor allem hohe intermittierende UV-Belastungen und
Sonnenbrände in jedem Alter als Risikofaktor angesehen. Zwischen Belastung
und Krebsdiagnose vergehen dabei meist mehrere Jahrzehnte. Beim
nichtmelanotischen Hautkrebs spielt wahrscheinlich eher die kumulative
Belastung über die gesamte Lebenszeit eine entscheidende Rolle.
In Deutschland lässt sich seit einigen Jahrzehnten eine Erhöhung der mittleren
Temperatur sowie eine Zunahme der jährlichen Zahl an Sonnenstunden und
damit auch an Belastung durch UV-Strahlung feststellen. Nach Auswertungen des
Deutschen Wetterdienstes (DWD) hat sich die Sonnenscheindauer von 1951 bis
2018 um rund 96 Stunden pro Jahr erhöht. Regionale Unterschiede sind hierbei
zu berücksichtigen.
6. Mit welcher Entwicklung rechnet die Bundesregierung für die
kommenden 20 Jahre in Bezug auf Häufigkeit und Stärke von Hitzeperioden?
Auf der Grundlage der verfügbaren Klimamodellsimulationen ist mit einer
Erhöhung der Häufigkeit, der Intensität sowie der Dauer von Hitzewellen zu
rechnen.
7. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um
Bevölkerung und Fachpersonal (Gesundheitssystem, Pflegeeinrichtungen,
Schulen und Tagesstätten etc.) über Gesundheitsgefahren von und den
richtigen Umgang mit Hitzeperioden und starker Sonnenstrahlung zu
informieren?
Die Bundesregierung ergreift seit längerer Zeit Maßnahmen, um die gesamte
Bevölkerung, besonders betroffene Bevölkerungsgruppen sowie Fachkräfte, die
Verantwortung für die sensiblen Gruppen tragen, über Gesundheitsgefahren
von und den richtigen Umgang mit Hitzeperioden und starker Sonnenstrahlung
(UV-Strahlung) zu informieren und vorsorgende Schritte zu unternehmen.
Um wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse über tatsächlich bestehende
Informationsbedarfe und geeignete Zugangswege zu bestimmten
Bevölkerungsgruppen festzustellen, wurden verschiedene Forschungsvorhaben durchgeführt.
Beispielsweise ist das vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geförderte
Vorhaben „Prävention hitzebedingter Risiken bei älteren Menschen“ der Robert
Bosch Gesellschaft für medizinische Forschung mbH zu nennen, die darüber
hinaus auch eine Broschüre zu dem Thema „Alter und Hitze – Tipps zur
Vermeidung von gesundheitlichen Schäden“ erstellt hat (www.bundesgesundheits
ministerium.de/service/publikationen/praevention/details.html?bmg%5Bpubid
%5D=3315).
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert
bundesweit zum Thema „Hitze“ auf themenspezifischen Internetseiten, Twitter sowie
mit Pressemitteilungen zu unterschiedlichen Aspekten und Zielgruppen z. B.
zum vorsichtigen Umgang mit Alkohol bei Hitze, wie Kinder richtig vor Sonne
zu schützen sind, Hitze und Herz-Kreislauf-Probleme sowie die Vermeidung
von hitzeassoziierten Erkrankungen beim Sport (www.bzga.de).
Ebenso unterrichtet das Umweltbundesamt (UBA) regelmäßig die Bevölkerung
mit aktuellem Informationsmaterial über Gesundheitstipps bei Hitze, wie z. B.
mit dem Flyer „Klimawandel und Gesundheit: Tipps für sommerliche Hitze
und Hitzewellen“, der gemeinsam mit dem DWD erstellt wurde (www.umwelt
b u n d e s a m t . d e / s i t e s / d e f a u l t / f i l e s / m e d i e n / 4 7 9 / p u b l i k a t i o n e n /
190617_uba_fl_tipps_fur_sommerliche_hitze_und_hitzewellen_bf.pdf) oder
dem Hitzeknigge – über das richtige Verhalten bei Hitze (www.umweltbundes
amt.de/sites/default/files/medien/364/dokumente/schattenspender_hitzeknig
ge.pdf).
Zum Schutz vor zu starker Sonnenstrahlung wurde ebenfalls eine Reihe von
Aktivitäten durchgeführt. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat bereits
1993 gemeinsam mit dem UBA, dem DWD sowie weiteren Partnern ein
Netzwerk zur Messung der bodennahen UV-Belastung initiiert (www.bfs.de/DE/
themen/opt/uv/uv-index/uv-messnetz/uv-messnetz.html). Damit liegen
aussagekräftige gemessene und prognostizierte Daten zur UV-Belastung vor. Diese
werden durch das BfS in Form des UV-Index kommuniziert (www.bfs.de/
uvinde). Die BfS-Initiative „Sonne – Aber sicher!“ richtet sich mit Vorträgen,
Informationsmaterialien, Unterrichtsmaterialien und Fortbildung gezielt an Lehr-
und Erziehungskräfte. Überdies unterhält das BfS eine mobile Ausstellung
(UV-Infomobil), die bundesweit eingesetzt werden kann. Ebenso werden im
Auftrag des BfS Forschungsvorhaben u. a. zur kleinräumigen Reduktion der
UV- und Hitzebelastungen (z. B. im Außenbereich von Kindergärten) sowie
Erhebung des Ist-Zustandes verhältnispräventiver Maßnahmen in Kindergärten
und Schulen durchgeführt. Das UV-Schutz-Bündnis mit rund 20
Gesellschaften, Organisationen und Behörden, das vom BfS koordiniert wird und in dem
unter anderem die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
und die BZgA mitwirken, setzt sich besonders für die Prävention UV-bedingter
Erkrankungen ein und trägt mit seiner Arbeit zur Information der Bevölkerung
über Gesundheitsgefahren von und den richtigen Umgang mit UV-Strahlung
bei.
Im Rahmen eines Förderprogramms des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) „Maßnahmen zur Anpassung an die
Folgen des Klimawandels“ (DAS-Förderprogramm) fördert die
Bundesregierung u. a. auch Projekte im Themenfeld „Gesundheit“. Hervorzuheben sind
dabei mehrere Vorhaben in medizinischen und pflegerischen Berufsbereichen,
u. a. die Entwicklung von Bildungsmodulen für medizinische Fachangestellte
und Pflegepersonen sowie für Kinder- und Jugendärzte und Kinder- und
Jugendärztinnen.
Der DWD hat seit 2005 ein bundesweites Hitzewarnsystem aufgebaut, das die
Bevölkerung frühzeitig auf Perioden mit erhöhter Wärmebelastung
aufmerksam macht. Mit einem breiten Angebot wie einer kostenlosen Hitzewarn-App
und einem Newsletter zu Hitzewarnungen in einzelnen Landkreisen wird
zielgerichtet informiert (www.dwd.de).
Am Arbeitsplatz sind Arbeitgeber arbeitsschutzrechtlich verpflichtet, die
Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu
unterweisen. Gegenstand der Unterweisung sind sowohl die bei der Arbeit auftretenden
Gefährdungen als auch die vom Arbeitgeber dagegen getroffenen
Schutzmaßnahmen. Hierzu gehört auch, die Beschäftigten über Gesundheitsgefahren von
und den richtigen Umgang mit Hitzeperioden und starker Sonnenstrahlung zu
informieren.
Neben den hier gelisteten exemplarischen Aktivitäten und Maßnahmen des
Bundes existieren Maßnahmen und Informationsmaterialen von Ländern,
Kommunen, Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegesystems sowie von Schulen,
Tagesstätten sowie der Zivilgesellschaft.
8. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der mittelbare
Einfluss des Klimawandels auf die Gesundheit der Bevölkerung (z. B.
Infektionen bzw. Parasiten, Allergene, Dürren, Lebensmittelhygiene,
Sommersmog, bodennahes Ozon)?
Grundsätzlich ist denkbar, dass bei fortschreitender Erwärmung bestimmte
zoonotische bzw. durch Vektoren (vor allem Stechmücken und Zecken)
übertragene Erreger in Deutschland neu oder verstärkt auftreten.
Zur Erforschung der Auswirkungen von klimatischen Veränderungen auf das
Vorkommen von Gesundheitsschädlingen und als Anpassungsmaßnahme an
den Klimawandel sind vom BMU seit 2008 insgesamt 13 Forschungsvorhaben
gefördert worden. Die Ziele der Vorhaben sind verlässliche Aussagen über das
veränderte Vorkommen von Gesundheitsschädlingen (Zecken, Stechmücken,
Nagetiere) zu ermöglichen und Anpassungsmaßnahmen zu entwickeln. Als
Beispiel für Letzteres ist die geplante Implementierung eines
Vorhersagesystems für das klimaabhängige Vorkommen von Rötelmäusen und das damit
einhergehende Risiko von Hantaviruserkrankungen zu nennen.
Eine zunehmende Erwärmung könnte potenziell auch das Auftreten anderer
Infektionskrankheiten begünstigen, da höhere Temperaturen das bakterielle
Wachstum im Allgemeinen fördern. Eine Erwärmung des Meerwassers könnte
beispielsweise zu einem Anstieg von Infektionen mit Nicht-Cholera Vibrionen
an küstennahen Gewässern führen. Bei diesen Infektionen besteht insbesondere
für immungeschwächte und/oder ältere Menschen das Risiko für schwere
Erkrankungen.
Zudem könnten wärmere Sommer potenziell auch Auswirkungen auf die
Häufigkeit lebensmittelbedingter Infektionen haben. Bislang liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse über den saisonalen Einfluss des Klimawandels
auf die Lebensmittelhygiene vor.
In Deutschland existiert auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ein
gutes System zur Überwachung (Surveillance) von importierten und
heimischen Infektionskrankheiten. Die Überwachung von Infektionskrankheiten
gemäß IfSG schließt eine Reihe von Erregern ein, deren Auftreten durch
Klimaoder Wetterphänomene beeinflusst werden kann, so dass eine zeitnahe
Detektion von Trends möglich ist.
Ferner kann von einer Spreizung der Pollenflugsaison ausgegangen werden,
das bedeutet eine Verlängerung des Pollenfluges. Vermehrt sind auch neuere
Allergene wie etwa die Beifuß-Ambrosie (beifußblättriges Traubenkraut)
vorzufinden.
Es gibt Hinweise darauf, dass Hitze, Ozon und Feinstaub (particulate matter,
PM) die Morbidität für Lungen- sowie Herz-Kreislauferkrankungen erhöhen
können, wobei zwischen diesen Faktoren starke Wechselwirkungen bestehen.
Weiterhin kann eine erhöhte Exposition gegenüber lungengängigem PM (<10
µm Durchmesser) mit einer Verschlimmerung von Asthma assoziiert sein.
Auch eine verstärkte Allergenität von Pollen durch bestimmte Luftschadstoffe,
z. B. Stickstoffdioxid, wird diskutiert.
9. Welche Rolle spielen Gesundheitsgefahren durch Hitze und
Sonnenstrahlung bei der Arbeit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung?
Die BZgA adressiert unterschiedliche Zielgruppen wie Säuglinge, Kinder oder
Jugendliche um über Hitze und Sonnenstrahlung zu informieren, über mögliche
gesundheitliche Auswirkungen aufzuklären und Präventions- und
Vorsorgemaßnahmen aufzuzeigen. Auch für die Zielgruppe der älteren Menschen ist
dies vorgesehen.
Es wird des Weiteren auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
10. Inwiefern hält die Bundesregierung einen nationalen Aktionsplan Hitze
für erforderlich, und was hat sie dafür unternommen?
Eine Bund-Länder-Ad-hoc-Arbeitsgruppe hat Empfehlungen für die Erstellung
von Hitzeaktionsplänen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erarbeitet,
die bei der Erstellung von jeweils auf die örtlichen Gegebenheiten
zugeschnittenen Hitzeaktionsplänen wertvolle Unterstützung liefern können (siehe auch
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/5131).
Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz der Bevölkerung gegenüber
klimawandelbedingten Hitzebelastungen liegen vor allem in der Zuständigkeit von
Ländern, Kommunen bzw. Trägern von Einrichtungen und der
Selbstverwaltung.
Die Empfehlungen wurden den Ländern nach Publikation im Jahr 2017 u. a.
über die Gremien der Umweltministerkonferenz, der Länder Arbeitsgruppe
Umweltbezogener Gesundheitsschutz, einer Arbeitsgruppe der
Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden, den Deutschen Landkreistag
und den Städtetag zur Kenntnis gereicht und für deren zeitnahe Umsetzung auf
Länder- und kommunaler Ebene geworben. In einem Forschungsvorhaben des
BMU wird der Umsetzungsstand der Handlungsempfehlungen evaluiert
(Laufzeit von 2019 bis 2022).
Des Weiteren werden weitere Informationen beispielsweise zur Ableitung von
Schutzmaßnahmenkonzepten für Beschäftigte auf betrieblicher Ebene, etwa im
Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, durch die BAuA bereitgestellt
(www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Physikalische-
Faktoren-und-Arbeitsumgebung/Klima-am-Arbeitsplatz/Sommertipps.html).
Es findet weiterhin ein enger Austausch zwischen Bund und Ländern zur
Thematik statt z. B. im Behördendialog Gesundheit im Klimawandel, der
gemeinsam von BMG und BMU getragen wird und den Informationsaustausch des
Bundes mit den Gesundheits- und Umweltressorts der Länder befördern soll.
11. Wann wird die Bundesregierung die Deutsche Anpassungsstrategie an
den Klimawandel (DAS) von 2008 aktualisieren?
Die 2008 beschlossene DAS wurde 2015 mit einem Kabinettsbeschluss
fortgeschrieben und der zweite Aktionsplan vereinbart (www.bmu.de/fileadmin/Da
ten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/klimawandel_das_fortschrittsbe
richt_bf.pdf). Mit dem ersten Fortschrittsbericht wurde das Thema
Klimawandelanpassung als Daueraufgabe etabliert und ein Berichtswesen vereinbart, das
regelmäßig aktualisiert wird. Der Monitoringbericht und der
Evaluierungsbericht werden noch in diesem Jahr überarbeitet, die Aktualisierung der
Vulnerabilitätsanalyse ist im Jahr 2021 vorgesehen. Ein zweiter Fortschrittsbericht zur
DAS wird zur Zeit erarbeitet und voraussichtlich im Herbst 2020 vorgelegt.
12. Welche Rolle spielen hitze- und sonnenstrahlbedingte
Gesundheitsprobleme bei der Gesundheitsberichterstattung des Bundes?
Die Thematik wird durch das RKI durch Veröffentlichungen im
Epidemiologischen Bulletin bearbeitet. Ein aktueller Beitrag zu hitzebedingter Mortalität
2018 (Vergleich der Länder Berlin und Hessen) findet sich im
Epidemiologischen Bulletin 23/2019 von Juni 2019: www.rki.de/DE/Content/Infekt/Epid
Bull/Archiv/2019/Ausgaben/23_19.pdf?__blob=publicationFile. Weiterhin
befasst sich das RKI mit Grundlagen zur Modellentwicklung hitzebedingter
Mortalität (siehe an der Heiden, et. al. (2019). Schätzung hitzebedingter
Todesfälle in Deutschland zwischen 2001 und 2015. Bundesgesundheitsblatt-
Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz, 62(5), 571-579).
13. Inwiefern plant die Bundesregierung, zusammen mit Ländern und
Kommunen einen Hitzeaktionsplan zu vereinbaren, und welche Rollen spielt
gegebenenfalls dabei die Gesundheits- und Pflegeversorgung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
14. Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend den
Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe für die Erstellung von
Hitzeaktionsplänen zum Schutz der menschlichen Gesundheit
(www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/
hap_handlungsempfehlungen_bf.pdf) Maßnahmenpläne für
a) Alten- und Pflegeheime,
b) Einrichtungen für Menschen mit körperlichen und geistigen
Einschränkungen,
c) Krankenhäuser, Not- und Rettungsdienste,
d) Einrichtungen zur Rehabilitation,
e) Schulen,
f) Kindertageseinrichtungen und
g) bestimmte Arbeitsstätten
vereinbart worden?
Zur Übermittlung der Empfehlungen für die Erstellung von Hitzeaktionsplänen
wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Weitere Erkenntnisse zur
Umsetzung in den Ländern liegen der Bundesregierung nicht vor.
15. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Hitzefrei-
Tage in deutschen Schulen seit 2008 entwickelt (falls möglich bitte pro
Bundesland und Jahr angeben)?
Inwiefern befürwortet die Bundesregierung dazu bundeseinheitliche
Vorgaben oder Rahmenempfehlungen?
Über die Zahl der Hitzefrei-Tage in deutschen Schulen liegen in der amtlichen
Statistik keine Angaben vor. Entsprechende Vorgaben oder
Rahmenempfehlungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der für den schulischen
Bildungsbereich verantwortlichen Länder, Kommunen bzw. Schulträger.
16. Inwiefern sind Kinder und Jugendliche besonders vulnerabel gegen Hitze
und Sonnenstrahlung, und welche Regelungen gelten nach Kenntnis der
Bundesregierung in den einzelnen Ländern, um Kinder und Jugendliche
in Schulen, Kitas und sonstigen Betreuungseinrichtungen vor
Gesundheitsschäden durch Hitze zu schützen?
Inwiefern können die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zum Schutz
der Kinder und Jugendlichen herangezogen werden?
17. Welche Vorgaben sind nach Kenntnis der Bundesregierung für
Universitäten und Berufsschulen bindend, um Schülerinnen und Schüler bzw.
Studierende vor Gesundheitsschäden durch Hitze zu schützen?
Die Fragen 16 und 17 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Kinder sind gegenüber UV-Strahlung (Sonnenstrahlung) besonders vulnerabel.
Details sind der Empfehlung der Strahlenschutzkommission „Schutz des
Menschen vor den Gefahren solarer UV-Strahlung und UV-Strahlung in Solarien“
( w w w . s s k . d e / S h a r e d D o c s / B e r a t u n g s e r g e b n i s s e / 2 0 1 6 / 2 0 1 6 -
0 2 - 1 1 % 2 0 E m p f _ U V - S c h u t z _ K T . h t m l ; j s e s s i o n i d = 3 7 9 3 9 2
DB4B6BCFBF8F4B9781E00144A6.2_cid365?nn=2241510) zu entnehmen.
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse zu Regelungen in den einzelnen
Ländern vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
18. Inwiefern ist in Schulen, Kitas und anderen Betreuungseinrichtungen die
Versorgung mit Trinkwasser z. B. durch Wasserspender nach Kenntnis
der Bundesregierung sichergestellt?
Zur Versorgungssituation mit Trinkwasser in Kindertagesstätten, Schulen und
sonstigen Betreuungseinrichtungen liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor. Dies fällt in die Zuständigkeit der Länder, Kommunen und Träger
der Einrichtungen.
Arbeit
19. Welche Arbeitsschutzmaßnahmen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Schutz vor Hitze und Sonnenstrahlung gesetzlich
vorgeschrieben?
Die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei
der Arbeit sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen geregelt. Anforderungen an Arbeitsplätze und die
dort vorherrschenden Arbeitsbedingungen werden durch die
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) aufgestellt, die durch Technische Regeln für
Arbeitsstätten (ASR) weiter konkretisiert werden.
Im Falle von Arbeitsplätzen im Freien sieht die Arbeitsstättenverordnung vor,
dass Arbeitsplätze so einzurichten und zu betreiben sind, dass sie von den
Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung benutzt
werden können (Anhang 5.1 ArbStättV). Dazu gehört, dass diese Arbeitsplätze
gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete
persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. Unter
Witterungseinflüsse und deren gesundheitsgefährdende äußere Einwirkung fallen auch die
natürliche Sonnenstrahlung und die damit verbundenen Temperaturen.
Für Arbeitsplätze im Freien muss der Arbeitgeber im Rahmen einer
Gefährdungsbeurteilung, die er nach dem Arbeitsschutzgesetz durchzuführen und zu
dokumentieren hat, prüfen, ob und ggf. welche Maßnahmen er gegen
Gefährdungen durch hohe Lufttemperaturen treffen kann. Geeignete Maßnahmen
können zum Beispiel regelmäßige Arbeitspausen in geschützten Bereichen oder ein
Angebot von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung außerhalb der
heißesten Stunden des Tages sein.
Für Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden werden die Raumtemperaturen im
Anhang 3.5 „Raumtemperaturen“ der ArbStättV geregelt. Eine Konkretisierung
dieser Anforderungen, erfolgt durch die Technische Regel für Arbeitsstätten
(ASR) A3.5 „Raumtemperatur“, die den Stand der Technik zum Thema
Raumtemperatur in Arbeitsstätten wiedergibt. Eine gesundheitlich zuträgliche
Raumtemperatur liegt demnach vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmezufuhr,
Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist.
Die ASR A3.5 enthält die für Beschäftigte gesundheitlich zuträglichen
Richtwerte für Temperaturen in Arbeitsstätten. Nach Nr. 4.2 Absatz 3 der ASR A3.5
soll die Raumtemperatur in Arbeitsräumen und gleichgestellten Räumen +26°C
grundsätzlich nicht überschreiten. In einem Stufenmodell empfiehlt die
Technische Regel bei Raumtemperaturen von über +26°C – differenziert danach, ob
auch die Außentemperatur +26°C überschreitet – technische oder
organisatorische Maßnahmen (Nr. 4.3 und 4.4).
Werden +30°C in Arbeitsräumen bei gleich hoher Außentemperatur
überschritten, müssen weitere Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten
getroffen werden, wie effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien
auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten), effektive Steuerung der
Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung), Reduzierung der inneren
thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben), Lüftung in den
frühen Morgenstunden, Nutzung von Gleitzeitregelungen zur
Arbeitszeitverlagerung, Lockerung der Bekleidungsregelungen, Bereitstellung geeigneter
Getränke (z. B. Trinkwasser).
Übersteigt die Temperatur +35°C in Arbeitsräumen, ist der Raum für
Tätigkeiten der Beschäftigten nicht mehr geeignet, es sei denn es werden vom
Arbeitgeber weitere Maßnahmen wie bei „Hitzearbeit“ (z. B. Hochofenarbeit,
Metallgießerei) getroffen (z. B. Entwärmungsphasen, Arbeitszeitregelungen).
Welche Maßnahmen im Einzelfall getroffen werden, hat der Arbeitgeber
ebenfalls anhand einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu entscheiden.
20. Unter welchen Voraussetzungen können nach Kenntnis der
Bundesregierung Beschäftigte zum Schutz der eigenen Gesundheit vor Hitze oder
starker Sonnenstrahlung der Arbeit fernbleiben oder einzelne Tätigkeiten
ablehnen?
21. Unter welchen Voraussetzungen können nach Kenntnis der
Bundesregierung Beschäftigte zum Schutz der eigenen Gesundheit vor Hitze das
Recht einfordern, ihre Arbeit falls möglich von zuhause aus zu erledigen
(Homeoffice)?
Die Fragen 20 und 21 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss nach § 618 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er
zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einrichten und unterhalten
und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung
vorzunehmen sind, so regeln, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin gegen
Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der
Dienstleistung es gestattet. Erfüllt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die ihm
obliegende Schutzpflicht nicht, kann dem betroffenen Arbeitnehmer bzw. der
betroffenen Arbeitnehmerin grundsätzlich in bestimmten Fallkonstellationen ein
Zurückbehaltungsrecht zustehen, solange der Zustand anhält. Ob dies
tatsächlich der Fall ist, bedarf jeweils einer Prüfung im Einzelfall. Hierbei ist zu
beachten, dass ein Zurückbehaltungsrecht den Grundsätzen von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) unterliegt. Dieser verbietet es dem Arbeitnehmer bzw. der
Arbeitnehmerin, das Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn es sich um nur
geringfügige oder kurzfristige Verstöße des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin
gegen Arbeitsschutzpflichten handelt, die keinen nachhaltigen Schaden
bewirken können. Wie die oben beschriebene Verpflichtung umzusetzen ist, ergibt
sich aus den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Auf die Antwort zu Frage
19 wird verwiesen.
Hinsichtlich der konkret zu treffenden Maßnahmen steht dem Arbeitgeber bzw.
der Arbeitgeberin ein Ermessen zu. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin
hat keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen. Vor diesem Hintergrund kann
der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin anbieten, dass von zuhause aus
gearbeitet wird, ist hierzu aber nicht verpflichtet, wenn anderweitige
Abhilfemaßnahmen möglich sind.
22. Welche Maßnahmen der Überwachungsbehörden zur Durchsetzung
dieser Regelungen sind der Bundesregierung bekannt, und inwiefern sind ihr
Defizite bei der Durchsetzung der Regelungen zum Schutz vor
Gesundheitsgefahren durch Hitze und Sonnenstrahlung bekannt?
Den Überwachungsbehörden ist es zur Durchsetzung von
Arbeitsschutzregelungen möglich, im Rahmen Ihres Vollzugshandelns entsprechende
Anordnungen auszusprechen und durchzusetzen. Hierbei können Sie von den jeweiligen
Straf- und Bußgeldvorschriften im Arbeitsschutzrecht Gebrauch machen.
Zu Defiziten bei der Durchsetzung der Regelungen zum Schutz vor
Gesundheitsgefahren durch Hitze und Sonnenstrahlung bei der Arbeit liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
23. Welche Rolle spielen Gesundheitsgefahren durch Hitze und
Sonnenstrahlung in der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)?
Inwiefern sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
Die aktuelle Periode der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie
(GDA) verfolgt das strategische Ziel „Arbeit sicher und gesund gestalten:
Prävention mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung“. Die Gefährdungsbeurteilung
muss alle voraussehbaren Tätigkeiten und Arbeitsabläufe und alle daraus
resultierenden Gefährdungen umfassen, auch Gesundheitsgefahren durch Hitze und
Sonneneinstrahlung.
24. Inwiefern gelten Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit vor Hitze
und Sonnenstrahlung notwendig sind (etwa Aufenthalt zur Abkühlung im
Schatten oder Zeit zum Trinken), nach Kenntnis der Bundesregierung als
Arbeitszeit?
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum
Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Ruhepausen müssen grundsätzlich
mindestens 15 Minuten betragen. Es ist möglich, durch Hitze belasteten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzliche und auf die Arbeitszeit
anzurechnende Auszeiten zu gewähren.
25. Inwiefern sind besondere Kleidung oder Sonnenschutzmittel oder
bauliche Maßnahmen wie Sonnendächer, die zum Schutz vor
Gesundheitsschäden bei Arbeiten im Freien notwendig sind, vom Arbeitgeber zu
stellen?
Bei Arbeiten an Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten
und Arbeitsplätzen im Freien wird allgemein gefordert, sie so einzurichten und
zu betreiben, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und
ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden
können (siehe Anhang 5.1 ArbStättV). Dazu gehört, dass diese Arbeitsplätze
gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete
persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. Die Einrichtung
der Arbeitsplätze hat nach Möglichkeit bereits so zu erfolgen, dass die
Beschäftigten nicht gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen ausgesetzt sind,
dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip) zu beachten.
26. Inwiefern plant die Bundesregierung, ein bundeseinheitliches Recht auf
„Hitzefrei“ bei Arbeiten im Freien bzw. unter Sonnenexposition oder bei
zu hohen Innentemperaturen und Unterlassen wirksamer
Gegenmaßnahmen durch den Arbeitgeber zu initiieren?
Die Bundesregierung plant derzeit kein bundeseinheitliches Recht auf
„hitzefrei“ bei Arbeiten im Freien bzw. unter Sonnenexposition oder bei hohen
Temperaturen in Arbeitsräumen zu initiieren.
27. Bei wie vielen Menschen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2015 jährlich Hautkrebs als Berufskrankheit anerkannt?
Nach der Berufskrankheitenverordnung sind Plattenepithelkarzinome oder
multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung als
Berufskrankheiten anerkannt (BK 5103). Der Bundesregierung liegen hierzu folgende
Zahlen vor:
Jahr Zahl der als Berufskrankheit anerkannten Hautkrebsfälle –
BK 5103
2015 2.065
2016 5.063
2017 5.318
Quelle: Die gesetzliche Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland
im Jahre 2015/2016/2017 – Statistischer und finanzieller Bericht, Herausgeber:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Steigerung der Anerkennungen vom Jahr 2015 zum Jahr 2016 ist darauf
zurückzuführen, dass die BK Nr. 5103 durch die Dritte Verordnung zur
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2015 neu
in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wurde.
28. Inwiefern befürwortet die Bundesregierung ein gesondertes
Screeningangebot auf Hautkrebs für Menschen, die viel im Freien arbeiten, und was
hat sie dafür unternommen?
Grundsätzlich können alle Bürgerinnen und Bürger eigenverantwortlich zur
Prävention von Hautkrebs beitragen. Sie sollten die Exposition gegenüber
Sonnenlicht und ultravioletter (UV-)Strahlung möglichst vermeiden bzw.
einschränken sowie einen angemessenen Schutz verwenden (z. B.
Sonnenschutzmittel, Bekleidung von Kopf und (Ober-)Körper), wenn sie dem Sonnenlicht
bzw. der UV-Strahlung ausgesetzt sind. Der Schutz vor zu viel UV-Strahlung
ist die wichtigste Möglichkeit, Hautkrebs vorzubeugen. Darüber hinaus sollten
Bürgerinnen und Bürger ihre Haut regelmäßig auf neu aufgetretene bzw.
verdächtige Hautveränderungen untersuchen und bei unklaren Veränderungen eine
Ärztin oder einen Arzt zur weiteren Abklärung aufsuchen. Unabhängig hiervon
können Frauen und Männer ab 35 Jahre im Abstand von zwei Jahren die von
den gesetzlichen Krankenkassen finanzierte Hautkrebsfrüherkennung in
Anspruch nehmen.
Ziel dieser Früherkennungsuntersuchung, die allen Versicherten der
gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung steht, ist die frühzeitige Entdeckung
der drei häufigsten Hautkrebsarten. Hierzu zählen das maligne Melanom
(„schwarzer Hautkrebs“), das Basalzellkarzinom und das
Plattenepithelkarzinom (beide „weißer Hautkrebs“; siehe hierzu auch Antwort auf Frage 5). Bei
dieser Untersuchung wird die gesamte Körperhaut mit dem bloßen Auge
entweder von einer Hausärztin oder einem Hausarzt oder aber unmittelbar von
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
sorgfältig begutachtet. Nähere Informationen zur Vorbeugung und Früherkennung
von Hautkrebs bietet z. B. das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen auf seiner Internetseite www.gesundheitsinformation.de an
(www.gesundheitsinformation.de/schwarzer-hautkrebs.2096.de.html und
www.gesundheitsinformation.de/weisser-hautkrebs.2618.de.html).
Darüber hinaus sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit der Änderung der
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Juli 2019
verpflichtet, Beschäftigten, die Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung
durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag
ausüben arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge). Neben
der Früherkennung von arbeitsbedingten Erkrankungen einschließlich
Berufskrankheiten dient arbeitsmedizinische Vorsorge der Aufklärung und Beratung
über die arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken und verhaltenspräventive
Maßnahmen.
29. Angehörige welcher besonders betroffener Berufe sind nach Kenntnis der
Bundesregierung wie stark Sonnenstrahlung ausgesetzt (bitte jeweils
Standard-Erythem-Dosis – SED – angeben)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird vom Institut für Arbeitsschutz (IFA)
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung aktuell ein Forschungsprojekt
mit dem Titel „GENESIS-UV“ durchgeführt, in dem für eine Vielzahl von
Berufen und Berufsgruppen die Exposition durch solare UV-Strahlung gemessen
wird. Vorläufige Projektergebnisse zeigen die am stärksten exponierten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Freien als Ergebnis der Messkampagnen
aus den Jahren 2014/15 sowie eine Aktualisierung aus 2018 mit der „UV-
Strahlenbelastung in ausgewählten Berufen“:
Berufsgruppe Jahresexpositionswerte
(extrapoliert) in SED,
Versuchstechniker / Landwirtschaft 589
Kanalbauer 581
Steinbrecher 531
Garten- und Landschaftsbauer 508
Maurer 504
Dach- und Fassadenbauer 494
Zimmerer 474
Straßenbauer 469
Betonbauer 457
Dachdecker 444
Stahlbaumonteure 433
Almwirtschaft 409
Wasserbauwerker 372
Kabel- und Leitungsmonteure 354
Schausteller 321
Schäfer 294
Städtereiniger 138
(www.dguv.de/ifa/fachinfos/strahlung/genesis-uv/aktuelle-ergebnisse/index.jsp
und www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressemitteilung_131586.jsp).
Bei den angegebenen SED-Werten handelt es sich um aus den vorläufigen
Forschungsergebnissen extrapolierte Jahresexpositionswerte Ein
Forschungsbericht mit finalen Ergebnissen liegt noch nicht vor.
30. Was sagt die Einheit Standard-Erythem-Dosis (SED) aus?
Wie viel SED gelten als unbedenklich, und welche zulässige Obergrenze
gilt in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Einheit für die UV-Bestrahlungsstärke der Sonne, mit der die relative
spektrale Empfind-lichkeit für eine UV-induzierte Hautrötung (Erythem)
bewertetet wird, ist Watt pro Quadratmeter. Durch Multiplikation mit der
Bestrahlungszeit ergibt sich die erythemwirksame Bestrah-lung in Joule pro
Quadratmeter. Die Standard-Erythemdosis (SED) ist eine standardisierte Maßeinheit
und entspricht einer erythemwirksamen Bestrahlung von 100 Joule pro
Quadratmeter, unabhängig vom Hauttyp (ISO/CIE 17166:2019). Die Definition ist
so gewählt, dass eine Exposition mit einem SED bei heller Haut ein Erythem
(Sonnenbrand) verursachen kann.
Da humane Haut jedoch sehr individuell auf solare UV-Strahlung reagiert,
führte man zusätzlich die sog. Minimale Erythemdosis (MED) ein, also die
Bestrahlung, bei der nach bestimmter Zeit die erste Hautrötung auftritt. Diese
subjektiven individuellen Dosen wurden für verschiedene Hauttypen experimentell
bestimmt, jedoch konnten nur Bereiche angegeben werden (z. B. DIN
5031-10:2018-03):
Hauttyp I: weniger als 200 Joule pro Quadratmeter
Hauttyp II: 200 bis 300 Joule pro Quadratmeter
Hauttyp III: 300 bis 500 Joule pro Quadratmeter
Hauttyp IV: 500 bis 700 Joule pro Quadratmeter
Diese Dosisbereiche sind nicht standardisiert.
Zu beachten ist, dass die SED ein ausschließlich auf den Sonnenbrand
bezogenes Maß ist. Da UV-Strahlung bereits vor Erreichen eines Sonnenbrandes die
Haut schädigt, kann mittels der SED keine Aussage bezüglich einer etwaigen
Unbedenklichkeit der UV-Strahlung getroffen werden. In Deutschland gibt es
keinen gesetzlich verbindlichen Expositionsgrenzwert für solare UV-Strahlung.
Krankenhäuser/Praxen
31. Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung (chronisch) erkrankte
Menschen grundsätzlich als vulnerable Gruppe bei Gesundheitsschäden
durch Hitze einzustufen?
Vorerkrankungen oder chronische Erkrankungen insbesondere in der älteren
Bevölkerung erhöhen die Vulnerabilität gegenüber Hitze.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
32. Welche Regelungen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für
Krankenhäuser und Einrichtungen der ambulanten Gesundheitsversorgung, um
Patientinnen und Patienten vor Gesundheitsschäden durch Hitze zu
schützen?
Inwiefern befürwortet die Bundesregierung hier bundeseinheitliche
Vorgaben oder Rahmenempfehlungen?
Für Krankenhäuser und Einrichtungen der ambulanten Gesundheitsversorgung
gelten im Rahmen ihrer Organisationsverantwortung Verkehrssicherungs- bzw.
Obhutspflichten gegenüber Patientinnen und Patienten.
33. Welche Rolle spielt der Schutz vor Gesundheitsschäden durch Hitze nach
Kenntnis der Bundesregierung bei den Qualitätsberichten der
Krankenhäuser?
Inwiefern sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Inhalte des
jährlich zu veröffentlichenden strukturierten Qualitätsberichts der zugelassenen
Krankenhäuser fest. Die Qualitätsberichte der Krankenhäuser enthalten derzeit
keine Angaben zum Schutz vor Gesundheitsschäden durch Hitze.
Die Bundesregierung wird den G-BA darum bitten, zu prüfen, ob und
inwieweit es zur besseren Orientierung für Patientinnen und Patienten möglich ist,
Informationen über die von den Krankenhäusern umgesetzten Maßnahmen zur
Vermeidung von Gesundheitsschäden durch Hitze in die Qualitätsberichte
aufzunehmen.
Pflege
34. Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen mit
Pflegebedarf grundsätzlich als vulnerable Gruppe bei Gesundheitsschäden
durch Hitze und Sonnenstrahlung einzustufen?
Hitze kann bei älteren Menschen zu erheblichen gesundheitlichen Problemen
wie Hitzeerschöpfung oder Hitzschlag führen. Allein lebende Ältere mit
Mobilitätseinschränkungen, ungünstiger Wohnsituation und bestimmten
Vorerkrankungen sind besonders gefährdet. Pflegebedürftige Menschen besitzen
aufgrund ihrer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen und Einschränkungen
der Selbständigkeit oftmals nur stark eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten
und sind je nach individueller Lebens- und Pflegesituation besonders auf
professionelle Unterstützung und/oder familiäre und nachbarschaftliche Hilfe
angewiesen. Ein zusätzliches Risiko kann durch bestimmte Erkrankungen im
Einzelfall vorliegen. Die Grundsatzstellungnahme des Medizinischen Dienstes des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) „Essen und Trinken im
Alter. Ernährung und Flüssigkeitsversorgung älterer Menschen“ (Mai 2014)
weist im Abschnitt 6.4. ‚Besonderes Risiko „Hitzewelle“‘ darauf hin, dass
ältere Menschen aufgrund des altersbedingten reduzierten Durstempfindens bei
Hitzewellen ein deutlich höheres Risiko haben, in ein Flüssigkeitsdefizit zu
geraten, als junge Menschen und zudem die Folgen eines Flüssigkeitsdefizits für
ältere Menschen schwerwiegender sind.
35. Führte der Mehraufwand durch die Hitze nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits zu teilweisen oder gänzlichen Schließungen von stationären
Einrichtungen, weil aufgrund des Personalmangels in der Pflege und der
Urlaubszeit im Sommer Schichten nicht adäquat besetzt werden konnten?
Wenn ja, in wie vielen Fällen?
Gibt es stationäre Einrichtungen, die aus diesem Grund nach Kenntnis der
Bundesregierung einen Aufnahmestopp verhängt haben?
Wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte wenn möglich jeweils nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
36. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
hitzebedingten Todesfälle von Seniorinnen und Senioren seit 2008 entwickelt,
die einen Pflegegrad haben und ambulant betreut werden (bitte pro Jahr
und Pflegegrad angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
37. Welche Regelungen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für
stationäre Pflegeeinrichtungen, um Patientinnen und Patienten vor
Gesundheitsschäden durch Hitze zu schützen?
Regelungen zur baulichen Beschaffenheit und zur Ausstattung von
Pflegeeinrichtungen fallen als Teil der heimrechtlichen Vorgaben in die Zuständigkeit
der Länder. Die Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für
Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige, die die baulichen
Mindestanforderungen für Heime im Sinne des Heimgesetzes festlegt, gilt seit der
Föderalismusreform im Jahr 2006 nur noch in den Ländern, die die Verordnung
ausdrücklich weiter für anwendbar erklärt haben.
Nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind die
Länder zudem verantwortlich für die Vorhaltung einer pflegerischen
Infrastruktur.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 32 verwiesen.
38. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der Schutz vor
Gesundheitsschäden durch Hitze bei den einrichtungsbezogenen
Qualitätsberichten der Pflegeeinrichtungen oder anderen Maßnahmen der
Qualitätssicherung (etwa Expertenstandards)?
In den Qualitätsprüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 114
SGB XI in der ab dem 1. November 2019 geltenden Fassung (Richtlinien des
GKV-Spitzenverbandes über die Durchführung der Prüfung der in
Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI für
die vollstationäre Pflege“ – QPR vollstationär- vom 17. Dezember 2018) wird
die fachgerechte Unterstützung der versorgten Person bei der Ernährung und
Flüssigkeitsversorgung adressiert. Normativer Bezugspunkt für die
Qualitätsbeurteilung ist der Expertenstandard „Ernährungsmanagement zur Sicherung und
Förderung der oralen Ernährung in der Pflege“ des Deutschen Netzwerks für
Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP; 1. Aktualisierung von Januar
2017). Dieser Expertenstandard beschreibt den pflegerischen Beitrag zum
Ernährungsmanagement und zielt darauf ab, eine bedürfnisorientierte und
bedarfsgerechte orale Ernährung und Flüssigkeitszufuhr von kranken und
pflegebedürftigen Menschen zu sichern und zu fördern.
39. Welche besonderen Bedarfe haben nach Kenntnis der Bundesregierung
ältere Menschen bei großer Hitze und was unternimmt die
Bundesregierung, um sie bei der Bewältigung von Hitzeperioden zu unterstützen?
Ältere Menschen mit stark eingeschränkter Gesundheit zählen zu den
Bevölkerungsgruppen, die von erhöhten thermischen Belastungen besonders betroffen
sind, da deren Organismus durch Alter und Krankheit bereits geschwächt ist.
Sie sind dadurch besonders anfällig für hitzeassoziierte Gesundheitsrisiken wie
Dehydrierung, was wiederum Beschwerden durch bestehende Erkrankungen
verstärken kann. Auch hier gilt, dass die Betroffenen, deren Angehörige und
betreuende Personen gezielt informiert und aufgeklärt werden, um präventive
Maßnahme ergreifen zu können.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 2, 7, 9 und 34 verwiesen.
40. Welche Bedeutung hat nach Kenntnis der Bundesregierung der
demographische Wandel in Bezug auf Überlegungen der Bundesregierung zum
Schutz älterer Menschen vor Gesundheitsschäden durch Hitzeperioden?
Ältere Menschen gehören zu den von Hitzeperioden besonders betroffenen
Gruppen, die durch die Zunahme des Anteils älter Menschen steigen wird. Vor
diesem Hintergrund sind ältere Menschen eine zentrale Zielgruppe für
Maßnahmen zum Schutz vor den gesundheitlichen Auswirkungen von Hitzeperioden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 9, 37, 38 und 39 verwiesen.
Gesundheitssystem/Bevölkerungsschutz
41. Welche Initiativen und Regelungen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung, um Einrichtungen der Gesundheitsversorgung auf
Zusatzbelastungen aufgrund von Hitzeperioden vorzubereiten?
Der Bundesregierung liegt auf Grund den unterschiedlichen Zuständigkeiten
und der heterogenen Trägerlandschaft der Einrichtungen kein systematischer
Überblick zu Initiativen und Regelungen vor. Einzelne Ausführungen und
Hinweise finden sich in verschiedenen Dokumenten z. B. in der Unterrichtung
durch die Bundesregierung „Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz
2018“ zum Thema „Dürre“, in der auch auf die Auswirkungen von Hitzewellen
auf das Gesundheitssystem eingegangen wird (Bundestagsdrucksache
19/9521).
im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
42. Welche Rolle spielen Gesundheitsschäden aufgrund von Hitze und
Sonnenstrahlung im Bevölkerungsschutz?
Der Begriff Bevölkerungsschutz beschreibt als Oberbegriff alle Aufgaben und
Maßnahmen der Länder und Kommunen im Katastrophenschutz sowie es
Bundes im Zivilschutz. Alle Akteure sind im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten mit der Thematik befasst. So hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz
und Katastrophenhilfe im Rahmen seiner Aufgaben zum Selbstschutz eine
Handreichung unter dem Titel „Hitze – Vorsorge und Selbsthilfe“ veröffentlicht
(www.bbk.bund.de).
43. Inwiefern existieren für Hitzeperioden verbindliche, konzertierte
Hitzepläne (etwa analog zu Pandemieplänen bei Infektionskrankheiten), um
Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und des Zivilschutzes auf
Zusatzbelastungen vorzubereiten?
Zur Durchführung der Maßnahmen im Zivilschutz greift der Bund auf die
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes der Länder zurück.
Weitergehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu nicht vor.
44. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung die Behandlung
von Gesundheitsschäden aufgrund von Hitze und Sonnenstrahlung im
Medizinstudium, und welche Rolle spielen sie im Masterplan
Medizinstudium 2020?
In der ärztlichen Ausbildung werden Einflüsse der Umwelt auf die Gesundheit
berücksichtigt. Bereits in dem in § 1 der Approbationsordnung für Ärzte
(ÄApprO) geregelten Ziel der ärztlichen Ausbildung ist geregelt, dass
Grundkenntnisse der Einflüsse von Umwelt auf die Gesundheit zu vermitteln sind.
Nach § 27 Absatz 1 Satz 5 Nummer 6 ÄApprO ist der Querschnittsbereich
„Klinische Umweltmedizin“ vorgegeben, in dem für die Zulassung zum
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.
Einflüsse von Umwelt auf die Gesundheit sind nach § 30 Absatz 3 ÄApprO
zudem Gegenstand der im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorgesehenen
mündlich-praktischen Prüfung. Zusätzlich kann „Umweltmedizin“ nach Anlage
3 der ÄApprO durch ein Wahlfach abgedeckt werden. Die nähere
Ausgestaltung dieser Vorgaben liegt in der Verantwortung der Hochschulen, die die
Vorgaben der ÄApprO in ihren Curricula umsetzen. Dabei können sich die
Hochschulen an dem vom Medizinischen Fakultätentag im Juni 2015
verabschiedeten Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin (NKLM)
orientieren, der das Absolventenprofil von Ärztinnen und Ärzten im Sinne eines
Kerncurriculums für das Studium der Medizin beschreibt. Der NKLM enthält
verschiedentlich Kompetenzen und Lernziele, die sich auf Umwelteinflüsse auf die
Gesundheit beziehen.
Der am 31. März 2017 von den Gesundheits- und Wissenschaftsministerinnen
und -ministern von Bund und Ländern beschlossene Masterplan
Medizinstudium 2020 hatte das Ziel, für eine zielgerichtetere Auswahl der
Studienplatzbewerber, zur Förderung der Praxisnähe und zur Stärkung der Allgemeinmedizin
im Studium Maßnahmen zu entwickeln. Es ging dabei nicht um inhaltliche
Vorgaben zu einzelnen Fachbereichen.
45. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der öffentliche
Gesundheitsdienst von Kommunen, Ländern und Bund (insbesondere die
kommunalen Gesundheitsämter) bei der Bewältigung von Hitzeperioden
in Hinsicht auf die Gesundheit der Bevölkerung?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Aktivitäten und einzelnen
Maßnahmen der kommunalen Gesundheitsämter bei der Bewältigung der
Hitzeperioden vor. Zuständig für den öffentlichen Gesundheitsdienst sind die
Länder und Kommunen. Die Handlungsempfehlungen der Bund-Länder-Ad-hoc-
Arbeitsgruppe „Gesundheitliche Anpassung an die Folgen des Klimawandels“
können als eine Art Blaupause für die kommunalen Behörden dienen, um
regional angepasste Hitzeaktionspläne zu entwickeln.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Krankenversicherung/Sterbetafeln
46. Wie beurteilt die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannte Ansicht eines Beratungsunternehmens, wonach die
Sterbetafeln der Versicherer an zu erwartende Häufungen von Hitzewellen
angepasst werden müssten?
In der Privaten Krankenversicherung (PKV) werden seit 1996 Sterbetafeln
verwendet, die aus den gemäß dem Erfordernis des § 23 Absatz 1 der
Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) erhobenen Todesfallstatistiken der
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die private
Krankenversicherung betreiben, abgeleitet werden. Beobachtete höhere Abgänge durch Tod,
u. a. aufgrund von Hitzewellen in der Vergangenheit, werden insoweit
systematisch bereits gemäß den anerkannten Kalkulationsprinzipien in den
verwendeten Sterbetafeln für die PKV berücksichtigt.
47. Inwiefern gibt es bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) Überlegungen, den Klimawandel bei der Erstellung von
Sterbetafeln der privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen, und
inwiefern gibt es Pläne der Bundesregierung, eine Berücksichtigung gesetzlich
vorzuschreiben?
Es wird auf die Antwort zu Frage 46 verwiesen.
48. Sind der Bundesregierung Modelle bekannt, die von Aktuaren verwendet
werden, um erhöhte Sterbewahrscheinlichkeiten durch den Klimawandel
bzw. eine Erhöhung der „Schadensfälle“ zu berechnen, und wenn ja, wie
hoch ist der Effekt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 46 verwiesen.
Darüber hinaus sind der Bundesregierung keine spezifischen Modelle bekannt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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