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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Munitions- und Waffendiebstähle bzw. -verluste bei der Bundeswehr
(insgesamt 21 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Verteidigung
Datum
25.09.2019
Antwortdauer
34 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1257822.08.2019
Munitions- und Waffendiebstähle bzw. -verluste bei der Bundeswehr
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12578
19. Wahlperiode 22.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut,
Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Matthias Höhn, Andrej Hunko, Ulla Jelpke,
Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Dr. Alexander S. Neu,
Petra Pau, Sören Pellmann, Tobias Pflüger, Eva-Maria Schreiber,
Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler
und der Fraktion DIE LINKE.
Munitions- und Waffendiebstähle bzw. -verluste bei der Bundeswehr
Der Verlust von Munition und Waffen bei der Bundeswehr aufgrund von
Diebstählen ist in den vergangenen Jahren mehrfach öffentlich thematisiert worden,
so zuletzt u. a. der Diebstahl von mehreren zehntausend Schuss Munition am
7. Februar 2014 in Seedorf oder der Diebstahl von Waffen und Ausrüstung aus
einem Transportpanzer in Munster am 13. Februar 2017 (vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/1265, 18/12886). Im Zusammenhang mit dem Fall des ehemaligen
Bundeswehrangehörigen Franco A. wurden Querverbindungen zwischen dem
sogenannten Verlust einer Pistole P9 anlässlich einer Schießübung der
Bundeswehruniversität München am 18. Juni 2014, dem Waffendiebstahl in Munster
vom 13. Februar und Personen, die in einem Verhältnis zu den (auch ehemals)
Beschuldigten im Fallkomplex stehen, festgestellt (vgl. Bundestagsdrucksache
18/12881, Antwort zu Frage 1b). Bei seinem Mitbeschuldigten Mathias F.
wurden u. a. 1 000 Schuss Munition aufgefunden, die aus Bundeswehrstandorten
stammten, an welchen u. a. Franco A. stationiert war und die jener laut
Presseberichten dort entwendet haben soll (www.tagesspiegel.de/politik/
rechtsextremismusin-der-bundeswehr-franco-a-stahl-offenbar-1000-schuss-munition/19759254.html,
www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-soldat-franco-a-hortete-1000-
schuss-munition-a-1146177.html).
Tatsächlich sollen laut Presseberichten in den vergangenen Jahren mehrfach
Waffen in einer höheren zweistelligen Zahl entwendet worden seien (www.spiegel.de/
politik/deutschland/bundeswehr-kriegswaffen-und-munition-wurden-laut-vertraulicher-
liste-entwendet-a-1208965-amp.html). Allerdings wird seitens der
Bundesregierung davon ausgegangen, dass es sich in derlei Fällen nur dann um einen
Diebstahl handele, wenn dies aufgrund polizeilicher Ermittlungen verifiziert werden
könne (Bundestagsdrucksache 18/1265, dort Vorbemerkung der
Bundesregierung). Andernfalls könne Ursache im Falle von fehlender Munition auch ein
Verlust bei Übungen bzw. Schießvorhaben, ein Fehler bei der Bestandsprüfung, ein
Buchführungsfehler oder schließlich ein Diebstahl sein. Jedoch hatte die
Bundesregierung bereits im Sommer 2014 eine Überarbeitung des Meldewesens der
Bundeswehr angekündigt, damit „zukünftig eine umfassendere Dokumentation
der Ursachen und Hintergründe von Waffen- und Munitionsverlusten“
gewährleistet werde (Bundestagsdrucksache 18/2171, dort Vorbemerkung der
Bundesregierung).
Die Einrichtungen der Bundeswehr werden nach Angaben der Bundesregierung
zu einem nicht geringen Teil auch bzw. nur durch Unternehmen des privaten
Sicherheitsgewerbes bewacht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1265: 289
Liegenschaften nur zivil-gewerbliche Überwachung, 68 Liegenschaften gemischtes
Überwachungsmodell).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele und welche Waffen einschließlich Waffenteile sind seit dem 1.
Januar 2014 bei der Bundeswehr als Verlust gemeldet worden (bitte jeweils
Ereignisdatum, betroffener Standort, Waffentyp und Anzahl angeben)?
2. Wie viele und welche der in Frage 1 genannten Waffen bzw. Waffenteile
sind bisher nicht wieder aufgefunden worden?
3. Welche Erkenntnisse sind jeweils hinsichtlich der in Frage 1 genannten
Fällen von Waffenverlusten gemäß Zentralerlass zur Dokumentation von
Waffen- und Munitionsverlusten erfasst (bitte ermittelnde Landes- oder
Bundesbehörden, Zahl der Beschuldigten, Verfahrensstand angeben)?
4. In welchen der in Frage 1 genannten Fälle sind dem Militärischen
Abschirmdienst (MAD) oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
Anhaltspunkte oder Hinweise auf einen „Extremismusbezug“ (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/2171) bei
Bundeswehrangehörigen oder Mitarbeitern eingesetzter Sicherheitsunternehmen im
örtlichen Umfeld des betroffenen Standortes bekannt geworden (bitte nach
der Anzahl der insoweit betroffenen Bundeswehrangehörigen und
Mitarbeitern eingesetzter Sicherheitsunternehmen aufschlüsseln)?
5. Wie viele und welche Munitionstypen sind seit dem 1. Januar 2014 bei der
Bundeswehr als Verlust gemeldet worden (bitte jeweils Ereignisdatum,
betroffener Standort, Waffentyp und Anzahl angeben)?
6. Wie viele und welche der in Frage 5 genannten Munitionen sind bisher nicht
wieder aufgefunden worden?
7. Welche Erkenntnisse sind jeweils hinsichtlich der in Frage 5 genannten Fälle
von Munitionsverlusten gemäß Zentralerlass zur Dokumentation von
Waffen- und Munitionsverlusten erfasst (bitte ermittelnde Landes- oder
Bundesbehörden, Zahl der Beschuldigten, Verfahrensstand angeben)?
8. In welchen der in Frage 5 genannten Fällen sind dem Militärischen
Abschirmdienst (MAD) oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
Anhaltspunkte oder Hinweise auf einen „Extremismusbezug“ (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/2171) bei
Bundeswehrangehörigen oder Mitarbeitern eingesetzter Sicherheitsunternehmen
im örtlichen Umfeld des betroffenen Standortes bekannt geworden (bitte
nach der Anzahl der insoweit betroffenen Bundeswehrangehörigen und
Mitarbeitern eingesetzter Sicherheitsunternehmen aufschlüsseln)?
9. Wie viele der seit 2001 verschwundenen, aber bis 2013 nicht wieder
aufgefundenen 65 Waffen einschließlich der am 20. März 2005, am 30. April 2008
und am 29. August entwendeten Waffen (vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten Andrej Hunko, Bundestagsdrucksache
17/13811, S. 32) konnten inzwischen wo und wann aufgefunden oder
sichergestellt werden?
10. Wie viele private Unternehmen sind derzeit in die Bewachung von
Bundeswehrliegenschaften eingebunden?
a) Wie viele Beschäftigte sind insgesamt mit der Bewachung von
Bundeswehrliegenschaften beschäftigt?
b) Wie viele Bundeswehrliegenschaften werden von den beauftragten
Unternehmen jeweils bewacht (bitte mit Namen des Unternehmens und ggf.
bekannter Subunternehmer auflisten)?
c) An wie vielen Standorten in Deutschland, an wie vielen im Ausland (bitte
nach Einsatzstaaten auflisten)?
d) In wie vielen Fällen kommen Bewachungsmodelle zum Einsatz, bei
denen die privaten Anbieter die Bewachung übernehmen, in wie vielen
Fällen kommen Bewachungsmodelle zum Einsatz, bei denen eine zivil-
gewerbliche Bewachung mit Wachkräften der Bundeswehr kombiniert
wird?
e) In wie vielen Fällen ist die Aufgabe der zivil-gewerblichen
Bewachungsunternehmen jeweils der Schutz von Liegenschaften durch Maßnahmen
außerhalb der Liegenschaften (Patrouillengänge, Videoüberwachung etc.)
oder durch Maßnahmen innerhalb der Liegenschaften?
f) In wie vielen Fällen haben zivil-gewerbliche Bewachungsunternehmen
Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen der Liegenschaften?
11. Wurde in der Bundeswehr oder dem Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) bzw. dem Bundesministerium der Finanzen jemals eine Prüfung
vorgenommen, inwieweit eine Bewachung durch unmittelbar bei der
Bundeswehr, dem BMVg oder anderen geeigneten öffentlichen Trägern
angestellte Tarifbeschäftigte unter Betrachtung wirtschaftlicher und
sicherheitlicher Aspekte vorzuziehen sein könnte?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
12. Welche Überlegungen haben dazu geführt, die Bewachung von
Liegenschaften der Bundeswehr nicht in den Katalog der Tätigkeiten aufzunehmen, für
die nach § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung der Nachweis einer
Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer erforderlich ist,
und plant die Bundesregierung, hierzu Entwürfe zur Änderung der
Rechtslage vorzulegen?
13. Welche der in Frage 1 genannten Fälle von Waffenverlusten betreffen
Standorte, die zum Zeitpunkt des Verlustes von privaten Sicherheitsunternehmen
allein oder gemeinsam mit dem Wachdienst der Bundeswehr bewacht
wurden?
14. Welche der in Frage 5 genannten Fälle von Munitionsverlusten betreffen
Standorte, die zum Zeitpunkt des Verlustes von privaten
Sicherheitsunternehmen allein oder gemeinsam mit dem Wachdienst der Bundeswehr
bewacht wurden?
15. Aus welchen Bundeswehrstandorten stammten die bei Mathias F.
sichergestellte Munition bzw. Ausrüstungsgegenstände?
16. In wie vielen Fällen ist die Bundeswehr seit 2014 hinsichtlich im Nachgang
bzw. anlässlich von Ermittlungsmaßnahmen von Bundes- oder
Landespolizeien wegen aufgefundener Waffen, Waffenteile, Munition oder
Ausrüstungsgegenstände beispielsweise mit dem Ziel kontaktiert worden, ob es sich
bei diesen Materialien um solche der Bundeswehr handelt (bitte nach Datum,
anfragender Ermittlungsbehörde, aufgefundenen Materialien, betroffenen
Bundeswehrstandorten auflisten)?
17. In wie vielen und welchen der in Frage 1 bzw. 5 genannten Fällen konnten
die Verluste von Waffen oder Munition aufgrund der in Frage 15 genannten
Ermittlungsmaßnahmen erfolgreich wiederbeschafft werden?
18. In wie vielen der in Frage 15 genannten Fälle wurden die Materialien
aufgefunden bei
a) aktiven Soldaten der Bundeswehr,
b) ehemaligen Soldaten der Bundeswehr,
c) Reservisten bzw.
d) Angehörigen von Bewachungsunternehmen?
19. In wie vielen und welchen der in Frage 15 genannten Fällen haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung Anhaltspunkte oder Hinweise auf einen
„Extremismusbezug“ (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 18/2171) ergeben (bitte nach Datum, anfragender
Ermittlungsbehörde, aufgefundenen Materialien, Phänomenbereich auflisten)?
20. Welche sicherheitsrechtlichen Anforderungen werden seitens der
Bundeswehr an die mit der Bewachung betrauten privaten Sicherheitsunternehmen,
deren Subunternehmen sowie die zur Bewachung eingesetzten Mitarbeiter
gestellt, und auf welcher Tatsachengrundlage bzw. unter Zuhilfenahme
welcher Erkenntnismöglichkeiten und Behörden wird die Einhaltung der
Anforderungen überprüft?
21. In wie vielen Fällen seit 2014 wurde Mitarbeitern von privaten
Sicherheitsunternehmen, die mit der Bewachung und dem Objektschutz von
Bundeswehrstandorten beauftragt waren, aufgrund von Bedenken hinsichtlich ihrer
persönlichen Zuverlässigkeit insbesondere wegen Erkenntnissen hinsichtlich
eines „Extremismusbezuges“ durch die Bundeswehr der Zutritt zu
Liegenschaften der Bundeswehr und der Einsatz für private Sicherheitsunternehmen
verweigert?
Berlin, den 8. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1354125.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12578 - Munitions- und Waffendiebstähle bzw. -verluste bei der Bundeswehr
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12578 –
Munitions- und Waffendiebstähle bzw. -verluste bei der Bundeswehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Verlust von Munition und Waffen bei der Bundeswehr aufgrund von
Diebstählen ist in den vergangenen Jahren mehrfach öffentlich thematisiert
worden, so zuletzt u. a. der Diebstahl von mehreren zehntausend Schuss
Munition am 7. Februar 2014 in Seedorf oder der Diebstahl von Waffen und
Ausrüstung aus einem Transportpanzer in Munster am 13. Februar 2017 (vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/1265, 18/12886). Im Zusammenhang mit dem Fall
des ehemaligen Bundeswehrangehörigen Franco A. wurden
Querverbindungen zwischen dem sogenannten Verlust einer Pistole P9 anlässlich einer
Schießübung der Bundeswehruniversität München am 18. Juni 2014, dem
Waffendiebstahl in Munster vom 13. Februar und Personen, die in einem
Verhältnis zu den (auch ehemals) Beschuldigten im Fallkomplex stehen,
festgestellt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12881, Antwort zu Frage 1b). Bei
seinem Mitbeschuldigten Mathias F. wurden u. a. 1 000 Schuss Munition
aufgefunden, die aus Bundeswehrstandorten stammten, an welchen u. a. Franco A.
stationiert war und die jener laut Presseberichten dort entwendet haben soll
(www.tagesspiegel.de/politik/rechtsextremismus-in-der-bundeswehr-franco-
astahl-offenbar-1000-schuss-munition/19759254.html, www.spiegel.de/politik/
deutschland/bundeswehr-soldat-franco-a-hortete-1000-schuss-munition-
a-1146177.html).
Tatsächlich sollen laut Presseberichten in den vergangenen Jahren mehrfach
Waffen in einer höheren zweistelligen Zahl entwendet worden seien
(www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-kriegswaffen-und-
munitionwurden-laut-vertraulicher-liste-entwendet-a-1208965-amp.html). Allerdings
wird seitens der Bundesregierung davon ausgegangen, dass es sich in derlei
Fällen nur dann um einen Diebstahl handele, wenn dies aufgrund polizeilicher
Ermittlungen verifiziert werden könne (Bundestagsdrucksache 18/1265, dort
Vorbemerkung der Bundesregierung). Andernfalls könne Ursache im Falle
von fehlender Munition auch ein Verlust bei Übungen bzw. Schießvorhaben,
ein Fehler bei der Bestandsprüfung, ein Buchführungsfehler oder schließlich
ein Diebstahl sein. Jedoch hatte die Bundesregierung bereits im Sommer 2014
eine Überarbeitung des Meldewesens der Bundeswehr angekündigt, damit
„zukünftig eine umfassendere Dokumentation der Ursachen und Hintergründe
von Waffen- und Munitionsverlusten“ gewährleistet werde
(Bundestagsdrucksache 18/2171, dort Vorbemerkung der Bundesregierung).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13541
19. Wahlperiode 25.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
23. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Einrichtungen der Bundeswehr werden nach Angaben der
Bundesregierung zu einem nicht geringen Teil auch bzw. nur durch Unternehmen des
privaten Sicherheitsgewerbes bewacht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1265: 289
Liegenschaften nur zivil-gewerbliche Überwachung, 68 Liegenschaften
gemischtes Überwachungsmodell).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, ist durch die Bundesregierung zu
prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann
(BVerfGE 124, 161 [189]). Nach sorgfältiger Abwägung ist die
Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass die Angaben zu Waffen- und
Munitionsverlusten aus Geheimhaltungsgründen nicht in dem für die Öffentlichkeit
einsehbaren Teil bereitgestellt werden.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der
Informationen zu Waffen- und Munitionsverlusten als Verschlusssache (VS)
mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.
1. Wie viele und welche Waffen einschließlich Waffenteile sind seit dem
1. Januar 2014 bei der Bundeswehr als Verlust gemeldet worden (bitte
jeweils Ereignisdatum, betroffener Standort, Waffentyp und Anzahl
angeben)?
Auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage 1* wird
verwiesen. Eine Abgabe an die Ermittlungsbehörden bei Verlusten von
Waffenteilen wird nicht erfasst, daher ist hierzu keine Angabe möglich.
2. Wie viele und welche der in Frage 1 genannten Waffen bzw. Waffenteile
sind bisher nicht wieder aufgefunden worden?
3. Welche Erkenntnisse sind jeweils hinsichtlich der in Frage 1 genannten
Fällen von Waffenverlusten gemäß Zentralerlass zur Dokumentation von
Waffen- und Munitionsverlusten erfasst (bitte ermittelnde Landes- oder
Bundesbehörden, Zahl der Beschuldigten, Verfahrensstand angeben)?
Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die als „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage 1* verwiesen.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die
Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen
werden.
4. In welchen der in Frage 1 genannten Fälle sind dem Militärischen
Abschirmdienst (MAD) oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
Anhaltspunkte oder Hinweise auf einen „Extremismusbezug“ (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache
18/2171) bei Bundeswehrangehörigen oder Mitarbeitern eingesetzter
Sicherheitsunternehmen im örtlichen Umfeld des betroffenen Standortes
bekannt geworden (bitte nach der Anzahl der insoweit betroffenen
Bundeswehrangehörigen und Mitarbeitern eingesetzter
Sicherheitsunternehmen aufschlüsseln)?
Grundsätzlich prüft der Militärische Abschirmdienst (MAD) bei
Bekanntwerden von Munitions- oder Waffendiebstählen, ob beim MAD oder anderen
Sicherheitsbehörden Erkenntnisse mit Extremismusbezug zu möglichen
Tatverdächtigen vorliegen. Nach Bekanntwerden von Munitions- oder
Waffendiebstahl ohne Tatverdächtige prüft der MAD, ob ggf. eigene aufgabenspezifische
Hinweise im örtlichen Umfeld der Tat bekannt sind. Über die in den
Vorbemerkungen der Fragesteller genannten Zusammenhänge hinaus ist zu den in der
Antwort zu Frage 1 genannten Fällen kein Extremismusbezug bekannt.
5. Wie viele und welche Munitionstypen sind seit dem 1. Januar 2014 bei
der Bundeswehr als Verlust gemeldet worden (bitte jeweils
Ereignisdatum, betroffener Standort, Waffentyp und Anzahl angeben)?
6. Wie viele und welche der in Frage 5 genannten Munitionen sind bisher
nicht wieder aufgefunden worden?
7. Welche Erkenntnisse sind jeweils hinsichtlich der in Frage 5 genannten
Fälle von Munitionsverlusten gemäß Zentralerlass zur Dokumentation
von Waffen- und Munitionsverlusten erfasst (bitte ermittelnde
Landesoder Bundesbehörden, Zahl der Beschuldigten, Verfahrensstand
angeben)?
Die Fragen 5, 6 und 7 werden zusammenbeantwortet. Es wird auf die als „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage 2* verwiesen.
8. In welchen der in Frage 5 genannten Fällen sind dem Militärischen
Abschirmdienst (MAD) oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
Anhaltspunkte oder Hinweise auf einen „Extremismusbezug“ (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache
18/2171) bei Bundeswehrangehörigen oder Mitarbeitern eingesetzter
Sicherheitsunternehmen im örtlichen Umfeld des betroffenen Standortes
bekannt geworden (bitte nach der Anzahl der insoweit betroffenen
Bundeswehrangehörigen und Mitarbeitern eingesetzter
Sicherheitsunternehmen aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die
Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen
werden.
9. Wie viele der seit 2001 verschwundenen, aber bis 2013 nicht wieder
aufgefundenen 65 Waffen einschließlich der am 20. März 2005, am 30. April
2008 und am 29. August entwendeten Waffen (vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten Andrej Hunko,
Bundestagsdrucksache 17/13811, S. 32) konnten inzwischen wo und wann
aufgefunden oder sichergestellt werden?
Eine lückenlose Dokumentation von Waffen- und Munitionsverlusten der
Bundeswehr erfolgt erst seit 2012. Bei einer Hausdurchsuchung im Januar 2018 im
Landkreis Eichsfeld wurde durch die Polizei ein Gewehr G36 sichergestellt,
welches 2009 als gestohlen gemeldet wurde.
10. Wie viele private Unternehmen sind derzeit in die Bewachung von
Bundeswehrliegenschaften eingebunden?
Derzeit sind 34 private Unternehmen in die Bewachung von
Bundeswehrliegenschaften eingebunden.
a) Wie viele Beschäftigte sind insgesamt mit der Bewachung von
Bundeswehrliegenschaften beschäftigt?
Zum 22. November 2017 waren 7.012 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der
Bewachung von Liegenschaften bei zivilen Dienstleistern beschäftigt.
Eine Aktualisierung der Erhebung wäre unter Einbeziehung des gesamten
nachgeordneten Bereichs des BMVg durchzuführen und ist innerhalb der
vorgegebenen Frist nicht zu realisieren.
b) Wie viele Bundeswehrliegenschaften werden von den beauftragten
Unternehmen jeweils bewacht (bitte mit Namen des Unternehmens
und ggf. bekannter Subunternehmer auflisten)?
Auf Anlage 3 wird verwiesen.
c) An wie vielen Standorten in Deutschland, an wie vielen im Ausland
(bitte nach Einsatzstaaten auflisten)?
Im Inland wird keine Statistik nach Standorten, sondern ausschließlich nach
Liegenschaften geführt (siehe Antwort zu Frage 10b). Die Stationierungen der
Bundeswehr im Ausland erfolgen entweder auf der Grundlage des NATO-
Truppenstatutes oder aufgrund von Regierungsabkommen, die die Bewachung
durch den Aufnahmestaat vorsehen (Host Nation Support). In
Auslandseinsätzen bewacht sich die Truppe selbst oder wird durch Soldaten verbündeter
Nationen bewacht.
d) In wie vielen Fällen kommen Bewachungsmodelle zum Einsatz, bei
denen die privaten Anbieter die Bewachung übernehmen, in wie
vielen Fällen kommen Bewachungsmodelle zum Einsatz, bei denen eine
zivil-gewerbliche Bewachung mit Wachkräften der Bundeswehr
kombiniert wird?
Grundsätzlich wird die Bewachung nur noch gewerblich durchgeführt;
lediglich bei der Universität der Bundeswehr München wird für den Fähigkeitserhalt
„Wachdienst“ die Position „Eingreifkräfte“ durch zwei Soldaten pro Schicht
ergänzt.
e) In wie vielen Fällen ist die Aufgabe der zivil-gewerblichen
Bewachungsunternehmen jeweils der Schutz von Liegenschaften durch
Maßnahmen außerhalb der Liegenschaften (Patrouillengänge,
Videoüberwachung etc.) oder durch Maßnahmen innerhalb der
Liegenschaften?
Die Aufgabe der gewerblichen Bewachungsunternehmen zum Schutz der
Liegenschaften ist auf den Militärischen Sicherheitsbereich innerhalb der
Liegenschaftsgrenze beschränkt. Außerhalb der Liegenschaftsgrenzen ist die Polizei
zuständig.
f) In wie vielen Fällen haben zivil-gewerbliche
Bewachungsunternehmen Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen der
Liegenschaften?
Durch zivilgewerbliche Bewachungsunternehmen werden
sicherheitsempfindliche Punkte der Liegenschaft vor unbefugtem Zugang geschützt bzw. die
Unversehrtheit der Zugänge zu sicherheitsempfindlichen Punkten überwacht. Ein
Zugang zu sicherheitsrelevanten Punkten in Liegenschaften (z. B. Betreten von
Waffenkammern, Zugang zu Sicherheitsverwahrgelassen) besteht für die
Bewachungsunternehmen nicht. Im Falle einer festgestellten Verletzung der
Unversehrtheit der Zugänge besteht Zugang für das Bewachungspersonal im Rahmen
seiner Aufgabenerfüllung.
11. Wurde in der Bundeswehr oder dem Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) bzw. dem Bundesministerium der Finanzen jemals eine Prüfung
vorgenommen, inwieweit eine Bewachung durch unmittelbar bei der
Bundeswehr, dem BMVg oder anderen geeigneten öffentlichen Trägern
angestellte Tarifbeschäftigte unter Betrachtung wirtschaftlicher und
sicherheitlicher Aspekte vorzuziehen sein könnte?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Gemäß Konzept Neuausrichtung von Bewachung und Absicherung in der
Bundeswehr (KBewAbsBw) vom 24. April 2014 wurde angeordnet, dass das zivile
Wachpersonal der Bundeswehr mit der Neuausrichtung der Bundeswehr bis zur
Einnahme der Zielstruktur 2017/2018 abzubauen ist und künftig die
Bewachung durch Unternehmen der Sicherheitswirtschaft und die stärkere Nutzung
von technischen Absicherungssystemen durchgeführt wird.
Bei einer Vergleichsberechnung wurde folgendes festgestellt:
Bei der Einstufung von Wachpersonal ist im öffentlichen Dienst der TVöD
anzuwenden, der für Wachpersonal die Entgeltgruppe 4 vorsieht. Ein grobes
Rechenbeispiel kommt bei Hinzurechnung des Arbeitgeberanteils für
Sozialversicherung auf einen Monatsbetrag von knapp 3.300 Euro pro Wachperson.
Bei Heranziehung eines Stundenverrechnungssatzes eines aktuellen Vertrages
ergibt die Rechnung ebenfalls einen Monatsrechnungsbetrag von 3.300 Euro.
Bei diesem Betrag sind jedoch alle weiteren Kosten, wie z. B. Ausbildung
(Schießen und Inübunghaltung), Verwaltung, Kleidung, Material (z. B.
Bewaffnung, Funkgeräte, usw.) enthalten. Diese Kosten wären bei einer
verwaltungseigenen Bewachung noch zusätzlich hinzuzurechnen.
12. Welche Überlegungen haben dazu geführt, die Bewachung von
Liegenschaften der Bundeswehr nicht in den Katalog der Tätigkeiten
aufzunehmen, für die nach § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung der
Nachweis einer Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer
erforderlich ist, und plant die Bundesregierung, hierzu Entwürfe zur
Änderung der Rechtslage vorzulegen?
Die Bundeswehr fordert in ihren Bewachungsverträgen für den Einsatz von
Wachpersonal neben weiteren Qualifizierungen das Vorliegen der behördlichen
Bescheinigung nach § 34a Gewerbeverordnung, die seit dem 1. Juni 2019 den
Eintrag in das Bewacherregister inkludiert.
13. Welche der in Frage 1 genannten Fälle von Waffenverlusten betreffen
Standorte, die zum Zeitpunkt des Verlustes von privaten
Sicherheitsunternehmen allein oder gemeinsam mit dem Wachdienst der Bundeswehr
bewacht wurden?
Folgende aus der Antwort zu Frage 1 genannten Waffenverluste betreffen
Standorte, die zum Zeitpunkt des Verlustes von privaten
Sicherheitsunternehmen bewacht wurden:
2014 Wilhelmshaven, Neubiberg
2015 Trier, Erding, Rostock
2016 Augustdorf, Bischofswiesen, Rotenburg/Wümme, Torgelow
2017 Rotenburg/Wümme, Donaueschingen
2018 Seedorf
2019 Gardelegen.
14. Welche der in Frage 5 genannten Fälle von Munitionsverlusten betreffen
Standorte, die zum Zeitpunkt des Verlustes von privaten
Sicherheitsunternehmen allein oder gemeinsam mit dem Wachdienst der Bundeswehr
bewacht wurden?
Folgende aus der Antwort zu Frage 5 genannten Munitionsverluste betreffen
Standorte, die zum Zeitpunkt des Verlustes von privaten
Sicherheitsunternehmen bewacht wurden:
2014 Erndtebrück, Hilden, Wildflecken, Niederstetten, Kiel, Munster
2015 Nienburg, Frankenberg, Zetel, Munster, Schwielowsee, Hagenow,
Wittmund
2017 Kiel, Storkow
2018 Bückeburg
2019 Bremerhaven.
15. Aus welchen Bundeswehrstandorten stammten die bei Mathias F.
sichergestellte Munition bzw. Ausrüstungsgegenstände?
Hierzu kann keine Auskunft erfolgen, da sich die Frage auf ein aktuell
laufendes Ermittlungsverfahren bezieht.
16. In wie vielen Fällen ist die Bundeswehr seit 2014 hinsichtlich im
Nachgang bzw. anlässlich von Ermittlungsmaßnahmen von Bundes- oder
Landespolizeien wegen aufgefundener Waffen, Waffenteile, Munition oder
Ausrüstungsgegenstände beispielsweise mit dem Ziel kontaktiert worden,
ob es sich bei diesen Materialien um solche der Bundeswehr handelt
(bitte nach Datum, anfragender Ermittlungsbehörde, aufgefundenen
Materialien, betroffenen Bundeswehrstandorten auflisten)?
Anfragen von Ermittlungsbehörden werden nicht dokumentiert. Daher kann
hierzu keine Aussage getroffen werden.
17. In wie vielen und welchen der in Frage 1 bzw. 5 genannten Fällen
konnten die Verluste von Waffen oder Munition aufgrund der in Frage 15
genannten Ermittlungsmaßnahmen erfolgreich wiederbeschafft werden?
Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
18. In wie vielen der in Frage 15 genannten Fälle wurden die Materialien
aufgefunden bei
a) aktiven Soldaten der Bundeswehr,
b) ehemaligen Soldaten der Bundeswehr,
c) Reservisten bzw.
d) Angehörigen von Bewachungsunternehmen?
Hierzu kann keine Auskunft erfolgen, da sich die Frage auf ein aktuell
laufendes Ermittlungsverfahren bezieht.
19. In wie vielen und welchen der in Frage 15 genannten Fällen haben sich
nach Kenntnis der Bundesregierung Anhaltspunkte oder Hinweise auf
einen „Extremismusbezug“ (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 8
auf Bundestagsdrucksache 18/2171) ergeben (bitte nach Datum,
anfragender Ermittlungsbehörde, aufgefundenen Materialien, Phänomenbereich
auflisten)?
Hierzu kann keine Auskunft erfolgen, da sich die Frage auf ein aktuell
laufendes Ermittlungsverfahren bezieht.
20. Welche sicherheitsrechtlichen Anforderungen werden seitens der
Bundeswehr an die mit der Bewachung betrauten privaten
Sicherheitsunternehmen, deren Subunternehmen sowie die zur Bewachung eingesetzten
Mitarbeiter gestellt, und auf welcher Tatsachengrundlage bzw. unter
Zuhilfenahme welcher Erkenntnismöglichkeiten und Behörden wird die
Einhaltung der Anforderungen überprüft?
Die Sicherheitsunternehmen bzw. Subunternehmen müssen sich in der
Geheimschutzbetreuung des BMWi befinden. Alle Mitarbeiter sind mehrfach
überprüft. Sie benötigen die Überprüfung nach § 34a der Gewerbeordnung, die
Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach den §§ 5 ff.
des Waffengesetzes und die nach den Verhältnissen in den zu bewachenden
Liegenschaften jeweils erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen zum
Geheimund/oder Sabotageschutz nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Das
Vorliegen der erforderlichen Bescheinigungen wird vor erstmaligem Dienstantritt
durch das jeweils zuständige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum überprüft.
21. In wie vielen Fällen seit 2014 wurde Mitarbeitern von privaten
Sicherheitsunternehmen, die mit der Bewachung und dem Objektschutz von
Bundeswehrstandorten beauftragt waren, aufgrund von Bedenken
hinsichtlich ihrer persönlichen Zuverlässigkeit insbesondere wegen
Erkenntnissen hinsichtlich eines „Extremismusbezuges“ durch die Bundeswehr
der Zutritt zu Liegenschaften der Bundeswehr und der Einsatz für private
Sicherheitsunternehmen verweigert?
Aufgrund von Datenschutzbestimmungen – spezifisch den Vorgaben zur
Löschung – liegen keine Erkenntnisse oder Statistiken vor, die eine Beantwortung
der Frage ermöglichen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13541
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ISSN 0722-8333]
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