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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Versorgungslage mit Substitutionsbehandlung bei Menschen mit Opiatabhängigkeit
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium für Gesundheit gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
12.09.2019
Antwortdauer
16 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1270627.08.2019
Versorgungslage mit Substitutionsbehandlung bei Menschen mit Opiatabhängigkeit
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Susanne Ferschl, Niema Movassat, Sylvia Gabelmann,
Matthias W. Birkwald, Ulla Jelpke, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping,
Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Petra Pau, Kirsten Tackmann, Jessica Tatti,
Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und
der Fraktion DIE LINKE.
Versorgungslage mit Substitutionsbehandlung bei Menschen
mit Opiatabhängigkeit
Die Substitutionsbehandlung ist nach Ansicht der Fragesteller eine der
effektivsten Möglichkeiten, um das Leben, die Selbstbestimmung und die Teilhabe
von opiatabhängigen Menschen zu schützen. Die Fragestellenden begrüßen
viele Regelungen, die mit der Neufassung der
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) im Jahr 2017 in Kraft getreten sind (unter anderem
Wegfall des Abstinenzparadigmas, Überführung vieler ärztlichen Pflichten in eine
Richtlinie der Bundesärztekammer, Lockerung der Take-Home-Regelungen).
Viele Ärztinnen und Ärzte mussten sich bis dahin de facto entscheiden
zwischen einem Verstoß gegen gesetzliche Regelungen und einem Verstoß gegen
die ärztliche Sorgfaltspflicht. Die nun geltenden Veränderungen entsprechen in
wichtigen Teilen Forderungen der Linksfraktion vom März 2013 (http://
dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/128/1712825.pdf).
Trotzdem sind gerade im ländlichen Bereich nach wie vor große
Versorgungslücken zu beklagen. Neben den ostdeutschen Ländern betrifft das insbesondere
Bayern (siehe Bericht zum Substitutionsregister Januar 2019, www.bfarm.de/
SharedDocs/Downloads/DE/Bundesopiumstelle/SubstitReg/Subst_
Bericht2019.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Selbst die ehemalige
Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler (CSU), hat die repressive
Politik gegenüber Heroinabhängigen in vielen unionsregierten Bundesländern,
vor allem aber in ihrer Heimat Bayern kritisiert (www.sueddeutsche.de/politik/
drogen-drogenpolitik-gefaengnis-csu-bundestag-1.4437674?sc_uid=
pfD0URCH2I&sc_src=email_707660&utm_medium=email&utm_content=
www.sueddeutsche.de%2F1.4437674&sc_lid=76948383&sc_llid=6112&utm_
source=emarsys&utm_campaign=Espresso+am+Abend+8.5.2019).
Die Fragestellenden begrüßen die Bemühungen der Kassenärztlichen
Vereinigung Bayern (KVB), bestehende Versorgungslücken zu bekämpfen
(www.kvb.de/praxis/finanzielle-foerdermoeglichkeiten/
foerderungmethadonsubstitution/). Allerdings ist die Bayerische Staatsregierung bei der
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bei der
Substitutionsbehandlung besonders aktiv (www.kvb.de/praxis/qualitaet/qualitaetssicherung/
substitutionsgestuetzte-behandlung-opiatabhaengiger/), was nach Ansicht der
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12706
19. Wahlperiode 27.08.2019
Fragesteller zu einer erheblichen Verunsicherung der versorgenden
Medizinerinnen und Mediziner beigetragen hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Menschen waren nach Kenntnis der Bundesregierung geschätzt
in den letzten zehn Jahren opiatabhängig (bitte pro Jahr und Bundesland
angeben)?
2. Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung an den
Folgen einer Opiatabhängigkeit gestorben (bitte pro Jahr und Bundesland
angeben)?
3. Wie hat sich die abhängigkeitsbegleitende Kriminalität (bspw.
Beschaffungskriminalität) im Zusammenhang mit Drogenabhängigkeit
(insbesondere Opiatabhängigkeit) in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte pro
Jahr und Bundesland angeben)?
4. Inwiefern kann die Substitutionsbehandlung nach Einschätzung der
Bundesregierung zur Reduktion drogenbedingter Kriminalität beitragen?
5. Welche Informationen hat die Bundesregierung über regionale Lücken bei
der Versorgung von gesetzlich Versicherten mit Substitutionsbehandlung?
In welchen Bundesländern bestehen die größten Versorgungslücken?
6. Wie hat sich die Zahl der substituierenden Ärztinnen und Ärzte in den
letzten zehn Jahren entwickelt (bitte pro Jahr und Bundesland angeben)?
7. Wie hat sich die Zahl der zur Substitution qualifizierten Ärztinnen und
Ärzte in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte pro Jahr und Bundesland
angeben)?
8. Inwiefern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung einen Anspruch von
gesetzlich krankenversicherten opiatabhängigen Menschen auf eine
Substitutionsbehandlung?
9. Inwiefern ist die Versorgung mit Substitutionsbehandlung Teil des
Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV)?
10. Inwiefern ist die Substitutionsbehandlung nach Kenntnis der
Bundesregierung Bestandteil der vertragsärztlichen Bedarfsplanung?
11. Welche Institutionen überwachen die Umsetzung des
Sicherstellungsauftrages durch die KV und welche Konsequenzen bzw. Sanktionen sind der
Bundesregierung bekannt, wenn KV einer flächendeckenden Versorgung
mit Substitutionstherapie nicht nachkommen?
12. Inwiefern können Substitutionsbehandlungen gezielt über die
Terminservicestellen vermittelt werden und inwiefern plant die Bundesregierung,
diesbezüglich Veränderungen anzustoßen?
13. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, der die Verweigerung einer Substitutionsbehandlung durch eine
bayerische Justizvollzugsanstalt als „unmenschlich“ angesehen hat (https://
hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-171711%22]})?
14. Inwiefern kann die Substitutionsbehandlung nach Kenntnis der
Bundesregierung auch in Haft neben der Abstinenz die in der BtMVV genannten
Ziele (die Sicherstellung des Überlebens, die Besserung und Stabilisierung
des Gesundheitszustandes, die Unterstützung der Behandlung von
Begleiterkrankungen oder die Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit
bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach
der Geburt) erfüllen?
15. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung bei den Ländern dafür ein, auch
bei der Substitutionsbehandlung das Äquivalenzprinzip in Haftanstalten
anzuwenden, nach der Haftinsassen eine gleichwertige
Gesundheitsversorgung zusteht wie Menschen außerhalb des Vollzugs?
16. Wie viel Prozent der Menschen in Haft haben in den einzelnen
Bundesländern Zugang zur Substitutionstherapie?
17. Inwiefern gehört der Zugang zur Substitutionsbehandlung nach Ansicht der
Bundesregierung zur Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen in
Deutschland und welche Rolle spielt sie in den jüngst verabschiedeten
Empfehlungen der Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“?
Berlin, den 14. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1317812.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12706 - Versorgungslage mit Substitutionsbehandlung bei Menschen mit Opiatabhängigkeit
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Ferschl, Niema Movassat,
Sylvia Gabelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12706 –
Versorgungslage mit Substitutionsbehandlung bei Menschen
mit Opiatabhängigkeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Substitutionsbehandlung ist nach Ansicht der Fragesteller eine der
effektivsten Möglichkeiten, um das Leben, die Selbstbestimmung und die Teilhabe
von opiatabhängigen Menschen zu schützen. Die Fragestellenden begrüßen
viele Regelungen, die mit der Neufassung der
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) im Jahr 2017 in Kraft getreten sind (unter
anderem Wegfall des Abstinenzparadigmas, Überführung vieler ärztlichen
Pflichten in eine Richtlinie der Bundesärztekammer, Lockerung der Take-Home-
Regelungen).
Viele Ärztinnen und Ärzte mussten sich bis dahin de facto entscheiden
zwischen einem Verstoß gegen gesetzliche Regelungen und einem Verstoß gegen
die ärztliche Sorgfaltspflicht. Die nun geltenden Veränderungen entsprechen
in wichtigen Teilen Forderungen der Linksfraktion vom März 2013 (dip21.bun
destag.de/dip21/btd/17/128/1712825.pdf).
Trotzdem sind gerade im ländlichen Bereich nach wie vor große
Versorgungslücken zu beklagen. Neben den ostdeutschen Ländern betrifft das
insbesondere Bayern (siehe Bericht zum Substitutionsregister Januar 2019,
www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesopiumstelle/SubstitReg/
Subst_Bericht2019.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Selbst die ehemalige
Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler (CSU), hat die
repressive Politik gegenüber Heroinabhängigen in vielen unionsregierten
Bundesländern, vor allem aber in ihrer Heimat Bayern kritisiert (www.sueddeut
sche.de/politik/drogen-drogenpolitik-gefaengnis-csu-bundestag-1.4437674?
s c _ u i d = p f D 0 U R C H 2 I & s c _ s r c = e m a i l _ 7 0 7 6 6 0 & u t m _ m e d i u m =
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%2F1.4437674&sc_lid=76948383&sc_llid=6112&utm_source=emar
sys&utm_campaign=Espresso+am+Abend+8.5.2019).
Die Fragestellenden begrüßen die Bemühungen der Kassenärztlichen
Vereinigung Bayern (KVB), bestehende Versorgungslücken zu bekämpfen
(www.kvb.de/praxis/finanzielle-foerdermoeglichkeiten/foerderung-methadon
substitution/). Allerdings ist die Bayerische Staatsregierung bei der
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bei der Substitutionsbehand-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13178
19. Wahlperiode 12.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. September
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
lung besonders aktiv (www.kvb.de/praxis/qualitaet/qualitaetssicherung/substi
tutionsgestuetzte-behandlung-opiatabhaengiger/), was nach Ansicht der
Fragesteller zu einer erheblichen Verunsicherung der versorgenden Medizinerinnen
und Mediziner beigetragen hat.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-
Verschreibungsverordnung (BtMVV) vom 22. Mai 2017 (BGBl. I S. 1275), der vom
Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) verabschiedeten Neufassung der
Richtlinie der BÄK zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung
Opioidabhängiger (BAnz AT 02.10.2017 B1 vom 2. Oktober 2017) sowie der
Änderung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung
(Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung – in Anlage I Nummer 2:
Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger; BAnz AT 06. Dezember 2018 B6
vom 6. Dezember 2018) wurde ein geeignetes Fundament geschaffen, um die
Versorgungslage bei der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger
zukunftsfähig gestalten zu können. Ergänzend dazu sei auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Umsetzung der reformierten Vorschriften zur
Substitutionsbehandlung von Opioidabhängigen auf Bundestagsdrucksache
19/9846 hingewiesen.
Die ehemalige Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler, hat
regelmäßig an die Länder und die Kassenärztlichen Vereinigungen appelliert,
ein flächendeckendes Substitutionsangebot sowohl außerhalb als auch
innerhalb von Haftanstalten vorzuhalten. Es war ihr ein Anliegen, dass zeitnah
Maßnahmen ergriffen werden, um Lücken in der Substitutionsversorgung zu
schließen. Kritik an einzelnen Ländern hat die ehemalige Drogenbeauftragte nicht
geübt.
Darüber hinaus hat die ehemalige Drogenbeauftragte der Bundesregierung eine
schriftliche Abfrage an alle Kassenärztlichen Vereinigungen ausgesandt, um
sich von der Versorgungssituation ein eigenes Bild machen zu können.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat weiterhin, in Abstimmung
mit der AG Suchthilfe, einer Arbeitsgruppe der Arbeitsgemeinschaft der
Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG), das bereits seit dem 1. März 2019
laufende Projekt „Evaluation der Dritten Verordnung zur Änderung der
BtMVV vom 22. Mai 2017 (EVASUNO)“ in Auftrag gegeben.
1. Wie viele Menschen waren nach Kenntnis der Bundesregierung geschätzt
in den letzten zehn Jahren opiatabhängig (bitte pro Jahr und Bundesland
angeben)?
Über den Gesamtzeitraum der letzten zehn Jahre liegen der Bundesregierung
keine nach Ländern differenzierten validen Daten zur Zahl der
opioidabhängigen Menschen vor.
Das BMG hat von 2017 bis 2018 die Studie „Schätzung Opioidabhängiger in
Deutschland“ gefördert, die aufgrund von verfügbaren Registerdaten sowie
einer Befragung von Menschen, die nicht im Kontakt mit dem Suchthilfesystem
stehen, für das Jahr 2016 eine Schätzung der Anzahl Opioidabhängiger
vorgenommen hat. Daraus ergibt sich eine Gesamtschätzung von 166.294
Opioidabhängigen in Deutschland. Insoweit kann der Übersicht in nachstehender
Tabelle 1 eine Differenzierung nach Ländern entnommen werden. Die Autoren
berichten, dass sich im Vergleich zu früheren Schätzungen bezogen auf die
letzten 20 Jahre nahezu keine Veränderungen der Anzahl der Menschen mit einer
Opioidabhängigkeit in Deutschland zeigen.
Tabelle 1: Schätzung der Gesamtzahl von Menschen mit Opioidabhängigkeit
und Rate von Menschen mit einer Opioidabhängigkeit pro 1.000 Einwohner
nach Ländern für das Jahr 2016
Land Schätzung Rate pro 1.000Einwohner
Baden-Württemberg (BW) 21.832 1,9
Bayern (BY) 16.713 1,3
Berlin (BE) 10.943 3,1
Brandenburg (BB) 248 0,1
Bremen (HB) 3.745 5,5
Hamburg (HH) 8.847 4,9
Hessen (HE) 16.042 2,6
Mecklenburg-Vorpommern (MV) 538 0,3
Niedersachsen (NI) 16.794 2,1
Nordrhein-Westfalen (NW) 53.851 3,0
Rheinland-Pfalz (RP) 4.672 1,1
Saarland (SL) 1.480 1,5
Sachsen (SN) 1.342 0,3
Sachsen-Anhalt (ST) 1.467 0,7
Schleswig-Holstein (SH) 6.961 2,4
Thüringen (TH) 819 0,4
2. Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung an den
Folgen einer Opiatabhängigkeit gestorben (bitte pro Jahr und Bundesland
angeben)?
Die Zahlen der Rauschgifttoten der Jahre 2009 bis 2018, bei denen Opioide als
Todesursache festgestellt wurden, ergeben sich aus der Übersicht in Tabelle 2,
Anlage 1. Ab 2015 wurden schrittweise zusätzliche Unterscheidungen bei der
Feststellung der Todesursachen in die Erhebungen aufgenommen. Es wird
darauf hingewiesen, dass nicht zwingend ein Rückschluss auf eine Abhängigkeit
möglich ist. Weiterhin ist anzumerken, dass bei einer Vielzahl der
Rauschgifttodesfälle die tatsächliche Todesursache nicht durch Obduktionen/
toxikologische Gutachten belegt ist.
3. Wie hat sich die abhängigkeitsbegleitende Kriminalität (bspw.
Beschaffungskriminalität) im Zusammenhang mit Drogenabhängigkeit
(insbesondere Opiatabhängigkeit) in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte pro
Jahr und Bundesland angeben)?
Die Übersicht in Tabelle 3, Anlage 2, weist die in der polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) erfassten Fälle der gesamten Rauschgiftkriminalität sowie der
direkten Beschaffungskriminalität der letzten zehn Jahre aus. Nach Auskunft
des Bundeskriminalamtes werden unter „direkter Beschaffungskriminalität“ der
Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Apotheken, der Diebstahl von
Betäubungsmitteln aus Arztpraxen, der Diebstahl von Betäubungsmitteln aus
Krankenhäusern, der Diebstahl von Betäubungsmitteln bei Herstellern und
Großhändlern, der Diebstahl von Rezeptformularen zur Erlangung von
Betäubungsmitteln, der Raub zur Erlangung von Betäubungsmitteln und Fälschungen zur
Erlangung von Betäubungsmitteln subsummiert. Die PKS unterscheidet bei den
Delikten der Beschaffungskriminalität nicht nach Drogenarten. Einzelne
Deliktszahlen im Zusammenhang mit einer Opioidabhängigkeit (bzw.
Opioidkonsum) liegen der Bundesregierung nicht vor.
4. Inwiefern kann die Substitutionsbehandlung nach Einschätzung der
Bundesregierung zur Reduktion drogenbedingter Kriminalität beitragen?
Die BÄK hat mit Datum vom 6. September 2018 einen „Bericht zur
Feststellung des aktuellen Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in
einer Richtlinie zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung
Opioidabhängiger – Methodik und Ergebnisbewertung“ erstellt (www.g-ba.de/
downloads/40-268-5218/2018-09-06_MVV-RL_Anlage-I_Nummer-2_Subsitu
tionsgestuetzte-Behandlung_TrG_Anlage.pdf). Dort finden sich unter Ziffer 8
(Seiten 37 bis 40) Ausführungen zum „Therapieziel Soziale Reintegration
Substitutierter anhand der Teilziele „Reduktion der Straffälligkeit“ und „Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben“. Auf dieser
Erkenntnisgrundlage hat die BÄK diese Teilziele als weitere Behandlungsziele in ihre
Richtlinie zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung
Opioidabhängiger aufgenommen.
Zu der vorgenannten Erkenntnisgrundlage der BÄK hat auch die von 2007 bis
2011 vom BMG geförderte PREMOS-Studie (Predictors, Moderators and
Outcome of Substitution Treatments – Effekte der langfristigen Substitution
Opioidabhängiger: Prädiktoren, Moderatoren und Outcome) beigetragen. Diese
konnte, unter anderem, als langfristige Effekte der Substitutionsbehandlung
sowohl hinsichtlich der Drogenkriminalität als auch der Inhaftierung statistisch
bedeutsame Reduktionen zeigen.
5. Welche Informationen hat die Bundesregierung über regionale Lücken
bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten mit
Substitutionsbehandlung?
In welchen Bundesländern bestehen die größten Versorgungslücken?
Die regionalen Unterschiede der tatsächlich erfolgenden Versorgung sind in
dem aktuellen „Bericht zum Substitutionsregister“ (Januar 2019)
(www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Substitutionsregister/Bericht/_no
de.html) visualisiert. In dessen Abbildungen 9 und 10 sind nach Landkreisen
und kreisfreien Städten aufgegliederte Landkarten zur regionalen Verteilung
von substituierenden Ärztinnen und Ärzten und deren Patientinnen und
Patienten dargestellt.
Regionale Lücken bei der Versorgung von opioidabhängigen Menschen mit
Substitutionsbehandlungen könnten nur eingeschätzt werden, wenn der
entsprechende Bedarf bekannt wäre. Zu dem Bedarf an Substitutionsbehandlungen
(von gesetzlich Versicherten sowie von allen anderen Opioidabhängigen) liegen
der Bundesregierung keine eigenen Informationen vor. Auf die Antwort zu
Frage 1 wird ergänzend verwiesen.
6. Wie hat sich die Zahl der substituierenden Ärztinnen und Ärzte in den
letzten zehn Jahren entwickelt (bitte pro Jahr und Bundesland angeben)?
Die Entwicklung der Zahl der substituierenden Ärztinnen und Ärzte in den
letzten zehn Jahren wird in nachfolgender Tabelle 4 differenziert nach den Jahren
2009 bis 2018 und nach Ländern geordnet abgebildet.
Land 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
BW 438 445 441 446 440 440 434 428 415 407
BY 308 303 316 328 327 313 295 300 311 323
BE 151 151 151 145 142 135 137 140 151 147
BB 11 12 13 16 17 17 15 17 16 14
HB 73 71 69 67 69 65 60 58 58 59
HH 102 104 98 103 102 106 97 91 87 91
HE 229 225 219 218 217 221 224 228 230 216
MV 24 22 27 27 28 24 26 24 24 28
NI 275 273 277 285 286 270 276 265 275 259
NW 753 768 765 763 756 746 740 727 725 726
RP 85 85 81 82 80 79 78 79 81 82
SL 23 22 19 18 18 19 19 17 18 18
SN 28 31 34 33 27 30 31 34 35 43
ST 36 35 36 37 33 36 34 37 32 34
SH 133 123 125 130 124 121 120 120 118 116
TH 31 40 32 33 25 28 27 25 23 22
Summe 2.700 2.710 2.703 2.731 2.691 2.650 2.613 2.590 2.599 2.585
7. Wie hat sich die Zahl der zur Substitution qualifizierten Ärztinnen und
Ärzte in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte pro Jahr und
Bundesland angeben)?
Informationen zur Entwicklung der Zahl der zur Substitution qualifizierten
Ärztinnen und Ärzte in den letzten zehn Jahren liegen nur bei den
Ärztekammern der Länder vor.
Bis zum Jahr 2014 mussten die Ärztekammern jedes Jahr zum 31. März und
zum 30. September dem beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) im Auftrag der Länder eingerichteten Substitutionsregister alle
Ärztinnen und Ärzte mitteilen, die die Mindestanforderungen an eine
suchtmedizinische Qualifikation erfüllten. Mit Artikel 2 Nummer 2 der
Achtundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher
Vorschriften vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999) wurde das Ärztekammer-
Meldeverfahren geändert. Seitdem erfolgen zum Nachweis der erforderlichen
Qualifikation Einzelanforderungen des BfArM bei den Ärztekammern
ausschließlich zu denjenigen Ärztinnen und Ärzten, die an
Substitutionsbehandlungen beteiligt sind. Die bis 2014 beim Substitutionsregister registrierten
Daten zur suchtmedizinischen Qualifikation von nicht an
Substitutionsbehandlungen beteiligten Ärztinnen und Ärzten wurden aufgrund der vorgenannten
Rechtsänderung seinerzeit aus der Datenbank gelöscht.
8. Inwiefern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung einen Anspruch
von gesetzlich krankenversicherten opiatabhängigen Menschen auf eine
Substitutionsbehandlung?
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben gemäß § 27 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Anspruch auf
Krankenbehandlung, soweit diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen,
ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankenbeschwerden zu lindern. Dies
schließt die substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß
Anlage I Nummer 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung
(Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) ein. Die Richtlinie regelt
die Voraussetzungen zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung
bei Opioidabhängigen in der vertragsärztlichen Versorgung. Die Durchführung
und Abrechnung der Substitution im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
bedarf einer Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (§ 10
Absatz 1 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung). Die Vergütung
dieser Leistungen erfolgt nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 SGB V
extrabudgetär.
9. Inwiefern ist die Versorgung mit Substitutionsbehandlung Teil des
Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV)?
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung alle geeigneten finanziellen und sonstigen
Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu
gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern. Hierzu zählt auch die nach den
Vorgaben der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung durchgeführte
Substitutionsbehandlung.
10. Inwiefern ist die Substitutionsbehandlung nach Kenntnis der
Bundesregierung Bestandteil der vertragsärztlichen Bedarfsplanung?
Modellrechnungen zufolge werden im Zuge der aktuellen Reform der
Bedarfsplanung, die zum 30. Juni 2019 in Kraft getreten ist, etwa 3.466 neue
Zulassungsmöglichkeiten für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten entstehen. Die Zunahme der Zulassungsmöglichkeiten kann
sich positiv auf die Versorgung von Suchterkrankungen auswirken.
Suchtmedizinisch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte werden im Rahmen der
vertragsärztlichen Bedarfsplanung nicht gesondert beplant.
11. Welche Institutionen überwachen die Umsetzung des
Sicherstellungsauftrages durch die KV und welche Konsequenzen bzw. Sanktionen sind der
Bundesregierung bekannt, wenn KV einer flächendeckenden Versorgung
mit Substitutionstherapie nicht nachkommen?
Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
Länder führen die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die
Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Recht und Gesetz, § 78 Absatz 3
SGB V. Im Übrigen können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen
nach § 85 SGB V oder § 87a SGB V vereinbarten Vergütungen gemäß § 75
Absatz 1 Satz 2 SGB V teilweise zurückbehalten, wenn die Kassenärztliche
Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat,
nicht nachkommt.
12. Inwiefern können Substitutionsbehandlungen gezielt über die
Terminservicestellen vermittelt werden und inwiefern plant die Bundesregierung,
diesbezüglich Veränderungen anzustoßen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über rechtliche Hemmnisse bei
der Vermittlung von Terminen bei substituierenden Ärztinnen und Ärzten vor.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 6. Mai 2019 (BGBl. I
S. 646) sind die Terminservicestellen (TSS) zu Servicestellen mit zusätzlichen
Aufgaben weiterentwickelt worden. Sie sind künftig über die bundesweit
einheitliche Rufnummer 116 117 täglich 24 Stunden und an sieben Tagen der
Woche erreichbar. Die hierfür erforderlichen Strukturen werden von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis spätestens zum 1. Januar 2020 geschaffen.
Die TSS vermitteln etwa auch Termine zu Hausärztinnen und Hausärzten und
unterstützen Versicherte bei der Suche nach einer dauerhaft betreuenden
Hausärztin oder einem Hausarzt. In Akutfällen vermitteln die TSS die Versorgung in
der medizinisch gebotenen Versorgungsebene auch während der üblichen
Sprechstundenzeiten.
13. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, der die Verweigerung einer Substitutionsbehandlung durch eine
bayerische Justizvollzugsanstalt als „unmenschlich“ angesehen hat (hu
doc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-171711%22])?
Der Justizvollzug einschließlich der gesundheitlichen Versorgung von
opioidabhängigen Strafgefangenen liegt in der Zuständigkeit der Länder (Artikel 70
des Grundgesetzes). Gesetzgeberische oder untergesetzliche Initiativen und
sonstige Maßnahmen auf diesem Gebiet kommen deshalb seitens der
Bundesregierung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
14. Inwiefern kann die Substitutionsbehandlung nach Kenntnis der
Bundesregierung auch in Haft neben der Abstinenz die in der BtMVV genannten
Ziele (die Sicherstellung des Überlebens, die Besserung und
Stabilisierung des Gesundheitszustandes, die Unterstützung der Behandlung von
Begleiterkrankungen oder die Verringerung der durch die
Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während
und nach der Geburt) erfüllen?
Die vorstehend genannten Ziele sowie das Ziel „Abstinenz von unerlaubt
erworbenen oder erlangten Opioiden“ sind in § 5 Absatz 2 Satz 2 BtMVV als
betäubungsmittelrechtlich wesentliche Ziele der Substitution auf der Ebene des
Bundesrechts bestimmt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13
verwiesen.
15. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung bei den Ländern dafür ein, auch
bei der Substitutionsbehandlung das Äquivalenzprinzip in Haftanstalten
anzuwenden, nach der Haftinsassen eine gleichwertige
Gesundheitsversorgung zusteht wie Menschen außerhalb des Vollzugs?
Zuletzt hat im Juni 2019 die seinerzeitige Drogenbeauftragte der
Bundesregierung, Marlene Mortler, gemeinsam mit der Vorsitzenden der
Justizministerkonferenz, der Justizministerin des Landes Schleswig-Holstein Sütterlin-Waack,
die Justizministerinnen und Justizminister der Länder sowie namhafte
Expertinnen und Experten eingeladen. Hierbei ging es um Drogen und Sucht in Haft,
die Möglichkeiten der Behandlung von Suchterkrankungen und der mit dem
Drogenkonsum verbundenen Infektionskrankheiten, Möglichkeiten der
Schadensbegrenzung und das Übergangsmanagement vor und nach der
Haftentlassung. Im Rahmen der Veranstaltung hat die Drogenbeauftragte das große
Interesse der Bundesregierung an einer flächendeckenden Substitutionsversorgung
deutlich gemacht.
16. Wie viel Prozent der Menschen in Haft haben in den einzelnen
Bundesländern Zugang zur Substitutionstherapie?
Über den Zugang von opioidabhängigen Menschen in Haft zur
Substitutionstherapie liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
17. Inwiefern gehört der Zugang zur Substitutionsbehandlung nach Ansicht
der Bundesregierung zur Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen in
Deutschland und welche Rolle spielt sie in den jüngst verabschiedeten
Empfehlungen der Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“?
Der Zugang zur Substitutionsbehandlung ist im Kontext der Kommission
„Gleichwertige Lebensverhältnisse“ in der zuständigen Facharbeitsgruppe 5
„Soziale Daseinsvorsorge und Arbeit“ nicht diskutiert worden und hat
demgemäß auch keine Aufnahme in die jüngst verabschiedeten Empfehlungen der
Kommission gefunden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13178
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13178
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13178
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ISSN 0722-8333]
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