[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Otto Fricke, Christian Dürr, Renata Alt,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12795 –
Mittelabfluss von Finanzhilfen des Bundes an Kommunen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bund unterstützt Kommunen im Rahmen des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) mit Finanzhilfen zur Förderung von Investitionen
finanzschwacher Kommunen. Hierzu stellt der Bund insgesamt 7 Mrd. Euro in
einem Fonds zur Verfügung. Im Zeitraum von 2015 bis 2020 sollen 3,5 Mrd.
Euro in ein Infrastrukturprogramm fließen (KInvFG I), weitere 3,5 Mrd. Euro
dienen im Zeitraum von 2017 bis 2022 der Sanierung, dem Umbau und der
Erweiterung von Schulgebäuden (KInvFG II).
Die Länder berichten dem Bund jährlich zum 30. Juni über den Stand der
Umsetzung der beiden Förderprogramme. Außerdem müssen gemäß
Verwaltungsvereinbarung die Länder dem Bundesministerium der Finanzen jährlich „eine
Übersicht über die abgeschlossenen Maßnahmen des Vorjahres [übersenden],
aus denen sich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel ergibt“
(VV KInvG II).
Entsprechend diesen Berichten wurden zum 30. Juni 2019 im Rahmen des
KInFvG I 1,585 Mrd. Euro der zur Verfügung stehenden 3,5 Mrd. Euro
abgerufen. Für das KInvFG II sind zum 31. März 2019 2,407 Mrd. Euro der
3,5 Mrd. Euro als gebunden deklariert.
1. Für welche Förderbereiche wurden die Mittel der vorgesehenen Vorhaben
des KInvFG I bisher auch abgerufen (bitte nach Bundesland,
Förderbereich, zur Verfügung stehenden Mitteln in Euro und abgerufenen Mitteln in
Euro aufschlüsseln)?
Die Länder bewirtschaften die Bundesmittel des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) in eigener Verantwortung. Sie sind berechtigt die
Bundesmittel abzurufen, wenn sie zur (anteiligen) Begleichung fälliger Zahlungen
erforderlich sind. Insgesamt wurden im Rahmen von KInvFG I mit Stand zum
3. September 2019 1679,87 Mio. Euro abgerufen. Dies entspricht einem Anteil
von 48 Prozent am Gesamtvolumen des Infrastrukturprogramms. Davon
entfallen auf die einzelnen Länder die folgenden Beträge:
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13183
19. Wahlperiode 12.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. September
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Land Insgesamt in Euro Abgerufen in Euro Abgerufen in %
Baden-Württemberg 247.695.000,00 187.775.122,22 75,8
Bayern 289.240.000,00 129.517.171,00 44,8
Berlin 137.847.500,00 84.197.679,08 61,1
Brandenburg 107.947.000,00 83.746.864,73 77,6
Bremen 38.773.000,00 19.594.734,86 50,5
Hamburg 58.422.000,00 41.476.798,40 71,0
Hessen 317.138.500,00 93.912.960,78 29,6
Mecklenburg-Vorpommern 79.275.000,00 6.016.616,77 7,6
Niedersachsen 327.540.500,00 168.881.624,79 51,6
Nordrhein-Westfalen 1.125.621.000,00 530.848.106,42 47,2
Rheinland-Pfalz 253.197.000,00 71.698.350,17 28,3
Saarland 75.313.000,00 22.897.818,00 30,4
Sachsen 155.753.500,00 89.325.315,47 57,4
Sachsen-Anhalt 110.880.000,00 60.835.742,94 54,9
Schleswig-Holstein 99.536.500,00 36.892.497,08 37,1
Thüringen 75.820.500,00 52.251.726,72 68,9
Gesamt 3.500.000.000,00 1.679.869.129,43 48,0
Es erfolgt keine Mitteilung an den Bund, für wie viele und für welche
Maßnahmen die Mittel konkret abgerufen werden. Nach § 6 der
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von KInvFG I übersenden die Länder dem Bund
Übersichten, aus denen sich die zweckentsprechende Verwendung der
Bundesmittel für abgeschlossene Maßnahmen ergibt. Eine Zuordnung der tatsächlich
in Anspruch genommenen Bundesfinanzhilfen zu einzelnen Maßnahmen oder
Förderbereichen ist der Bundesregierung erst auf Grundlage der
Verwendungsnachweise möglich.
2. Aus welchen Gründen wurden erst 45,3 Prozent der zur Verfügung
stehenden Mittel im Rahmen des KInvFG I abgerufen, auch wenn das Programm
bereits nächstes Jahr endet?
a) Aus welchen Gründen wurden erst 7,6 Prozent der zur Verfügung
stehenden Mittel des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen
des KInvFG I abgerufen?
b) Aus welchen Gründen wurden erst 28,5 Prozent der zur Verfügung
stehend Mittel des Landes Hessen im Rahmen des KInvFG I
abgerufen?
c) Aus welchen Gründen wurden erst 28,3 Prozent der zur Verfügung
stehenden Mittel des Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen des KInvFG I
abgerufen?
d) Aus welchen Gründen wurden erst 26,7 Prozent der zur Verfügung
stehenden Mittel des Saarlands im Rahmen des KinvFG I abgerufen?
e) Aus welchen Gründen wurden erst 34,6 Prozent der zur Verfügung
stehenden Mittel des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen des
KInvFG I abgerufen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Informationen über die Gründe
für den jeweiligen Stand des Mittelabrufs können bei den zuständigen
Landesregierungen eingeholt werden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der
Mittelabruf als nachlaufender Indikator für den Umsetzungsstand des KInvFG
nur von begrenzter Aussagekraft ist, da die Bundesfinanzhilfen erst nach
Rechnungslegung, in der Regel also erst nach Abschluss von (Teil-)Maßnahmen
abgerufen werden und einige Länder die Mittel darüber hinaus teilweise erst zu
einem noch späteren Zeitpunkt abrufen.
3. Geht die Bundesregierung davon aus, dass bis 2020 sämtliche zur
Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des KInvFG I in Höhe von 3,5 Mrd.
Euro abgerufen werden?
In welchen Förderbereichen und aus welchen Gründen ist damit zu
rechnen, dass nicht sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel abgerufen
werden?
Die Bundesfinanzhilfen des Infrastrukturprogramms können gemäß § 5
Absatz 1 KInvFG bis Ende des Jahres 2021 abgerufen werden. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass bis zum Ende des Programms alle Mittel abgerufen
worden sind.
4. Plant die Bundesregierung eine Verlängerung des Förderprogramms im
Rahmen des KInvFG I über das Jahr 2020 hinaus, sollten bis dahin nicht
alle Mittel abgerufen worden sein?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. Eine Verlängerung
des Förderzeitraums des KInvFG I ist von der Bundesregierung nicht geplant.
5. Für welche Vorhaben des KInvFG I liegt ein offizieller Maßnahmenbeginn
(Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs-
und Lieferungsvertrages) gemäß „§ 6 Nachweis der Verwendung“ der
Verwaltungsvereinbarung vor (bitte nach Vorhaben, Datum des
Maßnahmenbeginns und Mittel in Euro aufschlüsseln)?
6. Für welche Vorhaben des KInvFG I liegt ein offizielles Maßnahmenende
(Abnahme aller Leistungen) gemäß „§ 6 Nachweis der Verwendung“ der
Verwaltungsvereinbarung vor (bitte nach Vorhaben, Datum des
Maßnahmenendes und Mittel in Euro aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Nach § 6 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von KInvFG I
übersenden die Länder dem Bund Übersichten über abgeschlossene Maßnahmen,
die vom Bundesministerium der Finanzen geprüft werden. Über einzelne
begonnene Maßnahmen wird dem Bund nicht gesondert berichtet. Die
Bundesregierung kann nur über Vorhaben berichten, die von ihr abschließend geprüft
worden sind. Zum 1. Oktober 2018 waren danach 3.249 Maßnahmen im
Rahmen von KInvFG I abgeschlossen, für die 304,7 Mio. Euro an
Bundesfinanzhilfen verwendet worden sind. Einen Überblick über die Aufteilung der
abschließend geprüften Einzelmaßnahmen nach den Förderbereichen von
KInvFG I bietet die folgende Tabelle.
Förderbereich
gemäß § 3 KInvFG
Anzahl
Verwendungsnachweise
Bundesbeteiligung
absolut Anteil
in %
in Euro Anteil
in %
Anteil an
Finanzhilfen
in %
Nr. 1a: Krankenhäuser 19 0,6 4.055.307,30 1,3 0,1
Nr. 1b: Lärmbekämpfung 66 2,0 12.350.848,38 4,1 0,4
Nr. 1c: Städtebau 312 9,6 32.207.952,39 10,6 0,9
Nr. 1d: Informationstechnologie 47 1,4 2.029.724,21 0,7 0,1
Nr. 1e: Energetische Sanierung 1.208 37,2 73.173.733,78 24,0 2,1
Nr. 1f: Luftreinhaltung 206 6,3 16.942.006,34 5,6 0,5
Förderbereich
gemäß § 3 KInvFG
Anzahl
Verwendungsnachweise
Bundesbeteiligung
absolut Anteil
in %
in Euro Anteil
in %
Anteil an
Finanzhilfen
in %
Nr. 1: Schwerpunkt Infrastruktur
gesamt
1.858 57,2 140.759.572,40 46,2 4,0
Nr. 2a: Einrichtungen der
frühkindlichen Infrastruktur
587 18,1 46.175.589,93 15,2 1,3
Nr. 2b: Energetische Sanierung von
Schulinfrastruktureinrichtungen
797 24,5 117.190.544,27 38,5 3,3
Nr. 2c: Energetische Sanierung
von Weiterbildungs-einrichtungen
7 0,2 569.305,00 0,2 0,0
Nr. 2d: Modernisierung von
überbetrieblichen Bildungsstätten
0 0,0 0,00 0,0 0,0
Nr. 2: Schwerpunkt
Bildungsinfrastruktur gesamt
1.391 42,8 163.935.439,20 53,8 4,68
Gesamt 3.249 100,0 304.695.011,59 100,0 8,71
7. Für welche Vorhaben des KInvFG II liegt ein offizieller
Maßnahmenbeginn (Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen
Leistungs- und Lieferungsvertrages) gemäß „§ 8 Nachweis der
Verwendung“ der Verwaltungsvereinbarung vor (bitte nach Vorhaben, Datum des
Maßnahmenbeginns und Mittel in Euro aufschlüsseln)?
8. Für welche Vorhaben des KInvFG II liegt ein offizielles Maßnahmenende
(Abnahme aller Leistungen) gemäß „§ 8 Nachweis der Verwendung“ der
Verwaltungsvereinbarung vor (bitte nach Vorhaben, Datum des
Maßnahmenendes und Mittel in Euro aufschlüsseln)?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Zu KInvFG II liegen noch keine vom Bund abschließend geprüften Vorhaben
vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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