Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019
(insgesamt 31 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
09.09.2020
Antwortdauer
44 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1279728.08.2019
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen,
Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner,
Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur
wenig Beachtung finden. So ist nach Ansicht der Fragesteller wenig bekannt, dass
die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher
liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum
Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 19/8701). Die so
genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen
unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2018 bei 50,2 Prozent, gegenüber der von der
Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 35
Prozent. Die Statistikbehörde der EU „eurostat“ verwendet ebenfalls eine um
bestimmte formelle Entscheidungen (insbesondere Dublin-Entscheidungen)
bereinigte „Anerkennungsrate“; diese lag nach ihren Berechnungen im Jahr 2018 für
Deutschland bei 42,4 Prozent (https://ec.europa.eu).
Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst
negativen Entscheidung des BAMF. Immer mehr BAMF-Bescheide werden
beklagt, 2018 wurde gegen 75,8 Prozent der ablehnenden Bescheide Klage
erhoben (2017: 73,4 Prozent, 2016: 39,7 Prozent, 2015: 31,9 Prozent, 2012 bis
2014: zwischen 55,8 und 58,5 Prozent). 45,1 Prozent aller Asylklagen bei den
Verwaltungsgerichten endeten 2018 mit einer „sonstigen
Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Einzelverfahren von mehreren Familienangehörigen
zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein
Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des
Ursprungsbescheides erteilt wird – Letzteres war im Jahr 2018 4.786-mal der
Fall. Sonstige Verfahrenserledigungen erfolgen nicht etwa überwiegend in
Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, nur 8,7 Prozent sonstige Erledigungen
betrafen Schutzsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten. Asylsuchende mit guten
Erfolgsaussichten aus den drei Herkunftsländern Syrien, Afghanistan und Irak
machten hingegen 31,5 Prozent aller formellen Gerichtsentscheidungen aus.
Auch erfolgreiche Dublin-Klagen mit dem Ergebnis, dass das Asylverfahren in
Deutschland durchgeführt werden muss, gelten statistisch als „sonstige
Erledigungen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4961, Antwort zu Frage 26). Werden
diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur tatsächlich
inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich eine bereinigte
Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2018 in Höhe von
31,4 Prozent (2017: 40,8 Prozent, 2016: 29,4 Prozent, 2015: 12,6 Prozent, vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/12623 und 18/8450). Bei afghanischen Geflüchte-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12797
19. Wahlperiode 28.08.2019
ten betrug die Erfolgsquote bei den Gerichten im Jahr 2018 sogar 57,6 Prozent,
d. h. mehr als jeder zweite Bescheid erwies sich nach einer gerichtlichen
Überprüfung als falsch. In absoluten Zahlen mussten die Verwaltungsgerichte 2018
fast 30.000 BAMF-Bescheide korrigieren (29.573), das BAMF änderte von
sich aus weitere 4.786 Bescheide. Sowohl der Anstieg der Klagequote als auch
die hohen Aufhebungsquoten bei den Gerichten sind nach Ansicht der
Fragestellenden Indizien für eine große Zahl mangelhafter und rechtswidriger
Entscheidungen des BAMF. Ende 2018 waren noch 310.959 Klagen im
Asylbereich bei den Gerichten anhängig.
Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten bei den unterschiedlichen
Organisationseinheiten des BAMF ist enorm: Bei afghanischen Schutzsuchenden
lag sie im Jahr 2018 zwischen 32,9 und 85,1 Prozent, bei irakischen zwischen
4,7 und 75 Prozent, bei iranischen zwischen 6,7 und 82,6 Prozent, bei
somalischen zwischen 24,4 und 89,5 Prozent, bei nigerianischen zwischen 2,9 und
50,3 Prozent und bei türkischen Asylsuchenden zwischen 8,7 und 78 Prozent.
Mit deutlich negativ abweichenden Schutzquoten fallen etwa die BAMF-
Standorte Zirndorf, Manching, Eisenhüttenstadt und Chemnitz auf, und zwar
bei allen untersuchten Herkunftsländern mit relevanten Fallzahlen – eine
nachvollziehbare Erklärung hierfür gibt die Bundesregierung nach Ansicht der
Fragestellenden nicht (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 5).
Bei einem immer größeren Anteil von Anerkennungen nach der Genfer
Flüchtlingskonvention handelt es sich um Fälle des Familienschutzes, d. h. es geht um
Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen: 67,1 Prozent
aller im Jahr 2018 erteilten GFK-Status erfolgten im Rahmen des
Familienschutzes (Erstes Quartal 2019: 78 Prozent, Bundestagsdrucksache 19/11001),
auf 85 Prozent kamen die Betroffenen aus den Ländern mit relevantem
Familiennachzug (Syrien, Irak, Afghanistan, Eritrea). 18.338 Asylsuchende im Jahr
2018 verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über eine
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Aus Sicht der Fragestellenden spricht all dies
dafür, dass eine zunehmend große Zahl Asylsuchender zuvor legal im Wege des
Familiennachzugs eingereist ist und einen Asylantrag vor allem zur
Statusklärung stellt. Die Bundesregierung vermag auf Nachfragen hierzu jedoch nicht
einmal ungefähre Einschätzungen abzugeben (vgl. Bundestagsdrucksache
19/8701, Antwort zu Frage 2b).
Der Präsident des BAMF, Dr. Hans-Eckhard Sommer, behauptete in einem
Interview mit der Zeitung „Die Welt“ vom 24. März 2019: „Asylbewerber aus
Ländern mit einer geringen Anerkennungsquote legen fast nie Dokumente vor.“
Das ist nach Auffassung der Fragesteller falsch, wie Zahlen des Bundesamtes
belegen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 5); es verhält
sich vielmehr sogar genau umgekehrt: Asylsuchende mit besonders geringen
Anerkennungschancen (bereinigte Schutzquote unter drei Prozent) legten im
Jahr 2018 vergleichsweise häufiger Identitätspapiere vor (zu fast 60 Prozent),
während Asylsuchende aus den Ländern Eritrea, Somalia, Afghanistan und
Sudan mit überdurchschnittlichen Anerkennungschancen (zwischen 51,5 und
94,1 Prozent) deutlich überdurchschnittlich häufig keine Papiere vorweisen
konnten (zwischen 85,9 und 96,5 Prozent). Dass Asylsuchende oft keine
Reisepässe vorlegen können, liegt unter anderem am Zustand des
Dokumentenwesens der jeweiligen Herkunftsländer oder an den spezifischen Bedingungen
ihrer Flucht und ist kein Indiz für nicht vorhandene Schutzbedürftigkeit.
564 Asylsuchende waren im Jahr 2018 (2017: 444) von Asyl-
Flughafenverfahren betroffen. Im Ergebnis wurde 229 Schutzsuchenden (2017:
127) nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im
Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder
abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt.
48,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2018 waren
minderjährig (2017: 45 Prozent), 2,5 Prozent waren unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge (2017: 4,6 Prozent). Bei 19,9 Prozent der Asylsuchenden des Jahres
2018 handelte es sich um hier geborene Kinder von in Deutschland lebenden
Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1.
a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a
des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
– AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK
–, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im zweiten Quartal 2019 bzw. im vorherigen
Quartal (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15
wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser
Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz
nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK, einen
subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen
bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der
Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl),
internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz
(darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte
jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben
zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien,
Armenien und die Türkei sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten
machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie zu
Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich
machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen im zweiten
Quartal 2019?
2.
a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes –
AsylG – (GFK) im zweiten Quartal 2019 bzw. im vorherigen Quartal
beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer
Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in
absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren
Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits
Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung,
Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz –
differenzieren), wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene
Kinder, und stimmen fachkundige Bedienstete des BAMF der
Einschätzungen zu, dass viele der 18.338 Asylsuchenden des Jahres 2018, die
zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis
aus familiären Gründen verfügten (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701,
Antwort zu Frage 2c), zuvor im Wege des legalen Familiennachzugs
eingereist sein dürften (bitte erläutern)?
c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen waren legal
eingereist oder lebten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mit
rechtmäßigem Aufenthaltstitel (welchem?) oder mit einer Duldung in
Deutschland (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren), und warum gibt es im BAMF gegebenenfalls keine
statistischen Angaben zur Zahl und zum Anteil legal bzw. unerlaubt
eingereister Asylsuchender, wie die Vorbemerkung in der Antwort zu Frage 2c
auf Bundestagsdrucksache 19/11001 nahe legt, wo es heißt, dass dies im
AZR nicht erfasst würde?
3. Wie viele Asylsuchende wurden im zweiten Quartal 2019 registriert (bitte
nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den
jeweiligen Monaten gegenüberstellen), und wie hoch ist die absolute Zahl
bzw. der relative Anteil von Asylsuchenden (gemessen an allen
Asylsuchenden), bei denen zuvor eine unerlaubte Einreise registriert bzw.
festgestellt wurde (bitte getrennt für Asylsuchende im Jahr 2018 bzw. im
bisherigen Jahr 2019 sowie nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenziert auflisten)?
4. Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im zweiten Quartal 2019
nach Angaben des Ausländerzentralregisters eine Ausreise registriert,
obwohl noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war (bitte auch nach
den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Bundesländern
differenzieren)?
5. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im
zweiten Quartal 2019 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise,
sonstiges), mit denen ihre Herkunft/Identität nach Auffassung des BAMF
hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
a) Wie hoch war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne
Identitätspapiere im ersten Halbjahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn
Herkunftsländern mit den höchsten bereinigten Gesamtschutzquoten, und
wie hoch war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne
Identitätspapiere im ersten Halbjahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn
Herkunftsländern mit den niedrigsten bereinigten Gesamtschutzquoten
(bitte jeweils nach einzelnen Länder auflisten und nur Länder mit mehr als
100 Entscheidungen berücksichtigen)?
b) Inwieweit beabsichtigt der Präsident des BAMF, seine ausweislich der
Angaben der Bundesregierung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller und
Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 5) unzutreffende
Behauptung im Interview mit der Zeitung „Die Welt“ vom 24. März
2019, „Asylbewerber aus Ländern mit einer geringen
Anerkennungsquote legen fast nie Dokumente vor“, öffentlich richtig zu stellen und/
oder zumindest eine entsprechende Korrektur/Anmerkung in der
Wiedergabe dieses Interviews auf der Homepage des BAMF vorzunehmen
(www.bamf.de/DE/Service/Top/Presse/Interviews/20190329-
interviewsommer-welt/interview-sommer-welt-node.html), zumal nach
Auffassung der Fragestellenden dadurch der falsche Eindruck erzeugt worden
sein könnte, dass Asylsuchende mit schlechten Anerkennungschancen
keine Papiere vorlegen würden, um über ihre Identität zu täuschen, und
weil die Bundesregierung an anderer Stelle betont hat, dass „objektiv
unrichtige Informationen“ nicht „zu zutreffender Meinungsbildung“
dienen können und Behörden und Bundeseinrichtungen gegenüber der
Presse deshalb unter Umständen entsprechende Hinweise bei
„erkenntlich unwahren Tatsachenbehauptungen“ geben und um Korrekturen
bitten (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
19/7472, bitte begründen)?
c) Welche Aussage wollte der Präsident des BAMF mit seiner im
Widerspruch zu den Angaben der Bundesregierung stehenden Behauptung,
Asylsuchende aus Ländern mit geringen Anerkennungsquoten würden
fast nie Dokumente vorlegen, tätigen (bitte darlegen; auch nigerianische
Asylsuchende, die der Präsident als Beispiel für Asylsuchende mit
geringen Anerkennungschancen benannt hatte, erhielten im Übrigen im
Jahr 2018 zu 23,7 Prozent einen Schutzstatus, wenn das BAMF deren
Schutzbedürftigkeit geprüft hat)?
6. In wie vielen Fällen wurden im zweiten Quartal 2019 (bitte nach Monaten
auflisten und Gesamtzahlen nennen) mobile Datenträger von
Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?
a) Zu welchem Anteil verfügten in diesem Zeitraum Asylsuchende, deren
Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend
sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile
Datenträger, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden und
in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach
behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der
Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?
b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Daten-Auslesung im genannten
Zeitraum erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser
für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in
wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender
Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung
(bitte so differenziert wie möglich antworten)?
c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Auslegung
für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder
maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer
Herkunft/Identität/Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen
(bitte ausführen und unter Angabe absoluter und relativer Zahlen
antworten)?
d) Welche gerichtlichen Entscheidungen zur Auswertung mobiler
Datenträger durch das BAMF sind bereits ergangen (bitte etwaige
Entscheidungen/Verfahren konkret benennen und kurz darstellen), und welche
Konsequenzen für die Praxis des BAMF wurden hieraus gegebenenfalls
gezogen (bitte darstellen)?
e) Hält die Bundesregierung den grundrechtsrelevanten Eingriff in das
informationelle Selbstbestimmungsrecht der Asylsuchenden durch die
Auslesung mobiler Datenträger in grundrechtlicher und finanzieller
Hinsicht (bitte bei der Antwort differenzieren) für verhältnismäßig, wenn
dieses Mittel im ersten Quartal 2019 in nur zwölf Fällen dazu führte,
dass Angaben zur Identität widerlegt werden konnten
(Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 6c) – wobei aus Sicht der
Fragesteller offen ist, in wie vielen dieser Fälle eine solche Widerlegung
auch durch eine genaue Befragung der Betroffenen hätte erzielt werden
können – und angesichts der nicht unerheblichen Kosten für diese
Maßnahme (einmalig 5,7 Mio. Euro, jährlich 1,9 Mio. Euro,
Bundestagsdrucksache 19/6647, Antwort zu Frage 15, was nach Ansicht der
Fragesteller rein rechnerisch knapp 40.000 Euro pro aufgedecktem Fall ergibt,
wenn nur die laufenden Kosten berücksichtigt und zwölf Fälle aufs Jahr
hochgerechnet werden; bitte begründen)?
7. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2019 nach § 14a Absatz
2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste)
Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den
genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw.
von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die
Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende
Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten)
Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
8. Wie viele der Asylsuchenden im zweiten Quartal 2019 waren sogenannte
Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder
Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche Angaben oder
Einschätzungen können dazu gemacht werden, wie viele dieser Kinder von
Asylsuchenden im Verfahren bzw. von bereits anerkannten Flüchtlingen
stammen (bitte ausführen)?
9. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im
zweiten Quartal 2019 einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach
wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern), und welche
Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten
Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
10. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im zweiten Quartal 2019 an
welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von
ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden
zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
11. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2019 als „offensichtlich
unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur
Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
12. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal
2019 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt
(bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den
zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), und wie erklärt die
Bundesregierung, dass Ablehnungen als offensichtlich unbegründet im
Flughafenverfahren in den letzten Jahren deutlich zugenommen haben
(Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 12: 49,1 Prozent der
Entscheidungen im ersten Quartal 2019 waren „offensichtlich
unbegründet“ Ablehnungen, gegenüber 24,9 Prozent im Jahr 2016, 28,6 Prozent
2017 und 40,6 Prozent 2018)?
13. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus einem Bericht des
Europäischen Flüchtlingsrats vom 24. Mai 2019, in dem dieser nach einer
Recherche in der zentralen Einrichtung am Frankfurter Flughafen im April
2019 und mehreren Interviews deutliche Kritik am deutschen
Flughafenverfahren, an Verstößen gegen EU-Recht und an einer mangelnden Qualität
von Anhörungen und Bescheiden geäußert hat, insbesondere auch
hinsichtlich unzureichender Belehrungen zu Rechten und Pflichten im Verfahren,
oberflächlichen Prüfungen bei anwaltlich nicht vertretenen Asylsuchenden
und einer zu leichtfertigen Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“
unter unzureichender Beachtung der Vorgaben nationaler und europäischer
Gerichte hierzu (www.asyl.net/view/detail/News/ecre-kritik-
anflughafenverfahren-in-deutschland/, bitte ausführen)?
14. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das
bisherige Jahr 2019 (bitte jeweils in der Differenzierung wie auf
Bundestagsdrucksache 19/8701 in der Antwort zu Frage 16 darstellen: Asylverfahren,
Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern,
auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz
5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den
sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien,
Armenien und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und
wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten
Instanz ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte auf einen
Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser
Verfahren wurden im bisherigen Jahr 2019 mit welchem Ergebnis
entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind
ausreichend)?
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im bisherigen
Jahr 2019 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der
Bescheide und in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu
sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich
differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich
unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid)?
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-) Verwaltungsgerichten?
d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
bisherigen Jahr 2019 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen
Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer
Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus
sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15
wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
e) Bei wie vielen der Klagen und Rechtsschutzanträge im Asylbereich im
bisherigen Jahr 2019 ging es um Dublin-Bescheide (inklusive
Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat, bitte auch nach den 15
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie wurden diese Verfahren im
bisherigen Jahr 2019 entschieden (bitte in absoluten und relativen
Zahlen und so differenziert wie möglich angeben; bitte auch nach
Entscheidungen im Eil- und Klageverfahren differenzieren), und wie ist die
letzte Tabelle auf Bundestagsdrucksache 19/11011 zu Frage 13e zu lesen
bzw. zu bewerten (zum einen der sehr hohe Anteil sonstiger
Verfahrenserledigungen, der aus Sicht der Fragesteller vermutlich mit
Fristabläufen, vielen Entscheidungen im Eilverfahren und entsprechenden
Erledigungen im Klageverfahren erklärt werden kann, zum anderen die
Gewährung von – wenn auch wenigen – Schutzstatus, weil es in Dublin-
Verfahren vorrangig um die Klärung der Zuständigkeit für die
Durchführung des Asylverfahrens geht)?
15. Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF
für das zweite Quartal 2019?
16. Welche Angaben kann das BAMF machen zu der Kategorie „sonstiger
Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das bisherige Jahr 2019,
welche Fallkonstellationen werden dabei den unterschiedlichen Kategorien
„Keine Schutzgewährung festgestellt“, „Schutzgewährung offen“,
„Schutzgewährung“ zugeordnet und wie werden dabei insbesondere die Fälle
statistisch erfasst, in denen einzelne Gerichtsverfahren mehrerer
Familienangehöriger zu einem Gerichtsverfahren zusammengelegt werden, was zur
Einstellung mehrerer Verfahren führt, und wie viele Verfahren betrifft dies
ungefähr (bitte ausführen), wie werden Verfahren erfasst, die für erledigt
erklärt werden, weil Betroffene aus- oder weitergereist sind?
17. Wie viele Asyl-Anhörungen gab es im zweiten Quartal 2019 (bitte nach
den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
18. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche
bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen,
Georgien, Armenien und der Türkei im zweiten Quartal 2019?
19. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina im zweiten Quartal 2019 gestellt (bitte jeweils auch
den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), wie wurden
diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden, und wie erklärt
sich die Bundesregierung, dass in Bezug auf diese Länder im ersten
Quartal 2019 nur noch in einem Fall ein Abschiebungshindernis festgestellt
wurde (Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 19), während
dies im Gesamtjahr 2018 noch in insgesamt 92 Fällen erfolgte
(Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 25) – gab es diesbezüglich
insbesondere Änderungen interner Entscheidungsvorgaben, Leitsätze usw., die
sich entsprechend ausgewirkt haben könnten (bitte darstellen)?
20. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Fall des
abgelehnten Asylsuchenden Gani Rama vor, der nach einer Meldung erstmalig 1999
nach Deutschland geflohen war, viele Jahre in Göttingen gelebt hatte und
nach seiner Abschiebung in den Kosovo dort zu Tode geprügelt wurde,
offenbar, weil er zur Minderheit der Roma gehörte (vgl. www.alle-
bleiben.info/gani-rama-wurde-in-pristina-zu-tode-geprugelt/), wie bewertet
die Bundesregierung diesen Vorfall, auch angesichts des Umstands, dass
Gani Rama im Asylverfahren seine Angst vor Verfolgung als Roma
vergeblich vorgebracht haben soll (ebd.), und welche Konsequenzen werden
aus diesem Fall für die Gefahrenbeurteilung im BAMF in Bezug auf
Roma-Flüchtlinge aus dem Kosovo gezogen (bitte ausführen)?
21. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung bzw. das BAMF aus der
Kritik des früheren Vorsitzenden der Unionsfraktion Volker Kauder und der
Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (vgl. z .B. Meldung von
kna vom 30. Juli 2019 und www.migazin.de/2019/07/31/bamf-
lehntantraege-von-konvertiten-reflexhaft-ab/), wonach das BAMF die Rückkehr
von zum Christentum Konvertierten in den Iran für unbedenklich gehalten
bzw. die Verfolgungssituation im Iran bagatellisiert und die Ernsthaftigkeit
eines Glaubensübertritts in fast allen Fällen infrage gestellt haben soll (bitte
ausführen, auch inwieweit die Forderung eines Abschiebestopps für
christliche Konvertiten aus dem Iran seitens des Bundesinnenministeriums
unterstützt wird) – und wie erklärt die Bundesregierung, dass die bereinigte
Schutzquote bei iranischen Asylsuchenden im ersten Quartal 2019 nur
noch bei 28,9 Prozent lag (Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu
Frage 1b), während sie im Jahr 2018 bei 34,3 Prozent, 2017 bei 57,1
Prozent und 2016 bei 60,6 Prozent lag – gab es diesbezüglich insbesondere
Änderungen interner Entscheidungsvorgaben, Leitsätze usw., die sich
entsprechend ausgewirkt haben könnten (bitte ausführen)?
22. Was geschieht in den Fällen, in denen das BAMF infolge einer Änderung
interner Leitsätze ohne Billigung des Bundesinnenministerium (vgl.
Plenarprotokoll 19/91, Seite 10862, Antwort auf die Mündliche Frage 10 der
Abgeordneten Ulla Jelpke) im März und April 2019 bei syrischen
Asylsuchenden überdurchschnittlich häufig nur noch nationalen
Abschiebungsschutz gewährt hatte (240- bzw. 140-mal, gegenüber 9-mal im Februar und
11-mal im Mai 2019; vgl. http://berlin-hilft.com/2019/06/13/bamf-
entschied-asylantraege-fuer-syrien-auf-eigener-lagebeurteilung-
ohnefreigabe-vom-bmi/), werden diese Entscheidungen von März und April
2019 noch einmal im BAMF überprüft und wieder abgeändert, auch vor
dem Hintergrund, dass Bundesinnenminister Horst Seehofer erklärt hatte,
dass sich die Entscheidungspraxis des BAMF diesbezüglich „vorerst nicht
ändern“ würde (www.zeit.de/politik/deutschland/2019-05/asylpolitik-
horstseehofer-syrer-fluechtlinge-anerkennung) – was aber ausweislich der oben
genannten Zahlen jedenfalls im März und April 2019 offenkundig nicht der
Fall war –, und/oder wird entsprechenden Klagen gegen diese Bescheide
aus März und April 2019 entsprochen – welche internen Vorgaben und
Regelungen gibt es zum Umgang mit diesen Entscheidungen auf
Abschiebungsschutz der Monate März und April 2019 (bitte darlegen)?
23. Wie ist die gegenwärtige Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang mit
jesidischen Asylsuchenden aus dem Irak und Syrien und die entsprechende
Gefährdungsbeurteilung, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass
Politikerinnen und Politiker parteiübergreifend (z. B. Volker Kauder (CDU),
Thomas Oppermann (SPD) und Annalena Baerbock (BÜNDNIS90/DIE
GRÜNEN) in einem gemeinsamen Gastbeitrag für „Die Welt“; AFP vom
1. August 2019) für die Aufnahme weiterer besonders Schutzbedürftiger,
„allen voran jesidische Frauen und Kinder, die im Irak und in Syrien keine
realistische Aussicht auf eine adäquate Behandlung haben“, werben,
inwieweit ist das Bundesinnenministerium dazu bereit, eine Aufnahme solcher
Personen aus dem Ausland durch Unterstützung einer entsprechenden
politischen Vereinbarung zu unterstützen (bitte darlegen), und wie erklärt die
Bundesregierung die in Bezug auf jesidische Asylsuchende aus dem Irak
deutlich zurückgegangene bereinigte Schutzquote (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/7538, Antwort zu Frage 3)?
24. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung
und -planung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben zu den Bereichen
Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren, Qualitätssicherung und
Prozessvertretung machen)?
25. Wie viele Asylverfahren wurden im zweiten Quartal 2019 eingestellt (bitte
nach Gründen und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
26. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von
fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer
und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt, in welchen
Fallkonstellationen wird hiervon abgewichen und wie hoch war der Anteil von
Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch: ohne
Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im zweiten Quartal
2019 (bitte nach Entscheidungen im Widerrufs- bzw. Asylverfahren
differenzieren)?
27. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im zweiten
Quartal 2019 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher
Begründung erlassen, und wie viele davon sind mangels zumutbarer freiwilliger
Ausreise innerhalb der gesetzten Frist wirksam geworden bzw. in Kraft
getreten (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
28. Wie viele Asylgesuche gab es im zweiten Quartal 2019 an den
bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren), und wie stichhaltig ist die Begründung,
Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze würden
durchgeführt, um einer so genannten „Sekundärmigration“ Asylsuchender
entgegen zu wirken, wenn an der deutsch-österreichischen Grenze im
ersten Quartal 2019 332 Asylsuchende festgestellt wurden, an den
nichtsystematisch überwachten Grenzen zur Schweiz und zu Frankreich
hingegen 599 bzw. 356 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage
25, bitte nachvollziehbar begründen)?
29. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der
Ausländerbehörden welcher Bundesländer im zweiten Quartal 2019 mit
welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen hat das BAMF in
diesem Zusammenhang bzw. auch bei der allgemeinen Asylprüfung (bitte
differenzieren) eine gutachterliche ärztliche oder psychologische (bitte
differenzieren) Stellungnahme zur Klärung von Abschiebungshindernissen
oder medizinischer Fragen im Asylverfahren (etwa: geltend gemachte
Traumatisierung) im bisherigen Jahr 2019 bzw. in den Jahren 2010 bis
2018 (bitte nach Jahren und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)
mit welchem Ergebnis in Auftrag gegeben (bitte so detailliert wie möglich
darstellen)?
30. Welche Angaben für das zweite Quartal 2019 lassen sich machen zu
überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder
verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl
der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn
wichtigsten Hauptherkunftsländern), und welche Angaben oder
Einschätzungen können dazu gemacht werden, in wie vielen Fällen bzw. zu
welchem Anteil Asylsuchende trotz ge- oder verfälschter Dokumente als
schutzbedürftig anerkannt wurden (bitte ausführen)?
31. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen)
wurden im Jahr 2018 bzw. im Jahr 2019 (bitte differenzieren) wegen
signifikanter negativer Abweichungen bei den Schutzquoten um Stellungnahme
gebeten, welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer
waren dies (bitte genauer bezeichnen), welche Erklärungen wurden von den
jeweiligen Organisationseinheiten für diese signifikant negativen
Abweichungen gegeben und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als
nachvollziehbar bewertet bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus
gezogen (bitte genau darstellen) – und falls insbesondere die Standorte
Zirndorf, Manching, Eisenhüttenstadt und Chemnitz nicht wegen
signifikant negativ abweichender Schutzquoten um Stellungnahme gebeten
worden sein sollten, warum ist die nicht geschehen, obwohl deren
Schutzquoten bei unterschiedlichen Herkunftsländern mit relevanten Fallzahlen im
Jahr 2018 auffallend immer deutlich negativ abwichen
(Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 5).
Berlin, den 5. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1394511.10.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12797 - Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12797 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist
nur wenig Beachtung finden. So ist nach Ansicht der Fragesteller wenig
bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen
weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und
zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache
19/8701). Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle
Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2018 bei 50,2 Prozent,
gegenüber der von der Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote
in Höhe von 35 Prozent. Die Statistikbehörde der EU „eurostat“ verwendet
ebenfalls eine um bestimmte formelle Entscheidungen (insbesondere Dublin-
Entscheidungen) bereinigte „Anerkennungsrate“; diese lag nach ihren
Berechnungen im Jahr 2018 für Deutschland bei 42,4 Prozent (https://ec.europa.eu).
Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst
negativen Entscheidung des BAMF. Immer mehr BAMF-Bescheide werden
beklagt, 2018 wurde gegen 75,8 Prozent der ablehnenden Bescheide Klage
erhoben (2017: 73,4 Prozent, 2016: 39,7 Prozent, 2015: 31,9 Prozent, 2012 bis
2014: zwischen 55,8 und 58,5 Prozent). 45,1 Prozent aller Asylklagen bei den
Verwaltungsgerichten endeten 2018 mit einer „sonstigen
Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Einzelverfahren von mehreren Familienangehörigen
zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein
Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des
Ursprungsbescheides erteilt wird – Letzteres war im Jahr 2018 4.786-mal der
Fall. Sonstige Verfahrenserledigungen erfolgen nicht etwa überwiegend in
Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, nur 8,7 Prozent sonstige
Erledigungen betrafen Schutzsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten. Asylsuchende
mit guten Erfolgsaussichten aus den drei Herkunftsländern Syrien,
Afghanistan und Irak machten hingegen 31,5 Prozent aller formellen
Gerichtsentscheidungen aus. Auch erfolgreiche Dublin-Klagen mit dem Ergebnis, dass das
Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gelten statistisch als
„sonstige Erledigungen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4961, Antwort zu
Frage 26). Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und
nur tatsächlich inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13945
19. Wahlperiode 11.10.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 9. Oktober 2019 übermittelt und mit Schreiben vom 3. September 2020 korrigiert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/22513).
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr
2018 in Höhe von 31,4 Prozent (2017: 40,8 Prozent, 2016: 29,4 Prozent, 2015:
12,6 Prozent, vgl. Bundestagsdrucksachen 18/12623 und 18/8450). Bei
afghanischen Geflüchteten betrug die Erfolgsquote bei den Gerichten im Jahr 2018
sogar 57,6 Prozent, d. h. mehr als jeder zweite Bescheid erwies sich nach einer
gerichtlichen Überprüfung als falsch. In absoluten Zahlen mussten die
Verwaltungsgerichte 2018 fast 30.000 BAMF-Bescheide korrigieren (29.573), das
BAMF änderte von sich aus weitere 4.786 Bescheide. Sowohl der Anstieg der
Klagequote als auch die hohen Aufhebungsquoten bei den Gerichten sind
nach Ansicht der Fragestellenden Indizien für eine große Zahl mangelhafter
und rechtswidriger Entscheidungen des BAMF. Ende 2018 waren noch
310.959 Klagen im Asylbereich bei den Gerichten anhängig.
Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten bei den unterschiedlichen
Organisationseinheiten des BAMF ist enorm: Bei afghanischen Schutzsuchenden
lag sie im Jahr 2018 zwischen 32,9 und 85,1 Prozent, bei irakischen zwischen
4,7 und 75 Prozent, bei iranischen zwischen 6,7 und 82,6 Prozent, bei
somalischen zwischen 24,4 und 89,5 Prozent, bei nigerianischen zwischen 2,9 und
50,3 Prozent und bei türkischen Asylsuchenden zwischen 8,7 und 78 Prozent.
Mit deutlich negativ abweichenden Schutzquoten fallen etwa die BAMF-
Standorte Zirndorf, Manching, Eisenhüttenstadt und Chemnitz auf, und zwar
bei allen untersuchten Herkunftsländern mit relevanten Fallzahlen – eine
nachvollziehbare Erklärung hierfür gibt die Bundesregierung nach Ansicht der
Fragestellenden nicht (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu
Frage 5).
Bei einem immer größeren Anteil von Anerkennungen nach der Genfer
Flüchtlingskonvention handelt es sich um Fälle des Familienschutzes, d. h. es
geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen:
67,1 Prozent aller im Jahr 2018 erteilten GFK-Status erfolgten im Rahmen des
Familienschutzes (Erstes Quartal 2019: 78 Prozent, Bundestagsdrucksache
19/11001), auf 85 Prozent kamen die Betroffenen aus den Ländern mit
relevantem Familiennachzug (Syrien, Irak, Afghanistan, Eritrea). 18.338
Asylsuchende im Jahr 2018 verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über
eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Aus Sicht der
Fragestellenden spricht all dies dafür, dass eine zunehmend große Zahl Asylsuchender
zuvor legal im Wege des Familiennachzugs eingereist ist und einen Asylantrag
vor allem zur Statusklärung stellt. Die Bundesregierung vermag auf
Nachfragen hierzu jedoch nicht einmal ungefähre Einschätzungen abzugeben (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 2b).
Der Präsident des BAMF, Dr. Hans-Eckhard Sommer, behauptete in einem
Interview mit der Zeitung „Die Welt“ vom 24. März 2019: „Asylbewerber aus
Ländern mit einer geringen Anerkennungsquote legen fast nie Dokumente
vor.“ Das ist nach Auffassung der Fragesteller falsch, wie Zahlen des
Bundesamtes belegen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 5); es
verhält sich vielmehr sogar genau umgekehrt: Asylsuchende mit besonders
geringen Anerkennungschancen (bereinigte Schutzquote unter drei Prozent)
legten im Jahr 2018 vergleichsweise häufiger Identitätspapiere vor (zu fast
60 Prozent), während Asylsuchende aus den Ländern Eritrea, Somalia,
Afghanistan und Sudan mit überdurchschnittlichen Anerkennungschancen
(zwischen 51,5 und 94,1 Prozent) deutlich überdurchschnittlich häufig keine
Papiere vorweisen konnten (zwischen 85,9 und 96,5 Prozent). Dass
Asylsuchende oft keine Reisepässe vorlegen können, liegt unter anderem am Zustand des
Dokumentenwesens der jeweiligen Herkunftsländer oder an den spezifischen
Bedingungen ihrer Flucht und ist kein Indiz für nicht vorhandene
Schutzbedürftigkeit.
564 Asylsuchende waren im Jahr 2018 (2017: 444) von Asyl-
Flughafenverfahren betroffen. Im Ergebnis wurde 229 Schutzsuchenden (2017:
127) nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im
Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder
abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt.
48,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2018 waren
minderjährig (2017: 45 Prozent), 2,5 Prozent waren unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge (2017: 4,6 Prozent). Bei 19,9 Prozent der Asylsuchenden des
Jahres 2018 handelte es sich um hier geborene Kinder von in Deutschland
lebenden Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen.
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel
16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
– GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im zweiten Quartal 2019 bzw. im
vorherigen Quartal (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben
und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte
für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele
Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/
GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen
Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle
nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter
Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter
Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale
Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich
darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien,
Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien und die Türkei sowie zu
allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte
wie zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen
sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen im
zweiten Quartal 2019?
Die Fragen 1a und die Quote zu Frage 1b werden wegen ihres
Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden. Vorsorglich
wird darauf hingewiesen, dass durch Heranziehen der erfragten sog. bereinigten
Gesamtschutzquote (Quote zu Frage 1b) etwaige Bleibeperspektiven von
Staatsangehörigen der unten genannten Staaten nicht hergeleitet oder begründet
werden können, da die formellen Ablehnungen von Asylanträgen bei einer
derartigen Quotenberechnung nicht berücksichtigt werden. Formelle
Ablehnungen führen ebenso wie materiell entschiedene Asylablehnungen im Regelfall zu
einer Ausreisepflicht. Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen
Bleibeperspektive ist daher die Gesamtschutzquote, die alle ablehnenden
Asylentscheidungen berücksichtigt.
2. Quartal 2019
Asylberechtigung
Art 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot § 60 V/VII
AufenthG
Gesamtschutz
Quote
zu Frage
1b
Staatsangehörigkeit absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Anteil
Gesamt 481 1,1 % 9.976 23,0 % 2.874 6,6 % 1.459 3,4 % 14.790 34,1 % 53,4 %
darunter:
Syrien 90 1,0 % 5.254 57,7 % 1.896 20,8 % 157 1,7 % 7.397 81,3 % 99,8 %
Irak 14 0,3 % 1.133 28,1 % 152 3,8 % 162 4,0 % 1.461 36,2 % 54,3 %
Nigeria 3 0,1 % 117 2,5 % 24 0,5 % 98 2,1 % 242 5,2 % 13,0 %
Türkei 126 6,0 % 657 31,3 % 5 0,2 % 9 0,4 % 797 37,9 % 43,5 %
Iran 61 2,5 % 364 15,0 % 24 1,0 % 11 0,5 % 460 18,9 % 26,8 %
Afghanistan 7 0,2 % 452 14,9 % 125 4,1 % 589 19,4 % 1.173 38,7 % 64,5 %
Somalia 10 0,8 % 384 29,0 % 80 6,0 % 60 4,5 % 534 40,4 % 71,1 %
2. Quartal 2019
Asylberechtigung
Art 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot § 60 V/VII
AufenthG
Gesamtschutz
Quote
zu Frage
1b
Eritrea 17 1,4 % 544 44,9 % 198 16,4 % 128 10,6 % 887 73,2 % 91,8 %
Ungeklärt 33 2,9 % 496 43,2 % 56 4,9 % 21 1,8 % 606 52,8 % 74,2 %
Russische Föderation 19 1,4 % 38 2,9 % 18 1,4 % 6 0,5 % 81 6,2 % 12,6 %
Georgien - - 1 0,1 % 1 0,1 % 4 0,4 % 6 0,7 % 0,9 %
Guinea 7 0,7 % 93 9,8 % 16 1,7 % 36 3,8 % 152 16,1 % 26,1 %
Pakistan 2 0,2 % 30 3,3 % - - 8 0,9 % 40 4,3 % 10,6 %
Albanien - - 1 0,2 % 1 0,2 % - - 2 0,3 % 0,6 %
Aserbaidschan 4 0,6 % 19 2,8 % 2 0,3 % 4 0,6 % 29 4,3 % 7,3 %
Serbien - - - - - - - - - - -
Kosovo - - - - 2 0,9 % 1 0,4 % 3 1,3 % 2,6 %
Ghana - - - - - - 4 1,2 % 4 1,2 % 2,5 %
Bosnien und
Herzegowina
- - - - 4 3,5 % 1 0,9 % 5 4,4 % 7,6 %
Senegal - - 1 0,9 % - - 1 0,9 % 2 1,7 % 5,1 %
Montenegro - - - - - - - - - - -
Algerien - - 2 0,5 % 3 0,8 % 1 0,3 % 6 1,6 % 3,7 %
Marokko - - 2 0,6 % 4 1,2 % 4 1,2 % 10 3,0 % 6,4 %
Tunesien 1 0,7 % 2 1,5 % - - 2 1,5 % 5 3,7 % 8,8 %
Armenien - - 1 0,2 % 6 1,3 % 13 2,9 % 20 4,4 % 8,6 %
2. Quartal 2019 Quote zu Frage 1b
absolut Anteil Anteil
Asylberechtigung 481 1,1 % 1,7 %
darunter Familienschutz 144 0,3 % 0,5 %
Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 9.976 23,0 % 36,0 %
darunter Familienschutz 8.267 19,0 % 29,9 %
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 I Nr. 1 AsylG 1 0,0 % 0,0 %
§ 4 I Nr. 2 AsylG 529 1,2 % 1,9 %
§ 4 I Nr. 3 AsylG 970 2,2 % 3,5 %
§ 4 I AsylG Familienschutz 1.374 3,2 % 5,0 %
Summe subsidiärer Schutz 2.874 6,6 % 10,4 %
Abschiebungsverbot nach
§ 60 V AufenthG 1.341 3,1 % 4,8 %
§ 60 VII AufenthG 118 0,3 % 0,4 %
Summe Abschiebungsverbot 1.459 3,4 % 5,2 %
Gesamtschutz 14.790 34,1 % 53,4 %
1. Quartal 2019
Asylberechtigung
Art 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Gesamtschutz
Quote
zu Frage
1b
Staatsangehörigkeit absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Anteil
Gesamt 701 1,2 % 13.337 22,5 % 6.380 10,8 % 2.039 3,4 % 22.457 37,9 % 54,8 %
darunter:
Syrien 101 0,7 % 6.802 47,7 % 5.005 35,1 % 295 2,1 % 12.203 85,6 % 99,9 %
Irak 10 0,2 % 1.543 27,0 % 205 3,6 % 303 5,3 % 2.061 36,1 % 52,1 %
Nigeria 12 0,3 % 163 3,9 % 34 0,8 % 140 3,4 % 349 8,4 % 17,6 %
Türkei 246 8,1 % 1.258 41,4 % 11 0,4 % 10 0,3 % 1.525 50,2 % 55,6 %
Iran 89 2,4 % 610 16,7 % 50 1,4 % 12 0,3 % 761 20,9 % 28,9 %
Afghanistan 15 0,4 % 553 15,1 % 164 4,5 % 757 20,7 % 1.489 40,6 % 62,0 %
1. Quartal 2019
Asylberechtigung
Art 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Gesamtschutz
Quote
zu Frage
1b
Georgien - - - - - - 7 0,5 % 7 0,5 % 0,7 %
Ungeklärt 31 2,3 % 528 38,4 % 90 6,5 % 27 2,0 % 676 49,2 % 68,4 %
Guinea 5 0,4 % 121 9,6 % 15 1,2 % 29 2,3 % 170 13,5 % 21,9 %
Somalia 11 0,7 % 487 29,3 % 95 5,7 % 93 5,6 % 686 41,3 % 64,5 %
Eritrea 14 1,0 % 533 38,3 % 338 24,3 % 117 8,4 % 1.002 71,9 % 89,0 %
Russische Föderation 30 1,7 % 46 2,6 % 26 1,4 % 6 0,3 % 108 6,0 % 12,2 %
Moldau (Republik) - - - - - - 8 0,8 % 8 0,8 % 1,2 %
Pakistan 2 0,2 % 61 5,5 % 2 0,2 % 5 0,4 % 70 6,3 % 13,1 %
Nordmazedonien - - - - - - - - - - -
Albanien - - 1 0,1 % 3 0,3 % 1 0,1 % 5 0,6 % 0,9 %
Serbien - - - - - - - - - - -
Kosovo - - - - - - - - - - -
Ghana - - 2 0,6 % 2 0,6 % 5 1,5 % 9 2,6 % 5,7 %
Bosnien und
Herzegowina
- - - - - - - - - - -
Senegal - - 4 2,8 % - - 2 1,4 % 6 4,2 % 10,0 %
Montenegro - - - - - - - - - - -
Algerien - - 3 0,7 % 11 2,5 % 2 0,4 % 16 3,6 % 7,7 %
Marokko 1 0,3 % 4 1,0 % 4 1,0 % 1 0,3 % 10 2,5 % 5,2 %
Tunesien - - 1 0,4 % - - - - 1 0,4 % 0,8 %
Armenien - - 5 0,8 % - - 27 4,5 % 32 5,3 % 8,1 %
1. Quartal 2019 Quote zu Frage 1b
absolut Anteil Anteil
Asylberechtigung 701 1,2 % 1,7 %
darunter Familienschutz 192 0,3 % 0,5 %
Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 13.337 22,5 % 32,5 %
darunter Familienschutz 10.392 17,5 % 25,3 %
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 I Nr. 1 AsylG 4 0,0 % 0,0 %
§ 4 I Nr. 2 AsylG 672 1,1 % 1,6 %
§ 4 I Nr. 3 AsylG 4.298 7,3 % 10,5 %
§ 4 I AsylG Familienschutz 1.406 2,4 % 3,4 %
Summe subsidiärer Schutz 6.380 10,8 % 15,5 %
Abschiebungsverbot nach
§ 60 V AufenthG 1.893 3,2 % 4,6 %
§ 60 VII AufenthG 146 0,2 % 0,4 %
Summe Abschiebungsverbot 2.039 3,4 % 5,0 %
Gesamtschutz 22.457 37,9 % 54,8 %
Zu 1b:
Nähere Angaben zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen für das
zweite Quartal 2019 können der folgenden Tabelle entnommen werden:
2. Quartal 2019 Entscheidungskategorie
Antrag nicht weiter bearbeitet 5
Einstellung wg. § 33 I und II, § 32a II AsylG 477
nicht erforderlich, Dublin 158
sonstige Einstellung 741
Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG) 7.276
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG) 3.024
Unzulässig (§ 29 I Nr. 3 AsylG) 3
Unzulässig (§ 29 I Nr. 4 AsylG) 11
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 779
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 3.270
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes –
AsylG – (GFK) im zweiten Quartal 2019 bzw. im vorherigen Quartal
beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer
Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in
absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
Angaben zu Entscheidungen aufgrund staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung werden nur für Entscheidungen nach § 3
Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) erfasst und können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
2. Quartal 2019
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG
Familienflüchtlingsschutz nach
§ 26 V AsylG
staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
Staatsangehörigkeiten
gesamt 9.976 8.267 897 146 593 349
darunter:
Syrien 5.254 5.152 38 8 23 7
Irak 1.133 1.072 9 1 23 6
Nigeria 117 74 2 1 38 37
Türkei 657 199 445 54 4 3
Iran 364 124 223 40 12 4
Afghanistan 452 324 15 2 111 44
Somalia 384 212 5 3 153 142
Eritrea 544 530 8 0 2 2
Ungeklärt 496 265 61 13 89 4
Russische Föderation 38 30 7 0 0 0
Georgien 1 1 0 0 0 0
Guinea 93 31 3 1 54 53
Pakistan 30 25 0 0 5 1
Albanien 1 1 0 0 0 0
Aserbaidschan 19 12 7 2 0 0
1. Quartal 2019
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG
Familienflüchtlingsschutz
nach § 26 V
AsylG
staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfol-gung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
Staatsangehörigkeiten
gesamt 13.337 10.392 1.807 277 783 544
darunter:
Syrien 6.802 6.523 138 17 34 14
Irak 1.543 1.432 3 1 56 17
Nigeria 163 83 6 5 64 58
Türkei 1.258 273 957 105 3 2
Iran 610 180 400 68 25 20
Afghanistan 553 390 22 7 130 55
Georgien 0 0 0 0 0 0
Ungeklärt 528 347 83 5 46 11
Guinea 121 41 8 4 69 68
Somalia 487 249 5 5 213 198
Eritrea 533 504 15 5 6 6
Russische Föderation 46 19 25 19 2 2
Moldau (Republik) 0 0 0 0 0 0
Pakistan 61 43 2 1 4 2
Nordmazedonien 0 0 0 0 0 0
b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren
Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits
Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung,
Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz –
differenzieren), wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland
geborene Kinder, und stimmen fachkundige Bedienstete des BAMF der
Einschätzungen zu, dass viele der 18.338 Asylsuchenden des Jahres
2018, die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über eine
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen verfügten (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 2c), zuvor im Wege des
legalen Familiennachzugs eingereist sein dürften (bitte erläutern)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2019
§ 26 AsylG Anerkennung 144
davon
in DE geborene Kinder 62
§ 3 I AsylG Familienschutz 8.267
davon
in DE geborene Kinder 4.749
§ 4 I AsylG Familienschutz 1.374
davon
in DE geborene Kinder 1.052
1. Quartal 2019
§ 26 AsylG Anerkennung 192
davon
in DE geborene Kinder 64
§ 3 I AsylG Familienschutz 10.392
davon
in DE geborene Kinder 6.095
§ 4 I AsylG Familienschutz 1.406
davon
in DE geborene Kinder 1.128
Asylanträge für in Deutschland geborene Kinder werden regelmäßig schriftlich
gestellt.
Aus Sicht fachkundiger Mitarbeitender des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) spricht viel dafür, dass unter den 18.338 Asylsuchenden
des Jahres 2018, auch Personen sein dürften, die zuvor im Wege des legalen
Familiennachzugs eingereist sind. Aussagen zur Größenordnung können aber
wegen des Fehlens entsprechender Daten nicht gemacht werden.
c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen waren
legal eingereist oder lebten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mit
rechtmäßigem Aufenthaltstitel (welchem?) oder mit einer Duldung in
Deutschland (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren), und warum gibt es im BAMF gegebenenfalls keine
statistischen Angaben zur Zahl und zum Anteil legal bzw. unerlaubt
eingereister Asylsuchender, wie die Vorbemerkung in der Antwort zu
Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 19/11001 nahe legt, wo es heißt,
dass dies im AZR nicht erfasst würde?
Im ersten Halbjahr 2019 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 13.758
Personen erfasst, die einen Asylantrag gestellt haben, während sie einen gültigen
Aufenthaltstitel oder eine Duldung besaßen. Auf die Vorbemerkung zu Frage
2c in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/11001 wird verwiesen. Im AZR
wird der Sachverhalt einer legalen bzw. unerlaubten Einreise von
Asylbewerbern nicht erfasst. Andere entsprechende Statistiken werden beim BAMF nicht
geführt, da diese für die Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt
werden. Die weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen
werden:
Asylantragstellung während ein gültiger Aufenthaltstitel oder
eine Duldung vorlagen
1. Quartal
2019
2. Quartal
2019
1.Halbjahr
2019
Gesamt 7.547 6.211 13.758
davon:
Aufenthaltserlaubnis – völkerrechtliche, humanitäre, politische
Gründe
641 492 1.133
Aufenthaltserlaubnis – Ausbildung 102 89 191
Aufenthaltserlaubnis – Besondere Aufenthaltsrechte 98 73 171
Aufenthaltserlaubnis – Erwerbstätigkeit 17 13 30
Aufenthaltserlaubnis – familiären Gründen 4.288 3.473 7.761
Duldung 2.399 2.070 4.469
EU-Aufenthaltsrechte 2 1 3
Asylantragstellung während ein gültiger Aufenthaltstitel oder
eine Duldung vorlagen
1. Quartal
2019
2. Quartal
2019
1. Halbjahr
2019
Staatsangehörigkeiten gesamt 7.547 6.211 13.758
darunter:
Syrien 3.919 3.152 7.071
Irak 650 502 1.152
Afghanistan 415 346 761
Ungeklärt 377 250 627
Iran 195 213 408
Eritrea 168 172 340
Somalia 177 140 317
Pakistan 153 127 280
Nigeria 125 140 265
Russische Föderation 96 166 262
3. Wie viele Asylsuchende wurden im zweiten Quartal 2019 registriert (bitte
nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den
jeweiligen Monaten gegenüberstellen), und wie hoch ist die absolute Zahl
bzw. der relative Anteil von Asylsuchenden (gemessen an allen
Asylsuchenden), bei denen zuvor eine unerlaubte Einreise registriert bzw.
festgestellt wurde (bitte getrennt für Asylsuchende im Jahr 2018 bzw. im
bisherigen Jahr 2019 sowie nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenziert auflisten)?
Dem BAMF liegen zu Asylsuchenden und Asylerstanträgen im Sinne der Frage
die nachfolgenden Informationen vor:
Asylgesuche* Asylerstanträge*
April 2019 11.369 10.488
Mai 2019 10.476 11.146
Juni 2019 9.328 8.288
* Aufgrund nachträglicher Änderungen sind die Monatswerte nicht zu einem Gesamtwert zu
addieren.
Dem BAMF liegen zum zweiten Teil der Frage 3 jedoch keine Erkenntnisse
vor, da Angaben zu Asylsuchenden, die zuvor unerlaubt eingereist sind, beim
BAMF statistisch nicht gesondert erfasst werden. Hierzu wird auch auf die
Antwort zu Frage 2c verwiesen.
Hinsichtlich der Anzahl der Asylsuchenden bei der Bundespolizei wird auf die
Antwort zu Frage 28 verwiesen. Die Asylanträge bei Grenzbehörden im
zweiten Quartal 2019, welche im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise
stehen, sind in der folgenden Übersicht dargestellt:
2. Quartal 2019 Anzahl Asylnachsuchender nach unerlaubter Einreise
April Mai Juni Gesamt
Gesamt 694 626 551 1.871
Grenze zu
Flughäfen 184 210 217 611
Schweiz 146 91 65 302
Österreich 113 87 57 257
Frankreich 70 77 68 215
Belgien 58 53 60 171
Polen 35 18 43 96
ungeklärt 17 21 5 43
2. Quartal 2019 Anzahl Asylnachsuchender nach unerlaubter Einreise
April Mai Juni Gesamt
Gesamt 694 626 551 1.871
Tschechien 22 13 15 50
Luxemburg 8 26 3 37
Niederlande 15 9 10 34
See 9 14 6 29
Dänemark 17 7 2 26
Staatsangehörigkeit (Top-10)
Nigeria 116 75 27 218
Afghanistan 62 51 60 173
Iran 54 41 43 138
Irak 72 49 54 175
Türkei 33 39 41 113
Marokko 20 32 26 78
Syrien 24 33 33 90
Guinea 32 23 18 73
Russland 34 22 33 89
Algerien 25 26 24 75
4. Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im zweiten Quartal 2019
nach Angaben des Ausländerzentralregisters eine Ausreise registriert,
obwohl noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war (bitte auch
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Bundesländern
differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Juli 2019 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 2.365
nicht aufhältige Personen mit einer Ausreise im zweiten Quartal 2019 erfasst,
bei denen zum Zeitpunkt der Ausreise noch kein Abschluss des Asylverfahrens
gespeichert war. Die weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen
entnommen werden:
Asylbewerber, die im 2. Quartal 2019 ohne
Abschluss des Asylverfahrens ausgereist sind Gesamt
Staatsangehörigkeiten gesamt 2.365
darunter:
Moldau (Republik) 264
Serbien 218
Georgien 203
Nordmazedonien 195
Albanien 138
Irak 119
Nigeria 104
Afghanistan 92
Russische Föderation 87
Pakistan 81
Ukraine 59
Algerien 59
Armenien 58
Kosovo 55
Türkei 46
Asylbewerber, die im 2. Quartal 2019 ohne
Abschluss des Asylverfahrens ausgereist sind Gesamt
Alle Bundesländer 2.365
davon:
Baden-Württemberg 259
Bayern 585
Berlin 187
Brandenburg 68
Bremen 6
Hamburg 34
Hessen 121
Mecklenburg-Vorpommern 23
Niedersachsen 219
Nordrhein-Westfalen 378
Rheinland-Pfalz 134
Saarland 9
Sachsen 96
Sachsen-Anhalt 65
Schleswig-Holstein 81
Thüringen 100
5. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im
zweiten Quartal 2019 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise,
sonstiges), mit denen ihre Herkunft/Identität nach Auffassung des BAMF
hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Vorlage von Identitätspapieren durch Erstantragsteller im Alter ab 18 Jahren
Zeitraum 01.04. bis 30.06.2019
Staatsangehörigkeiten Anzahl der
Erstantragsteller
Anzahl der
Antragsteller mit
Identitätspapieren*
Anzahl der
Antragsteller ohne
Identitätspapiere*
Anteil der
Antragsteller ohne
Identitätspapiere*
Gesamt 16.292 7.511 8.781 53,9 %
darunter:
Syrien 2.597 1.922 675 26,0 %
Irak 1.335 805 530 39,7 %
Nigeria 1.570 71 1.499 95,5 %
Türkei 1.729 1.332 397 23,0 %
Iran 1.605 789 816 50,8 %
Afghanistan 963 182 781 81,1 %
Somalia 339 21 318 93,8 %
Eritrea 199 56 143 71,9 %
Ungeklärt 333 201 132 39,6 %
Russische Föderation 328 165 163 49,7 %
Georgien 495 291 204 41,2 %
Guinea 332 6 326 98,2 %
Pakistan 344 61 283 82,3 %
Albanien 221 132 89 40,3 %
Aserbaidschan 154 104 50 32,5 %
* Pass, Passersatz, Personalausweis
a) Wie hoch war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne
Identitätspapiere im ersten Halbjahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn
Herkunftsländern mit den höchsten bereinigten Gesamtschutzquoten,
und wie hoch war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne
Identitätspapiere im ersten Halbjahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den
zehn Herkunftsländern mit den niedrigsten bereinigten
Gesamtschutzquoten (bitte jeweils nach einzelnen Länder auflisten und nur Länder
mit mehr als 100 Entscheidungen berücksichtigen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Erstantragsteller im Alter ab 18 Jahre – Zeitraum 01.01. bis 30.06.2019
Staatsangehörigkeiten Anteil
Gesamtschutz unter
Außerachtlassung
formeller
Ablehnungen des
BAMF
Anzahl der
Antragsteller mit
Identitätspapieren*
Anzahl der
Antragsteller ohne
Identitätspapiere*
Anteil der
Antragsteller ohne
Identitätspapiere*
Gesamt 54,2 % 17.625 19.777 52,9 %
darunter:
Syrien 99,9 % 4.941 1.217 19,8 %
Jemen 98,3 % 305 77 20,2 %
Eritrea 90,4 % 127 308 70,8 %
Staatenlos 88,8 % 76 40 34,5 %
Ungeklärt 71,2 % 442 296 40,1 %
Somalia 67,3 % 35 693 95,2 %
Afghanistan 63,1 % 390 1.500 79,4 %
Irak 53,0 % 1.903 1.104 36,7 %
Türkei 50,7 % 2.662 720 21,3 %
China 47,1 % 103 293 74,0 %
Indien 2,7 % 14 224 94,1 %
Moldau (Republik) 1,3 % 430 58 11,9 %
Vietnam 1,1 % 267 118 30,6 %
Kenia 1,1 % 7 71 91,0 %
Kosovo 1,1 % 48 75 61,0 %
Albanien 0,8 % 309 207 40,1 %
Georgien 0,8 % 786 532 40,4 %
Nordmazedonien 0,3 % 199 128 39,1 %
Montenegro 0,0 % 19 7 26,9 %
Serbien 0,0 % 104 135 56,5 %
* Pass, Passersatz, Personalausweis
b) Inwieweit beabsichtigt der Präsident des BAMF, seine ausweislich der
Angaben der Bundesregierung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller
und Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 5)
unzutreffende Behauptung im Interview mit der Zeitung „Die Welt“ vom
24. März 2019, „Asylbewerber aus Ländern mit einer geringen
Anerkennungsquote legen fast nie Dokumente vor“, öffentlich richtig zu
stellen und/oder zumindest eine entsprechende Korrektur/Anmerkung
in der Wiedergabe dieses Interviews auf der Homepage des BAMF
vorzunehmen (www.bamf.de/DE/Service/Top/Presse/Interviews/
20190329-interview-sommer-welt/interview-sommer-welt-no
de.html), zumal nach Auffassung der Fragestellenden dadurch der
falsche Eindruck erzeugt worden sein könnte, dass Asylsuchende mit
schlechten Anerkennungschancen keine Papiere vorlegen würden, um
über ihre Identität zu täuschen, und weil die Bundesregierung an
anderer Stelle betont hat, dass „objektiv unrichtige Informationen“ nicht
„zu zutreffender Meinungsbildung“ dienen können und Behörden und
Bundeseinrichtungen gegenüber der Presse deshalb unter Umständen
entsprechende Hinweise bei „erkenntlich unwahren
Tatsachenbehauptungen“ geben und um Korrekturen bitten (vgl. Vorbemerkung der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/7472, bitte
begründen)?
c) Welche Aussage wollte der Präsident des BAMF mit seiner im
Widerspruch zu den Angaben der Bundesregierung stehenden Behauptung,
Asylsuchende aus Ländern mit geringen Anerkennungsquoten würden
fast nie Dokumente vorlegen, tätigen (bitte darlegen; auch
nigerianische Asylsuchende, die der Präsident als Beispiel für Asylsuchende
mit geringen Anerkennungschancen benannt hatte, erhielten im
Übrigen im Jahr 2018 zu 23,7 Prozent einen Schutzstatus, wenn das
BAMF deren Schutzbedürftigkeit geprüft hat)?
Die Fragen 5b und 5c werden zusammen beantwortet.
Die Aussage des Präsidenten im von den Fragestellern genannten Interview ist
exemplarisch auf zwei Herkunftsländer bezogen, aus denen jeweils die mit
Abstand meisten Asylbewerber mit (Syrien) und ohne (Nigeria)
Ausweisdokumente kommen, und ist insoweit zutreffend. Eine nähere Differenzierung war
in der Interviewsituation nicht möglich.
6. In wie vielen Fällen wurden im zweiten Quartal 2019 (bitte nach
Monaten auflisten und Gesamtzahlen nennen) mobile Datenträger von
Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach
den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?
Im zweiten Quartal 2019 wurden insgesamt 2.435* Datenträger von
persönlichen Erstantragstellern ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren ausgelesen.
Differenzierte Angaben nach Monaten und den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Monat Anzahl an Datenträgern*
April 856
Mai 909
Juni 670
* Durch nachträgliche Änderungen im Erfassungssystem, wie z. B. die Einreichung von Pass/
Passersatz Dokumenten, kann es zu Abweichungen der Daten im Vergleich zu vorherigen Angaben
kommen. Es werden diejenigen Fälle ausgewertet, bei denen aus Prozesssicht alle erforderlichen
Angaben im Kerndatensystem korrekt und valide hinterlegt sind.
Staatsangehörigkeit April 2019 Mai 2019 Juni 2019
Syrien 46 56 49
Nigeria 211 235 91
Irak 63 70 67
Afghanistan 83 116 91
Iran 48 69 52
Türkei 39 37 46
Somalia 34 18 20
Russische Föderation 12 11 12
Eritrea 20 11 18
Ungeklärt 28 13 16
a) Zu welchem Anteil verfügten in diesem Zeitraum Asylsuchende,
deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht
hinreichend sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile
Datenträger, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen
werden und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst
nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den
Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?
Im zweiten Quartal 2019 gaben ca. 40 Prozent der persönlichen
Erstantragsteller ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren an, dass Sie über ein Datenträger-Gerät
verfügen. Zu einem Anteil von ca. 74 Prozent konnten diese Datenträger-
Geräte technisch ausgelesen werden.
Asylbewerber ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren werden unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflichten aufgefordert, vorhandene Datenträger herauszugeben.
Zwangsmaßnahmen wurden bisher nicht angedroht oder durchgeführt.
b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Daten-Auslesung im genannten
Zeitraum erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser
für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in
wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender
Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine
Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich antworten)?
Im zweiten Quartal 2019 wurden zu den insgesamt 2.435 ausgelesenen
Datenträgern von persönlichen Erstantragstellern ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren
insgesamt 1.009 Datenträger-Auswertungsanträge gestellt. Davon wurden
bisher 789 Datenträger-Auswertungen freigegeben. Die individuellen Gründe für
entsprechende Ablehnungen werden statistisch nicht erfasst.
c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Auslegung
für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder
maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer
Herkunft/Identität/Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu
bestätigen (bitte ausführen und unter Angabe absoluter und relativer Zahlen
antworten)?
Im zweiten Quartal 2019 führte die Ergebnisdokumentation der Datenträger
von persönlichen Erstantragstellern ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren dazu,
dass bei ungefähr 42 Prozent (286 Fälle) die Identität der Antragsteller bestätigt
und bei ungefähr zwei Prozent (13 Fälle) die Identität widerlegt werden konnte.
In ca. 56 Prozent der Fälle konnten keine verwertbaren Erkenntnisse aus der
Ergebnisdokumentation gewonnen werden.
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren für die 789 freigegebenen Datenträger-
Auswertungen insgesamt 682 Ergebnisdokumentationen hinterlegt. Die Anzahl
der Ergebnisdokumentation wird als Bezugsgröße für die oben genannten
Prozentsätze herangezogen.
d) Welche gerichtlichen Entscheidungen zur Auswertung mobiler
Datenträger durch das BAMF sind bereits ergangen (bitte etwaige
Entscheidungen/Verfahren konkret benennen und kurz darstellen), und welche
Konsequenzen für die Praxis des BAMF wurden hieraus
gegebenenfalls gezogen (bitte darstellen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Aus
verfahrensökonomischen Gründen findet keine systematische Auswertung von
Gerichtsurteilen statt, durch die Bescheide des BAMF bestätigt wurden.
Gerichtsentscheidungen zu Lasten des BAMF, in denen die Frage der Auswertung mobiler
Datenträger entscheidungserheblich war, sind nicht bekannt.
e) Hält die Bundesregierung den grundrechtsrelevanten Eingriff in das
informationelle Selbstbestimmungsrecht der Asylsuchenden durch die
Auslesung mobiler Datenträger in grundrechtlicher und finanzieller
Hinsicht (bitte bei der Antwort differenzieren) für verhältnismäßig,
wenn dieses Mittel im ersten Quartal 2019 in nur zwölf Fällen dazu
führte, dass Angaben zur Identität widerlegt werden konnten
(Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 6c) – wobei aus Sicht der
Fragesteller offen ist, in wie vielen dieser Fälle eine solche
Widerlegung auch durch eine genaue Befragung der Betroffenen hätte erzielt
werden können – und angesichts der nicht unerheblichen Kosten für
diese Maßnahme (einmalig 5,7 Mio. Euro, jährlich 1,9 Mio. Euro,
Bundestagsdrucksache 19/6647, Antwort zu Frage 15, was nach
Ansicht der Fragesteller rein rechnerisch knapp 40.000 Euro pro
aufgedecktem Fall ergibt, wenn nur die laufenden Kosten berücksichtigt
und zwölf Fälle aufs Jahr hochgerechnet werden; bitte begründen)?
Beim Auslesen mobiler Datenträger ist neben der Widerlegung der Angaben
zur Identität der Asylsuchenden auch die Bestätigung der Identität ein
mögliches, für das Asylverfahren gleichermaßen relevantes Ergebnis.
Die grundrechtliche und finanzielle Verhältnismäßigkeit des Auslesens mobiler
Datenträger ist mithin nicht allein anhand der Anzahl der widerlegten
Identitäten zu beurteilen.
7. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2019 nach § 14a
Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder
eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden
in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16
Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten
Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge
sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich
überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch
bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag
im zweiten Quartal 2019 bei 51,3 Prozent (erstes Quartal 2019: 58,3 Prozent),
bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 40,6 Prozent (erstes
Quartal 2019: 57,3 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei
55,9 Prozent (erstes Quartal 2019: 57 Prozent).
Die Gesamtschutzquote ohne Berücksichtigung formaler Entscheidungen bei
unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im zweiten Quartal 2019 bei
59,8 Prozent (erstes Quartal 2019 bei 62,7 Prozent), bei unbegleiteten
Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 47 Prozent (erstes Quartal
2019: 65,7 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 71,7 Prozent
(erstes Quartal 2019: 70,2 Prozent).
Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben.
8. Wie viele der Asylsuchenden im zweiten Quartal 2019 waren sogenannte
Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder
Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche
Angaben oder Einschätzungen können dazu gemacht werden, wie viele
dieser Kinder von Asylsuchenden im Verfahren bzw. von bereits
anerkannten Flüchtlingen stammen (bitte ausführen)?
Der Aufenthaltsstatus der Eltern kann nicht ermittelt werden. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2019 Gesamt Verhältnis zu Asylerstanträgen gesamt
Gesamt 7.082 22,1 %
darunter:
Syrien 2.875 33,4 %
Irak 645 21,3 %
Nigeria 673 25,6 %
Türkei 102 4,3 %
Iran 145 6,6 %
Afghanistan 592 27,3 %
Somalia 290 35,3 %
2. Quartal 2019 Gesamt Verhältnis zu Asylerstanträgen gesamt
Eritrea 421 42,0 %
Ungeklärt 237 30,0 %
Russische Föderation 141 19,8 %
1.Quartal 2019 Absolut Verhältnis zu Asylerstanträgen gesamt
Gesamt 7.867 19,7 %
darunter:
Syrien 3.240 31,1 %
Irak 723 19,2 %
Nigeria 663 17,9 %
Türkei 114 4,9 %
Iran 156 7,1 %
Afghanistan 600 27,5 %
Georgien 53 4,6 %
Ungeklärt 307 30,6 %
Guinea 53 5,5 %
Somalia 317 35,4 %
9. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im
zweiten Quartal 2019 einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach
wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern), und welche
Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten
Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2019 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
Staatsangehörigkeiten gesamt 608
darunter
Guinea 125
Afghanistan 94
Irak 71
Syrien 63
Somalia 58
Iran 32
Eritrea 23
Gambia 21
Türkei 15
Nigeria 15
Marokko 15
Algerien 5
Angola 5
Kamerun 5
Jemen 5
2. Quartal 2019 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
Bundesländer gesamt 608
davon:
Baden-Württemberg 26
Bayern 83
Berlin 25
Brandenburg 9
2. Quartal 2019 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
Bremen 10
Hamburg 40
Hessen 53
Mecklenburg-Vorpommern 6
Niedersachsen 69
Nordrhein-Westfalen 148
Rheinland-Pfalz 40
Saarland 2
Sachsen 28
Sachsen-Anhalt 13
Schleswig-Holstein 33
Thüringen 23
2. Quartal 2019 Entscheidungen über Erstanträge
gesamt Anerkennung
als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG
u. Fam.Asyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
gem. § 60
V/VII
AufenthG
Staatsangehörigkeiten gesamt 503 - 59 55 102
darunter:
Guinea 99 - 13 3 14
Afghanistan 79 - 9 11 20
Irak 42 - 6 1 12
Syrien 33 - 3 23 1
Somalia 66 - 12 9 12
Iran 20 - 7 - -
Eritrea 45 - 1 6 28
Gambia 8 - - - -
Türkei 13 - - 1 -
Nigeria 7 - 1 1 1
Marokko 1 - - - -
Algerien 4 - - - -
Angola 4 - 1 - 3
Kamerun 2 - - - -
Jemen 1 - - - -
10. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im zweiten Quartal 2019 an
welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von
ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden
zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben für das zweite Quartal 2019 können den nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
2. Quartal 2019 Anzahl unbegleiteter Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Gesamt 399 75 6 236
Grenze zu
Österreich 154 68 1 63
Frankreich 76 3 55
Belgien 58 2 52
2. Quartal 2019 Anzahl unbegleiteter Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Flughäfen 36 7 13
Schweiz 23 14
Dänemark 19 17
Tschechien 13 7
Polen 8 4
Seehäfen 4 4
Niederlande 3 2
ungeklärt 3 3
Luxemburg 2 2
Staatsangehörigkeit (Top 5)
Afghanistan 136 53 1 68
Guinea 40 1 32
Marokko 34 27
Algerien 19 1 16
Somalia 17 14
Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der festgestellten unbegleiteten
Minderjährigen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen
Maßnahmen der Bundespolizei und den anderen mit der Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, etwa die Übergabe an zur
Abholung berechtigte Personen.
11. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2019 als
„offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur
Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
2. Quartal 2019 Ablehnung insgesamt
darunter: als
offensichtlich unbegründet
abgelehnt
Anteil an
Ablehnungen gesamt
Staatsangehörigkeiten insgesamt 12.888 3.669 28,5 %
darunter:
Syrien 13 1 7,7 %
Irak 1.229 87 7,1 %
Nigeria 1.614 250 15,5 %
Türkei 1.034 79 7,6 %
Iran 1.255 70 5,6 %
Afghanistan 645 28 4,3 %
Somalia 217 14 6,5 %
Eritrea 79 5 6,3 %
Ungeklärt 211 71 33,6 %
Russische Föderation 564 71 12,6 %
Georgien 666 439 65,9 %
Guinea 431 101 23,4 %
Pakistan 339 74 21,8 %
Albanien 321 315 98,1 %
Aserbaidschan 366 88 24,0 %
12. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal
2019 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis
durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen
und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), und wie erklärt die
Bundesregierung, dass Ablehnungen als offensichtlich unbegründet im
Flughafenverfahren in den letzten Jahren deutlich zugenommen haben
(Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 12: 49,1 Prozent der
Entscheidungen im ersten Quartal 2019 waren „offensichtlich
unbegründet“ Ablehnungen, gegenüber 24,9 Prozent im Jahr 2016, 28,6 Prozent
2017 und 40,6 Prozent 2018)?
Im Berichtszeitraum gab es keine Flughafenverfahren für unbegleitete
Minderjährige. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
2. Quartal 2019 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung
Staatsangehörigkeit Aktenanlage Mitteilung § 18a VI
AsylG
offens. unbegründet eingestellt
Gesamt 110 56 52 0
darunter:
Syrien 6 5 0 0
Irak 3 0 5 0
Nigeria - - - -
Türkei 10 7 3 0
Iran 27 10 18 0
Afghanistan 4 4 0 0
Somalia 3 2 1 0
Eritrea 1 1 0 0
Ungeklärt 3 2 0 0
Russische Föderation 2 0 0 0
2. Quartal 2019 Entscheidungen innerhalb von 2 Ta-gen nach Antragstellung
Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
Gesamt 110 56 52 0
darunter:
Flughafen Frankfurt 102 56 42 0
Flughafen München 8 0 10 0
Die Zunahme offensichtlich unbegründeter Ablehnungen im
Flughafenverfahren ist nach Einschätzung des BAMF Folge der individuell-konkreten
Sachvorträge der Personen, welche entweder aus sicheren Herkunftsstaaten kommend
oder „ohne im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes zu sein“ auf
einem Flughafen um Asyl nachsuchen.
Die Entscheidungen des BAMF unterliegen der richterlichen Überprüfung
durch das zuständige Verwaltungsgericht, das die Entscheidungen des BAMF
im Flughafenverfahren in den vergangenen Jahren in ca. 86 bis 95 Prozent der
Fälle bestätigte.
13. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus einem Bericht des
Europäischen Flüchtlingsrats vom 24. Mai 2019, in dem dieser nach einer
Recherche in der zentralen Einrichtung am Frankfurter Flughafen im
April 2019 und mehreren Interviews deutliche Kritik am deutschen
Flughafenverfahren, an Verstößen gegen EU-Recht und an einer mangelnden
Qualität von Anhörungen und Bescheiden geäußert hat, insbesondere
auch hinsichtlich unzureichender Belehrungen zu Rechten und Pflichten
im Verfahren, oberflächlichen Prüfungen bei anwaltlich nicht vertretenen
Asylsuchenden und einer zu leichtfertigen Ablehnung als „offensichtlich
unbegründet“ unter unzureichender Beachtung der Vorgaben nationaler
und europäischer Gerichte hierzu (www.asyl.net/view/detail/News/
ecrekritik-an-flughafenverfahren-in-deutschland/, bitte ausführen)?
Nach Ansicht des BAMF entspricht die Durchführung des Flughafenverfahren
den anwendbaren rechtlichen Vorgaben. Die Verfahrensberatung am Flughafen
in Frankfurt/M wird vom Kirchlichen Flüchtlingsdienst (CARITAS und
Evangelischem Regionalverband) durchgeführt.
Auch ist eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende
asylrechtskundige Rechtsberatung durch Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer
Frankfurt/M gewährleistet, welche für die Asylbewerber kostenlos ist.
Die Qualität von Anhörungen und Bescheiden im Flughafenverfahren in
Frankfurt/M genügt in jeder Hinsicht rechtsstaatlichen Anforderungen. Das gesamte
Behördenhandeln im Flughafenverfahren unterliegt der Kontrolle durch
Verwaltungsgerichte und ordentliche Gerichte.
Die Asylentscheidungen im Flughafenverfahren am Flughafen Frankfurt/M
werden konsequent im Rahmen des umfassenden Qualitätssicherungskonzeptes
des BAMF qualitätsgesichert.
Zur Höhe der Bestätigungsquoten der vergangenen Jahre zu Entscheidungen
des BAMF am Flughafen Frankfurt/M durch das zuständige
Verwaltungsgericht wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das
bisherige Jahr 2019 (bitte jeweils in der Differenzierung wie auf
Bundestagsdrucksache 19/8701 in der Antwort zu Frage 16 darstellen:
Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren,
Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach
§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der
Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch
Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien,
Algerien, Georgien, Armenien und Türkei machen – aus Gründen der
Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren
Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Erst- und Folgeanträge
01.01.–30.06.2019 Klagen Gerichtsentscheidungen anhängige
Rechtsmittel
Gesamt Asyl
Art. 16a
GG u.
Fam.
Asyl
(GFK)
Flüchtlingschutz
subsidiärer
Schutz
Abschiebungsverbot
Ablehnungen sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
absolut Anteil absolut Anteil
Staatsangehörigkeiten gesamt
54.409 79.321 118 5.059 1.233 5.206 32.330 40,8 % 35.375 44,6 % 282.764
darunter
Nigeria 7.322 4.970 1 38 9 158 1.728 34,8 % 3.036 61,1 % 20.314
Irak 5.656 8.096 4 270 266 443 3.892 48,1 % 3.221 39,8 % 32.818
Syrien 5.516 11.057 3 1.929 13 472 4.833 43,7 % 3.807 34,4 % 29.678
Iran 4.596 3.793 18 803 21 49 1.322 34,9 % 1.580 41,7 % 17.675
Afghanistan 3.559 13.123 1 799 515 3.157 4.795 36,5 % 3.856 29,4 % 52.125
Türkei 2.545 1.989 34 80 2 14 865 43,5 % 994 50,0 % 9.959
Russische
Föderation
2.503 3.470 3 100 30 69 1.532 44,1 % 1.736 50,0 % 15.636
Georgien 1.652 1.630 - 2 - 10 764 46,9 % 854 52,4 % 4.277
Guinea 1.592 1.397 1 11 1 29 584 41,8 % 771 55,2 % 5.340
Pakistan 1.515 3.540 10 391 12 42 1.880 53,1 % 1.205 34,0 % 10.878
Somalia 1.509 1.915 - 54 150 122 363 19,0 % 1.226 64,0 % 7.519
Aserbaidschan 1.152 1.601 1 19 4 36 890 55,6 % 651 40,7 % 5.107
Ungeklärt 992 1.510 - 108 23 62 511 33,8 % 806 53,4 % 5.314
Moldau (Republik) 877 753 - - - - 172 22,8 % 581 77,2 % 777
Armenien 851 1.838 - 5 9 79 881 47,9 % 864 47,0 % 5.787
Marokko 350 449 1 8 0 10 154 34,3 % 276 61,5 % 956
Tunesien 178 170 0 4 0 3 45 26,5 % 118 69,4 % 475
Algerien 327 449 0 4 1 5 148 33,0 % 291 64,8 % 940
Albanien 646 921 0 0 4 20 247 26,8 % 650 70,6 % 2.299
Serbien 615 725 0 2 0 11 181 25,0 % 531 73,2 % 1.832
Nordmazedonien 580 681 0 1 0 13 139 20,4 % 528 77,5 % 1.487
Kosovo 281 540 0 0 0 18 148 27,4 % 374 69,3 % 1.492
Ghana 438 508 0 0 0 16 176 34,6 % 316 62,2 % 1.419
Bosnien und
Herzegowina
121 168 0 0 0 6 27 16,1 % 135 80,4 % 475
Senegal 169 191 0 1 0 3 70 36,6 % 117 61,3 % 475
Montenegro 60 110 0 0 0 1 18 16,4 % 91 82,7 % 180
Widerrufsverfahren
01.01.–
30.06.2019
Klagen Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Gesamt Widerruf Art. 16a
GG/
Flüchtlingseigenschaft / subs.
Schutz
kein Widerruf sonst.
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil
Staatsangehörigkeiten gesamt
761 143 56 39,2 % 10 7,0 % 77 53,8 % 1.272
darunter:
Afghanistan 199 29 11 37,9 % 2 6,9 % 16 55,2 % 272
Irak 197 26 11 42,3 % - 0,0 % 15 57,7 % 298
Widerrufsverfahren
Syrien 89 34 11 32,4 % 4 11,8 % 19 55,9 % 190
Türkei 26 10 7 70,0 % - 0,0 % 3 30,0 % 58
Russische
Föderation
24 4 1 25,0 % - 0,0 % 3 75,0 % 63
Ungeklärt 23 17 5 29,4 % 4 23,5 % 8 47,1 % 45
Armenien 18 2 2 100,0 % - 0,0 % - 0,0 % 26
Nigeria 16 1 1 100,0 % - 0,0 % - 0,0 % 23
Sri Lanka 16 - - 0,0 % - 0,0 % - 0,0 % 25
Iran 15 1 1 100,0 % - 0,0 % - 0,0 % 29
Kosovo 12 3 1 33,3 % - 0,0 % 2 66,7 % 20
Libanon 11 2 1 50,0 % - 0,0 % 1 50,0 % 18
Eritrea 10 - - 0,0 % - 0,0 % - 0,0 % 18
Aserbaidschan 10 2 - 0,0 % - 0,0 % 2 100,0 % 14
Serbien 9 1 - 0,0 % - 0,0 % 1 100,0 % 15
Marokko 1 1 1 100,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 4
Tunesien 2 1 1 100,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 2
Algerien 4 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 6
Georgien 1 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 3
Albanien 4 1 1 100,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 6
Nordmazedonien
0 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 0
Ghana 0 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 3
Bosnien und
Herzegowina
1 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 2
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe:
01.01.–30.06.2019 16,4 11,7
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01.–30.06.2019 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt 8.564 1.735 10.299
darunter:
Nigeria 1.933 463 2.396
Iran 868 253 1.121
Irak 756 192 948
Russische Föderation 545 60 605
Afghanistan 460 63 523
Guinea 434 71 505
Syrien 291 57 348
Somalia 239 67 306
Gambia 278 25 303
Eritrea 184 66 250
Pakistan 200 42 242
Aserbaidschan 182 58 240
Türkei 161 41 202
Armenien 142 22 164
Ungeklärt 113 45 158
Algerien 76 5 81
Marokko 63 2 65
Georgien 53 1 54
Tunesien 25 6 31
Senegal 49 3 52
Ghana 119 20 139
Albanien 20 2 22
Kosovo 19 4 23
Nordmazedonien 27 0 27
Serbien 12 0 12
Verfahrensdauer Eilanträge im Dublinverfahren (in Tagen)
Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2019
Staatsangehörigkeit Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Antrag nach § 80
Abs. 7 VwGO
Antrag nach § 123
VwGO
Gesamt 59,0 28,6 30,1
darunter:
Nigeria 66,5 28,3 16,6
Iran 53,6 28,5 44,5
Irak 74,5 25,4 40,1
Russische Föderation 54,6 38,5 22,1
Afghanistan 56,1 30,2 20,8
Guinea 59,5 49,5 29,6
Syrien 54,6 23,4 37,9
Somalia 62,3 23,4 27,2
Gambia 53,6 33,2 19,8
Eritrea 66,1 23,2 22,1
Pakistan 44,1 27,2 15,5
Aserbaidschan 75,1 61,1 11,5
Türkei 67,9 21,5 23,5
Armenien 51,3 27,4 35,4
Ungeklärt 50,4 16,5 39,1
Algerien 42,2 21,7
Marokko 36,4 5,0 42,0
Georgien 41,2 3,5
Tunesien 58,3 45,0
Senegal 42,5 6,0
Ghana 43,7 28,6
Albanien 48,9 21,3
Kosovo 49,3 47,0
Nordmazedonien 39,5
Serbien 24,3
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen (einstweiliger Rechtsschutz) Gesamt
Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2019
Staatsangehörigkeiten abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen
Gesamt 18.885 4.016 22.901
darunter:
Nigeria 2.631 653 3.284
Irak 1.319 416 1.735
Iran 1.212 358 1.570
Afghanistan 1.021 359 1.380
Syrien 974 336 1.310
Russische Föderation 960 144 1.104
Georgien 937 52 989
Guinea 655 104 759
Moldau (Republik) 617 2 619
Somalia 447 163 610
Armenien 534 75 609
Pakistan 494 105 599
Aserbaidschan 474 115 589
Staatsangehörigkeiten abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen
Albanien 534 32 566
Gambia 466 78 544
Algerien 192 13 205
Marokko 193 20 213
Tunesien 72 12 84
Türkei 385 130 515
Senegal 103 13 116
Ghana 319 57 376
Kosovo 228 11 239
Nordmazedonien 449 28 477
Bosnien und Herzegowina 103 5 108
Montenegro 57 1 58
Verfahrensdauer Eilanträge (einstweiliger Rechtsschutz) Gesamt (in Tagen)
Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2019
Staatsangehörigkeiten Antrag nach § 80
Abs. 5 VwGO
Antrag nach § 80
Abs. 7 VwGO
Antrag nach § 123
VwGO
Gesamt 59,1 32,2 34,8
darunter:
Nigeria 86,8 43,2 38,5
Irak 71,2 29,5 41,5
Iran 55,9 28,5 36,8
Afghanistan 58,2 31,6 47,3
Syrien 58,9 25,8 51,0
Russische Föderation 66,9 33,2 34,1
Georgien 30,3 20,2 18,4
Guinea 58,2 45,6 31,8
Moldau (Republik) 25,8 14,4 28,1
Somalia 55,6 28,8 23,8
Armenien 40,1 28,0 42,2
Pakistan 51,2 42,1 36,3
Aserbaidschan 48,0 45,3 17,2
Albanien 39,4 17,7 21,8
Gambia 88,3 47,0 38,1
Algerien 52,9 20,8 23,5
Marokko 34,0 10,9 16,8
Tunesien 55,0 43,0 40,0
Türkei 59,3 21,7 18,8
Senegal 62,6 84,8 10,3
Ghana 51,6 33,6 27,5
Kosovo 55,3 90,9 54,7
Nordmazedonien 40,4 27,4 37,3
Bosnien und Herzegowina 61,8 13,0 30,8
Montenegro 36,1 64,3 25,0
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte auf
einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele
dieser Verfahren wurden im bisherigen Jahr 2019 mit welchem
Ergebnis entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten
Instanz sind ausreichend)?
Die folgenden Klagen gegen vom BAMF auf subsidiären Schutz entschiedene
Asylanträge waren zum Stichtag 30. Juni 2019 anhängig:
anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 30. Juni 2019
nach Staatsangehörigkeit Klagen
Gesamt 25.545
darunter:
Syrien 18.671
Irak 2.743
Eritrea 1.090
Ungeklärt 932
Afghanistan 603
Staatenlos 313
Jemen 299
Somalia 254
sonst. asiat. Staatsangeh. 94
Sudan (ohne Südsudan) 89
anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 30. Juni 2019
nach Bundesländern Klagen
Gesamt 25.545
davon:
Baden-Württemberg 3.367
Bayern 2.309
Berlin 2.679
Brandenburg 1.615
Bremen 171
Hamburg 625
Hessen 4.384
Mecklenburg-Vorpommern 128
Niedersachsen 2.961
Nordrhein-Westfalen 5.639
Rheinland-Pfalz 150
Saarland 67
Sachsen 310
Sachsen-Anhalt 259
Schleswig-Holstein 578
Thüringen 303
Im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2019 wurde bei folgenden Rechtsmitteln wie
dargestellt entschieden:
Klagen:
nach Staatsangehörigkeit Summe
Entscheidungen
Anerkennungen gem.
Art. 16a GG
Flüchtlingsschutz
gem. § 3 I AsylG
Keine
Verbesserung
Gesamt 11.087 3 2.237 8.847
darunter:
Syrien 8.540 3 1.889 6.648
Irak 923 55 868
Ungeklärt 466 87 379
Eritrea 404 56 348
Afghanistan 171 11 160
Staatenlos 165 77 88
Somalia 89 14 75
Jemen 88 10 78
sonst. asiat. Staatsangeh. 62 14 48
Iran 47 5 42
nach Bundesländern Summe
Entscheidungen
Anerkennungen gem.
Art. 16a GG
Flüchtlingsschutz
gem. § 3 I AsylG
Keine
Verbesserung
Gesamt 11.087 3 2.237 8.847
davon:
Baden-Württemberg 1.247 394 853
Bayern 571 239 332
Berlin 1.259 29 1.230
Brandenburg 124 6 118
Bremen 38 2 36
Hamburg 329 14 315
Hessen 1.610 1 644 965
Mecklenburg-Vorpommern 124 9 115
Niedersachsen 1.336 152 1.184
Nordrhein-Westfalen 3.175 1 512 2.662
Rheinland-Pfalz 166 20 146
Saarland 49 2 47
Sachsen 276 1 79 196
Sachsen-Anhalt 186 77 109
Schleswig-Holstein 388 29 359
Thüringen 209 29 180
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im bisherigen
Jahr 2019 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der
Bescheide und in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte
jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach
den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich
differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet,
offensichtlich unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Staatsangehörigkeit
Entscheidungen insgesamt davon Entscheidung
„abgelehnt“
davon Entscheidung „o. u.
abgelehnt“
davon Entscheidung
„Unzulässig“
01.01. – 30.06.
2019
davon
beklagt
Anteil davon
beklagt
Anteil davon
beklagt
Anteil davon
beklagt
Anteil
Gesamt 102.489 51.769 50,5 % 22.498 20.237 90,0 % 8.923 5.229 58,6 % 31.547 23.598 74,8 %
darunter:
Syrien 23.316 5.295 22,7 % 22 17 77,3 % 4 3 75,0 % 3.538 3.130 88,5 %
Irak 9.722 5.337 54,9 % 2.957 2.631 89,0 % 163 120 73,6 % 2.964 2.433 82,1 %
Nigeria 8.777 7.242 82,5 % 2.755 2.538 92,1 % 501 417 83,2 % 4.731 4.236 89,5 %
Afghanistan 6.687 3.402 50,9 % 1.509 1.396 92,5 % 49 38 77,6 % 2.406 1.824 75,8 %
Iran 6.071 4.345 71,6 % 3.023 2.904 96,1 % 104 93 89,4 % 1.657 1.356 81,8 %
Türkei 5.135 2.498 48,6 % 2.067 1.963 95,0 % 185 136 73,5 % 461 379 82,2 %
Russische
Föderation
3.103 2.289 73,8 % 1.204 1.083 90,0 % 137 83 60,6 % 1.552 1.200 77,3 %
Somalia 2.973 1.394 46,9 % 565 509 90,1 % 29 23 79,3 % 1.137 844 74,2 %
Eritrea 2.602 747 28,7 % 197 176 89,3 % 5 4 80,0 % 499 390 78,2 %
Ungeklärt 2.510 898 35,8 % 343 285 83,1 % 175 97 55,4 % 648 472 72,8 %
Georgien 2.234 1.582 70,8 % 685 587 85,7 % 1.032 755 73,2 % 367 227 61,9 %
Guinea 2.203 1.499 68,0 % 786 715 91,0 % 251 206 82,1 % 807 606 75,1 %
Pakistan 2.031 1.403 69,1 % 650 569 87,5 % 155 126 81,3 % 1.078 731 67,8 %
Serbien 1.793 606 33,8 % 30 13 43,3 % 725 256 35,3 % 932 343 36,8 %
Nordmazedonien
1.633 563 34,5 % 13 10 76,9 % 756 284 37,6 % 716 288 40,2 %
Albanien 1.469 600 40,8 % 23 20 87,0 % 854 383 44,8 % 487 182 37,4 %
Kosovo 589 266 45,2 % 5 4 80,0 % 268 131 48,9 % 289 129 44,6 %
Ghana 686 434 63,3 % 11 6 54,5 % 292 198 67,8 % 314 226 72,0 %
Bosnien und
Herzegowina
376 118 31,4 % 1 0 0,0 % 174 56 32,2 % 164 61 37,2 %
Senegal 259 157 60,6 % 1 1 100,0 % 90 61 67,8 % 157 97 61,8 %
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-) Verwaltungsgerichten?
Die Angaben zum Stand 30. Juni 2019 können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
Gericht – Stand: 30.06.2019 Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren
Bei Gericht anhängige Verfahren gesamt 301.815
davon:
Bundesverwaltungsgericht 58
VGH Baden-Württemberg 470
VG Freiburg 9.844
VG Karlsruhe 12.069
VG Sigmaringen 8.395
Gericht – Stand: 30.06.2019 Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren
VG Stuttgart 15.518
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1.366
VG Ansbach 8.166
VG Augsburg 2.917
VG Bayreuth 3.890
VG München 16.540
VG Regensburg 5.851
VG Würzburg 2.453
Bayerischer VGH – Außenstelle Ansbach 842
OVG Berlin-Brandenburg 625
VG Berlin 16.617
VG Cottbus 3.551
VG Frankfurt/Oder 4.113
VG Potsdam 6.974
OVG der Freien Hansestadt Bremen 96
VG Bremen 2.038
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 221
VG Hamburg 6.751
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1.621
VG Darmstadt 6.306
VG Frankfurt/Main 5.370
VG Kassel 5.548
VG Wiesbaden 5.657
VG Gießen 7.710
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 1.559
VG Braunschweig 3.804
VG Hannover 8.043
VG Oldenburg 5.220
VG Osnabrück 3.977
VG Stade 3.336
VG Lüneburg 2.332
VG Göttingen 1.930
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 3.140
VG Aachen 5.645
VG Arnsberg 9.695
VG Düsseldorf 12.546
VG Gelsenkirchen 9.528
VG Köln 10.873
VG Minden 7.555
VG Münster 6.112
OVG Rheinland-Pfalz 1.139
VG Trier 7.847
OVG des Saarlandes 73
VG des Saarlandes 765
Schleswig-Holsteinisches OVG 847
VG Schleswig-Holstein 10.129
OVG Sachsen-Anhalt 36
VG Magdeburg 2.358
VG Halle 1.380
Thüringer Oberverwaltungsgericht 219
VG Gera 476
VG Meiningen 2.372
VG Weimar 1.569
Gericht – Stand: 30.06.2019 Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren
Sächsisches Oberverwaltungsgericht 145
VG Chemnitz 4.873
VG Dresden 3.996
VG Leipzig 2.723
OVG Mecklenburg-Vorpommern 1.263
VG Greifswald 1.168
VG Schwerin 1.565
d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
bisherigen Jahr 2019 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen
Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer
Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus
sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15
wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Zeitraum: 01.01.– 30.06.2019
Staatsangehörigkeiten davon aufgrund einer
Gerichtsentscheidung
Abhilfeentscheidungen
Gesamt 14.573 12.553 2.020
darunter:
Syrien 3.861 3.241 620
Irak 1.024 900 124
Nigeria 218 162 56
Türkei 207 115 92
Iran 960 852 108
Afghanistan 5.326 4.934 392
Somalia 278 234 44
Eritrea 155 123 32
Ungeklärt 303 201 102
Russische Föderation 208 158 50
Georgien 13 5 8
Guinea 41 22 19
Pakistan 548 468 80
Albanien 36 33 3
Aserbaidschan 75 61 14
Positive Entscheidungen infolge von Folgeanträgen
Zeitraum: 01.01.– 30.06.2019
Staatsangehörigkeiten
Gesamt 1.455
darunter:
Syrien 428
Irak 93
Nigeria 41
Türkei 19
Iran 106
Afghanistan 375
Somalia 88
Eritrea 81
Ungeklärt 33
Russische Föderation 31
Zeitraum: 01.01.– 30.06.2019
Georgien 1
Guinea 9
Pakistan 10
Albanien 1
Aserbaidschan 7
Positive Entscheidungen infolge von sonstigen Gründen
Zeitraum: 01.01.– 30.06.2019
Staatsangehörigkeiten
Gesamt 52
darunter:
Syrien 2
Irak 2
Nigeria 6
Türkei 0
Iran 1
Afghanistan 18
Somalia 0
Eritrea 0
Ungeklärt 0
Russische Föderation 0
Georgien 1
Guinea 1
Pakistan 2
Albanien 0
Aserbaidschan 0
e) Bei wie vielen der Klagen und Rechtsschutzanträge im Asylbereich
im bisherigen Jahr 2019 ging es um Dublin-Bescheide (inklusive
Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat, bitte auch nach den
15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie wurden diese
Verfahren im bisherigen Jahr 2019 entschieden (bitte in absoluten und
relativen Zahlen und so differenziert wie möglich angeben; bitte auch
nach Entscheidungen im Eil- und Klageverfahren differenzieren), und
wie ist die letzte Tabelle auf Bundestagsdrucksache 19/11011 zu Frage
13e zu lesen bzw. zu bewerten (zum einen der sehr hohe Anteil
sonstiger Verfahrenserledigungen, der aus Sicht der Fragesteller vermutlich
mit Fristabläufen, vielen Entscheidungen im Eilverfahren und
entsprechenden Erledigungen im Klageverfahren erklärt werden kann,
zum anderen die Gewährung von – wenn auch wenigen –
Schutzstatus, weil es in Dublin-Verfahren vorrangig um die Klärung der
Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens geht)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Anhängige Eilverfahren zu Dublin-Bescheiden
(zusätzlich Verfahren nach § 29 Abs. I Nr. 2 AsylG)
Zeitraum: 1 Januar bis 30. Juni 2019
Staatsangehörigkeiten gesamt 12.256
darunter:
Nigeria 3.018
Irak 1.124
Syrien 1.114
Iran 1.076
Anhängige Eilverfahren zu Dublin-Bescheiden
(zusätzlich Verfahren nach § 29 Abs. I Nr. 2 AsylG)
Afghanistan 627
Russische Föderation 600
Guinea 513
Somalia 369
Gambia 285
Eritrea 269
Pakistan 254
Aserbaidschan 254
Ungeklärt 219
Türkei 213
Ghana 164
Entscheidungen in Eilverfahren
Zeitraum:1 Januar bis 30. Juni 2019
Staatsangehörigkeiten gesamt 22.109
darunter:
Nigeria 3.134
Irak 1.658
Iran 1.444
Afghanistan 1.312
Syrien 1.258
Russische Föderation 1.042
Georgien 981
Guinea 743
Moldau (Republik) 619
Armenien 606
Somalia 588
Pakistan 586
Aserbaidschan 573
Albanien 564
Gambia 541
Klagen gegen Dublin-Bescheide
(zusätzlich Verfahren nach § 29 Abs. I Nr. 2 AsylG)
Zeitraum: 1 Januar bis 30. Juni 2019
Staatsangehörigkeit gesamt 17.917
darunter:
Nigeria 3.758
Syrien 2.943
Irak 2.047
Afghanistan 1.143
Iran 1.108
Russische Föderation 751
Somalia 701
Guinea 574
Eritrea 389
Ungeklärt 383
Pakistan 327
Gambia 309
Aserbaidschan 265
Türkei 250
Ghana 174
1.
Ja
nu
ar
b
is
3
0.
Ju
ni
20
19
G
er
ic
ht
se
nt
sc
he
id
un
ge
n
im
D
ub
lin
ve
rf
ah
re
n
(in
kl
us
iv
e
Sc
hu
tz
ge
w
äh
ru
ng
in
e
in
em
a
nd
er
en
M
itg
lie
ds
ta
at
)
St
aa
ts
an
ge
hö
rig
ke
ite
n
G
es
am
t
Fl
üc
ht
lin
gs
sc
hu
tz
ge
m
. §
3
I
A
sy
lG
su
bs
id
iä
re
r S
ch
ut
z
ge
m
. §
4
I
A
sy
lG
A
bs
ch
ie
bu
ng
sv
er
-
bo
t
A
bl
eh
nu
ng
so
ns
t.
Ve
rf
ah
re
ns
er
-
le
di
gu
ng
A
bs
ch
ie
bu
ng
san
dr
oh
un
g
ab
so
lu
t
A
nt
ei
l
ab
so
lu
t
A
nt
ei
l
ab
so
lu
t
A
nt
ei
l
ab
so
lu
t
A
nt
ei
l
ab
so
lu
t
A
nt
ei
l
ab
so
-
lu
t
A
nt
ei
l
G
es
am
t
10
.3
38
54
0,
5
%
18
0,
2
%
70
4
6,
8
%
43
3
4,
2
%
9.
11
6
88
,2
%
13
0,
1
%
da
ru
nt
er
:
Sy
rie
n
1.
70
0
15
0,
9
%
0
0,
0
%
39
8
23
,4
%
54
3,
2
%
1.
23
1
72
,4
%
2
0,
1
%
N
ig
er
ia
1.
07
9
1
0,
1
%
0
0,
0
%
12
1,
1
%
22
2,
0
%
1.
04
4
96
,8
%
0
0,
0
%
Ir
ak
1.
06
6
0
0,
0
%
4
0,
4
%
10
2
9,
6
%
29
2,
7
%
92
8
87
,1
%
3
0,
3
%
A
fg
ha
ni
st
an
68
1
5
0,
7
%
1
0,
1
%
83
12
,2
%
17
2,
5
%
57
4
84
,3
%
1
0,
1
%
So
m
al
ia
66
7
1
0,
1
%
8
1,
2
%
34
5,
1
%
14
2,
1
%
60
6
90
,9
%
4
0,
6
%
R
us
si
sc
he
F
öd
er
at
io
n
59
7
7
1,
2
%
0
0,
0
%
4
0,
7
%
48
8,
0
%
53
8
90
,1
%
0
0,
0
%
Ir
an
53
6
9
1,
7
%
0
0,
0
%
2
0,
4
%
7
1,
3
%
51
8
96
,6
%
0
0,
0
%
Er
itr
ea
49
9
9
1,
8
%
3
0,
6
%
16
3,
2
%
5
1,
0
%
46
4
93
,0
%
2
0,
4
%
G
ui
ne
a
29
2
1
0,
3
%
0
0,
0
%
0
0,
0
%
15
5,
1
%
27
6
94
,5
%
0
0,
0
%
U
ng
ek
lä
rt
25
4
0
0,
0
%
0
0,
0
%
19
7,
5
%
7
2,
8
%
22
8
89
,8
%
0
0,
0
%
G
am
bi
a
23
7
0
0,
0
%
0
0,
0
%
1
0,
4
%
7
3,
0
%
22
9
96
,6
%
0
0,
0
%
Pa
ki
st
an
23
5
4
1,
7
%
0
0,
0
%
8
3,
4
%
12
5,
1
%
21
1
89
,8
%
0
0,
0
%
A
se
rb
ai
ds
ch
an
21
4
0
0,
0
%
0
0,
0
%
0
0,
0
%
24
11
,2
%
19
0
88
,8
%
0
0,
0
%
Tü
rk
ei
20
6
1
0,
5
%
0
0,
0
%
0
0,
0
%
10
4,
9
%
19
5
94
,7
%
0
0,
0
%
A
rm
en
ie
n
12
5
0
0,
0
%
0
0,
0
%
0
0,
0
%
5
4,
0
%
12
0
96
,0
%
0
0,
0
%
Die von den Fragestellern genannten, insgesamt vielfältigen Gründe für
Verfahrenserledigungen sind zutreffend, wenn auch nicht abschließend dargestellt.
Die Gewährung eines Schutzstatus erfolgt durch Gerichtsentscheidungen in
Dublin-Verfahren lediglich in seltenen Einzelfällen, in denen nicht nur über die
Frage des zuständigen Mitgliedstaates entschieden wird, sondern auch in der
Sache selbst (siehe Bundestagsdrucksache 19/11001, S. 46 – es wird
angenommen, dass die Fragesteller diese Antwort der Bundesregierung in Bezug
nehmen wollen).
Ein Widerspruch zwischen der Anzahl der Verfahrenserledigungen auf der
einen und der Gewährung von Schutzstatus auf der anderen Seite wird nicht
gesehen.
15. Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des
BAMF für das zweite Quartal 2019?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Zeitraum Klagequote ablehnende Bescheide
2. Quartal 19 74,6 %
16. Welche Angaben kann das BAMF machen zu der Kategorie „sonstiger
Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das bisherige Jahr 2019,
welche Fallkonstellationen werden dabei den unterschiedlichen
Kategorien „Keine Schutzgewährung festgestellt“, „Schutzgewährung offen“,
„Schutzgewährung“ zugeordnet und wie werden dabei insbesondere die
Fälle statistisch erfasst, in denen einzelne Gerichtsverfahren mehrerer
Familienangehöriger zu einem Gerichtsverfahren zusammengelegt werden,
was zur Einstellung mehrerer Verfahren führt, und wie viele Verfahren
betrifft dies ungefähr (bitte ausführen), wie werden Verfahren erfasst, die
für erledigt erklärt werden, weil Betroffene aus- oder weitergereist sind?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Sonstige Verfahrenserledigungen 1. und 2. Quartal 2019
Keine Schutzgewährung festgestellt 34.078
Schutzgewährung offen 1.411
Schutzgewährung 1.511
Summe 37.000
Die Zuordnung der Fallkonstellationen zu den unterschiedlichen Kategorien
kann der zweiten Tabelle der Antwort zu Frage 26 der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4961
entnommen werden.
Die statistische Auswertung der Gerichtsverfahren bezieht sich auf Personen
und nicht auf Verfahren, die ggf. mehrere Personen beinhalten. Eine gesonderte
Auswertung über Betroffene, die aus- oder weitergereist sind, wird nicht
geführt.
17. Wie viele Asyl-Anhörungen gab es im zweiten Quartal 2019 (bitte nach
den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Anhörungen 2. Quartal 2019 Anzahl
Staatsangehörigkeiten gesamt 39.174
darunter:
Syrien 19.388
Irak 2.832
Nigeria 2.109
Türkei 1.548
Iran 1.669
Afghanistan 1.307
Somalia 589
Eritrea 1.714
Ungeklärt 1.113
Russische Föderation 380
Georgien 479
Guinea 613
Pakistan 433
Albanien 224
Aserbaidschan 197
18. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche
bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen,
Georgien, Armenien und der Türkei im zweiten Quartal 2019?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Staatsangehörigkeiten 2. Quartal 2019
Asylanträge Gesamtschutz Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formaler
Ablehnungen des BAMF
absolut Anteil Anteil
Türkei 2.507 797 37,9 % 43,5 %
Algerien 301 6 1,6 % 3,7 %
Georgien 794 6 0,7 % 0,9 %
Armenien 284 20 4,4 % 8,6 %
Libyen 127 43 22,1 % 39,8 %
Marokko 268 10 3,0 % 6,4 %
Tunesien 119 5 3,7 % 8,8 %
Ägypten 161 17 7,8 % 16,0 %
19. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina im zweiten Quartal 2019 gestellt (bitte jeweils
auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), wie
wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden, und wie
erklärt sich die Bundesregierung, dass in Bezug auf diese Länder im
ersten Quartal 2019 nur noch in einem Fall ein Abschiebungshindernis
festgestellt wurde (Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 19),
während dies im Gesamtjahr 2018 noch in insgesamt 92 Fällen erfolgte
(Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 25) – gab es
diesbezüglich insbesondere Änderungen interner Entscheidungsvorgaben,
Leitsätze usw., die sich entsprechend ausgewirkt haben könnten (bitte
darstellen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2019 Entscheidungen über Asylanträge
Staatsangehörigkeit
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a GG
und Fa-
mil.Asyl)
Gewährung
von Flüchtl.-
schutz
gem.§ 3 I
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem Schutz
gem § 4 I
AsylG
Feststellung eines
Abschiebungsverbotes gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr. abgel./
offens. unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Serbien 519 219 300 670 - - - - 267 403
davon Roma 386 130 256 522 - - - - 184 338
Kosovo 199 100 99 234 - - 2 1 112 119
davon Roma 51 18 33 58 - - - - 41 17
Nordmazedonien 322 162 160 456 - - 1 1 213 241
davon Roma 231 98 133 314 - - - - 122 192
Montenegro 39 28 11 36 - - - - 30 6
davon Roma 15 10 5 12 - - - - 6 6
Albanien 573 350 223 579 - 1 1 - 321 256
davon Roma 77 33 44 75 - - - - 22 53
Bosnien und
Herzegowina
113 59 54 114 - - 4 1 61 48
davon Roma 72 35 37 78 - - - 1 40 37
Antrags- und Entscheidungsgründe werden statistisch nicht erhoben. Bereits
Anfang 2018 ist das BAMF hinsichtlich der genannten sechs Herkunftsländer
davon ausgegangen, dass lediglich in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen ein
Abschiebungsverbot im Hinblick auf eine Nichterreichbarkeit des
Existenzminimums in Betracht kam. Im zweiten Halbjahr 2018 erfolgte für vier der
genannten sechs Herkunftsländer die Bewertung durch das BAMF, dass
grundsätzlich keine humanitären Bedingungen vorliegen, die zur Feststellung eines
Abschiebungsverbotes führen. Im vierten Quartal 2018 wurde in 15 Fällen der
genannten sechs Herkunftsländer ein Abschiebungsverbot festgestellt.
Anschließende Änderungen, mit möglichen Auswirkungen auf die
Entscheidungspraxis im ersten Quartal 2019, erfolgten nicht.
20. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Fall des
abgelehnten Asylsuchenden Gani Rama vor, der nach einer Meldung erstmalig
1999 nach Deutschland geflohen war, viele Jahre in Göttingen gelebt
hatte und nach seiner Abschiebung in den Kosovo dort zu Tode geprügelt
wurde, offenbar, weil er zur Minderheit der Roma gehörte (vgl. www.al
le-bleiben.info/gani-rama-wurde-in-pristina-zu-tode-geprugelt/), wie
bewertet die Bundesregierung diesen Vorfall, auch angesichts des
Umstands, dass Gani Rama im Asylverfahren seine Angst vor Verfolgung als
Roma vergeblich vorgebracht haben soll (ebd.), und welche
Konsequenzen werden aus diesem Fall für die Gefahrenbeurteilung im BAMF in
Bezug auf Roma-Flüchtlinge aus dem Kosovo gezogen (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung bedauert den Tod von Gani Rama am 22. Juli 2019, der
nach bisheriger Informationslage auf einen verabscheuungswürdigen Gewaltakt
zurückzuführen ist. Ein Ermittlungsabschluss kosovarischer Stellen ist bislang
nicht bekannt. Die Bundesregierung äußert sich aus Gründen des
Datenschutzes nicht zu Einzelheiten das Asylverfahren betreffend. Der Fall von Gani
Rama lässt derzeit nach Einschätzung des BAMF keine erforderlichen
Konsequenzen für die Gefahrenbeurteilung im BAMF in Bezug auf Roma-
Flüchtlinge aus dem Kosovo erkennen. Gleichwohl beobachtet die
Bundesregierung die Lage im Kosovo sehr genau.
21. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung bzw. das BAMF aus
der Kritik des früheren Vorsitzenden der Unionsfraktion Volker Kauder
und der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (vgl. z .B.
Meldung von kna vom 30. Juli 2019 und www.migazin.de/2019/07/31/
bamflehnt-antraege-von-konvertiten-reflexhaft-ab/), wonach das BAMF die
Rückkehr von zum Christentum Konvertierten in den Iran für
unbedenklich gehalten bzw. die Verfolgungssituation im Iran bagatellisiert und die
Ernsthaftigkeit eines Glaubensübertritts in fast allen Fällen infrage
gestellt haben soll (bitte ausführen, auch inwieweit die Forderung eines
Abschiebestopps für christliche Konvertiten aus dem Iran seitens des
Bundesinnenministeriums unterstützt wird) – und wie erklärt die
Bundesregierung, dass die bereinigte Schutzquote bei iranischen Asylsuchenden
im ersten Quartal 2019 nur noch bei 28,9 Prozent lag
(Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 1b), während sie im Jahr 2018 bei
34,3 Prozent, 2017 bei 57,1 Prozent und 2016 bei 60,6 Prozent lag – gab
es diesbezüglich insbesondere Änderungen interner
Entscheidungsvorgaben, Leitsätze usw., die sich entsprechend ausgewirkt haben könnten
(bitte ausführen)?
Eines generellen Abschiebestopps für zum Christentum konvertierte Muslime
bedarf es nicht. Im Rahmen des Asylverfahrens nimmt das BAMF eine
umfassende Prüfung der Schutzgründe vor. Eine begründete Sorge vor Verfolgung
aufgrund der Religionszugehörigkeit wird dabei in der Regel einen
Schutzanspruch begründen. Die Entscheidung des BAMF ist stets einzelfallbezogen.
Diese individuelle Prüfung ist wichtig, um festzustellen, ob für vom Islam
konvertierte Christen eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der
Religionszugehörigkeit besteht. Das BAMF prüft Asylanträge im Hinblick auf die
Gefahr, die Asylsuchende im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat
ausgesetzt sind. Dieses gilt selbstverständlich auch in jedem Einzelfall für zum
Christentum konvertierte Asylsuchende aus dem Iran. Hierbei ist zunächst
klarzustellen, dass der Glaubensübertritt allein von der aufnehmenden Kirche
festgestellt wird und das BAMF diesbezüglich keine Bewertungen vornimmt. Das
BAMF bewertet die Glaubhaftmachung der Ernsthaftigkeit des Engagements
für die neue Religion, um eine doppelte Prognose vorzunehmen. Diese betrifft
das Verhalten der Asylsuchenden im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat
und die Folgen, die dieses Verhalten für die Asylsuchenden hätte. Eine
Bagatellisierung durch das BAMF oder eine pauschalisierte Schutzversagung finden
nicht statt.
Statistische Auswertungen über die Gründe einer Änderung der Schutzquote
liegen nicht vor.
Die internen Entscheidungsvorgaben des BAMF sehen seit Anfang 2016 eine
nach Einzelfallprüfung mögliche Schutzzuerkennung von Asylsuchenden aus
dem Iran vor. Eine Änderung hat sich insoweit nicht ergeben.
22. Was geschieht in den Fällen, in denen das BAMF infolge einer Änderung
interner Leitsätze ohne Billigung des Bundesinnenministerium (vgl.
Plenarprotokoll 19/91, Seite 10862, Antwort auf die Mündliche Frage 10 der
Abgeordneten Ulla Jelpke) im März und April 2019 bei syrischen
Asylsuchenden überdurchschnittlich häufig nur noch nationalen
Abschiebungsschutz gewährt hatte (240- bzw. 140-mal, gegenüber 9-mal im
Februar und 11-mal im Mai 2019; vgl. http://berlin-hilft.com/2019/06/13/
bamf-entschied-asylantraege-fuer-syrien-auf-eigener-
lagebeurteilungohne-freigabe-vom-bmi/), werden diese Entscheidungen von März und
April 2019 noch einmal im BAMF überprüft und wieder abgeändert, auch
vor dem Hintergrund, dass Bundesinnenminister Horst Seehofer erklärt
hatte, dass sich die Entscheidungspraxis des BAMF diesbezüglich
„vorerst nicht ändern“ würde (www.zeit.de/politik/deutschland/2019-05/
asylpolitik-horst-seehofer-syrer-fluechtlinge-anerkennung) – was aber
ausweislich der oben genannten Zahlen jedenfalls im März und April
2019 offenkundig nicht der Fall war –, und/oder wird entsprechenden
Klagen gegen diese Bescheide aus März und April 2019 entsprochen –
welche internen Vorgaben und Regelungen gibt es zum Umgang mit
diesen Entscheidungen auf Abschiebungsschutz der Monate März und April
2019 (bitte darlegen)?
Das BAMF prüft bei jedem Asylantrag, ob die Voraussetzungen für einen
Schutzstatus vorliegen. Dabei findet stets eine Einzelfallprüfung unter
Berücksichtigung der Situation im Herkunftsland statt. Die Verfahren, bei denen
Anhaltspunkte bestanden, dass die Zuerkennung eines anderen Schutzstatus
gerechtfertigt war, wurden von Amts wegen erneut geprüft. In Verfahren für
Asylantragsteller aus dem Herkunftsland Syrien wird in der Regel mindestens
subsidiärer Schutz gewährt.
23. Wie ist die gegenwärtige Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang
mit jesidischen Asylsuchenden aus dem Irak und Syrien und die
entsprechende Gefährdungsbeurteilung, insbesondere auch vor dem Hintergrund,
dass Politikerinnen und Politiker parteiübergreifend (z. B. Volker Kauder
(CDU), Thomas Oppermann (SPD) und Annalena Baerbock (BÜND-
NIS90/DIE GRÜNEN) in einem gemeinsamen Gastbeitrag für „Die
Welt“; AFP vom 1. August 2019) für die Aufnahme weiterer besonders
Schutzbedürftiger, „allen voran jesidische Frauen und Kinder, die im Irak
und in Syrien keine realistische Aussicht auf eine adäquate Behandlung
haben“, werben, inwieweit ist das Bundesinnenministerium dazu bereit,
eine Aufnahme solcher Personen aus dem Ausland durch Unterstützung
einer entsprechenden politischen Vereinbarung zu unterstützen (bitte
darlegen), und wie erklärt die Bundesregierung die in Bezug auf jesidische
Asylsuchende aus dem Irak deutlich zurückgegangene bereinigte
Schutzquote (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7538, Antwort zu Frage 3)?
Das BAMF prüft bei jedem Asylantrag sorgfältig, inwieweit die
Voraussetzungen für einen Schutzstatus vorliegen. Im Rahmen individueller Prüfungen sind
Schutzzuerkennungen sowohl für jesidische Asylsuchende aus Syrien als auch
aus dem Irak im Einzelfall möglich. Für die jeweiligen Einzelfälle wurde eine
abnehmende Verfolgungsgefahr festgestellt (vgl. u. a. OVG Lüneburg, Urteile
vom 30. Juli 2019 [Az. 9 LB 133/19 und 9 LB 148/19]), daher ist die
Schutzquote für jesidische Asylsuchende aus dem Irak rückläufig.
Die Bundesregierung nimmt im Rahmen humanitärer Aufnahmeprogramme in
enger Zusammenarbeit mit UNHCR besonders schutzbedürftige Personen auf.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat prüft derzeit,
inwieweit die humanitäre Aufnahme von traumatisierten Opfern der
Terrororganisation des sogenannten „Islamischen Staats“ (IS) möglich ist.
24. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, -
entwicklung und -planung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben zu den
Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren,
Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Aktueller Personaleinsatz in VZÄ (Vollzeitäquivalenten). Stand: 01.09.2019
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
Gesamt
Asyl (ohne Widerruf) 1280,5 850,3 28,4 2159,2
Widerrufsprüfung 171,7 576,0 11,3 759,0
Prozess gesamt 151,5 183,3 35,9 370,7
Dezentral 141,9 180,2 19,5 341,6
Zentral (Referat 61D und 61E) 9,6 3,1 16,4 29,1
Qualitätssicherung gesamt 37,3 146,5 15,7 199,5
Dezentral 31,6 114,3 9,0 154,9
Zentral (Referate 62A, 62B und 62C) 5,7 32,2 6,7 44,6
Dublin 48,0 100,5 0,0 148,5
Die Personalsituation im BAMF wird noch maßgeblich durch die dem BAMF
im Haushaltsjahr 2019 bereitgestellten zusätzlichen Stellen beeinflusst. Die
weitere Personalentwicklung- und Planung ist auch Gegenstand des noch
laufenden Haushaltsaufstellungsverfahrens. Für den operativen Bereich hängt sie
maßgeblich von den sich verändernden Aufgabenschwerpunkten oder
möglichen neuen Aufgabenbereichen des BAMF ab. Eine verbindliche Aussage kann
hierzu zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.
25. Wie viele Asylverfahren wurden im zweiten Quartal 2019 eingestellt
(bitte nach Gründen und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2019 Einstellung wg. § 33
Abs. 1 und 2 / § 32 a
Abs. 2 AsylG
sonstige Einstellung Gesamt
Gesamt 477 741 1.218
darunter:
Syrien 18 57 75
Irak 19 54 73
Nigeria 43 62 105
Türkei 20 31 51
Iran 5 21 26
Afghanistan 24 10 34
2. Quartal 2019 Einstellung wg. § 33
Abs. 1 und 2 / § 32 a
Abs. 2 AsylG
sonstige Einstellung Gesamt
Somalia 9 4 13
Eritrea 8 2 10
Ungeklärt 19 18 37
Russische Föderation 7 35 42
Georgien 36 25 61
Guinea 27 11 38
Pakistan 12 18 30
Albanien 5 38 43
Aserbaidschan 8 7 15
26. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von
fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer
und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt, in welchen
Fallkonstellationen wird hiervon abgewichen und wie hoch war der Anteil
von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch: ohne
Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im zweiten
Quartal 2019 (bitte nach Entscheidungen im Widerrufs- bzw.
Asylverfahren differenzieren)?
Zu der personellen Einheit von Anhörenden und Entscheidenden erfolgt im
BAMF keine personenbezogene, statistische Erfassung, eine valide
Einschätzung ist daher nicht möglich. Im zweiten Quartal 2019 wurden insgesamt
43.422 Asylentscheidungen getroffen, davon 732 in Entscheidungszentren.
Im Sinne der Antragstellenden soll unter bestimmten Voraussetzungen auch
künftig eine Trennung (bspw. Abgabe der Verfahren vulnerabler Personen an
eingesetzte und besonders qualifizierte Sonderbeauftragte) möglich bleiben.
Die bestehenden Entscheidungszentren nehmen sukzessiv Aufgaben im
Rahmen der Bearbeitung von Widerrufsprüfverfahren wahr und werden i. Ü. im
Rahmen von Organisationsänderungen strukturell konsolidiert.
2. Quartal 2019
Erst- und Folgeanträge
Entscheidungen
gesamt
davon in einem
Entscheidungszentrum entschieden
Anteil an allen
Entscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt 43.422 732 1,7 %
darunter:
Syrien 8.917 181 2,0 %
Irak 3.896 135 3,5 %
Nigeria 4.606 51 1,1 %
Türkei 2.079 23 1,1 %
Iran 2.370 60 2,5 %
Afghanistan 2.975 57 1,9 %
Somalia 1.308 15 1,1 %
Eritrea 1.183 28 2,4 %
Ungeklärt 1.128 19 1,7 %
Russische Föderation 1.307 8 0,6 %
2. Quartal 2019
Widerruf
Entscheidungen
gesamt
davon in einem
Entscheidungszentrum entschieden
Anteil an allen
Entscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt 39.292 4.856 12,4 %
darunter;
Syrien 26.662 2.457 9,2 %
Irak 3.739 638 17,1 %
2. Quartal 2019
Widerruf
Entscheidungen
gesamt
davon in einem
Entscheidungszentrum entschieden
Anteil an allen
Entscheidungen
Nigeria 68 18 26,5 %
Türkei 140 23 16,4 %
Iran 676 223 33,0 %
Afghanistan 2.340 738 31,5 %
Somalia 375 133 35,5 %
Eritrea 2.497 199 8,0 %
Ungeklärt 1.072 147 13,7 %
Russische Föderation 190 35 18,4 %
27. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im zweiten
Quartal 2019 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher
Begründung erlassen, und wie viele davon sind mangels zumutbarer freiwilliger
Ausreise innerhalb der gesetzten Frist wirksam geworden bzw. in Kraft
getreten (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Angaben zu vom BAMF erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverboten können
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
2.Quartal 2019 Entscheidungen zu
§ 11II AufenthG
Entscheidungen zu
§ 11VII AufenthG
Entscheidungen mit Aufenthalts-
und Wiedereinreiseverboten (§ 11
II und/oder § 11 VII AufenthG)
Gesamt 23.171 1.309 23.457
darunter:
Syrien 1.300 6 1.306
Irak 2.115 15 2.126
Nigeria 3.925 4 3.929
Türkei 1.116 3 1.118
Iran 1.750 7 1.757
Afghanistan 1.475 6 1.481
Somalia 680 5 685
Eritrea 285 0 285
Ungeklärt 408 8 412
Russische Föderation 957 14 970
28. Wie viele Asylgesuche gab es im zweiten Quartal 2019 an den
bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren), und wie stichhaltig ist die Begründung,
Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze würden
durchgeführt, um einer so genannten „Sekundärmigration“
Asylsuchender entgegen zu wirken, wenn an der deutsch-österreichischen Grenze im
ersten Quartal 2019 332 Asylsuchende festgestellt wurden, an den
nichtsystematisch überwachten Grenzen zur Schweiz und zu Frankreich
hingegen 599 bzw. 356 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu
Frage 25, bitte nachvollziehbar begründen)?
Im zweiten Quartal 2019 haben 2.597 Personen bei der Bundespolizei und den
mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
um Asyl nachgesucht. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
2. Quartal 2019 Anzahl AsylnachsuchenderApril Mai Juni Gesamt
Gesamt 948 854 795 2.597
Grenze zu
Flughäfen 214 241 256 711
Inland 220 188 188 596
Schweiz 146 91 65 302
Österreich 113 88 58 259
Frankreich 71 77 69 217
Belgien 59 54 60 173
Polen 35 18 46 99
Ungeklärt 18 27 14 59
Tschechien 22 14 15 51
Luxemburg 8 26 3 37
Niederlande 15 9 10 34
See 10 14 9 33
Dänemark 17 7 2 26
Staatsangehörigkeit (Top-10)
Nigeria 136 90 34 260
Afghanistan 83 76 89 248
Iran 95 77 71 243
Irak 87 69 78 234
Türkei 40 49 55 144
Marokko 30 49 36 115
Syrien 33 40 40 113
Guinea 42 35 24 101
Russland 36 22 43 101
Algerien 34 33 32 99
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10737
verwiesen.
29. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung
zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag
der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im zweiten Quartal 2019
mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen hat das BAMF
in diesem Zusammenhang bzw. auch bei der allgemeinen Asylprüfung
(bitte differenzieren) eine gutachterliche ärztliche oder psychologische
(bitte differenzieren) Stellungnahme zur Klärung von
Abschiebungshindernissen oder medizinischer Fragen im Asylverfahren (etwa: geltend
gemachte Traumatisierung) im bisherigen Jahr 2019 bzw. in den Jahren
2010 bis 2018 (bitte nach Jahren und wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren) mit welchem Ergebnis in Auftrag gegeben (bitte so detailliert
wie möglich darstellen)?
Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG können den folgenden
Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2019 Stellungnahmen gem.
§ 72 Abs. 2 AufenthG
davon positiv davon negativ davon sonstige
(Abbruch u. a.)
Gesamt 132 20 68 44
Baden-Württemberg 23 3 9 11
Bayern 15 7 5 3
Berlin 13 3 7 3
Bremen 4 - 3 1
Hamburg 9 1 2 6
Hessen 7 3 2 2
Mecklenburg-
Vorpommern
2 - 2 -
Niedersachsen 5 - 2 3
Nordrhein-Westfalen 48 2 34 12
Rheinland-Pfalz 1 - - 1
Saarland 2 - 1 1
Sachsen 2 - 1 1
Schleswig-Holstein 1 1 - -
2. Quartal 2019 Stellungnahmen
gem. § 72 Abs. 2
AufenthG
davon positiv davon negativ davon sonstige
(Abbruch u. a.)
Staatsangehörigkeiten
gesamt
132 20 68 44
darunter:
Syrien 6 - - 6
Irak 2 1 - 1
Nigeria 5 2 3 -
Türkei 14 1 6 7
Iran 4 - 2 2
Afghanistan 12 2 5 5
Somalia 6 6 - -
Eritrea - - - -
Ungeklärt 1 - - 1
Russische Föderation 5 1 2 2
Wie häufig gutachterliche ärztliche oder psychologische Stellungnahmen zur
Klärung von Abschiebungshindernissen oder medizinischer Fragen im
Asylverfahren durch das BAMF angefordert wurden, wird statistisch nicht erfasst.
30. Welche Angaben für das zweite Quartal 2019 lassen sich machen zu
überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder
verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die
Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach
den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern), und welche Angaben oder
Einschätzungen können dazu gemacht werden, in wie vielen Fällen bzw.
zu welchem Anteil Asylsuchende trotz ge- oder verfälschter Dokumente
als schutzbedürftig anerkannt wurden (bitte ausführen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
2. Quartal 2019
Staatsangehörigkeiten geprüfte Dokumente Dokumente ohne
Beanstandung
nicht abschließend
bewertbare Dokumente
beanstandete
Dokumente
Anteil der
beanstandeten Dokumente in
%
Gesamt 62.538 59.360 2.491 687 1,1
darunter:
Syrien 36.347 35.272 714 361 1,0
Irak 7.282 7.024 134 124 1,7
Nigeria 401 259 132 10 2,5
Türkei 2.895 2.720 145 30 1,0
Afghanistan 2.437 2.245 135 57 2,3
Iran 2.834 2.774 48 12 0,4
ungeklärt 2.235 2.226 7 2 0,1
Georgien 613 502 109 2 0,3
Somalia 111 49 47 15 13,5
Eritrea 1.009 936 65 8 0,8
Sonstige (ca.150 weitere
Staatsangehörigkeiten)
6.374 5.353 955 66 1,0
Zum zweiten Teil der Frage können keine Angaben oder Einschätzungen
gemacht werden, da hierzu keine Daten vorliegen.
31. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen)
wurden im Jahr 2018 bzw. im Jahr 2019 (bitte differenzieren) wegen
signifikanter negativer Abweichungen bei den Schutzquoten um Stellungnahme
gebeten, welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer
waren dies (bitte genauer bezeichnen), welche Erklärungen wurden von
den jeweiligen Organisationseinheiten für diese signifikant negativen
Abweichungen gegeben und inwieweit wurden diese Erklärungen vom
BAMF als nachvollziehbar bewertet bzw. welche Schlussfolgerungen
wurden hieraus gezogen (bitte genau darstellen) – und falls insbesondere
die Standorte Zirndorf, Manching, Eisenhüttenstadt und Chemnitz nicht
wegen signifikant negativ abweichender Schutzquoten um Stellungnahme
gebeten worden sein sollten, warum ist die nicht geschehen, obwohl
deren Schutzquoten bei unterschiedlichen Herkunftsländern mit relevanten
Fallzahlen im Jahr 2018 auffallend immer deutlich negativ abwichen
(Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 5).
Die Berichterstattung hinsichtlich der Entscheidungspraxis der Außenstellen
wurde 2018 wiedereingeführt. Die Überprüfung und eine entsprechende
Berichtspflicht umfasst ab Juli 2018 das jeweils vergangene Halbjahr.
Für das erste Halbjahr 2018 erfolgte die Überprüfung der Entscheidungspraxis
des operativen Asylbereichs anhand der Abweichungen von +/- 10
Prozentpunkten von der sogenannten Referenzschutzquote. Die Referenzschutzquote
bildet den bundesweiten Durchschnitt aller jeweils in einer
Organisationseinheit entschiedenen Herkunftsländer ab.
Dementsprechend sind die erfragten Werte der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen:
Referenzschutzquoten für das 1. Halbjahr 2018 nur mit
negativen Abweichungen von ≥ -10 %-Punkten
Organisationseinheit Referenzschutzquote (RSQ) Delta Schutzquote zur RQS*
AS Frankfurt/Flughafen 26,8 % - 14,5 %
AS Manching 22,8 % - 13,5 %
AS Eisenhüttenstadt 38,6 % - 13,4 %
*Schutzquoten ohne formelle Verfahrenserledigungen
Aussagen zu den Abweichungen bei den einzelnen entschiedenen
Herkunftsländern lassen sich aus Referenzschutzquotenabweichungen jedoch nicht
ableiten.
Nicht zuletzt aus diesem Grunde werden seit dem zweite Halbjahr 2018
Abweichungen von +/- 10 Prozentpunkten von der jeweiligen bundesweiten
Schutzquote (ohne formelle Entscheidungen) eines TOP-1-Herkunftslandes als
signifikant festgelegt, jedoch nur und soweit eine Außenstelle ≥ 50
materiellrechtliche Entscheidungen zu dem jeweiligen Herkunftsland im
Prüfungszeitraum getroffen hat, da es andernfalls bereits an einer annähernd statistisch
validen Größe mangeln würde.
Alle Organisationseinheiten mit den nach den vorbezeichneten Kriterien
relevanten Abweichungen in den Berichtszeiträumen wurden im Rahmen der
jeweiligen Überprüfung um Stellungnahme gebeten.
Sämtliche Rückmeldungen wurden einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Als
Bewertungskriterien wurden dabei die bundesweite Entscheidungspraxis,
jeweils geltende HKL-Leitsätze (HKL=Herkunftsländer) sowie alle anderen
amtsbekannten internen und externen Faktoren, die eine Entscheidung
beeinflussen können, berücksichtigt. Bei besonderen Auffälligkeiten wurden darüber
hinaus Stichprobenprüfungen durchgeführt.
Die hier erfragten negativen Abweichungen von den Schutzquoten eines
TOP-1-Herkunftslandes von ≥ –10 Prozentpunkten für das zweite Halbjahr
2018 und für das erste Halbjahr 2019 können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Auswertung der Entscheidungsstatistik im zweiten Halbjahr 2018 nur unter
dem Gesichtspunkt von negativen Abweichungen von ≥ –10 Prozentpunkten
(Stand:14. März 2018):
Referat Organisationseinheit
(OrgE)
Irak
Afghanistan
Iran Türkei Nigeria Eritrea Somalia Russische
Föderation
Ungeklärt
(6.637
mrE*;
bGSQ*
49,0 %)
(4.418
mrE; bGSQ
59,5 %)
(4.050
mrE;
bGSQ
32,9 %)
(4.027
mrE;
bGSQ
49,3 %)
(3.221
mrE;
bGSQ
16,9 %)
(2.106
mrE;
bGSQ
91,9 %)
(2.051
mrE;
bGSQ
61,8 %)
(1.890 mrE;
bGSQ
17,8 %)
(1.593 mrE;
bGSQ
69,9 %)
Gruppe 41 (Region Hamburg Nord)
41D AS Neumünster-
Boostedt
160
(33,8 %)
41G AZ Bramsche 68
(38,2 %)
41K AZ Stern-Buchholz 77
(31,2 %)
Referat Organisationseinheit
(OrgE)
Irak
Afghanistan
Iran Türkei Nigeria Eritrea Somalia Russische
Föderation
Ungeklärt
Gruppe 42 (Region Düsseldorf West)
42C AZ Bielefeld 85 (48,2 %) 134
(12,7 %)
42E AZ Mönchengladbach 142
(37,3 %)
Gruppe 51 (Region Berlin Ost)
51A AS Berlin 116
(36,2 %)
51B AZ Berlin 55
(21,8 %)
51C AS Eisenhüttenstadt 108
(9,3 %)
63
(25,4 %)
59 (1,7 %)
51D AZ Eisenhüttenstadt 204 (1,5 %)
51E AZ Chemnitz 101
(31,7 %)
119
(43,7 %)
96
(10,4 %)
186
(16,7 %)
132(4,5 %) 72 (48,6 %)
51F AZ Leipzig 69
(34,8 %)
51G AZ Dresden 59 (32,2 %)
51I AZ Suhl 127
(31,5 %)
51J AZ Halberstadt 61
(14,8 %)
60
(25,0 %)
51K EZO Berlin 410
(39,8 %)
302
(35,1 %)
243
(36,2 %)
112
(55,4 %)
Gruppe 52 (Region Karlsruhe Südwest)
52A AS Karlsruhe 1 85 (43,5 %)
52C AZ Heidelberg 228
(30,7 %)
269
(21,9 %)
491
(2,4 %)
Gruppe 53 (Region Zirndorf Süd)
53B AS Manching 132
(6,1 %)
53C AZ Bamberg 101
(73,3 %)
53E AS Zirndorf 460
(28,9 %)
91 (46,2 %) 277
(16,6 %)
53
(20,8 %)
53F AS Regensburg 278
(20,1 %)
53G AS Deggendorf 126
(6,3 %)
53H AS Schweinfurt 210
(46,2 %)
53K AS Frankfurt/
Flughafen
92
(14,1 %)
25 OrgE Unterschreitungen
(44)
11 5 6 7 4 1 3 4 3
*mrE = materiell-rechtliche Entscheidung; bGSQ = bereinigte Gesamtschutzquote
Auswertung der Entscheidungsstatistik im ersten Halbjahr 2019 nur unter dem
Gesichtspunkt von negativen Abweichungen von ≥ –10 Prozentpunkten
(Stand:18. Juli 2019):
Referat Organisationseinheit
(OrgE
Irak Türkei Iran Afghanistan Nigeria Eritrea Somalia Ungeklärt
(6.641
mrE*;
bGSQ*
53,0 %)
(4.572 mrE;
bGSQ
50,7 %)
(4.351
mrE;
bGSQ
28,1 %)
(4.225 mrE;
bGSQ 63,1 %)
(3.848
mrE;
bGSQ
15,4 %)
(2.096
mrE;
bGSQ
90,4 %)
(1.816
mrE; bGSQ
67,3 %)
(1.800 mrE;
bGSQ
71,2 %)
Gruppe 41 (Region Hamburg Nord)
41A AS Hamburg im AZ 112 (25,0 %)
41F AS Bad Fallingbostel im
AZ
93 (22,6 %)
41H AS Oldenburg 58 (51,7 %)
41J AS Nostorf-Horst 50 (36,0 %)
Gruppe 42 (Region Düsseldorf West)
42C AS Bielefeld im AZ 184
(12,0 %)
122 (51,6 %)
Gruppe 51 (Region Berlin Ost)
51B AS Berlin im AZ 145 (23,4 %) 93
(14,0 %)
78 (39,7 %)
51C AS Eisenhüttenstadt 68 (26,5 %)
51D AS Eisenhüttenstadt im
AZ
74 (52,7 %)
51E AS Chemnitz im AZ 105
(32,4 %)
113 (20,4 %) 159 (44,7 %)
51G AS Dresden in AnkER 53 (37,7 %)
51I AS Suhl im AZ 103
(30,1 %)
56 (41,1 %)
51J AS Halberstadt im AZ 109
(28,4 %)
110 (33,6 %)
51K EZO Berlin 168 (44,6 %) 131
(23,7 %)
Gruppe 52 (Region Karlsruhe Südwest)
52B AS Karlsruhe 58 (24,1 %) 81 (50,6 %) 61
(75,4 %)
52C AS Heidelberg im AZ 229
(20,5 %)
486
(4,1 %)
52H AS Trier im AZ 102
(5,9 %)
137
(1,5 %)
Gruppe 53 (Region Zirndorf Süd)
53C AS Bamberg in AnkER 69
(56,5 %)
53E AS Zirndorf in AnkER 462
(34,4 %)
303
(11,9 %)
168
(5,4 %)
64 (46,9 %)
53F AS Regensburg in
AnkER
219
(34,2 %)
53H AS Schweinfurt in
AnkER
125
(48,8 %)
53I AS Gießen in AZ 233
(34,3 %)
415 (47,5 %)
53K AS Frankfurt/Flughafen 74
(16,2 %)
92 (4,3 %)
22 OrgE Unterschreitungen (39) 8 8 4 8 4 2 3 2
*mrE = materiell-rechtliche Entscheidung; bGSQ = bereinigte Gesamtschutzquote
Nach wie vor war bei der Auswertung der Stellungnahmen und den
Überprüfungen festzustellen, dass divergierende Schutzquoten auf eine Vielzahl
interner und externer Faktoren zurückgeführt werden können, insbesondere
persönliche Merkmale der Antragstellenden (z. B. Geschlecht, Alter, Familienstand,
ethnische Zugehörigkeit u. v. m.), die jeweils im Rahmen einer
Einzelfallentscheidung zum Tragen kommen.
Die Verteilung der Antragsstellenden in Bezug auf ebendiese Merkmale ist
aufgrund externer und interner Faktoren (bspw. Verteilungs- bzw.
Zuständigkeitsregelungen auf Bundes- und Länderebene(n) und deren Änderungen in der
Vergangenheit, Schließungen/Zusammenlegungen von Außenstellen bzw.
Änderungen deren Aufgabenbereiche) heterogen.
Die besagten Merkmale können je nach Herkunftsland unterschiedlich große
Bedeutung für die Entscheidung erlangen. So hat z. B. beim Herkunftsland
Türkei das Mengenverhältnis der Volksgruppen Türken und Kurden einen
signifikanten Einfluss auf die lokale Schutzquote.
Die Schutzquotenabweichungen der Organisationseinheiten im
Prüfungszeitraum zweites Halbjahr 2018 waren nach Beurteilung des BAMF insgesamt
nachvollziehbar. Abweichungen bzw. Auffälligkeiten bei der
Entscheidungspraxis wurden lediglich bei zwei Herkunftsländern (Eritrea und Nigeria)
festgestellt. In beiden Fällen erfolgten eine Konkretisierung der
Herkunftslandleitsätze sowie weitere interne Überprüfungen.
Auch die Schutzquotenabweichungen im Prüfungszeitraum erstes Halbjahr
2019 waren nach Beurteilung des BAMF aufgrund der seitens des operativen
Bereichs dargelegten Gründe nachvollziehbar. Zwei Organisationseinheiten mit
Abweichungen werden derzeit durch den Bereich Qualitätssicherung begleitet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
Immobilien der extremen Rechten und der Reichsbürger-Szene in Deutschland
DIE LINKE01.07.2026
Umfang der polizeilichen Datenhaltung 2026
DIE LINKE03.06.2026
Einsätze von sogenannten stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen im 2. Halbjahr 2025
DIE LINKE18.06.2026
Humanitäre Situation in Gaza - Kenntnisse und Aktivitäten der Bundesregierung
DIE LINKE08.09.2026