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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019
(insgesamt 31 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
09.09.2020
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1279728.08.2019
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen,
Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner,
Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur
wenig Beachtung finden. So ist nach Ansicht der Fragesteller wenig bekannt, dass
die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher
liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum
Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 19/8701). Die so
genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen
unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2018 bei 50,2 Prozent, gegenüber der von der
Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 35
Prozent. Die Statistikbehörde der EU „eurostat“ verwendet ebenfalls eine um
bestimmte formelle Entscheidungen (insbesondere Dublin-Entscheidungen)
bereinigte „Anerkennungsrate“; diese lag nach ihren Berechnungen im Jahr 2018 für
Deutschland bei 42,4 Prozent (https://ec.europa.eu).
Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst
negativen Entscheidung des BAMF. Immer mehr BAMF-Bescheide werden
beklagt, 2018 wurde gegen 75,8 Prozent der ablehnenden Bescheide Klage
erhoben (2017: 73,4 Prozent, 2016: 39,7 Prozent, 2015: 31,9 Prozent, 2012 bis
2014: zwischen 55,8 und 58,5 Prozent). 45,1 Prozent aller Asylklagen bei den
Verwaltungsgerichten endeten 2018 mit einer „sonstigen
Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Einzelverfahren von mehreren Familienangehörigen
zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein
Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des
Ursprungsbescheides erteilt wird – Letzteres war im Jahr 2018 4.786-mal der
Fall. Sonstige Verfahrenserledigungen erfolgen nicht etwa überwiegend in
Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, nur 8,7 Prozent sonstige Erledigungen
betrafen Schutzsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten. Asylsuchende mit guten
Erfolgsaussichten aus den drei Herkunftsländern Syrien, Afghanistan und Irak
machten hingegen 31,5 Prozent aller formellen Gerichtsentscheidungen aus.
Auch erfolgreiche Dublin-Klagen mit dem Ergebnis, dass das Asylverfahren in
Deutschland durchgeführt werden muss, gelten statistisch als „sonstige
Erledigungen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4961, Antwort zu Frage 26). Werden
diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur tatsächlich
inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich eine bereinigte
Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2018 in Höhe von
31,4 Prozent (2017: 40,8 Prozent, 2016: 29,4 Prozent, 2015: 12,6 Prozent, vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/12623 und 18/8450). Bei afghanischen Geflüchte-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12797
19. Wahlperiode 28.08.2019
ten betrug die Erfolgsquote bei den Gerichten im Jahr 2018 sogar 57,6 Prozent,
d. h. mehr als jeder zweite Bescheid erwies sich nach einer gerichtlichen
Überprüfung als falsch. In absoluten Zahlen mussten die Verwaltungsgerichte 2018
fast 30.000 BAMF-Bescheide korrigieren (29.573), das BAMF änderte von
sich aus weitere 4.786 Bescheide. Sowohl der Anstieg der Klagequote als auch
die hohen Aufhebungsquoten bei den Gerichten sind nach Ansicht der
Fragestellenden Indizien für eine große Zahl mangelhafter und rechtswidriger
Entscheidungen des BAMF. Ende 2018 waren noch 310.959 Klagen im
Asylbereich bei den Gerichten anhängig.
Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten bei den unterschiedlichen
Organisationseinheiten des BAMF ist enorm: Bei afghanischen Schutzsuchenden
lag sie im Jahr 2018 zwischen 32,9 und 85,1 Prozent, bei irakischen zwischen
4,7 und 75 Prozent, bei iranischen zwischen 6,7 und 82,6 Prozent, bei
somalischen zwischen 24,4 und 89,5 Prozent, bei nigerianischen zwischen 2,9 und
50,3 Prozent und bei türkischen Asylsuchenden zwischen 8,7 und 78 Prozent.
Mit deutlich negativ abweichenden Schutzquoten fallen etwa die BAMF-
Standorte Zirndorf, Manching, Eisenhüttenstadt und Chemnitz auf, und zwar
bei allen untersuchten Herkunftsländern mit relevanten Fallzahlen – eine
nachvollziehbare Erklärung hierfür gibt die Bundesregierung nach Ansicht der
Fragestellenden nicht (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 5).
Bei einem immer größeren Anteil von Anerkennungen nach der Genfer
Flüchtlingskonvention handelt es sich um Fälle des Familienschutzes, d. h. es geht um
Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen: 67,1 Prozent
aller im Jahr 2018 erteilten GFK-Status erfolgten im Rahmen des
Familienschutzes (Erstes Quartal 2019: 78 Prozent, Bundestagsdrucksache 19/11001),
auf 85 Prozent kamen die Betroffenen aus den Ländern mit relevantem
Familiennachzug (Syrien, Irak, Afghanistan, Eritrea). 18.338 Asylsuchende im Jahr
2018 verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über eine
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Aus Sicht der Fragestellenden spricht all dies
dafür, dass eine zunehmend große Zahl Asylsuchender zuvor legal im Wege des
Familiennachzugs eingereist ist und einen Asylantrag vor allem zur
Statusklärung stellt. Die Bundesregierung vermag auf Nachfragen hierzu jedoch nicht
einmal ungefähre Einschätzungen abzugeben (vgl. Bundestagsdrucksache
19/8701, Antwort zu Frage 2b).
Der Präsident des BAMF, Dr. Hans-Eckhard Sommer, behauptete in einem
Interview mit der Zeitung „Die Welt“ vom 24. März 2019: „Asylbewerber aus
Ländern mit einer geringen Anerkennungsquote legen fast nie Dokumente vor.“
Das ist nach Auffassung der Fragesteller falsch, wie Zahlen des Bundesamtes
belegen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 5); es verhält
sich vielmehr sogar genau umgekehrt: Asylsuchende mit besonders geringen
Anerkennungschancen (bereinigte Schutzquote unter drei Prozent) legten im
Jahr 2018 vergleichsweise häufiger Identitätspapiere vor (zu fast 60 Prozent),
während Asylsuchende aus den Ländern Eritrea, Somalia, Afghanistan und
Sudan mit überdurchschnittlichen Anerkennungschancen (zwischen 51,5 und
94,1 Prozent) deutlich überdurchschnittlich häufig keine Papiere vorweisen
konnten (zwischen 85,9 und 96,5 Prozent). Dass Asylsuchende oft keine
Reisepässe vorlegen können, liegt unter anderem am Zustand des
Dokumentenwesens der jeweiligen Herkunftsländer oder an den spezifischen Bedingungen
ihrer Flucht und ist kein Indiz für nicht vorhandene Schutzbedürftigkeit.
564 Asylsuchende waren im Jahr 2018 (2017: 444) von Asyl-
Flughafenverfahren betroffen. Im Ergebnis wurde 229 Schutzsuchenden (2017:
127) nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im
Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder
abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt.
48,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2018 waren
minderjährig (2017: 45 Prozent), 2,5 Prozent waren unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge (2017: 4,6 Prozent). Bei 19,9 Prozent der Asylsuchenden des Jahres
2018 handelte es sich um hier geborene Kinder von in Deutschland lebenden
Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1.
a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a
des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
– AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK
–, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im zweiten Quartal 2019 bzw. im vorherigen
Quartal (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15
wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser
Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz
nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK, einen
subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen
bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der
Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl),
internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz
(darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte
jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben
zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien,
Armenien und die Türkei sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten
machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie zu
Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich
machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen im zweiten
Quartal 2019?
2.
a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes –
AsylG – (GFK) im zweiten Quartal 2019 bzw. im vorherigen Quartal
beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer
Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in
absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren
Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits
Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung,
Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz –
differenzieren), wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene
Kinder, und stimmen fachkundige Bedienstete des BAMF der
Einschätzungen zu, dass viele der 18.338 Asylsuchenden des Jahres 2018, die
zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis
aus familiären Gründen verfügten (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701,
Antwort zu Frage 2c), zuvor im Wege des legalen Familiennachzugs
eingereist sein dürften (bitte erläutern)?
c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen waren legal
eingereist oder lebten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mit
rechtmäßigem Aufenthaltstitel (welchem?) oder mit einer Duldung in
Deutschland (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren), und warum gibt es im BAMF gegebenenfalls keine
statistischen Angaben zur Zahl und zum Anteil legal bzw. unerlaubt
eingereister Asylsuchender, wie die Vorbemerkung in der Antwort zu Frage 2c
auf Bundestagsdrucksache 19/11001 nahe legt, wo es heißt, dass dies im
AZR nicht erfasst würde?
3. Wie viele Asylsuchende wurden im zweiten Quartal 2019 registriert (bitte
nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den
jeweiligen Monaten gegenüberstellen), und wie hoch ist die absolute Zahl
bzw. der relative Anteil von Asylsuchenden (gemessen an allen
Asylsuchenden), bei denen zuvor eine unerlaubte Einreise registriert bzw.
festgestellt wurde (bitte getrennt für Asylsuchende im Jahr 2018 bzw. im
bisherigen Jahr 2019 sowie nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenziert auflisten)?
4. Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im zweiten Quartal 2019
nach Angaben des Ausländerzentralregisters eine Ausreise registriert,
obwohl noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war (bitte auch nach
den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Bundesländern
differenzieren)?
5. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im
zweiten Quartal 2019 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise,
sonstiges), mit denen ihre Herkunft/Identität nach Auffassung des BAMF
hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
a) Wie hoch war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne
Identitätspapiere im ersten Halbjahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn
Herkunftsländern mit den höchsten bereinigten Gesamtschutzquoten, und
wie hoch war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne
Identitätspapiere im ersten Halbjahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn
Herkunftsländern mit den niedrigsten bereinigten Gesamtschutzquoten
(bitte jeweils nach einzelnen Länder auflisten und nur Länder mit mehr als
100 Entscheidungen berücksichtigen)?
b) Inwieweit beabsichtigt der Präsident des BAMF, seine ausweislich der
Angaben der Bundesregierung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller und
Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 5) unzutreffende
Behauptung im Interview mit der Zeitung „Die Welt“ vom 24. März
2019, „Asylbewerber aus Ländern mit einer geringen
Anerkennungsquote legen fast nie Dokumente vor“, öffentlich richtig zu stellen und/
oder zumindest eine entsprechende Korrektur/Anmerkung in der
Wiedergabe dieses Interviews auf der Homepage des BAMF vorzunehmen
(www.bamf.de/DE/Service/Top/Presse/Interviews/20190329-
interviewsommer-welt/interview-sommer-welt-node.html), zumal nach
Auffassung der Fragestellenden dadurch der falsche Eindruck erzeugt worden
sein könnte, dass Asylsuchende mit schlechten Anerkennungschancen
keine Papiere vorlegen würden, um über ihre Identität zu täuschen, und
weil die Bundesregierung an anderer Stelle betont hat, dass „objektiv
unrichtige Informationen“ nicht „zu zutreffender Meinungsbildung“
dienen können und Behörden und Bundeseinrichtungen gegenüber der
Presse deshalb unter Umständen entsprechende Hinweise bei
„erkenntlich unwahren Tatsachenbehauptungen“ geben und um Korrekturen
bitten (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
19/7472, bitte begründen)?
c) Welche Aussage wollte der Präsident des BAMF mit seiner im
Widerspruch zu den Angaben der Bundesregierung stehenden Behauptung,
Asylsuchende aus Ländern mit geringen Anerkennungsquoten würden
fast nie Dokumente vorlegen, tätigen (bitte darlegen; auch nigerianische
Asylsuchende, die der Präsident als Beispiel für Asylsuchende mit
geringen Anerkennungschancen benannt hatte, erhielten im Übrigen im
Jahr 2018 zu 23,7 Prozent einen Schutzstatus, wenn das BAMF deren
Schutzbedürftigkeit geprüft hat)?
6. In wie vielen Fällen wurden im zweiten Quartal 2019 (bitte nach Monaten
auflisten und Gesamtzahlen nennen) mobile Datenträger von
Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?
a) Zu welchem Anteil verfügten in diesem Zeitraum Asylsuchende, deren
Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend
sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile
Datenträger, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden und
in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach
behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der
Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?
b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Daten-Auslesung im genannten
Zeitraum erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser
für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in
wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender
Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung
(bitte so differenziert wie möglich antworten)?
c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Auslegung
für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder
maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer
Herkunft/Identität/Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen
(bitte ausführen und unter Angabe absoluter und relativer Zahlen
antworten)?
d) Welche gerichtlichen Entscheidungen zur Auswertung mobiler
Datenträger durch das BAMF sind bereits ergangen (bitte etwaige
Entscheidungen/Verfahren konkret benennen und kurz darstellen), und welche
Konsequenzen für die Praxis des BAMF wurden hieraus gegebenenfalls
gezogen (bitte darstellen)?
e) Hält die Bundesregierung den grundrechtsrelevanten Eingriff in das
informationelle Selbstbestimmungsrecht der Asylsuchenden durch die
Auslesung mobiler Datenträger in grundrechtlicher und finanzieller
Hinsicht (bitte bei der Antwort differenzieren) für verhältnismäßig, wenn
dieses Mittel im ersten Quartal 2019 in nur zwölf Fällen dazu führte,
dass Angaben zur Identität widerlegt werden konnten
(Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 6c) – wobei aus Sicht der
Fragesteller offen ist, in wie vielen dieser Fälle eine solche Widerlegung
auch durch eine genaue Befragung der Betroffenen hätte erzielt werden
können – und angesichts der nicht unerheblichen Kosten für diese
Maßnahme (einmalig 5,7 Mio. Euro, jährlich 1,9 Mio. Euro,
Bundestagsdrucksache 19/6647, Antwort zu Frage 15, was nach Ansicht der
Fragesteller rein rechnerisch knapp 40.000 Euro pro aufgedecktem Fall ergibt,
wenn nur die laufenden Kosten berücksichtigt und zwölf Fälle aufs Jahr
hochgerechnet werden; bitte begründen)?
7. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2019 nach § 14a Absatz
2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste)
Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den
genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw.
von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die
Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende
Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten)
Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
8. Wie viele der Asylsuchenden im zweiten Quartal 2019 waren sogenannte
Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder
Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche Angaben oder
Einschätzungen können dazu gemacht werden, wie viele dieser Kinder von
Asylsuchenden im Verfahren bzw. von bereits anerkannten Flüchtlingen
stammen (bitte ausführen)?
9. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im
zweiten Quartal 2019 einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach
wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern), und welche
Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten
Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
10. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im zweiten Quartal 2019 an
welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von
ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden
zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
11. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2019 als „offensichtlich
unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur
Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
12. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal
2019 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt
(bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den
zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), und wie erklärt die
Bundesregierung, dass Ablehnungen als offensichtlich unbegründet im
Flughafenverfahren in den letzten Jahren deutlich zugenommen haben
(Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 12: 49,1 Prozent der
Entscheidungen im ersten Quartal 2019 waren „offensichtlich
unbegründet“ Ablehnungen, gegenüber 24,9 Prozent im Jahr 2016, 28,6 Prozent
2017 und 40,6 Prozent 2018)?
13. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus einem Bericht des
Europäischen Flüchtlingsrats vom 24. Mai 2019, in dem dieser nach einer
Recherche in der zentralen Einrichtung am Frankfurter Flughafen im April
2019 und mehreren Interviews deutliche Kritik am deutschen
Flughafenverfahren, an Verstößen gegen EU-Recht und an einer mangelnden Qualität
von Anhörungen und Bescheiden geäußert hat, insbesondere auch
hinsichtlich unzureichender Belehrungen zu Rechten und Pflichten im Verfahren,
oberflächlichen Prüfungen bei anwaltlich nicht vertretenen Asylsuchenden
und einer zu leichtfertigen Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“
unter unzureichender Beachtung der Vorgaben nationaler und europäischer
Gerichte hierzu (www.asyl.net/view/detail/News/ecre-kritik-
anflughafenverfahren-in-deutschland/, bitte ausführen)?
14. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das
bisherige Jahr 2019 (bitte jeweils in der Differenzierung wie auf
Bundestagsdrucksache 19/8701 in der Antwort zu Frage 16 darstellen: Asylverfahren,
Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern,
auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz
5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den
sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien,
Armenien und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und
wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten
Instanz ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte auf einen
Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser
Verfahren wurden im bisherigen Jahr 2019 mit welchem Ergebnis
entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind
ausreichend)?
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im bisherigen
Jahr 2019 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der
Bescheide und in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu
sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich
differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich
unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid)?
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-) Verwaltungsgerichten?
d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
bisherigen Jahr 2019 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen
Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer
Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus
sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15
wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
e) Bei wie vielen der Klagen und Rechtsschutzanträge im Asylbereich im
bisherigen Jahr 2019 ging es um Dublin-Bescheide (inklusive
Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat, bitte auch nach den 15
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie wurden diese Verfahren im
bisherigen Jahr 2019 entschieden (bitte in absoluten und relativen
Zahlen und so differenziert wie möglich angeben; bitte auch nach
Entscheidungen im Eil- und Klageverfahren differenzieren), und wie ist die
letzte Tabelle auf Bundestagsdrucksache 19/11011 zu Frage 13e zu lesen
bzw. zu bewerten (zum einen der sehr hohe Anteil sonstiger
Verfahrenserledigungen, der aus Sicht der Fragesteller vermutlich mit
Fristabläufen, vielen Entscheidungen im Eilverfahren und entsprechenden
Erledigungen im Klageverfahren erklärt werden kann, zum anderen die
Gewährung von – wenn auch wenigen – Schutzstatus, weil es in Dublin-
Verfahren vorrangig um die Klärung der Zuständigkeit für die
Durchführung des Asylverfahrens geht)?
15. Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF
für das zweite Quartal 2019?
16. Welche Angaben kann das BAMF machen zu der Kategorie „sonstiger
Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das bisherige Jahr 2019,
welche Fallkonstellationen werden dabei den unterschiedlichen Kategorien
„Keine Schutzgewährung festgestellt“, „Schutzgewährung offen“,
„Schutzgewährung“ zugeordnet und wie werden dabei insbesondere die Fälle
statistisch erfasst, in denen einzelne Gerichtsverfahren mehrerer
Familienangehöriger zu einem Gerichtsverfahren zusammengelegt werden, was zur
Einstellung mehrerer Verfahren führt, und wie viele Verfahren betrifft dies
ungefähr (bitte ausführen), wie werden Verfahren erfasst, die für erledigt
erklärt werden, weil Betroffene aus- oder weitergereist sind?
17. Wie viele Asyl-Anhörungen gab es im zweiten Quartal 2019 (bitte nach
den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
18. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche
bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen,
Georgien, Armenien und der Türkei im zweiten Quartal 2019?
19. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina im zweiten Quartal 2019 gestellt (bitte jeweils auch
den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), wie wurden
diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden, und wie erklärt
sich die Bundesregierung, dass in Bezug auf diese Länder im ersten
Quartal 2019 nur noch in einem Fall ein Abschiebungshindernis festgestellt
wurde (Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 19), während
dies im Gesamtjahr 2018 noch in insgesamt 92 Fällen erfolgte
(Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 25) – gab es diesbezüglich
insbesondere Änderungen interner Entscheidungsvorgaben, Leitsätze usw., die
sich entsprechend ausgewirkt haben könnten (bitte darstellen)?
20. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Fall des
abgelehnten Asylsuchenden Gani Rama vor, der nach einer Meldung erstmalig 1999
nach Deutschland geflohen war, viele Jahre in Göttingen gelebt hatte und
nach seiner Abschiebung in den Kosovo dort zu Tode geprügelt wurde,
offenbar, weil er zur Minderheit der Roma gehörte (vgl. www.alle-
bleiben.info/gani-rama-wurde-in-pristina-zu-tode-geprugelt/), wie bewertet
die Bundesregierung diesen Vorfall, auch angesichts des Umstands, dass
Gani Rama im Asylverfahren seine Angst vor Verfolgung als Roma
vergeblich vorgebracht haben soll (ebd.), und welche Konsequenzen werden
aus diesem Fall für die Gefahrenbeurteilung im BAMF in Bezug auf
Roma-Flüchtlinge aus dem Kosovo gezogen (bitte ausführen)?
21. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung bzw. das BAMF aus der
Kritik des früheren Vorsitzenden der Unionsfraktion Volker Kauder und der
Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (vgl. z .B. Meldung von
kna vom 30. Juli 2019 und www.migazin.de/2019/07/31/bamf-
lehntantraege-von-konvertiten-reflexhaft-ab/), wonach das BAMF die Rückkehr
von zum Christentum Konvertierten in den Iran für unbedenklich gehalten
bzw. die Verfolgungssituation im Iran bagatellisiert und die Ernsthaftigkeit
eines Glaubensübertritts in fast allen Fällen infrage gestellt haben soll (bitte
ausführen, auch inwieweit die Forderung eines Abschiebestopps für
christliche Konvertiten aus dem Iran seitens des Bundesinnenministeriums
unterstützt wird) – und wie erklärt die Bundesregierung, dass die bereinigte
Schutzquote bei iranischen Asylsuchenden im ersten Quartal 2019 nur
noch bei 28,9 Prozent lag (Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu
Frage 1b), während sie im Jahr 2018 bei 34,3 Prozent, 2017 bei 57,1
Prozent und 2016 bei 60,6 Prozent lag – gab es diesbezüglich insbesondere
Änderungen interner Entscheidungsvorgaben, Leitsätze usw., die sich
entsprechend ausgewirkt haben könnten (bitte ausführen)?
22. Was geschieht in den Fällen, in denen das BAMF infolge einer Änderung
interner Leitsätze ohne Billigung des Bundesinnenministerium (vgl.
Plenarprotokoll 19/91, Seite 10862, Antwort auf die Mündliche Frage 10 der
Abgeordneten Ulla Jelpke) im März und April 2019 bei syrischen
Asylsuchenden überdurchschnittlich häufig nur noch nationalen
Abschiebungsschutz gewährt hatte (240- bzw. 140-mal, gegenüber 9-mal im Februar und
11-mal im Mai 2019; vgl. http://berlin-hilft.com/2019/06/13/bamf-
entschied-asylantraege-fuer-syrien-auf-eigener-lagebeurteilung-
ohnefreigabe-vom-bmi/), werden diese Entscheidungen von März und April
2019 noch einmal im BAMF überprüft und wieder abgeändert, auch vor
dem Hintergrund, dass Bundesinnenminister Horst Seehofer erklärt hatte,
dass sich die Entscheidungspraxis des BAMF diesbezüglich „vorerst nicht
ändern“ würde (www.zeit.de/politik/deutschland/2019-05/asylpolitik-
horstseehofer-syrer-fluechtlinge-anerkennung) – was aber ausweislich der oben
genannten Zahlen jedenfalls im März und April 2019 offenkundig nicht der
Fall war –, und/oder wird entsprechenden Klagen gegen diese Bescheide
aus März und April 2019 entsprochen – welche internen Vorgaben und
Regelungen gibt es zum Umgang mit diesen Entscheidungen auf
Abschiebungsschutz der Monate März und April 2019 (bitte darlegen)?
23. Wie ist die gegenwärtige Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang mit
jesidischen Asylsuchenden aus dem Irak und Syrien und die entsprechende
Gefährdungsbeurteilung, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass
Politikerinnen und Politiker parteiübergreifend (z. B. Volker Kauder (CDU),
Thomas Oppermann (SPD) und Annalena Baerbock (BÜNDNIS90/DIE
GRÜNEN) in einem gemeinsamen Gastbeitrag für „Die Welt“; AFP vom
1. August 2019) für die Aufnahme weiterer besonders Schutzbedürftiger,
„allen voran jesidische Frauen und Kinder, die im Irak und in Syrien keine
realistische Aussicht auf eine adäquate Behandlung haben“, werben,
inwieweit ist das Bundesinnenministerium dazu bereit, eine Aufnahme solcher
Personen aus dem Ausland durch Unterstützung einer entsprechenden
politischen Vereinbarung zu unterstützen (bitte darlegen), und wie erklärt die
Bundesregierung die in Bezug auf jesidische Asylsuchende aus dem Irak
deutlich zurückgegangene bereinigte Schutzquote (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/7538, Antwort zu Frage 3)?
24. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung
und -planung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben zu den Bereichen
Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren, Qualitätssicherung und
Prozessvertretung machen)?
25. Wie viele Asylverfahren wurden im zweiten Quartal 2019 eingestellt (bitte
nach Gründen und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
26. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von
fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer
und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt, in welchen
Fallkonstellationen wird hiervon abgewichen und wie hoch war der Anteil von
Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch: ohne
Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im zweiten Quartal
2019 (bitte nach Entscheidungen im Widerrufs- bzw. Asylverfahren
differenzieren)?
27. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im zweiten
Quartal 2019 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher
Begründung erlassen, und wie viele davon sind mangels zumutbarer freiwilliger
Ausreise innerhalb der gesetzten Frist wirksam geworden bzw. in Kraft
getreten (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
28. Wie viele Asylgesuche gab es im zweiten Quartal 2019 an den
bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren), und wie stichhaltig ist die Begründung,
Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze würden
durchgeführt, um einer so genannten „Sekundärmigration“ Asylsuchender
entgegen zu wirken, wenn an der deutsch-österreichischen Grenze im
ersten Quartal 2019 332 Asylsuchende festgestellt wurden, an den
nichtsystematisch überwachten Grenzen zur Schweiz und zu Frankreich
hingegen 599 bzw. 356 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage
25, bitte nachvollziehbar begründen)?
29. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der
Ausländerbehörden welcher Bundesländer im zweiten Quartal 2019 mit
welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen hat das BAMF in
diesem Zusammenhang bzw. auch bei der allgemeinen Asylprüfung (bitte
differenzieren) eine gutachterliche ärztliche oder psychologische (bitte
differenzieren) Stellungnahme zur Klärung von Abschiebungshindernissen
oder medizinischer Fragen im Asylverfahren (etwa: geltend gemachte
Traumatisierung) im bisherigen Jahr 2019 bzw. in den Jahren 2010 bis
2018 (bitte nach Jahren und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)
mit welchem Ergebnis in Auftrag gegeben (bitte so detailliert wie möglich
darstellen)?
30. Welche Angaben für das zweite Quartal 2019 lassen sich machen zu
überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder
verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl
der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn
wichtigsten Hauptherkunftsländern), und welche Angaben oder
Einschätzungen können dazu gemacht werden, in wie vielen Fällen bzw. zu
welchem Anteil Asylsuchende trotz ge- oder verfälschter Dokumente als
schutzbedürftig anerkannt wurden (bitte ausführen)?
31. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen)
wurden im Jahr 2018 bzw. im Jahr 2019 (bitte differenzieren) wegen
signifikanter negativer Abweichungen bei den Schutzquoten um Stellungnahme
gebeten, welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer
waren dies (bitte genauer bezeichnen), welche Erklärungen wurden von den
jeweiligen Organisationseinheiten für diese signifikant negativen
Abweichungen gegeben und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als
nachvollziehbar bewertet bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus
gezogen (bitte genau darstellen) – und falls insbesondere die Standorte
Zirndorf, Manching, Eisenhüttenstadt und Chemnitz nicht wegen
signifikant negativ abweichender Schutzquoten um Stellungnahme gebeten
worden sein sollten, warum ist die nicht geschehen, obwohl deren
Schutzquoten bei unterschiedlichen Herkunftsländern mit relevanten Fallzahlen im
Jahr 2018 auffallend immer deutlich negativ abwichen
(Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 5).
Berlin, den 5. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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