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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Kriterien bei der Erfassung rechtsextremer Musikveranstaltungen
(insgesamt 8 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
16.09.2019
Antwortdauer
18 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1281129.08.2019
Kriterien bei der Erfassung rechtsextremer Musikveranstaltungen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut,
Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner,
Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und
der Fraktion DIE LINKE.
Kriterien bei der Erfassung rechtsextremer Musikveranstaltungen
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat in seinem Jahresbericht 2018
eine deutlich niedrigere Anzahl rechtsextremer Musikveranstaltungen genannt
als die Bundesregierung bislang den Fragestellerinnen und Fragestellern
mitgeteilt hat. Während das BfV von 270 Musikveranstaltungen spricht (S. 63 des
Berichts), ergibt sich aus den Antworten der Bundesregierung auf
Quartalsanfragen der Fraktion DIE LINKE eine Gesamtzahl von 320. Diese Zahlen
übermittelte die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/8345 mit Datum
vom 13. März 2019.
Die Abgeordnete Ulla Jelpke erkundigte sich in der Schriftlichen Frage 26 nach
der Differenz zwischen beiden Angaben. In ihrer Antwort erläutert die
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/11757, es könnten sich
„Veränderungen durch Korrekturen und Nachmeldungen“ ergeben. Die Fragestellerinnen
und Fragesteller halten diese Erläuterung nicht für plausibel. Es ist ihnen wohl
bewusst, dass die einzelnen Angaben auf Quartalsanfragen nicht abschließend
sind, da seitens derVerfassungsschutzämter oder ggf. auch der Polizeibehörden
regelmäßig noch Nachmeldungen eintreffen. Dies kann aber lediglich erklären,
dass die Zahlen höher sind als zunächst angegeben. Beim BfV fallen sie nun
aber niedriger aus. Eine mögliche Erklärung hierfür wäre, dass zwischen März
2019 (Datum der Bundestagsdrucksache 19/8345, aus der die Zahlen von 320
Musikveranstaltungen hervorgeht) und Juni 2019 (Datum des BfV-Berichtes
mit der Zahl von 270) 50 zunächst als rechtsextrem gewertete
Musikveranstaltungen aus der Statistik herausgenommen worden sind. Eine andere Erklärung
wäre, dass der Verfassungsschutz das Problem des organisierten
Rechtsextremismus auch heute noch kleiner darstellt als es tatsächlich ist.
Auch in Hinblick auf das Jahr 2017 hat das BfV deutlich niedrigere Zahlen
gemeldet (259 gegenüber 296 in den Antworten auf Kleine Anfragen, vgl.
Bundestagsdrucksache 19/914 sowie Bundestagsdrucksache 19/2489). Die
Fragestellerinnen und Fragesteller verweisen darauf, dass die Bundestagsdrucksache
19/2489 das Datum vom 5. Juni 2018 trägt, so dass der Hinweis der
Bundesregierung in der erwähnten Antwort auf die Schriftliche Frage der
Abgeordneten Ulla Jelpke, das BfV führe „zu Beginn eines jeden Jahres“ gemeinsam mit
den Landesämtern die Abstimmung der Zahlen durch, als Erklärung für die
geringere Zahl nicht trägt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12811
19. Wahlperiode 29.08.2019
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie erklärt die Bundesregierung die Differenz zwischen den in den
genannten Bundestagsdrucksachen angegebenen Zahlen zu rechtsextremen
Musikveranstaltungen in den Jahren 2017 und 2018 und den vom
Verfassungsschutz veröffentlichten Zahlen zu den gleichen Zeiträumen?
2. Inwiefern bzw. in welchem Verhältnis stützt sich die Bundesregierung bei
der Beantwortung der Kleinen Anfragen auf Angaben der zuständigen
Polizeibehörden bzw. Informationen der Landeskriminalämter und des
Bundeskriminalamtes (BKA), und inwiefern stützt sie sich auf Informationen der
Landesämter bzw. des Bundesamtes für Verfassungsschutz?
3. Nach welchen Kriterien erheben die Verfassungsschutzämter nach Kenntnis
der Bundesregierung die Zahlen zu rechtsextremen Musikveranstaltungen,
und inwiefern gibt es bei den zugrunde liegenden Kriterien Abweichungen
zu den Erhebungskriterien durch Polizeibehörden?
4. Welche Ergänzungen und Korrekturen in Bezug auf Einordnung und Anzahl
der Musikveranstaltungen hat es in Hinblick auf das Jahr 2017 gegeben, wer
hat diese vorgenommen, und inwiefern können diese Veränderungen die
unterschiedlichen Zahlenangaben erklären (bitte vollständig anführen)?
5. Welche Ergänzungen und Korrekturen in Bezug auf Einordnung und Anzahl
der Musikveranstaltungen hat es in Hinblick auf das Jahr 2018 gegeben, wer
hat diese vorgenommen, und inwiefern können diese Veränderungen die
unterschiedlichen Zahlenangaben erklären (bitte vollständig anführen)?
6. Sind Musikveranstaltungen aus dem Jahr 2017, die bei Beantwortung der
Kleinen Anfragen bis März dieses Jahres als rechtsextrem eingestuft worden
waren, heute nicht mehr als rechtsextrem eingestuft, und wenn ja, um
welche handelt es sich, wer hat zu jeweils welchem Zeitpunkt ihre
„Entpolitisierung“ entschieden, und aus welchen Gründen, und inwiefern ist dies mit ggf.
involvierten Polizeibehörden abgesprochen (bitte vollständig angeben)?
7. Sind Musikveranstaltungen aus dem Jahr 2018, die bei Beantwortung der
Kleinen Anfragen bis März dieses Jahres als rechtsextrem eingestuft worden
waren, heute nicht mehr als rechtsextrem eingestuft, und wenn ja, um
welche handelt es sich, wer hat zu jeweils welchem Zeitpunkt ihre
„Entpolitisierung“ entschieden, und aus welchen Gründen, und inwiefern ist dies mit ggf.
involvierten Polizeibehörden abgesprochen (bitte vollständig angeben)?
8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
beschriebenen Problematik?
Berlin, den 14. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1323316.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12811 - Kriterien bei der Erfassung rechtsextremer Musikveranstaltungen
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12811 –
Kriterien bei der Erfassung rechtsextremer Musikveranstaltungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat in seinem Jahresbericht 2018
eine deutlich niedrigere Anzahl rechtsextremer Musikveranstaltungen genannt
als die Bundesregierung bislang den Fragestellerinnen und Fragestellern
mitgeteilt hat. Während das BfV von 270 Musikveranstaltungen spricht (S. 63 des
Berichts), ergibt sich aus den Antworten der Bundesregierung auf
Quartalsanfragen der Fraktion DIE LINKE. eine Gesamtzahl von 320. Diese Zahlen
übermittelte die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/8345 mit
Datum vom 13. März 2019.
Die Abgeordnete Ulla Jelpke erkundigte sich in der Schriftlichen Frage 26
nach der Differenz zwischen beiden Angaben. In ihrer Antwort erläutert die
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/11757, es könnten sich
„Veränderungen durch Korrekturen und Nachmeldungen“ ergeben. Die
Fragestellerinnen und Fragesteller halten diese Erläuterung nicht für plausibel. Es ist
ihnen wohl bewusst, dass die einzelnen Angaben auf Quartalsanfragen nicht
abschließend sind, da seitens derVerfassungsschutzämter oder ggf. auch der
Polizeibehörden regelmäßig noch Nachmeldungen eintreffen. Dies kann aber
lediglich erklären, dass die Zahlen höher sind als zunächst angegeben. Beim
BfV fallen sie nun aber niedriger aus. Eine mögliche Erklärung hierfür wäre,
dass zwischen März 2019 (Datum der Bundestagsdrucksache 19/8345, aus der
die Zahlen von 320 Musikveranstaltungen hervorgeht) und Juni 2019 (Datum
des BfV-Berichtes mit der Zahl von 270) 50 zunächst als rechtsextrem
gewertete Musikveranstaltungen aus der Statistik herausgenommen worden sind.
Eine andere Erklärung wäre, dass der Verfassungsschutz das Problem des
organisierten Rechtsextremismus auch heute noch kleiner darstellt als es
tatsächlich ist.
Auch in Hinblick auf das Jahr 2017 hat das BfV deutlich niedrigere Zahlen
gemeldet (259 gegenüber 296 in den Antworten auf Kleine Anfragen, vgl.
Bundestagsdrucksache 19/914 sowie Bundestagsdrucksache 19/2489). Die
Fragestellerinnen und Fragesteller verweisen darauf, dass die
Bundestagsdrucksache 19/2489 das Datum vom 5. Juni 2018 trägt, so dass der Hinweis
der Bundesregierung in der erwähnten Antwort auf die Schriftliche Frage der
Abgeordneten Ulla Jelpke, das BfV führe „zu Beginn eines jeden Jahres“ ge-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13233
19. Wahlperiode 16.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 12. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
meinsam mit den Landesämtern die Abstimmung der Zahlen durch, als
Erklärung für die geringere Zahl nicht trägt.
1. Wie erklärt die Bundesregierung die Differenz zwischen den in den
genannten Bundestagsdrucksachen angegebenen Zahlen zu rechtsextremen
Musikveranstaltungen in den Jahren 2017 und 2018 und den vom
Verfassungsschutz veröffentlichten Zahlen zu den gleichen Zeiträumen?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 26
der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/11757 dargestellt,
führt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zu Beginn eines jeden Jahres
mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) die Abstimmung der
Zahlen für das gesamte abgelaufene Jahr durch. Erst nach dieser
Bestandsaufnahme stehen die endgültigen Zahlen der rechtsextremistischen
Musikveranstaltungen fest. Nur diese zugelieferten Zahlen, die für die jeweiligen
Bundesländer in der Verantwortlichkeit der Landesbehörden liegen, werden im
Verfassungsschutzbericht veröffentlicht. Hierbei kommt es regelmäßig zu
Abweichungen von den Zahlen der o. g. Beantwortungen der quartalsweisen
parlamentarischen Anfragen, da vom BfV alle bis zum Beantwortungszeitpunkt
bekanntgewordenen Musikveranstaltungen (lediglich als Zahl ohne
Länderzuordnung) aufgeführt werden, ohne dass hierzu eine Abstimmung mit den Ländern
– vergleichbar mit der erbetenen Zulieferung bei den Zahlen für den
Verfassungsschutzbericht – erfolgt.
Ein Vergleich der abgestimmten Zahlen aus den jährlichen
Verfassungsschutzberichten mit den addierten Zahlen aus den Beantwortungen der quartalsweisen
parlamentarischen Anfragen ist daher nicht möglich.
2. Inwiefern bzw. in welchem Verhältnis stützt sich die Bundesregierung bei
der Beantwortung der Kleinen Anfragen auf Angaben der zuständigen
Polizeibehörden bzw. Informationen der Landeskriminalämter und des
Bundeskriminalamtes (BKA), und inwiefern stützt sie sich auf
Informationen der Landesämter bzw. des Bundesamtes für Verfassungsschutz?
Als Grundlage für die Beantwortung der Kleinen Anfragen stützt sich das BfV
ausschließlich auf die Verfassungsschutz-Verbunddatei
„Nachrichtendienstliches Informationssystem – Wissensnetz“ (NADIS-WN). Informationen zu
rechtsextremistischen Musikveranstaltungen werden hierin ausschließlich vom
Bundesamt sowie den Landesämtern für Verfassungsschutz eingestellt.
Insbesondere die Informationen der Landesämter für Verfassungsschutz enthalten
zum Teil auch Polizeierkenntnisse zu entsprechenden Veranstaltungen.
Im Übrigen stützt sich die Bundesregierung bei der Beantwortung der Kleinen
Anfragen auf Angaben des Bundeskriminalamts (BKA), soweit Informationen
zu Straftaten, die im Zusammenhang mit rechtsextremen Musikveranstaltungen
begangen werden, Gegenstand der Fragestellung sind.
3. Nach welchen Kriterien erheben die Verfassungsschutzämter nach
Kenntnis der Bundesregierung die Zahlen zu rechtsextremen
Musikveranstaltungen, und inwiefern gibt es bei den zugrunde liegenden Kriterien
Abweichungen zu den Erhebungskriterien durch Polizeibehörden?
Die Verfassungsschutzbehörden bewerten eine Musikveranstaltung als
rechtsextremistisch, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
• Live-Auftritt mindestens einer als rechtsextremistisch bewerteten Band bzw.
eines Liedermachers;
• Szeneöffentlichkeit
(Das Merkmal der Szeneöffentlichkeit dient insbesondere der Abgrenzung
von anderen Ereignissen, wie dem Spielen vor einzelnen Personen in
Proberäumen. Für Szeneöffentlichkeit sprechen z. B. überregionale Mobilisierung,
Erhebung von Eintrittsgeldern, eine nicht abschätzbare Teilnehmerzahl oder
Werbung für die Veranstaltung.);
• Vortrag rechtsextremistischer Liedtexte bzw. Feststellung
rechtsextremistischer Aktivitäten der Interpreten anlässlich der Veranstaltungen
(insbesondere Propagandadelikte);
• Organisation der Veranstaltung durch rechtsextremistische Gruppierungen
oder Einzelpersonen.
Hierbei ist nicht erforderlich, dass Informationen zu allen Kriterien vorliegen.
Mindestvoraussetzung sind der szeneöffentliche Live-Auftritt sowie Indizien
für rechtsextremistische Inhalte, die sich insbesondere aus dem Auftritt
einschlägiger Bands oder aus dem Vortrag entsprechender Lieder ergeben können.
Zu berücksichtigen sind bei der Würdigung die Gesamtumstände der
Veranstaltung, wie etwa der Ablauf, die Liedtexte, der Teilnehmerkreis, das Verhalten
der Organisatoren, Bands und Teilnehmer und der Vertrieb
rechtsextremistischer Tonträger und Devotionalien.
Bei den Polizeibehörden werden rechtsextreme Musikveranstaltungen als
solche nicht statistisch erfasst, sodass diesbezüglich keine Kriterien im Sinne der
Fragestellung – oder eine Abweichung der von den Verfassungsschutzämtern
erhobenen Kriterien – dargestellt werden können.
4. Welche Ergänzungen und Korrekturen in Bezug auf Einordnung und
Anzahl der Musikveranstaltungen hat es in Hinblick auf das Jahr 2017
gegeben, wer hat diese vorgenommen, und inwiefern können diese
Veränderungen die unterschiedlichen Zahlenangaben erklären (bitte vollständig
anführen)?
Zur Erklärung der unterschiedlichen Zahlenangaben wird auf die Antworten zu
den Fragen 1 und 3 verwiesen. Ergänzungen und Korrekturen erfolgen im
Rahmen der jährlichen Abstimmung im Verfassungsschutzverbund durch die
jeweils zuständigen Landesbehörden für Verfassungsschutz und werden vom
BfV grundsätzlich übernommen. Die Zahlen für die jeweiligen Bundesländer
liegen in der Verantwortlichkeit der Landesbehörden, die sich aus
Geheimschutzgründen teilweise gehindert sehen, Informationen zu sämtlichen von der
Bundesregierung bereits in den quartalsweisen Anfragen (ohne Abstimmung
mit den Ländern) erwähnten Veranstaltungen zu übermitteln. Die
Landesbehörden sind bei ihren Festlegungen und evtl. Ergänzungen/Korrekturen gegenüber
dem BfV nicht erklärungspflichtig.
5. Welche Ergänzungen und Korrekturen in Bezug auf Einordnung und
Anzahl der Musikveranstaltungen hat es in Hinblick auf das Jahr 2018
gegeben, wer hat diese vorgenommen, und inwiefern können diese
Veränderungen die unterschiedlichen Zahlenangaben erklären (bitte vollständig
anführen)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Sie gilt entsprechend auch für das
Jahr 2018.
6. Sind Musikveranstaltungen aus dem Jahr 2017, die bei Beantwortung der
Kleinen Anfragen bis März dieses Jahres als rechtsextrem eingestuft
worden waren, heute nicht mehr als rechtsextrem eingestuft, und wenn ja,
um welche handelt es sich, wer hat zu jeweils welchem Zeitpunkt ihre
„Entpolitisierung“ entschieden, und aus welchen Gründen, und inwiefern
ist dies mit ggf. involvierten Polizeibehörden abgesprochen (bitte
vollständig angeben)?
In die Beantwortung der quartalsweisen Kleinen Anfragen fließen
ausschließlich die zum Zeitpunkt der Beantwortung nach den o. g. Kriterien als
rechtsextremistisch eingestuften Musikveranstaltungen. Diese Einstufung wird auch
im Rahmen der jährlichen Abstimmung nicht verändert. Auf die Antwort zu
Frage 4 wird verwiesen.
7. Sind Musikveranstaltungen aus dem Jahr 2018, die bei Beantwortung der
Kleinen Anfragen bis März dieses Jahres als rechtsextrem eingestuft
worden waren, heute nicht mehr als rechtsextrem eingestuft, und wenn ja,
um welche handelt es sich, wer hat zu jeweils welchem Zeitpunkt ihre
„Entpolitisierung“ entschieden, und aus welchen Gründen, und inwiefern
ist dies mit ggf. involvierten Polizeibehörden abgesprochen (bitte
vollständig angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Sie gilt entsprechend auch für das
Jahr 2018.
8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
beschriebenen Problematik?
Die Abweichungen in den statistischen Angaben zu rechtsextremistischen
Musikveranstaltungen und die ursächlichen Gründe sind der Bundesregierung
bekannt. Das BfV beabsichtigt im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion aktuell,
eine Vereinheitlichung der Zählweise im VS-Verbund zu erreichen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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