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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Grenzüberschreitender Zugang zu elektronischen Beweismitteln
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Datum
16.09.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1281229.08.2019
Grenzüberschreitender Zugang zu elektronischen Beweismitteln
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae, Renata Alt,
Dr. Marco Buschmann, Karlheinz Busen, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber,
Otto Fricke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Manuel Höferlin,
Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek,
Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link,
Oliver Luksic, Alexander Müller, Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly,
Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser,
Katja Suding, Michael Theurer, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich,
Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Grenzüberschreitender Zugang zu elektronischen Beweismitteln
Am 17. April 2018 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische
Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische
Beweismittel in Strafverfahren (COM(2018) 225 final // 2018/0108 (COD),
E-Evidence-VO) veröffentlicht. Der Europäische Rat hat am 7. Dezember
2018 seine Standpunkte hierzu festgelegt. Das Europäische Parlament konnte
in der abgelaufenen Legislaturperiode keinen Standpunkt festlegen, weshalb
das Trilog-Verfahren bislang noch nicht eingeleitet wurde.
Am 6. Juni 2019 hat der Europäische Rat zwei Mandate angenommen, mit
denen die Europäische Kommission ermächtigt wird, im Namen der
Europäischen Union (EU) ein Abkommen mit den USA über einen leichteren Zugang
zu elektronischen Beweismitteln für die justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen auszuhandeln bzw. an den Verhandlungen über ein Zweites
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität (sog.
Budapest-Konvention) teilzunehmen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie bewertet die Bundesregierung, dass der Europäischen Kommission ein
Mandat u. a. zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den
Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und den USA über den
grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln für die
justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen erteilt wurde, ohne dass zuvor eine
einheitliche Rechtsposition mittels Inkrafttreten der E-Evidence-VO
entwickelt wurde?
2. Wird die Bundesregierung ihre Zustimmung zum Abschluss eines
Rahmenabkommens zum Zugang zu elektronischen Beweismitteln zwischen
der EU und der Kommission verweigern, solange keine europäische
E-Evidence-Verordnung in Kraft getreten ist?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12812
19. Wahlperiode 29.08.2019
3. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung eine zwingende unabdingbare
Voraussetzung für den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und
den USA über den Zugang zu elektronischen Beweismitteln, dass der EU-
Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet die Herausgabeanordnung betrifft, ein
echtes Zurückweisungsrecht der Anordnung hat, insbesondere wenn die
Anordnung gegen europäische Grundrechte verstoßen würde?
4. Ist die Überprüfbarkeit einer Anordnung auf Herausgabe oder Sicherung
von Daten gegenüber einem Dienstanbieter mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland durch den Vollstreckungsstaat aus Sicht der Bundesregierung
eine zwingende Voraussetzung für eine Zustimmung der Bundesregierung
zur E-Evidence-VO?
5. Ist die Überprüfbarkeit einer Anordnung auf Herausgabe oder Sicherung
von Daten gegenüber einem Dienstanbieter mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland durch den Vollstreckungsstaat aus Sicht der Bundesregierung
eine zwingende Voraussetzung für eine Zustimmung der Bundesregierung
zur Zustimmung zu einem Rahmenabkommen zum Zugang zu
elektronischen Beweismitteln zwischen der EU und den USA?
6. Gibt es aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland zwingende Gründe, den
grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln im Wege
einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung zu regeln?
7. Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung nicht sinnvoller, den
grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln im Wege einer
Richtlinie zu beschreiten, um die unterschiedlichen Rechtskulturen der
Mitgliedstaaten besser berücksichtigen zu können?
8. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtsfolgen, wenn
das derzeit geplante Notifizierungsverfahren für die Herausgabe von
Inhaltsdaten nach Artikel 7a des derzeitigen Entwurfs der E-Evidence-VO so
ausgeübt wird, dass ein Staat Einwände gegen die an einen privaten
Provider gerichtete Anordnung auf Herausgabe von Daten hat?
9. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem geltenden
europäischen Recht zu vereinbaren, wenn beteiligte Mitgliedstaaten oder Staaten,
mit denen ein EU-Abkommen geschlossen werden soll, gegenüber einem
privaten Provider eine Sicherungsanordnung erlassen, bestimmte Daten
nicht zu löschen, damit diese später herausverlangt werden können?
10. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die im Entwurf der bisherigen
E-Evidence-VO vorgesehene Frist von zehn Tagen für Auskunftsanträge
aus dem EU-Ausland angemessen?
11. Ist es aus Sicht der Bundesregierung akzeptabel, dass dem anordnenden
Staat die Definitionsmacht obliegt, wann ein „Notfall“ nach Artikel 9
Absatz 2 E-Evidence-VO vorliegt, bei dem Auskunftsanträge aus dem EU-
Ausland innerhalb von sechs Stunden beantwortet werden müssen?
12. Wann liegt nach Ansicht der Bundesregierung ein „Notfall“ nach Artikel 9
Absatz 2 E-Evidence-VO vor?
13. Hält es die Bundesregierung für notwendig, die Frage, ob bei einer
Anordnung, die das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland betrifft, ein
Notfall vorliegt, in der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich überprüfen
lassen zu können?
14. Hält es die Bundesregierung für mit rechtsstaatlichen Grundsätzen
vereinbar, wenn die E-Evidence-VO es einer polnischen Staatsanwaltschaft
ermöglicht, auf elektronische Beweismittel von deutschen Providern
zurückzugreifen, wenn wegen einer Abtreibung ermittelt wird?
15. Wie beurteilt die Bundesregierung die durch die E-Evidence-VO
geschaffenen Anordnungsbefugnisse von Strafverfolgungsbehörden vor dem
Hintergrund, dass gegen Polen und Ungarn Verfahren nach Artikel 7 des
Vertrages über die Europäische Union (EUV) anhängig sind?
16. Wie bewertet die Bundesregierung das Schutzniveau in Bezug auf
personenbezogene Daten in den USA, insbesondere vor dem Hintergrund, dass
dort eine der EU-Datenschutzgrundverordnung vergleichbare Regelung
nicht existiert?
Besteht aus Sicht der Bundesregierung bei Abschluss eines Abkommens
zwischen der EU und den USA die Möglichkeit, dass Drittstaaten über
bilaterale Abkommen mit den USA im Rahmen des sog. Clarifying Lawful
Overseas Act („Cloud Act“) mittelbar Herausgabe- und
Sicherungsanordnungen gegen EU-Bürger erwirken können?
17. Welche Bestrebungen bestehen bei der Bundesregierung, den Strafrahmen
von Vorschriften des Strafgesetzbuches zu überprüfen anlässlich der
Tatsache, dass der Entwurf der E-Evidence-VO den Zugriff auf elektronische
Beweismittel für alle Straftatbestände ermöglichen soll, falls und soweit
diese eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen?
18. Sind nach Ansicht der Bundesregierung als Sanktionsmöglichkeit
gegenüber Service-Providern, die einer Anordnung der E-Evidence-VO nicht
nachkommen, Strafzahlungen von bis zu 2 Prozent des weltweiten
Jahresumsatzes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend?
19. Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass lediglich ein Erwägungsgrund
bisher vorsieht, dass auf Sanktionen verzichtet werden kann, wenn
betroffene Kleinstunternehmen – vor allem außerhalb gewöhnlicher
Geschäftszeiten – nicht in der Lage waren, die erbetenen Daten fristgerecht zur
Verfügung zu stellen, ohne dass ein solcher Verzicht auf Sanktionen
ausdrücklich im Verordnungstext selber enthalten ist?
20. Ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, dass die betroffenen
Bürger die Möglichkeit haben können müssen, eine Herausgabe- und/oder eine
Sicherungsanordnung
a) eines EU-Mitgliedstaates im Rahmen der E-Evidence-VO,
b) einer US-Behörde im Rahmen des angestrebten Abkommens gerichtlich
überprüfen zu lassen?
21. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet werden, dass der
vom Bundesverfassungsgericht normierte Richtervorbehalt bei Eingriffen
in das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme im Rahmen der Europäischen Herausgabe- und
Sicherungsanordnung gewahrt bleibt?
22. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet werden, dass der in
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 GG
gewährleistete Kernbereichsschutz privater Lebensgestaltung gegenüber
Eingriffen geschützt wird?
23. Wie kann die Pflicht zur Löschung bei Eingriffen in den Kernbereich
privater Lebensführung durch grenzüberschreitende Herausgabe- und
Sicherungsanordnungen gewahrt und effektiv durchgesetzt werden?
24. Welche Rechtsfolgen hat es nach Ansicht der Bundesregierung, wenn sich
eine Anordnung nachträglich als rechtswidrig erweist?
25. Setzt sich die Bundesregierung für die Verankerung eines absoluten
Verwertungsverbotes der durch eine Anordnung gewonnenen rechtswidrigen
Erkenntnisse im Strafverfahren ein?
26. Wird die Bundesregierung ihre Zustimmung zur E-Evidence-VO davon
abhängig machen, dass die Anordnung der Herausgabe nur dann möglich ist,
wenn die Straftat, wegen der die Anordnung erfolgt, sowohl im
ersuchenden Staat als auch im Vollstreckungsstaat strafbar ist (Prinzip der doppelten
Strafbarkeit)?
27. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der Europäischen
Ermittlungsanordnung?
28. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung das weitere Verfolgen einer
E-Evidence-VO zurückgestellt werden bis eine Evaluation der Vorschriften
über die europäische Ermittlungsanordnung erfolgt ist?
29. Ist nach Auffassung der Bundesregierung ausgeschlossen, dass auch
interne Firmennetzwerke als Adressaten einer Anordnung infrage kommen,
wenn sie grenzüberschreitend in der EU betrieben werden?
30. Hält die Bundesregierung es für zumutbar, dass private Dienstanbieter nach
Artikel 15 und 16 der E-Evidence-VO praktisch verpflichtet sind, eine
detaillierte Prüfung des Rechts des Drittstaates durchzuführen?
31. Wie hoch sind nach Einschätzung der Bundesregierung die finanziellen
Kosten und Lasten, die insoweit auf private Dienstanbieter zukommen?
32. Hält die Bundesregierung es für notwendig, dass die anordnende Behörde
eines Herausgabeverlangens oder einer Sicherungsanordnung in einem
Mitgliedstaat der EU stets und immer ein Gericht sein muss, mithin ein
Richtervorbehalt bei der Anordnung bestehen muss?
33. Welche Informationen und Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den
Inhalt und etwaige Ergebnisse des Treffens zwischen EU-
Justizkommissarin Věra Jourová und US-Justizminister William Barr am
18./19. Juni 2019 in Bukarest?
Berlin, den 14. August 2019
Christian Lindner und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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