[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12812 –
Grenzüberschreitender Zugang zu elektronischen Beweismitteln
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 17. April 2018 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische
Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische
Beweismittel in Strafverfahren (COM(2018) 225 final // 2018/0108 (COD),
E-Evidence-VO) veröffentlicht. Der Europäische Rat hat am 7. Dezember
2018 seine Standpunkte hierzu festgelegt. Das Europäische Parlament konnte
in der abgelaufenen Legislaturperiode keinen Standpunkt festlegen, weshalb
das Trilog-Verfahren bislang noch nicht eingeleitet wurde.
Am 6. Juni 2019 hat der Europäische Rat zwei Mandate angenommen, mit
denen die Europäische Kommission ermächtigt wird, im Namen der
Europäischen Union (EU) ein Abkommen mit den USA über einen leichteren Zugang
zu elektronischen Beweismitteln für die justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen auszuhandeln bzw. an den Verhandlungen über ein Zweites
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität
(sog. Budapest-Konvention) teilzunehmen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zu den beiden durch die Europäische Kommission am 17. April 2018 im
Rahmen des sog. E-Evidence-Dossiers vorgelegten Legislativvorschlägen, nämlich
dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für
elektronische Beweismittel in Strafverfahren (EPOC-VO) und dem Entwurf
einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der
Beweiserhebung in Strafverfahren (Ansprechpunkte-RL), wurde jeweils eine sog.
allgemeine Ausrichtung in den JI-Räten vom Dezember 2018 und März 2019
herbeigeführt. Die Abstimmungen im Bereich der Dossiers zur justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage von Artikel 82 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgen im
Mehrheitsstimmverhältnis. Die Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund fortdauernder Bedenken bei
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13234
19. Wahlperiode 16.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 12. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Abstimmung über die EPOC-VO mit „Nein“ gestimmt und sich bei der
Ansprechpunkte-RL – ebenfalls wegen fortbestehender Bedenken – enthalten.
Auch bei der Erteilung eines Verhandlungsmandats für die Europäische
Kommission, im Namen der Europäischen Union mit den USA Verhandlungen zu
einem Verwaltungsabkommen auf der Grundlage des US-CLOUD Acts zu
erteilen, hat sich die Bundesrepublik Deutschland enthalten. Der Deutsche
Bundestag wurde über die Positionen der Bundesregierung jeweils unterrichtet. Die
Bundesregierung hat sich bei allen Verhandlungen auf europäischer Ebene
aktiv und konstruktiv eingebracht. Das Stimmverhalten in den JI-Räten erfolgte
in dem Bestreben, in den anstehenden weiteren Verhandlungen noch weitere
Verbesserungen zu erreichen.
Die anstehenden Trilog-Verhandlungen zum E-Evidence-Dossier werden
voraussichtlich in den nächsten Monaten beginnen und damit in einen Zeitraum
hineinreichen, in dem sich die Bundesrepublik Deutschland (im ersten Halbjahr
2020) als „Incoming Presidency“ oder (im zweiten Halbjahr 2020) als
amtierende Ratspräsidentschaft der Europäischen Union zur inhaltlichen Neutralität
verpflichtet sieht. Gleiches gilt für die zeitliche Perspektive der Verhandlungen
zwischen der Europäischen Union und den USA.
1. Wie bewertet die Bundesregierung, dass der Europäischen Kommission
ein Mandat u.a. zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den
Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und den USA über den
grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln für die
justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen erteilt wurde, ohne dass zuvor
eine einheitliche Rechtsposition mittels Inkrafttreten der E-Evidence-VO
entwickelt wurde?
Die Bundesregierung hat sich in den Verhandlungen fortwährend dafür
eingesetzt, mit der Mandatserteilung an die Kommission bis zum Inkrafttreten der
Legislativvorschläge des E-Evidence-Dossiers zuzuwarten. Diese Ansicht fand
im JI-Rat im Juni 2019 indes keine Mehrheit. Dies war ein Grund dafür, dass
sich die Bundesregierung in der Abstimmung über die Erteilung eines
Verhandlungsmandats für die Kommission enthielt.
2. Wird die Bundesregierung ihre Zustimmung zum Abschluss eines
Rahmenabkommens zum Zugang zu elektronischen Beweismitteln zwischen
der EU und der Kommission verweigern, solange keine europäische
E-Evidence-Verordnung in Kraft getreten ist?
Die Bundesregierung geht derzeit davon aus, dass die Verhandlungen zu den
Legislativvorschlägen des E-Evidence-Dossiers vor Abschluss eines
Verwaltungsabkommens zur Erhebung elektronischer Beweismittel zwischen der
Europäischen Union und den USA finalisiert sein werden.
3. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung eine zwingende
unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss eines Abkommens zwischen der
EU und den USA über den Zugang zu elektronischen Beweismitteln, dass
der EU-Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet die Herausgabeanordnung
betrifft, ein echtes Zurückweisungsrecht der Anordnung hat, insbesondere
wenn die Anordnung gegen europäische Grundrechte verstoßen würde?
Die Bundesregierung hat sich in den Verhandlungen zur Mandatserteilung für
die Europäische Kommission fortwährend dafür eingesetzt, dass in das
geplante Verwaltungsabkommen mit den USA für den von der Datenherausgabe
mitbetroffenen Staat ein verbindliches Zurückweisungsrecht aufgenommen werden
muss. Die Bundesregierung verfolgte damit das Ziel, die bisherigen
Verhandlungsergebnisse zum neuen europäischen Rechtsrahmen bzgl. E-Evidence auch
auf die Zusammenarbeitsregeln mit Drittstaaten zu übertragen. Die
Bundesregierung wird sich für dieses Ziel auch weiterhin einsetzen, sieht sich
allerdings als eingehende und auch als amtierende Ratspräsidentschaft der
Europäischen Union zur inhaltlichen Neutralität verpflichtet; auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
4. Ist die Überprüfbarkeit einer Anordnung auf Herausgabe oder Sicherung
von Daten gegenüber einem Dienstanbieter mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland durch den Vollstreckungsstaat aus Sicht der
Bundesregierung eine zwingende Voraussetzung für eine Zustimmung der
Bundesregierung zur E-Evidence-VO?
Auf die Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/5207 wird zunächst verwiesen. Für
Herausgabeanordnungen auf der Grundlage der EPOC-VO hat sich die Bundesregierung in
den Verhandlungen auf europäischer Ebene für angemessene und wirksame
Überprüfungs- und Reaktionsmöglichkeiten des Vollstreckungsstaates
eingesetzt. Der Text der EPOC-VO in der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung des
JI-Rats vom Dezember 2018 sieht insoweit bereits Verbesserungen gegenüber
dem Textvorschlag der Kommission vom April 2018 vor. Dieser ist aus Sicht
der Bundesregierung aber weiter optimierungsbedürftig. Die Bundesregierung
wird sich deshalb für weitere textliche Veränderungen im anstehenden Trilog
zum E-Evidence-Dossier einsetzen, sieht sich aber als eingehende und als
amtierende Ratspräsidentschaft der Europäischen Union zur inhaltlichen
Neutralität verpflichtet; auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Im Falle einer
Sicherungsanordnung auf der Grundlage der EPOC-VO ist eine
Überprüfungsmöglichkeit für den Vollstreckungsstaat bisher nicht vorgesehen; dies ist auch
von der Bundesregierung aufgrund der geringeren Eingriffsintensität der
Maßnahme in den Verhandlungen nicht gefordert worden.
5. Ist die Überprüfbarkeit einer Anordnung auf Herausgabe oder Sicherung
von Daten gegenüber einem Dienstanbieter mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland durch den Vollstreckungsstaat aus Sicht der
Bundesregierung eine zwingende Voraussetzung für eine Zustimmung der
Bundesregierung zur Zustimmung zu einem Rahmenabkommen zum
Zugang zu elektronischen Beweismitteln zwischen der EU und den USA?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird zunächst verwiesen. Auch im Rahmen der
Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den USA über ein
Verwaltungsabkommen zur Erhebung elektronischer Beweismittel wird sich die
Bundesregierung im Rahmen des Möglichen weiterhin für die Verankerung
angemessener und wirksamer Überprüfungsmöglichkeiten des
Vollstreckungsstaates einsetzen.
6. Gibt es aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland zwingende Gründe,
den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln im
Wege einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung zu regeln?
Aus Sicht der Bundesregierung gibt es gute Gründe, für die
grenzüberschreitende Gewinnung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren besondere und vor
allem beschleunigte Verfahren zu entwickeln; vor allem, weil elektronische
Daten besonders „flüchtig“ sind. Auf die bisherigen Berichterstattungen
gegenüber dem Deutschen Bundestag wird Bezug genommen. Aus Sicht der
Bundesregierung ist es auch sachgerecht, hierfür die Rechtsform einer europäischen
Verordnung zu wählen, um eine einheitliche Rechtslage innerhalb der
Europäischen Union sicherzustellen und so auch den verpflichteten Providern ein
größtmögliches Maß an Rechtssicherheit anbieten zu können.
7. Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung nicht sinnvoller, den
grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln im Wege
einer Richtlinie zu beschreiten, um die unterschiedlichen Rechtskulturen
der Mitgliedstaaten besser berücksichtigen zu können?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird zunächst verwiesen. Den Unterschieden in
den Rechtsordnungen und den Rechtstraditionen der einzelnen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union ist aus Sicht der Bundesregierung dadurch Rechnung
zu tragen, dass den von einer Herausgabeanordnung mitbetroffenen
Mitgliedstaaten angemessene und effektive Handlungsspielräume zur Verfügung stehen.
Die Bundesregierung hat sich hierfür in den Verhandlungen auf europäischer
Ebene intensiv eingesetzt und insbesondere die „Notifikationslösung“ für die
grenzüberschreitende Abfrage von sensiblen Verkehrs- und Inhaltsdaten in die
Diskussionen eingebracht. Die Notifikationslösung hat in reduzierter Form
bereits Eingang in den Text der EPOC-VO in der Fassung der Allgemeinen
Ausrichtung vom Dezember 2018 gefunden. Weitere Anpassungen bleiben aus
Sicht der Bundesregierung jedoch erforderlich, um einen angemessenen Schutz
der Grundrechte der von der Datenabfrage betroffenen Personen und
Unternehmen tatsächlich sicherstellen zu können. Auf die bisherigen Berichterstattungen
gegenüber dem Deutschen Bundestag wird Bezug genommen.
8. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtsfolgen, wenn
das derzeit geplante Notifizierungsverfahren für die Herausgabe von
Inhaltsdaten nach Artikel 7a des derzeitigen Entwurfs der E-Evidence-
VO so ausgeübt wird, dass ein Staat Einwände gegen die an einen
privaten Provider gerichtete Anordnung auf Herausgabe von Daten hat?
Nach Artikel 7a des EPOC-VO-Entwurfs wirkt sich die Erhebung von
Einwänden durch den von einer grenzüberschreitenden Datenabfrage unterrichteten
(notifizierten) Mitgliedstaat so aus, dass der ermittelnde Mitgliedstaat
(Anordnungsstaat) die geltend gemachten Bedenken in derselben Weise
berücksichtigen muss, als bestünden diese in seiner nationalen Rechtsordnung. Soweit
erforderlich, muss der Anordnungsstaat die Herausgabeanordnung abändern oder
zurücknehmen. Im Falle der Rücknahme der Anordnung muss der
Anordnungsstaat ferner den adressierten Diensteanbieter unverzüglich darüber
informieren. Ein für den Anordnungsstaat verbindliches „Vetorecht“ des
notifizierten Mitgliedstaates sieht Artikel 7a des EPOC-VO-Entwurfs nicht vor. Dies
war einer der Gründe dafür, dass die Bundesregierung bei der Abstimmung
über die EPOC-VO mit „Nein“ gestimmt hat.
9. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem geltenden
europäischen Recht zu vereinbaren, wenn beteiligte Mitgliedstaaten oder Staaten,
mit denen ein EU-Abkommen geschlossen werden soll, gegenüber einem
privaten Provider eine Sicherungsanordnung erlassen, bestimmte Daten
nicht zu löschen, damit diese später herausverlangt werden können?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Stimmigkeit der in der EPOC-
VO vorgesehenen Sicherungsanordnung mit geltenden europarechtlichen
Vorschriften gegeben. Zum Verhältnis zur europäischen
Datenschutzgrundverordnung wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 32
des Abgeordneten Michael Theurer auf Bundestagsdrucksache 19/12640
verwiesen.
10. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die im Entwurf der bisherigen
E-Evidence-VO vorgesehene Frist von zehn Tagen für Auskunftsanträge
aus dem EU-Ausland angemessen?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die in der EPOC-VO vorgesehene
Regelfrist von zehn Tagen zur Herausgabe der im Wege einer Europäischen
Herausgabeanordnung erforderten Daten angemessen.
11. Ist es aus Sicht der Bundesregierung akzeptabel, dass dem anordnenden
Staat die Definitionsmacht obliegt, wann ein „Notfall“ nach Artikel 9
Absatz 2 E-Evidence-VO vorliegt, bei dem Auskunftsanträge aus dem EU-
Ausland innerhalb von sechs Stunden beantwortet werden müssen?
Die EPOC-VO basiert auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Nach
Auffassung der Bundesregierung ist deshalb die Regelung in Artikel 9 Absatz 2
der EPOC-VO, nach der der Anordnungsstaat das Vorliegen eines Notfalls
beurteilt, sachgerecht.
12. Wann liegt nach Ansicht der Bundesregierung ein „Notfall“ nach
Artikel 9 Absatz 2 E-Evidence-VO vor?
Nach der Legaldefinition in Artikel 2 Nummer 15 der EPOC-VO sind
„Notfälle“ anzunehmen in Situationen einer unmittelbaren Gefahr für das Leben
oder die körperliche Unversehrtheit einer Person oder einer unmittelbaren
Gefahr für eine kritische Infrastruktur im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der
Richtlinie 2008/114/EG.
13. Hält es die Bundesregierung für notwendig, die Frage, ob bei einer
Anordnung, die das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland betrifft,
ein Notfall vorliegt, in der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich
überprüfen lassen zu können?
Der Bundesregierung war es während der gesamten Verhandlungen zum E-
Evidence-Dossier ein Anliegen, in der EPOC-VO angemessene
Rechtsschutzmöglichkeiten für Personen und Unternehmen zu verankern, die von einer
Europäischen Herausgabe- oder Sicherungsanordnung betroffen sind. Dies hat
bezüglich des Individualrechtsschutzes in Artikel 17 der EPOC-VO bereits zu
Verbesserungen gegenüber dem Textvorschlag der Kommission geführt,
insbesondere, indem mit Blick auf Europäische Herausgabeanordnungen über die
EPOC-VO hinausgehende Rechtsbehelfsmöglichkeiten in den EU-
Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden. Dagegen sind Rechtsbehelfe
gegen eine Europäische Sicherungsanordnung bisher in der EPOC-VO gar nicht
vorgesehen. Dies war einer der Gründe dafür, dass die Bundesregierung bei der
Abstimmung über die EPOC-VO mit „Nein“ gestimmt hatte.
14. Hält es die Bundesregierung für mit rechtsstaatlichen Grundsätzen
vereinbar, wenn die E-Evidence-VO es einer polnischen Staatsanwaltschaft
ermöglicht, auf elektronische Beweismittel von deutschen Providern
zurückzugreifen, wenn wegen einer Abtreibung ermittelt wird?
Die EPOC-VO sieht in Fortentwicklung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten der EU bisher kein Erfordernis der
beiderseitigen Strafbarkeit vor. Der Anordnungsstaat unterliegt nach Artikel 5
Absatz 2 der EPOC-VO jedoch ausdrücklich einer Pflicht zur Prüfung der
Verhältnismäßigkeit. Die Bundesregierung kann diesen Ansatz mittragen, solange
auch der notifizierte Mitgliedstaat bzw. der Vollstreckungsmitgliedstaat bei der
Abfrage sensibler Verkehrs- und Inhaltsdaten die Möglichkeit hat, eine eigene
Grundrechtsprüfung vorzunehmen und bei aus seiner Sicht drohenden
Verstößen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu widersprechen. Hierfür hatte
die Bundesregierung für die grenzüberschreitende Abfrage von Verkehrs- und
Inhaltsdaten die sog. Notifikationslösung in die Diskussionen eingebracht. Die
Notifikationslösung hat in reduzierter Form bereits Eingang in den Text der
EPOC-VO in der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung vom Dezember 2018
gefunden. Weitere Anpassungen bleiben aus Sicht der Bundesregierung jedoch
erforderlich, um einen angemessenen Schutz der Grundrechte der von der
Datenabfrage betroffenen Personen und Unternehmen tatsächlich sicherstellen
zu können. Auf die bisherigen Berichterstattungen gegenüber dem Deutschen
Bundestag wird Bezug genommen. Die Bundesregierung wird sich für einen
angemessenen Grundrechtsschutz für betroffene Personen und Unternehmen
auch weiterhin einsetzen, sieht sich aber als künftige oder amtierende EU-
Ratspräsidentschaft zur inhaltlichen Neutralität verpflichtet. Auf die
Vorbemerkung wird verwiesen.
15. Wie beurteilt die Bundesregierung die durch die E-Evidence-VO
geschaffenen Anordnungsbefugnisse von Strafverfolgungsbehörden vor dem
Hintergrund, dass gegen Polen und Ungarn Verfahren nach Artikel 7 des
Vertrages über die Europäische Union (EUV) anhängig sind?
Die Bundesregierung bekennt sich zum Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung zwischen den EU-Mitgliedstaaten auch im Bereich der Strafverfolgung.
Basis dieses Grundverständnisses ist die Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien
in allen Mitgliedstaaten. Die Bundesregierung sieht es als Aufgabe der
Europäischen Union an, die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze zu überwachen.
Die Bundesregierung unterstützt die Europäische Union dabei und beobachtet
die Entwicklungen.
16. Wie bewertet die Bundesregierung das Schutzniveau in Bezug auf
personenbezogene Daten in den USA, insbesondere vor dem Hintergrund,
dass dort eine der EU-Datenschutzgrundverordnung vergleichbare
Regelung nicht existiert?
Besteht aus Sicht der Bundesregierung bei Abschluss eines Abkommens
zwischen der EU und den USA die Möglichkeit, dass Drittstaaten über
bilaterale Abkommen mit den USA im Rahmen des sog. Clarifying
Lawful Overseas Act („Cloud Act“) mittelbar Herausgabe- und
Sicherungsanordnungen gegen EU-Bürger erwirken können?
Die Frage der Angemessenheit des Datenschutzniveaus in den USA wird vor
dem Hintergrund der maßgeblichen EU-rechtlichen Regelungen zu
beantworten sein und aus Sicht der Bundesregierung in den Verhandlungen zwischen der
Europäischen Kommission und den USA eine besondere Rolle spielen. Die
Bundesregierung wird ihre Bewertung der Angemessenheit des
Datenschutzniveaus in den USA auf der Grundlage der Einschätzungen der Europäischen
Kommission vornehmen.
Die Frage nach der – von der Bundesregierung nicht gewollten – Möglichkeit,
Herausgabeanordnungen auf Veranlassung eines Drittstaates zu erlassen, hat
auch in den Verhandlungen zur EPOC-VO eine Rolle gespielt und dort unter
anderem zur Aufnahme einer Ausschlussklausel in Artikel 3 Absatz 1a geführt.
Die Bundesregierung begrüßt die Ausschlussklausel und würde es befürworten,
eine entsprechende Regelung auch in das Verwaltungsabkommen zwischen der
EU und den USA aufzunehmen. Aus Sicht der Bundesregierung bleiben
ungeachtet dessen Sicherungen im Verfahren erforderlich, die es den von der
Datenabfrage mitbetroffenen Staaten ermöglichen, jedenfalls bei der Abfrage
sensibler Datenkategorien wie den Verkehrs- und Inhaltsdaten Einblick nehmen und
der Datenabfrage bei Missbrauchsgefahr auch widersprechen zu können. Die
Bundesregierung wird sich insoweit weiterhin für eine echte
Notifikationslösung mit Widerspruchsmöglichkeit einsetzen, sieht sich aber als künftige oder
amtierende EU-Ratspräsidentschaft zur inhaltlichen Neutralität verpflichtet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
17. Welche Bestrebungen bestehen bei der Bundesregierung, den
Strafrahmen von Vorschriften des Strafgesetzbuches zu überprüfen anlässlich der
Tatsache, dass der Entwurf der E-Evidence-VO den Zugriff auf
elektronische Beweismittel für alle Straftatbestände ermöglichen soll, falls und
soweit diese eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen?
Es bestehen keine Bestrebungen, aus Anlass der EPOC-VO im deutschen
Strafgesetzbuch materielle Strafnormen anzupassen. Die VO ist ein Instrument der
strafrechtlichen Zusammenarbeit, das eine Harmonisierung des materiellen
Strafrechts der EU-Mitgliedstaaten weder selbst vorsieht noch den
Mitgliedstaaten entsprechende Verpflichtungen auferlegt.
18. Sind nach Ansicht der Bundesregierung als Sanktionsmöglichkeit
gegenüber Service-Providern, die einer Anordnung der E-Evidence-VO nicht
nachkommen, Strafzahlungen von bis zu 2 Prozent des weltweiten
Jahresumsatzes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend?
Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der Verhandlungen zu dem E-
Evidence-Dossier für ein alternatives Sanktionsmodell eingesetzt. Zudem lag
der Bundesregierung an klareren Ausnahmeregelungen für Klein- und
Kleinstunternehmen. Mit dem ersten Anliegen wurde die Bundesrepublik von der
Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten überstimmt. Zu dem zweiten Punkt ließ sich
jedenfalls die Aufnahme eines zusätzlichen Erwägungsgrundes zu den
Sanktionen gegenüber Kleinstunternehmen erreichen (s. Erwägungsgrund 45a).
Generelle Ausnahmeregelungen im Regelungsteil der EPOC-VO waren dagegen
nicht mehrheitsfähig, weil die Gefahr gesehen wurde, damit „sichere
Datenhäfen“ zu schaffen, die eine effektive Strafverfolgung maßgeblich erschweren
oder sogar verhindern könnten. Im Ergebnis bewertet die Bundesregierung die
vorgesehenen Sanktionen aber grundsätzlich als wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend.
19. Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass lediglich ein Erwägungsgrund
bisher vorsieht, dass auf Sanktionen verzichtet werden kann, wenn
betroffene Kleinstunternehmen – vor allem außerhalb gewöhnlicher
Geschäftszeiten – nicht in der Lage waren, die erbetenen Daten fristgerecht zur
Verfügung zu stellen, ohne dass ein solcher Verzicht auf Sanktionen
ausdrücklich im Verordnungstext selber enthalten ist?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
20. Ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, dass die betroffenen
Bürger die Möglichkeit haben können müssen, eine Herausgabe- und/
oder eine Sicherungsanordnung
a) eines EU-Mitgliedstaates im Rahmen der E-Evidence-VO,
b) einer US-Behörde im Rahmen des angestrebten Abkommens
gerichtlich überprüfen zu lassen?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird zunächst verwiesen. Auch im Rahmen des
geplanten Abkommens zwischen der EU und den USA muss es aus Sicht der
Bundesregierung angemessene Möglichkeiten zur Durchsetzung des
Individualschutzes geben. Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, sieht sich
aber als künftige und als amtierende EU-Ratspräsidentschaft zur inhaltlichen
Neutralität verpflichtet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
21. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet werden, dass der
vom Bundesverfassungsgericht normierte Richtervorbehalt bei Eingriffen
in das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme im Rahmen der Europäischen Herausgabe- und
Sicherungsanordnung gewahrt bleibt?
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, soweit letztere Unionsrecht
durchführen, sind an die europäischen Grundrechte und namentlich die
Europäische Grundrechtecharta gebunden. Die Überprüfung von EU-Rechtsakten auf
deren Konformität mit diesen Grundrechten liegt grundsätzlich bei den
Institutionen der EU selbst, insbesondere bei dem Europäischen Gerichtshof. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verzichtet grundsätzlich auf eine
Überprüfung am Maßstab des Grundgesetzes, solange die EU „generell“ einen
„Grundrechtsschutz gewährleistet, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar
gebotenen Grundrechtsstandard im Wesentlichen gleich zu achten ist“ (BVerfGE 102,
147, 164). Ein deckungsgleicher Schutz in den einzelnen Grundrechtsbereichen
des Grundgesetzes durch das europäische Gemeinschaftsrecht und die darauf
fußende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht gefordert
(BVerfG a. a. O.). Davon unabhängig sieht die EPOC-VO vor, dass
Herausgabeanordnungen, die auf die Erlangung von Verkehrs- oder Inhaltsdaten
gerichtet sind, von einem Gericht angeordnet oder validiert werden (vgl. Antwort
zu Frage 32).
22. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet werden, dass der
in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Artikel 2 Absatz 1
GG gewährleistete Kernbereichsschutz privater Lebensgestaltung
gegenüber Eingriffen geschützt wird?
Aus Sicht der Bundesregierung ließe sich der – unbeschadet des
grundsätzlichen Vorrangs des EU-Rechts (vgl. Antwort auf Frage 21) – zu
gewährleistende Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung (Artikel 1 Absatz 1 i. V. m.
Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes) im Hinblick auf die
grenzüberschreitende Abfrage sensibler Verkehrs- und Inhaltsdaten durch die Aufnahme eines
sachgerecht ausgestalteten Notifikationsverfahrens mit verbindlichem
Widerspruchsrecht des notifizierten Staates schützen. Für die Aufnahme eines
solchen Mechanismus hat sich die Bundesregierung nachdrücklich während der
Verhandlungen zu dem E-Evidence-Dossier eingesetzt und wird dies weiterhin
tun, sieht sich aber als künftige oder als amtierende EU-Ratspräsidentschaft zur
inhaltlichen Neutralität verpflichtet. Auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
23. Wie kann die Pflicht zur Löschung bei Eingriffen in den Kernbereich
privater Lebensführung durch grenzüberschreitende Herausgabe- und
Sicherungsanordnungen gewahrt und effektiv durchgesetzt werden?
Eine Pflicht zur Löschung von Daten, die aufgrund einer Europäischen
Herausgabeanordnung erlangt wurden und die dem Kernbereich privater
Lebensführung zuzuordnen sind, sieht die EPOC-VO bisher nicht vor. Artikel 12a der
EPOC-VO regelt allgemein den Fall, dass eine Europäische
Herausgabeanordnung, auf deren Grundlage bereits Daten an den Anordnungsstaat
herausgegeben wurden, sich wegen Verletzung bestimmter Schutzgüter im
Vollstreckungsstaat als nachträglich rechtswidrig herausstellt. Wird der Anordnungsstaat
darüber informiert, muss er dies nicht nur zum Zeitpunkt einer etwaigen
Notifikation gegenüber dem Vollstreckungsstaat, sondern noch während des gesamten
Strafverfahrens in derselben Weise berücksichtigen, als lägen die
Nutzungsbeschränkungen nach seiner eigenen Rechtsordnung vor. Die Regelung bezieht
sich allerdings nur auf bestimmte geschützte Daten, beispielswiese solche, die
der Pressefreiheit unterfallen, nicht allgemein auf grundrechtlich geschützte
Daten. Die Regelung sollte allgemein auf grundrechtlich geschützte Daten
ausgeweitet werden. Dies war einer der Gründe dafür, dass die Bundesregierung
bei der Abstimmung über die EPOC-VO mit „Nein“ gestimmt hat.
24. Welche Rechtsfolgen hat es nach Ansicht der Bundesregierung, wenn
sich eine Anordnung nachträglich als rechtswidrig erweist?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
25. Setzt sich die Bundesregierung für die Verankerung eines absoluten
Verwertungsverbotes der durch eine Anordnung gewonnenen rechtswidrigen
Erkenntnisse im Strafverfahren ein?
Nein. Auch das deutsche Strafverfahrensrecht sieht absolute
Verwertungsverbote nur in engen Ausnahmefällen vor. Aus Sicht der Bundesregierung
erschiene es insoweit ausreichend und sachgerecht, im Text der EPOC-VO eine
Notifikationslösung für die Abfrage von Verkehrs- und Inhaltsdaten mit einem
verbindlichen Widerspruchsrecht des Vollstreckungsstaates aufzunehmen, hierin
das Recht zur umfassenden Grundrechtsprüfung für den Vollstreckungsstaat
vorzusehen und auch Artikel 12a der EPOC-VO auf einen vollständigen
Grundrechtsschutz zu erweitern, siehe die Antwort zu Frage 23.
26. Wird die Bundesregierung ihre Zustimmung zur E-Evidence-VO davon
abhängig machen, dass die Anordnung der Herausgabe nur dann möglich
ist, wenn die Straftat, wegen der die Anordnung erfolgt, sowohl im
ersuchenden Staat als auch im Vollstreckungsstaat strafbar ist (Prinzip der
doppelten Strafbarkeit)?
Die Bundesregierung wird ihre Zustimmung zur EPOC-VO nicht von der
Aufnahme einer Regelung zur beiderseitigen Strafbarkeit abhängig machen. Ein
ausreichender Grundrechtsschutz ist anderweitig sicherzustellen. Auf die
Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der Europäischen
Ermittlungsanordnung?
Die Bundesregierung bewertet die Wirksamkeit der Richtlinie über die
Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen als gut. Die Rechtspraxis arbeitet
nach Wissen der Bundesregierung bereits sehr erfolgreich mit diesem
Rechtsinstrument. Allerdings teilt die Bundesregierung die Auffassung der
Kommission, dass für die grenzüberschreitende Erlangung elektronischer Beweismittel
in Strafverfahren spezielle und beschleunigte Verfahren erforderlich sind. Auf
die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
28. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung das weitere Verfolgen einer
E-Evidence-VO zurückgestellt werden bis eine Evaluation der
Vorschriften über die europäische Ermittlungsanordnung erfolgt ist?
Die Bundesregierung hätte es grundsätzlich befürwortet, vor der Entwicklung
weiterer europäischer Ermittlungsinstrumente zunächst die Evaluation der
Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
abzuwarten. Die Europäische Kommission wählte jedoch einen anderen Ansatz, als
sie ihre Legislativvorschläge im Bereich von E-Evidence im April 2018
vorlegte. Vor allem die österreichische Ratspräsidentschaft trieb die Beratungen der
Vorschläge im zweiten Halbjahr 2018 dann massiv voran, um eine politische
Einigung zur EPOC-VO im JI-Rat vom Dezember 2018 zu erreichen.
Angesichts der bereits erfolgten intensiven Diskussionen erscheint der
Bundesregierung ein Zurückstellen des Dossiers nicht sachgerecht.
29. Ist nach Auffassung der Bundesregierung ausgeschlossen, dass auch
interne Firmennetzwerke als Adressaten einer Anordnung infrage
kommen, wenn sie grenzüberschreitend in der EU betrieben werden?
Der Kreis der Diensteanbieter, gegen die eine Europäische Herausgabe- bzw.
Sicherungsanordnung erlassen werden kann, wird in Artikel 2 Nummer 3 der
EPOC-VO europarechtlich definiert. Die Definition ist zur „Vermeidung von
sicheren Häfen“, die eine Strafverfolgung maßgeblich erschweren oder sogar
vereiteln könnten, bewusst weit gefasst. Auch ein pauschalisierter Ausschluss
bestimmter IT-Infrastrukturen ist insoweit nicht vorgesehen. Ob ein bestimmter
Diensteanbieter Adressat einer Europäischen Herausgabe- bzw.
Sicherungsanordnung sein kann, ist in jedem Einzelfall anhand der Vorgaben der EPOC-
VO zu prüfen. Artikel 5 Absatz 6 der EPOC-VO sieht aber eine Schutzklausel
für Infrastrukturen vor, die ein Dienstanbieter für Unternehmen oder
Einrichtungen zur Verfügung stellt. Die Regelung besagt, dass eine Europäische
Herausgabeanordnung in diesem Fall nur dann an den Dienstanbieter gerichtet
werden darf, wenn Ermittlungsmaßnahmen, die sich unmittelbar gegen das
Unternehmen oder die Einrichtung selbst richten, nicht geeignet sind,
insbesondere, weil sie die Ermittlungen beeinträchtigen könnten.
30. Hält die Bundesregierung es für zumutbar, dass private Dienstanbieter
nach Artikel 15 und 16 der E-Evidence-VO praktisch verpflichtet sind,
eine detaillierte Prüfung des Rechts des Drittstaates durchzuführen?
Artikel 15 der EPOC-VO ist in der Textfassung, die der Allgemeinen
Ausrichtung des JI-Rats vom Dezember 2018 zugrunde lag, entfallen. Artikel 16 der
EPOC-VO sieht weiterhin eine Schutzklausel vor, von der vor allem
Drittstaatsprovider profitieren dürften. Die Bundesregierung hält es grundsätzlich für
selbstverständlich und zumutbar, dass sich Unternehmen, die in der
Rechtsordnung eines anderen Staates ihre Dienste anbieten, mit der dort geltenden
Rechtsordnung vertraut machen.
31. Wie hoch sind nach Einschätzung der Bundesregierung die finanziellen
Kosten und Lasten, die insoweit auf private Dienstanbieter zukommen?
Die Bundesregierung verweist auf das von der Europäischen Kommission
zeitgleich mit dem E-Evidence-Dossier im April 2018 vorgelegte „Impact
Assessment“. Darin hat sich die Kommission mit den zu erwartenden Auswirkungen
der Regelungsvorschläge befasst und Kalkulationen getätigt, welche Kosten,
aber auch Einsparungen sie erwartet.
32. Hält die Bundesregierung es für notwendig, dass die anordnende Behörde
eines Herausgabeverlangens oder einer Sicherungsanordnung in einem
Mitgliedstaat der EU stets und immer ein Gericht sein muss, mithin ein
Richtervorbehalt bei der Anordnung bestehen muss?
Auch im deutschen Strafprozessrecht gibt es für die Erhebung von Daten bei
Telekommunikations- und Telemedienanbietern keinen absoluten
Richtervorbehalt. Die Bundesregierung hält deshalb den gestaffelten Ansatz, den die
Europäische Kommission bezüglich der Anordnungsbehörden in Artikel 4 der
EPOC-VO gewählt hat, für sachgerecht. Danach können die weniger
eingriffsintensiven Anordnungen auch von den Staatsanwaltschaften erlassen werden
bzw. sie müssen zumindest von den Staatsanwaltschaften validiert werden.
Dazu gehören Herausgabeanordnungen, die auf die Erlangung von
Bestandsoder Zugangsdaten gerichtet sind, sowie Europäische Sicherungsanordnungen.
Herausgabeanordnungen, die auf die Erlangung von Verkehrs- oder
Inhaltsdaten gerichtet sind, müssen dagegen vom Gericht angeordnet oder validiert
werden.
33. Welche Informationen und Erkenntnisse hat die Bundesregierung über
den Inhalt und etwaige Ergebnisse des Treffens zwischen EU-
Justizkommissarin Věra Jourová und US-Justizminister William Barr am
18./19. Juni 2019 in Bukarest?
Die Europäische Kommission berichtete den EU-Mitgliedstaaten in der Sitzung
der Ratsarbeitsgruppe COPEN vom 4. Juli 2019 über einen Austausch
zwischen Kommissarin Jourová und Attorny General Barr im Zuge des EU-US-
Ministertreffens in Bukarest. Der bilaterale Austausch solle im September
fortgesetzt werden. Weitergehende Angaben können aufgrund der Vertraulichkeit
des Austauschs nicht gemacht werden.
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