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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Zwischenbilanz - Wirkung und Vollzug des Verpackungsgesetzes
(insgesamt 28 Einzelfragen)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Datum
17.09.2019
Antwortdauer
19 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1281329.08.2019
Zwischenbilanz - Wirkung und Vollzug des Verpackungsgesetzes
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann, Matthias Gastel, Sylvia Kotting-Uhl,
Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Stephan Kühn (Dresden),
Dr. Ingrid Nestle, Markus Tressel, Dr. Julia Verlinden, Daniela Wagner und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Zwischenbilanz – Wirkung und Vollzug des Verpackungsgesetzes
Im Jahr 2017 wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister gegründet, die seit
dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) am 1. Januar 2019 als
beliehene Behörde agiert und Transparenz über die anfallenden Mengen an
Verpackungsmüll und deren Entsorgung herstellen soll. Damit hat das
Verpackungsgesetz einerseits eine Grundlage geschaffen, um das duale System zu
stabilisieren. Trittbrettfahrer und Betrug mit den lizenzierten
Verpackungsmengen hatten davor den Wettbewerb zwischen den Systembetreibern geprägt.
Andererseits soll die Zentrale Stelle so einen besseren Vollzug der
Produzentenverantwortung für Verpackungen ermöglichen.
Allerdings zeigen die ersten Quartalszahlen und die Planmengen der dualen
Systeme, dass, trotz der seit dem 1. Januar 2019 geltenden
Registrierungspflicht für die Hersteller von Verpackungen, die tatsächlich lizenzierten
Verpackungsmengen kaum steigen (www.euwid-recycling.de/news/wirtschaft/
einzelansicht/Artikel/mengen-im-dualen-system-nur-leicht-gestiegen.html).
Aus Sicht der Fragesteller ist dies ein Indiz dafür, dass die Regelungen des
Verpackungsgesetzes noch nicht wie erhofft greifen.
Insgesamt setzt das Verpackungsgesetz nach Ansicht der Fragesteller nicht die
notwendigen Impulse für hochwertiges Recycling und den Einstieg in eine
echte Kreislaufwirtschaft mit geschlossenen Stoffkreisläufen. Das
Verpackungsgesetz schafft beispielsweise keine wirksamen Anreize für den Einsatz von
recycelten Kunststoffen in neuen Verpackungen. Auch die vermeintliche
Ökologisierung der Lizenzentgelte für Verpackungen entsprechend dem § 21
VerpackG bleibt nach Ansicht der Fragesteller ohne echte Anreizwirkung für
weniger umweltschädliche und für recyclingfreundlichere Verpackungen,
solange die Ausgestaltung der Lizenzentgelte im Wettbewerb zwischen den
einzelnen Systembetreibern stattfindet. Ansätze zur Vermeidung von
Verpackungsabfall fehlen im Verpackungsgesetz komplett.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Ergebnisse der Arbeit der
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit Blick auf eine
effektive Überwachung und einen wirksamen Vollzug der
Produzentenverantwortung für Verpackungen?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12813
19. Wahlperiode 29.08.2019
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Ergebnisse der Arbeit der
ZSVR mit Blick auf die Eindämmung der Unterbeteiligung der
systembeteiligungspflichtigen Unternehmen am dualen System?
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Ergebnisse der Arbeit der
ZSVR mit Blick auf die Eindämmung der Unterfinanzierung der
privatwirtschaftlich durch die dualen Systeme organisierten Entsorgung,
Sortierung und des Recyclings von Leichtverpackungen (LVP)?
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Ausgestaltung der
Lizenzentgelte entsprechend den Vorgaben des § 21 VerpackG durch die
Systembetreiber, und wie beurteilt sie diese Ausgestaltung der
Lizenzentgelte hinsichtlich ihrer ökologischen Lenkungswirkung?
5. Wie viele Unternehmen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung
bislang (Stand: 31. Juli 2018) bei der ZSVR registriert, und wie haben sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die Registrierungszahlen seit dem Start
des Online-Verpackungsregisters LUCID im September 2018 entwickelt
(bitte Registrierungen pro Monat ausweisen)?
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des
Onlinehandels an den bereits im Verpackungsregister LUCID registrierten
Unternehmen?
7. Wie hoch lag nach Kenntnis der Bundesregierung die Beteiligungsmenge
für LVP in den ersten beiden Quartalen 2019, und wie haben sich die
Beteiligungsmengen für Leichtverpackungen nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren entwickelt (bitte jeweils
Quartalszahlen und jährliche Gesamtbeteiligungsmenge angeben)?
8. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die zu erwartende Entwicklung
der Beteiligungsmenge für Leichtverpackungen im dritten und vierten
Quartal 2019, und wenn ja, welche?
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Gründen, dass die
deutliche gestiegene Zahl der Unternehmen, die sich bei der ZSVR
registriert haben, nicht zu einer wesentlichen Steigerung der Beteiligungsmenge
für LVP geführt hat?
10. Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
in den Antworten zu den Fragen 7 bis 9 genannten Erkenntnissen, und
inwieweit verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Beteiligungsmenge von
LVP zu steigern (bitte ausführlich begründen)?
11. Welche weiteren Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung
notwendig, um die Beteiligungsmenge von LVP zu erhöhen, sodass alle
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen auch tatsächlich lizenziert werden?
12. Welche Gesamtmenge an Verpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 1 VerpackG, die jährlich in Deutschland in Verkehr gebracht
werden, ist nach Kenntnis der Bundesregierung systembeteiligungspflichtig,
und wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der bereits
registrierten und lizenzierten Verpackungen am Gesamtaufkommen
systembeteiligungspflichtiger Verpackungen?
13. Welche Anteile der systembeteiligungspflichtigen Gesamtmenge an
Verpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 i. V. m. Anlage 1 VerpackG werden
nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich jeweils über den stationären
Handel und den Onlinehandel in Deutschland in Verkehr gebracht (bitte
jeweils in absoluten Zahlen und relativen Anteilen angeben)?
14. Wie hat sich die jährliche Menge an Verpackungen im Sinne des § 3
Absatz 1 i. V. m. Anlage 1 VerpackG, die über den Onlinehandel in Verkehr
gebracht wird, nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen
zehn Jahren entwickelt?
15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die lizenzierte Menge an
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die über den Onlinehandel in
Deutschland in Verkehr gebracht sind, und wie hoch ist der Anteil der noch
nicht lizenzierten Verpackungen aus dem Onlinehandel?
16. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Beweggründe
der ZSVR vor, den Katalog der beteiligungspflichtigen Verpackungen
ausschließlich in deutscher Sprache anzubieten, und wie bewertet die
Bundesregierung diese Entscheidung?
17. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein in weiteren Sprachen,
insbesondere auf Englisch, verfügbarer Katalog der beteiligungspflichtigen
Verpackungen es im Ausland ansässigen Unternehmen erleichtern würde,
ihren Verpflichtungen nachzukommen?
Wenn nein, warum nicht?
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Ambitionen der
Zentralen Stelle vor, die Nutzerfreundlichkeit des Katalogs der
beteiligungspflichtigen Verpackungen zu verbessern, insbesondere durch die
Möglichkeit, Veränderungen im Katalog und neue Vorgaben digital
nachvollziehen zu können?
19. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein digital
durchsuchbarer Katalog der beteiligungspflichtigen Verpackungen ein geeignetes
Mittel ist, die Beteiligung der Unternehmen an der Lizenzierung zu
erhöhen (bitte ausführlich begründen)?
20. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwieweit die in § 3
Absatz 14 VerpackG dargelegte enge Definition der
systembeteiligungspflichtigen Unternehmen als „Hersteller“ zu Unterbeteiligungen führt?
21. Inwieweit plant die Bundesregierung, die Definition der
systembeteiligungspflichtigen Unternehmen zu ergänzen, sodass nicht nur „Hersteller“
im Wortsinn, sondern auch Importeure und Händler
systembeteiligungspflichtige Unternehmen im Sinne des Gesetzes sind?
22. Inwieweit plant die Bundesregierung, die in § 26 Absatz 1 Nummer 23
VerpackG geregelte Einschränkung, wonach die Zentrale Stelle
ausschließlich „auf Antrag“ über die Einordnung einer Verpackung als
systembeteiligungspflichtig entscheiden kann, aufzuheben und der Zentralen Stelle die
Kompetenz, den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen für
allgemeinverbindlich erklären zu können, zuzuschreiben?
23. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Ursachen vor, die
dazu geführt haben, dass laut Zentraler Stelle Unternehmen vielfach
mangelhafte Vollständigkeitserklärungen abgegeben haben und in mindestens
1100 Fällen keine Vollständigkeitserklärungen abgegeben wurden
(www.euwid-recycling.de/news/wirtschaft/einzelansicht/Artikel/
ueber-1000-ve-zu-wenig-zentrale-stelle-kuendigt-nachforschungen-
an.html)?
24. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, mit
welchen Maßnahmen die ZSVR den Ursachen für die fehlerhafte und
unvollständige Abgabe von Vollständigkeitserklärungen entgegenwirken und dem
Ausbleiben von Vollständigkeitserklärungen begegnen möchte?
25. Inwiefern verfügt die Bundesregierung über Informationen darüber, in
welchem Zeitrahmen der Vollzug, der von der ZSVR an die Vollzugsbehörden
übergebenen 2000 Ordnungswidrigkeiten erfolgen soll
(www.verpackungsregister.org/information-orientierung/
neuigkeitenpresse/aktuelles/detail-ansicht-newseintraege/news/zentrale-
stelleverpackungsregister-zsvr-stellt-alle-weichen-zum-vollzug/)?
26. Welche konkreten Änderungen im VerpackG sind nach Ansicht der
Bundesregierung notwendig, um das VerpackG an die Vorgaben des EU-
Abfallpakets anzupassen, das am 4. Juli 2018 in Kraft getreten ist?
27. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung, um die in der Antwort zu
Frage 22 genannten Anpassungen des VerpackG vorzunehmen?
28. Welche konkreten Änderungen des VerpackG plant die Bundesregierung
über die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben hinaus,
a) um die ZSVR bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
b) um die Abfallvermeidung zu stärken und das Aufkommen an
Verpackungsabfall insgesamt zu senken,
c) um die Lizenzentgelte nach ökologischen Kriterien (Materialverbrauch,
Recyclingfähigkeit, Einsatz von Rezyklat) zu einer Ressourcenabgabe
weiterzuentwickeln ,
d) um den Einsatz von Rezyklat aus Post-Consumer-Kunststoffabfällen in
neuen Kunststoffverpackungen zu fördern,
e) um verbindliche Vorgaben zur Erreichung der im VerpackG
festgeschriebenen Mehrwegquote von 70 Prozent zu schaffen?
f) Falls die Bundesregierung keine weiteren Änderungen des VerpackG
über die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben hinaus plant,
warum nicht (bitte ausführlich begründen)?
Berlin, den 15. August 2019
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1326417.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12813 - Zwischenbilanz - Wirkung und Vollzug des Verpackungsgesetzes
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann, Matthias Gastel,
Sylvia Kotting-Uhl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/12813 –
Zwischenbilanz – Wirkung und Vollzug des Verpackungsgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2017 wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister gegründet, die
seit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) am 1. Januar 2019
als beliehene Behörde agiert und Transparenz über die anfallenden Mengen an
Verpackungsmüll und deren Entsorgung herstellen soll. Damit hat das
Verpackungsgesetz einerseits eine Grundlage geschaffen, um das duale System zu
stabilisieren. Trittbrettfahrer und Betrug mit den lizenzierten
Verpackungsmengen hatten davor den Wettbewerb zwischen den Systembetreibern
geprägt. Andererseits soll die Zentrale Stelle so einen besseren Vollzug der
Produzentenverantwortung für Verpackungen ermöglichen.
Allerdings zeigen die ersten Quartalszahlen und die Planmengen der dualen
Systeme, dass, trotz der seit dem 1. Januar 2019 geltenden
Registrierungspflicht für die Hersteller von Verpackungen, die tatsächlich lizenzierten
Verpackungsmengen kaum steigen (www.euwid-recycling.de/news/wirtschaft/einzel
ansicht/Artikel/mengen-im-dualen-system-nur-leicht-gestiegen.html). Aus
Sicht der Fragesteller ist dies ein Indiz dafür, dass die Regelungen des
Verpackungsgesetzes noch nicht wie erhofft greifen.
Insgesamt setzt das Verpackungsgesetz nach Ansicht der Fragesteller nicht die
notwendigen Impulse für hochwertiges Recycling und den Einstieg in eine
echte Kreislaufwirtschaft mit geschlossenen Stoffkreisläufen. Das
Verpackungsgesetz schafft beispielsweise keine wirksamen Anreize für den Einsatz
von recycelten Kunststoffen in neuen Verpackungen. Auch die vermeintliche
Ökologisierung der Lizenzentgelte für Verpackungen entsprechend dem § 21
VerpackG bleibt nach Ansicht der Fragesteller ohne echte Anreizwirkung für
weniger umweltschädliche und für recyclingfreundlichere Verpackungen,
solange die Ausgestaltung der Lizenzentgelte im Wettbewerb zwischen den
einzelnen Systembetreibern stattfindet. Ansätze zur Vermeidung von
Verpackungsabfall fehlen im Verpackungsgesetz komplett.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13264
19. Wahlperiode 17.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 12. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Ergebnisse der Arbeit
der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit Blick auf
eine effektive Überwachung und einen wirksamen Vollzug der
Produzentenverantwortung für Verpackungen?
Der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist es unter hohem Zeitdruck
gelungen, zum Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 1. Januar 2019 ihre volle
Arbeitsfähigkeit sicherzustellen und die gesetzlich geregelten Aufgaben
wahrzunehmen. Zudem war es insbesondere bereits mehrere Monate vor
Inkrafttreten des Gesetzes möglich, dass sich Hersteller/Erstinverkehrbringer
systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Herstellerregister LUCID
vorregistrieren konnten. Dies hat maßgeblich zu einem reibungslosen Start des
Verpackungsgesetzes beigetragen. Eine Evaluation der Arbeitsweise und
Wirksamkeit der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist bis zum 31. Dezember 2022
vorgesehen (vgl. zu BR-Bundestagsdrucksache 296/17 (2)), da die
Auswirkungen der Aufgabenwahrnehmung durch die Zentrale Stelle bedingt durch
Verfahrensdauern, Datenmelde- und Berichtszeiträume teilweise mit einem
gewissen Zeitverzug eintreten werden.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Ergebnisse der Arbeit
der ZSVR mit Blick auf die Eindämmung der Unterbeteiligung der
systembeteiligungspflichtigen Unternehmen am dualen System?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Ergebnisse der Arbeit
der ZSVR mit Blick auf die Eindämmung der Unterfinanzierung der
privatwirtschaftlich durch die dualen Systeme organisierten Entsorgung,
Sortierung und des Recyclings von Leichtverpackungen (LVP)?
Die Finanzierung der Entsorgung von Verpackungen durch die dualen Systeme
hängt maßgeblich mit den Mengen der bei den Systemen beteiligten
Verpackungen zusammen. Wie sich diese Mengen entwickeln, kann erstmals fundiert
nach Vorlage der sogenannten Q5-Meldung (Jahresmeldung der Ist-Menge aller
systembeteiligten Verpackungen) durch die dualen Systeme bis zum 1. Juni
2020 eingeschätzt werden (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 2 des
Verpackungsgesetzes). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Ausgestaltung der
Lizenzentgelte entsprechend den Vorgaben des § 21 VerpackG durch die
Systembetreiber, und wie beurteilt sie diese Ausgestaltung der
Lizenzentgelte hinsichtlich ihrer ökologischen Lenkungswirkung?
Der Bundesregierung liegen dazu noch keine Erkenntnisse vor. Das
Verpackungsgesetz sieht vor, dass jedes System der Zentralen Stelle
Verpackungsregister und dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juni zu berichten hat, wie
es die Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte
umgesetzt hat (vgl. § 21 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes). Die dualen Systeme
entscheiden selbst, ob sie ihre Berichte veröffentlichen; zur Veröffentlichung ist
eine Erlaubnis der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich, die diese
bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem
Umweltbundesamt erteilt (vgl. § 21 Absatz 2 Satz 4 des Verpackungsgesetzes). Die Prüfung ist
noch nicht abgeschlossen.
5. Wie viele Unternehmen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung
bislang (Stand: 31. Juli 2018) bei der ZSVR registriert, und wie haben
sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Registrierungszahlen seit
dem Start des Online-Verpackungsregisters LUCID im September 2018
entwickelt (bitte Registrierungen pro Monat ausweisen)?
Nach Auskunft der Zentralen Stelle Verpackungsregister wies das
Herstellerregister LUCID zum jeweiligen Stichtag insgesamt die folgende Anzahl an
Registrierungen auf:
Stichtag Anzahl Registrierungen
31.08.2018 583
30.09.2018 10.776
31.10.2018 23.739
30.11.2018 42.943
31.12.2018 95.593
31.01.2019 130.084
28.02.2019 139.848
31.03.2019 149.576
30.04.2019 154.821
31.05.2019 159.355
30.06.2019 162.043
31.07.2019 168.871
31.08.2019 169.115
Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den Angaben bis zum 31. Dezember
2018 noch um vorregistrierte Hersteller handelt und ab dem 1. Januar 2019 um
gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes registrierte Hersteller.
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des
Onlinehandels an den bereits im Verpackungsregister LUCID registrierten
Unternehmen?
Daten über die Zahl der registrierten Hersteller nach einzelnen Branchen liegen
nicht vor, da bei der Registrierung keine Branchenzuordnung erfolgen muss
(vgl. § 9 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes).
7. Wie hoch lag nach Kenntnis der Bundesregierung die Beteiligungsmenge
für LVP in den ersten beiden Quartalen 2019, und wie haben sich die
Beteiligungsmengen für Leichtverpackungen nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren entwickelt (bitte jeweils
Quartalszahlen und jährliche Gesamtbeteiligungsmenge angeben)?
Nach Auskunft der Zentralen Stelle Verpackungsregister wurden folgende
aufsummierte Beteiligungsmengen im Rahmen der Meldepflichten gemäß § 20 des
Verpackungsgesetzes von den dualen Systemen gemeldet:
Meldung Meldedatum Beteiligungsmenge LVP [kg]
Q5-2018 01.06.2019 1.734.467.278,240
Q1-2019 23.01.2019 426.314.524,571
Q2-2019 24.04.2019 451.749.087,372
Q3-2019 15.06.2019 449.553.505,265
Die Q5-Meldung 2018 stellt eine Jahresmeldung für das gesamte Jahr dar (Ist-
Mengen-Meldung). Die Q1-Q3-Zwischenmeldungen stellen Prognose-
Meldungen für das jeweils kommende Quartal dar. Die hier angegebenen Werte der
Q2-Zwischenmeldung 2019 basieren auf einer von der Zentralen Stelle
Verpackungsregister angeordneten Sonderzwischenmeldung im April 2019, welche
die Mengen besser abbildet, als die ursprüngliche Q2-Meldung 2019 vom
15. März 2019.
Für die Jahre vor 2018 liegen entsprechend der Regelungen der
Verpackungsverordnung beim Bund unmittelbar keine Daten vor. Teils haben einzelne
Länder Mengenstromnachweise der dualen Systeme ausgewertet und die
Erkenntnisse im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall vorgestellt. In
diesem Zusammenhang liegen folgende Daten zu den Beteiligungsmengen für
Leichtverpackungen aus den Mengenstromnachweisen vor (Summe aller
Systeme jeweils für das gesamte Jahr und das Bundesgebiet insgesamt):
Mengenstromnachweis Beteiligungsmenge LVP [t]*
2013 1.122.781
2014 1.179.952
2015 1.569.975
2016 1.602.300
2017 1.643.264
* inkl. nicht-quotierte Materialien
8. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die zu erwartende
Entwicklung der Beteiligungsmenge für Leichtverpackungen im dritten und
vierten Quartal 2019, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung erhebt keine entsprechenden Daten, auf deren Grundlage
eine fundierte Prognose für das vierte Quartal 2019 möglich wäre.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Gründen, dass die
deutliche gestiegene Zahl der Unternehmen, die sich bei der ZSVR
registriert haben, nicht zu einer wesentlichen Steigerung der
Beteiligungsmenge für LVP geführt hat?
Nähere Erkenntnisse zu den konkreten Gründen für die Entwicklung der
Beteiligungsmengen liegen bislang nicht vor.
10. Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
den in den Antworten zu den Fragen 7 bis 9 genannten Erkenntnissen,
und inwieweit verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die
Beteiligungsmenge von LVP zu steigern (bitte ausführlich begründen)?
Das Verpackungsgesetz verfolgt unter anderem das Ziel, die Wahrnehmung der
abfallrechtlichen Produktverantwortung durch die Hersteller sicherzustellen.
Soweit in der Vergangenheit Probleme mit der sogenannten
„Unterlizensierung“ bestanden, d. h. Hersteller ihren gesetzlichen Pflichten zur
Systembeteiligung nicht oder nicht vollumfänglich nachgekommen sind, ist es Ziel des
Verpackungsgesetzes, für einen fairen Wettbewerb zu sorgen (vgl. § 1 Absatz 1 des
Verpackungsgesetzes; Bundestagsdrucksache 18/11274, S. 50). Dies ist auch
Ziel der Bundesregierung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
11. Welche weiteren Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung
notwendig, um die Beteiligungsmenge von LVP zu erhöhen, sodass alle
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen auch tatsächlich lizenziert
werden?
Es ist erforderlich, dass die Zentrale Stelle Verpackungsregister weiterhin ihren
seit dem 1. Januar 2019 bestehenden Aufgaben nachkommt. Die daraus
resultierenden Effekte werden erst mit gewissem Zeitverzug sichtbar werden, so
dass es für eine Beurteilung der Wirksamkeit noch zu früh ist. Diese erfolgt zu
einem späteren Zeitpunkt (siehe Antwort zu Frage 1). Darüber hinaus kommt
dem Gesetzesvollzug, insbesondere der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
durch die zuständigen Landesbehörden, eine wichtige Rolle zu.
12. Welche Gesamtmenge an Verpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1
i. V. m. Anlage 1 VerpackG, die jährlich in Deutschland in Verkehr
gebracht werden, ist nach Kenntnis der Bundesregierung
systembeteiligungspflichtig, und wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der
Anteil der bereits registrierten und lizenzierten Verpackungen am
Gesamtaufkommen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen?
Daten zu Verpackungsabfällen werden jährlich in einem Bericht des
Umweltbundesamtes entsprechend der gesetzlichen Berichtspflicht gegenüber der EU-
Kommission veröffentlicht. Die Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung
(GVM) ermittelt in der Erhebung zusätzlich auch die Marktmenge duale
Systeme. Die aktuellsten Daten stammen aus dem Bericht „Aufkommen und
Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2016“ (UBA-Texte
58/2018), den die GVM für das UBA erstellt hat. Demnach betrug im Jahr
2016 die Marktmenge duale Systeme 7,73 Millionen Tonnen. Die
Beteiligungsmenge der dualen Systeme betrug 2016 laut GVM 5,53 Millionen Tonnen was
einem systembeteiligten Anteil von 71,5 Prozent entspricht. Zu beachten ist
dabei, dass sich die Daten aufgrund des Berichtszeitraumes auf die Definitionen
der Verpackungsverordnung beziehen. Zum methodischen Vorgehen sei auf die
Publikation verwiesen.
13. Welche Anteile der systembeteiligungspflichtigen Gesamtmenge an
Verpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 i. V. m. Anlage 1 VerpackG werden
nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich jeweils über den stationären
Handel und den Onlinehandel in Deutschland in Verkehr gebracht (bitte
jeweils in absoluten Zahlen und relativen Anteilen angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
14. Wie hat sich die jährliche Menge an Verpackungen im Sinne des § 3
Absatz 1 i. V. m. Anlage 1 VerpackG, die über den Onlinehandel in Verkehr
gebracht wird, nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen
zehn Jahren entwickelt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine detaillierten Daten vor. Im Bericht
„Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im
Jahr 2016“ (UBA-Texte 58/2018), führt die GVM aus: „Der Distanzhandel
wurde in den vergangenen Jahren rasant ausgebaut, was sich auf lange Sicht
erhöhend auf das Aufkommen von PPK-Verpackungen auswirkt.“ (…) „Starke
Zunahme des Verbrauchs von Kartonagen, Versandtaschen, Packpapier etc.
durch steigenden Distanzhandel (online-Handel, Versandhandel, etc.).“ Auch
bei Kunststoffen stellt die GVM einen „Trend zu Versandbeuteln im
Versandhandel (z. B. Bekleidung)“ fest.
Für das Jahr 2015 hat die GVM in einem Exkurs in der Studie (UBA-Texte
106/2017) auch den Verbrauch von PPK-Verpackungen im Distanzhandel für
den privaten Endverbraucher dargestellt (Abbildung 3-37). Sie geht demnach
im Jahr 1996 von 120 kt, im Jahr 2013 von 563 kt und im Jahr 2015 von 769 kt
aus.
15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die lizenzierte Menge
an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die über den
Onlinehandel in Deutschland in Verkehr gebracht sind, und wie hoch ist der Anteil
der noch nicht lizenzierten Verpackungen aus dem Onlinehandel?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
16. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Beweggründe
der ZSVR vor, den Katalog der beteiligungspflichtigen Verpackungen
ausschließlich in deutscher Sprache anzubieten, und wie bewertet die
Bundesregierung diese Entscheidung?
Die Kommunikation zwischen Behörden und Dritten erfolgt in der
Bundesrepublik Deutschland in der Regel in deutscher Sprache. Die Information der
nach dem Verpackungsgesetz Verpflichteten und der Öffentlichkeit in diesem
Themenfeld zählt zu den nicht-hoheitlichen Aufgaben der Zentralen Stelle
Verpackungsregister (vgl. § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des
Verpackungsgesetzes). Über die konkrete Aufgabenwahrnehmung entscheidet die Zentrale Stelle
Verpackungsregister in eigener Verantwortung im gesetzlich vorgesehenen
Rahmen.
17. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein in weiteren Sprachen,
insbesondere auf Englisch, verfügbarer Katalog der
beteiligungspflichtigen Verpackungen es im Ausland ansässigen Unternehmen erleichtern
würde, ihren Verpflichtungen nachzukommen?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Ambitionen der
Zentralen Stelle vor, die Nutzerfreundlichkeit des Katalogs der
beteiligungspflichtigen Verpackungen zu verbessern, insbesondere durch die
Möglichkeit, Veränderungen im Katalog und neue Vorgaben digital
nachvollziehen zu können?
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt grundsätzlich Informationen und
Dokumente möglichst adressatengerecht und nutzerfreundlich bereit. In diesem
Zusammenhang prüft die Zentrale Stelle fortlaufend
Verbesserungsmöglichkeiten und berücksichtigt diese soweit angemessen.
19. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein digital
durchsuchbarer Katalog der beteiligungspflichtigen Verpackungen ein
geeignetes Mittel ist, die Beteiligung der Unternehmen an der Lizenzierung zu
erhöhen (bitte ausführlich begründen)?
Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen gibt ausweislich der
Erläuterungen auf der Webseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister
rechtlich unverbindlich Auskunft, ob die gelisteten Verpackungen typischerweise als
Abfall bei privaten Endverbrauchern anfallen und damit
systembeteiligungspflichtig sind. Damit soll der Katalog den Herstellern bzw.
Erstinverkehrbringern insbesondere für die Einordnung von Verpackungen in Zweifelsfällen als
eine sachorientierte Hilfe dienen.
20. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwieweit die in § 3
Absatz 14 VerpackG dargelegte enge Definition der
systembeteiligungspflichtigen Unternehmen als „Hersteller“ zu Unterbeteiligungen führt?
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt unter www.verpackungsregis-
ter.org erläuternde Dokumente zu den Pflichten des Verpackungsgesetzes und
weiterführend häufig gestellte Fragen zur Registrierungs- und
Systembeteiligungspflicht (FAQ) und die dazugehörigen Antworten bereit. Damit besteht für
Unternehmen eine einfach und kostenfrei zugängliche Möglichkeit, sich über
die gesetzlichen Pflichten zu informieren. Mit Blick auf den Herstellerbegriff
des Verpackungsgesetzes wird auch auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
21. Inwieweit plant die Bundesregierung, die Definition der
systembeteiligungspflichtigen Unternehmen zu ergänzen, sodass nicht nur „Hersteller“
im Wortsinn, sondern auch Importeure und Händler
systembeteiligungspflichtige Unternehmen im Sinne des Gesetzes sind?
Die „Hersteller“-Definition des Verpackungsgesetzes geht weiter als das
umgangssprachliche Verständnis, dass Hersteller eines Produktes nur der ist, der es
produziert hat. Hersteller/Erstinverkehrbringer im Sinne des
Verpackungsgesetzes ist derjenige Vertreiber, der mit Ware befüllte Verpackungen erstmals
gewerbsmäßig in Verkehr bringt (§ 3 Absatz 14 VerpackG), das heißt diese
entgeltlich oder unentgeltlich in Deutschland an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs,
des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt (§ 3 Absatz 9 Satz 1 VerpackG).
Die gesetzlichen Pflichten als Erstinverkehrbringer/Hersteller sind daher
grundsätzlich von dem Akteur zu erfüllen, der die Ware in eine Verpackung füllt und
an Dritte im zuvor genannten Sinne abgibt. Als Hersteller gilt auch derjenige,
der verpackte Waren gewerbsmäßig nach Deutschland einführt (§ 3 Absatz 14
Satz 2 VerpackG).
22. Inwieweit plant die Bundesregierung, die in § 26 Absatz 1 Nummer 23
VerpackG geregelte Einschränkung, wonach die Zentrale Stelle
ausschließlich „auf Antrag“ über die Einordnung einer Verpackung als
systembeteiligungspflichtig entscheiden kann, aufzuheben und der Zentralen
Stelle die Kompetenz, den Katalog systembeteiligungspflichtiger
Verpackungen für allgemeinverbindlich erklären zu können, zuzuschreiben?
Eine solche Änderung des Verpackungsgesetzes ist nicht vorgesehen.
23. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Ursachen vor,
die dazu geführt haben, dass laut Zentraler Stelle Unternehmen vielfach
mangelhafte Vollständigkeitserklärungen abgegeben haben und in
mindestens 1100 Fällen keine Vollständigkeitserklärungen abgegeben wurden
(www.euwid-recycling.de/news/wirtschaft/einzelansicht/Artikel/ue
ber-1000-ve-zu-wenig-zentrale-stelle-kuendigt-nachforschungen-
an.html)?
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse vor. Die
Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 34 des
Verpackungsgesetzes liegt bei den Ländern.
24. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, mit
welchen Maßnahmen die ZSVR den Ursachen für die fehlerhafte und
unvollständige Abgabe von Vollständigkeitserklärungen entgegenwirken und
dem Ausbleiben von Vollständigkeitserklärungen begegnen möchte?
Die Pflicht zur Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen ist nicht neu,
sondern bestand bereits unter der Verpackungsverordnung. Neu ist seit dem 1.
Januar 2019 lediglich, dass die Vollständigkeitserklärungen nunmehr bei der
Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen sind. Die Zentrale Stelle
stellt unter www.verpackungsregister.org erläuternde Dokumente zu den
Pflichten des Verpackungsgesetzes und weiterführend häufig gestellte Fragen zur
Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht (FAQ) und die dazugehörigen
Antworten bereit. Damit besteht für Unternehmen eine einfach und kostenfrei
zugängliche Möglichkeit, sich über die gesetzlichen Pflichten zu informieren.
Darüber hinaus informiert die Zentrale Stelle die zuständigen Landesbehörden
unverzüglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 34 des Verpackungsgesetzes vorliegen.
25. Inwiefern verfügt die Bundesregierung über Informationen darüber, in
welchem Zeitrahmen der Vollzug, der von der ZSVR an die
Vollzugsbehörden übergebenen 2000 Ordnungswidrigkeiten erfolgen soll (www.ver
packungsregister.org/information-orientierung/neuigkeiten-presse/
aktuelles/detail-ansicht-newseintraege/news/zentrale-stelle-verpackungsre
gister-zsvr-stellt-alle-weichen-zum-vollzug/)?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
26. Welche konkreten Änderungen im VerpackG sind nach Ansicht der
Bundesregierung notwendig, um das VerpackG an die Vorgaben des EU-
Abfallpakets anzupassen, das am 4. Juli 2018 in Kraft getreten ist?
Die Bundesregierung arbeitet daran, die Änderungen der einschlägigen
europäischen Richtlinien, insbesondere der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in ihrer
aktuell gültigen Fassung, und die neue Richtlinie (EU) 2019/904 über die
Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
fristgerecht in nationales Recht umzusetzen. Entsprechende Entwürfe wird sie
zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen.
27. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung, um die in der Antwort zu
Frage 22 genannten Anpassungen des VerpackG vorzunehmen?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
28. Welche konkreten Änderungen des VerpackG plant die Bundesregierung
über die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben hinaus,
a) um die ZSVR bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
b) um die Abfallvermeidung zu stärken und das Aufkommen an
Verpackungsabfall insgesamt zu senken,
c) um die Lizenzentgelte nach ökologischen Kriterien
(Materialverbrauch, Recyclingfähigkeit, Einsatz von Rezyklat) zu einer
Ressourcenabgabe weiterzuentwickeln,
d) um den Einsatz von Rezyklat aus Post-Consumer-Kunststoffabfällen
in neuen Kunststoffverpackungen zu fördern,
e) um verbindliche Vorgaben zur Erreichung der im VerpackG
festgeschriebenen Mehrwegquote von 70 Prozent zu schaffen?
f) Falls die Bundesregierung keine weiteren Änderungen des VerpackG
über die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben hinaus plant,
warum nicht (bitte ausführlich begründen)?
Das Verpackungsgesetz hat seit Anfang 2019 zahlreiche Veränderungen und
ökologische Verbesserungen bei der Umsetzung der Produktverantwortung im
Verpackungsbereich gebracht. Die höheren Recyclingquoten erfordern größere
Anstrengungen im Hinblick auf eine sortenreine Erfassung und erhebliche
Investitionen in neue Recyclingtechnologie. Die ökologische Gestaltung der
Beteiligungsentgelte hat zu einem Umdenken bei vielen Herstellern, aber auch bei
großen Handelsunternehmen geführt, sodass die Fragen einer besseren
Recyclingfähigkeit und eines höheren Rezyklateinsatzes bei Verpackungen
mittlerweile fast jeden größeren Hersteller in Deutschland beschäftigen. Hierzu wurde
am 1. September 2019 ein neuer Mindeststandard für die Bemessung der
Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
veröffentlicht, der nicht nur für die dualen Systeme gilt, sondern auch eine wertvolle
Anleitung für die Verpackungsdesigner darstellt. Außerdem finden sich im Handel
nun Hinweisschilder, die jede bepfandete Getränkeverpackung ganz transparent
als Einweg- oder Mehrwegverpackung auszeichnen.
Diese zahlreichen neuen Maßnahmen müssen erst noch ihre volle Wirkung
entfalten, bevor sich die Bundesregierung ein Urteil im Hinblick auf einen
möglichen Regelungsbedarf bilden kann. So werden beispielsweise die ersten
vollständigen Mengenstromnachweise der dualen Systeme für das Jahr 2019 erst
am 1. Juni 2020 bei der Zentralen Stelle vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt
müssen die Systeme außerdem erst ihre Jahresmeldung für 2019 und ihren Bericht
über die Umsetzung des § 21 bei der Zentralen Stelle einreichen. Frühestens
danach lässt sich eine erste vorläufige Einschätzung zur Wirkung des neuen
Verpackungsgesetzes abgegeben. Das Verpackungsgesetz sieht eine
ausführliche Evaluierung bestimmter Regelungen erst nach Ablauf von drei Jahren vor,
da sich vorher eine einigermaßen zuverlässige Bewertung nicht vornehmen
lässt.
Unabhängig davon hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit den Entwurf für ein gesetzliches Verbot von leichten
Kunststofftragetaschen in die Ressortabstimmung eingebracht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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