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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Kollektiver Verbraucherschutz durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(insgesamt 39 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
08.10.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1288630.08.2019
Kollektiver Verbraucherschutz durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jörg Cezanne, Fabio De Masi, Klaus Ernst, Ulla Jelpke,
Caren Lay, Michael Leutert, Thomas Lutze, Pascal Meiser,
Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Victor Perli, Bernd Riexinger,
Alexander Ulrich, Andreas Wagner, Hubertus Zdebel und
der Fraktion DIE LINKE.
Kollektiver Verbraucherschutz durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz von 2015 wurde der kollektive
Verbraucherschutz gesetzlich als Aufsichtsziel der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin, fixiert. Kollektiver Verbraucherschutz bedeutet, dass die BaFin
Verbraucher und Verbraucherinnen in ihrer Gesamtheit schützt. Individuelle
Verbraucherinteressen sollen durch Ombudsleute, Schiedsstellen, Gerichte und
Verbraucherzentralen geschützt werden. Die BaFin kann fortan gegenüber
Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungen oder anderen
Anbietern von Kapitalanlagen alle Anordnungen treffen, die geeignet und
erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder
zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des
Verbraucherschutzes geboten erscheint. Unter „Missstand“ wird ein erheblicher, dauerhafter oder
wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz verstanden, der nach
seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucher
und Verbraucherinnen gefährden kann. Mit dieser Kleinen Anfrage soll in
Erfahrung gebracht werden, wie sich der kollektive Verbraucherschutz in
Deutschland seit seiner Verankerung als Aufsichtsziel entwickelt hat.
Auch zwei aktuelle Fälle werfen Fragen bezüglich des kollektiven
Verbraucherschutzes auf:
Die UDI UmweltDirektInvest mit Sitz in Nürnberg ist ein großer,
bankenunabhängiger Direktvertrieb für ökologische Geldanlagen. Sie hat in den
vergangenen 20 Jahren eine halbe Milliarde Euro bei rund 17.500 Anleger und
Anlegerinnen eingesammelt (vgl. www.udi.de/newsletter/newsletter_2019/154/4_
artikel.php).
Mittlerweile gibt es sieben Mitteilungen gemäß § 11a des
Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), wonach Gelder der Anleger und Anlegerinnen gefährdet
sind. Kein einziger anderer Anbieter hat aufgrund dieser Vorschrift so häufig
über die Gefahr des Ausfalls von Anlegergeldern berichtet (vgl. Stiftung
Warentest, UDI-Anlegergelder in Gefahr, www.test.de/Oekologische-Geldanlage-
UDI-Anlegergeld-in-Gefahr-5437134-0/, 13.06.2019). Es soll daher erfragt
werden, in welcher Form Verbraucher und Verbraucherinnen in diesem Fall
kollektiv geschützt werden (können).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12886
19. Wahlperiode 30.08.2019
Die im hessischen Heusenstamm ansässige PIM Gold- und Scheideanstalt ist
ein Edelmetalllieferant und erwirtschaftet vermutlich jährlich rund 100 Mio.
Euro Umsatz. Dabei werden Anleger und Anlegerinnen und deren Kindern
beispielsweise Goldsparpläne verkauft, die über sogenanntes Bonusgold eine Art
Verzinsung gewähren. Hinzu kommen hohe Vertriebsprovisionen für ein
achtstufiges Vertriebssystem. Wie Kosten für den Vertrieb und die Verzinsung
verdient werden sollen, ist nach Presseberichten aus dem Geschäftsmodell nicht
erkennbar (vgl. Handelsblatt, Ein Streit verfeindeter Goldhändler schreckt
Anleger auf, 10. Juli 2019). Wegen Beschwerden von Anleger und Anlegerinnen
ist die BaFin schon vor Jahren aktiv geworden (vgl. Fonds professionell, Bafin
weist PIM Gold in die Schranken, 26. November 2018). Wir fragen hier nach
dem aktuellen Sachstand und danach, wie gut Verbraucher und
Verbraucherinnen geschützt sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele neue Stellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Stellen- bzw. Personalplan bei der BaFin seit Mitte 2015 geschaffen, um
den Auftrag des kollektiven Schutzes von Verbraucherinteressen zu
erfüllen (bitte für jedes Jahr einzeln aufschlüsseln)?
2. In welchen Bereichen wurden diese Stellen jeweils geschaffen?
3. Wie viele weitere neue Stellen sollen in den kommenden Jahren geschaffen
werden?
4. Wie viele
a) Rundschreiben
b) Auslegungsentscheidungen
c) Merkblätter
d) Veröffentlichungen
e) Verfügungen und
f) Leitlinien
hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt sowie mit
Bezug zum Verbraucherschutz jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018
erlassen (bitte für a bis f sowie für jedes Jahr einzeln aufführen)?
5. Bei wie vielen dieser grundlegenden Papiere (Frage 4a bis 4f) haben nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter aus
einem Verbraucherschutzreferat mitgewirkt (bitte einzeln aufschlüsseln)?
6. Falls nicht immer eine Verbrauchervertreterin/ein Verbrauchervertreter
involviert war, wie wurden und werden die Verbraucherinteressen auf diesem
Wege ausreichend berücksichtigt?
7. Wie beabsichtigt die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der BaFin
zukünftig, in diesen Fällen Verbraucherinteressen zu berücksichtigen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass in diesem Bereich
Verbraucherinteressen stärker berücksichtigt werden sollten?
8. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung bislang mit dem Instrument
bzw. Aufsichtsziel des kollektiven Verbraucherschutzes der BaFin
gesammelt?
9. Welche diesbezüglichen Rückmeldungen bekam sie aus der BaFin?
Welche diesbezüglichen Rückmeldungen bekam sie vom Marktwächter
Finanzen und den Verbraucherzentralen?
10. Sieht die Bundesregierung generell bezüglich des Instruments des
kollektiven Verbraucherschutzes (gesetzlichen) Änderungsbedarf?
Wenn ja, warum, und an welchen Stellen genau?
Wenn nein, warum nicht?
11. Gibt es Pläne der Bundesregierung, eine Evaluierung der gesetzlichen
Änderungen bezüglich des kollektiven Verbraucherschutzes vorzunehmen?
Falls nein, warum nicht?
12. Gibt es nach Wissen der Bundesregierung Erkenntnisse der BaFin, in
welchen Bereichen die Umsetzung des kollektiven Verbraucherschutzes im
Finanzbereich noch an gesetzlichen Vorgaben scheitert?
Welche Bereiche sind das?
Welche Änderungen sind geplant oder werden ins Auge gefasst?
13. Positioniert sich die Bundesregierung zu der Forderung, die Aufsichtsziele
der BaFin dahin gehend zu erweitern, dass diese eine kollektive Sicherung
der Rechtsverfolgung zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher
gewährleisten muss, zu der nach Ansicht der Fragesteller u. a. gehört, dass
Maßnahmen ergriffen werden, die eine Verjährung von Anlegeransprüchen
hemmen?
Wenn ja, wie (bitte zu jedem der drei Punkte unter Forderung 2 einzeln
ausführen, Bundestagsdrucksache 18/8609, „Finanzaufsicht nach
Anlagepleiten zum Schutz von Verbraucherinteressen stärken“)?
14. Inwieweit ist die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung aus Gründen
des kollektiven Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit der mobilen
Bank N26 tätig geworden (vgl. Berliner Woche, N26 Bank von BaFin
wegen Mängel angemahnt, 9. April 2019)?
Wie ist hier der aktuelle Sachstand?
15. Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Zusammenarbeit der
BaFin mit dem Verbraucherbeirat gemäß § 8a des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG)?
In welcher Form bringt sich der Verbraucherbeirat in den Auftrag des
kollektiven Rechtsschutzes der BaFin ein, und welche
Mitentscheidungsbefugnisse stehen ihm dabei zu?
16. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Vorschläge des
Verbraucherbeirates für verbraucherschützende kollektive Maßnahmen durch
die BaFin aufgegriffen, und wie oft wurden Maßnahmen abgelehnt?
Welche Vorschläge wurden aufgegriffen, und welche abgelehnt (bitte
einzeln aufschlüsseln)?
17. In welchem Maße greift die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung die
Marktkontrollergebnisse und Erfahrungen des Marktwächters Finanzen auf
und leitet Maßnahmen gegen Unternehmen der Finanzbranche ein?
Um welche verbraucherrelevanten Missstände, Unternehmen, Maßnahmen
durch die BaFin handelte es sich dabei (bitte aus den vergangenen fünf
Jahren einzeln aufführen)?
18. Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Zusammenarbeit
zwischen der BaFin und den Verbraucherverbänden, Schiedsstellen und
Ombudsleuten, die die individuellen Verbraucherinteressen durchsetzen
(können)?
In welcher Form unterstützt die BaFin diese Stellen bei der
Rechtsdurchsetzung zum Beispiel durch Informationen etc.?
19. Hat die BaFin bei der UDI UmweltDirektInvest nach Kenntnis der
Bundesregierung Anfragen gestellt, um zu klären, ob Fragen des kollektiven
Verbraucherschutzes betroffen sein könnten?
Wenn ja, wie viele Fragen wurden in welchem Zeitraum gestellt und mit
welchem Inhalt?
20. Wie hat die UDI auf etwaige Anfragen der BaFin reagiert, wie wurde
inhaltlich geantwortet?
21. Was hat nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin getan, nachdem die
Stiftung Warentest/Finanztest (Januar 2019) vor dem öffentlich
angebotenen Produkt UDI Energie Festzins 14 gewarnt hatte?
22. Mit welcher Begründung wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der
Verkaufsprospekt zu UDI Energie Festzins 14 durch die BaFin
freigegeben?
23. Warum gestattet nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin einen
solchen Verkaufsprospekt trotz § 7 Absatz 1 VermAnlG („Der
Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die
notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des
Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu
ermöglichen“), obwohl im Verkaufsprospekt nichts darüber ausgeführt
wird, wie die Gelder in den Vorgängerprodukten investiert wurden (vgl.
www.udi.de/fileadmin/user_upload/Geldanlagen/UDI_Energie_
FESTZINS_14/BaFin_prospekt_UDI_Energie_FESTZINS_14_web.pdf)?
24. Wie geht nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin damit um, wenn
auf ihrer Website veröffentlichte Mitteilungen (von Produktanbietern) nach
Ansicht der Fragesteller unvollständig und intransparent sind, wie im Falle
der vier am 12. Juni 2019 auf der BaFin-Website veröffentlichten
Mitteilungen nach § 11a VermAnlG, aus denen aber weder hervorging, um welche
Projektgesellschaften es sich handelt, noch warum die vergebenen
Nachrangdarlehen „leistungsgestört“ sind (vgl. u. a. www.bafin.de/SharedDocs/
Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2019/meldung_190612_UDI_Energie_
11_Forderungsausfall.html)?
25. Was hat nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin getan, um im Falle
der UDI UmweltDirektInvest die Einhaltung der Transparenzvorschriften,
insbesondere der Vorschrift, innerhalb von sechs Monaten nach
Geschäftsjahresende einen Jahresabschluss zu veröffentlichen, sicherzustellen?
26. Hat die BaFin im Fall UDI nach Kenntnis der Bundesregierung etwas
wegen Transparenzverstößen unternommen?
Wenn ja, was?
Wenn nein, warum nicht?
27. Welche Schritte insbesondere hinsichtlich des kollektiven
Verbraucherschutzes hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung bei
a) dem Nachrangdarlehen Te Solar Sprint IV der UDI und
b) den Biogasprojekten der UDI
bislang unternommen, da bei beiden die Rückzahlungen auszufallen
drohen (vgl. www.anwalt.de/rechtstipps/udi-geldanlagen-anlegern-drohen-
hohe-verluste-was-tun-anwaelte-informieren_156802.html, bitte einzeln
aufschlüsseln)?
28. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Sachstand im Fall
PIM Gold- und Scheideanstalt?
29. Was hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung von
Kundenbeschwerden über die PIM Gold- und Scheideanstalt durch die BaFin bislang
ergeben?
30. Inwieweit ist die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung bislang im
Rahmen des kollektiven Verbraucherschutzes hinsichtlich der PIM tätig
geworden?
31. Warum hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Vermögensanlage „Kinder Gold Konto“ bzw. „Kinder-Gold-Kauf“ der PIM (vgl.
https://pim-gold.com/2017/05/13/flexible-kindervorsorge-mit-dem-kinder-
gold-kauf/) kein Vertriebsverbot im Rahmen ihres Rechts zur
Produktintervention ausgesprochen?
Ist eine solche Produktintervention aber geplant?
Wenn nein, warum nicht?
32. Warum wurde die Warnung vor diesem „Kinder Gold Konto“ nach
Kenntnis der Bundesregierung von der Website der BaFin genommen (vgl.
www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermittei
lung/weitere/2018/vm_181126_pim_gold_und_scheideanstalt.html)?
33. Inwieweit fallen nach Kenntnis der Bundesregierung alle
verzinsungsorientierten Kapitalanlageangebote unter die Vorschrift des § 1 Absatz 2
Nummer 7 VermAnlG („sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und
Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die
zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen“; sofern
sie nicht unter die Nummer 1 bis 5 des § 1 Absatz 2 subsumiert werden
können)?
34. Woran könnte es nach Auffassung der Bundesregierung in der Praxis
scheitern, dass erkennbar verzinsungsorientierte Kapitalanlageangebote letztlich
doch nicht unter die Vorschrift des § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG
fallen?
35. Sind solche Fälle der Bundesregierung bzw. der BaFin bekannt?
Um welche Fälle handelt es sich dabei im Einzelnen?
36. Inwieweit gedenkt die Bundesregierung an dieser Stelle tätig zu werden,
um wenigstens eine sinnvolle Transparenz durch Verkaufsprospekte zu
gewährleisten?
37. Inwieweit hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin mit
der Staatsanwaltschaft Darmstadt, die im Fall PIM gegen Verantwortliche
wegen des Verdachts auf Betrug ermittelt, ausgetauscht (vgl. https://
investmentcheck.de/?nv=5814&id=4461)?
Was sind die Ergebnisse dieses Austauschs?
38. Hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung bei der PIM Nachweise
eingefordert, wie viel Gold an Anlegerinnen und Anleger verkauft wurde,
und wie viel Gold tatsächlich vorhanden ist, nicht zuletzt weil der Vorwurf
im Raume steht, nicht alles Gold der Anlegerinnen und Anleger sei
vorhanden (vgl. https://investmentcheck.de/?nv=5814&id=4461)?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie ist das Verhältnis zwischen verkauftem und verfügbarem
Gold bei der PIM?
39. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Sachstand
bezüglich des Geldwäscheverdachts (und einigen Razzien) gegenüber der PIM
Gold GmbH (vgl. Handelsblatt, Geldwäsche-Razzia bei PIM Gold wirft
Fragen auf, 11. Juli 2019)?
Wie kooperieren hierbei bislang Staatsanwaltschaft und BaFin?
Berlin, den 26. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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