[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar,
Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12844 –
Folgen des Verfassungsgerichtsurteils zur Bankenunion
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Urteil vom 30. Juli 2019 hat das Bundesverfassungsgericht Klagen gegen
die Europäische Bankenunion zurückgewiesen (BVerfG, Az.: 2 BvR 1685/14,
2 BvR 2631/14). Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die
Europäische Union durch die Regelungen zur Europäischen Bankenunion,
namentlich zum Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory
Mechanism, SSM) und zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single
Resolution Mechanism, SRM), bei strikter Auslegung ihre durch die Verträge
zugewiesenen Kompetenzen nicht überschritten hat.
Bei einzelnen Vorgaben bzw. Hinweisen des Gerichts könnte sich nach
Ansicht der Fragensteller ein Klärungsbedarf zur sachgerechten Beachtung des
Urteils bei künftigen Verhandlungen zur Bankenunion ergeben.
1. In welcher Weise wird die Bundesregierung das oben genannte Urteil des
Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf dessen Auswirkungen auf
mögliche künftige Veränderungen der Europäischen Bankenunion
auswerten?
2. Wird die Bundesregierung den Deutschen Bundestag hierüber
unterrichten?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Mögliche künftige Veränderungen sind im Einzelnen nicht absehbar. Im
Übrigen hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts das geltende Recht bestätigt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13215
19. Wahlperiode 13.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. September
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Wie lässt sich aus Sicht der Bundesregierung am besten sicherstellen, dass
entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, „im
Ergebnis (…) ein gewichtiger Teil der Aufgaben und Befugnisse im Bereich der
Bankenaufsicht (bei) den nationalen Aufsichtsbehörden (verbleibt)“
(BVerfG, a. a. O., Rz. 171, 183 ff.)?
a) Wie ist insofern die Aussage des Präsidenten der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), „Rolle der BaFin innerhalb der
Bankenunion“ sei durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
bestätigt worden, zu verstehen (vgl. Gabor Steingart, Podcast vom
1. August 2019, Interview mit Felix Hufeld, w w w . g a b o r s t e i n
gart.com/der-podcast/)?
b) Wie ist insofern die Aussage des BaFin-Präsidenten, dass „wesentliche
Teile der Aufsicht über die mittleren und kleineren Banken in
Deutschland als eine originäre und nicht nur eine abgeleitete Kompetenz der
nationalen Aufsichtsbehörde (…) verbleibt“, zu verstehen (vgl. Gabor
Steingart, Podcast, a. a. O.)?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass mit „der
SSM-Verordnung … der EZB die Aufsicht über Kreditinstitute in der Eurozone
nicht vollständig übertragen worden“ ist (BVerfG, Az.: 2 BvR 1685/14, 2 BvR
2631/14, Rz. 172). Ferner stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass den
nationalen Aufsichtsbehörden auch in Ansehung der SSM-VO wichtige
Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Bankenaufsicht verbleiben, die diese
aufgrund originärer mitgliedstaatlicher Zuständigkeitsregelungen ausüben
(BVerfG a. a. O., Rz. 183). Die Bundesregierung sieht durch diese Klarstellung
auch die Rolle der BaFin und der Bundesbank in der Bankenaufsicht bestätigt
und wird weiter darauf achten, dass ein wesentlicher Teil der Aufgaben und
Befugnisse im Bereich der Bankenaufsicht bei den nationalen
Aufsichtsbehörden verbleibt.
Das Bundesverfassungsgericht führt dazu in seinem Urteil näher aus, dass der
EZB nach der SSM-VO besondere Aufsichtsaufgaben zukommen, „die für eine
kohärente und wirksame Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung
von Kreditinstituten entscheidend sind“ (a. a. O., Rz. 172), „während die
nationalen Aufsichtsbehörden regelmäßig für weniger bedeutende Kreditinstitute
nach Maßgabe der von der EZB erlassenen Verordnungen, Leitlinien und
allgemeinen Weisungen zuständig bleiben“ (a. a. O.) und es „in allen nicht von
der SSM-VO erfassten Bereichen der Bankenaufsicht bei der Zuständigkeit der
nationalen Aufsichtsbehörden“ (a. a. O.) verbleibt.
Gemessen an der Anzahl von Instituten machen die weniger bedeutenden
Kreditinstitute den größeren Anteil an den beaufsichtigten Instituten aus. Hierunter
fallen insbesondere die zahlreichen Sparkassen und Volksbanken sowie weitere
Kreditinstitute mit vorwiegend nationaler Geschäftsausrichtung. In nationaler
Zuständigkeit verbleiben auch die vielfältigen nicht von der SSM-VO erfassten
Bereiche der Bankenaufsicht (u. a. Entgegennahme von Mitteilungen der
Kreditinstitute im Zusammenhang mit Niederlassungsrecht und
Dienstleistungsfreiheit, Aufsicht über Institute, die allein nach nationalem Recht als
Kreditinstitute beaufsichtigt werden, Aufsicht über Kreditinstitute aus
Drittstaaten, die in der Europäischen Union eine Zweigstelle errichten oder
grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen, die Überwachung aller Institute
nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, die laufende Überwachung von
Kreditinstituten, die Kontrolle der Märkte für Finanzinstrumente,
Verbraucherschutz, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die
Aufsicht nach dem BauSparkG, PfandbriefG).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die SSM-
VO „keine Zuständigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden begründet. Sie
setzt diese vielmehr voraus und beschränkt sie in dem von Artikel 4 und
Artikel 6 SSM-VO geregelten Umfang.“ (a. a. O., Rz. 191). Auf diese Aspekte
beziehen sich die Aussagen des Präsidenten der Bundesanstalt der
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bezug darauf, dass das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts die Rolle der BaFin in der Bankenunion bestätigt habe und die
Aufsicht über weniger bedeutende Institute auch in Deutschland eine originäre
Kompetenz der nationalen Aufsichtsbehörde ist.
4. Lässt sich aus Sicht der Bundesregierung nach heutigem Stand
(weitgehend) identifizieren, welche nationalen Aufgaben und Befugnissen
diesen „gewichtigen Teil“ bilden bzw. darstellen?
Wenn ja, welche Aufgaben und Befugnisse wären dies?
Zu den wesentlichen in nationaler Zuständigkeit verbleibenden Aufgaben und
Befugnissen zählen insbesondere die in der Antwort zu Frage 3
angesprochenen Bereiche der Bankenaufsicht, welche in Deutschland von der BaFin
wahrgenommen werden. Bei der Frage, ob gewichtige Teile der Aufsicht in der
Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden verbleiben, ist auf die Gesamtheit
der dort verbliebenen aufsichtlichen Aufgaben abzustellen.
5. Leitet die Bundesregierung aus den Rz. 171, 183 ff. des in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts
einen bestimmten Rahmen für künftige Verhandlungen zur Bankenunion
auf europäischer Ebene ab?
Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich in den in Bezug genommenen
Randnummern mit der Rechtsgrundlage des Artikels 127 Absatz 6 AEUV,
welcher die Möglichkeit der Übertragung „besondere(r) Aufgaben im
Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute“ auf die Europäische Zentralbank
vorsieht. Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung der Bundesregierung in den
Verhandlungen zur SSM-Verordnung, wonach die Rechtsgrundlage eine
vollständige Übertragung der Bankenaufsicht auf die EZB nicht ermögliche. Auch
im Rahmen etwaiger künftiger Verhandlungen scheidet eine vollständige
Übertragung der Bankenaufsicht auf die EZB ohne Änderung der EU-Verträge aus.
Die Bundesregierung wird weiter darauf achten, dass ein wesentlicher Teil der
Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Bankenaufsicht bei den nationalen
Behörden verbleibt.
6. Welche Folgen zieht die Bundesregierung aus der Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts, wonach die Errichtung einer mit Vollzugskompetenzen
ausgestatteten Agentur auf der Grundlage von Artikel 114 Absatz 1 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf die
Vermeidung und Beseitigung ansonsten unvermeidlicher Divergenzen im
Verwaltungsvollzug beschränkt sein müsse, die aufgrund der
Besonderheiten der Materie nicht hinnehmbar seien (BVerfG, a. a. O., Rz. 246)?
Welche Divergenzen im Verwaltungsvollzug wären aus Sicht der
Bundesregierung „nicht hinnehmbar“?
Eine allgemeingültige Beantwortung der Frage, welche Divergenzen im
Verwaltungsvollzug nicht mehr hinnehmbar wären, ist nicht möglich. Wie auch das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil (Rz. 246) ausführt, kann dies nur in
Abhängigkeit von den „Besonderheiten der Materie“ entschieden werden, die
im konkreten Fall zu beurteilen sind. Auf die Einhaltung der im jeweiligen
Einzelfall maßgeblichen rechtlichen Anforderungen wird die Bundesregierung
achten.
7. Leitet die Bundesregierung aus der Aussage des
Bundesverfassungsgerichts, wonach die Erhebung der Bankenabgabe und ihre Übertragung auf
den Fonds nicht auf der SRM-Verordnung, sondern auf Entscheidungen
des Bundestages beruhten, sich eine Berührung der haushaltspolitischen
Gesamtverantwortung des Bundestages jedoch nicht feststellen lasse,
bestimmte Folgen für eine etwaige europäische Einlagensicherung ab?
Nach der ressortabgestimmten Position der Bundesregierung können politische
Verhandlungen über eine gemeinsame europäische Einlagensicherung (EDIS)
erst nach einer substantiellen, weitergehenden Reduktion der bestehenden
Risiken und Fehlanreize beginnen, unter Beibehaltung aller Elemente des Fahrplans
des Rates zur Vollendung der Bankenunion von Juni 2016 (ECOFIN-Roadmap)
in der richtigen Reihenfolge. Diese Voraussetzungen sind derzeit nicht erfüllt,
es bedarf weiterer Risikoreduktion. Das Bundesverfassungsgericht hat die
Erhebung von Beiträgen auf der Basis nationalen Rechts und deren Übertragung
auf eine europäische Institution auf Grundlage eines zwischenstaatlichen
Übereinkommens (IGA) im Fall der Bankenabgabe nicht beanstandet. Die
Bundesregierung hat konsistent die Position vertreten, dass aus Gründen der
Rechtssicherheit für eine etwaige europäische Einlagensicherung – wie schon für den
Einheitlichen Abwicklungsmechanismus – ein zwischenstaatliches
Übereinkommen (Intergovernmental Agreement, IGA) vorzusehen wäre. In der
ECOFIN-Roadmap ist die Absicht der Mitgliedstaaten festgehalten, auf ein
IGA zurückzugreifen, wenn politische Verhandlungen über EDIS
aufgenommen werden sollten. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Erhebung und Übertragung der Bankenabgabe stützen in der Sache die Position
der Bundesregierung, dass erhebliche Bedenken gegen Artikel 114 AEUV als
Rechtsgrundlage bestehen.
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