[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12838 –
Sachstandsbericht zur Einführung von Online-Verfahren in die
Zivilprozessordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Frühjahrskonferenz 2018 der Justizministerinnen und Justizminister der
Länder wurde beschlossen, die Verfahrensstruktur der Zivilklagen dahin
gehend zu untersuchen, ob ein neues und kostengünstigeres Online-Verfahren
entwickelt werden sollte, um effektiven Rechtsschutz auch im Bereich
geringfügiger Streitwerte zu gewährleisten. Bisher sieht das deutsche
Zivilprozessrecht entsprechende Regelungen nicht vor. Möglichkeiten der
Implementierung wurden durch die Länderarbeitsgruppe „Legal Tech“ erörtert. Der
Abschlussbericht liegt seit Juni 2019 vor.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der
Länderarbeitsgruppe „Legal Tech“ zum Prüfauftrag der Justizministerkonferenz zur
möglichen Einführung eines „Beschleunigten Online-Verfahrens“ in das
zivilrechtliche Verfahrensrecht?
2. Wie bewertet die Bundesregierung den Hamburger Vorschlag, eine
Länderöffnungsklausel in das Verfahrensrecht einzufügen und die weiteren
normativen Umsetzungsvorschläge, damit die Länder Online-Verfahren
(beispielsweise orientierend am Hamburger Modell) entwickeln und
einführen könnten (vgl. Abschlussbericht der Länderarbeitsgruppe „Legal
Tech“: Herausforderungen für die Justiz, S. 79, 93ff.)?
3. Befürwortet die Bundesregierung eine zeitlich befristete Testphase eines
„Beschleunigten Online-Verfahrens“ als Pilotprojekt in den Ländern?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Länderarbeitsgruppe „Legal Tech“ unter Beteiligung der Länder Berlin,
Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Saarland, hat
sich mit dem Für und Wider des vom Land Hamburg vorgeschlagenen „Be-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13237
19. Wahlperiode 16.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 12. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schleunigten Online-Verfahrens“ auseinandergesetzt. Der Bedarf für die
Einführung eines derartigen Verfahrens wird innerhalb der Länderarbeitsgruppe
uneinheitlich bewertet. Gesetzlichen Änderungen steht die Länderarbeitsgruppe
„grundsätzlich eher zurückhaltend gegenüber“ (vgl. Abschlussbericht der
Länderarbeitsgruppe „Legal Tech: Herausforderungen für die Justiz“, S. 104,
www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/JUMIKO2019/Downloads/
TOPI_11_Abschlussbericht .pdf; jsessionid=76ECBB872C18D043
C6514E98685C3377?__blob=publicationFile&v=1). Die Bundesregierung teilt
diese Zurückhaltung, wird aber die weitere Entwicklung beobachten.
4. Welche Meinung hat die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu der abschließenden
Fragestellung der Einführung eines „Beschleunigten Online-Verfahrens“,
und mit welchen Argumenten wurde die Position eingenommen (vgl.
Abschlussbericht der Länderarbeitsgruppe „Legal Tech“: Herausforderungen
für die Justiz, S. 104)?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat die
Arbeiten der Länderarbeitsgruppe „Legal Tech“ beobachtend begleitet. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
5. Hat die Bundesregierung Kenntnis, wie weit die Diskussion des BMJV
mit den Landesjustizverwaltungen bzgl. normativer Änderungen
vorangeschritten sind, um einen technischen Rahmen für die Einführung des
„Beschleunigten Online-Verfahrens“ zu bilden (vgl. Abschlussbericht der
Länderarbeitsgruppe „Legal Tech“: Herausforderungen für die Justiz,
S. 83)?
Nach dem Vorschlag des Landes Hamburg sollen die von den Ländern nach
dem Onlinezugangsgesetz (OZG) bis Ablauf des Jahres 2022 einzurichtenden
Verwaltungsportale den technischen Rahmen für das „Beschleunigte Online-
Verfahren“ bilden. Es wird derzeit noch geprüft, inwieweit die Konten der
Nutzerinnen und Nutzer dieser Portale der Länder an den elektronischen
Rechtsverkehr mit den Gerichten angebunden werden. Ungeachtet dessen weist
der Abschlussbericht der Länderarbeitsgruppe „Legal Tech“ auf die
Herausforderungen der technischen Realisierbarkeit hin, weil in jedem Fall zusätzlich
eine Plattform zur Verfügung stehen müsse, die die Prozesse des „Beschleunigten
Online-Verfahrens“ technisch abbilden könne (vgl. Abschlussbericht der
Länderarbeitsgruppe „Legal Tech: Herausforderungen für die Justiz“, a. a. O.,
S. 103f.).
6. Welche konkreten Normen stehen, nach Auffassung der Bundesregierung,
der Einführung einer Möglichkeit zur Klageerhebung mittels Online-
Eingabemaske und darauf schnell folgender mündlicher Verhandlung
(„kleine Lösung“) de lege lata entgegen?
7. Welche konkreten Normen stehen nach Auffassung der Bundesregierung
der Einführung eines durchgängigen Online-Verfahrens (Klageerhebung,
Einreichen der Schriftsätze wie Beweiserhebung digital, Wahrung des
Mündlichkeitsprinzips durch Videokonferenz – „große Lösung“) de lege
lata entgegen?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Es wird auf den Abschlussbericht der Länderarbeitsgruppe „Legal Tech“
verwiesen, der den bestehenden zivilprozessualen Änderungsbedarf, insbesondere
der Vorschriften zur Klageerhebung und zur elektronischen Einreichung von
Schriftsätzen (§§ 130a, 253 ZPO), im Einzelnen prüft und darlegt (vgl.
Abschlussbericht der Länderarbeitsgruppe „Legal Tech: Herausforderungen für
die Justiz“, a. a. O., S. 81ff.).
8. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Mitwirkung
in der Länderarbeitsgruppe die Frage, ob eine zu schaffende Möglichkeit
zur Klageerhebung mittels Online-Eingabemaske und darauf schnell
folgender mündlicher Verhandlung („kleine Lösung“), die Möglichkeiten
effektiven Rechtsschutzes für Naturalparteien hinsichtlich der damit
einhergehenden Niederschwelligkeit erhöhen würde?
Die Bundesregierung hält die Frage, ob die Möglichkeit zur Klageerhebung
mittels Online-Eingabemaske und darauf schnell folgender mündlicher
Verhandlung den effektiven Rechtsschutz für Rechtssuchende erhöhen und das
Verfahren beschleunigen würde, für weiterhin diskussionsbedürftig. Die Dauer
eines Gerichtsverfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere
davon, ob eine Beweisaufnahme, etwa durch Zeugenvernehmung oder die
Einholung eines Sachverständigengutachtens, durchzuführen ist. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass es mit dem (automatisierten) gerichtlichen
Mahnverfahren bereits ein niedrigschwelliges Rechtsinstrument zur gerichtlichen
Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gibt.
9. Befürwortet die Bundesregierung das Hamburger Modell zur Einführung
eines „Beschleunigten Online-Verfahrens“?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 und 8 verwiesen.
10. Plant die Bundesregierung die Ermöglichung der Einführung eines
„Beschleunigten Online-Verfahrens“ für Rechtsstreitigkeiten mit
geringfügigem Streitwert?
Die Bundesregierung plant derzeit nicht die Ermöglichung der Einführung
eines „Beschleunigten Online-Verfahrens“ für Rechtsstreitigkeiten mit
geringfügigem Streitwert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3
verwiesen.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie weit fortgeschritten die
geplante wissenschaftliche Untersuchung über das Monitoring der
rückläufigen Eingangszahlen bei Gerichten ist?
Wenn ja, ist die wissenschaftliche Untersuchung bereits beendet?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen, und kann die
Bundesregierung einen Zwischenbericht geben (vgl. dazu Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 15 bis 18 der Kleinen Anfrage
„Einführung von Online-Verfahren in die Zivilprozessordnung“ –
Bundestagsdrucksache 19/6673)?
12. Zu welchem Anteil ist, nach Auffassung der Bundesregierung, der in den
letzten Jahren zu beobachtende Rückgang der Eingangszahlen in der
Zivilgerichtsbarkeit auf die Implementierung außergerichtlicher
Streitbeilegungsoptionen zurückzuführen?
13. Auf welche anderen Ursachen führt die Bundesregierung diesen
Rückgang zurück?
14. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein Kausalzusammenhang
zwischen dem Rückgang der Eingangszahlen in der Zivilgerichtsbarkeit
und einem möglichen Vertrauensverlust der Bürger gegenüber dem
Rechtsstaat?
15. Begrüßt die Bundesregierung den Rückgang der Eingangszahlen in der
Zivilgerichtsbarkeit?
Die Fragen 11 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Das BMJV wird ein Forschungsvorhaben zur Untersuchung der Ursachen der
rückläufigen Eingangszahlen bei den Zivilgerichten durchführen. Die
Ausschreibung wird derzeit vorbereitet; das Forschungsvorhaben wird
voraussichtlich etwa zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]