Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Steuerfreie Sachleistungen für Arbeitnehmer
(insgesamt 11 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
13.09.2019
Antwortdauer
15 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenWirtschaft & Finanzen
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1284129.08.2019
Steuerfreie Sachleistungen für Arbeitnehmer
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar,
Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Renata Alt,
Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst,
Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen,
Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Konstantin Kuhle,
Michael Georg Link, Oliver Luksic, Alexander Müller, Dr. Stefan Ruppert,
Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms,
Katja Suding, Michael Theurer, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der
Fraktion der FDP
Steuerfreie Sachleistungen für Arbeitnehmer
Bis zu einer Freigrenze von 44 Euro dürfen Unternehmen jedem Mitarbeiter
pro Monat eine Sachleistung gewähren. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer
zahlen dafür Steuern und Sozialabgaben. Dabei werden alle Sachzuwendungen
eines Monats zusammengerechnet.
Nach der bisherigen gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
wurde bei Abschluss und Beitragszahlung einer betrieblichen
Krankenversicherung (bKV) durch den Arbeitgeber die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge für
bestimmte Konstellationen für anwendbar erklärt. Das gilt für alle Fälle, in
denen der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags Versicherungsschutz, nicht
aber eine Geldleistung verlangen kann. Das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) hatte zunächst die allgemeine Umsetzung dieser Rechtsprechung durch
die Finanzverwaltung mittels Nichtanwendungserlass bzw. Verzicht auf eine
Veröffentlichung im Bundessteuerblatt verhindert. Der ursprüngliche
Referentenentwurf hätte diese Praxis gesetzlich manifestiert und die Anwendung der
steuerlichen Freigrenze des § 8 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
für Sachbezüge auf die bKV ausgeschlossen. Am 28. Juni wurde dann die
BFH-Rechtsprechung unkommentiert veröffentlicht.
Die Regelung zur Änderng des § 8 Absatz 2 EStG hat keinen Eingang in den
Kabinettsentwurf gefunden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung von ihrem
Arbeitgeber steuerfreie Sachleistungen?
a) Welchen Wert betragen die steuerfreien Sachleistungen im Schnitt pro
Monat bzw. Jahr?
b) Welchen Wert betragen die gewährten steuerfreien Sachleistungen
insgesamt in Deutschland pro Monat bzw. Jahr?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12841
19. Wahlperiode 29.08.2019
c) Wie hoch sind die steuerlichen Mindereinnahmen durch die Regelung
der steuerfreien Sachleistungen?
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie die steuerfreien
Sachleistungen genutzt werden (z. B. Bahntickets, Krankenversicherungen etc.)?
Wie verteilt sich der Wert der monatlich bzw. jährlich gewährten
Sachleistungen auf die unterschiedlichen Leistungen?
3. Plant die Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen hinsichtlich
steuerfreier Sachleistungen?
a) Wenn ja, welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung hierbei?
b) Wenn ja, welche Änderungen sind geplant?
c) Wenn ja, welche Steuermehreinahmen erwartet die Bundesregierung
durch die Neuregelungen?
d) Wenn ja, wie werden die Auswirkungen der Neuregelung hinsichtlich
steuerfreier Sachleistungen auf die bKV eingeschätzt?
4. Wie viele Personen in Deutschland haben nach Kenntnis der
Bundesregierung eine betriebliche Krankenversicherung?
a) Für wie viele davon wird die bKV als steuerfreie Sachleistung
gerechnet?
b) Bei wie vielen wird die bKV als Barlohn eingestuft?
5. Wie viele Personen nutzen jährlich den Sonderausgabenabzug für
Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen?
6. Wie viele Arbeitgeber bieten nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland eine betriebliche Krankenversicherung an?
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die bKV im Verhältnis zu anderen
Sachleistungen?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das
Leistungsspektrum der bKV?
b) Geht die Bundesregierung davon aus, dass infolge der demografischen
Entwicklung die Ausgaben für Pflege und Krankheitskosten steigen?
Welche Chancen bietet die bKV diesbezüglich?
c) Welche volkswirtschaftliche Bedeutung misst die Bundesregierung
freiwilligen sozialen Leistungen von Arbeitgebern in Form einer bKV zur
Bindung von Arbeitnehmern an das Unternehmen angesichts des durch
den demografischen Wandel bedingten Fachkräftemangels bei?
8. Ist seitens der Bundesregierung geplant, die Rechtsprechung des BFH zur
Anwendbarkeit der 44-Euro Grenze des § 8 Absatz 2 EStG final zu
übernehmen und den Freibetrag zur Anwendung zu bringen?
9. Wie viele Personen nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich den
Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 EstG für
Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen?
Welche Steuermehreinnahmen erwartet die Bundesregierung durch die
Neuregelung?
10. Welche Vorteile bietet die aktuelle Regelung des unbeschränkten
Sonderausgabenabzugs für Vorauszahlungen für Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge zur Beitragsminderung im Alter
a) für Versicherte mit schwankenden Einkünften, die eine laufende
finanzielle Vorsorge nicht wählen,
b) angesichts der eingeschränkten anderweitigen Möglichkeiten,
vorhandenes Kapital im Niedrigzinsumfeld werterhaltend als Vorsorge für das
Alter anzulegen?
11. Plant die Bundesregierung weitere gesetzgeberische Maßnahmen, welche
betriebliche Krankenversicherungen betreffen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn ja, wie ist der Umsetzungszeitplan?
Berlin, den 14. August 2019
Christian Lindner und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1318913.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12841 - Steuerfreie Sachleistungen für Arbeitnehmer
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12841 –
Steuerfreie Sachleistungen für Arbeitnehmer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bis zu einer Freigrenze von 44 Euro dürfen Unternehmen jedem Mitarbeiter
pro Monat eine Sachleistung gewähren. Weder Arbeitgeber noch
Arbeitnehmer zahlen dafür Steuern und Sozialabgaben. Dabei werden alle
Sachzuwendungen eines Monats zusammengerechnet.
Nach der bisherigen gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
wurde bei Abschluss und Beitragszahlung einer betrieblichen
Krankenversicherung (bKV) durch den Arbeitgeber die 44-Euro-Freigrenze für
Sachbezüge für bestimmte Konstellationen für anwendbar erklärt. Das gilt für alle
Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags
Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldleistung verlangen kann. Das Bundesministerium
der Finanzen (BMF) hatte zunächst die allgemeine Umsetzung dieser
Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung mittels Nichtanwendungserlass bzw.
Verzicht auf eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt verhindert. Der
ursprüngliche Referentenentwurf hätte diese Praxis gesetzlich manifestiert und
die Anwendung der steuerlichen Freigrenze des § 8 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) für Sachbezüge auf die bKV ausgeschlossen. Am
28. Juni wurde dann die BFH-Rechtsprechung unkommentiert veröffentlicht.
Die Regelung zur Änderng des § 8 Absatz 2 EStG hat keinen Eingang in den
Kabinettsentwurf gefunden.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13189
19. Wahlperiode 13.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. September
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Personen erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung von
ihrem Arbeitgeber steuerfreie Sachleistungen?
a) Welchen Wert betragen die steuerfreien Sachleistungen im Schnitt pro
Monat bzw. Jahr?
b) Welchen Wert betragen die gewährten steuerfreien Sachleistungen
insgesamt in Deutschland pro Monat bzw. Jahr?
c) Wie hoch sind die steuerlichen Mindereinnahmen durch die Regelung
der steuerfreien Sachleistungen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie die steuerfreien
Sachleistungen genutzt werden (z. B. Bahntickets, Krankenversicherungen
etc.)?
Wie verteilt sich der Wert der monatlich bzw. jährlich gewährten
Sachleistungen auf die unterschiedlichen Leistungen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wie die steuerfreien
Sachleistungen genutzt werden.
3. Plant die Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen hinsichtlich
steuerfreier Sachleistungen?
a) Wenn ja, welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung hierbei?
b) Wenn ja, welche Änderungen sind geplant?
c) Wenn ja, welche Steuermehreinahmen erwartet die Bundesregierung
durch die Neuregelungen?
d) Wenn ja, wie werden die Auswirkungen der Neuregelung hinsichtlich
steuerfreier Sachleistungen auf die bKV eingeschätzt?
Eine Regelung zur Definition des Sachbezugs ist im Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BR-Drucksache 356/19)
gegenüber dem Referentenentwurf nicht enthalten.
4. Wie viele Personen in Deutschland haben nach Kenntnis der
Bundesregierung eine betriebliche Krankenversicherung?
a) Für wie viele davon wird die bKV als steuerfreie Sachleistung
gerechnet?
b) Bei wie vielen wird die bKV als Barlohn eingestuft?
Nach Mitteilung des Verbands der Privaten Krankenversicherung (PKV-
Verband) wurden zum Stichtag 30. Juni 2019 rund 790.000 Versicherte bei den
Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbands in der betrieblichen
Krankenversicherung gezählt. Darin sind nur Versicherte enthalten, bei denen der
Arbeitgeber den vollen Beitrag übernimmt. Zur Frage der Einstufung als Sachbezug
oder Geldleistung liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
5. Wie viele Personen nutzen jährlich den Sonderausgabenabzug für
Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
6. Wie viele Arbeitgeber bieten nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland eine betriebliche Krankenversicherung an?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die bKV im Verhältnis zu anderen
Sachleistungen?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das
Leistungsspektrum der bKV?
Nach Kenntnis der Bundesregierung umfassen die Leistungen alle
Leistungsbereiche der Krankenversicherung (ambulante, stationäre und zahnärztliche
Versorgung) sowie die Pflegezusatzversicherung.
b) Geht die Bundesregierung davon aus, dass infolge der demografischen
Entwicklung die Ausgaben für Pflege und Krankheitskosten steigen?
Welche Chancen bietet die bKV diesbezüglich?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Ausgaben für Pflege und
Krankheitskosten u. a. infolge der demographischen Entwicklung auch in Zukunft
steigen werden. Es ist nicht zu erwarten, dass die „betriebliche
Krankenversicherung“ diese Entwicklung in relevantem Umfang beeinflusst.
c) Welche volkswirtschaftliche Bedeutung misst die Bundesregierung
freiwilligen sozialen Leistungen von Arbeitgebern in Form einer bKV
zur Bindung von Arbeitnehmern an das Unternehmen angesichts des
durch den demografischen Wandel bedingten Fachkräftemangels bei?
Freiwillige soziale Leistungen von Arbeitgebern in Form einer betrieblichen
Krankenversicherung können – wie auch andere geldwerte Vorteile (Wohnung,
Kost, Waren, Dienstleistungen etc.) – zur Bindung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern an das Unternehmen beitragen.
8. Ist seitens der Bundesregierung geplant, die Rechtsprechung des BFH zur
Anwendbarkeit der 44-Euro Grenze des § 8 Absatz 2 EStG final zu
übernehmen und den Freibetrag zur Anwendung zu bringen?
Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen vom 7. Juni 2018 und 4. Juli 2018
– VI R 13/16 und VI R 16/17 – grundlegend zur Abgrenzung zwischen
Geldleistung und Sachbezug Stellung genommen. Im Ergebnis einer Abstimmung
mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden die Urteile ohne
begleitendes BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Grundsätze
dieser Entscheidungen sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein
anzuwenden.
9. Wie viele Personen nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich
den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 EstG
für Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen?
Welche Steuermehreinnahmen erwartet die Bundesregierung durch die
Neuregelung?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
10. Welche Vorteile bietet die aktuelle Regelung des unbeschränkten
Sonderausgabenabzugs für Vorauszahlungen für Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge zur Beitragsminderung im Alter
a) für Versicherte mit schwankenden Einkünften, die eine laufende
finanzielle Vorsorge nicht wählen,
b) angesichts der eingeschränkten anderweitigen Möglichkeiten,
vorhandenes Kapital im Niedrigzinsumfeld werterhaltend als Vorsorge für
das Alter anzulegen?
Die Regelungen zum Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung (KV/PV) gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG stellen
nicht speziell auf die unter a und b genannten Sachverhalte ab. Die steuerliche
Berücksichtigung von Vorauszahlungen für Beiträge, die der unbefristeten
Beitragsminderung im Alter dienen, setzt die Zahlung solcher Beiträge aufgrund
gesetzlicher bzw. vertraglicher Vereinbarungen voraus. Beiträge, die der
unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres dienen,
schützen die versicherte Person vor späteren Beitragssteigerungen zur Kranken-
und Pflegeversicherung und sind entweder gesetzlicher Bestandteil der KV/PV-
Beiträge bzw. werden aufgrund gesonderter Tarife zwischen der versicherten
Person und dem Krankenversicherungsunternehmen vertraglich vereinbart.
11. Plant die Bundesregierung weitere gesetzgeberische Maßnahmen, welche
betriebliche Krankenversicherungen betreffen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn ja, wie ist der Umsetzungszeitplan?
Die Bundesregierung plant derzeit keine weiteren gesetzgeberischen
Maßnahmen, welche die betriebliche Krankenversicherung betreffen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität in Deutschland
AfD25.08.2026
Einstellung des Betriebs des Bundesprojekts "Datenatlas Bund" und deren Folgen
AfD11.06.2026
Privates und öffentliches Kapital für ein handlungsfähiges Europa
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN04.06.2026
Umgehung von Russland- und Belarus-Sanktionen durch Holz- und Holzproduktimporte über Drittstaaten
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN18.06.2026