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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Personalausstattung in der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen und psychosomatischen Versorgung
Diese Kleine Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an Bundesministerium für Gesundheit gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
02.10.2019
Antwortdauer
16 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1324216.09.2019
Personalausstattung in der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen und psychosomatischen Versorgung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Kirsten Kappert-Gonther,
Kordula Schulz-Asche, Dr. Bettina Hoffmann, Katja Dörner,
Dr. Anna Christmann, Kai Gehring, Erhard Grundl, Ulle Schauws,
Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Personalausstattung in der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen
und psychosomatischen Versorgung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G- BA) wurde durch das 2016 auf den
Weg gebrachte Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der
Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (Psych-VVG)
beauftragt, bis zum 30. September 2019 eine Richtlinie zur Personalausstattung für
die psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische und psychosomatische
Versorgung zu entwickeln. Die bisher geltende Psychiatrie-Personalverordnung
(Psych-PV) soll durch diese Richtlinie abgelöst werden, da sie nicht mehr den
aktuellen wissenschaftlichen und ethischen Erkenntnissen und Standards
entspricht und der Weiterentwicklung in dem Fachgebiet nicht mehr ausreichend
Rechnung tragen kann. Dazu kommt, dass rechtliche Rahmenbedingungen, wie
beispielsweise die Novellierung des Betreuungsrechts, das
Patientenrechtegesetz, die UN-Behindertenrechtskonvention, aber auch das
Bundesverfassungsgerichtsurteil vom Juli 2018 zu Fixierungen in der Psych-PV bisher nicht
ausreichend berücksichtigt sind. Die Psych-PV ist somit nur noch bedingt
geeignet, um eine evidenzbasierte, qualitätsgesicherte und leitliniengerechte
Versorgung zu gewährleisten. Dennoch galt die Psych-PV lange Zeit als wichtige
Bemessungsgrundlage für eine qualitätsorientierte Versorgung von psychisch
erkrankten Menschen in psychiatrischen Einrichtungen (vgl. www.aerzteblatt.de/
nachrichten/105870/G-BA-soll-verbindliche-Personalmindestvorgaben-
fuerpsychiatrische-Krankenhaeuser-vorlegen).
Der gesetzliche Auftrag sieht eine leitliniengerechte und evidenzbasierte
Personalausstattung gemäß § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) vor. Der aktuelle Entwurf vom G-BA, auf dessen Grundlage
Stellungnahmen eingeholt wurden, zielt dagegen auf Mindestvorgaben und damit auf
eine Minimalpersonalausstattung ab. Personaluntergrenzen, wie sie im
somatischen Bereich oftmals Anwendung finden, entsprechen nach Ansicht der
fragestellenden Fraktion nicht den gesetzlichen Anforderungen einer qualitäts- und
menschenrechtsorientierten psychiatrischen Versorgung. Stattdessen muss es
darum gehen, qualitätsorientierte Soll-Anforderungen zu definieren, denen der
Maßstab der Wahrung der Persönlichkeits- und Menschenrechte sowie der
Bedarf für eine Zwang vermeidende Psychiatrie zugrunde liegen.
Therapieerfolge hängen nach Ansicht der Fragesteller oftmals von der Zeit und
den Beziehungen des Personals zu den Patientinnen und Patienten ab. Personal-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13242
19. Wahlperiode 16.09.2019
bemessung muss deshalb stärker als bisher an den jeweils individuellen
Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten ausgerichtet werden. Entsprechend muss
aus Sicht der Fragesteller sichergestellt sein, dass bei der Entwicklung des
neuen Personalbemessungsinstruments der therapeutische und pflegerische
Aufwand, der für eine erfolgreiche Behandlung notwendige Personalmix sowie der
Bedarf für eine zwangsarme Psychiatrie in allen Behandlungsbereichen und
-settings berücksichtigt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wird aus Sicht der Bundesregierung, unter Berücksichtigung der Vorgaben
an den G-BA, die Intention des Psych-VVG zu einer verbesserten
Versorgung psychisch erkrankter Menschen in den aktuellen Entwürfen der
Richtlinie zur Personalausstattung für die psychiatrische und
psychosomatische Versorgung umgesetzt?
2. a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Richtlinie zur
Personalausstattung den Anforderungen gemäß § 136a Absatz 2 SGB V einer
qualitätsgesicherten und bedarfsgerechten Versorgung entspricht?
b) Auf welcher Grundlage bzw. anhand welcher Kriterien wird die
Bundesregierung die Richtlinie zur Personalausstattung hinsichtlich der
Anforderungen gemäß § 136a Absatz 2 SGB V einer
qualitätsgesicherten und bedarfsgerechten Versorgung prüfen?
3. a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Richtlinie zur
Personalausstattung den Anforderungen einer menschenrechtsorientierten,
Persönlichkeitsrechte wahrenden und zwangsarmen psychiatrischen
Versorgung entspricht?
b) Auf welcher Grundlage bzw. anhand welcher Kriterien wird die
Bundesregierung die Richtlinie zur Personalausstattung hinsichtlich der
Anforderungen einer menschenrechtsorientierten, Persönlichkeitsrechte
wahrenden und zwangsarmen psychiatrischen Versorgung prüfen?
4. Entsprechen nach Ansicht der Bundesregierung Personaluntergrenzen dem
durch das Psych-VVG erteilten gesetzlichen Auftrag gemäß § 136a
Absatz 2 SGB V?
5. Welche Maßnahmen zieht die Bundesregierung in Betracht, falls die vom
G-BA erarbeitete Richtlinie zur Personalausstattung den Anforderungen
gemäß § 136a Absatz 2 SGB V einer qualitätsgesicherten und
bedarfsgerechten Versorgung nicht gerecht wird?
6. Was ist nach Auslaufen der Psych-PV ab 1. Januar 2020 die Grundlage für
ein sach- und leistungsgerechtes Personalbudget, das eine qualitativ
hochwertige, Gewalt und Zwang vermeidende, leitliniengerechte Behandlung
ermöglichen soll, wenn der G-BA nur Mindestvorgaben definiert?
7. Hält es die Bundesregierung angesichts der Beschränkung des G-BA auf
Mindestvorgaben für geboten, die Aussetzung der Psych-PV erneut zu
verschieben, oder eine Nachfolgeverordnung zur Psych-PV mit aktualisierten
Personalvorgaben in Kraft zu setzen, um die Qualität der Beziehungsarbeit
in Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik
sicherzustellen?
8. Wird nach Auffassung der Bundesregierung den sich in den letzten
Jahrzehnten weiterentwickelten Anforderungen einer leitliniengerechten und
patientenorientierten psychiatrischen Versorgung ausreichend Rechnung
getragen, wenn die Vorgaben des G-BA zur Personalausstattung immer
noch strukturell Psych-PV-basiert sind?
9. a) Hält die Bundesregierung die Umsetzung der sogenannten
Schussenrieder Tabelle für eine geeignete Grundlage zur Aktualisierung der
Personalvorgaben?
b) Wenn ja, für einen Übergangszeitraum oder nur bis ein neues
differenzierteres Personalbemessungssystem entwickelt wurde?
c) Wenn nein, warum nicht?
10. a) Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem von einigen
Fachverbänden und -gesellschaften entwickelte Plattformmodell zur
Neufassung der Personalbemessung in der stationären Psychiatrie bei (bitte
ausführen)?
b) Entspräche nach Ansicht der Bundesregierung die im „Plattformmodell“
vorgesehene Aufwandsdifferenzierung hinsichtlich der Bereiche
psychiatrisch/psychotherapeutischer, somatischer und sozialer Aufwand der
geforderten Transparenz als Grundlage bei der Personalbemessung?
11. Wie ordnet die Bundesregierung den Vorwurf seitens zahlreicher
betrieblicher Interessenvertretungen ein, dass das Verfahren des G-BA zur
Entwicklung einer Richtlinie zur Personalausstattung gänzlich intransparent sei und
keine Einbindung der Beschäftigten vorgesehen habe (vgl. www.pflegen-
online.de/protest-jetzt-auch-in-der-psychiatrie)?
12. Welcher erhöhte Personalaufwand ergibt sich nach Kenntnis der
Bundesregierung für deeskalierende Maßnahmen im Hinblick auf die Vermeidung
von Zwangsmaßnahmen?
13. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass neuere
rechtliche Vorgaben (wie die Einzelbetreuung bei Fixierung nach dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2018, zu
Arbeitssicherheitsbeauftragten, Hygienebeauftragten, Gleichstellungsbeauftragten
etc.) in der Richtlinie zur Personalausstattung berücksichtigt werden
müssen, und wenn ja, wie wird die Bundesregierung dies sicherstellen?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
rechtliche Rahmenbedingungen wie die Novellierung des Betreuungsrechts,
das Patientenrechtegesetz, die UN-Behindertenrechtskonvention sowie
auch die geplante Reform der Psychotherapeutenausbildung sich in der
Richtlinie zur Personalausstattung widerspiegeln müssen, und wenn ja,
wie wird die Bundesregierung dies sicherstellen?
c) Inwiefern stellt die Bundesregierung eine Beanstandung in Aussicht,
sollten die neueren rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen nicht
umfassend in der Richtlinie zur Personalausstattung berücksichtigt
werden?
14. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung sowie künftig
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung bei der
Personalbemessung berücksichtigt werden müssen, und wenn ja, wie
wird die Bundesregierung dies sicherstellen?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
Genesungsbegleiterinnen und Genesungsbegleiter bei der Personalbemessung
berücksichtigt werden müssen, und wenn ja, wie wird die
Bundesregierung dies sicherstellen?
c) Welche Maßnahmen behält sich die Bundesregierung vor, sollten die
oben genannten Berufsgruppen nicht explizit in der Personalbemessung
berücksichtigt werden?
15. Worin bestünde für die Bundesregierung ein Anlass, eine Beanstandung
des Beschlusses des G-BA zu erwirken (bitte Möglichkeiten begründen)?
16. Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung, dass das
Verhandlungsziel in Budgetverhandlungen vor Ort eine Personalausstattung am Bett ist,
und ermöglicht dies nach Ansicht der Bundesregierung eine
leitliniengerechte Versorgung?
17. Welche Stationsgrößen sind nach Ansicht der Bundesregierung
patientengerecht und tragen zu einer patientenorientierten Versorgung bei (bitte
begründen)?
18. Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass auch
Personalvorgaben für die stationsäquivalente Behandlung entwickelt und eingehalten
werden (bitte begründen)?
19. Wird die Bundesregierung die notwendige Vielfalt der Berufsgruppen im
Pflege- und Erziehungsdienst in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
zukünftig differenzierter als im Pflegegesetz abbilden, wo die notwendigen
pädagogischen Kompetenzen nicht berücksichtigt werden?
20. Wie wirken sich nach Ansicht der Bundesregierung die Pflegereformen im
Kontext der bislang nur zu 40 Prozent refinanzierten Tarifsteigerungen in
der Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie aus?
21. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
Richtlinie kontinuierlich angepasst und weiterentwickelt werden muss,
um auf sich verändernde Bedingungen und Bedarfe reagieren zu
können?
b) Wenn ja, welchen Zeitraum bzw. welche Kriterien zu dessen
Berechnung hält sie dafür für angemessen?
c) Wenn nein, warum nicht?
22. a) Sieht die Bundesregierung angesichts der in den Richtlinienentwürfen
vorgesehenen, unverbindlich erscheinenden Regelungen zur
Weiterentwicklung des Systems nach 2020 einen konkreteren Regelungsbedarf,
auch im Lichte des bisherigen langwierigen Reformprozesses?
b) Wie wird die Bundesregierung verhindern, dass sich in der Zukunft zu
Ungunsten der Patientinnen und Patienten wieder ein Prozess einer
Verfestigung nicht zeitgemäßer Personalausstattung in Kliniken entwickelt?
23. Wie viele psychiatrische Krankenhäuser und Fachabteilungen von
Allgemeinkrankenhäusern sind nach Kenntnis der Bundesregierung der
Nachweispflicht für 2016, 2017 und 2018 voll nachgekommen, d. h. Nachweis
der notwendigen und vereinbarten Stellen sowie der
jahresdurchschnittlichen tatsächlichen Stellenbesetzung (bitte jeweils in absoluten Zahlen und
als Prozentsatz aller psychiatrischen Krankenhäuser angeben sowie
differenziert nach Trägerformen – öffentlich, privat, freigemeinnützig/kirchlich
– aufschlüsseln)?
24. a) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Umsetzungsgrad der Psych-PV in den Jahren 2016, 2017 und 2018
insgesamt sowie in den verschiedenen Berufsgruppen (bitte Durchschnitt
aller psychiatrischen Krankenhäuser nach Berufsgruppen und jeweils
höchste/niedrigste Werte und Perzentile angeben sowie differenziert
nach Trägerformen – öffentlich, privat, freigemeinnützig/kirchlich –
aufschlüsseln)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Umsetzung der Psych-
PV?
25. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Spitzenverbandes der
Gesetzlichen Krankenkassen, starre und mit Sanktionen versehene
Nachweissysteme einzuführen?
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viel Zeit in den
psychiatrischen Einrichtungen durchschnittlich für den Patientenkontakt,
und wie viel Zeit für die Dokumentation aufgewandt wird (bitte nach
Berufsgruppen aufschlüsseln)?
27. Welche Anhaltspunkte ergeben sich aus laufenden wissenschaftlichen
Untersuchungen (PPP-Studie) und durch die vorgeschriebenen testierten
Psych-PV-Nachweise zur realen Personalausstattung in der Psychiatrie und
Kinder- und Jugendpsychiatrie?
a) Werden die vorgeschriebenen Psych-PV-Nachweise systematisch
ausgewertet, und werden die Ergebnisse publiziert, und wenn ja, wo?
b) Gibt es regionale Unterschiede?
c) Gibt es Unterschiede nach Krankenhausträgern?
28. a) Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Erkenntnisse
der vom G-BA in Auftrag gegebenen Studie zur Erhebung und Analyse
des Ist-Zustandes der Personalausstattung in psychiatrischen, kinder-
und jugendpsychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen sowie
die durchgeführten Experteninterviews bei der Erstellung der Richtlinie
zur Personalausstattung berücksichtigt?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, den G-BA zu veranlassen, diejenigen
Teile der Studie zu veröffentlichen, die nicht unter aktueller Prüfung
stehen und damit unumstritten sind, um höchstmögliche Transparenz über
die Situation der aktuellen Personalausstattung in den psychiatrischen
Einrichtungen zu schaffen und die bisherigen wissenschaftlichen
Erkenntnisse öffentlich zugänglich zu machen?
Berlin, den 22. August 2019
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1372902.10.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13242 - Personalausstattung in der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen und psychosomatischen Versorgung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink,
Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/13242 –
Personalausstattung in der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen
und psychosomatischen Versorgung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde durch das 2016 auf den
Weg gebrachte Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der
Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (Psych-VVG)
beauftragt, bis zum 30. September 2019 eine Richtlinie zur Personalausstattung
für die psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische und
psychosomatische Versorgung zu entwickeln. Die bisher geltende Psychiatrie-
Personalverordnung (Psych-PV) soll durch diese Richtlinie abgelöst werden,
da sie nicht mehr den aktuellen wissenschaftlichen und ethischen
Erkenntnissen und Standards entspricht und der Weiterentwicklung in dem Fachgebiet
nicht mehr ausreichend Rechnung tragen kann. Dazu kommt, dass rechtliche
Rahmenbedingungen, wie beispielsweise die Novellierung des
Betreuungsrechts, das Patientenrechtegesetz, die UN-Behindertenrechtskonvention, aber
auch das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom Juli 2018 zu Fixierungen in der
Psych-PV bisher nicht ausreichend berücksichtigt sind. Die Psych-PV ist
somit nur noch bedingt geeignet, um eine evidenzbasierte, qualitätsgesicherte
und leitliniengerechte Versorgung zu gewährleisten. Dennoch galt die Psych-
PV lange Zeit als wichtige Bemessungsgrundlage für eine qualitätsorientierte
Versorgung von psychisch erkrankten Menschen in psychiatrischen
Einrichtungen (vgl. www.aerzteblatt.de/nachrichten/105870/G-BA-soll-verbindliche-
Personalmindestvorgaben-fuer-psychiatrische-Krankenhaeuser-vorlegen).
Der gesetzliche Auftrag sieht eine leitliniengerechte und evidenzbasierte
Personalausstattung gemäß § 136a Absatz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) vor. Der aktuelle Entwurf vom G-BA, auf dessen Grundlage
Stellungnahmen eingeholt wurden, zielt dagegen auf Mindestvorgaben und
damit auf eine Minimalpersonalausstattung ab. Personaluntergrenzen, wie sie
im somatischen Bereich oftmals Anwendung finden, entsprechen nach
Ansicht der fragestellenden Fraktion nicht den gesetzlichen Anforderungen einer
qualitäts- und menschenrechtsorientierten psychiatrischen Versorgung.
Stattdessen muss es darum gehen, qualitätsorientierte Soll-Anforderungen zu
definieren, denen der Maßstab der Wahrung der Persönlichkeits- und Menschen-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13729
19. Wahlperiode 02.10.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30. September
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rechte sowie der Bedarf für eine Zwang vermeidende Psychiatrie zugrunde
liegen.
Therapieerfolge hängen nach Ansicht der Fragesteller oftmals von der Zeit
und den Beziehungen des Personals zu den Patientinnen und Patienten ab.
Personalbemessung muss deshalb stärker als bisher an den jeweils individuellen
Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten ausgerichtet werden.
Entsprechend muss aus Sicht der Fragesteller sichergestellt sein, dass bei der
Entwicklung des neuen Personalbemessungsinstruments der therapeutische und
pflegerische Aufwand, der für eine erfolgreiche Behandlung notwendige
Personalmix sowie der Bedarf für eine zwangsarme Psychiatrie in allen
Behandlungsbereichen und -settings berücksichtigt werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist mit dem Gesetz zur
Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und
psychosomatische Leistungen (PsychVVG) beauftragt worden, verbindliche
Mindestvorgaben für die personelle Ausstattung der stationären Einrichtungen der
psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung festzulegen (§ 136a Absatz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Die verbindlichen
Mindestvorgaben des G-BA sollen die bisherigen Vorgaben zur Personalausstattung der zum
Jahr 2020 außer Kraft tretenden Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für
den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (Psych-PV) ersetzen und aus
diesem Grund bis zum 30. September 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020
beschlossen werden. Während die Anhaltszahlen der Psych-PV als
Finanzierungsinstrument klar darauf ausgerichtet waren, bei den Budgetvereinbarungen
zugrunde gelegt zu werden, stellen die nach der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage vom G-BA zu beschließenden Mindestvorgaben ein Instrument zur
Sicherung der Behandlungsqualität dar.
Auf Grundlage der im G-BA beratenen Ergebnisse von Expertenworkshops,
(Literatur-)Evidenzrecherchen und Stellungnahmen der medizinisch-
wissenschaftlichen Fachgesellschaften und weiteren beteiligten Verbänden beschloss
der G-BA am 19. September 2019 die Erstfassung einer Richtlinie zur
Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik. Das Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) hat den Beratungsprozess im G-BA im Rahmen seiner
Rechtsaufsicht begleitet und wird die Richtlinie nach Vorlage gemäß § 94
SGB V aufsichtsrechtlich prüfen.
1. Wird aus Sicht der Bundesregierung, unter Berücksichtigung der
Vorgaben an den G-BA, die Intention des Psych-VVG zu einer verbesserten
Versorgung psychisch erkrankter Menschen in den aktuellen Entwürfen
der Richtlinie zur Personalausstattung für die psychiatrische und
psychosomatische Versorgung umgesetzt?
2. a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Richtlinie zur
Personalausstattung den Anforderungen gemäß § 136a Absatz 2 SGB V
einer qualitätsgesicherten und bedarfsgerechten Versorgung entspricht?
b) Auf welcher Grundlage bzw. anhand welcher Kriterien wird die
Bundesregierung die Richtlinie zur Personalausstattung hinsichtlich
der Anforderungen gemäß § 136a Absatz 2 SGB V einer
qualitätsgesicherten und bedarfsgerechten Versorgung prüfen?
3. a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Richtlinie zur
Personalausstattung den Anforderungen einer menschenrechtsorientierten,
Persönlichkeitsrechte wahrenden und zwangsarmen psychiatrischen
Versorgung entspricht?
b) Auf welcher Grundlage bzw. anhand welcher Kriterien wird die
Bundesregierung die Richtlinie zur Personalausstattung hinsichtlich
der Anforderungen einer menschenrechtsorientierten,
Persönlichkeitsrechte wahrenden und zwangsarmen psychiatrischen Versorgung
prüfen?
Die Fragen 1 bis 3b werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Ob der Intention des PsychVVG durch die vom G-BA beschlossene Richtlinie
hinreichend Rechnung getragen wird und diese von der
Ermächtigungsgrundlage des § 136a Absatz 2 SGB V gedeckt ist, wird nach Vorlage des Beschlusses
durch das BMG im Rahmen der Rechtsaufsicht gemäß § 94 SGB V geprüft
werden. Die Richtlinienprüfung erfasst als Rechtmäßigkeitskontrolle allein die
Prüfung darauf, ob die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (§ 136a
Absatz 2 SGB V), Verfahrensvorschriften sowie höherrangiges Recht
eingehalten worden sind. Sie ist insoweit auf eine Umsetzung der mit den gesetzlichen
Vorgaben in Einklang stehenden Bestimmung verbindlicher Mindestvorgaben
für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung
erforderlichen therapeutischen Personal beschränkt.
4. Entsprechen nach Ansicht der Bundesregierung Personaluntergrenzen
dem durch das Psych-VVG erteilten gesetzlichen Auftrag gemäß § 136a
Absatz 2 SGB V?
Personaluntergrenzen regeln das Betreuungsverhältnis, unter dem
unwiderleglich von einer Patientengefährdung auszugehen ist. Personaluntergrenzen haben
das Ziel, ein Minimum an Patientensicherheit zu gewährleisten. Im Unterschied
hierzu bemessen sich die qualitätsorientierten Mindestvorgaben nach § 136a
Absatz 2 SGB V nicht allein an der Patientensicherheit, sondern darüber hinaus
als Beitrag zu einer leitliniengerechten Behandlung an einer mindestens zu
gewährleistenden Versorgungsqualität. Nach diesem Verständnis liegt die
Mindestpersonalausstattung im Rahmen von Mindestvorgaben über dem durch
Personaluntergrenzen definierten Niveau.
5. Welche Maßnahmen zieht die Bundesregierung in Betracht, falls die vom
G-BA erarbeitete Richtlinie zur Personalausstattung den Anforderungen
gemäß § 136a Absatz 2 SGB V einer qualitätsgesicherten und
bedarfsgerechten Versorgung nicht gerecht wird?
Für den Fall, dass die Richtlinienprüfung einen Rechtsverstoß ergibt, kann das
BMG die vorgelegte Richtlinie gemäß § 94 SGB V beanstanden oder Auflagen
erteilen.
6. Was ist nach Auslaufen der Psych-PV ab 1. Januar 2020 die Grundlage
für ein sach- und leistungsgerechtes Personalbudget, das eine qualitativ
hochwertige, Gewalt und Zwang vermeidende, leitliniengerechte
Behandlung ermöglichen soll, wenn der G-BA nur Mindestvorgaben definiert?
Als neue Vorgabe für die Personalausstattung in den stationären Einrichtungen
der Psychiatrie und Psychosomatik sind die gemäß § 136a Absatz 2 SGB V
vom G-BA festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die
Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal nach § 3 Absatz 3 Satz 4
Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) ab dem Jahr 2020 bei der
Verhandlung des Gesamtbetrags auf Ortsebene erhöhend zu berücksichtigen.
Ergebnis der in einer nicht abschließenden Aufzählung genannten und zu
berücksichtigenden Tatbestände soll ein leistungsorientierter Gesamtbetrag sein.
Obwohl die Psych-PV ab dem Jahr 2020 aufgehoben wird und insoweit keine
Personalanhaltszahlen mehr zur Verfügung stellt, kann und soll in den
Budgetverhandlungen auch Personal über die Mindestvorgaben hinausgehend
berücksichtigt werden. Die Vereinbarung der Finanzmittel für die Personalausstattung
obliegt insoweit (über die Sicherstellung der Mindestpersonalvorgaben hinaus)
den Verhandlungspositionen der Ortsebene. Die Mindestpersonalvorgaben oder
erforderliche Anpassungsvereinbarungen des G-BA nach § 3 Absatz 3 Satz 6
BPflV können dabei auch oberhalb der Obergrenze berücksichtigt werden.
Kommt eine Vereinbarung des Gesamtbetrags ganz oder teilweise nicht
zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a
Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG).
7. Hält es die Bundesregierung angesichts der Beschränkung des G-BA auf
Mindestvorgaben für geboten, die Aussetzung der Psych-PV erneut zu
verschieben, oder eine Nachfolgeverordnung zur Psych-PV mit
aktualisierten Personalvorgaben in Kraft zu setzen, um die Qualität der
Beziehungsarbeit in Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Psychosomatik sicherzustellen?
Vorbehaltlich der Rechtsprüfung der konkreten Umsetzung entspricht die
Bestimmung verbindlicher Mindestvorgaben dem gesetzlichen Auftrag, der selbst
auf ebensolche beschränkt ist.
8. Wird nach Auffassung der Bundesregierung den sich in den letzten
Jahrzehnten weiterentwickelten Anforderungen einer leitliniengerechten und
patientenorientierten psychiatrischen Versorgung ausreichend Rechnung
getragen, wenn die Vorgaben des G-BA zur Personalausstattung immer
noch strukturell Psych-PV-basiert sind?
Der G-BA hatte ausweislich der Begründung des PsychVVG bei der
Festlegung der Mindestvorgaben zur Personalausstattung die Anforderungen der
Psych-PV zur Orientierung heranzuziehen. In Anbetracht der vom G-BA
betriebenen unergiebigen Evidenzrecherche und der fehlenden Verwertbarkeit der
vom G-BA in Auftrag gegebenen Studie bot die Zugrundelegung der Psych-PV
den einzig bestehenden Ansatz für die Personalausstattung in psychiatrischen
Einrichtungen. Vor dem Hintergrund der geplanten Weiterentwicklung der
Vorgaben ergeben sich aus Sicht des BMG insoweit keine grundsätzlichen
Bedenken gegen das Vorgehen des G-BA.
9. a) Hält die Bundesregierung die Umsetzung der sogenannten
Schussenrieder Tabelle für eine geeignete Grundlage zur Aktualisierung der
Personalvorgaben?
b) Wenn ja, für einen Übergangszeitraum oder nur bis ein neues
differenzierteres Personalbemessungssystem entwickelt wurde?
c) Wenn nein, warum nicht?
10. a) Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem von einigen
Fachverbänden und -gesellschaften entwickelte Plattformmodell zur
Neufassung der Personalbemessung in der stationären Psychiatrie bei
(bitte ausführen)?
b) Entspräche nach Ansicht der Bundesregierung die im
„Plattformmodell“ vorgesehene Aufwandsdifferenzierung hinsichtlich der Bereiche
psychiatrisch/psychotherapeutischer, somatischer und sozialer
Aufwand der geforderten Transparenz als Grundlage bei der
Personalbemessung?
Die Fragen 9a bis 10b werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Soweit sich die Fragen auf eine fachliche Bewertung beziehen, wird auf die in
der Antwort zu den Fragen 1 bis 3b genannten Grenzen der Rechtsaufsicht
verwiesen. Der gesetzliche Auftrag sieht keine Personalbemessung, sondern
lediglich die Festlegung von Mindestvorgaben vor. Die inhaltliche Ausgestaltung
der Mindestvorgaben wurde gesetzlich dem G-BA übertragen.
11. Wie ordnet die Bundesregierung den Vorwurf seitens zahlreicher
betrieblicher Interessenvertretungen ein, dass das Verfahren des G-BA zur
Entwicklung einer Richtlinie zur Personalausstattung gänzlich intransparent
sei und keine Einbindung der Beschäftigten vorgesehen habe (vgl.
www.pflegen-online.de/protest-jetzt-auch-in-der-psychiatrie)?
Den maßgeblichen Interessenverbänden, in denen auch die in psychiatrischen
und psychosomatischen Einrichtungen Beschäftigten vertreten sind, wurde die
Möglichkeit zur Stellungnahme im schriftlichen Stellungnahmeverfahren sowie
in einer mündlichen Anhörung eingeräumt. Die Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben im Hinblick auf Transparenz und Beteiligung im Verfahren ist
Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Prüfung nach § 94 SGB V (siehe Antwort zu
den Fragen 1 bis 3b).
12. Welcher erhöhte Personalaufwand ergibt sich nach Kenntnis der
Bundesregierung für deeskalierende Maßnahmen im Hinblick auf die
Vermeidung von Zwangsmaßnahmen?
Deeskalierende Maßnahmen sind bereits jetzt ein grundsätzlicher Bestandteil
der psychiatrischen Behandlung. Die diesbezüglichen therapeutischen
Interventionen dienen dazu, in krisenhaft zugespitzten Situationen Freiwilligkeit
herzustellen für Maßnahmen, die als letztes Mittel zur Abwehr einer akuten
Gefährdung der erkrankten Person selbst oder von Dritten angewandt werden. Dabei
sind deeskalierende Maßnahmen darauf ausgerichtet, Zwang wo immer
möglich zu vermeiden oder, falls dies nicht vollständig gelingt, die Einschränkung
der Selbstbestimmung möglichst gering zu halten. Den sich hieraus ergebenden
erhöhten Personalaufwand festzustellen und diesen entsprechend zu
berücksichtigen war Aufgabe des G-BA.
13. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass neuere
rechtliche Vorgaben (wie die Einzelbetreuung bei Fixierung nach dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2018, zu
Arbeitssicherheitsbeauftragten, Hygienebeauftragten,
Gleichstellungsbeauftragten etc.) in der Richtlinie zur Personalausstattung berücksichtigt
werden müssen, und wenn ja, wie wird die Bundesregierung dies
sicherstellen?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
rechtliche Rahmenbedingungen wie die Novellierung des
Betreuungsrechts, das Patientenrechtegesetz, die UN-
Behindertenrechtskonvention sowie auch die geplante Reform der
Psychotherapeutenausbildung sich in der Richtlinie zur Personalausstattung widerspiegeln
müssen, und wenn ja, wie wird die Bundesregierung dies
sicherstellen?
c) Inwiefern stellt die Bundesregierung eine Beanstandung in Aussicht,
sollten die neueren rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen
nicht umfassend in der Richtlinie zur Personalausstattung
berücksichtigt werden?
14. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung sowie
künftig Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung bei
der Personalbemessung berücksichtigt werden müssen, und wenn ja,
wie wird die Bundesregierung dies sicherstellen?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
Genesungsbegleiterinnen und Genesungsbegleiter bei der
Personalbemessung berücksichtigt werden müssen, und wenn ja, wie wird die
Bundesregierung dies sicherstellen?
c) Welche Maßnahmen behält sich die Bundesregierung vor, sollten die
oben genannten Berufsgruppen nicht explizit in der
Personalbemessung berücksichtigt werden?
Die Fragen 13a bis 14c werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass sich der gesetzliche Auftrag zur
Bestimmung verbindlicher Mindestvorgaben durch den G-BA allein auf das für
die Behandlung erforderliche therapeutische Personal bezieht, sodass jedenfalls
Arbeitssicherheitsbeauftragte, Hygienebeauftragte und
Gleichstellungsbeauftragte in der Richtlinie nicht zu berücksichtigen waren. Im Übrigen wird das
BMG den Beschluss nach dessen Vorlage prüfen. Zum Umfang und zu den
Grenzen der Rechtsaufsicht im Prüfverfahren nach § 94 SGB V wird auf die
Antworten zu den Fragen 1 bis 3b und 5 verwiesen.
15. Worin bestünde für die Bundesregierung ein Anlass, eine Beanstandung
des Beschlusses des G-BA zu erwirken (bitte Möglichkeiten begründen)?
Sollte das BMG im Rahmen der ihm obliegenden Rechtsaufsicht rechtliche
Verstöße feststellen, kann es gemäß § 94 SGB V die Richtlinie beanstanden
oder entsprechende Auflagen erteilen (siehe Antwort zu Frage 5).
16. Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung, dass das
Verhandlungsziel in Budgetverhandlungen vor Ort eine Personalausstattung am
Bett ist, und ermöglicht dies nach Ansicht der Bundesregierung eine
leitliniengerechte Versorgung?
Das Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen ist
in der BPflV als Budgetsystem ausgestaltet. Danach sind die Budgets einzelner
Einrichtungen unter Berücksichtigung von regionalen oder strukturellen
Besonderheiten in der Leistungserbringung zu vereinbaren. Die Personalausstattung
ist dabei nicht auf Personal am Bett begrenzt. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 6 verwiesen.
17. Welche Stationsgrößen sind nach Ansicht der Bundesregierung
patientengerecht und tragen zu einer patientenorientierten Versorgung bei (bitte
begründen)?
Die Bestimmung der Größe von Stationen obliegt im Rahmen der
Organisationshoheit den stationären Einrichtungen. Die Erfüllung des
Versorgungsauftrags haben die Bundesländer zu gewährleisten.
18. Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass auch
Personalvorgaben für die stationsäquivalente Behandlung entwickelt und eingehalten
werden (bitte begründen)?
In die vom G-BA beschlossene Richtlinie sind Personalvorgaben für die
stationsäquivalente Behandlung aufgenommen worden.
19. Wird die Bundesregierung die notwendige Vielfalt der Berufsgruppen im
Pflege- und Erziehungsdienst in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
zukünftig differenzierter als im Pflegegesetz abbilden, wo die notwendigen
pädagogischen Kompetenzen nicht berücksichtigt werden?
Die Bundesregierung hat auf Grundlage des Pflegeberufegesetzes (PflBG) mit
der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) sowie der
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung den vollständigen
rechtlichen Rahmen für die neuen Pflegeausbildungen geschaffen. Die neue
Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann beinhaltet die Vermittlung
der für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von
Menschen aller Altersstufen in akut- und dauerhaft stationären sowie ambulanten
Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen.
Dazu sind Pflichteinsätze in den allgemeinen Versorgungsbereichen der Pflege
vorgesehen, aber auch in der pädiatrischen wie auch der allgemein-, geronto-,
kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung. Die kürzlich veröffentlichten
Rahmenlehrpläne der Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz nehmen
in der Curricularen Einheit 11 für den theoretischen und praktischen Unterricht
Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven
Beeinträchtigungen in den Fokus. Darüber hinaus ist für den Vertiefungseinsatz im dritten
Ausbildungsdrittel für den Ausbildungsabschluss in der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege ausdrücklich vorgesehen, dass die Auszubildenden zum Ende
der Ausbildung fähig sein sollen, fachlich fundiert Aufgaben in der Pflege von
Kindern und Jugendlichen mit einem hohen Grad an Pflegebedürftigkeit zu
übernehmen. Insofern sollen die Auszubildenden auch theoretische
Erkenntnisse der Psychologie, Pädagogik und Gesundheitswissenschaften heranziehen.
Damit sind die notwendigen Kompetenzen von Pflegefachkräften nach dem
Pflegeberufegesetz auch im Bereich der (kinder- und jugend)psychiatrischen
Versorgung angemessenen berücksichtigt.
20. Wie wirken sich nach Ansicht der Bundesregierung die Pflegereformen
im Kontext der bislang nur zu 40 Prozent refinanzierten Tarifsteigerungen
in der Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie aus?
Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurde vorgegeben, dass lineare und
strukturelle Tarifsteigerungen in der Pflege, die für die Jahre 2018 und 2019
vereinbart wurden, vollständig in die Berechnung für eine vorzunehmende
Tarifrefinanzierung einfließen. Bis zur Obergrenze können Tarifsteigerungen auch
bisher berücksichtigt werden. Überschreitet der gewichtete Anstieg der jeweils
maßgeblichen Tarifverträge der Ärztinnen und Ärzte, der Pflege und der
sonstigen nicht-ärztlichen Krankenhausbeschäftigten die Obergrenze, vereinbaren die
Vertragsparteien eine Erhöhungsrate für Tariferhöhungen, die sich anteilig
erhöhend auf das Gesamtbudget auswirkt. Die Tarifsteigerungen des
maßgeblichen Tarifvertrages der Pflege werden darin dann vollständig berücksichtigt.
Für das Jahr 2018 ist aufgrund relativ niedriger Tarifsteigerungen im ärztlichen
Bereich (1,8 Prozent) und einer hohen Obergrenze (2,97 Prozent) nicht von der
Vereinbarung einer Tarifausgleichsrate auszugehen, da die gewichteten
Tarifkostensteigerungen insgesamt die Obergrenze nicht überschreiten. Für das Jahr
2019 gehen die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband der
Gesetzlichen Krankenversicherung demgegenüber bislang davon aus, dass eine
Erhöhungsrate für Tariferhöhungen zu vereinbaren ist. Diese wäre bei der
Vereinbarung der einzelnen Krankenhausbudgets für das nächste Jahr erhöhend zu
berücksichtigen. Die Budgets psychiatrischer bzw. kinder- und
jugendpsychiatrischer Einrichtungen fielen entsprechend höher aus.
21. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
Richtlinie kontinuierlich angepasst und weiterentwickelt werden
muss, um auf sich verändernde Bedingungen und Bedarfe reagieren
zu können?
b) Wenn ja, welchen Zeitraum bzw. welche Kriterien zu dessen
Berechnung hält sie dafür für angemessen?
c) Wenn nein, warum nicht?
Dem G-BA obliegt wie jedem Normgeber eine Beobachtungspflicht
dahingehend, ob das von ihm verfolgte Ziel der Gewährleistung einer
Krankenbehandlung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse weiterhin erreicht wird. Danach muss der G-BA begründeten
Hinweisen, dass seine Entscheidungen nicht mehr mit dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse übereinstimmen, nachgehen. Auch
unabhängig von derartigen Hinweisen ist der G-BA nach dem Erlass einer Richtlinie
zur Prüfung verpflichtet, ob neuere wissenschaftliche Erkenntnisse diese
Entscheidung noch rechtfertigen oder deren Änderung gebieten. Wird das Ziel der
Gewährleistung einer Krankenbehandlung entsprechend dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse offenkundig nicht mehr erreicht,
muss er nachbessern. Die Vorgabe einer rein zeitlich getakteten
kontinuierlichen Weiterentwicklung der Richtlinie wird daher nicht für erforderlich
gehalten. Die in der beschlossenen Richtlinie vorgesehene erste Überprüfung und
gegebenenfalls Anpassung mit Wirkung zum 1. Januar 2022 wird als
sachgerecht angesehen.
22. a) Sieht die Bundesregierung angesichts der in den Richtlinienentwürfen
vorgesehenen, unverbindlich erscheinenden Regelungen zur
Weiterentwicklung des Systems nach 2020 einen konkreteren
Regelungsbedarf, auch im Lichte des bisherigen langwierigen Reformprozesses?
b) Wie wird die Bundesregierung verhindern, dass sich in der Zukunft zu
Ungunsten der Patientinnen und Patienten wieder ein Prozess einer
Verfestigung nicht zeitgemäßer Persnalausstattung in Kliniken
entwickelt?
Die Fragen 22a und 22b werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der G-BA hat sich im Rahmen der beschlossenen Richtlinie konkret zur
Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der getroffenen Regelungen mit
Wirkung zum 1. Januar 2022 verpflichtet. Dies gewährleistet die
Weiterentwicklung der getroffenen Regelungen. Das BMG wird im Rahmen seiner
Rechtsaufsicht den weiteren Prozess im G-BA begleiten und das Ziel einer zeitgemäßen
Personalausstattung in Kliniken weiterverfolgen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 21a bis 21c verwiesen.
23. Wie viele psychiatrische Krankenhäuser und Fachabteilungen von
Allgemeinkrankenhäusern sind nach Kenntnis der Bundesregierung der
Nachweispflicht für 2016, 2017 und 2018 voll nachgekommen, d. h. Nachweis
der notwendigen und vereinbarten Stellen sowie der
jahresdurchschnittlichen tatsächlichen Stellenbesetzung (bitte jeweils in absoluten Zahlen
und als Prozentsatz aller psychiatrischen Krankenhäuser angeben sowie
differenziert nach Trägerformen – öffentlich, privat, freigemeinnützig/
kirchlich – aufschlüsseln)?
Hinsichtlich der Erfüllung der Nachweispflicht für das Datenjahr 2016 wird auf
die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 4 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum „Stand der Umsetzung des
Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für
psychiatrische und psychosomatische Leistungen“ auf Bundestagsdrucksache 19/4023,
S. 3 f., verwiesen. Auch für die Datenjahre 2017 und 2018 liegt der
Bundesregierung keine nach der Trägerschaft differenzierende Auswertung vor; im
Übrigen ergibt sich die Antwort aus der folgenden Tabelle (Stand: 19.
September 2019):
2017 2018
Anzahl in % Anzahl in %
Krankenhäuser 590 591
Krankenhäuser ohne Lieferpflicht1 113 121
Krankenhäuser mit Lieferpflicht2 477 100 470 100
vollständig übermittelt 409 85,7 308 65,5
unvollständig übermittelt 64 13,4 149 31,7
davon mit noch fehlender Budgetvereinbarung 47 9,9 94 20,0
keine Übermittlung 4 0,8 13 2,8
Krankenhäuser mit erfüllter Lieferpflicht 456 95,6 402 85,5
1 Modellvorhaben und Krankenhäuser mit nur psychosomatischer Fachabteilung sind nicht lieferpflichtig.
2 Bei fehlender Budgetvereinbarung ist die Lieferpflicht vorläufig mit Übermittlung der tatsächlichen Stellenbesetzung erfüllt.
24. a) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Umsetzungsgrad der Psych-PV in den Jahren 2016, 2017 und 2018
insgesamt sowie in den verschiedenen Berufsgruppen (bitte Durchschnitt
aller psychiatrischen Krankenhäuser nach Berufsgruppen und jeweils
höchste/niedrigste Werte und Perzentile angeben sowie differenziert
nach Trägerformen – öffentlich, privat, freigemeinnützig/kirchlich –
aufschlüsseln)?
Soweit viele Krankenhäuser die Vereinbarungsdaten für das Jahr 2016
rückwirkend nicht gemäß der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 BPflV zur
Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BPflV des
Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung, des Verbandes der
Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
vom 26. Juni 2017 (Psych-Personalnachweis-Vereinbarung) geliefert werden
konnten, liegen der Bundesregierung für das Datenjahr 2016 keine
entsprechenden Daten vor. Auswertungen, die nach der Trägerschaft, den höchsten/
niedrigsten Werten oder Perzentilen differenzieren, sowie über die statistische
Verteilung nach Berufsgruppen liegen der Bundesregierung auch für die Datenjahre
2017 und 2018 im Einzelnen nicht vor; im Übrigen ergibt sich die Antwort aus
den folgenden Tabellen (Stand: 19. September 2019):
Verteilung des Umsetzungsgrades
2017 2018
Umsetzungsgrad in % Anzahl KH in % cum in % Anzahl KH in % cum in %
<80 3 0,9 0,9 5 1,6 1,6
80 bis <85 8 2,4 3,3 3 1,0 2,6
85 bis <90 20 6,1 9,4 13 4,2 6,8
90 bis <95 40 12,2 21,6 32 10,4 17,3
95 bis <100 85 25,8 47,4 80 26,1 43,3
100 bis <105 118 35,9 83,3 122 39,7 83,1
105 bis <110 40 12,2 95,4 34 11,1 94,1
110 bis <115 4 1,2 96,7 7 2,3 96,4
115 bis 120 4 1,2 97,9 5 1,6 98
>120 7 2,1 100 6 2,0 100
Gesamt 329 100 307 100
Umsetzungsgrad und Anzahl Vollkräfte nach Berufsgruppen und Gesamt (Datenjahr 2017)
Berufsgruppe Anzahl KH
mit
Lieferpflicht
Anzahl KH
in
Auswertung
Summe
Vollkräfte
notwendig
Summe
Vollkräfte
Ist
Umsetzungsgrad
gewichtet
in %
Gesamt 477 334 54.916,6 54.227,2 98,7
Ärztinnen/Ärzte 477 333 7.649,4 7.632,1 99,8
Pflegepersonal 477 334 38.216,5 37.031,9 96,9
Psychologinnen/Psychologen 477 328 1.846,8 2.993,3 162,1
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter 477 329 2.476,1 2.248,5 90,8
Bewegungstherapeutinnen/
Bewegungstherapeuten
477 330 1.078,9 1.183,9 109,7
Logopädinnen/ Logopäden (nur KJP) 164 108 70,1 48,7 69,4
Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten 477 331 3.578,6 3.088,8 86,3
Hinweis: Die Gewichtung berücksichtigt die unterschiedliche Größe der Krankenhäuser.
Umsetzungsgrad und Anzahl Vollkräfte nach Berufsgruppen und Gesamt (Datenjahr 2018)
Berufsgruppe Anzahl KH
mit
Lieferpflicht
Anzahl KH
in
Auswertung
Summe
Vollkräfte
notwendig
Summe
Vollkräfte
Ist
Umsetzungsgrad
gewichtet
in %
Gesamt 470 307 47.972,0 48.143,3 100,4
Ärztinnen/Ärzte 470 306 6.707,0 6.764,8 100,9
Pflegepersonal 470 307 33.237,4 32.626,2 98,2
Psychologinnen/Psychologen 470 306 1.667,2 2.795,4 167,7
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter 470 305 2.208,9 2.038,2 92,3
Bewegungstherapeutinnen/
Bewegungstherapeuten
470 305 911,0 1.100,6 120,8
Logopädinnen/
Logopäden (nur KJP)
159 101 62,9 43,3 68,8
Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten 470 305 3.177,6 2.774,8 87,3
Hinweis: Die Gewichtung berücksichtigt die unterschiedliche Größe der Krankenhäuser.
b) Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Umsetzung der Psych-PV?
Die Einführung der Psych-PV-Nachweise hat zu einer größeren Transparenz
über die Personalsituation in den Krankenhäusern beigetragen. Die Auswertung
der Nachweise offenbart, dass der Umsetzungsgrad zwischen den
Krankenhäusern unterschiedlich verteilt ist. Während mehr als die Hälfte der
Krankenhäuser die Psych-PV voll bzw. übererfüllen, blieben im Jahr 2017 etwa 9 Prozent
und im Jahr 2018 etwa 7 Prozent der meldenden Krankenhäuser unter einem
Umsetzungsgrad von 90 Prozent zurück. Erfreulich ist der sich abzeichnende
Trend einer zunehmenden Umsetzung. Er lässt eine weitere Erhöhung des
Umsetzungsgrades erwarten.
25. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Spitzenverbandes
der Gesetzlichen Krankenkassen, starre und mit Sanktionen versehene
Nachweissysteme einzuführen?
Vorbehaltlich der Prüfung ihrer konkreten Ausgestaltung nach Vorlage des
Richtlinienbeschlusses begegnen weder eine Nachweisverpflichtung noch eine
Sanktionierung der Nichteinhaltung der Mindestvorgaben in der Richtlinie aus
Sicht des BMG allgemeinen aufsichtsrechtlichen Bedenken.
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viel Zeit in den
psychiatrischen Einrichtungen durchschnittlich für den Patientenkontakt,
und wie viel Zeit für die Dokumentation aufgewandt wird (bitte nach
Berufsgruppen aufschlüsseln)?
Zu der Frage liegen der Bundesregierung keine belastbaren Zahlen vor. Vor
dem Hintergrund fehlender empirischer Daten hatte der G-BA eine Studie in
Auftrag gegeben, die jedoch wegen offener fachlicher und rechtlicher Fragen
bisher nicht abgenommen wurde und deren Ergebnisse folglich derzeit nicht
verwertbar sind.
27. Welche Anhaltspunkte ergeben sich aus laufenden wissenschaftlichen
Untersuchungen (PPP-Studie) und durch die vorgeschriebenen testierten
Psych-PV-Nachweise zur realen Personalausstattung in der Psychiatrie
und Kinder- und Jugendpsychiatrie?
a) Werden die vorgeschriebenen Psych-PV-Nachweise systematisch
ausgewertet, und werden die Ergebnisse publiziert, und wenn ja, wo?
b) Gibt es regionale Unterschiede?
c) Gibt es Unterschiede nach Krankenhausträgern?
28. a) Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung die
Erkenntnisse der vom G-BA in Auftrag gegebenen Studie zur Erhebung und
Analyse des Ist-Zustandes der Personalausstattung in psychiatrischen,
kinder- und jugendpsychiatrischen und psychosomatischen
Einrichtungen sowie die durchgeführten Experteninterviews bei der
Erstellung der Richtlinie zur Personalausstattung berücksichtigt?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, den G-BA zu veranlassen,
diejenigen Teile der Studie zu veröffentlichen, die nicht unter aktueller
Prüfung stehen und damit unumstritten sind, um höchstmögliche
Transparenz über die Situation der aktuellen Personalausstattung in den
psychiatrischen Einrichtungen zu schaffen und die bisherigen
wissenschaftlichen Erkenntnisse öffentlich zugänglich zu machen?
Die Fragen 27 bis 28b werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die vom G-BA in Auftrag gegebene Studie wurde wegen offener fachlicher
und rechtlicher Fragen bisher nicht abgenommen. Da die erhobenen Daten
derzeit nicht verwertbar sind, wurden sie im Rahmen der Beratungen in den
Gremien des G-BA zur Entwicklung der neuen Richtlinie nicht berücksichtigt.
Über die Veröffentlichung der Studie entscheidet der G-BA als Auftraggeber.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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