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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Abwicklung erhöhter Beförderungsentgelte bei der Deutschen Bahn AG
(insgesamt 21 Einzelfragen)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Datum
17.10.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1327818.09.2019
Abwicklung erhöhter Beförderungsentgelte bei der Deutschen Bahn AG
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stefan Schmidt, Tabea Rößner, Matthias Gastel,
Canan Bayram, Katharina Dröge, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn,
Annalena Baerbock, Stefan Gelbhaar, Oliver Krischer, Christian Kühn
(Tübingen), Monika Lazar, Steffi Lemke, Daniela Wagner und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Abwicklung erhöhter Beförderungsentgelte bei der Deutschen Bahn AG
Im Jahr 2018 verzeichnete die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 210.465
Fälle von Beförderungserschleichung (vgl. Website des Bundeskriminalamts –
BKA, PKS Grundtabelle Tabelle 01, erstellt am 29. Januar 2019, Zeile A 494
www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKri
minalstatistik/PKS2018/Standardtabellen/standardtabellenFaelle.html – zuletzt
abgerufen am 1. August 2019), wobei die Zahlen für alle
Bahnverkehrsunternehmen weit höher liegen. Weitaus mehr Menschen werden zur Zahlung des
erhöhten Beförderungsentgelts aufgefordert, weil sie bei Kontrollen keinen
gültigen Fahrschein nachweisen können. So verzeichnete der Verband Deutscher
Verkehrsunternehmen (VDV) auch 2018 ca. 3,5 Prozent Schwarzfahrerinnen
und Schwarzfahrer bei allen Bahnverkehrsunternehmen im gesamten
Bundesgebiet (vgl. Presseinformation des VDV vom 7. November 2018,
www.vdv.de/181107-pm-schwarzfahren-richterbund.pdfx – zuletzt abgerufen
am 1. August 2019).
Viele dieser Fälle werden von Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten
übernommen, wodurch Mehrkosten für die Bürgerinnen und Bürger entstehen
können. Dies geschieht nach Kenntnis der Fragesteller meist in einem sehr engen
Zeitrahmen, was es den Betroffenen erschwert, zu reagieren.
Nach Auffassung der Fragesteller wurden die Ziele des Gesetzes gegen
unseriöse Geschäftspraktiken aus dem Jahr 2013 (BGBl. I 2013, Seite 3714) im
Bereich des Inkassos verpasst. So berechtigt die Nachforderungen von nicht
gezahlten Beförderungsentgelten sind, so wichtig wäre auch eine Nachbesserung
in diesem Bereich, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor überhöhten
Kosten zu bewahren. Daher sollte die Höhe der erstattungsfähigen
Inkassokosten weiter begrenzt und die Aufsicht über Inkassounternehmen vereinheitlicht
und verbessert werden (vgl. Antrag „Unseriöses und überteuertes Inkasso
eindämmen“, Bundestagsdrucksache 19/6009 v. 26. November 2018) Denn gerade
große Unternehmen wie die Deutsche Bahn, welche jährlich mehrere Tausend
dieser vielfach sehr ähnlichen Inkassoverfahren anstrengen, sollten nach
Auffassung der Fragesteller beim Umgang mit ihren Kundinnen und Kunden
verbraucherinnen- und verbraucherfreundlich agieren, damit der entstandene
Schaden schnell und unbürokratisch beglichen werden kann.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13278
19. Wahlperiode 18.09.2019
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hat sich die Zahl der Nutzer der Deutschen Bahn, die zur Zahlung
eines erhöhten Beförderungsentgelts (im Folgenden „Schwarzfahrerinnen
und Schwarzfahrer“) aufgefordert wurden, in den letzten fünf Jahren
entwickelt (bitte pro Jahr nominal und prozentual zu allen Nutzerinnen und
Nutzern bzw. zu allen kontrollierten Nutzerinnen und Nutzern angeben, und
zusätzlich nach Tochterunternehmen der Bahn aufschlüsseln)?
2. Wie viele der Schwarzfahrerinnen und Schwarzfahrer konnten in diesem
Zeitraum nachträglich einen gültigen Fahrschein nachweisen oder
glaubhaft machen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
3. Beträgt die Zahlungsfrist (Fälligkeit) für erhöhte Beförderungsentgelte bei
der Deutschen Bahn AG einheitlich 14 Tage (so etwa bei der der Deutschen
Bahn AG zugehörigen S-Bahn Berlin GmbH, vgl. https://sbahn.berlin/ti
ckets/vbb-tarif-erklaert/fahrscheinkontrolle/ – abgerufen am 1. August
2019), und falls nein, welche anderslautenden Fristen verwendet die
Deutsche Bahn AG auch, und warum?
4. In wie vielen Fällen haben die Schwarzfahrerinnen und Schwarzfahrer das
erhöhte Beförderungsentgelt nicht innerhalb der Fristsetzung bezahlt (bitte
für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)?
5. In wie vielen Fällen, bei denen die Schwarzfahrerinnen und Schwarzfahrer
das erhöhte Beförderungsentgelt nicht innerhalb der Fristsetzung bezahlt
haben, hat die Deutsche Bahn AG
a) nicht gemahnt,
b) einfach gemahnt;
c) mehrfach gemahnt,
bevor das erhöhte Zahlungsentgelt bezahlt wurde oder weitere Schritte
veranlasst wurden (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
6. Ab wann betrachtet die Deutsche Bahn AG Schwarzfahrerinnen und
Schwarzfahrer mit der Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts in
Verzug?
a) Durch welche Maßnahmen stellt die Deutsche Bahn AG sicher, dass der
Schuldner gemäß § 286 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
in Verzug gerät?
b) Inwiefern und ggf. warum vertritt die Deutsche Bahn AG die
Auffassung, dass bei Bahnkunden, die das erhöhte Beförderungsentgelt
bezahlen müssen, eine Mahnung nach § 286 Absatz 2 Nummer 1 BGB
entbehrlich ist?
c) Werden Schwarzfahrerinnen und Schwarzfahrer in der Aufforderung zur
Entrichtung des erhöhten Beförderungsentgelts bzw. durch
Zahlungskarten oder anderweitig im Sinne des § 286 Absatz 3 BGB darauf
hingewiesen, dass sie in Verzug geraten, wenn sie nicht innerhalb von 30
Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufstellung leisten?
7. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Bahn AG Inkassounternehmen
beauftragt, um das erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern (bitte für die
letzten fünf Jahre aufschlüsseln)?
8. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Bahn AG Inkassounternehmen
beauftragt, um das erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern, ohne vorher selbst
eine Zahlungserinnerung oder Mahnung zu versenden (bitte für die letzten
fünf Jahre aufschlüsseln)?
9. Nach wie vielen Tagen nach der Aufforderung zur Zahlung des erhöhten
Beförderungsentgelts wurden Inkassounternehmen frühestens beauftragt,
um das erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern, und wurde diese
Beauftragung ggf. vor oder nach Ablauf einer in der Zahlungsaufforderung oder
Mahnung gesetzten Zahlungsfrist vorgenommen (bitte für die letzten fünf
Jahre aufschlüsseln)?
10. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Bahn AG eine Rechtsanwaltskanzlei
beauftragt, um das erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern (bitte für die
letzten fünf Jahre aufschlüsseln)?
11. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Bahn AG eine Rechtsanwaltskanzlei
beauftragt, um das erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern, ohne vorher
selbst eine Zahlungserinnerung oder Mahnung zu versenden (bitte für die
letzten fünf Jahre aufschlüsseln)?
12. Nach wie vielen Tagen nach der Aufforderung zur Zahlung des erhöhten
Beförderungsentgelts wurde eine Rechtsanwaltskanzlei frühestens
beauftragt, um das erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern, und wurde diese
Beauftragung ggf. vor oder nach Ablauf einer in der Zahlungsaufforderung
oder Mahnung gesetzten Zahlungsfrist vorgenommen (bitte für die letzten
fünf Jahre aufschlüsseln)?
13. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Bahn AG sowohl ein
Inkassounternehmen als auch eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, um das erhöhte
Beförderungsentgelt einzufordern (bitte für die letzten fünf Jahre
aufschlüsseln)?
14. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Bahn AG sowohl ein
Inkassounternehmen als auch eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, um das erhöhte
Beförderungsentgelt einzufordern, ohne vorher selbst eine
Zahlungserinnerung oder Mahnung zu versenden (bitte für die letzten fünf Jahre
aufschlüsseln)?
15. Nach wie vielen Tagen nach der Aufforderung zur Zahlung des erhöhten
Beförderungsentgelts wurde sowohl ein Inkassounternehmen als auch eine
Rechtsanwaltskanzlei frühestens beauftragt, um das erhöhte
Beförderungsentgelt einzufordern, und wurden diese Beauftragungen ggf. vor oder nach
Ablauf einer in der Zahlungsaufforderung oder Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist vorgenommen (bitte für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)?
16. Mit wie vielen Inkassounternehmen und mit wie vielen
Rechtsanwaltskanzleien arbeitet die Deutsche Bahn AG üblicherweise zusammen, um das
erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern?
17. a) An welches Inkassounternehmen wurden die meisten Fälle zur
Einforderung des erhöhten Beförderungsentgelts weitergegeben?
b) Wie viele Fälle waren das?
c) Gibt es eine Rahmenvereinbarung bzw. vertragliche Grundlage für die
Zusammenarbeit, und falls ja, welchen wesentlichen Inhalt hat diese?
d) Inwiefern ist zwischen Deutscher Bahn AG und dem
Inkassounternehmen festgelegt, dass die Inkassokosten unter der ohne gesonderten
Begründungsaufwand maximal möglichen 1,3er-Gebühr gemäß Nummer
2300 des Vergütungsverzeichnisses des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) liegen soll, und falls ja, auf welche Summe sind die
zusätzlichen Inkassokosten bei einem Fall ohne zusätzlichen Aufwand und
beim erstmaligen Anschreiben beschränkt?
e) Inwiefern und zu welchen Konditionen gibt die Deutsche Bahn AG die
Beitreibung einer Forderung eines erhöhten Beförderungsentgelts ab?
18. Inwiefern wurde das Inkassomanagement der Bahn öffentlich
ausgeschrieben, wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis?
19. An welche Rechtsanwaltskanzlei wurden die meisten Fälle zur
Einforderung des erhöhten Beförderungsentgelts weitergegeben?
a) Wie viele Fälle waren das?
b) Existiert eine Rahmenvereinbarung bzw. vertragliche Grundlage für die
Zusammenarbeit, und falls ja, wie lautet diese?
c) Inwiefern und zu welchen Konditionen gibt die Deutsche Bahn AG die
Forderung eines erhöhten Beförderungsentgelts ab?
d) Wie stellt die Deutsche Bahn sicher, dass es nicht zu einer parallelen
Beauftragung eines Inkassounternehmens und einer
Rechtsanwaltskanzlei kommt?
Falls es zur parallelen Beauftragung kommt, wie wird sichergestellt,
dass nur Ausgaben für solche Tätigkeiten dem Verbraucher bzw. der
Verbraucherin in Rechnung gestellt werden, die die Anwaltskanzlei
zusätzlich im Vergleich zum Inkassounternehmen ausführt und die auch
inhaltlich geboten sind?
20. Liegen bei der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, warum die
Deutsche Bahn überhaupt externe Dienstleister mit ihrem
Inkassomanagement beauftragt, und diese Tätigkeiten nicht – auch unter
Schadensminderungsaspekten – durch eigenes juristisch geschultes Personal
(„Schadensabteilung“) erledigen lässt?
a) Wenn ja, warum erfolgt die externe Beauftragung?
b) Wenn nein, warum liegen die Erkenntnisse nicht vor?
21. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Bahn AG in den letzten fünf Jahren
Strafanzeigen wegen Schwarzfahrens gemäß § 265 a des Strafgesetzbuchs
– StGB – (Erschleichen von Leistungen) gestellt (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
a) Mit welchem Ergebnis (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) Welche Kriterien führen regelmäßig zu Strafanzeigen, z. B. bestimmte
Anzahl der Leistungserschleichung in bestimmter Zeit o. Ä.?
Berlin, den 23. August 2019
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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