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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Drogenkonsumräume in Deutschland
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
07.10.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1329218.09.2019
Drogenkonsumräume in Deutschland
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut,
Susanne Ferschl, Sylvia Gabelmann, Ulla Jelpke, Amira Mohamed Ali,
Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns,
Dr. Kirsten Tackmann, Harald Weinberg, Pia Zimmermann und der Fraktion
DIE LINKE.
Drogenkonsumräume in Deutschland
Im Jahr 2018 verstarben in Deutschland 1.276 Menschen an den Folgen ihres
Drogenkonsums. Dabei war hauptsächlich der Konsum von Opioiden bzw.
Opiaten allein oder in Verbindung mit anderen Substanzen todesursächlich
(www.drogenbeauftragte.de/fileadmin/dateien-dba/Drogenbeauftragte/
4_Presse/1_Pressemitteilungen/2019/2019_II._Q/190410_Drogentote.pdf).
Drogenkonsumräume sind eine international anerkannte Maßnahme zur
Reduzierung von Drogentodesfällen. Die Existenz von Drogenkonsumräumen hat
die nationale und internationale Drogenpolitik in den letzten 20 Jahren
nachhaltig beeinflusst. Der Internationale Suchtstoffkontrollrat (International Narcotic
Control Board) akzeptiert Drogenkonsumräume heute als gut integrierten Part
eines breiten Angebots der Drogenhilfe (www.incb.org/documents/Publicati
ons/AnnualReports/AR2018/Annual_Report/Annual_Report_2018_E_.pdf).
Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die Europäische
Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) zählen
Drogenkonsumräume zu den wichtigsten Angeboten, um Todesfälle und Infektionen zu
vermeiden (www.emcdda.europa.eu/system/files/publications/2734/Drug
%20consumption%20rooms_POD2017_DE.pdf). Die Arbeit dieser
Drogenkonsumräume verfolgt sowohl gesundheitliche, drogentherapeutische wie auch
ordnungspolitische Ziele. Hygienische Konsumbedingungen reduzieren das
Risiko sogenannter drogenassoziierter Erkrankungen wie HIV oder Abszesse. Die
Überwachung der Konsumvorgänge ermöglicht eine sofortige Erste Hilfe bei
Überdosierungen und anderen Notfällen. Safer-use-Praktiken werden von den
Mitarbeitern vermittelt und sollen das Verhalten der Drogenkonsumenten
nachhaltig beeinflussen. Durch die Drogenkonsumräume kann zudem
niedrigschwelliger Kontakt zur sonst schwer erreichbaren Zielgruppe der
Drogenkonsumenten hergestellt und entsprechende weiterführende Hilfen können
eingeleitet werden (www.aidshilfe.de/sites/default/files/documents/DAH_ak
zept_DKR%20in%20Deutschland%202011.pdf). Elementares Ziel der
Drogenkonsumräume ist laut REITOX-Bericht, „das Überleben und die Stabilisierung
der Gesundheit zu erreichen“ (www.dbdd.de/fileadmin/user_upload_dbdd/
05_Publikationen/PDFs/REITOX_BERICHT_2018/07_WB_Gesundheitli
che_Begleiterscheinungen_2018.pdf; S. 40). Im Jahr 2013 beispielsweise
wurden in Drogenkonsumräumen bei 193 schweren und lebensbedrohlichen Dro-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13292
19. Wahlperiode 18.09.2019
gennotfällen Leben gerettet (www.aidshilfe.de/sites/default/files/docu
ments/DAH%20Drogennotf%C3%A4lle%202013.pdf).
Die im Jahr 2012 vom Bundeskabinett beschlossene „Nationale Strategie zur
Drogen- und Suchtpolitik“ beinhaltet verschiedene Maßnahmen zur
Schadensreduzierung. So heißt es: „Überlebenshilfen oder Maßnahmen zur
Schadensreduzierung wie z. B. Drogenkonsumräume mit Angeboten zum Spritzentausch
stabilisieren die gesundheitliche und soziale Situation des Suchtkranken“ (Die
Drogenbeauftragte der Bundesregierung: Nationale Strategien zur Drogen- und
Suchtpolitik, 2012, S. 8).
Dennoch existieren aktuell in ganz Deutschland lediglich 24
Drogenkonsumräume in sechs Bundesländern und 15 Städten (www.drogenkonsumraum.net/
standorte). Seit April 2000 ist die Erlaubnis für den Betrieb von
Drogenkonsumräumen in § 10a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geregelt (3.
Betäubungsmittel-Änderungsgesetz). Jedoch sind für die Umsetzung
entsprechende Rechtsverordnungen der Länder notwendig. Bislang wurden lediglich
in sieben Bundesländern solche Rechtsverordnungen erlassen – zuletzt im
Frühjahr 2019 in Baden-Württemberg. Angesichts der breiten internationalen
Akzeptanz der Drogenkonsumräume stellt sich für die Fragesteller die Frage,
ob nicht eine Erleichterung der Umsetzung angebracht ist, indem
beispielsweise die Rechtsverordnungspflicht abgeschafft wird.
Im Jahr 2002 erfolgte die letzte bundesweite Evaluation der Arbeit der
Drogenkonsumräume (Poschadel u.a.: Evaluation der Arbeit der Drogenkonsumräume
in der Bundesrepublik Deutschland. Endbericht im Auftrag des
Bundesministeriums für Gesundheit. Nomos Verlag, 2003).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Funktionsweisen von
Drogenkonsumräumen?
2. Wie bewertet die Bundesregierung Drogenkonsumräume gegenwärtig im
Rahmen ihrer „Nationalen Strategie zur Drogen- und Suchtpolitik“?
3. Aufgrund welcher Daten bewertet die Bundesregierung das bundesweite
Angebot und die bundesweite Nachfrage nach Drogenkonsumräumen?
4. Inwiefern ist die Bundesregierung im Austausch mit den Bundesländern
über den Betrieb von Drogenkonsumräumen?
5. Plant die Bundesregierung eine bundesweite und über die im Jahr 2003
erschienene hinausgehende Evaluation der Drogenkonsumräume in
Deutschland?
a) Wenn ja, wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
6. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über aktuelle Dokumentationen
bzw. Evaluationen zu Drogenkonsumräumen auf regionaler Ebene bzw. auf
Ebene der Bundesländer, auf welche die Bundesregierung bereits in der
Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/6625
verwiesen hat?
a) Wie viele Konsumvorgänge werden nach Kenntnis der Bundesregierung
jährlich in den Drogenkonsumräumen begleitet (tabellarisch nach
Konsumraum und/oder Bundesland für die jeweiligen Jahre, in denen Daten
vorliegen)?
b) Wie viele schwere und lebensbedrohliche Drogennotfälle treten nach
Kenntnis der Bundesregierung jährlich in den Drogenkonsumräumen
auf (tabellarisch nach Konsumraum und/oder Bundesland für die
jeweiligen Jahre, in denen Daten vorliegen)?
c) Wie viele tödliche Überdosierungen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung jährlich in den Drogenkonsumräumen?
d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Dokumentationen?
7. Wieso haben nach Kenntnis der Bundesregierung bisher nur sieben
Bundesländer die nötige Rechtsverordnung, die gegenwärtig Voraussetzung zur
Erlaubniserteilung ist, erlassen?
a) Werden die Länder oder Kommunen bei der Einrichtung von
Drogenkonsumräumen von der Bundesregierung finanziell unterstützt?
b) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, auf die Länder
einzuwirken, damit diese die entsprechenden Rechtsverordnungen erlassen?
8. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Forderungen von
Kommunen, Suchthilfeträgern oder Wohlfahrtsverbänden an die
Landesregierungen, die bislang keine Rechtsverordnung erlassen haben, die
bedarfsgerechte Einrichtung von Drogenkonsumräumen zu ermöglichen?
9. Inwiefern ist es, nach Ansicht der Bundesregierung, im Sinne ihrer
„Nationalen Strategie zur Drogen- und Suchtpolitik“, dass in neun Bundesländern
noch keine entsprechenden Rechtsverordnungen erlassen wurden?
10. Welche Auswirkungen hat das Unterlassen des Rechtsverordnungserlasses
nach Ansicht der Bundesregierung auf die Maßnahmen der
Schadensreduzierung?
11. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung zielführend, die Erteilung der
Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen über
Rechtsverordnungen der Länder zu regeln?
Wenn ja, inwiefern?
12. Stellt nach Ansicht der Bundesregierung die derzeitige örtliche und
zeitliche Verfügbarkeit (Angebote in räumlicher Nähe und Umfang der
Öffnungszeiten) der Drogenkonsumräume ein ausreichendes Angebot dar?
13. Plant die Bundesregierung eine Weiterentwicklung des Konzepts der
Drogenkonsumräume in Deutschland?
a) Wenn ja, wie sehen diese Planungen aus, und sind Änderungen des
§ 10a BtMG angedacht?
b) Wenn nein, warum nicht?
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über etwaige Forderungen aus
Fachkreisen bezüglich der Weiterentwicklung von Drogenkonsumräumen?
15. Inwiefern ist das Verbot der Substanzanalyse in Drogenkonsumräumen
durch § 10a Absatz 4 BtMG nach Ansicht der Bundesregierung mit dem
„harm reduction“-Ansatz vereinbar?
16. Welche Probleme ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung aus der
Formulierung in § 31a Absatz 1 Satz 1 BtMG, dass von der
Strafverfolgung abgesehen werden „soll“ – und nicht muss –, wenn der Besitz von
Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch innerhalb eines
Drogenkonsumraums dient?
17. Beabsichtigt die Bundesregierung den weiteren Ausbau
schadensminimierender Maßnahmen in Deutschland, und wenn ja, inwiefern?
Berlin, den 26. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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