Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Leistungen zur Gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
04.10.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1329518.09.2019
Leistungen zur Gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Pia Zimmermann, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald,
Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Jutta Krellmann,
Cornelia Möhring, Sören Pellmann, Jessica Tatti, Harald Weinberg,
Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Leistungen zur Gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte
Lebensphase nach § 132g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) wurde als § 132g die neue
Leistung „Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“ in das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgenommen. Hierfür sollen
stationäre Einrichtungen der Altenpflege sowie stationäre Einrichtungen der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen „Versorgungsplanung für die letzte
Lebensphase anbieten“, um Versicherte „über die medizinisch-pflegerische Versorgung
und Betreuung in der letzten Lebensphase“ zu beraten und ihnen „Hilfen und
Angebote der Sterbebegleitung“ aufzuzeigen (§ 132g Absatz 1 SGB V). Nicht
der Heimleiter, die Pflegekraft oder ein Intensivmediziner sollen entscheiden,
wann welche Apparate ein- oder ausgeschaltet werden. Dafür reiche eine
Patientenverfügung oft nicht aus.
Die Umsetzung sollte in einer Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und den Leistungserbringern bis zum 31. Dezember
2016 ausgehandelt werden (§ 132g Absatz 3 SGB V). Diese Vereinbarung liegt
seit 13. Dezember 2017 vor.
Sowohl die Gesetzesregelung als auch die Vereinbarung zur Umsetzung waren
nicht unumstritten. So hielt der Bundesrat die Beschränkung des Angebots auf
stationäre Einrichtungen für „nicht nachvollziehbar“ (Bundestagsdrucksache
18/5170, S. 40) und wollte die gesetzliche Regelung „auf den ambulanten
Versorgungsbereich und Krankenhäuser [zu] erweitern“ (ebd., S. 40 f.).
Der Deutsche Hospiz- und Palliativverband betonte, dass sich „die Perspektive
auf die Bewohnerin/den Bewohner als Zentrum der gesundheitlichen
Versorgungsplanung“ in der Vereinbarung nur bedingt widerspiegelt (www.dhpv.de/
tl_files/public/Aktuelles/Stellungnahme/20170607_Stellungnahme_132g
%20SGB%20V_final.pdf).
Inzwischen werden auch erste Mängel in der Umsetzung der neuen
Beratungsleistung öffentlich (Rainer Stadler: „Erst einmal noch leben“, Süddeutsche
Zeitung vom 27. Juli 2019, S. 18/19). Demzufolge würden „diese heiklen
Gespräche nicht immer mit der nötigen Sensibilität geführt“. So gäbe es Fälle, „wo
Heimbewohner schon bei ihrem Einzug nach ihren Sterbewünschen gefragt
wurden“. Pflegeexpertinnen und -experten kritisieren, dass dies jedoch eine
Phase sei, „in der sie sehr verletzlich sind“, da sie „den Umzug häufig als
Katastrophe“ empfänden. Zudem würden „die Gespräche an externe Dienstleister
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13295
19. Wahlperiode 18.09.2019
ausgelagert“; die Gespräche mit den Bewohnerinnen und Bewohnern würden
dann durch „wildfremde Menschen“ geführt, die diese „vorher nie gesehen
haben“ (ebd.).
Des Weiteren habe „weder der Gesetzgeber noch die Krankenkassen […]
Auflagen gemacht“, wer Weiterbildungskurse zum Berater bzw. zur Beraterin
geben darf; „auch Bestattungsunternehmen sollen schon in diese Marktlücke
gestoßen sein“ (ebd.).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Vergütungsvereinbarungen entsprechend der „Vereinbarung nach
§ 132g Absatz 3 SGB V über Inhalte und Anforderungen der
gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase vom 13.12.2017“
(folgend: Vn132g) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
1. Januar 2018 geschlossen (bitte nach Einrichtungen für Menschen mit
Behinderung sowie Altenpflegeeinrichtungen und nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
2. Wie viele Anträge auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung
entsprechend Vn132g wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der auf
Landesebene federführenden Stelle abgelehnt, und wie viele
abgeschlossene Vereinbarungen gekündigt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Welche Gründe hatten die Ablehnungen bzw. Kündigungen?
3. Wie viele Beraterinnen und Berater erbringen nach Kenntnis der
Bundesregierung Leistungen nach Vn132g (bitte nach Bundesländern sowie
Geschlecht aufschlüsseln)?
4. In wie vielen Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen, und in wie vielen Altenpflegeeinrichtungen wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung im Jahr 2018 Leistungen nach § 132g SGB V
angeboten (bitte getrennt angeben und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Trägerstruktur
der Leistungsanbieter vor (bitte nach öffentlichen, freigemeinnützigen und
privaten Trägern sowie nach Bundesländern aufschlüsseln)?
6. Wie viele Leistungsberechtigte haben nach Kenntnis der Bundesregierung
bislang Leistungen nach § 132g SGB V in Anspruch genommen (bitte nach
Bundesland, Altenpflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Geschlecht aufschlüsseln)?
7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der erbrachten
Leistungs-(Beratungs-)fälle je Bundesland im Jahr 2018, und wie hoch ist
die jeweilige Gesamtvergütung der erbrachten Leistungen je Bundesland?
8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der gesondert
gewünschten Fallbesprechungen im Jahr 2018 je Bundesland?
9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Beratungsleistungen die
a) „durch das qualifizierte Personal der Einrichtung“,
b) „durch das qualifizierte Personal des Einrichtungsträgers“ oder
c) per „Durchführung in Kooperation mit externen regionalen Anbietern“
erbracht wurden (siehe „Erklärung zur Erfüllung der Anforderungen
nach § 14 der Vereinbarung nach § 132g Absatz 3 SGB V vom
13.12.2017“)?
10. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich zulässig, dass
Beraterinnen bzw. Berater von Trägern zum Einsatz kommen, die bislang keine
zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 SGB XI und/oder
Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen betrieben
haben bzw. betreiben (bitte begründen)?
11. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Leistungsberechtigten, die in der Dokumentation ihrer Beratungsleistung einer
Weitergabe ihrer Willensäußerung zugestimmt haben?
12. Welche Verbindlichkeit hat nach Auffassung der Bundesregierung die in
einer Dokumentation erfasste Willensäußerung gemäß der Definition nach
Vn132g für andere Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer bzw.
Einrichtungen, an die die Dokumentation mit Einverständnis der bzw. des
Leistungsberechtigten übermittelt wurde?
13. Ist das Vorliegen einer Patientenverfügung nach Auffassung der
Bundesregierung Voraussetzung für die Wirksamkeit der Willensäußerung, die in
der Dokumentation erfasst wurde?
14. Wie viele Anbieter der Weiterbildungen zur Beraterin bzw. zum Berater
nach § 132g SGB V gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach
Bundesland und ggf. Träger aufschlüsseln)?
Wie hoch ist der Anteil der Bestattungsunternehmen?
15. Wem obliegt nach Kenntnis der Bundesregierung die Zulassung sowie die
Fach- bzw. Rechtsaufsicht über die Anbieter der Weiterbildung
entsprechend Vn132g in den jeweiligen Bundesländern?
16. Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten dieser
Weiterbildungen, und wie hoch sind die durchschnittlich von den Anbietern
erhobenen Kursgebühren?
17. In welchen Bundesländern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
welchem Umfang Weiterbildungsangebote aus Landesmitteln oder aus
Mitteln der Kranken- bzw. Pflegeversicherung öffentlich finanziert?
18. Wie prüfen nach Kenntnis der Bundesregierung die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen beim Abschluss der
Vergütungsvereinbarung die Einhaltung der Qualifikationsanforderungen an die
Beraterinnen und Berater (z. B. per mündlicher Prüfung, per Durchsicht der
eingereichten Unterlagen o. Ä.)?
19. Welches externe Institut wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mit der
gesetzlich vorgeschriebenen Datenerhebung für die gesundheitliche
Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase beauftragt?
Wie ist der Stand der Datenerhebung, und wann ist die erstmalige
Veröffentlichung von Daten geplant?
20. In welcher Weise erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung ein über die
gesetzlich geregelte Datenerhebung hinausgehendes qualitätsbezogenes
Monitoring zwecks Ermittlung ggf. bestehender
Verbesserungsmöglichkeiten in der Leistungserbringung?
21. Prüft die Bundesregierung eine Ausweitung des Angebots nach § 132g
SGB V auf den ambulanten Versorgungsbereich und die Krankenhäuser
entsprechend der Forderung des Bundesrates (Bundestagsdrucksache
18/5170, S. 40 f.)?
Wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 23. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
Lizenzkosten der Bundesverwaltung für Produkte von Microsoft und anderen US-amerikanischen Techkonzernen
DIE LINKE14.04.2026
Kenntnisse der Bundesregierung über das Epstein-Netzwerk und Konsequenzen für die deutsche Sicherheits- und Finanzaufsicht
DIE LINKE26.03.2026
Proteste gegen und Übergriffe auf Geflüchtetenunterkünfte im ersten Quartal 2026
DIE LINKE29.04.2026
Berichte über rechtsextreme Bezüge des Fördervereins Berliner Schloss e.V. und die Haltung der Stiftung Humboldt Forum im Berliner Schloss
DIE LINKE11.03.2026