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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Rechtliche, politische und praktische Fragen zu den Zurückweisungsvereinbarungen mit Griechenland und Spanien
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
09.10.2019
Antwortdauer
19 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1336220.09.2019
Rechtliche, politische und praktische Fragen zu den Zurückweisungsvereinbarungen mit Griechenland und Spanien
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut,
Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner,
Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion
DIE LINKE.
Rechtliche, politische und praktische Fragen zu den
Zurückweisungsvereinbarungen mit Griechenland und Spanien
Im August 2018 schloss das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat (BMI) mit dem griechischen Migrations- und dem spanischen
Innenministerium Verwaltungsvereinbarungen zur direkten Zurückweisung von an der
deutsch-österreichischen EU-Binnengrenze aufgegriffenen Schutzsuchenden
ohne die Durchführung eines Dublin-Verfahrens (vgl. Bellinda Bartolucci:
„Rechtswidrige Symbolpolitik?“, in: Asylmagazin 5/2019, S. 153ff.). Diese
Vereinbarungen treffen zwar nur eine vergleichsweise geringe Zahl von
Menschen, bis 5. August 2019 waren es 31 Schutzsuchende (zwei von ihnen waren
über Spanien eingereist, dpa vom 7. August 2019). Doch es bestehen aus Sicht
der Fragesteller erhebliche Zweifel an der rechtlichen Vereinbarkeit dieser
Vereinbarungen mit EU-Recht (vgl. bereits Bundestagsdrucksache 19/3592,
Antwort zu Frage 16 und Bundestagsdrucksache 19/4152, Antworten zu Fragen 10
und 11; vgl. beispielhaft www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/
show/zurueckweisungen-von-fluechtlingen-an-der-grenze-1/ und www.ulla-
jelpke.de/2018/09/deutsch-italienisches-zurueckweisungsabkommen-ist-
klarerbruch-von-eu-recht/). Auch Prof. Dr. Daniel Thym, der als Berater für die
Bundesregierung tätig war (vgl. seine gutachterliche Stellungnahme für das
Bundesministerium des Innern (BMI) vom 19. Januar 2017 zu
„Mindestanforderungen des EU-Primarrechts und des Flüchtlingsvölkerrechts an
sekundärrechtliche Regelungen…“), hält das praktische Umgehen der Dublin-
Verordnung und die diesbezügliche rechtliche Begründung des BMI für
problematisch. In einem TV-Bericht von „Report Mainz“ vom 30. Juli 2019 erklärt er
zu der juristischen Begründung des BMI eines sogenannten „Pre-Dublin-
Verfahrens“, für das keine besonderen Verfahrensreglungen gelten würden: Das
überzeuge ihn nicht, dass die Dublin-Verordnung auf deutschem Boden nicht
zur Anwendung gebracht werden solle, und das dürfe nur sehr schwer zu
argumentieren sein, „und wenn jemand das sich so vorgestellt haben sollte, dann hat
er juristisch geirrt“ (vgl. www.swr.de/report/zurueck-in-den-griechen-knast-
istseehofers-fluechtlingsdeal-gescheitert/-/id=233454/did=24273292/
nid=233454/1qpf1vl/index.html, ab Minute 6:16).
Bundesinnenminister Horst Seehofer hatte dementgegen im Innenausschuss des
Deutschen Bundestages im Juni 2018 erklärt, Juristen seines
Bundesministeriums hätten ihn dahingehend beraten, dass die direkte Zurückweisung von
Schutzsuchenden mit einem EURODAC 1-Treffer eindeutig mit EU-Recht ver-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13362
19. Wahlperiode 20.09.2019
einbar sei, und das sei dann in den vom Bundesminister später vorgestellten
„Masterplan Migration“ mit eingeflossen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3592,
Antwort zu Frage 16). Dabei hatte Horst Seehofer noch im Oktober 2017 bei
einer Pressekonferenz zur Einigung von CDU und CSU auf ein „Regelwerk zur
Migration“ erklärt, dass Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den
Grenzen eine komplizierte Sache seien und überdies Änderungen der Dublin-
Verordnung voraussetzten (vgl. Plenarprotokoll 19/38, S. 3722, Frage 13) –
hier ging er aus Sicht der Fragesteller also noch davon aus, dass
Zurückweisungen Schutzsuchender an den EU-Binnengrenzen ohne Durchführung eines
Dublin-Verfahrens rechtlich nicht möglich seien.
Damit erscheint es für die Fragesteller denkbar, dass die aus ihrer Sicht
fehlerhafte rechtliche Beratung des Bundesministers durch Beamte seines
Bundesministeriums, direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden mit EURODAC 1-
Treffer ohne vorheriges Dublin-Verfahren seien ohne jeden Zweifel EU-
rechtlich zulässig, dafür verantwortlich war, dass es im Sommer 2018 zum
Thema Grenzzurückweisungen zu einer schweren Regierungskrise und beinahe
zum Rücktritt des Bundesministers bzw. fast zu einem Bruch der Koalition kam
(vgl. hierzu nur: www.sueddeutsche.de/politik/grosse-koalition-seehofer-
drohtmerkel-mit-alleingang-1.4015589 und: www.sueddeutsche.de/politik/
asylstreithorst-seehofer-ruecktritt-1.4036806).
Genauere Angaben zu diesen Vorgängen und zur rechtlichen Einschätzung und
Begründung direkter Zurückweisungen Schutzsuchender machte die
Bundesregierung auf parlamentarische Nachfragen hierzu nicht und teilte lediglich mit,
dass das parlamentarische Fragerecht keinen „Anspruch auf Abgabe rechtlicher
Bewertungen“ vermittle und keine „juristische Debatte zwischen Parlament und
Regierung“ erzwungen werden könne (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache
19/7044, Antwort zu Frage 12). Nach Ansicht der Fragestellenden gehört es
allerdings zu den Kernaufgaben der Legislative und insbesondere der Opposition,
die Rechtmäßigkeit exekutiven Regierungs- und Behördenhandelns zu
überprüfen und die Bundesregierung zu einer auch rechtlichen Begründung für ihr
Handeln aufzufordern, insbesondere wenn Zweifel an dessen
Rechtskonformität bestehen. Insofern ist die Bundesregierung nach Auffassung der
Fragestellenden im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts auch auskunftspflichtig,
zumal es hier um ein abgeschlossenes Regierungshandeln geht, das in den
genannten Zurückweisungsvereinbarungen zu einem konkreten Ergebnis
gekommen ist, das für aktuelles praktisches Behördenhandeln maßgeblich ist.
Schließlich gibt es nach Auffassung der Fragesteller auch ein berechtigtes öffentliches
Interesse daran, Einzelheiten zu den Vorgängen zu erfahren, die zu einer der,
„schwersten Krisen der Nachkriegszeit“ geführt haben, wie es manche
Kommentatoren ausdrückten (z. B. www.cicero.de/innenpolitik/unionsstreit-fluecht
lingsdebatte-merkel-seehofer-grenzoeffnung-migration).
Das für Rechtsstreitigkeiten mit der Bundespolizei zuständige
Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 8. August 2019 (M 18 E 19.322238)
( w w w . p r o a s y l . d e / w p - c o n t e n t / u p l o a d s / E i l b e s c h l u s s - V G - M
%C3%BCnchen_8.8.2019.pdf) entschieden, dass mit einer hohen
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die direkte Zurückweisung eines
afghanischen Asylsuchenden nach Griechenland entsprechend der
deutschgriechischen Verwaltungsvereinbarung mit Unionsrecht unvereinbar ist – die
Zurückholung des in Griechenland seit seiner Zurückweisung Inhaftierten und
von einer Abschiebung nach Afghanistan Bedrohten wurde auf Kosten der
Bundespolizei gerichtlich angeordnet. Es ist nach Auffassung der
Fragestellenden nicht ohne Ironie, dass die vermutlich rechtswidrige Zurückweisung in
diesem Fall im Ergebnis dazu geführt hat, dass Deutschland für die Asylprüfung
zuständig geworden ist, denn die nach der Dublin-Verordnung vorgegebene
Frist für ein Wiederaufnahmegesuch ist nach der Feststellung des Gerichts
inzwischen abgelaufen (a. a. O., Seite 26).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Zurückweisungen nach Griechenland bzw. Spanien (bitte
differenzieren) bezüglich der deutsch-österreichischen Grenze auf der
Grundlage der entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen gab es bislang (bitte
genauere Angaben zu genutzten Flughäfen, zum Datum und zu den
Einzelfallumständen machen, bei Fällen mit Griechenland-Bezug ab dem 25.
April 2019), welche Zeiträume vergingen dabei jeweils bis zum Vollzug der
Zurückweisung der Betroffenen per Flugzeug, wo waren sie in der
Zwischenzeit untergebracht, konnten sie diese Einrichtung verlassen und wenn
nicht, inwieweit wurden Haftrichter eingeschaltet (wenn nicht, bitte
begründen), wie viele Betroffene legten bis zur Zurückweisung (d. h. noch in
Deutschland) bzw. nach der Zurückweisung (d. h. vom Ausland aus, bitte
differenzieren) Rechtsmittel ein, und welche gerichtlichen Entscheidungen
liegen hierzu bislang vor, und welche Konsequenzen hat die
Bundesregierung daraus gezogen (bitte ausführlich darstellen)?
2. Wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen, die noch deutlich
unterhalb der ohnehin geringen Erwartungen politischer Beobachter liegen
(„Innenexperten“ hatten diesem Bericht zufolge eine monatlich sehr kleine
dreistellige Zahl zusätzlicher Zurückweisungen erwartet, (https://rp-on
line.de/politik/deutschland/cdu-und-csu-streiten-ueber-asyl-
woruebermerkel-und-seehofer-eigentlich-streiten_aid-23416993; bitte ausführlich
begründen), und mit welchen Zahlen hatte insbesondere das BMI gerechnet
(bitte ausführen)?
3. Wann hat es bislang welche Evaluation des deutsch-griechischen
Verwaltungsabkommens durch wen mit welchen Ergebnissen gegeben, die nach
dem Abkommen (Part III, No. 14) dreimonatlich stattfinden sollten (bitte
so genau wie möglich darlegen)?
4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass
entgegen der Aussage von Bundesinnenminister Horst Seehofer im Deutschen
Bundestag im September 2018, das Abkommen zwischen Deutschland und
Italien zur Zurückweisung von Flüchtlingen an der
deutschösterreichischen Grenze sei „abgeschlossen“, es fehlten nur noch „zwei
Unterschriften, die von dem italienischen Kollegen und von mir. Um
Reisekosten zu sparen, tauschen wir die Papiere aus – also wird es vielleicht
noch ein paar Tage dauern … Auch das ist ein Erfolg.“ (Plenarprotokoll
19/49, S. 5148), das besagte Abkommen mit Italien mangels Unterschrift
des italienischen Innenministers bis heute nicht in Kraft getreten ist?
Auf welche Gründe führt die Bundesregierung dies zurück, und wie wird
dies vom Bundesinnenministerium bewertet (bitte darlegen)?
5. Welche Konsequenzen zieht der Bundesminister des Innern, für Bau und
Heimat Horst Seehofer daraus, dass ihn Beamte seines
Bundesministeriums nach Auffassung der Fragestellenden falsch über die Rechtslage
informiert haben und es infolgedessen im Streit mit der Bundeskanzlerin um
direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden zu einer handfesten
Regierungskrise und beinahe zu seinem Rücktritt kam (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), als sie ihm nach eigener Auskunft gesagt haben, mit direkten
Zurückweisungen von Asylsuchenden an den deutschen EU-
Binnengrenzen ohne Durchführung eines Dublin-Verfahrens befinde man
sich bei einem EURODAC 1-Treffer rechtlich auf sicherem Terrain, da
seien sich die Juristen total sicher (so der Bundesminister des Innern, für Bau
und Heimat im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 17.
Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 17; vgl. zuletzt die aus Sicht der
Fragestellenden unzureichende Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache
19/7044), vor dem Hintergrund, dass jüngst auch der für die
Bundesregierung häufig als Sachverständiger tätig gewordene Prof. Dr. Daniel Thym
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller) in der TV-Sendung „Report“ vom
30. Juli 2019 zu der entsprechenden juristischen Begründung des BMI
eines sogenannten „Pre-Dublin-Verfahrens“, für das keine besonderen
Verfahrensreglungen gelten würden, erklärte: das überzeuge ihn nicht, dass die
Dublin-Verordnung auf deutschem Boden nicht zur Anwendung gebracht
werden solle, und das dürfe nur sehr schwer zu argumentieren sein, „und
wenn jemand das sich so vorgestellt haben sollte, dann hat er juristisch
geirrt“ (vgl. www.swr.de/report/zurueck-in-den-griechen-knast-ist-seeho
fers-f luecht l ingsdeal-geschei ter t / - / id=233454/did=24273292/
nid=233454/1qpf1vl/index.html, ab Min. 6:16; ähnlich Thym in: „‘
Zurückweisungen‘ von Asylbewerbern nach der Dublin III-Verordnung,
NJW 2018, 2353: „Die politisch bisweilen geäußerte Vorstellung, dass man
Zurückweisungen einer Dublin-Prüfung gleichsam vorschalten könnte und
so die Anwendung des Europarechts verhinderte, findet in der Dublin III-
Verordnung keine Grundlage“; bitte ausführen)?
6. Sind sich die Juristen im Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat (BMI) weiterhin sicher, dass man sich bei direkten Zurückweisungen
von Asylsuchenden ohne Durchführung eines Dublin-Verfahrens an den
deutschen EU-Binnengrenzen bei Vorliegen eines EURODAC 1-Treffers
rechtlich auf sicherem Terrain befinde (bitte begründen), und wenn ja, aus
welchem Grund, wenn z. B. selbst ein für die Bundesregierung tätiger
Sachverständiger eine gegenteilige Auffassung vertritt (siehe Frage 5) und
wenn der renommierte Asylrechtsexperte vom Max-Planck-Institut für
Sozialrecht in München, Constantin Hruschka, erklärt, diese
Zurückweisungspraxis sei „eklatant europarechtswidrig“, und einen „so offensichtlichen
Rechtsbruch in der Ära des Asylrechts“ habe es noch nicht gegeben
(a. a. O., ab Min. 4:50; von „evident europarechtswidrigen“
Verwaltungsvereinbarungen spricht er auch in: „Keine Migrationssteuerung durch
Binnengrenzkontrollen“, in: Asylmagazin 5/2019, Seiten 147 ff., bitte
begründen), wenn nein, welche Konsequenzen wurden oder werden hieraus
gezogen (bitte darstellen)?
7. Steht nicht spätestens mit dem Beschluss des für diese Frage zuständigen
Verwaltungsgerichts (VG) München vom 8. August 2019
(M 18 E19.32238, siehe Vorbemerkung) fest, dass die Juristen im BMI den
Bundesinnenminister unzutreffend beraten haben, als sie ihm nach eigener
Auskunft versicherten, direkte Grenzabweisungen Asylsuchender ohne
Dublin-Verfahren seien bei einem EUODAC 1-Treffer ganz sicher mit EU-
Recht vereinbar, und welche Konsequenzen werden hieraus vom
Bundesinnenminister gezogen (bitte ausführlich darstellen, inwieweit an den
Verwaltungsvereinbarungen mit Griechenland und Spanien trotz des
genannten VG-Beschlusses gegebenenfalls weiter festgehalten werden soll)?
8. Inwieweit fühlt sich die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel angesichts des
genannten Beschlusses des VG München vom 8. August 2019 in ihrer
(ursprünglichen) Rechtsauffassung bestätigt, wonach EU-Recht vorrangig sei
und vor einer Zurückweisung Asylsuchender in einem Verfahren geprüft
werden müsse, welches Land für die Asylprüfung zuständig sei
(Bundeskanzlerin Merkel am 10. Juni 2018 im Interview bei „Anne Will“: „Ich
möchte, dass EU-Recht Vorrang hat vor nationalem Recht.“, www.lto.de/
recht/hintergruende/h/unionsrecht-vorrang-nationales-recht-migrations
recht/, siehe auch www.focus.de/politik/deutschland/fragen-und-
antwortenzum-asylstreit-seehofer-und-merkel-streiten-darf-deutschland-fluechtlinge-
an-grenze-abweisen_id_9089337.html bitte ausführen)?
9. Hat Bundesinnenminister Horst Seehofer die Auseinandersetzung mit der
Bundeskanzlerin um direkte Zurückweisungen Asylsuchender an der
deutsch-österreichischen Grenze im Sommer 2018 (auch) deshalb mit einer
aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erheblichen Vehemenz
geführt, weil er infolge der genannten Einschätzung von Beamten seines
Bundesministeriums der Auffassung war (oder ist), dass er sich mit seiner
Forderung rechtlich auf sicherem Terrain befunden habe, bzw. inwieweit
hat er sich mit der Frage befasst, ob seine Forderung nach direkten
Zurückweisungen Asylsuchender mit EU-Recht vereinbar ist (bitte darlegen)?
10. Wie ist zu erklären, dass Bundesminister Horst Seehofer im Streit um
direkte Grenzzurückweisungen fast zurückgetreten wäre und die Koalition
deshalb auf dem Spiel stand, obwohl er kurz zuvor, im Oktober 2017 im
Rahmen einer Pressekonferenz zur Einigung von CDU und CSU auf ein
„Regelwerk zur Migration“, erklärt hatte, dass Zurückweisungen von
Schutzsuchenden an den Grenzen eine komplizierte Sache seien und
überdies Änderungen der Dublin-Verordnung voraussetzten (vgl.
Plenarprotokoll 19/38, S. 3722, Mündliche Frage 13) – was nach Auffassung der
Fragesteller den später getroffenen Verwaltungsvereinbarungen mit
Griechenland und Spanien und der diesbezüglichen Praxis widerspricht, weil es
keine diesbezüglichen Änderungen der Dublin-Verordnung gab (bitte
nachvollziehbar begründen)?
11. Ist der Bundesinnenminister angesichts der bisherigen Bilanz der
Zurückweisungs-Verwaltungsvereinbarungen mit Griechenland und
Spanien und dem bislang gescheiterten Versuch, ein entsprechendes Abkommen
mit Italien zu schließen, und angesichts der nach Ansicht der
Fragestellenden erheblichen Zweifel, ob dieses Vorgehen überhaupt mit EU-Recht
vereinbar ist, auch im Nachhinein noch der Auffassung, diese wenigen
direkten Zurückweisungen seien derart bedeutungsvoll, dass er wegen dieser
Frage beinahe zurückgetreten oder sogar die Regierungskoalition hieran
fast gescheitert wäre (vgl. hierzu: www.sueddeutsche.de/politik/
grossekoalition-seehofer-droht-merkel-mit-alleingang-1.4015589; bitte
nachvollziehbar darlegen)?
12. Wie ist die durch die genannte „Report“-Sendung ersichtlich gewordene
Argumentation des BMI, nach Artikel 20 Absatz 1 Dublin III-VO sei für
das Dublin-Verfahren grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, in dem
erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, und bei
einem EURODAC 1-Treffer sei ein solcher Nachweis erbracht, sodass ein
Dublin-Verfahren bereits in dem betreffenden Mitgliedstaat geführt würde
und deshalb kein (weiteres) Dublin-Verfahren (in Deutschland) eingeleitet
werden müsse oder dürfe, damit vereinbar, dass in den allgemeinen
Grundsätzen der Dublin-Verordnung (Artikel 3) geregelt wird, dass die
Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen müssen, „einschließlich an der Grenze
oder in den Transitzonen“, und dass der Antrag von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft wird, „der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird“, sodass bei Asylsuchenden zunächst eine
Bestimmung des zuständigen Staates nach den Kriterien des Kapitels III der
Dublin-VO erfolgen muss (der bei Minderjährigen, Familienangehörigen
usw. auch Deutschland sein kann, selbst wenn ein EURODAC-Treffer
eines anderen Mitgliedstaates vorliegen sollte), und dass auch bei
Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ein entsprechendes
Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-VO vorgenommen werden muss, was der
Konstruktion des BMI eines dem vorausgehenden „Pre-Dublin-Verfahrens“,
das in der Dublin-Verordnung nach Auffassung der Fragesteller keine
Grundlage findet, entgegensteht (vgl. VG München, Beschluss vom 8.
August 2019, M 18 E 19.32238, Seite 7f.; bitte begründen)?
13. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die EU-Dublin-Verordnung
die Frage, welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens bei
Asylsuchenden zuständig ist, nicht abschließend regelt, sodass rechtlich
Raum für nationale Regelungen jenseits des EU-Rechts bliebe, etwa für ein
„Pre-Dublin-Verfahren“ (bitte begründen)?
14. Hält das BMI an seiner Argumentation eines „Pre-Dublin-Verfahrens“
(siehe hierzu auch: VG München, Beschluss vom 8. August 2019, M 18 E
19.32238, Seite 7f.) fest, nachdem das VG München diese Argumentation
als in jeder möglichen Hinsicht und mit hoher Wahrscheinlichkeit für
rechtswidrig erklärt hat (a. a. O., Seiten 16ff.), und wenn ja, wie wird dies
in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Gerichts begründet (bitte
darlegen)?
15. Wie ist die Auffassung der Bundesregierung, bei Vorliegen eines
EURODAC 1-Treffers könne auf ein Verfahren nach der Dublin-
Verordnung verzichtet werden, damit vereinbar, dass die Regelungen für
ein Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 21 bzw. 23
der Dublin-VO jeweils besondere Regelungen für den Fall, dass eine
EURODAC-Treffermeldung vorliegt, ausdrücklich vorsehen (Artikel 21
Absatz 1 Satz 2 und Artikel 23 Absatz 2 Dublin-VO, wobei die
Verwaltungsabkommen mit Griechenland und Spanien auf EURODAC 1-Treffer
abstellen, sodass nach Auffassung der Fragestellenden ein
Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 23 Dublin-VO anzuwenden wäre; bitte
begründen)?
16. Wie ist es zu begründen, dass das BMI gegenüber dem „Report-Magazin“
ausweislich dessen Beitrags (a. a. O.) offenkundig eine genaue juristische
Begründung für ihre Rechtsauffassung und die praktizierten
Zurückweisungen abgegeben hat, während sie auf diesbezügliche parlamentarische
Anfragen eine genauere rechtliche Begründung mit dem Argument verweigert
hat, das parlamentarische Fragerecht vermittle keinen Anspruch auf
Abgabe rechtlicher Bewertungen – werden anfragende Journalistinnen und
Journalisten diesbezüglich also bessergestellt als gewählte Abgeordnete des
Bundestages, und wie wäre dies gegebenenfalls zu begründen (vgl. z. B.
Bundestagdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 12)?
17. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass auch das
Verwaltungsgericht München in dem Verfahren M 5 E 19.50027 mit
Beschluss vom 9. Mai 2019 (in: Asylmagazin 5/2019, Seite 200, vgl. hierzu
Bellinda Bartolucci: „Rechtswidrige Symbolpolitik?“, in:
Asylmagazin 5/2019, Seiten 153ff.) davon ausgegangen ist, dass, entgegen des
anders lautenden Vorbringens der Bundespolizei, in einem Fall der direkten
Zurückweisung nach der Vereinbarung mit Griechenland ein Dublin-
Verfahren durchgeführt worden sei, auch wenn diese Annahme des
Gerichts aus Sicht der Fragesteller nach den Ausführungen Bartoluccis
fragwürdig erscheint, unter anderem weil nach ihren Angaben die für Dublin-
Verfahren zuständige Behörde, das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF), nicht beteiligt wurde, vorgesehene Formulare nicht
verwandt und Bestimmungen der Dublin-VO nicht eingehalten wurden, keine
Überstellungsentscheidung mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung
(die nach Artikel 26 Absatz 2 Dublin-VO einen Verweis auf den
Eilrechtsschutz beinhalten muss) erlassen wurde und die Annahme eines Dublin-
Verfahrens durch das Gericht sich allein darauf stützte, dass es eine E-
Mail-Korrespondenz zwischen Bundespolizei und griechischer Behörde
gegeben habe (ebd., S. 157ff.) – und hat in diesem konkreten Verfahren
nach Auffassung des BMI ein Dublin-Verfahren stattgefunden oder nicht
(bitte so konkret wie möglich darlegen und begründen)?
18. Welche Schlussfolgerungen werden aus dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts München vom 17. Juli 2019 gezogen (vgl.: www.migra t ions
recht.net/nachrichten-rechtsprechung/systemische-maengel-in-griechen
land-wegen-drohender-rueckfuehrung-eines-syrers-in-die-tuerkei.html),
soweit das Gericht darin Zweifel äußert, ob Einreiseverweigerungen nach
§ 18 Absatz 2 Nr. 2 AsylG auf der Grundlage von „Anhaltspunkten“ für
Zuständigkeiten eines anderen Mitgliedstaates mit der Dublin-Verordnung
vereinbar seien und zudem anmerkt, dass die Aufgabenverteilung zwischen
BAMF und der Bundespolizei im konkreten Verfahren nicht klar sei (bitte
ausführen), wie und wo ist diese konkrete Aufgabenverteilung und
Verantwortlichkeit der Behörden in solchen Verfahren nach § 18 Absatz 2 Nr. 2
AsylG geregelt, und auf welcher juristischen Grundlage fußt dies (bitte so
genau wie möglich in rechtlicher und empirischer Hinsicht darstellen)?
19. Auf welche genaue Rechtsgrundlage werden Inhaftierungen im
Zusammenhang der direkten Zurückweisungen nach den
Zurückweisungsabkommen gestützt (bitte so konkret wie möglich darlegen)?
20. Inwieweit ist es zutreffend, dass einem Asylsuchenden (siehe VG
München, Beschluss vom 8. August 2019, M 18 E 19.32238, Seite 4) in
Deutschland vor seiner Zurückweisung trotz mehrmaliger Nachfrage durch
die Bundespolizei kein Zugang zu anwaltlicher Vertretung gewährt worden
ist (bitte genau darstellen), ist dies generelle Praxis, und wenn ja, wie wird
dieses Vorgehen generell bzw. im konkreten Fall gerechtfertigt und
begründet?
21. Inwieweit ist es zutreffend, dass die Bundespolizei auch bereits versucht
hat, eine Flüchtlingsfamilie mit drei minderjährigen Kindern direkt nach
Griechenland zurückzuweisen (siehe hierzu: www.presseportal.de/blau
licht/pm/64017/4332597), wie wird ein solches Vorgehen begründet, und
was kann die Bundesregierung bzw. die Bundespolizei über das weitere
Schicksal dieser Familie sagen (bitte ausführen)?
22. Muss nicht unabhängig von der Frage, ob direkte Zurückweisungen von
Asylsuchenden an EU-Binnengrenzen jenseits der Regelungen der Dublin-
Verordnung überhaupt zulässig sind, in jedem Einzelfall vor einer
Zurückweisung beispielsweise nach Griechenland geprüft werden, ob dadurch
Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention drohen, die in
Bezug auf Griechenland in der Vergangenheit mehrfach durch europäische
und deutsche Gerichte festgestellt wurden (etwa wegen unmenschlicher
Unterbringungs- oder Haftbedingungen oder systemischer Mängel bei der
Asylprüfung; auch aktuell verhindern Verwaltungsgerichte immer wieder
geplante Überstellungen nach Griechenland, vgl. Bundestagsdrucksache
19/3148, Antwort zu Frage 15; Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 157/17,
Beschluss vom 8. Mai 2017; Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte, Urteil v. 21. Januar 2011 – 30696/09; EuGH, Urteil v. 14.
November 2013, Rechtssache C-4/11 („Kaveh Puid“))?
Und wie können Betroffene solche drohenden Gefahren geltend machen
und dies durch Gerichte in Deutschland effektiv überprüfen lassen, wenn
sie nach einem Aufgriff an der deutsch-österreichischen Grenze
unmittelbar (möglichst innerhalb von 48 Stunden) nach Griechenland
zurückgeflogen werden sollen, wie dies auch in dem im genannten „Report“-Bericht
geschilderten Einzelfall geschehen ist, offenbar ohne dass der Betroffene
die Möglichkeit gehabt hätte, die Zurückweisung gerichtlich überprüfen zu
lassen (bitte mit genauen Hinweisen zur praktischen Umsetzung darlegen
und begründen, insbesondere hinsichtlich eines effektiven Zugangs zu
fachkundigen Rechtsanwälten (z. B. Telefonnummern von
Asylrechtsanwälten/anwältinnen) und zur Gewährung entsprechender Zeitfenster vor
Vollzug der behördlichen Zurückweisung, vergleichbar etwa dem
Flughafen-Asylverfahren – das Bundesverfassungsgericht hat
diesbezüglich entschieden, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, „dass die
Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch die obwaltenden
Umstände (insbesondere Abgeschlossensein des asylsuchenden Ausländers im
Transitbereich, besonders kurze Fristen, Sprachunkundigkeit) unzumutbar
erschwert oder gar vereitelt wird“, BVerfGE 94, 166 (206))?
23. Gibt es bei direkten Zurückweisungen Schutzsuchender nach Griechenland
individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden (bzw. auch
entsprechende Ersuchen der deutschen Behörden), die Betroffenen
menschenwürdig aufzunehmen, unterzubringen und zu versorgen und ihnen ein EU-
rechtskonformes Asylverfahren zu bieten, wie es bei Überstellungen nach
Griechenland von der EU-Kommission empfohlen (www.europarl.euro
pa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/LIBE/DV/
2017/01-12/COM_C(2016)8525_DE.pdf) und von Deutschland in
Überstellungsfällen auch umgesetzt wird (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache
19/4152), und wenn nein, warum werden solche individuellen
Zusicherungen trotz vergleichbarer Gefahren drohender Menschenrechtsverletzungen
bzw. mangelhafter Asylprüfungsverfahren in Griechenland (vgl.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 157/17, Beschluss vom 8. Mai 2017;
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, U. v. 21. Januar 2011 – 30696/09;
Europäischer Gerichtshof, U. v. 14. November 2013, Rechtssache C-4/11
(„Kaveh Puid“) bei Zurückweisungen nicht zur Voraussetzung gemacht
(bitte begründen)?
24. Inwieweit werden vulnerable Personen von direkten Zurückweisungen
Schutzsuchender nach Griechenland ausgenommen, wie es bei
Überstellungen (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 18/13428, Antwort zu Frage 7)
der Fall ist (wenn nicht, wie wird diese Ungleichbehandlung begründet),
und wie kann die Bundespolizei erkennen, und welche Verfahren gibt es
hierzu, ob Betroffene zu besonders schutzbedürftigen Personengruppen
zählen (bitte darlegen)?
25. Welche belastbaren Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, dass die
bislang nach Griechenland direkt zurückgewiesenen Asylsuchenden dort
tatsächlich ihr Asylverfahren weiter betreiben konnten bzw. welche
Bedingungen und Anforderungen sie rechtlich und in der Praxis hierfür erfüllen
müssen (bitte darlegen)?
26. Was genau enthalten mündliche oder schriftliche Hinweise, Merkblätter
oder Formulare der Bundespolizei für die von direkten Zurückweisungen
an der deutsch-österreichischen Grenze betroffenen Asylsuchenden zur
Rechtsgrundlage der Zurückweisung (bitte genau mit Paragrafen benennen
und ggf. zitieren) und zu rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen diese
Zurückweisung zur Wehr zu setzen (bitte so genau wie möglich darstellen und
die entscheidenden Passagen im Wortlaut zitieren)?
Inwieweit wird sichergestellt, dass diese Hinweise auch in einer Sprache
erfolgen, die die Betroffenen verstehen (bitte den Verfahrensablauf genau
darstellen und die Sprachen nennen, in die entsprechende Hinweisblätter
oder ähnliches übersetzt wurden – was geschieht bei anderen Sprachen),
wie viele Rechtsmittel gegen drohende direkte Zurückweisungen
Asylsuchender wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang in
Deutschland eingelegt, und falls dies nur selten vorgekommen sein sollte, wie
erklärt sich die Bundesregierung das, obwohl die aufgegriffenen und
zurückgewiesenen Asylsuchenden in Deutschland um Asyl nachsuchten?
27. Welche Schlussforderungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorwurf
eines nach Griechenland zurückgewiesenen syrischen Flüchtlings, der zu
seinem Bruder und in Deutschland ein Asylverfahren betreiben wollte
(siehe: www.swr.de/report/zurueck-in-den-griechen-knast-ist-
seehofersf l u e c h t l i n g s d e a l - g e s c h e i t e r t / - / i d = 2 3 3 4 5 4 / d i d = 2 4 2 7 3 2 9 2 /
nid=233454/1qpf1vl/index.html), dass die deutschen Polizisten sehr
aggressiv gewesen seien, ihn nicht wie einen Flüchtling, sondern wie einen
Verbrecher behandelt, geschrien und auf den Tisch gehauen und ihn dann
noch am gleichen Tag nach Griechenland zurückflogen hätten – und
inwieweit wurde dem Betroffenen dabei effektiv die Gelegenheit gegeben,
rechtsanwaltliche oder gerichtliche Hilfe gegen die geplante
Zurückweisung in Anspruch zu nehmen?
28. Welche Konsequenzen werden aus dem genannten „Report“-Bericht
gezogen, wonach einer der nach der deutsch-griechischen Vereinbarung direkt
Zurückgewiesenen nach seinen Angaben in Griechenland für drei Monate
unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert wurde (er habe in einem
Gefängnis in einem dunklen, feuchten Raum auf dem Boden schlafen müssen
und diesen Raum nur zu Toilettengängen verlassen dürfen, er habe auch
nicht telefonieren dürfen, auch andere Rechtsanwälte hätten dem „Report“-
Team bestätigt, dass noch weitere Abgeschobene aus Deutschland unter
ähnlichen Bedingungen in Griechenland inhaftiert worden seien, siehe
auch: www.aitima.gr/images/pdf/pressreleasearrangement.pdf), nachdem
die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 12 der
Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 19/11950 erklärt
hatte, sie habe keine „eigenen Erkenntnisse über die Art der Unterbringung
und der humanitären Situation dieser Personen“, und hält die
Bundesregierung Zurückweisungen unter diesen Bedingungen für zumutbar und
rechtens (bitte ausführen)?
29. Welche Konsequenzen werden daraus gezogen, dass laut Ausführungen in
dem Beschluss des VG München vom 8. August 2019 (M 18 E 19.32238,
Seite 4) die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens in Griechenland nach
einer Zurückweisung im konkreten Fall – und im Jahr 2017 generell zu
98,2 Prozent – abgelehnt worden ist, was nach Auffassung des Gerichts mit
einer hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Abschiebung ohne
vorherige Prüfung der Asylgründe und damit irreversibler erheblicher Nachteile
beinhaltet (a. a. O., Seite 13f., bitte darlegen)?
30. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 19/7044, das BMI bleibe ���bei seiner bekannten Rechtsauffassung,
dass die Zurückweisung von schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen bei
Binnengrenzkontrollen rechtmäßig ist, soweit gegen sie ein Einreise- und
Aufenthaltsverbot besteht oder sie bereits in einem anderen Staat, für den
die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 („Eurodac-Verordnung“) gilt, einen
Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben“, so zu verstehen, dass sie
Zurückweisungen von Schutzsuchenden, die bereits in einem anderen
Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, bei Binnengrenzkontrollen
grundsätzlich jenseits der Regelungen der Dublin-Verordnung für zulässig
hält (bitte ausführen), und wie ist diese Rechtsauffassung damit vereinbar,
dass die Dublin-Verordnung Verfahrensvorgaben für solche Fälle
beinhaltet, in denen ein anderer Mitgliedstaat für zuständig gehalten wird (vgl.
z. B. Artikel 21ff. Dublin-Verordnung, bitte ausführen)?
31. Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
19. März 2019 in der Sache „Arib“ (C-444/17), wonach auch nach
Wiedereinführung zeitlich begrenzter EU-Binnengrenzkontrollen das EU-Recht
unverändert gilt und insbesondere keine Sonderregelungen wie an den EU-
Außengrenzen Anwendung finden dürfen, bei Asylsuchenden mit einem
EURODAC 1-Treffer an der deutsch-österreichischen Grenze eine „Fiktion
der Nichtreinreise“ nach § 13 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz angenommen
werden könne, obwohl die Dublin-Verordnung ausdrücklich auch „an der
Grenze oder in den Transitzonen“ gilt (Artikel 3 Absatz 1 Dublin-VO)?
32. Inwieweit ist die vom BMI verwandte Argumentation einer „Fiktion der
Nichteinreise“ damit vereinbar, dass der EuGH in dem genannten Urteil
„Arib“ vom 19. März 2019 in Randnummer 38 ausgeführt hat, dass ein
Drittstaatsangehöriger, der „nach seiner illegalen Einreise in das
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder
den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, dort in unmittelbarer Nähe einer der
Binnengrenzen dieses Mitgliedstaats abgefangen wird, (…) daher als im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats illegal aufhältig angesehen werden
(muss)“, was der nach Auffassung der Fragesteller im EU-Recht nicht
vorgesehenen fiktiven Annahme, diese Person sei nicht eingereist und nicht
aufhältig, widerspricht (bitte ausführen)?
33. Inwieweit bezieht sich die Bundesregierung auf die „Fiktion der
Nichteinreise“ nach § 13 Absatz 2 AufenthG bei Zurückweisungen von
Asylsuchenden mit EURODAC 1-Treffer an der deutsch-österreichischen Grenze,
obwohl diese Fiktionsregelung nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen
gilt, und welche zugelassenen Grenzübergangsstellen an der
deutschösterreichischen Grenze wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht, wie es
§ 61 Absatz 1 Bundespolizeigesetz verlangt (bitte darstellen; vgl.
Bundestagsdrucksache 19/10737, Antwort zu Frage 13)?
34. Wie ist die Praxis der direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden
jenseits der Dublin-Regelungen nach Auffassung der Bundesregierung mit
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vereinbar, der
unter anderem befand, dass auf ein Dublin-Verfahren auch bei vermeintlich
klarer Zuständigkeit nicht verzichtet werden darf und in diesem Verfahren
alle Rechte der Betroffenen gewahrt werden müssen (EuGH, Urteil vom
31. Mai 2018 – C-647/16, Hassan gegen Frankreich), und dass dies auch
im Wiederaufnahmeverfahren gilt, unabhängig davon, ob der zuständige
Staat die Dublin-Prüfung schon abgeschlossen hat oder noch nicht (EuGH,
Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17; bitte ausführlich und in
Auseinandersetzung mit den genannten EuGH-Urteilen begründen)?
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, das Aufenthalts- und
Asylgesetz den unionsrechtlichen Anforderungen und
Rahmenbedingungen anzupassen und entsprechende Klarstellungen vorzunehmen, soweit
nationale Bestimmung wegen vorrangigem EU-Recht nicht anwendbar
sind, um einer Mythenbildung wie bei der Diskussion um einen
angeblichen „Rechtsbruch“ bei der angeblichen „Grenzöffnung“ im Jahr 2015
besser entgegentreten zu können (vgl. Constantin Hruschka: „Keine
Migrationssteuerung durch Binnengrenzkontrollen“, in: Asylmagazin 5/2019, insb.
Seite 150, bitte begründen), und welche Vorschriften beträfe dies nach
Auffassung der Bundesregierung (laut Hruschka z. B. § 15 AufenthG, § 18
AsylG, a. a. O.)?
36. Wie ist die andauernde Aufrechterhaltung von nur ausnahmsweise
erlaubten EU-Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze
damit vereinbar, dass der EuGH in seinem Urteil vom 19. März 2019 in der
Sache „Arib“ (C-444/17) in Randnummer 49 noch einmal betonte, dass
eine solche Maßnahme nach Artikel 25 des Schengener Grenzkodex nur „bei
einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren
Sicherheit dieses Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen“ und
nur „für einen begrenzten Zeitraum“ zulässig ist?
Was ist nach Ansicht der Bundesregierung ein „begrenzter Zeitraum“ in
diesem Sinne (bitte ausführen), und ist die Bundesregierung der
Auffassung, dass die (rückläufige) Zahl von Feststellungen unerlaubter Einreisen
und Zurückweisungen an der deutsch-österreichischen Grenze, die
(rückläufige) Zahl von Asylanträgen im Bundesgebiet und ein unbestimmtes
„Migrationspotential“ eine solche außergewöhnliche ernsthafte Bedrohung
der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit der Bundesrepublik
darstellt, wie es ihre Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/10737
nach Ansicht der Fragesteller nahelegt (bitte ausführlich begründen) – und
welche Belege hat das BMI dafür, dass mit der aktuellen Zahl
Asylsuchender, die weit unterhalb des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD vereinbarten Richtwerts liegt, so erhebliche und ernsthafte
Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbunden sind, dass nur
ausnahmsweise und zeitlich eng befristet zulässige EU-Binnengrenzkontrollen
erlaubt wären (bitte darstellen)?
Und wenn die mit der Asylsuche einer begrenzten Zahl von Menschen
verbundenen Gefahren nach Auffassung des BMI derart außergewöhnlich sein
sollten, warum wurden dann nicht an allen deutschen Grenzen
entsprechende Binnengrenzkontrollen wieder eingeführt?
Berlin, den 14. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1385709.10.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13362 - Rechtliche, politische und praktische Fragen zu den Zurückweisungsvereinbarungen mit Griechenland und Spanien
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/13362 –
Rechtliche, politische und praktische Fragen zu den
Zurückweisungsvereinbarungen mit Griechenland und Spanien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im August 2018 schloss das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat (BMI) mit dem griechischen Migrations- und dem spanischen
Innenministerium Verwaltungsvereinbarungen zur direkten Zurückweisung von an der
deutsch-österreichischen EU-Binnengrenze aufgegriffenen Schutzsuchenden
ohne die Durchführung eines Dublin-Verfahrens (vgl. Bellinda Bartolucci:
„Rechtswidrige Symbolpolitik?“, in: Asylmagazin 5/2019, S. 153ff.). Diese
Vereinbarungen treffen zwar nur eine vergleichsweise geringe Zahl von
Menschen, bis 5. August 2019 waren es 31 Schutzsuchende (zwei von ihnen waren
über Spanien eingereist, dpa vom 7. August 2019). Doch es bestehen aus Sicht
der Fragesteller erhebliche Zweifel an der rechtlichen Vereinbarkeit dieser
Vereinbarungen mit EU-Recht (vgl. bereits Bundestagsdrucksache 19/3592,
Antwort zu Frage 16 und Bundestagsdrucksache 19/4152, Antworten zu
Fragen 10 und 11; vgl. beispielhaft www.institut-fuer-menschenrechte.de/publika
tionen/show/zurueckweisungen-von-fluechtlingen-an-der-grenze-1/ und
www.ulla-jelpke.de/2018/09/deutsch-italienisches-zurueckweisungsabkom
men-ist-klarer-bruch-von-eu-recht/). Auch Prof. Dr. Daniel Thym, der als
Berater für die Bundesregierung tätig war (vgl. seine gutachterliche
Stellungnahme für das Bundesministerium des Innern (BMI) vom 19. Januar 2017 zu
„Mindestanforderungen des EU-Primarrechts und des Flüchtlingsvölkerrechts
an sekundärrechtliche Regelungen…“), hält das praktische Umgehen der
Dublin-Verordnung und die diesbezügliche rechtliche Begründung des BMI
für problematisch. In einem TV-Bericht von „Report Mainz“ vom 30. Juli
2019 erklärt er zu der juristischen Begründung des BMI eines sogenannten
„Pre-Dublin-Verfahrens“, für das keine besonderen Verfahrensreglungen
gelten würden: Das überzeuge ihn nicht, dass die Dublin-Verordnung auf
deutschem Boden nicht zur Anwendung gebracht werden solle, und das dürfe
nur sehr schwer zu argumentieren sein, „und wenn jemand das sich so
vorgestellt haben sollte, dann hat er juristisch geirrt“ (vgl. www.swr.de/report/zuru
eck-in-den-griechen-knast-ist-seehofers-fluechtlingsdeal-gescheitert/-/
id=233454/did=24273292/nid=233454/1qpf1vl/index.html, ab Minute 6:16).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13857
19. Wahlperiode 09.10.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 2. Oktober 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bundesinnenminister Horst Seehofer hatte dementgegen im Innenausschuss
des Deutschen Bundestages im Juni 2018 erklärt, Juristen seines
Bundesministeriums hätten ihn dahingehend beraten, dass die direkte Zurückweisung
von Schutzsuchenden mit einem EURODAC 1-Treffer eindeutig mit EU-
Recht vereinbar sei, und das sei dann in den vom Bundesminister später
vorgestellten „Masterplan Migration“ mit eingeflossen (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/3592, Antwort zu Frage 16). Dabei hatte Horst Seehofer noch im
Oktober 2017 bei einer Pressekonferenz zur Einigung von CDU und CSU auf
ein „Regelwerk zur Migration“ erklärt, dass Zurückweisungen von
Schutzsuchenden an den Grenzen eine komplizierte Sache seien und überdies
Änderungen der Dublin-Verordnung voraussetzten (vgl. Plenarprotokoll 19/38,
S. 3722, Frage 13) – hier ging er aus Sicht der Fragesteller also noch davon
aus, dass Zurückweisungen Schutzsuchender an den EU-Binnengrenzen ohne
Durchführung eines Dublin-Verfahrens rechtlich nicht möglich seien.
Damit erscheint es für die Fragesteller denkbar, dass die aus ihrer Sicht
fehlerhafte rechtliche Beratung des Bundesministers durch Beamte seines
Bundesministeriums, direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden mit EURODAC
1-Treffer ohne vorheriges Dublin-Verfahren seien ohne jeden Zweifel EU-
rechtlich zulässig, dafür verantwortlich war, dass es im Sommer 2018 zum
Thema Grenzzurückweisungen zu einer schweren Regierungskrise und
beinahe zum Rücktritt des Bundesministers bzw. fast zu einem Bruch der Koalition
kam (vgl. hierzu nur: www.sueddeutsche.de/politik/grosse-koalition-
seehoferdroht-merkel-mit-alleingang-1.4015589 und: www.sueddeutsche.de/politik/
asylstreit-horst-seehofer-ruecktritt-1.4036806).
Genauere Angaben zu diesen Vorgängen und zur rechtlichen Einschätzung
und Begründung direkter Zurückweisungen Schutzsuchender machte die
Bundesregierung auf parlamentarische Nachfragen hierzu nicht und teilte
lediglich mit, dass das parlamentarische Fragerecht keinen „Anspruch auf
Abgabe rechtlicher Bewertungen“ vermittle und keine „juristische Debatte
zwischen Parlament und Regierung“ erzwungen werden könne (vgl. z. B.
Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 12). Nach Ansicht der
Fragestellenden gehört es allerdings zu den Kernaufgaben der Legislative und
insbesondere der Opposition, die Rechtmäßigkeit exekutiven Regierungs- und
Behördenhandelns zu überprüfen und die Bundesregierung zu einer auch
rechtlichen Begründung für ihr Handeln aufzufordern, insbesondere wenn Zweifel
an dessen Rechtskonformität bestehen. Insofern ist die Bundesregierung nach
Auffassung der Fragestellenden im Rahmen des parlamentarischen
Fragerechts auch auskunftspflichtig, zumal es hier um ein abgeschlossenes
Regierungshandeln geht, das in den genannten Zurückweisungsvereinbarungen zu
einem konkreten Ergebnis gekommen ist, das für aktuelles praktisches
Behördenhandeln maßgeblich ist. Schließlich gibt es nach Auffassung der
Fragesteller auch ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, Einzelheiten zu den
Vorgängen zu erfahren, die zu einer der, „schwersten Krisen der Nachkriegszeit“
geführt haben, wie es manche Kommentatoren ausdrückten (z. B. www.cice
ro.de/innenpolitik/unionsstreit-fluechtlingsdebatte-merkel-seehofer-grenzoeff
nung-migration). Das für Rechtsstreitigkeiten mit der Bundespolizei
zuständige Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 8. August 2019 (M 18
E 19.322238) (www.proasyl.de/wp-content/uploads/Eilbeschluss-VG-M
%C3%BCnchen_8.8.2019.pdf) entschieden, dass mit einer hohen
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die direkte Zurückweisung
eines afghanischen Asylsuchenden nach Griechenland entsprechend der
deutsch-griechischen Verwaltungsvereinbarung mit Unionsrecht unvereinbar
ist – die Zurückholung des in Griechenland seit seiner Zurückweisung
Inhaftierten und von einer Abschiebung nach Afghanistan Bedrohten wurde auf
Kosten der Bundespolizei gerichtlich angeordnet. Es ist nach Auffassung der
Fragestellenden nicht ohne Ironie, dass die vermutlich rechtswidrige
Zurückweisung in diesem Fall im Ergebnis dazu geführt hat, dass Deutschland für die
Asylprüfung zuständig geworden ist, denn die nach der Dublin-Verordnung
vorgegebene Frist für ein Wiederaufnahmegesuch ist nach der Feststellung des
Gerichts inzwischen abgelaufen (a. a. O., Seite 26).
1. Wie viele Zurückweisungen nach Griechenland bzw. Spanien (bitte
differenzieren) bezüglich der deutsch-österreichischen Grenze auf der
Grundlage der entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen gab es bislang (bitte
genauere Angaben zu genutzten Flughäfen, zum Datum und zu den
Einzelfallumständen machen, bei Fällen mit Griechenland-Bezug ab dem
25. April 2019), welche Zeiträume vergingen dabei jeweils bis zum
Vollzug der Zurückweisung der Betroffenen per Flugzeug, wo waren sie in
der Zwischenzeit untergebracht, konnten sie diese Einrichtung verlassen
und wenn nicht, inwieweit wurden Haftrichter eingeschaltet (wenn nicht,
bitte begründen), wie viele Betroffene legten bis zur Zurückweisung
(d. h. noch in Deutschland) bzw. nach der Zurückweisung (d. h. vom
Ausland aus, bitte differenzieren) Rechtsmittel ein, und welche
gerichtlichen Entscheidungen liegen hierzu bislang vor, und welche
Konsequenzen hat die Bundesregierung daraus gezogen (bitte ausführlich
darstellen)?
Auf Grundlage der Verwaltungsabsprache des Bundesministeriums des Innern,
für Bau und Heimat mit dem griechischen Migrationsministerium über die
Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht
erfüllen und einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Griechenland
aufweisen, sind im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten
Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze ab dem 25. April 2019 19
Zurückweisungen nach Griechenland vollzogen worden. Die genaueren
Angaben zu den Einzelfallumständen sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen:
Datum/
Uhrzeit der
Feststellung
Nationalität
Zuständige
Bundespolizeiinspektion (BPOLI)
Zurückweisungsgrund/
Einzelfallumstände
Verbleib bis zum
Vollzug der
Zurückweisung
Datum/
Uhrzeit
Rückflug
München-
Athen
28.05.19,
15:00 Uhr
1
afghanischer
Staatsangehöriger
Kempten • Nichterfüllen der
Einreisevoraussetzungen
• Schutzersuchen ggü. der
Bundespolizei
• EURODAC-Treffer Kat.
1 von Griechenland
BPOLI Kempten 29.05.19,
19:07 Uhr
10.06.19,
21:35 Uhr
1
kamerunischer
Staatsangehöriger
Rosenheim • Verdacht
Ausweismissbrauch
• Nichterfüllen der
Einreisevoraussetzungen
• Schutzersuchen ggü. der
Bundespolizei
• EURODAC-Treffer Kat.
1 von Griechenland
JVA Bernau 13.06.19,
11:15 Uhr
13.06.19,
21:45 Uhr
3
afghanische
Staatsangehörige
Rosenheim • Nichterfüllen der
Einreisevoraussetzungen
• Schutzersuchen ggü. der
Bundespolizei
• EURODAC-Treffer Kat.
1 von Griechenland
BPOLI Rosenheim 14.06.19,
19:15 Uhr
27.06.19,
02:30 Uhr
1 syrischer
Staatsangehöriger
Rosenheim • Verdacht
Ausweismissbrauch
• Nichterfüllen der
Einreisevoraussetzungen
• Schutzersuchen ggü. der
Bundespolizei
• EURODAC-Treffer Kat.
1 von Griechenland
BPOLI Rosenheim 28.06.19,
08:55 Uhr
Datum/
Uhrzeit der
Feststellung
Nationalität
Zuständige
Bundespolizeiinspektion (BPOLI)
Zurückweisungsgrund/
Einzelfallumstände
Verbleib bis zum
Vollzug der
Zurückweisung
Datum/
Uhrzeit
Rückflug
München-
Athen
28.06.19,
19:21 Uhr
1
afghanischer
Staatsangehöriger
Freilassing • Nichterfüllen der
Einreisevoraussetzungen
• Schutzersuchen ggü. der
Bundespolizei
• EURODAC-Treffer Kat.
1 von Griechenland
JVA Eichstätt 29.06.19,
19:23 Uhr
05.07.19,
13:07 Uhr
1
kamerunischer
Staatsangehöriger
Kempten • Verdacht
Ausweismissbrauch
• Nichterfüllen der
Einreisevoraussetzungen
• Schutzersuchen ggü. der
Bundespolizei
• EURODAC-Treffer Kat.
1 von Griechenland
BPOLI Kempten 06.07.19,
11:15 Uhr
09.07.19,
04:30 Uhr
1
irakischer
Staatsangehöriger
Passau • Verdacht
Urkundenfälschung/Verschaffen von
falschen amtlichen
Ausweisen
• Nichterfüllen der
Einreisevoraussetzungen
• Schutzersuchen ggü. der
Bundespolizei
• EURODAC-Treffer Kat.
1 von Griechenland
Abschiebungshafteinrichtung am
Flughafen München
10.07.19,
15:50 Uhr
14.07.19,
19:45 Uhr
2 syrische
Staatsangehörige
Rosenheim • Nichterfüllen der
Einreisevoraussetzungen
• Schutzersuchen ggü. der
Bundespolizei
• EURODAC-Treffer Kat.
1 von Griechenland
Abschiebungshafteinrichtung am
Flughafen München
15.07.19,
11:15 Uhr
14.07.19,
19:45 Uhr
2 syrische
Staatsangehörige
Rosenheim • Nichterfüllen der
Einreisevoraussetzungen
• Schutzersuchen ggü. der
Bundespolizei
• EURODAC-Treffer Kat.
1 von Griechenland
Abschiebungshafteinrichtung am
Flughafen München
15.07.19,
15:51 Uhr
29.07.19,
00:45 Uhr
1
iranischer
Staatsangehöriger
Rosenheim • Verdacht
Urkundenfälschung/Verschaffen von
falschen amtlichen
Ausweisen
• Nichterfüllen der
Einreisevoraussetzungen
• Schutzersuchen ggü. der
Bundespolizei
• EURODAC-Treffer
Kat. 1 von Griechenland
BPOLI Rosenheim 30.07.19,
19:25 Uhr
Datum/
Uhrzeit der
Feststellung
Nationalität
Zuständige
Bundespolizeiinspektion (BPOLI)
Zurückweisungsgrund/
Einzelfallumstände
Verbleib bis zum
Vollzug der
Zurückweisung
Datum/
Uhrzeit
Rückflug
München-
Athen
01.08.19,
19:14 Uhr
2
afghanische
Staatsangehörige
Passau • Nichterfüllen der
Einreisevoraussetzungen
• Schutzersuchen ggü. der
Bundespolizei
• EURODAC-Treffer Kat.
1 von Griechenland
BPOLI Passau 02.08.19,
19:05 Uhr
23.09.19,
23:30 Uhr
3
afghanische
Staatsange
hörige
Rosenheim • Verdacht
Urkundenfälschung/Verschaffen von
falschen amtlichen
Ausweisen
• Nichterfüllen der
Einreisevoraussetzungen
• Schutzersuchen ggü. der
Bundespolizei
• EURODAC-Treffer Kat.
1 von Griechenland
BPOLI Rosenheim 24.09.19,
15:15 Uhr
Auf Grundlage der Verwaltungsabsprache des Bundesministeriums des Innern,
für Bau und Heimat mit dem spanischen Innenministerium über die
Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und
einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Spanien aufweisen, sind im
Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der
deutsch-österreichischen Landgrenze zwei Zurückweisungen nach Spanien
vollzogen worden. Die genaueren Angaben zu den Einzelfallumständen sind
nachfolgender Tabelle zu entnehmen:
Datum/
Uhrzeit der
Feststellung
Nationalität Zuständige
Bundespolizeiinspektion (BPOLI)
Zurückweisungsgrund Verbleib bis zum
Vollzug der
Zurückweisung
Datum/
Uhrzeit
Rückflug
München-
Barcelona
17.02.19,
16:45 Uhr
2 türkische
Staatsangehörige
Kempten • Nichterfüllen der
Einreisevoraussetzungen
• Schutzersuchen ggü.
der Bundespolizei
• EURODAC-Treffer
Kat. 1 von Spanien
BPOLI Kempten 18.02.19,
15:45 Uhr
Die Bundespolizei wendet die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu
freiheitsentziehenden Maßnahmen an. Sie kann insbesondere, sofern die
Zurückweisung nicht unmittelbar vollzogen werden kann, Haft zur Sicherung der
Zurückweisung (Zurückweisungshaft) nach Maßgabe der Voraussetzungen des
§ 15 Absatz 5 AufenthG bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München sind im Zusammenhang
mit der Verwaltungsabsprache des BMI mit dem griechischen
Migrationsministerium drei Klagen gegen die Bundespolizeidirektion München in der
Hauptsache anhängig, die jeweils nach der Zurückweisung nach Griechenland
eingereicht wurden. In zwei dieser Fälle gab es Anträge auf vorläufigen Rechtschutz.
In einem Fall wurde der Antrag abgelehnt; im zweiten Fall wurde die
Antragsgegnerin verpflichtet, auf ihre Kosten umgehend darauf hinzuwirken, den
Antragsteller wieder nach Deutschland zurückzuführen und ihm die vorläufige
Einreise nach Deutschland zu gewähren. Alle drei Hauptsacheentscheidungen
stehen noch aus.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 7 verwiesen.
2. Wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen, die noch deutlich
unterhalb der ohnehin geringen Erwartungen politischer Beobachter liegen
(„Innenexperten“ hatten diesem Bericht zufolge eine monatlich sehr
kleine dreistellige Zahl zusätzlicher Zurückweisungen erwartet, (https://rp-
online.de/politik/deutschland/cdu-und-csu-streiten-ueber-asyl-
woruebermerkel-und-seehofer-eigentlich-streiten_aid-23416993; bitte ausführlich
begründen), und mit welchen Zahlen hatte insbesondere das BMI
gerechnet (bitte ausführen)?
Die Verwaltungsabsprachen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
Heimat mit dem griechischen Migrationsministerium sowie mit dem
Innenministerium des Königreichs Spanien setzen nach Ansicht des BMI ein klares
Signal gegen die Akzeptanz von ungesteuerter illegaler Sekundärmigration. Im
Übrigen hat sich die Bundesregierung die in der Frage zitierten Zahlen bzw.
Erwartungen zu keinem Zeitpunkt zu eigen gemacht.
3. Wann hat es bislang welche Evaluation des deutsch-griechischen
Verwaltungsabkommens durch wen mit welchen Ergebnissen gegeben, die nach
dem Abkommen (Part III, No. 14) dreimonatlich stattfinden sollten (bitte
so genau wie möglich darlegen)?
Bei der Verwaltungsabsprache des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
Heimat mit dem griechischen Migrationsministerium handelt es sich rechtlich
nicht um ein Verwaltungsabkommen oder einen sonstigen völkerrechtlich
verbindlichen Vertrag, sondern um eine gemeinsame Absichtserklärung. Die
Umsetzung dieser Absprache, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den
beteiligten Behörden, verläuft nach Einschätzung des BMI reibungslos. Aus
diesem Grund wurde weder vom BMI noch vom griechischen
Migrationsministerium bislang die Notwendigkeit für eine Evaluation gesehen.
4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass
entgegen der Aussage von Bundesinnenminister Horst Seehofer im
Deutschen Bundestag im September 2018, das Abkommen zwischen
Deutschland und Italien zur Zurückweisung von Flüchtlingen an der
deutschösterreichischen Grenze sei „abgeschlossen“, es fehlten nur noch „zwei
Unterschriften, die von dem italienischen Kollegen und von mir. Um
Reisekosten zu sparen, tauschen wir die Papiere aus – also wird es vielleicht
noch ein paar Tage dauern … Auch das ist ein Erfolg.“ (Plenarprotokoll
19/49, S. 5148), das besagte Abkommen mit Italien mangels Unterschrift
des italienischen Innenministers bis heute nicht in Kraft getreten ist?
Auf welche Gründe führt die Bundesregierung dies zurück, und wie wird
dies vom Bundesinnenministerium bewertet (bitte darlegen)?
Die bilaterale Rahmenabsprache des Bundesministeriums des Innern, für Bau
und Heimat mit dem italienischen Innenministerium über ein gemeinsames
Handeln zur Migrationssteuerung auf See und Eindämmung der
Sekundärmigration war im September 2018 auf Arbeitsebene finalisiert. Zutreffend wurde
darauf hingewiesen, dass die abschließende politische Billigung und Zeichnung
durch den damaligen italienischen Innenminister noch ausstand. Bei den
Gründen für die weitere Verzögerung handelt es sich um interne Prozesse des
italienischen Innenministeriums, zu denen seitens der Bundesregierung keine
Aussage getroffen werden kann.
5. Welche Konsequenzen zieht der Bundesminister des Innern, für Bau und
Heimat Horst Seehofer daraus, dass ihn Beamte seines
Bundesministeriums nach Auffassung der Fragestellenden falsch über die Rechtslage
informiert haben und es infolgedessen im Streit mit der Bundeskanzlerin
um direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden zu einer handfesten
Regierungskrise und beinahe zu seinem Rücktritt kam (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), als sie ihm nach eigener Auskunft gesagt haben,
mit direkten Zurückweisungen von Asylsuchenden an den deutschen EU-
Binnengrenzen ohne Durchführung eines Dublin-Verfahrens befinde man
sich bei einem EURODAC 1-Treffer rechtlich auf sicherem Terrain, da
seien sich die Juristen total sicher (so der Bundesminister des Innern, für
Bau und Heimat im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am
17. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 17; vgl. zuletzt die aus Sicht der
Fragestellenden unzureichende Antwort zu Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 19/7044), vor dem Hintergrund, dass jüngst auch der für die
Bundesregierung häufig als Sachverständiger tätig gewordene Prof.
Dr. Daniel Thym (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) in der TV-
Sendung „Report“ vom 30. Juli 2019 zu der entsprechenden juristischen
Begründung des BMI eines sogenannten „Pre-Dublin-Verfahrens“, für
das keine besonderen Verfahrensreglungen gelten würden, erklärte: das
überzeuge ihn nicht, dass die Dublin-Verordnung auf deutschem Boden
nicht zur Anwendung gebracht werden solle, und das dürfe nur sehr
schwer zu argumentieren sein, „und wenn jemand das sich so vorgestellt
haben sollte, dann hat er juristisch geirrt“ (vgl. www.swr.de/report/zuru
eck-in-den-griechen-knast-ist-seehofers-fluechtlingsdeal-gescheitert/-/
id=233454/did=24273292/nid=233454/1qpf1vl/index.html, ab Min. 6:16;
ähnlich Thym in: „‘Zurückweisungen‘ von Asylbewerbern nach der
Dublin III-Verordnung, NJW 2018, 2353: „Die politisch bisweilen geäußerte
Vorstellung, dass man Zurückweisungen einer Dublin-Prüfung gleichsam
vorschalten könnte und so die Anwendung des Europarechts verhinderte,
findet in der Dublin III-Verordnung keine Grundlage“; bitte ausführen)?
6. Sind sich die Juristen im Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat (BMI) weiterhin sicher, dass man sich bei direkten
Zurückweisungen von Asylsuchenden ohne Durchführung eines Dublin-Verfahrens
an den deutschen EU-Binnengrenzen bei Vorliegen eines EURODAC 1-
Treffers rechtlich auf sicherem Terrain befinde (bitte begründen), und
wenn ja, aus welchem Grund, wenn z. B. selbst ein für die
Bundesregierung tätiger Sachverständiger eine gegenteilige Auffassung vertritt (siehe
Frage 5) und wenn der renommierte Asylrechtsexperte vom Max-Planck-
Institut für Sozialrecht in München, Constantin Hruschka, erklärt, diese
Zurückweisungspraxis sei „eklatant europarechtswidrig“, und einen „so
offensichtlichen Rechtsbruch in der Ära des Asylrechts“ habe es noch
nicht gegeben (a. a. O., ab Min. 4:50; von „evident
europarechtswidrigen“ Verwaltungsvereinbarungen spricht er auch in: „Keine
Migrationssteuerung durch Binnengrenzkontrollen“, in: Asylmagazin 5/2019, Seiten
147 ff., bitte begründen), wenn nein, welche Konsequenzen wurden oder
werden hieraus gezogen (bitte darstellen)?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bleibt bei der von ihm
vertretenen Rechtsauffassung, wonach das Instrument der absprachekonformen
Direktzurückweisung von Personen, bei denen im Rahmen der vorübergehend
wieder eingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen
Grenze festgestellt wird, dass sie die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen
und sie bereits einen Asylantrag in dem anderen Mitgliedstaat gestellt haben
(EURODAC Treffer der Kategorie 1), mit nationalem und europäischem Recht
vereinbar ist. Die in der Frage zitierten, teilweise abweichenden
Rechtsauffassungen hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur
Kenntnis genommen.
7. Steht nicht spätestens mit dem Beschluss des für diese Frage zuständigen
Verwaltungsgerichts (VG) München vom 8. August 2019 (M 18
E19.32238, siehe Vorbemerkung) fest, dass die Juristen im BMI den
Bundesinnenminister unzutreffend beraten haben, als sie ihm nach eigener
Auskunft versicherten, direkte Grenzabweisungen Asylsuchender ohne
Dublin-Verfahren seien bei einem EUODAC 1-Treffer ganz sicher mit
EU-Recht vereinbar, und welche Konsequenzen werden hieraus vom
Bundesinnenminister gezogen (bitte ausführlich darstellen, inwieweit an
den Verwaltungsvereinbarungen mit Griechenland und Spanien trotz des
genannten VG-Beschlusses gegebenenfalls weiter festgehalten werden
soll)?
Es sind bislang zwei unterschiedliche Entscheidungen des VG München im
Eilverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltungsabsprache des BMI mit
dem griechischen Migrationsministerium getroffen worden. In beiden
Verfahren steht eine Entscheidung in der Hauptsache aus. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Inwieweit fühlt sich die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel angesichts
des genannten Beschlusses des VG München vom 8. August 2019 in ihrer
(ursprünglichen) Rechtsauffassung bestätigt, wonach EU-Recht vorrangig
sei und vor einer Zurückweisung Asylsuchender in einem Verfahren
geprüft werden müsse, welches Land für die Asylprüfung zuständig sei
(Bundeskanzlerin Merkel am 10. Juni 2018 im Interview bei „Anne
Will“: „Ich möchte, dass EU-Recht Vorrang hat vor nationalem Recht.“,
www.lto.de/recht/hintergruende/h/unionsrecht-vorrang-nationales-
rechtmigrationsrecht/, siehe auch www.focus.de/politik/deutschland/
fragenund-antworten-zum-asylstreit-seehofer-und-merkel-streiten-darf-deutsch
land-fluechtlinge-an-grenze-abweisen_id_9089337.html bitte ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. Hat Bundesinnenminister Horst Seehofer die Auseinandersetzung mit der
Bundeskanzlerin um direkte Zurückweisungen Asylsuchender an der
deutsch-österreichischen Grenze im Sommer 2018 (auch) deshalb mit
einer aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erheblichen
Vehemenz geführt, weil er infolge der genannten Einschätzung von Beamten
seines Bundesministeriums der Auffassung war (oder ist), dass er sich mit
seiner Forderung rechtlich auf sicherem Terrain befunden habe, bzw.
inwieweit hat er sich mit der Frage befasst, ob seine Forderung nach
direkten Zurückweisungen Asylsuchender mit EU-Recht vereinbar ist (bitte
darlegen)?
10. Wie ist zu erklären, dass Bundesminister Horst Seehofer im Streit um
direkte Grenzzurückweisungen fast zurückgetreten wäre und die Koalition
deshalb auf dem Spiel stand, obwohl er kurz zuvor, im Oktober 2017 im
Rahmen einer Pressekonferenz zur Einigung von CDU und CSU auf ein
„Regelwerk zur Migration“, erklärt hatte, dass Zurückweisungen von
Schutzsuchenden an den Grenzen eine komplizierte Sache seien und
überdies Änderungen der Dublin-Verordnung voraussetzten (vgl.
Plenarprotokoll 19/38, S. 3722, Mündliche Frage 13) – was nach Auffassung
der Fragesteller den später getroffenen Verwaltungsvereinbarungen mit
Griechenland und Spanien und der diesbezüglichen Praxis widerspricht,
weil es keine diesbezüglichen Änderungen der Dublin-Verordnung gab
(bitte nachvollziehbar begründen)?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
11. Ist der Bundesinnenminister angesichts der bisherigen Bilanz der
Zurückweisungs-Verwaltungsvereinbarungen mit Griechenland und
Spanien und dem bislang gescheiterten Versuch, ein entsprechendes
Abkommen mit Italien zu schließen, und angesichts der nach Ansicht der
Fragestellenden erheblichen Zweifel, ob dieses Vorgehen überhaupt mit EU-
Recht vereinbar ist, auch im Nachhinein noch der Auffassung, diese
wenigen direkten Zurückweisungen seien derart bedeutungsvoll, dass er
wegen dieser Frage beinahe zurückgetreten oder sogar die
Regierungskoalition hieran fast gescheitert wäre (vgl. hierzu: www.sueddeutsche.de/poli
tik/grosse-koalition-seehofer-droht-merkel-mit-alleingang-1.4015589;
bitte nachvollziehbar darlegen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
12. Wie ist die durch die genannte „Report“-Sendung ersichtlich gewordene
Argumentation des BMI, nach Artikel 20 Absatz 1 Dublin III-VO sei für
das Dublin-Verfahren grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, in dem
erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, und bei
einem EURODAC 1-Treffer sei ein solcher Nachweis erbracht, sodass ein
Dublin-Verfahren bereits in dem betreffenden Mitgliedstaat geführt
würde und deshalb kein (weiteres) Dublin-Verfahren (in Deutschland)
eingeleitet werden müsse oder dürfe, damit vereinbar, dass in den allgemeinen
Grundsätzen der Dublin-Verordnung (Artikel 3) geregelt wird, dass die
Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen müssen, „einschließlich an der
Grenze oder in den Transitzonen“, und dass der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, „der nach den Kriterien des Kapitels III
als zuständiger Staat bestimmt wird“, sodass bei Asylsuchenden zunächst
eine Bestimmung des zuständigen Staates nach den Kriterien des Kapitels
III der Dublin-VO erfolgen muss (der bei Minderjährigen,
Familienangehörigen usw. auch Deutschland sein kann, selbst wenn ein EURODAC-
Treffer eines anderen Mitgliedstaates vorliegen sollte), und dass auch bei
Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ein entsprechendes
Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-VO vorgenommen werden muss,
was der Konstruktion des BMI eines dem vorausgehenden „Pre-Dublin-
Verfahrens“, das in der Dublin-Verordnung nach Auffassung der
Fragesteller keine Grundlage findet, entgegensteht (vgl. VG München,
Beschluss vom 8. August 2019, M 18 E 19.32238, Seite 7f.; bitte
begründen)?
Nach Ansicht des BMI ist seine Argumentation mit den von den Fragestellern
angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-
Verordnung), vereinbar. Die in Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung festgelegte
Pflicht zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz ist nach Ansicht
des BMI zu unterscheiden von der Durchführung des sog. Dublin-Verfahrens.
Das sog. Dublin-Verfahren dient der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, und ist
damit der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages vorgelagert.
13. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die EU-Dublin-Verordnung
die Frage, welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens bei
Asylsuchenden zuständig ist, nicht abschließend regelt, sodass rechtlich
Raum für nationale Regelungen jenseits des EU-Rechts bliebe, etwa für
ein „Pre-Dublin-Verfahren“ (bitte begründen)?
Die Verfahrensvorschriften der Dublin-III-Verordnung regeln das Verfahren zur
Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen
Mitgliedstaates. Für dieses Verfahren ist nach Artikel 20 Absatz 1 Dublin-III-VO
der Mitgliedstaat zuständig, in dem erstmals ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt wird. Direktzurückweisungen erfolgen gemäß der jeweils
getroffenen Absprache in diesen Mitgliedstaat. Nach Ansicht des BMI laufen
diese Direktzurückweisungen damit der Dublin-Verordnung nicht zuwider,
sondern helfen zu vermeiden, dass sich der Antragsteller dem in der Dublin-
Verordnung geregelten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaats entzieht.
14. Hält das BMI an seiner Argumentation eines „Pre-Dublin-Verfahrens“
(siehe hierzu auch: VG München, Beschluss vom 8. August 2019, M 18 E
19.32238, Seite 7f.) fest, nachdem das VG München diese Argumentation
als in jeder möglichen Hinsicht und mit hoher Wahrscheinlichkeit für
rechtswidrig erklärt hat (a. a. O., Seiten 16ff.), und wenn ja, wie wird dies
in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Gerichts begründet (bitte
darlegen)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 7 verwiesen.
15. Wie ist die Auffassung der Bundesregierung, bei Vorliegen eines EURO-
DAC 1-Treffers könne auf ein Verfahren nach der Dublin-Verordnung
verzichtet werden, damit vereinbar, dass die Regelungen für ein
Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 21 bzw. 23 der
Dublin-VO jeweils besondere Regelungen für den Fall, dass eine
EURODAC-Treffermeldung vorliegt, ausdrücklich vorsehen (Artikel 21
Absatz 1 Satz 2 und Artikel 23 Absatz 2 Dublin-VO, wobei die
Verwaltungsabkommen mit Griechenland und Spanien auf EURODAC 1-Treffer
abstellen, sodass nach Auffassung der Fragestellenden ein
Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 23 Dublin-VO anzuwenden wäre; bitte
begründen)?
Durch einen im Rahmen von vorübergehend wiedereingeführten
Binnengrenzkontrollen festgestellten EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Griechenland
oder Spanien ist festgestellt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bereits
in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde. Nach der Rechtsauffassung des
BMI stünde in diesen Fällen die Einleitung eines (weiteren) Dublin-Verfahrens
in einem anderen Mitgliedstaat im Widerspruch zu der eindeutigen
gesetzgeberischen Zielsetzung der Dublin III-Verordnung. Die Dublin-III-Verordnung
sieht nach der Auffassung des BMI nicht vor, dass zu ein- und demselben
Schutzsuchenden z. B. in Griechenland, Spanien und Deutschland drei Dublin-
Verfahren betrieben werden. Denn dann hätte ein Antragsteller es faktisch in
der Hand, sich den für das Dublin-Verfahren zuständigen Staat frei zu wählen,
und könnte damit das Dublin-System durch eine Vielzahl paralleler Verfahren
unterminieren.
Die in der Frage angeführten Regelungen des Artikel 21 bzw. 23 Dublin-III-
Verordnung sind nach der Rechtsauffassung des BMI in den in Frage stehenden
Fallkonstellationen nicht einschlägig. In den in Frage stehenden
Sachverhaltskonstellationen (EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Griechenland oder
Spanien) muss gerade kein Dublin-Verfahren in Deutschland eingeleitet werden. Es
bedarf für die Überstellung des Schutzsuchenden konsequenterweise auch
keines Aufnahmeverfahrens nach Artikel 21 ff. Dublin III-Verordnung. Vielmehr
kann nach der Rechtsauffassung des BMI die Wiederaufnahme des
Asylantragstellers durch den für die Durchführung des Dublin-Verfahrens zuständigen
Mitgliedstaats (hier Griechenland oder Spanien) auch durch eine unmittelbare
Zurückweisung in diesen Mitgliedstaat erfolgen. § 18 Absatz 2 Nummer 2
AsylG enthält insoweit auch keine einschränkende Regelung dahingehend, dass
es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren i. S. d. Artikel 23ff. Dublin III-
Verordnung handeln muss.
16. Wie ist es zu begründen, dass das BMI gegenüber dem „Report-Magazin“
ausweislich dessen Beitrags (a. a. O.) offenkundig eine genaue juristische
Begründung für ihre Rechtsauffassung und die praktizierten
Zurückweisungen abgegeben hat, während sie auf diesbezügliche parlamentarische
Anfragen eine genauere rechtliche Begründung mit dem Argument
verweigert hat, das parlamentarische Fragerecht vermittle keinen Anspruch
auf Abgabe rechtlicher Bewertungen – werden anfragende
Journalistinnen und Journalisten diesbezüglich also bessergestellt als gewählte
Abgeordnete des Bundestages, und wie wäre dies gegebenenfalls zu begründen
(vgl. z. B. Bundestagdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 12)?
Die Bundesregierung hat zu dem in Frage stehenden Themenkomplex
wiederholt im Rahmen von Mündlichen und Schriftlichen Fragen sowie Kleinen
Anfragen gegenüber dem Parlament Stellung genommen (vgl. u. a. die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die LIN-
KE. auf Bundestagsdrucksache 19/7044, die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/10737, die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 33
der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/4317, die Antwort
der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8 der Abgeordneten Gökay
Akbulut auf Bundestagsdrucksache 19/4634 sowie zuletzt die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 28 der Abgeordneten Ulla Jelpke
auf Bundestagsdrucksache 19/12640). Auch der Text der Absprachen wurde
dem Parlament auf sein Ersuchen hin zur Verfügung gestellt. Im Übrigen wird
in der Sache auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13 verwiesen.
17. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass auch das
Verwaltungsgericht München in dem Verfahren M 5 E 19.50027 mit
Beschluss vom 9. Mai 2019 (in: Asylmagazin 5/2019, Seite 200, vgl. hierzu
Bellinda Bartolucci: „Rechtswidrige Symbolpolitik?“, in: Asylmagazin
5/2019, Seiten 153ff.) davon ausgegangen ist, dass, entgegen des anders
lautenden Vorbringens der Bundespolizei, in einem Fall der direkten
Zurückweisung nach der Vereinbarung mit Griechenland ein Dublin-
Verfahren durchgeführt worden sei, auch wenn diese Annahme des
Gerichts aus Sicht der Fragesteller nach den Ausführungen Bartoluccis
fragwürdig erscheint, unter anderem weil nach ihren Angaben die für Dublin-
Verfahren zuständige Behörde, das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF), nicht beteiligt wurde, vorgesehene Formulare nicht
verwandt und Bestimmungen der Dublin-VO nicht eingehalten wurden,
keine Überstellungsentscheidung mit entsprechender
Rechtsbehelfsbelehrung (die nach Artikel 26 Absatz 2 Dublin-VO einen Verweis auf den
Eilrechtsschutz beinhalten muss) erlassen wurde und die Annahme eines
Dublin-Verfahrens durch das Gericht sich allein darauf stützte, dass es
eine E-Mail-Korrespondenz zwischen Bundespolizei und griechischer
Behörde gegeben habe (ebd., S. 157ff.) – und hat in diesem konkreten
Verfahren nach Auffassung des BMI ein Dublin-Verfahren stattgefunden
oder nicht (bitte so konkret wie möglich darlegen und begründen)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 7 verwiesen.
18. Welche Schlussfolgerungen werden aus dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts München vom 17. Juli 2019 gezogen (vgl.: www.migrations
recht.net/nachrichten-rechtsprechung/systemische-maengel-in-griechen
land-wegen-drohender-rueckfuehrung-eines-syrers-in-die-tuerkei.html),
soweit das Gericht darin Zweifel äußert, ob Einreiseverweigerungen nach
§ 18 Absatz 2 Nr. 2 AsylG auf der Grundlage von „Anhaltspunkten“ für
Zuständigkeiten eines anderen Mitgliedstaates mit der Dublin-
Verordnung vereinbar seien und zudem anmerkt, dass die
Aufgabenverteilung zwischen BAMF und der Bundespolizei im konkreten Verfahren
nicht klar sei (bitte ausführen), wie und wo ist diese konkrete
Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeit der Behörden in solchen Verfahren
nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 AsylG geregelt, und auf welcher juristischen
Grundlage fußt dies (bitte so genau wie möglich in rechtlicher und
empirischer Hinsicht darstellen)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. Die Bundespolizei
und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden sind nach § 71 Absatz 3 Nummer 1 AufenthG i. V. m. § 18
AsylG u. a. zuständig für die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der
Grenze.
19. Auf welche genaue Rechtsgrundlage werden Inhaftierungen im
Zusammenhang der direkten Zurückweisungen nach den
Zurückweisungsabkommen gestützt (bitte so konkret wie möglich darlegen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
20. Inwieweit ist es zutreffend, dass einem Asylsuchenden (siehe VG
München, Beschluss vom 8. August 2019, M 18 E 19.32238, Seite 4) in
Deutschland vor seiner Zurückweisung trotz mehrmaliger Nachfrage
durch die Bundespolizei kein Zugang zu anwaltlicher Vertretung gewährt
worden ist (bitte genau darstellen), ist dies generelle Praxis, und wenn ja,
wie wird dieses Vorgehen generell bzw. im konkreten Fall gerechtfertigt
und begründet?
Dies ist nach Kenntnis des BMI unzutreffend.
21. Inwieweit ist es zutreffend, dass die Bundespolizei auch bereits versucht
hat, eine Flüchtlingsfamilie mit drei minderjährigen Kindern direkt nach
Griechenland zurückzuweisen (siehe hierzu: www.presseportal.de/blau
licht/pm/64017/4332597), wie wird ein solches Vorgehen begründet, und
was kann die Bundesregierung bzw. die Bundespolizei über das weitere
Schicksal dieser Familie sagen (bitte ausführen)?
Vor dem Vollzug einer Zurückweisung prüft die Bundespolizei individuell, ob
Zurückweisungsverbote und/oder -hindernisse vorliegen.
Es ist zutreffend, dass die Bundespolizei eine Zurückweisung im Rahmen der
Verwaltungsabsprache des BMI mit dem griechischen Migrationsministerium
über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in
Griechenland aufweisen, zunächst geprüft hat. Im Ergebnis wurde die Familie an die in
der Bundesrepublik Deutschland zuständige Erstaufnahmeeinrichtung
weitergeleitet.
22. Muss nicht unabhängig von der Frage, ob direkte Zurückweisungen von
Asylsuchenden an EU-Binnengrenzen jenseits der Regelungen der
Dublin-Verordnung überhaupt zulässig sind, in jedem Einzelfall vor einer
Zurückweisung beispielsweise nach Griechenland geprüft werden, ob
dadurch Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention drohen,
die in Bezug auf Griechenland in der Vergangenheit mehrfach durch
europäische und deutsche Gerichte festgestellt wurden (etwa wegen
unmenschlicher Unterbringungs- oder Haftbedingungen oder systemischer
Mängel bei der Asylprüfung; auch aktuell verhindern Verwaltungsgerichte
immer wieder geplante Überstellungen nach Griechenland, vgl.
Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 15; Bundesverfassungsgericht, 2
BvR 157/17, Beschluss vom 8. Mai 2017; Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte, Urteil v. 21. Januar 2011 – 30696/09; EuGH, Urteil v.
14. November 2013, Rechtssache C-4/11 („Kaveh Puid“))?
Und wie können Betroffene solche drohenden Gefahren geltend machen
und dies durch Gerichte in Deutschland effektiv überprüfen lassen, wenn
sie nach einem Aufgriff an der deutsch-österreichischen Grenze
unmittelbar (möglichst innerhalb von 48 Stunden) nach Griechenland
zurückgeflogen werden sollen, wie dies auch in dem im genannten „Report“-
Bericht geschilderten Einzelfall geschehen ist, offenbar ohne dass der
Betroffene die Möglichkeit gehabt hätte, die Zurückweisung gerichtlich
überprüfen zu lassen (bitte mit genauen Hinweisen zur praktischen
Umsetzung darlegen und begründen, insbesondere hinsichtlich eines
effektiven Zugangs zu fachkundigen Rechtsanwälten (z. B. Telefonnummern
von Asylrechtsanwälten/anwältinnen) und zur Gewährung entsprechender
Zeitfenster vor Vollzug der behördlichen Zurückweisung, vergleichbar
etwa dem Flughafen-Asylverfahren – das Bundesverfassungsgericht hat
diesbezüglich entschieden, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen,
„dass die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch die
obwaltenden Umstände (insbesondere Abgeschlossensein des asylsuchenden
Ausländers im Transitbereich, besonders kurze Fristen,
Sprachunkundigkeit) unzumutbar erschwert oder gar vereitelt wird“, BVerfGE 94, 166
(206))?
Vor dem Vollzug einer Zurückweisung prüft die Bundespolizei individuell, ob
Zurückweisungsverbote und/oder -hindernisse vorliegen. Im Übrigen wird zum
Rechtsschutz auf die Antwort zu den Fragen 1 und 26 verwiesen.
23. Gibt es bei direkten Zurückweisungen Schutzsuchender nach
Griechenland individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden (bzw. auch
entsprechende Ersuchen der deutschen Behörden), die Betroffenen
menschenwürdig aufzunehmen, unterzubringen und zu versorgen und ihnen
ein EU-rechtskonformes Asylverfahren zu bieten, wie es bei
Überstellungen nach Griechenland von der EU-Kommission empfohlen (www.euro
parl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/LI
BE/DV/2017/01-12/COM_C(2016)8525_DE.pdf) und von Deutschland
in Überstellungsfällen auch umgesetzt wird (vgl. z. B.
Bundestagsdrucksache 19/4152), und wenn nein, warum werden solche individuellen
Zusicherungen trotz vergleichbarer Gefahren drohender
Menschenrechtsverletzungen bzw. mangelhafter Asylprüfungsverfahren in Griechenland
(vgl. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 157/17, Beschluss vom 8. Mai
2017; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, U. v. 21. Januar
2011 – 30696/09; Europäischer Gerichtshof, U. v. 14. November 2013,
Rechtssache C-4/11 („Kaveh Puid“) bei Zurückweisungen nicht zur
Voraussetzung gemacht (bitte begründen)?
Einzelfallzusicherungen durch die griechischen Behörden erfolgen in diesen
Fällen nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
24. Inwieweit werden vulnerable Personen von direkten Zurückweisungen
Schutzsuchender nach Griechenland ausgenommen, wie es bei
Überstellungen (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 18/13428, Antwort zu Frage 7)
der Fall ist (wenn nicht, wie wird diese Ungleichbehandlung begründet),
und wie kann die Bundespolizei erkennen, und welche Verfahren gibt es
hierzu, ob Betroffene zu besonders schutzbedürftigen Personengruppen
zählen (bitte darlegen)?
Vor dem Vollzug einer Zurückweisung prüft die Bundespolizei individuell, ob
Zurückweisungsverbote und/oder -hindernisse vorliegen.
Die einzelfallbezogene Prüfung umfasst ebenfalls einen möglichen Status des
Betroffenen als vulnerable Person. Alleinreisende Minderjährige sind
ausdrücklich von der Verwaltungsabsprache ausgenommen.
25. Welche belastbaren Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, dass die
bislang nach Griechenland direkt zurückgewiesenen Asylsuchenden dort
tatsächlich ihr Asylverfahren weiter betreiben konnten bzw. welche
Bedingungen und Anforderungen sie rechtlich und in der Praxis hierfür
erfüllen müssen (bitte darlegen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine über Einzelfälle hinausgehenden
belastbaren Erkenntnisse vor.
26. Was genau enthalten mündliche oder schriftliche Hinweise, Merkblätter
oder Formulare der Bundespolizei für die von direkten Zurückweisungen
an der deutsch-österreichischen Grenze betroffenen Asylsuchenden zur
Rechtsgrundlage der Zurückweisung (bitte genau mit Paragrafen
benennen und ggf. zitieren) und zu rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen diese
Zurückweisung zur Wehr zu setzen (bitte so genau wie möglich darstellen
und die entscheidenden Passagen im Wortlaut zitieren)?
Inwieweit wird sichergestellt, dass diese Hinweise auch in einer Sprache
erfolgen, die die Betroffenen verstehen (bitte den Verfahrensablauf genau
darstellen und die Sprachen nennen, in die entsprechende Hinweisblätter
oder ähnliches übersetzt wurden – was geschieht bei anderen Sprachen),
wie viele Rechtsmittel gegen drohende direkte Zurückweisungen
Asylsuchender wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang in
Deutschland eingelegt, und falls dies nur selten vorgekommen sein sollte,
wie erklärt sich die Bundesregierung das, obwohl die aufgegriffenen und
zurückgewiesenen Asylsuchenden in Deutschland um Asyl nachsuchten?
Die Zurückweisungen an der deutsch-österreichischen Landgrenze im Rahmen
der Verwaltungsabsprachen des BMI mit dem griechischen
Migrationsministerium bzw. dem spanischen Innenministerium vollzieht die Bundespolizei in
Bezug auf das Asylgesetz auf der Grundlage von § 18 Absatz 2 Satz 2 des
Asylgesetzes.
Die Bekanntgabe des Inhaltes der Zurückweisungsverfügung der Bundespolizei
einschließlich einer Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt in einer für den Betroffenen
verständlichen Sprache mit Hilfe eines Sprachmittlers.
Die Zurückweisungsverfügung beinhaltet insbesondere
• den Zielstaat, in den die Zurückweisung erfolgt,
• die Begründung einschließlich der Benennung der gesetzlichen Norm, auf
deren Grundlage die Zurückweisung vollzogen wird und
• die Rechtsbehelfsbelehrung.
Eine Mehrausfertigung der Zurückweisungsverfügung wird dem Betroffenen
ausgehändigt.
Statistische Daten zu Rechtsmitteln liegen keine vor. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
27. Welche Schlussforderungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorwurf
eines nach Griechenland zurückgewiesenen syrischen Flüchtlings, der zu
seinem Bruder und in Deutschland ein Asylverfahren betreiben wollte
(siehe: www.swr.de/report/zurueck-in-den-griechen-knast-ist-
seehofersf l u e c h t l i n g s d e a l - g e s c h e i t e r t / - / i d = 2 3 3 4 5 4 / d i d = 2 4 2 7 3 2 9 2 /
nid=233454/1qpf1vl/index.html), dass die deutschen Polizisten sehr
aggressiv gewesen seien, ihn nicht wie einen Flüchtling, sondern wie einen
Verbrecher behandelt, geschrien und auf den Tisch gehauen und ihn dann
noch am gleichen Tag nach Griechenland zurückflogen hätten – und
inwieweit wurde dem Betroffenen dabei effektiv die Gelegenheit gegeben,
rechtsanwaltliche oder gerichtliche Hilfe gegen die geplante
Zurückweisung in Anspruch zu nehmen?
Die zitierte Berichterstattung ist nach Kenntnis des BMI in Bezug auf das
Verhalten der eingesetzten Beamten der Bundespolizei gegenüber dem Betroffenen
unzutreffend. Vielmehr teilte der Betroffene mit, dass er sich der geplanten
Rückführung nach Griechenland stellen wolle. Auch wurde ihm Gelegenheit
gegeben, mit seinem Bruder zu telefonieren. Diesem teilte der Betroffene mit,
dass er nach Griechenland zurückgewiesen werde. Eine anwaltliche Vertretung
wurde zu keinem Zeitpunkt erbeten. Der Vollzug der Zurückweisung nach
Athen erfolgte abweichend von der Berichterstattung erst am Folgetag.
28. Welche Konsequenzen werden aus dem genannten „Report“-Bericht
gezogen, wonach einer der nach der deutsch-griechischen Vereinbarung
direkt Zurückgewiesenen nach seinen Angaben in Griechenland für drei
Monate unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert wurde (er habe in
einem Gefängnis in einem dunklen, feuchten Raum auf dem Boden
schlafen müssen und diesen Raum nur zu Toilettengängen verlassen dürfen, er
habe auch nicht telefonieren dürfen, auch andere Rechtsanwälte hätten
dem „Report“-Team bestätigt, dass noch weitere Abgeschobene aus
Deutschland unter ähnlichen Bedingungen in Griechenland inhaftiert
worden seien, siehe auch: www.aitima.gr/images/pdf/pressreleasearrange
ment.pdf), nachdem die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Schriftliche Frage 12 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf
Bundestagsdrucksache 19/11950 erklärt hatte, sie habe keine „eigenen Erkenntnisse über
die Art der Unterbringung und der humanitären Situation dieser
Personen“, und hält die Bundesregierung Zurückweisungen unter diesen
Bedingungen für zumutbar und rechtens (bitte ausführen)?
29. Welche Konsequenzen werden daraus gezogen, dass laut Ausführungen
in dem Beschluss des VG München vom 8. August 2019 (M 18 E
19.32238, Seite 4) die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens in
Griechenland nach einer Zurückweisung im konkreten Fall – und im Jahr
2017 generell zu 98,2 Prozent – abgelehnt worden ist, was nach
Auffassung des Gerichts mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer
Abschiebung ohne vorherige Prüfung der Asylgründe und damit
irreversibler erheblicher Nachteile beinhaltet (a. a. O., Seite 13f., bitte
darlegen)?
Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
30. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 19/7044, das BMI bleibe „bei seiner bekannten Rechtsauffassung,
dass die Zurückweisung von schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen bei
Binnengrenzkontrollen rechtmäßig ist, soweit gegen sie ein Einreise- und
Aufenthaltsverbot besteht oder sie bereits in einem anderen Staat, für den
die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 („Eurodac-Verordnung“) gilt, einen
Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben“, so zu verstehen, dass
sie Zurückweisungen von Schutzsuchenden, die bereits in einem anderen
Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, bei Binnengrenzkontrollen
grundsätzlich jenseits der Regelungen der Dublin-Verordnung für
zulässig hält (bitte ausführen), und wie ist diese Rechtsauffassung damit
vereinbar, dass die Dublin-Verordnung Verfahrensvorgaben für solche Fälle
beinhaltet, in denen ein anderer Mitgliedstaat für zuständig gehalten wird
(vgl. z. B. Artikel 21ff. Dublin-Verordnung, bitte ausführen)?
Nach den Verwaltungsabsprachen des Bundesministeriums des Innern, für Bau
und Heimat mit den entsprechenden griechischen und spanischen Ministerien
ist jeder festgestellte Einzelfall in Form einer Notifizierung innerhalb von
48 Stunden an Griechenland bzw. Spanien zu übermitteln. Die zuständigen
Behörden dieser Staaten können im Rahmen einer 6-Stunden Frist den Eingang
bestätigen bzw. etwaige Gründe darlegen, die einer Aufnahme entgegenstehen.
In den in Frage stehenden Fallkonstellationen ist nach Auffassung des BMI der
Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung nicht eröffnet, da – solange die
Grenzkontrolle noch nicht abgeschlossen ist – keine Einreise erfolgt und somit
die Möglichkeit einer Zurückweisung – bei Nichterfüllung der
Einreisevoraussetzungen – vor der Einreise eröffnet ist.
31. Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. März
2019 in der Sache „Arib“ (C-444/17), wonach auch nach
Wiedereinführung zeitlich begrenzter EU-Binnengrenzkontrollen das EU-Recht
unverändert gilt und insbesondere keine Sonderregelungen wie an den EU-
Außengrenzen Anwendung finden dürfen, bei Asylsuchenden mit einem
EURODAC 1-Treffer an der deutsch-österreichischen Grenze eine
„Fiktion der Nichtreinreise“ nach § 13 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz
angenommen werden könne, obwohl die Dublin-Verordnung ausdrücklich auch
„an der Grenze oder in den Transitzonen“ gilt (Artikel 3 Absatz 1 Dublin-
VO)?
32. Inwieweit ist die vom BMI verwandte Argumentation einer „Fiktion der
Nichteinreise“ damit vereinbar, dass der EuGH in dem genannten Urteil
„Arib“ vom 19. März 2019 in Randnummer 38 ausgeführt hat, dass ein
Drittstaatsangehöriger, der „nach seiner illegalen Einreise in das
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, ohne die Voraussetzungen für die Einreise
oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, dort in unmittelbarer Nähe einer
der Binnengrenzen dieses Mitgliedstaats abgefangen wird, (…) daher als
im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats illegal aufhältig angesehen werden
(muss)“, was der nach Auffassung der Fragesteller im EU-Recht nicht
vorgesehenen fiktiven Annahme, diese Person sei nicht eingereist und
nicht aufhältig, widerspricht (bitte ausführen)?
Die Fragen 31 und 32 werden zusammen beantwortet.
Nach Rechtsauffassung des BMI beziehen sich die zwischen dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem griechischen
Migrationsministerium bzw. dem spanischen Innenministerium abgeschlossenen
Verwaltungsabsprachen über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1
in Spanien bzw. Griechenland aufweisen, auf Fallgestaltungen vor der Einreise.
Die Annahme, das Urteil des EuGH sei in dem Sinne zu verstehen, dass die
„Fiktion der Nichteinreise“ nach § 13 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in
Verbindung mit den Ziffern 13.2 ff. (Beendigung der Einreise) der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 im
Zusammenhang mit der vorübergehenden Wiedereinführung von
Binnengrenzkontrollen europarechtlich nicht zu rechtfertigen sei, weil die betreffende
Person das jeweilige Staatsgebiet bereits betreten habe, wird vom
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nicht geteilt. Daher ist nach Ansicht des
BMI die gegenwärtige Praxis mit dem genannten EuGH-Urteil vereinbar.
33. Inwieweit bezieht sich die Bundesregierung auf die „Fiktion der
Nichteinreise“ nach § 13 Absatz 2 AufenthG bei Zurückweisungen von
Asylsuchenden mit EURODAC 1-Treffer an der deutsch-österreichischen
Grenze, obwohl diese Fiktionsregelung nur an zugelassenen
Grenzübergangsstellen gilt, und welche zugelassenen Grenzübergangsstellen an der
deutsch-österreichischen Grenze wurden im Bundesanzeiger
veröffentlicht, wie es § 61 Absatz 1 Bundespolizeigesetz verlangt (bitte darstellen;
vgl. Bundestagsdrucksache 19/10737, Antwort zu Frage 13)?
In Bezug auf Grenzübergangsstellen wird auf die Antwort der Bundesregierung
zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/3486 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 31
und 32 verwiesen.
34. Wie ist die Praxis der direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden
jenseits der Dublin-Regelungen nach Auffassung der Bundesregierung
mit Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vereinbar,
der unter anderem befand, dass auf ein Dublin-Verfahren auch bei
vermeintlich klarer Zuständigkeit nicht verzichtet werden darf und in diesem
Verfahren alle Rechte der Betroffenen gewahrt werden müssen (EuGH,
Urteil vom 31. Mai 2018 – C-647/16, Hassan gegen Frankreich), und
dass dies auch im Wiederaufnahmeverfahren gilt, unabhängig davon, ob
der zuständige Staat die Dublin-Prüfung schon abgeschlossen hat oder
noch nicht (EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17; bitte ausführlich
und in Auseinandersetzung mit den genannten EuGH-Urteilen
begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, das Aufenthalts- und
Asylgesetz den unionsrechtlichen Anforderungen und
Rahmenbedingungen anzupassen und entsprechende Klarstellungen vorzunehmen, soweit
nationale Bestimmung wegen vorrangigem EU-Recht nicht anwendbar
sind, um einer Mythenbildung wie bei der Diskussion um einen
angeblichen „Rechtsbruch“ bei der angeblichen „Grenzöffnung“ im Jahr 2015
besser entgegentreten zu können (vgl. Constantin Hruschka: „Keine
Migrationssteuerung durch Binnengrenzkontrollen“, in: Asylmagazin
5/2019, insb. Seite 150, bitte begründen), und welche Vorschriften beträfe
dies nach Auffassung der Bundesregierung (laut Hruschka z. B. § 15
AufenthG, § 18 AsylG, a. a. O.)?
Nationale Bestimmungen sind stets im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben
auszulegen bzw. anzuwenden (vgl. Artikel 288 Absatz 3 AEUV; Artikel 23
Absatz 1 Satz 2 GG).
Alleine hieraus ergibt sich keine Notwendigkeit der Änderung des
Aufenthaltsoder Asylgesetzes. Die Bundesregierung prüft fortlaufend möglichen
Änderungsbedarf aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben.
36. Wie ist die andauernde Aufrechterhaltung von nur ausnahmsweise
erlaubten EU-Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze
damit vereinbar, dass der EuGH in seinem Urteil vom 19. März 2019 in
der Sache „Arib“ (C-444/17) in Randnummer 49 noch einmal betonte,
dass eine solche Maßnahme nach Artikel 25 des Schengener Grenzkodex
nur „bei einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der
inneren Sicherheit dieses Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen
Umständen“ und nur „für einen begrenzten Zeitraum“ zulässig ist?
Was ist nach Ansicht der Bundesregierung ein „begrenzter Zeitraum“ in
diesem Sinne (bitte ausführen), und ist die Bundesregierung der
Auffassung, dass die (rückläufige) Zahl von Feststellungen unerlaubter
Einreisen und Zurückweisungen an der deutsch-österreichischen Grenze, die
(rückläufige) Zahl von Asylanträgen im Bundesgebiet und ein
unbestimmtes „Migrationspotential“ eine solche außergewöhnliche ernsthafte
Bedrohung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit der
Bundesrepublik darstellt, wie es ihre Antwort zu Frage 14 auf
Bundestagsdrucksache 19/10737 nach Ansicht der Fragesteller nahelegt (bitte ausführlich
begründen) – und welche Belege hat das BMI dafür, dass mit der
aktuellen Zahl Asylsuchender, die weit unterhalb des im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Richtwerts liegt, so erhebliche
und ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
verbunden sind, dass nur ausnahmsweise und zeitlich eng befristet zulässige
EU-Binnengrenzkontrollen erlaubt wären (bitte darstellen)?
Und wenn die mit der Asylsuche einer begrenzten Zahl von Menschen
verbundenen Gefahren nach Auffassung des BMI derart außergewöhnlich
sein sollten, warum wurden dann nicht an allen deutschen Grenzen
entsprechende Binnengrenzkontrollen wieder eingeführt?
Das grenzkontrollfreie Reisen innerhalb des Schengenraums ist für die
Bundesregierung von großer Bedeutung. Das BMI ist daher weiterhin bestrebt, zu
grenzkontrollfreien Schengen-Binnengrenzen zurückzukehren, sofern dies
migrations- und sicherheitspolitisch vertretbar ist. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3486 verwiesen.
Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze wurden
vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zuletzt mit Wirkung vom
12. Mai 2019 für einen Zeitraum von sechs Monaten (bis zum 11. November
2019) aus migrations- und sicherheitspolitischen Gründen auf Grundlage von
Artikeln 25 bis 27 des Schengener Grenzkodexes (SGK) neu angeordnet.
Insbesondere angesichts der weiterhin hohen Anzahl an Feststellungen unerlaubter
Einreisen an der deutsch-österreichischen Landgrenze, der derzeitigen fragilen
Lage an der türkisch-griechischen Grenze und des nicht unerheblichen
Migrationspotentials entlang der Balkan-Route ist nun durch den Bundesminister des
Innern, für Bau und Heimat eine Neuanordnung ab dem 12. November 2019
für einen Zeitraum von sechs Monaten aus migrations- und
sicherheitspolitischen Gründen ebenfalls auf Grundlage von Artikel 25 bis 27 des SGK erfolgt.
Die deutsch-österreichische Landgrenze ist – auch wenn die Feststellungen
unerlaubter Einreisen im Vergleich zu den Jahren 2015 bis 2017 rückläufig sind –
weiterhin der Schwerpunkt der Feststellungen und daher auch Schwerpunkt der
grenzpolizeilichen Maßnahmen.
Nach Auffassung des BMI steht auch die Neuanordnung von temporären
Binnengrenzkontrollen aufgrund ihres lediglich vorübergehenden Charakters im
Einklang mit den genannten schengenrechtlichen Bestimmungen.
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ISSN 0722-8333]