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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Syndikusrechtsanwälten

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

08.10.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1337820.09.2019

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Syndikusrechtsanwälten

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Renata Alt, Dr. Marcus Faber, Peter Heidt, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Pascal Kober, Oliver Luksic, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Dr. Hermann Otto Solms, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Syndikusrechtsanwälten Am 1. Januar 2016 trat das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft. Seitdem gibt es die Option der Zulassung von Syndikusrechtsanwälten zur Anwaltschaft und – hieran gebunden – die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versicherung bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Für rückwirkende Befreiungen gilt die Übergangsregelung des § 231 Absatz 4b SGB VI. Hiernach ist eine rückwirkende Befreiung prinzipiell möglich. Für Versicherungszeiten vor dem 1. April 2014 ist aber eine rückwirkende Befreiung nur dann gestattet, wenn in diesen Zeiten auch „einkommensbezogene Pflichtbeiträge“ zum Versorgungswerk gezahlt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt (Beschlüsse vom 19. Juli 2016 (1 BvR 2584/14) und 22. Juli 2016 (1 BvR 2384/14) ), dass unter „einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen“ im Sinne des § 231 Absatz 4b SGB VI auch Mindest- und Pflichtbeiträge, die jeder zugelassene Rechtsanwalt an das jeweilige Versorgungswerk zahlen muss, zu verstehen seien und eine rückwirkende Befreiung bei Zahlung solcher Beiträge in den betreffenden Zeiten zu erteilen sei. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg urteilte bereits entsprechend (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2018, AZ. L 13 R 4841/17). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat sich dieser Auffassung – laut Medienberichterstattung mit Rückendeckung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.lto.de/recht/juristen/b/syndikus-anwaelte-ein- jahrnach-neuregelung-befreiung-gesetzliche-rentenversicherung-praxis-drv/) – bis dato nicht angeschlossen und rückwirkende Befreiungen von der Versicherungspflicht für Syndikusrechtsanwälte, die in den entsprechenden Zeiten vor dem 1. April 2014 Pflichtmitglied in Kammer und Versorgungswerk waren und Mindest-/Pflichtbeiträge gezahlt haben, abgelehnt. Weiterhin ist zwischen DRV und vielen Syndikusrechtsanwälten streitig, ob – so die Auffassung der DRV – auch Syndikusrechtsanwälte, die bereits vor dem 1. Januar 2016 auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geklagt hatten, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte einen neuerlichen Antrag auf rückwirkende Befreiung stellen mussten, um eine rückwirkende Befreiung erwirken zu können (www.lto.de/recht/juris Deutscher Bundestag Drucksache 19/13378 19. Wahlperiode 20.09.2019 ten/b/unternehmensjuristen-befreiung-deutsche-rentenversicherung- offeneverfahren-einkommensbezogene-beitraege-neuer-antrag-streitgegenstaende/). Besonders nachteilig ist die Situation für Rechtsanwälte, die nicht mindestens 60 Monate lang Zahlungen an die DRV geleistet haben, deren Beiträge also mangels Rentenanspruchs „verfallen“ würden (www.lto.de/recht/juristen/b/ unternehmensjuristen-befreiung-deutsche-rentenversicherung-offene- verfahreneinkommensbezogene-beitraege-neuer-antrag-streitgegenstaende/). Die Folge der beschriebenen Problematiken ist, dass die Syndikusrechtsanwälte weiter mit der Deutschen Rentenversicherung Bund um ihre Befreiung für die Vergangenheit streiten müssen. Eine Vielzahl von insoweitigen Rechtsstreitigkeiten ist anhängig (www.lto.de/recht/juristen/b/unternehmensjuristen-befrei ung-deutsche-rentenversicherung-offene-verfahren- einkommensbezogenebeitraege-neuer-antrag-streitgegenstaende/). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Gerichtsverfahren, die eine Streitigkeit über eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 231 Absatz 4b SGB für Syndikusrechtsanwälte für Zeiten vor dem 1. April 2014 zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit gerichtlich anhängig? Wie viele hiervon befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in zweiter Instanz? Wie viele Verfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung bereits abgeschlossen? 2. Welche Beweggründe waren aus Sicht der Bundesregierung ausschlaggebend, im Falle einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt eine rückwirkende Befreiung (§ 231 Absatz 4b SGB VI) prinzipiell, wenn keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden sind, nur ab dem 1. April 2014 zu gewähren, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass diese Regelung angemessen ist? 3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass unter „einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen“ im Sinne des § 231 Absatz 4b SGB VI auch Mindest- und Pflichtbeiträge zu verstehen sind? a) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung, die Weigerung der DRV, Syndikusrechtsanwälte, die vor dem 1. April 2014 solche Beiträge gezahlt haben, Befreiungen zu erteilen? b) Wenn ja, ist es nach Kenntnis der Bundesregierung korrekt, dass die DRV Syndikusrechtsanwälten, die vor dem 1. April 2014 Mindest-/ Pflichtbeiträge an das jeweilige Versorgungswerk gezahlt haben, Befreiungen von der Rentenversicherungspflicht mit Rückendeckung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht erteilt? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies? c) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre von der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Rechtsansicht? 4. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach einer von der DRV erlassenen Regelung, bis zum 31. Dezember 2014 gezahlte Beiträge von Syndikusrechtsanwälten, die erst zum 1. Januar 2015 vom jeweiligen Versorgungswerk der Rechtsanwälte zur DRV umgemeldet wurden, auch dann, wenn keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag, Vertrauensschutz genießen und damit nach Ansicht der Fragesteller derjenige, der gesetzeswidrig an das Versorgungswerk abführte, nunmehr bessergestellt ist als derjenige, der sich rechtstreu verhielt? 5. Vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass es mit Blick auf eine Befreiung nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 231 Absatz 4b SGB VI immer eines neuen Befreiungsantrags nach Inkrafttreten des Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte bis zum 1. April 2016 bedurfte, selbst wenn bereits ein Gerichtsverfahren auf entsprechende Befreiung anhängig war? 6. Ist die Bundesregierung, vor dem Hintergrund der offenen Rechtsfragen und der Anzahl an gerichtlichen Auseinandersetzungen, die die Regelung des § 231 Absatz 4b SGB VI mit sich bringt, der Auffassung, dass hier neuerlicher gesetzgeberischen Handlungsbedarf besteht, wenn nein, bitte erläutern? Berlin, den 28. August 2019 Christian Lindner und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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