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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Syndikusrechtsanwälten
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
08.10.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1337820.09.2019
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Syndikusrechtsanwälten
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Renata Alt,
Dr. Marcus Faber, Peter Heidt, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Pascal
Kober, Oliver Luksic, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann,
Dr. Hermann Otto Solms, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Syndikusrechtsanwälten
Am 1. Januar 2016 trat das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der
Syndikusanwälte in Kraft. Seitdem gibt es die Option der Zulassung von
Syndikusrechtsanwälten zur Anwaltschaft und – hieran gebunden – die Möglichkeit der
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
zugunsten einer Versicherung bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte.
Für rückwirkende Befreiungen gilt die Übergangsregelung des § 231 Absatz 4b
SGB VI. Hiernach ist eine rückwirkende Befreiung prinzipiell möglich. Für
Versicherungszeiten vor dem 1. April 2014 ist aber eine rückwirkende
Befreiung nur dann gestattet, wenn in diesen Zeiten auch „einkommensbezogene
Pflichtbeiträge“ zum Versorgungswerk gezahlt worden sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt (Beschlüsse vom 19. Juli 2016
(1 BvR 2584/14) und 22. Juli 2016 (1 BvR 2384/14) ), dass unter
„einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen“ im Sinne des § 231 Absatz 4b SGB VI auch
Mindest- und Pflichtbeiträge, die jeder zugelassene Rechtsanwalt an das
jeweilige Versorgungswerk zahlen muss, zu verstehen seien und eine rückwirkende
Befreiung bei Zahlung solcher Beiträge in den betreffenden Zeiten zu erteilen
sei. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg urteilte bereits
entsprechend (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2018, AZ.
L 13 R 4841/17).
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat sich dieser Auffassung – laut
Medienberichterstattung mit Rückendeckung des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales (www.lto.de/recht/juristen/b/syndikus-anwaelte-ein-
jahrnach-neuregelung-befreiung-gesetzliche-rentenversicherung-praxis-drv/) – bis
dato nicht angeschlossen und rückwirkende Befreiungen von der
Versicherungspflicht für Syndikusrechtsanwälte, die in den entsprechenden Zeiten vor
dem 1. April 2014 Pflichtmitglied in Kammer und Versorgungswerk waren und
Mindest-/Pflichtbeiträge gezahlt haben, abgelehnt.
Weiterhin ist zwischen DRV und vielen Syndikusrechtsanwälten streitig, ob –
so die Auffassung der DRV – auch Syndikusrechtsanwälte, die bereits vor dem
1. Januar 2016 auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geklagt
hatten, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
Syndikusanwälte einen neuerlichen Antrag auf rückwirkende Befreiung stellen mussten,
um eine rückwirkende Befreiung erwirken zu können (www.lto.de/recht/juris
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13378
19. Wahlperiode 20.09.2019
ten/b/unternehmensjuristen-befreiung-deutsche-rentenversicherung-
offeneverfahren-einkommensbezogene-beitraege-neuer-antrag-streitgegenstaende/).
Besonders nachteilig ist die Situation für Rechtsanwälte, die nicht mindestens
60 Monate lang Zahlungen an die DRV geleistet haben, deren Beiträge also
mangels Rentenanspruchs „verfallen“ würden (www.lto.de/recht/juristen/b/
unternehmensjuristen-befreiung-deutsche-rentenversicherung-offene-
verfahreneinkommensbezogene-beitraege-neuer-antrag-streitgegenstaende/).
Die Folge der beschriebenen Problematiken ist, dass die Syndikusrechtsanwälte
weiter mit der Deutschen Rentenversicherung Bund um ihre Befreiung für die
Vergangenheit streiten müssen. Eine Vielzahl von insoweitigen
Rechtsstreitigkeiten ist anhängig (www.lto.de/recht/juristen/b/unternehmensjuristen-befrei
ung-deutsche-rentenversicherung-offene-verfahren-
einkommensbezogenebeitraege-neuer-antrag-streitgegenstaende/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Gerichtsverfahren, die eine Streitigkeit über eine Befreiung von
der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m.
§ 231 Absatz 4b SGB für Syndikusrechtsanwälte für Zeiten vor dem 1.
April 2014 zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit gerichtlich anhängig?
Wie viele hiervon befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
in zweiter Instanz?
Wie viele Verfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung bereits
abgeschlossen?
2. Welche Beweggründe waren aus Sicht der Bundesregierung
ausschlaggebend, im Falle einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt eine
rückwirkende Befreiung (§ 231 Absatz 4b SGB VI) prinzipiell, wenn keine
einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk
gezahlt worden sind, nur ab dem 1. April 2014 zu gewähren, und ist die
Bundesregierung der Auffassung, dass diese Regelung angemessen ist?
3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass unter „einkommensbezogenen
Pflichtbeiträgen“ im Sinne des § 231 Absatz 4b SGB VI auch Mindest- und
Pflichtbeiträge zu verstehen sind?
a) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung, die Weigerung der DRV,
Syndikusrechtsanwälte, die vor dem 1. April 2014 solche Beiträge
gezahlt haben, Befreiungen zu erteilen?
b) Wenn ja, ist es nach Kenntnis der Bundesregierung korrekt, dass die DRV
Syndikusrechtsanwälten, die vor dem 1. April 2014 Mindest-/
Pflichtbeiträge an das jeweilige Versorgungswerk gezahlt haben, Befreiungen von
der Rentenversicherungspflicht mit Rückendeckung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht erteilt?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies?
c) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre von der Auffassung
des Bundesverfassungsgerichts abweichende Rechtsansicht?
4. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach einer von der DRV
erlassenen Regelung, bis zum 31. Dezember 2014 gezahlte Beiträge von
Syndikusrechtsanwälten, die erst zum 1. Januar 2015 vom jeweiligen
Versorgungswerk der Rechtsanwälte zur DRV umgemeldet wurden, auch dann, wenn
keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag,
Vertrauensschutz genießen und damit nach Ansicht der Fragesteller derjenige, der
gesetzeswidrig an das Versorgungswerk abführte, nunmehr bessergestellt ist
als derjenige, der sich rechtstreu verhielt?
5. Vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass es mit Blick auf eine
Befreiung nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 231 Absatz 4b SGB VI
immer eines neuen Befreiungsantrags nach Inkrafttreten des Gesetz zur
Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte bis zum 1. April 2016
bedurfte, selbst wenn bereits ein Gerichtsverfahren auf entsprechende
Befreiung anhängig war?
6. Ist die Bundesregierung, vor dem Hintergrund der offenen Rechtsfragen und
der Anzahl an gerichtlichen Auseinandersetzungen, die die Regelung des
§ 231 Absatz 4b SGB VI mit sich bringt, der Auffassung, dass hier
neuerlicher gesetzgeberischen Handlungsbedarf besteht, wenn nein, bitte erläutern?
Berlin, den 28. August 2019
Christian Lindner und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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