BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

07.10.2019

Aktualisiert

16.06.2025

BT19/1337920.09.2019

Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, Frank Schäffler, Katja Hessel, Markus Herbrand, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Karsten Klein, Pascal Kober, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert, Dr. Wieland Schinnenburg, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 Die Bundesregierung hat am Freitag, den 9. August 2019 abends den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 in die Ressortabstimmung gegeben (www.bundesfinanzministerium.de/Con tent/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abtei lung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/Soli-Rueckfuehrung- G/0-Gesetz.html). Die Frist für die Stellungnahme der beteiligten Ressorts fiel sehr kurz aus und wurde auf Dienstag, den 13. August2019 terminiert. Die Kabinettsbefassung hat am 21. August 2019 stattgefunden. Mit dem Gesetz soll der Solidaritätszuschlag teilweise abgebaut werden. Insgesamt soll die Hälfte des Solidaritätszuschlages ab 2021 nicht mehr erhoben werden. Dies wird durch eine Anhebung der Freigrenze erreicht. Daneben soll die Milderungszone abgesenkt werden. Die gegenwärtig geplante Freigrenze des Solidaritätszuschlages würde nach Berechnungen der fragestellenden Fraktion jedoch zu Grenzbelastungen in bestimmten Bereichen von deutlich über 44,31 Przent (42 Prozent ESt zzgl. 5,5 Prozent& SolZ) führen. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung die Beteiligung der anderen Ressorts entgegen der üblichen Fristen mit nur vier Tagen (inklusive Wochenende) terminiert?  2. Entspricht dies den terminlichen Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, und wenn nein, wieso wurde diese Frist trotzdem angesetzt?  3. Aus welchem Grund plant die Bundesregierung die Kabinettsbefassung schon im August 2019, obwohl das Gesetz erst ab 2021 wirken soll? Deutscher Bundestag Drucksache 19/13379 19. Wahlperiode 20.09.2019  4. Wie haben die anderen Resorts auf die enge Fristsetzung reagiert?  5. Gab es eine Vorabstimmung mit den anderen Ressorts, und wenn nein, wieso nicht?  6. Ist die verfassungsrechtliche Prüfung der teilweisen Weitererhebung des Solidaritätszuschlages in allen Ressorts abgeschlossen?  7. Haben einzelne Ressorts verfassungsrechtliche Bedenken bzgl. der Weitererhebung des Solidaritätszuschlages nach 2020 oder 2021 bzw. der nur teilweisen Rückführung geäußert, und wenn ja, welche Bedenken aus welchen Ressorts?  8. Zu welcher verfassungsrechtlichen Bewertung bzgl. der Weitererhebung des Solidaritätszuschlages nach 2020 bzw. der nur teilweisen Rückführung ist die Bundesregierung insgesamt gekommen?  9. Wie viele Unternehmen werden trotz des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages nach Einschätzung der Bundesregierung auch nach 2021 noch den Solidaritätszuschlag zahlen müssen? 10. Wie viele davon sind Personengesellschaften, und wie viele Kapitalgesellschaften? 11. Welche Größen haben die Unternehmen (bitte tabellarisch nach Umsatz und Mitarbeiterzahl aufschlüsseln)? 12. Aus welchen Branchen kommen die Unternehmen? 13. Wie verteilen sich diese Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung auf die einzelnen Bundesländer? 14. Wie viele Mitarbeiter hat ein Unternehmen im Durchschnitt, das nach den Plänen der Bundesregierung auch nach 2021 den Solidaritätszuschlag zahlen muss? 15. Wie begründet die Bundesregierung den Umstand, dass nach 2021 auch kleinste und kleinere GmbHs den Solidaritätszuschlag weiterhin zahlen müssen (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/ Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperio de/Gesetze_Verordnungen/Soli-Rueckfuehrung-G/0-Gesetz.html)? 16. Plant die Bundesregierung weitergehende Maßnahmen, wie beispielsweise die komplette Abschaffung des Solidaritätszuschlages? 17. Plant die Bundesregierung Änderungen beim Einkommensteuertarif? 18. Sind nach Ansicht der Bundesregierung diejenigen Steuerpflichtigen, die auch nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages diesen noch zahlen müssen, Reiche oder Superreiche (vgl. www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/thorsten-schaefer-guembel- zukompletter-soli-abschaffung-reiche-hoeher-besteuern-a-1281641.html; www.zeit.de/politik/deutschland/2019-01/grosse-koalition-olaf- scholzsolidaritaetszuschlag-abschaffung-cdu-spd)? Falls nein, wie würde die Bundesregierung diesen Personenkreis bezeichnen? 19. Wieso wird durch die geplante Ausdehnung der Freigrenze in Kauf genommen, dass die Grenzbelastung der Steuerpflichtigen in bestimmten Bereichen nahezu 50 Prozent beträgt (wie auch das ifo-Institut festgestellt hat; www.ifo.de/DocDL/sd-2019-16-bloemer-etal-solidaritaetszuschlag- reform-2019-08-22_0.pdf)? Berlin, den 28. August 2019 Christian Lindner und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

Ähnliche Kleine Anfragen