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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Verfassungsmäßigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen nach § 1906a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Datum
08.10.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1339423.09.2019
Verfassungsmäßigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen nach § 1906a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis,
Renata Alt, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Peter Heidt,
Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Pascal Kober, Oliver Luksic,
Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Dr. Hermann Otto Solms,
Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Verfassungsmäßigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen nach § 1906a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1906a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurde 2017 (BGBl. I S. 2426)
durch das „Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen
von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des
Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt. Ziel war es,
die ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Maßnahme des
§ 1906 BGB abzukoppeln. Demnach sind mit dem § 1906a BGB ärztliche
Zwangsmaßnahmen, anders als bisher, auch außerhalb einer
freiheitsentziehenden Maßnahme möglich. Das Gesetz wurde erlassen, da das
Bundesverfassungsgericht zuvor eine verfassungswidrige Lücke festgestellt hatte.
Betroffene, die eine zwingende Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme nicht
erkennen konnten, konnte man nur dann zwangsbehandeln, während sie
geschlossen untergebracht waren. Damit auch lediglich stationär untergebrachte
Betroffene zwangsbehandelt werden können, wurde § 1906a in der heutigen
Form geschaffen (Bundestagsdrucksache 18/11240). Es gibt nach wie vor keine
Rechtsgrundlage für ambulante Zwangsbehandlungen. Eine ärztliche
Zwangsbehandlung ist trotzdem nur bei stationärem Aufenthalt in einem dafür
geeigneten Krankenhaus möglich (§ 1906a Absatz 1 Nummer 7 BGB). Diese Regelung
zog nun eine weitere Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1575/18) nach sich, die
das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat. In der
Verfassungsbeschwerde wird vorgetragen, dass das Gesetz die Grundrechte des an einer Demenz
erkrankten Beschwerdeführers ungerechtfertigt und in verfassungswidriger Weise
verletze, weil sie ihm eine notwendige Behandlung in seiner vertrauten
Umgebung durch Untermischen einer Medikation verwehre. Ein Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung wurde in dem Verfahren bereits vom Gericht
abgelehnt (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidun
gen/DE/2018/08/rk20180807_1bvr157518.html).
Seit dem 1. Januar 2014 werden statistische Daten zu den
betreuungsgerichtlichen Genehmigungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Rahmen einer
freiheitsentziehenden Unterbringung erhoben. Des Weiteren sieht Artikel 7 des
Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von
ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von
Betreuten eine Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes unter anderem im
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13394
19. Wahlperiode 23.09.2019
Hinblick auf die Häufigkeit von gerichtlich genehmigten ärztlichen
Zwangsmaßnahmen vor (Bundestagsdrucksache 18/11240, S. 17).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der
Norm die Anzahl ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Sinne des § 1906a
BGB (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
2. Wie hoch ist die Zahl der Personen, bei denen die rechtmäßige
Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen nach § 1906a BGB in Betracht kommt,
nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland insgesamt?
Wie hat sich diese Zahl in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der ärztlichen
Zwangsmaßnahmen in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
4. Wie viele der ärztlichen Zwangsmaßnahmen fanden nach Kenntnis der
Bundesregierung in Krankenhäusern statt, und wie viele in Pflegeheimen,
Senioreneinrichtungen oder sonstigen vergleichbaren Einrichtungen (bitte
nach Einrichtungstyp und Jahren aufschlüsseln)?
5. Um welche Arten von Maßnahmen handelt es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Zwangsmaßnahmen nach § 1906a BGB?
6. Wie sieht nach Auffassung der Bundesregierung ein ernsthafter Versuch
nach § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB aus, um einen Betreuten
von der entsprechenden Maßnahme zu überzeugen?
Gibt es einen Leitfaden dafür?
7. In wie vielen Fällen ging nach Kenntnis der Bundesregierung eine ärztliche
Zwangsmaßnahme mit einer zwangsmäßigen Verbringung in ein
Krankenhaus nach § 1906a Absatz 4 BGB einher?
8. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen eine ärztliche
Zwangsmaßnahme nicht durchgeführt werden konnte, da eine Verbringung in ein
Krankenhaus zwecks stationären Aufenthalts nach § 1906a Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 BGB nicht möglich war?
9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei Durchführung einer
ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1906a BGB vorgegangen, wenn diese in
einem nichtstationären Umfeld im Sinne des § 1906a Absatz 1 Nummer 7
BGB erforderlich ist und die Verbringung nicht möglich ist?
10. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung vorgegangen, wenn es sich
bei der ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1906a BGB um die
Verabreichung von Medikamenten handelt und sich der Betreute nicht in einem
stationären Umfeld im Sinne des § 1906a Absatz 1 Nummer 7 BGB befindet?
11. Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Verbringung eines Betreuten in ein Krankenhaus und der dortige Aufenthalt,
speziell wenn die Verbringung nur zwecks Verabreichung eines
Medikaments stattfindet, auf diesen?
12. Wie beurteilt die Bundesregierung eine heimliche Medikamentengabe als
milderes Mittel?
13. Trifft die Bundesregierung legislative Vorbereitungen für den Fall, dass das
Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde gegen § 1906a BGB
stattgibt?
14. Wie weit ist der Stand der Evaluierung, die nach Artikel 7 des Gesetzes zur
Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen
Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von
Betreuten vom 17. Juli 2017 zu erfolgen hat?
Berlin, den 28. August 2019
Christian Lindner und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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