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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Umleitungen für Radfahrende an gesperrten Bundesstraßen

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Datum

10.10.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1352425.09.2019

Umleitungen für Radfahrende an gesperrten Bundesstraßen

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Andreas Wagner, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, Heidrun Bluhm-Förster, Jörg Cezanne, Kerstin Kassner, Caren Lay, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Amira Mohamed Ali, Victor Perli, Ingrid Remmers, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE. Umleitungen für Radfahrende an gesperrten Bundesstraßen Im Falle von Straßensperrungen von Bundestraßen besteht nach den „Grundsätzen für Bau und Sanierung von Radwegen im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes“ von 2008 die Möglichkeit der Umleitung des Radverkehrs auf parallel verlaufende Straßen. Aufgrund der oft unklaren und zersplitterten Eigentumsverhältnisse und Zuständigkeiten auf diesen Umleitungen bestehen oft Unklarheiten bei Beteiligten (z. B. Landes-Straßenbaubehörden, Kreise, Städte, Verbandsgemeinden, Gemeinden, öffentliche und nichtöffentliche Eigentümer) über die Zuständigkeit für den Winterdienst und bei der Pflege der Bankette. Die Folge davon sind immer wieder Umleitungen für Radfahrende, die nur eingeschränkt oder überhaupt nicht nutzbar sind. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Werden die „Grundsätze für Bau und Sanierung von Radwegen im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes 2008“ (kurz „Grundsätze 2008“), die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) am 17. Oktober 2008 (Az. S 11/7123.10/6-1-891608) an die Obersten Straßenbaubehörden der Länder adressiert hatte, noch angewendet?  2. Kontrolliert der Bund, ob die mit der Verwaltung der Bundesfernstraßen beauftragten Landesbehörden die „Grundsätze 2008“ als auch das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die jeweiligen Bestimmungen in den Landes-Straßengesetzen einhalten? Wenn nein, warum nicht?  3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Stellungnahme der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zum „Bau und Finanzierung von Radwegen an Bundesstraßen“ (WD 5 – 3000 – 048/17) vom 8. Juni 2017?  4. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung auf Seiten der Länder eine Pflicht, auf allen Arten von Straßen und Wegen (also vor allem Gemeindestraßen, sonstige Straßen und „Wirtschaftswege“), auf die der Radverkehr im Zuge von Kraftfahrstraßen und mit Zeichen 254 StVO gesperrten Bundesstraßen verwiesen wird, gemäß § 5 FStrG die gleichen Verkehrssiche- Deutscher Bundestag Drucksache 19/13524 19. Wahlperiode 25.09.2019 rungspflichten – insbesondere beim Winterdienst und bei der Pflege der Bankette – zu leisten (bitte begründen)?  5. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung bei einem dauerhaft durch die Straßenverkehrsbehörden (insbesondere per Zeichen 254 StVO) angeordneten Verkehrsverbot die zwingende Notwendigkeit einer vorher erfolgten straßenrechtlichen Teileinziehung der Bundesstraße (bitte begründen)?  6. Wie viele Kilometer beträgt die Länge des Bundesstraßennetzes, und wie viele Kilometer davon sind aktuell per Zeichen 254 StVO (Verbot für Radverkehr) gesperrt oder als Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1 und 331.2 StVO) ausgewiesen?  7. Auf wie vielen Kilometern der für den Radverkehr gesperrten Bundesstraßen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine alternative und durch StVO-Umleitungsbeschilderung ausgewiesene Führung des Radverkehrs über asphaltierte „Ersatzstraßen / -Ersatzwege“ im Sinne des § 7 (2a) FStrG?  8. Auf wie vielen Kilometern der für den Radverkehr gesperrten Bundesstraßen wird der Radverkehr auf „Wirtschaftswege“/sonstige Straßen/ Gemeindestraßen oder einigermaßen parallel verlaufende Landes- und Kreisstraßen verwiesen?  9. Sind diese Wege auch ausdrücklich als unselbstständige Radwege im Zuge eines Bundesverkehrswegs straßenrechtlich, auch unter Verweis auf die §§ 1 bis 5 FStrG, entsprechend dem öffentlichen Verkehr zu widmen bzw. bestehende Widmungen zu erweitern (bitte begründen)? 10. Sieht der Bund aufgrund der oft unklaren und teils zersplitterten Eigentumsverhältnisse vor allem an (je nach Landesstraßengesetz (LStrG) nicht einmal dem öffentlichen Verkehr zu widmenden) „Wirtschaftswegen“, auf die der Radverkehr sehr oft verwiesen wird, eine grundsätzliche Notwendigkeit, diese Wege auch in Bundeseigentum zu überführen, notfalls auch per Enteignungsverfahren (bitte begründen)? 11. Wie können nach Ansicht der Bundesregierung Radfahrende ihre Rechte wahrnehmen, wenn sich eine Vielzahl von Beteiligten (Landesstraßenbaubehörden, Kreis, Stadt, Verbandsgemeinde, Gemeinde, öffentliche und nichtöffentliche Eigentümer) nicht auf eine in den „Grundsätzen 2008“ genannte Vereinbarung insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Winterdiensten einigen? Berlin, den 29. August 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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