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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Umleitungen für Radfahrende an gesperrten Bundesstraßen
(insgesamt 11 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Datum
10.10.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1352425.09.2019
Umleitungen für Radfahrende an gesperrten Bundesstraßen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Andreas Wagner, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin,
Heidrun Bluhm-Förster, Jörg Cezanne, Kerstin Kassner, Caren Lay,
Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Amira Mohamed Ali, Victor Perli,
Ingrid Remmers, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der Fraktion
DIE LINKE.
Umleitungen für Radfahrende an gesperrten Bundesstraßen
Im Falle von Straßensperrungen von Bundestraßen besteht nach den
„Grundsätzen für Bau und Sanierung von Radwegen im Zuge von Bundesstraßen in der
Baulast des Bundes“ von 2008 die Möglichkeit der Umleitung des Radverkehrs
auf parallel verlaufende Straßen. Aufgrund der oft unklaren und zersplitterten
Eigentumsverhältnisse und Zuständigkeiten auf diesen Umleitungen bestehen
oft Unklarheiten bei Beteiligten (z. B. Landes-Straßenbaubehörden, Kreise,
Städte, Verbandsgemeinden, Gemeinden, öffentliche und nichtöffentliche
Eigentümer) über die Zuständigkeit für den Winterdienst und bei der Pflege der
Bankette. Die Folge davon sind immer wieder Umleitungen für Radfahrende,
die nur eingeschränkt oder überhaupt nicht nutzbar sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Werden die „Grundsätze für Bau und Sanierung von Radwegen im Zuge
von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes 2008“ (kurz
„Grundsätze 2008“), die das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur (BMVI) am 17. Oktober 2008 (Az. S 11/7123.10/6-1-891608) an die
Obersten Straßenbaubehörden der Länder adressiert hatte, noch
angewendet?
2. Kontrolliert der Bund, ob die mit der Verwaltung der Bundesfernstraßen
beauftragten Landesbehörden die „Grundsätze 2008“ als auch das
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die jeweiligen Bestimmungen in den
Landes-Straßengesetzen einhalten?
Wenn nein, warum nicht?
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Stellungnahme der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zum „Bau und Finanzierung von
Radwegen an Bundesstraßen“ (WD 5 – 3000 – 048/17) vom 8. Juni 2017?
4. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung auf Seiten der Länder eine
Pflicht, auf allen Arten von Straßen und Wegen (also vor allem
Gemeindestraßen, sonstige Straßen und „Wirtschaftswege“), auf die der Radverkehr
im Zuge von Kraftfahrstraßen und mit Zeichen 254 StVO gesperrten
Bundesstraßen verwiesen wird, gemäß § 5 FStrG die gleichen Verkehrssiche-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13524
19. Wahlperiode 25.09.2019
rungspflichten – insbesondere beim Winterdienst und bei der Pflege der
Bankette – zu leisten (bitte begründen)?
5. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung bei einem dauerhaft durch die
Straßenverkehrsbehörden (insbesondere per Zeichen 254 StVO)
angeordneten Verkehrsverbot die zwingende Notwendigkeit einer vorher erfolgten
straßenrechtlichen Teileinziehung der Bundesstraße (bitte begründen)?
6. Wie viele Kilometer beträgt die Länge des Bundesstraßennetzes, und wie
viele Kilometer davon sind aktuell per Zeichen 254 StVO (Verbot für
Radverkehr) gesperrt oder als Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1 und 331.2
StVO) ausgewiesen?
7. Auf wie vielen Kilometern der für den Radverkehr gesperrten
Bundesstraßen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine alternative und durch
StVO-Umleitungsbeschilderung ausgewiesene Führung des Radverkehrs
über asphaltierte „Ersatzstraßen / -Ersatzwege“ im Sinne des § 7 (2a)
FStrG?
8. Auf wie vielen Kilometern der für den Radverkehr gesperrten
Bundesstraßen wird der Radverkehr auf „Wirtschaftswege“/sonstige Straßen/
Gemeindestraßen oder einigermaßen parallel verlaufende Landes- und
Kreisstraßen verwiesen?
9. Sind diese Wege auch ausdrücklich als unselbstständige Radwege im Zuge
eines Bundesverkehrswegs straßenrechtlich, auch unter Verweis auf die
§§ 1 bis 5 FStrG, entsprechend dem öffentlichen Verkehr zu widmen bzw.
bestehende Widmungen zu erweitern (bitte begründen)?
10. Sieht der Bund aufgrund der oft unklaren und teils zersplitterten
Eigentumsverhältnisse vor allem an (je nach Landesstraßengesetz (LStrG) nicht
einmal dem öffentlichen Verkehr zu widmenden) „Wirtschaftswegen“, auf
die der Radverkehr sehr oft verwiesen wird, eine grundsätzliche
Notwendigkeit, diese Wege auch in Bundeseigentum zu überführen, notfalls auch
per Enteignungsverfahren (bitte begründen)?
11. Wie können nach Ansicht der Bundesregierung Radfahrende ihre Rechte
wahrnehmen, wenn sich eine Vielzahl von Beteiligten
(Landesstraßenbaubehörden, Kreis, Stadt, Verbandsgemeinde, Gemeinde, öffentliche und
nichtöffentliche Eigentümer) nicht auf eine in den „Grundsätzen 2008“
genannte Vereinbarung insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von
Winterdiensten einigen?
Berlin, den 29. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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