Familiennachzug zu Flüchtlingen bis Mitte 2019 und diesbezügliche Prognosen
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Michel Brandt, Heike Hänsel, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Dr. Alexander S. Neu, Petra Pau, Martina Renner, Eva-Maria Schreiber, Helin Evrim Sommer, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Ursprüngliche Prognosen zum Umfang des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen, die die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen sollten, haben sich nach Auffassung der Fragestellenden inzwischen als unzutreffend und deutlich überhöht erwiesen. Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, hatte im November 2015 im Deutschen Bundestag erklärt: „Wir können unsere hohen Flüchtlingszahlen nicht durch Familiennachzug verdoppeln oder gar verdreifachen“ (Plenarprotokoll 18/135, S. 13206).
Sein Nachfolger und heutiger Bundesinnenminister Horst Seehofer hatte in den Koalitionsverhandlungen mit der SPD Anfang 2018 gewarnt, bis zu 300.000 Angehörige würden nach Deutschland kommen wollen, wenn der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wieder ermöglicht würde (vgl. www.sueddeutsche.de/politik/seehofer-familiennachzug-1.4239128 und www.tagesschau.de/inland/familiennachzug-deutschland-101.html), wie es von der Politik eigentlich versprochen worden war (ursprünglich sollte die alte Rechtslage nach zweijähriger Aussetzung automatisch wieder in Kraft treten, ab Anfang 2018 wurden wieder Anträge auf Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten angenommen, um eine schnelle Familienzusammenführung ab Mitte März 2018 zu ermöglichen, vgl. Ausschussdrucksache 18(4)912).
Sachsen-Anhalts Innenminister Holger Stahlknecht sprach gar davon, beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten „könnten noch einmal bis zu 800.000 Menschen kommen“ – man müsse auch an den sozialen Frieden im Land denken und dürfe die Bevölkerung nicht überfordern (dpa vom 17. November 2017).
Im ganz rechten politischen Spektrum wurden noch größere Zahlen gehandelt: Der Vorsitzende der Fraktion der AfD, Alexander Gauland, prognostizierte im Oktober 2017 „eine Migrationswelle von rund zweieinhalb Millionen Menschen nach Deutschland allein in 2018“ infolge eines „uneingeschränkten Familiennachzugs für Flüchtlinge“ (www.afd.de/alexander-gaulandmit-ihrer-forderung-nach-uneingeschraenktem-familiennachzug-setzen-diegruenen-den-sozialen-frieden-in-deutschland-aufs-spiel/).
Das Ende der Fahnenstange hatte die „BILD“-Zeitung bereits im Oktober 2015 markiert: Unter Berufung auf vermeintliche „Geheimakten“ hieß es dort: „Von den bis zu 920 000 Asylbewerbern (Zeitraum Oktober bis Dezember) könnten durch Familiennachzug bis zu 7,36 Millionen Asylberechtigte werden, die in Deutschland leben wollen“ (www.bild.de/politik/inland/fluechtlingskrise/1-5-millionen-fluechtlinge-erwartet-42887972.bild.html) – eine nach Auffassung der Fragestellenden groteske, faktenfreie und unverantwortliche Falschmeldung, die nichtsdestotrotz von der CSU-Politikerin Ilse Aigner übernommen wurde, als sie von „bis zu sieben Millionen Menschen“ sprach, die als Angehörige von anerkannten Flüchtlingen nachgeholt werden könnten (vgl. hierzu und zu fehlerhaften Prognosen zum Familiennachzug insgesamt: www.tagesschau.de/faktenfinder/inland/familiennachzug-syrien-afd-107.html).
Tatsächlich geht es nach Ansicht der Fragesteller beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht um Millionen, auch nicht um Hunderttausende, sondern nach derzeit vorliegenden Zahlen um insgesamt weniger als 50.000 Menschen.
Seitdem der Nachzug zu subsidiär Geschützten im August 2018 im Rahmen einer Kontingentregelung wieder ermöglicht wurde – zugleich wurde der Rechtsanspruch auf Familiennachzug für diese Gruppe beseitigt –, erhielten bis Ende Juni 2019 knapp 9.000 Familienangehörige ein entsprechendes Visum zur Einreise nach Deutschland (vgl. z. B. Süddeutsche Zeitung vom 30. Juli 2019).
Zugleich warteten weltweit noch bis zu 36.000 nachzugswillige Familienangehörige von subsidiär Geschützten auf einen Termin zur Visabeantragung (vgl. für den Stand Mai 2019: Plenarprotokoll 19/100, S. 12128 f., Antwort auf die Mündliche Frage 39 der Abgeordneten Ulla Jelpke).
Beim Nachzug zu anerkannten syrischen Flüchtlingen mit einem Anspruch auf Familiennachzug war das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) intern zunächst von einem „Nachzugsfaktor“ in Höhe von 0,9 bis 1,2 ausgegangen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9303, Antwort zu Frage 19) – rein rechnerisch käme demnach auf eine anerkannte Person eine weitere im Wege des Familiennachzugs (dabei ist nach Ansicht der Fragesteller zu berücksichtigen, dass viele Flüchtlinge im Familienverbund einreisen, andere haben keine Angehörigen).
Wenn Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière von einer Verdoppelung oder Verdreifachung der „Flüchtlingszahlen“ durch den Familiennachzug sprach (s. o.), hatte er nach Ansicht der Fragesteller vielleicht diese interne Kennziffer im Sinn.
Die Warnung vor einer Verdreifachung der Flüchtlingszahlen wäre davon allerdings nach Ansicht der Fragesteller bereits nicht gedeckt gewesen.
Auch der Begriff „Flüchtlingszahlen“ wäre demnach ungenau gewesen, weil es nur um anerkannte Flüchtlinge ging, zudem ist eine Übertragung der Berechnungen für syrische Flüchtlinge auf andere Herkunftsländer nach Ansicht der Fragesteller unzulässig.
Das zeigen Berechnungen der Fraktion DIE LINKE., aber auch Forschungen des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB).
Die Fraktion DIE LINKE. war aufgrund eigener Berechnungen (verfügbare Angaben zu Flüchtlingsanerkennungen wurden mit verfügbaren Zahlen zum Familiennachzug in Beziehung gesetzt) von einem Nachzugsfaktor bei syrischen Flüchtlingen in Höhe von 0,43 ausgegangen, bei irakischen Flüchtlingen in Höhe von 0,3 und bei afghanischen Flüchtlingen in Höhe von 0,13 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2515, Begründung, S. 6).
Das IAB ging von einem Nachzugsfaktor bei syrischen Flüchtlingen in Höhe von 0,34 aus, und es schätzte die Zahl der nachzugsberechtigten Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten auf 50.000 bis 60.000 (www.iab-forum.de/familiennachzug-150-000-bis-180-000-ehepartner-und-kinder-von-gefluechteten-mit-schutzstatus-leben-im-ausland/).
Die politische Entscheidung zur endgültigen Abschaffung des Rechts auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wurde damit nach Auffassung der Fragestellenden auf offenkundig falschen und deutlich überhöhten Prognosen zur Zahl der betroffenen Personen getroffen, obwohl diesbezüglich auch andere, realistischere Einschätzungen und Prognosen vorlagen (s. o.).
Dass die Berechnungen der Fraktion DIE LINKE. zum Familiennachzug geringfügig zu hoch ausgefallen sein dürften, liegt daran, dass die Auskünfte der Bundesregierung zu Angehörigen, die auf einen Visumstermin warten, zu hoch waren: Dieser Wert musste später wegen Doppel- und Mehrfachbuchungen nach unten korrigiert werden, infolge entsprechender Bereinigungen kam es „zu einer erheblichen Reduzierung der noch aktiven Terminregistrierungen“, hieß es im Januar 2019 in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 63 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/6961.
Erst seit kurzem erfasst das Auswärtige Amt statistisch gesondert, über welchen Aufenthaltsstatus die in Deutschland lebenden Personen verfügen, zu denen ein Familiennachzug erfolgt – jahrelang konnte die Bundesregierung hierzu keine Auskunft geben, obwohl es sich nach Ansicht der Fragesteller beim Familiennachzug zu Flüchtlingen um eines der zentralen politischen Streitthemen der letzte Jahre handelte.
Auf die Mündliche Frage 39 der Abgeordneten Ulla Jelpke teilte die Bundesregierung zuletzt mit (Plenarprotokoll 19/100, S. 12128 f.), dass im ersten Quartal 2019 weltweit insgesamt 3.735 Visa für den Familiennachzug zu in Deutschland anerkannten Flüchtlingen erteilt wurden (Familiennachzug insgesamt: 26.774; 3.231 Visa für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten).
Wird diese Zahl (aufs Jahr hochgerechnet) mit der Zahl von 56.583 im Jahr 2018 erfolgten Flüchtlingsanerkennungen (durch das BAMF bzw. durch Gerichte, vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 16) in Beziehung gesetzt, ergibt sich ein rein rechnerischer Nachzugsfaktor bei anerkannten Flüchtlingen in Höhe von 0,26 (spekulativ bleibt dabei die Zeit für die bürokratische Bearbeitung und praktische Realisierung des Nachzugsverfahrens; mit etwa einem Jahr kann jedoch gerechnet werden, vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 18/11473, Antwort zu Frage 24 und Erfahrungen von Beratungsstellen: https://docs.google.com/spreadsheets/d/1LGMw1uuAT0yX4h-A5nwtbtrNvfp1qAa0o8j0jY5OoZc/edit#gid=1501355728).
Zur Begründung der Einschränkung des Familiennachzugs beim subsidiären Schutz wird oftmals behauptet, dies sei nur ein eingeschränkter oder zeitlich begrenzter Schutzstatus.
Dabei gelten subsidiär Schutzberechtigte wie Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) im europäischen und nationalen Recht gleichermaßen als „international Schutzberechtigte“ (vgl. § 2 Absatz 13 des Aufenthaltgesetzes (AufenthG) und Artikel 2 Absatz 2a der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011).
Der subsidiäre Status ergänzt den GFK-Status, weil eine entsprechende Schutzbedürftigkeit seitens des EU-Gesetzgebers gesehen wurde.
Der Deutsche Bundestag hatte vor diesem Hintergrund die Nachzugsrechte von subsidiär Schutzberechtigten Mitte 2015 den Rechten von GFK-Flüchtlingen angeglichen.
Unabhängig von der Dauer der zuerst erteilten Aufenthaltserlaubnis gilt der Schutzstatus für beide Flüchtlingsgruppen solange fort, wie die Bedrohungssituation, die zur Schutzgewährung führte, andauert und eine Rückkehr unzumutbar ist.
Subsidiär Geschützten aus Syrien beispielsweise ist eine Rückkehr ebenso wenig wie syrischen GFK-Flüchtlingen in absehbarer Zeit möglich.
Somit liegt nach Auffassung der Fragestellenden eine sachlich und rechtlich nicht zu begründende Ungleichbehandlung vor, wenn beide Flüchtlingsgruppen beim Familiennachzug trotz vergleichbarer Schutzbedürftigkeit deutlich unterschiedlich behandelt werden – in Deutschland subsidiär Geschützte können ihre Familieneinheit absehbar in keinem anderen Land als in Deutschland leben.
Schließlich wurden Einschränkungen des Familiennachzugs auch mit der Möglichkeit einer Familienzusammenführung im Einzelfall nach der Härtefallregelung des § 22 AufenthG gerechtfertigt.
Doch hinsichtlich der diesbezüglich geforderten dringenden humanitären Gründe gelten besonders strenge Anforderungen, so muss sich die geltend gemachte besondere Notlage beispielsweise von anderen Notlagen in vergleichbaren Fällen deutlich unterscheiden.
Über einen längeren Zeitraum hinweg wurde deshalb kein einziges Visum nach § 22 AufenthG erteilt, bis März 2018 waren es dann gerade einmal 160 solcher Visa (1.768 Personen hatten einen entsprechenden Antrag gestellt, 589 waren abgelehnt worden, viele Anträge befanden sich noch in Prüfung, vgl. Antwort des Auswärtigen Amts vom 5. April 2018 auf die Schriftliche Frage 61 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/1634).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen37
Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden im bisherigen Jahr 2019 bzw. im Jahr 2018 erteilt (bitte für die jeweiligen Quartale nach Status der Stammberechtigten, nach Geschlecht, Voll- und Minderjährigen und zudem nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten bzw. Ländern der Visumserteilung differenzieren)?
Welche genaueren Angaben zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im bisherigen Jahr 2019 kann die Bundesregierung machen, auch hinsichtlich der einzelnen Entscheidungsschritte bzw. der unterschiedlichen beteiligten Behörden (bitte nach Monaten getrennt auflisten: Zahl der vergebenen Termine zur Vorsprache, Antragstellung, Zahl der von den Auslandsvertretungen angenommenen Anträge, Zahl der von den Auslandsvertretungen an die Ausländerbehörden übermittelten Anträge, Zahl der Zustimmungen bzw. Ablehnungen (bitte nach Gründen auflisten) durch die Ausländerbehörden, Zahl der Zustimmungen bzw. Ablehnungen (bitte nach Gründen auflisten) durch das Bundesverwaltungsamt (BVA), Zahl der erteilten Visa nach positiver Entscheidung des BVA bzw. der Ablehnungen durch die Auslandsvertretungen (bitte nach Gründen auflisten); bitte auch eine Differenzierungen nach den wichtigsten Visastellen bzw. Herkunftsstaaten vornehmen), und wie groß war zuletzt die Zahl der registrierten Terminanfragen (bitte ebenfalls nach den wichtigsten Visastellen bzw. Herkunftsstaaten differenziert angeben)?
Wie bewertet die Bundesregierung die nunmehr vorliegenden genaueren Daten zum Familiennachzug zu Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten (siehe auch die Vorbemerkung der Fragesteller), und inwieweit entsprechen diese Zahlen den bisherigen Erwartungen und Annahmen, aufgrund derer die Bundesregierung die Leitlinien ihrer Politik und ihres Handelns bestimmt hat, insbesondere hinsichtlich der Entscheidungen zur Aussetzung und dann Abschaffung des Rechts auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (bitte ausführen)?
Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden genaueren Zahlen zum Familiennachzug zu Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten nunmehr der Ansicht, dass ursprüngliche Prognosen der Bundesregierung zum vermeintlichen Umfang des Familiennachzugs zu Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten deutlich zu hoch waren (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) und dass es nicht um Hunderttausende Menschen geht, die zusätzlich als Familienangehörige einreisen könnten, sondern eher um wenige Zehntausend (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen), und welche Konsequenzen werden hieraus gezogen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die ursprüngliche Begründung – und damit auch die politische Entscheidung – zur Aussetzung und dann Abschaffung des Rechts auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten noch aufrecht zu erhalten ist (bitte ausführlich begründen)?
Worauf stützte sich insbesondere Bundesinnenminister Horst Seehofer (bitte genaue Zahlen, Annahmen und Quellen nennen), als er in den Koalitionsverhandlungen mit der SPD Anfang 2018 warnte, bis zu 300.000 Angehörige würden nach Deutschland kommen wollen, wenn der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wieder ermöglicht würde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und inwieweit ist er zu Erleichterungen beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bereit, nachdem sich herausgestellt hat, dass nicht bis zu 300.000 Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten, wie er angenommen hatte, sondern nur ein Bruchteil davon (deutlich unter 50.000) den Familiennachzug anstreben und auch aktuell trotz der jahrelangen Aussetzung nur noch etwa 36.000 Nachzugswillige auf einen Termin zur Visabeantragung warten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, aufgrund von Doppelregistrierungen könnte auch diese Zahl noch nach unten korrigiert werden; bitte begründen)?
Was entgegnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) der Kritik des Normenkontrollrats (NKR), der in seiner aktualisierten Stellungnahme zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 14. Januar 2019 an das BMI (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)204) von einem „dringenden Bedarf“ spricht, „der Vollzugstauglichkeit von Gesetzen bereits im Entstehungsprozess mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Dafür ist es erforderlich, dass in der Gesetzgebung die nötige Zeit eingeräumt wird, über vollzugstauglichere und aufwandsärmere Alternativen zu diskutieren und die Praktiker stärker zu beteiligten“ (ebd., Seite 2), und welche Konsequenzen für künftige Gesetzgebungsprozesse werden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte darlegen und begründen)?
Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Aussage des NKR in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2019 zu, wonach „die zunächst angenommene Zahl an potentiellen Antragstellern zu hoch eingeschätzt worden ist“ angesichts von rund 45.000 bei den Auslandsvertretungen vorliegenden Anträgen, was „ungefähr den Schätzungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung“ entspreche, das im Oktober 2017 von 50.000 bis 60.000 nachzugsberechtigten Familienangehörigen ausgegangen sei (bitte begründen), und welche Konsequenzen werden daraus gezogen, dass die Bundesregierung demnach auf der Grundlage falscher Einschätzungen die Abschaffung des Rechtsanspruchs auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten betrieben hat (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2438), obwohl realistische Einschätzungen zum Umfang des Familiennachzugs frühzeitig vorlagen – etwa durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (s. o., aber auch durch entsprechende Berechnungen der Fraktion DIE LINKE. auf der Grundlage vorliegender Informationen aus Antworten der Bundesregierung (vgl. z. B. die Pressemitteilung der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 10. Januar 2018: www.ulla-jelpke.de/2018/01/zahlen-derbundesregierung-zeigen-beim-umstrittenen-familiennachzug-geht-es-umetwa-60-000-menschen/; bitte begründen)?
Wie bewertet die Bundesregierung das konkrete Verfahren und die bürokratische Umsetzung der Regelung zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (bitte ausführen und dabei den genauen Ablauf des Verfahrens unter Beteiligung der unterschiedlichen Behörden darstellen), was hat die vereinbarte erste Evaluierung hierzu Ende 2018 erbracht, und wer hat diese vorgenommen (vgl. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt (AA) und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, Ausschussdrucksache 19(4)106, Punkt VII., 3.; bitte so genau wir möglich darstellen), wie hat der Normenkontrollrat diese Evaluierung bewertet, die ihm nach eigener Darstellung zur Verfügung gestellt werden sollte (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)204, S. 11), welche Probleme haben sich bislang ergeben, und was entgegnet die Bundesregierung der Kritik der Rechtsanwältin Lena Ronte, wonach in der Praxis ein „komplettes Chaos“ bei der Terminannahme herrsche, weil unterschiedliche Aussagen dazu vorlägen, wie bisherige Terminanfragen in eine neue Liste übernommen worden seien (vgl.: www.proasyl.de/news/es-gibt-kein-wirklichgeregeltes-verfahren-beim-familiennachzug-herrscht-chaos/)?
Wie genau wird die laut Angabe der Rechtsanwältin Lena Ronte (ebd.) seit dem 1. August 2018 zentral beim Auswärtigen Amt geführte Liste der Terminanfragen für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten von wem geführt und zusammengestellt (bitte so genau wie möglich darlegen), wie wurden vorherige getrennte Listen der unterschiedlichen Visastellen in diese zentrale Liste überführt, und wie wurden dabei bisherige Rangfolgen und Antragsdaten der unterschiedlichen Listen in die gemeinsame Liste übertragen, wurden alle vorherigen Listen in die zentrale Liste integriert, inwieweit kam es dadurch zu Doppellungen bzw. wurde darauf geachtet, Doppelungen zu vermeiden, und von welchem Anteil möglicher Doppelzählungen bei der jetzigen zentralen Liste der Terminanfragen geht die Bundesregierung aus (bitte darlegen)?
Inwieweit sind in der zentralen Liste der Terminanfragen Einzelpersonen bzw. Familienangehörige vermerkt bzw. inwieweit können einzelne Familienangehörige in der Liste Familienverbänden zugeordnet werden, und inwieweit triff die Kritik zu, dass dadurch, dass technisch zum Teil nicht angegeben werden könne, welche Familienmitglieder zusammengehören, die Botschaften die Familien nicht immer im Verbund einladen könnten (www.proasyl.de/news/es-gibt-kein-wirklich-geregeltes-verfahren-beimfamiliennachzug-herrscht-chaos/)?
Wie gestaltet sich die konkrete Zusammenarbeit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Botschaften beim Visumsverfahren zum Familiennachzug zu Flüchtlingen, in welchen Ländern findet diese statt, und inwieweit ist es zutreffend, dass es der IOM nicht gelingt, die Registrierungen chronologisch abzuarbeiten, und dass es daher davon abhängig, ob man sich in der Nähe eines IOM-Büros befindet und aktiv werden und dort vorsprechen kann, um sein Anliegen voranzubringen (ebd.)?
Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik der Rechtsanwältin Lena Ronte, dass in Bezug auf afrikanische Länder mit fehlendem oder mangelhaftem Urkundenwesen (ähnliches gilt auch für Afghanistan) Betroffene immer wieder aufgefordert würden, Urkunden unklarer Herkunft zu beschaffen, und dass den objektiven Schwierigkeiten der Beschaffung von Dokumenten in diesen Ländern nicht Rechnung getragen werde, sodass sich der Eindruck aufdränge, es werde darauf kalkuliert, dass Betroffene nach einer Ablehnung aufgeben würden (bitte darlegen), und wie viele Anträge auf Familiennachzug zu international Schutzberechtigten wurden in den Auslandsvertretungen der Länder Sudan, Äthiopien, Kenia, Indien und Pakistan seit 2016 aus welchen Gründen abgelehnt oder zurückgezogen oder nicht weiterverfolgt (bitte nach Auslandsvertretungen und Jahren differenziert auflisten)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Angaben der Rechtsanwältin Lena Ronte, die nach eigener Auskunft rund 180 Fälle aus meist ostafrikanischen Ländern betreut, von denen aber bislang nur fünf bis zehn eine Mitteilung von IOM bekommen hätten, sich zu melden, obwohl die Registrierungen bereits seit Januar 2018 erfolgt seien, und was sind nach Einschätzung der Bundesregierung die ungefähren Wartezeiten auf einen Termin zur Vorsprache in den Visastellen für Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter (bitte so genau wie möglich und soweit möglich auch nach Ländern/Regionen auflisten)?
Wie lang sind nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt die Verfahren zum Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten (bitte jeweils gegebenenfalls zumindest ungefähre Schätzwerte angeben: Wartezeit von der Terminbuchung bis zur Vorsprache in den Visastellen, Bearbeitungszeit in den Botschaften, Bearbeitungszeiten der Ausländerbehörden und des Bundesverwaltungsamts, Gesamtdauer bis zur Visumserteilung usw.; soweit möglich bitte auch nach Ländern/Regionen auflisten)?
a) Hält die Bundesregierung die Annahme einer durchschnittlich etwa einjährigen Dauer von der Buchung eines Termins bis zur Erteilung eines Visums zum Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen für realistisch, für unter- oder übertrieben (bitte darstellen), und kann die Bundesregierung die Angaben von Beratungsstellen zu entsprechenden Warte- bzw. Bearbeitungszeiten bestätigen (diese sind hier abrufbar: https://docs.google.com/spreadsheets/d/1LGMw1uuAT0yX4h-A5nwtbtrNvfp1qAa0o8j0jY5OoZc/edit#gid=1501355728), und wenn nein, warum nicht?
b) Welchen Zeitraum wird es nach Auffassung der Bundesregierung benötigen, die aktuell etwa 36.000 anhängigen Terminanfragen beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten abzuarbeiten – wird dies insbesondere innerhalb von drei Jahren voraussichtlich erfolgen (eine monatliche Erteilung von bis zu 1.000 Visa vorausgesetzt)?
c) Wovon hängt es ab, wie viele Termine zur Vorsprache bzw. Antragstellung beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten monatlich vergeben werden (bitte so genau wie möglich darstellen), und inwieweit kann die Bundesregierung die Vermutung der Fragesteller bestätigen oder widerlegen, dass bewusst nur etwas über 1.000 Termine zur Visabeantragung monatlich vergeben werden (die Zahl der monatlich an die Ausländerbehörden übersandten Visumanträge lag in diesem Jahr monatlich zwischen 1.184 und 1.396, Stand Mai 2019, Statistik des Auswärtigen Amts), um das monatliche Einreisekontingent auf diese Weise zu „deckeln“, ohne dass eine aufwändig zu treffende Auswahlentscheidung nach humanitären Kriterien oder Integrationsaspekten unter (zehn-)tausenden Fällen vorzunehmen ist (bitte ausführen)?
Welche Probleme sind in der Praxis daraus entstanden, dass die Botschaften – entsprechend der damaligen Rechtslage – die Betroffenen zunächst informiert hatten, ab Anfang 2018 wieder Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten entgegenzunehmen und zu bearbeiten, um eine schnelle Familienzusammenführung ab Mitte März 2018 zu ermöglichen (vgl. Bericht der Bundesregierung im Innenausschuss am 31. März 2017 zu TOP 31, Ausschussdrucksache 18(4)912), und welche Reaktionen der Betroffenen oder auch von Visastellen gab es darauf, dass entgegen dieser Ankündigung der Familiennachzug dann doch nicht ab Mitte März 2018 ermöglicht wurde (bitte ausführen)?
Inwieweit wurden die Visastellen in Bezug auf den Familiennachzug zu Flüchtlingen und insbesondere auch hinsichtlich der Wiederaufnahme des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten personell und strukturell aufgebaut (bitte im Zeitverlauf, ab 2015, darstellen, wie viele Personen in der Visumsbearbeitung bzw. speziell der Bearbeitung von Visa zum Familiennachzug zu Flüchtlingen bzw. zu subsidiär Schutzberechtigten in den maßgeblichen Visastellen eingesetzt wurden und wie entsprechende Planungen aussehen, welche organisatorischen Maßnahmen, Verfahrensvereinfachungen ergriffen wurden usw.), und welche ungefähre Zahl monatlich neu anzunehmender Visumsanträge wird dabei angestrebt (bitte darlegen)?
Inwieweit ist es zutreffend, dass das BVA bislang noch keine (oder kaum eine) Entscheidung entsprechend der gesetzlich vorgesehenen humanitären Kriterien (lange Trennung der Familienangehörigen, Betroffenheit minderjähriger Kinder, besondere Gefährdung von Leib und Leben, schwere Erkrankungen/Behinderungen usw.; § 36a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)) bzw. des ergänzenden Kriteriums von Integrationsaspekten (§ 36a Absatz 2 Satz 3 AufenthG) vorgenommen hat, weil Anträge dort vor allem in der zeitlichen Reihenfolge der internen Weiterleitung an das BVA (d. h. nach Antragseingang) fast immer positiv entschieden wurden bzw. werden (bitte ausführen und bewerten), wie viele entscheidungsreife Anträge lagen dem BVA seit August 2018 monatlich jeweils vor (bitte auflisten), und gilt die Übergangsregelung, wonach die Bearbeitung beim BVA nach Antragseingang erfolgen soll, wenn insgesamt nicht mehr als 3.000 entscheidungsreife Anträge beim BVA vorliegen (vgl. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem AA und dem BMI zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Ausschussdrucksache 19(4)106, VI. „Übergangsregelungen“, Punkt 2.), immer noch oder bis wann war sie gegebenenfalls befristet, und welche Regelungen zur Anwendung der oben genannten Härtefallkriterien oder zur Bearbeitung nach Antragseingang gelten aktuell (bitte darstellen)?
Inwieweit hat sich die Einschätzung des Normenkontrollrats bestätigt (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)204, S. 10), dass es „kaum zu tatsächlichen Kontingentierungsentscheidungen kommen“ wird, „da sich die Zahl der ausgestellten Visa aufgrund der begrenzten Bearbeitungskapazitäten auf Seiten der Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden bei um die 1.000 pro Monat einzupendeln scheint“ – was in anderen Worten bedeutet, dass in der Praxis keine Visumserteilung nach humanitärer Dringlichkeit oder inhaltlichen Kriterien erfolgt, sondern durch die begrenzten Arbeitskapazitäten der beteiligten Behörden, insbesondere der Visastellen und Ausländerbehörden, der Familiennachzug in der politisch gewünschten Größenordnung (1.000 pro Monat) faktisch „gedeckelt“ wird und dabei die Anträge nach Antragseingang bearbeitet werden –, wie bewertet die Bundesregierung dies, und ist dieses Verfahren gegebenenfalls politisch bzw. durch entsprechende interne Vorgaben oder Absprachen so gewollt (bitte begründen)?
Falls die Antragsannahme, Prüfung und Visumserteilung im Rahmen des § 36a AufenthG bislang im Wesentlichen nach Antragseingang erfolgt sein sollte – d. h. im Wesentlichen eine rein zufällige Abarbeitung der Anträge erfolgt –, wie ist dies damit vereinbar, dass sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Abwägung erfolgen muss, bei der private Belange und besondere individuelle Umstände der betroffenen Personen mit staatlichen Interessen abgewogen werden müssen, mit dem Ziel eines möglichst schonenden Ausgleichs (so die Bundesregierung im Vorblatt zum Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 19/2438, S. 2 f.) – was nicht möglich ist, wenn ein konkreter Antrag auf Familienzusammenführung gegebenenfalls erst Jahre nach der Antragstellung erstmalig inhaltlich geprüft wird (bitte ausführlich begründen)?
Falls das BVA bereits Entscheidungen entsprechend des Kriterienkatalogs zu Rangfolgen bestimmter Kriterien getroffen haben sollte (vgl. die genannte Verwaltungsvereinbarung zwischen dem AA und dem BMI, Anlage 2), wie viele von wie vielen Anträgen erfüllten dabei monatlich welche der bis zu 20 möglichen Rangfolgen (bitte so genau wie möglich auflisten)?
Ist es zutreffend, dass für Streitigkeiten nach dem § 36a AufenthG allein oder überwiegend die 38. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts zuständig ist, wie viele Klagen bzw. Eilanträge wurden mit Bezug auf die Regelung des § 36a AufenthG bislang erhoben, und wie viele dieser Verfahren wurden mit einer negativen bzw. positiven Entscheidung beendet, bzw. in wie vielen Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen und ein Visum in Aussicht gestellt (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
Wie wird bislang bei der Vergabe von bis zu 1.000 Visa im Monat das Kindeswohl besonders berücksichtigt, wie es § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG vorsieht (bitte so konkret wie möglich darlegen und die Zahl der bislang an kinderlose Ehegatten erteilten Visa nennen), welche Maßnahmen wurden in der Praxis beispielsweise getroffen, um den Nachzug von Familien vorzuziehen, bei denen minderjährige Kinder betroffen sind (bitte darlegen), und inwieweit wird (auch) beim Nachzug zu Asylberechtigten und GFK-Flüchtlingen das Kindeswohl besonders berücksichtigt, etwa durch eine priorisierte Terminvergabe, insbesondere auch, wenn unbegleitete minderjährige Kinder betroffen sind (bitte konkret ausführen)?
Welche generellen Regelungen, Vorgaben und Praktiken gibt es hinsichtlich einer vorgezogenen oder priorisierten Terminvergabe zur Visumsbeantragung in Fällen des Familiennachzugs zu international Schutzberechtigten (bitte darstellen, und insbesondere auf die Fallkonstellationen unbegleitete Minderjährige in Deutschland bzw. im Ausland, hohes Alter, schwere Erkrankungen und Menschen mit Behinderungen eingehen), und inwieweit gibt es in diesen Fällen auch Vorgaben oder Regelungen zur beschleunigten Bearbeitung im Visumsverfahren selbst (bitte darstellen)?
Wie hoch war bislang der Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen infolge der Neuregelung des § 36a AufenthG, und haben sich Einschätzungen des Statistischen Bundesamtes gegenüber dem Normenkontrollrat bestätigt (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)204), wonach der einmalige Aufwand auf Seiten des Bundes bei 10 Mio. Euro, jährliche Kosten des Bundes bei 16,5 Mio. Euro, einmalige Kosten der Länder und Kommunen bei 5 Mio. Euro und ihre jährliche Kosten bei 1,3 Mio. Euro liegen (bitte ausführen und mit konkreten Zahlen unterlegen)?
Ist inzwischen regierungsintern eine Entscheidung dazu getroffen worden (wenn nein, warum nicht), was mit den etwa 2.400 wegen bürokratischer Anfangsprobleme nicht genutzten Plätzen für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten des Jahres 2018 geschehen soll (vgl. www.migazin.de/2019/01/10/familiennachzug-nicht-millionen-sondern-nur-25-000/), wozu Bundesinnenminister Horst Seehofer auf einer Pressekonferenz im Januar 2019 erklärt hatte, dass er sich einer Übertragung ins Folgejahr nicht ganz verschließe, aber das von Verständigungen in anderen „notwendigen Dingen in der Migrationspolitik“ abhänge (www.welt.de/print/welt_kompakt/print_politik/article189470899/SPD-hofft-auf-Grosszuegigkeit-beim-Familiennachzug.html), welche anderen Verständigungen sind dabei in der Diskussion, oder gibt es keine internen Debatten mehr zur Nutzung der genannten 2.400 Plätze für das Jahr 2019 (bitte so konkret wie möglich darlegen)?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob die „BILD“-Zeitung ihre nach Auffassung der Fragestellenden grob fehlerhaften Prognosen zum Familiennachzug (siehe Vorbemerkung) öffentlich korrigiert hat – und zwar auch in einer Buchstabengröße, die der Ursprungsmeldung entspricht –, und wie schätzt die Bundesregierung die Wirkung solch mutmaßlich falscher Prognosen für die Unbefangenheit und Sachlichkeit politischer Debatten, insbesondere im Feld der Migrationspolitik, ein, inwieweit hat sie sich gegebenenfalls selbst von falschen Prognosen leiten lassen (bitte ausführen)?
Wie ist die aktuelle Bilanz der Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 22 AufenthG (bitte, auch im Folgenden, so genau wie möglich und nach wichtigsten Herkunftsstaaten bzw. Visastellen auflisten), wie viele solcher Anträge sind seit 2016 jährlich gestellt worden (für das Jahr 2019 bitte Angaben machen, soweit vorliegend), wie viele wurden seit 2016 jährlich mit welchem Ergebnis entschieden, wie viele entsprechende Visa wurden seit 2016 jährlich erteilt (für 2019 bitte bislang vorliegende Werte nennen), und wie viele solcher Anträge sind derzeit noch anhängig (bitte ebenfalls nach den wichtigsten Herkunftsländern bzw. Visastellen differenzieren)?
Welche Fallkonstellationen hält die Bundesregierung für Anträge nach § 22 AufenthG für den Familiennachzug zu subsidiär Geschützten für geeignet, die nach § 36a Absatz 1 Satz 4 AufenthG neben der monatlichen Kontingentregelung ausdrücklich weiter möglich sein sollen (bitte ausführen), und wie sollen Betroffene in besonderen Härtefallkonstellationen entscheiden, ob sie einen Antrag nach § 22 oder nach § 36a AufenthG stellen sollen, oder rät die Bundesregierung Betroffenen in besonderen Härtefallkonstellationen Anträge nach § 22 und nach § 36a AufenthG gleichzeitig zu stellen, damit in jedem Fall eine schnelle Prüfung und Visumserteilung in diesen Fällen möglich wird – bitte auch vor dem Hintergrund begründen, dass die Regelung nach § 36a AufenthG nach Auffassung beispielsweise des Sachverständigen Prof. Dr. Daniel Thym nur deshalb als verfassungsgemäß angesehen werden kann (vgl. dessen Stellungnahme auf Ausschussdrucksache 19(4)57H, S. 6; andere halten die Regelung grundsätzlich für verfassungswidrig, vgl. z. B. Ausschussdrucksache 19(4)57F, S. 6 ff.), weil die Möglichkeit der Erteilung eines Härtefallvisums nach § 22 AufenthG weiterhin besteht?
Wie beurteilt die Bundesregierung die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Abschaffung des Rechts auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und Ersetzung durch eine Kontingentregelung im Ermessen, wenn dies zu einer mehrere Jahre andauernden Trennung von Familienangehörigen führt (Beispiel: Familientrennung durch Flucht im Jahr 2015, Anerkennung subsidiären Schutzes Mitte 2016, Antrag auf Nachzug durch Kontingentregelung im August 2018, Visumserteilung nach Wartezeit Anfang 2021), auch vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht Berlin (VG 36 K 92.17 V) in seinem Urteil vom 7. November 2017 die erstmalige gesetzliche Aussetzung des Familiennachzugs nur deshalb als „noch“ verhältnismäßig bezeichnet hatte, weil sie auf zwei Jahre zeitlich befristet war und damals von einer hohen Zahl von Familiennachzügen ausgegangen worden war – doch ist es weder bei einer auf zwei Jahre befristeten Aussetzung geblieben, noch hat sich die behauptete hohe Zahl von Familiennachzügen bewahrheitet (siehe Vorbemerkung; das Bundesverfassungsgericht hielt die Frage der Vereinbarkeit der Aussetzung des Familiennachzugs mit dem Grundgesetz im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für offen und klärungsbedürftig: BvR 1266/17, Beschluss vom 20. März 2018; bitte begründen)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Abschaffung des Rechts auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und Ersetzung durch eine Kontingentregelung im Ermessen, die mehrjährige Wartezeiten zur Folge hat, vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1987 (Beschluss vom 12. Mai 1987, 2 BvR 1226/83) schon eine dreijährige Wartezeit beim Ehegattennachzug im Rahmen der Arbeitsmigration als verfassungswidrig angesehen hatte, bei Geflüchteten, die ihre Familieneinheit anders als Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten regelmäßig nicht im Ausland leben können, schon kürzere Trennungszeiten auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen müssten und zudem das Kindeswohl nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten der UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 und der Rücknahme des bundesdeutschen aufenthaltsrechtlichen Vorbehalts hierzu im Jahr 2010 weitaus stärker berücksichtigt werden müsste (bitte ausführen; zu den grund- und menschenrechtlichen Bedenken vgl. auch: das Deutsche Institut für Menschenrechte: www.bundestag.de/blob/540484/f5f829c84a0c526355ab7c47e9630e3d/dr--hendrik-cremer-data.pdf)?
Inwieweit gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen, den sogenannten Geschwisternachzug (beim Nachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen) zu erleichtern und gegebenenfalls gesetzlich abzusichern, wie es zuletzt zum Beispiel der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHR) gefordert hat (www.unhcr.org/dach/de/33080-ein-jahr-gesetz-zum-familiennachzug-unhcr-will-ausweitung-auf-geschwister.html), dessen Repräsentant Dominik Bartsch erklärte, dass die derzeitige Regelung nicht nachvollziehbar sei und damit „ein Recht zur Farce“ werde, weil Eltern nicht die minderjährigen Geschwisterkinder im Herkunftsland allein zurücklassen könnten, um zu ihren alleinlebenden minderjährigen Kindern im Aufnahmeland ziehen zu können; es bedürfe einer familienfreundlichen und unbürokratischen Regelung für die Betroffenen wie für die Verwaltung (ebd., bitte ausführen, auch insofern hierzu gegebenenfalls unterschiedliche Positionen innerhalb der Bundesregierung bestehen)?
Inwieweit bezieht die Bundesregierung bei der Frage, ob sogenannten Geschwisterkindern der gemeinsame Nachzug mit den Eltern ermöglicht werden soll (s. o.) – durch gesetzliche Regelung oder in der Praxis –, die Rechtsprechung des maßgeblichen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. z. B. den Beschluss OVG 3 S 98.18 vom 19. Dezember 2018) mit ein, wonach es „reiner Formalismus wäre, zunächst die sich an das Visum anschließende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet abzuwarten“, weil schon nach geltendem Recht die Visumserteilung an Geschwisterkinder, geknüpft an die Visumserteilung für die Eltern, möglich und ein Voraufenthalt in Deutschland nicht zwingend erforderlich sei (ebd.; Vorwegnahme des Familienasyls; bitte ausführlich und nachvollziehbar begründen)?
Ist die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. April 2018 zum Recht auf Familiennachzug zu im Laufe des Asylverfahrens volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (Rechtssache C-550/16) nach nunmehr fast eineinhalb Jahren inzwischen zu einem Abschluss gekommen, nachdem die Bundesregierung im März 2019 erklärt hatte, sie bemühe sich um „einen raschen Abschluss der Prüfung“ (vgl. Plenarprotokoll 19/88, S. 10450 f., Antwort auf die Mündliche Frage 30 der Abgeordneten Ulla Jelpke), und wenn nein, warum nicht, und wann ist mit einer Verständigung zu rechnen (bitte den Stand der regierungsinternen Meinungsbildung darstellen)?
Wie ist der Stand der Rechtsprechung in Deutschland zu der Frage, ob das genannte EuGH-Urteil vom 12. April 2018 auf Deutschland übertragbar ist (bitte darstellen), und gibt es bislang auch nur eine gerichtliche Entscheidung, die die bisherige Auffassung des Bundesinnenministeriums und des Auswärtigen Amts, das Urteil sei nicht übertragbar (vgl. Plenarprotokoll 19/57, S. 6316, Antwort auf die Mündliche Frage 63 der Abgeordneten Zaklin Nastic), bestätigen würde (wenn ja, welche, und wie viele anders lautende Gerichtsentscheidungen stehen dem gegenüber; wenn nein, warum richtet sich die Bundesregierung nicht nach dieser einheitlichen Rechtsprechung)?
Wie viele bei der Asylantragstellung ursprünglich minderjährige Asylsuchende, die im Verlauf des Asylverfahrens volljährig geworden sind, wurden im Jahr 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2019 (bitte differenzieren) als Flüchtlinge mit privilegiertem Anspruch auf Familiennachzug (also Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge) anerkannt (soweit möglich bitte differenziert darstellen, ob die Anerkennung durch das BAMF bzw. durch Gerichte ausgesprochen wurde, bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), welche Angaben zur durchschnittlichen Verfahrensdauer (beim BAMF bzw. bis zur gerichtlichen Entscheidung) können für das Jahr 2018 bzw. das bisherige Jahr 2019 gemacht werden (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche Übergangs- oder Vorsorgeregelungen hat die Bundesregierung getroffen, damit betroffene Jugendliche ihre etwaigen Rechtsansprüche bewahren bzw. damit sie ihr Recht auf Familiennachzug spätestens im Falle eines entsprechenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts schnellstmöglich realisieren können (bitte ausführen)?
Müssen im Asylverfahren volljährig gewordene anerkannte Flüchtlinge nach Ansicht der Bundesregierung vorsorglich Anträge auf Familiennachzug stellen und/oder Rechtsmittel einlegen, um nach einer späteren gerichtlichen Klärung ihre Nachzugsrechte im Sinne der EuGH-Entscheidung geltend machen zu können, oder genügt es, nach einer möglicherweise klärenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf Familiennachzug und gegebenenfalls einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Urteils zu stellen, oder wie sollen sich betroffene Jugendliche nach Auffassung der Bundesregierung angesichts der rechtlichen Unsicherheiten, die nach Auffassung der Fragestellenden dadurch entstanden sind, dass das EuGH-Urteil nicht sofort umgesetzt wurde, verhalten, gibt es diesbezüglich interne Planungen, und inwieweit sieht die Bundesregierung diesbezüglich eine besondere Fürsorge- und Beratungspflicht gegenüber den unbegleitet eingereisten jugendlichen Flüchtlingen (bitte ausführlich darstellen)?
Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 AufenthG sind im Jahr 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2019 erteilt worden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und, soweit möglich, nach den jeweiligen Untergruppen der Regelung des § 36 Absatz 1 bzw. 2 AufenthG differenzieren), und welche zumindest ungefähren Einschätzungen zum Umfang des Elternnachzugs zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen hat die Bundesregierung, angesichts rückläufiger Zahlen unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender und angesichts des Umstands, dass im Zeitraum 2013 bis 2017 6.137 syrische minderjährige unbegleitete Flüchtlinge vom BAMF einen Schutzstatus erhalten haben, der zum Familiennachzug berechtigt, während im gleichen Zeitraum nur 3.731 Aufenthaltserlaubnisse an syrische Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge erteilt wurden (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/1371, Antwort zu Frage 10 und 18/11262, 18/7625, 18/3850 und 18/705, jeweils Antwort zu Frage 7)?