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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Abrechnung von Kontrastmitteln
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
26.09.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1298201.09.2019
Abrechnung von Kontrastmitteln
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Sylvia Gabelmann, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring,
Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau)
und der Fraktion DIE LINKE.
Abrechnung von Kontrastmitteln
Das ARD-Magazin „Panorama“ brachte nach Recherchen von NDR, WDR
und der „Süddeutschen Zeitung“ am 1. August 2019 einen Beitrag,
demzufolge niedergelassene Radiologinnen und Radiologen über Kontrastmittel in
einigen Bundesländern einen hohen Zusatzverdienst generieren (https://
daserste.ndr.de/panorama/archiv/2019/Radiologen-Extra-Profit-mit-
Kontrastmitteln,kontrastmittel108.html). Anders als bei sonstigen
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden Kontrastmittel nicht über Apotheken
abgegeben. Stattdessen werden sie zu frei mit den Herstellern auszuhandelnden
Preisen eingekauft und mittels einer hohen Pauschale mit der Krankenkasse
abgerechnet. Laut der Recherche würden so in einer Beispielrechnung etwa
90.000 Euro an Einkommen generiert. Bei einem Einkaufspreis von 760 Euro
pro Liter würden den Krankenkassen legal 3.900 Euro pro Liter in Rechnung
gestellt. Vor Inkrafttreten der Pauschalen hätten die Verkaufspreise sogar bei
6.000 bis 7.000 Euro gelegen.
Tatsächlich sei nach Einführung von Pauschalen der Verbrauch an CT-
Kontrastmitteln um 10 Prozent und bei MRT-Kontrastmitteln sogar um 15
Prozent angestiegen. Nach einer anderen Analyse ist der Verbrauch von
Kontrastmitteln in den Arztpraxen in jenen Bundesländern, die nach Pauschalen
abrechnen, sogar doppelt so hoch (ebenda).
Kontrastmittelhersteller selbst schätzen, dass manche Radiologen inzwischen
ein Drittel ihres gesamten Praxisgewinns mit Kontrastmitteln machen (ebenda).
Knapp 100.000 Euro Zusatzeinnahmen pro Jahr seien mit einem einzigen MRT-
Gerät möglich (vgl. WDR-Beitrag vom 1. August 2019: „Kontrastmittel: Neue
Geldquelle für Radiologen auch in Nordrhein“). Die Kassenärztliche
Vereinigung Nordrhein will inzwischen „den Sachverhalt überprüfen und überlegen,
ob und wie wir den Vertrag weiterführen“ (www.aerztezeitung.de/
politik_gesellschaft/krankenkassen/article/993381/kontrastmittel-abrechnung-
aok-hinterfragt-radiologen-vereinbarungen.html).
Laut § 299a des Strafgesetzbuchs (StGB) sind Gewährung und Annahme von
Vorteilen bei dem Bezug von Arzneimitteln, die zur unmittelbaren Anwendung
bestimmt sind, verboten. Allerdings würde die Regelung in diesem Fall laut
Thomas Fischer, ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, nicht
greifen. Fischer spricht von einer Gesetzeslücke: „Es ist immer wieder
erstaunlich, wie groß die Energie ist, die aufgewendet wird, um irgendwelche Lücken
zu finden und Zusatzgewinne zu generieren. […] Ich halte eine solche Kon-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12982
19. Wahlperiode 01.09.2019
struktion für derart problematisch und auch für anstößig, dass ich meine, dass
sie den Konstellationen gleichgestellt werden sollte, die schon jetzt nach dieser
Vorschrift strafbar sind. Das heißt, der Gesetzgeber müsste nachbessern“
(ebenda).
Es wurde auch über weitere Geschäftspraktiken berichtet, etwa wenn die
„Ehefrau des Radiologen einen Großhandel angemeldet hatte und die Bestellungen
dann über sie lief.“ (https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2019/Radiologen-
Extra-Profit-mit-Kontrastmitteln,kontrastmittel108.html). Laut einem der
wenigen Hersteller von Kontrastmitteln, dem Bayer-Konzern, errechne sich der
Wert der Mittel „entsprechend ihres Wertes für Patienten“ (ebenda). Der
Listenpreis ist wie bei allen Arzneimitteln in Deutschland frei wählbar und dürfte
nach Ansicht der Fragestellenden eher den Wert des Mittels für das
Herstellerunternehmen widerspiegeln. Der tatsächlich gezahlte Preis ist wie so oft
geheim – selbst dann, wenn er von den einzelnen Krankenkassen ausgehandelt
wird, und erst recht, wenn einzelne Ärztinnen und Ärzte ihn vereinbaren. Für
Prof. Ulrich Schwabe, der jährlich in dem von ihm herausgegebenen
Arzneiverordnungsreport die Arzneimittelversorgung in Deutschland unter die Lupe
nimmt, sind Kontrastmittel eine Black Box (ebenda).
Wenn Ärztinnen und Ärzte durch die Verordnung bestimmter Arzneimittel
Zusatzgewinne generieren, ist das nach Ansicht der Fragestellenden zweifach
problematisch. Einerseits kann der Anreiz, möglichst viel dieser Mittel
einzusetzen, für die Patientinnen und Patienten Risiken bergen. So besteht die
Gefahr, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Gesundheit vieler
Patientinnen und Patienten aufs Spiel setzen, um zusätzliche Profite zu machen.
Andererseits werden der Solidargemeinschaft durch die fehlende bzw. nicht
funktionierende Preisregulation Gelder in nicht unerheblicher Höhe entzogen.
Laut „Süddeutscher Zeitung“ vom 1. August 2019 summieren sich die Verluste
für das Solidarsystem auf beinahe 200 Mio. Euro im Jahr.
Auch private Krankenversicherungsunternehmen werden geschädigt, indem
sich Radiologiepraxen unterschiedliche Rechnungen von den
Kontrastmittelherstellern ausstellen lassen, um sowohl bei den Krankenkassen als auch bei
den privaten Versicherern den höchstmöglichen Profit zu erzielen. Für
Privatpatientinnen und Privatpatienten gibt es dabei extra hohe Preise (vgl. NDR vom
1. August 2019: Radiologen: Extra-Profit mit Kontrastmitteln).
Der Mehrverbrauch an Kontrastmitteln kann auch die Umwelt belasten, denn
die Kontrastmittel werden von den Patientinnen und Patienten wieder
ausgeschieden. Darüber gelangen sie teilweise auch ins Trinkwasser (Stiftung
Warentest, Trinkwasser im Test, 26. Juni 2019).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche gesundheitlichen Schädigungen können nach Kenntnis der
Bundesregierung durch den Einsatz von Kontrastmitteln bei Patientinnen und
Patienten hervorgerufen werden?
2. Kann die Bundesregierung Angaben dazu machen, welche Kontrastmittel
insbesondere in dem Verdacht stehen, gesundheitliche Schädigungen
hervorzurufen?
3. Welchen Kontrastmitteln sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
Zulassungen verweigert bzw. nachträglich entzogen worden, und aufgrund
welcher Studienerkenntnisse?
4. Inwiefern ist der Einsatz von Kontrastmitteln nach Einschätzung der
Bundesregierung zu unterlassen, wenn er medizinisch nicht notwendig ist?
5. Welche Anhaltspunkte hat die Bundesregierung dafür, dass Kontrastmittel
hierzulande im internationalen Vergleich überdurchschnittlich oft
angewendet werden?
6. Welche Umweltrisiken können nach Kenntnis der Bundesregierung durch
den Einsatz von Kontrastmitteln hervorgerufen werden?
7. Inwiefern sieht die Bundesregierung bei den derzeitigen
Gewinnmöglichkeiten Anreize für Ärztinnen und Ärzte, mehr Kontrastmittel zu verwenden
als medizinisch notwendig und zweckmäßig wäre?
Inwiefern erachtet sie derartige Interessenkonflikte als problematisch?
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der
Zusatzeinnahmen, die Radiologinnen und Radiologen dadurch erwirtschaftet haben,
dass sie Kontrastmittel zu einem sehr viel höheren Preis abgerechnet als
eingekauft haben?
9. Inwiefern befürwortet die Bundesregierung eine bundeseinheitliche
Regelung, die die Möglichkeiten von Nebeneinkünften von Ärztinnen und
Ärzten wegen der beschriebenen Interessenkonflikte minimiert?
10. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Verbrauch von
Kontrastmitteln in den einzelnen Bundesländern seit 2010 (bitte jährlich
aufschlüsseln)?
11. Wie war nach Kenntnis der Bundesregierung die Höhe des
Erstattungsbetrags für Kontrastmittel in den einzelnen Bundesländern seit 2010 geregelt?
12. Inwiefern sieht die Bundesregierung eine Korrelation zwischen
Finanzierungsregelung in den Bundesländern und der Höhe des Verbrauchs bei
Kontrastmitteln?
13. Inwiefern sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen dem
in Deutschland gegenüber dem internationalen Vergleich insgesamt hohen
Verbrauch von Kontrastmitteln und den Hinzuverdienstmöglichkeiten für
Ärztinnen und Ärzten?
14. Inwiefern hat das Bundesversicherungsamt die Vereinbarungen der
bundesunmittelbaren Krankenkassen zur Abrechnung von Kontrastmitteln
geprüft, und zu welchem Ergebnis ist es gekommen?
15. Warum gilt nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Lieferung durch
Hersteller an Arztpraxen die Arzneimittelpreisbindung für Kontrastmittel
nicht, und plant die Bundesregierung hier eine Rechtsänderung?
16. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der in der Vorbemerkung der
Fragestellenden zitierten Einschätzung zu, dass die Anti-Korruptionsparagrafen
für das Gesundheitswesen (Bestechung und Bestechlichkeit im
Gesundheitswesen, §§ 299a, 299b StGB) bei den genannten Fällen nicht
einschlägig sind?
17. Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung andere Regelungen des
Strafgesetzbuchs oder des Sozialgesetzbuchs einschlägig?
18. Inwiefern stimmt die Bundesregierung zu, dass es sich um eine
Gesetzeslücke handelt (vgl. Zitat in der Vorbemerkung der Fragesteller)?
19. Inwiefern hat die Bundesregierung Anhaltspunkte dazu, dass die in der
genannten Recherche kritisierten Zustände rechtswidrig sind?
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob staatsanwaltliche
Ermittlungen zu diesem Skandal aufgenommen wurden, und wenn ja, in
welchen Bundesländern?
21. Welche Regelungen zur Preisregulation bei Kontrastmitteln gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung – GKV – und der privaten Krankenversicherung – PKV –
(bitte, wo zutreffend, für einzelne Bundesländer angeben)?
In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
ausgehandelte Pauschalen, und wo werden Erstattungspreise mit den
Herstellern per Ausschreibung vereinbart?
22. Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Erstattungsbeträge
bei ausgeschriebenen Kontrastmitteln öffentlich?
23. Warum gilt nach Kenntnis der Bundesregierung die
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) bei Kontrastmitteln nicht, und hat die
Bundesregierung vor, eine entsprechende Rechtsänderung auf den Weg zu bringen?
24. Inwiefern stehen nach Kenntnis der Bundesregierung Rabatte bei
Arzneimitteln nach der regelhaften Logik des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) den Krankenkassen zu?
Welche Regelungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, bei denen
Rabatte bei Arzneimitteln für Händler und Leistungserbringer verboten
sind, um Wirtschaftlichkeitsreserven der Solidargemeinschaft zugänglich
zu machen?
25. Inwiefern befürwortet die Bundesregierung dieses Herangehen auch für die
Erstattung von Kontrastmitteln und anderen Arzneimitteln zur
unmittelbaren Anwendung in der ärztlichen Praxis?
26. Inwiefern können nach Kenntnis der Bundesregierung Krankenkassen
Einsicht in die tatsächlichen Einkaufspreise der Praxen verlangen?
27. Inwiefern befürwortet und plant die Bundesregierung eine entsprechende
Regelung analog dem entsprechenden Recht der Krankenkassen, bei
Apotheken die Konditionen bei den parenteralen Rezepturen einzusehen?
Berlin, den 14. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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