Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes
der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Klaus Ernst, Inge Höger-Neuling, Katja Kipping, Katrin Kunert, Elke Reinke, Frank Spieth, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Bundesrat beschloss am 10. März dieses Jahres einen Gesetzentwurf zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) und brachte diesen am 26. April 2006 in den Deutschen Bundestag ein (Bundestagsdrucksache 16/1339). Demnach sollen die Befugnisse der Betreuungsbehörden aus Gründen der Verfahrensvereinfachung ausgeweitet werden, indem § 8 BtBG um einen Absatz 2 ergänzt wird. Die Behörden dürften dann die zum Sachverhalt einer Betreuung erforderlichen Daten bei Dritten (Nachbarn, Arbeitskollegen etc.) auch ohne zusätzliche Einschaltung des Vormundschaftsgerichts ermitteln, wenn die Betroffenen vermeintlich krankheitsbedingt keine Einwilligung erteilen können und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
In ihrer ersten Stellungnahme (Anlage 2 zur Bundestagsdrucksache 16/1339) begrüßt die Bundesregierung den Gesetzentwurf und kündigt an, zusätzlich ergänzende Vorschläge zu machen. Indessen wird in Stellungnahmen von Vereinen und Fachleuten deutlich, dass diese die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sowie den Datenschutz erheblich gefährdet sehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Welche konkreten Probleme hatten die Betreuungsbehörden bisher, die Situation im Vorfeld einer Betreuung zu ermitteln?
Welche datenschutz- und grundrechtlichen Bedenken hat die Bundesregierung bezüglich des Gesetzentwurfs?
Misst die Bundesregierung der Verfahrensvereinfachung einen höheren Stellenwert zu, als der Selbstbestimmung seelisch belasteter Menschen?
Welchen Sinn sieht die Bundesregierung darin, staatliche Fürsorge gegen den Willen der Betroffenen zu verordnen? Wie passt das mit dem allerorts verkündeten Prinzip der Stärkung autonomer Lebensführung kranker und behinderter Menschen zusammen?
Wer beurteilt nach welchen Kriterien, ob eine Person in der Lage ist, eine rechtlich bindende Einwilligung zu geben?
Wer beurteilt nach welchen Kriterien, was „überwiegende schutzwürdige Interessen“ der Betroffenen sind, und wie wird dabei auch die Ansicht der Betroffenen berücksichtigt?
Wieso kommt es gegenüber den allgemeinen Regeln der Landesdatenschutzgesetze zu einer Umkehr der „Beweislast“ insoweit, als nach dem BtBG schutzwürdige Interessen des Betroffenen nur dann berücksichtigt werden, wenn besondere „Anhaltspunkte“ auf entgegenstehende schutzwürdige Interessen hinweisen?
Sind die Angaben des Betroffenen oder Dritter freiwillig? Wenn ja, muss eine Belehrung über den Zweck der Ermittlungen und die Freiwilligkeit der Angaben erfolgen? Wenn nein, warum ist dies nicht gesetzlich vorgeschrieben?
Welche Kompetenz aufgrund welcher Ausbildung haben die Mitarbeiter von Betreuungsbehörden, die dann die Daten erheben sollen?
Wer würde das Vorgehen der Betreuungsbehörden bei ihren Ermittlungen kontrollieren, und wer hat welche gerichtlichen Prüf- und Widerspruchsmöglichkeiten?
Wo liegen die Grenzen bei Erforderlichkeit und Umfang der Datenerhebung, und wer bestimmt diese?
Inwieweit werden die Betroffenen über die Aufnahme von Ermittlungen in ihrem Umfeld und deren Ergebnisse informiert?
Wie können die Betroffenen einen Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes entsprechenden Rechtsschutz gegen die Aufnahme der Ermittlungen oder ihre Ergebnisse erlangen?
Wo werden die ermittelten Daten mit welchen Löschungsfristen gespeichert?
Wer hat nach welchen gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen Zugriff auf die ermittelten Daten, und welche Mitteilungspflichten existieren an und für wen?
Wie ist es juristisch zu rechtfertigen, wenn Betreuungsbehörden Ermittlungen staatsanwaltschaftlicher Natur übernehmen?
Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass die Betroffenen ihre Grund- und Persönlichkeitsrechte verletzt sehen, wenn dem Gesetzentwurf mehrheitlich zugestimmt würde?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag mehrerer Betroffeneninitiativen, den § 1896 Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu ändern, indem die Wörter „gegen den freien Willen“ durch die Wörter „gegen den erklärten Willen“ ersetzt werden?