Vorbemerkung der Fragesteller
Der Bundesrat beschloss am 10. März dieses Jahres einen Gesetzentwurf zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) und brachte diesen am 26. April 2006 in den Deutschen Bundestag ein (Bundestagsdrucksache 16/1339). Demnach sollen die Befugnisse der Betreuungsbehörden aus Gründen der Verfahrensvereinfachung ausgeweitet werden, indem § 8 BtBG um einen Absatz 2 ergänzt wird. Die Behörden dürften dann die zum Sachverhalt einer Betreuung erforderlichen Daten bei Dritten (Nachbarn, Arbeitskollegen etc.) auch ohne zusätzliche Einschaltung des Vormundschaftsgerichts ermitteln, wenn die Betroffenen vermeintlich krankheitsbedingt keine Einwilligung erteilen können und keine Anhaltspunkte bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
In ihrer ersten Stellungnahme (Anlage 2 zur Bundestagsdrucksache 16/1339) begrüßt die Bundesregierung den Gesetzentwurf und kündigt an, zusätzlich ergänzende Vorschläge zu machen. Indessen wird in Stellungnahmen von Vereinen und Fachleuten deutlich, daß diese die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sowie den Datenschutz erheblich gefährdet sehen.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Der § 8 BtBG ist mit dem Betreuungsgesetz (BtG) vom 12. September 1990 eingeführt worden. Die Vorschrift ist dem ehemaligen § 48 des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) nachgebildet, der die Unterstützungspflicht des Jugendamtes bei Maßnahmen des Familiengerichts im Rahmen der Personensorge regelte. Gemäß der Rechtslage vor Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes hatten die Jugendämter oder die kraft Landesrecht an ihre Stelle tretenden Behörden aufgrund der Verweisung in § 54a JWG auch das Vormundschaftsgericht im Rahmen der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die die Personensorge betrafen. Die Unterstützungspflicht zielt insbesondere darauf ab, das sozialpädagogische Wissen sowie die Kenntnisse über Hilfemöglichkeiten des Jugendamtes vor Ort für das Gericht nutzbar zu machen.
§ 8 BtBG hat diese Aufgabe im Zusammenhang mit der rechtlichen Betreuung Volljähriger auf die Betreuungsbehörden übertragen und die Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde gegenüber dem Vormundschaftsgericht nicht nur auf die Personensorge, sondern auf alle Bereiche der Betreuung erweitert. Mit den auf Anforderung des Vormundschaftsgerichts durchzuführenden Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts nehmen die Betreuungsbehörden damit eine notwendige Aufgabe wahr, die die Betroffenen von aufwendigen gerichtlichen Ermittlungen entlastet und dem Gericht eine größere Sachnähe unter Einbeziehung der familiären und sozialen Lebensumstände sowie des Fachwissens der Betreuungsbehörde vermittelt. Die Ermittlungen der Betreuungsbehörde unterliegen dem Grundsatz der Erforderlichkeit und sind somit insbesondere auf alle Möglichkeiten zur Vermeidung einer betreuungsrechtlichen Maßnahme gerichtet. Allerdings sind die datenschutzrechtlichen Befugnisse der Betreuungsbehörde in § 8 BtBG i. V. m. § 12 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) nur rudimentär bundesgesetzlich geregelt.
Ziel des Gesetzentwurfs des Bundesrates ist es, auch hier eine bereichsspezifische bundesgesetzliche Ermächtigung für die Datenerhebung der Betreuungsbehörde zu schaffen. Die Bundesregierung begrüßt den Entwurf des Bundesrates in seiner Zielrichtung, hält ihn für eine bereichsspezifische Regelung in seiner jetzigen Fassung aber für nicht hinreichend normenklar und hinsichtlich wesentlicher Folgeregelungen der Datenverwendung für unvollständig. Auf die Stellungnahme der Bundesregierung wird Bezug genommen.
1. Welche konkreten Probleme hatten die Betreuungsbehörden bisher, die Situation im Vorfeld einer Betreuung zu ermitteln?
Die Ermittlungsaufgaben der Betreuungsbehörde sind nicht selten in Situationen durchzuführen, in denen der Betroffene krankheits- oder behinderungsbedingt weder selbst befragt werden, noch bei einer Befragung Dritter zu seiner Person mitwirken kann. Hier fehlt im derzeitigem Recht eine detaillierte bereichsspezifische Ermächtigung zur Datenerhebung und -verwendung, die zum einen den zum Wohl des Betroffenen wie im Interesse eines ökonomischen Verfahrens notwendigen Handlungsspielraum der Betreuungsbehörde eröffnet und zum anderen den grundrechtlich gebotenen Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen gewährleistet.
2. Welche datenschutz- und grundrechtlichen Bedenken hat die Bundesregierung bezüglich des Gesetzentwurfs?
Der Gesetzentwurf des Bundesrates ist für eine bereichsspezifische Regelung nicht hinreichend normenklar und unvollständig. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug genommen.
3. Misst die Bundesregierung der Verfahrensvereinfachung einen höheren Stellenwert zu, als der Selbstbestimmung seelisch belasteter Menschen?
Nein.
4. Welchen Sinn sieht die Bundesregierung darin, staatliche Fürsorge gegen den Willen der Betroffenen zu verordnen? Wie passt das mit dem allerorts verkündeten Prinzip der Stärkung autonomer Lebensführung kranker und behinderter Menschen zusammen?
Die Bundesregierung sieht keinen Sinn in einer staatlichen Fürsorge gegen den frei gebildeten Willen des Betroffenen. Dieser Grundsatz ist im Rahmen des 2. Betreuungsänderungsgesetzes besonders hervorgehoben worden und hat zur Einführung des § 1896 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs geführt.
5. Wer beurteilt nach welchen Kriterien, ob eine Person in der Lage ist, eine rechtlich bindende Einwilligung zu geben?
Bei der Einwilligung in die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter kommt es auf die tatsächliche (natürliche) Einsichts- und Urteilsfähigkeit an. Der Einwilligende muß danach im Stande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs voll zu erfassen und sachgerecht zu beurteilen. Derjenige, dem gegenüber rechtlich wirksam eine Einwilligungserklärung abzugeben ist, beurteilt dies zunächst aus seiner Sicht. So beurteilt ein Arzt, ob er eine Einwilligungserklärung in eine Behandlungsmaßnahme für wirksam hält und diese deshalb vornimmt. Ist die Einwilligung nicht wirksam erteilt, liegt das Risiko bei dem Erklärungsempfänger. Im Streitfall haben die zuständigen Gerichte über die Wirksamkeit der Einwilligung zu entscheiden.
6. Wer beurteilt nach welchen Kriterien, was „überwiegende schutzwürdige Interessen“ der Betroffenen sind, und wie wird dabei auch die Ansicht der Betroffenen berücksichtigt?
Nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates beurteilt der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde, ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen durch die Datenerhebung bei Dritten beeinträchtigt werden. Die Kriterien hierfür sind aus den Umständen des Einzelfalls unter Einbeziehung des Interesses des Betroffenen am Schutz seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu gewinnen. Die Ansicht des Betroffenen ist zu berücksichtigen.
7. Wieso kommt es gegenüber den allgemeinen Regeln der Landesdatenschutzgesetze zu einer Umkehr der „Beweislast“ insoweit, als nach dem BtBG schutzwürdige Interessen des Betroffenen nur dann berücksichtigt werden, wenn besondere „Anhaltspunkte“ auf entgegenstehende schutzwürdige Interessen hinweisen?
Nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates ist die Erhebung von Daten bei Dritten nur zulässig, wenn der Betroffene krankheits- oder behinderungsbedingt seine Einwilligung nicht erteilen kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Diese Formulierung besagt, daß die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen von der Betreuungsbehörde von Amts wegen zu beachten sind. Für die schutzwürdigen Interessen müssen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen werden, sondern diese sind von der zuständigen Stelle selbst zu ermitteln.
8. Sind die Angaben des Betroffenen oder Dritter freiwillig? Wenn ja, muß eine Belehrung über den Zweck der Ermittlungen und die Freiwilligkeit der Angaben erfolgen? Wenn nein, warum ist dies nicht gesetzlich vorgeschrieben?
Eine Einwilligung im Sinne des Gesetzentwurfs des Bundesrates setzt voraus, daß sie aufgrund einer freien Bildung des Willens des Betroffenen, mithin freiwillig, zustande gekommen ist. Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist der Betroffene auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Entsprechende Regelungen sind in den Datenschutzgesetzen der Länder enthalten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
9. Welche Kompetenz aufgrund welcher Ausbildung haben die Mitarbeiter von Betreuungsbehörden, die dann die Daten erheben sollen?
Die personelle Besetzung der Betreuungsbehörden obliegt den Ländern. Es richtet sich auch nach Landesrecht, welche Qualifikationen für die Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde vorausgesetzt werden.
10. Wer würde das Vorgehen der Betreuungsbehörden bei ihren Ermittlungen kontrollieren, und wer hat welche gerichtlichen Prüf- und Widerspruchsmöglichkeiten?
Die Betreuungsbehörden werden bei Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten auf der Grundlage der allgemeinen Datenschutzvorschriften tätig. Sie unterliegen dabei der Kontrolle durch den jeweiligen Landesbeauftragten für Datenschutz. Gemäß den §§ 19, 20 BDSG bzw. entsprechender Regelungen in den Datenschutzgesetzen der Länder kann der Betroffene Auskunft über die sowie Berichtigung, Löschung und Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Gemäß den §§ 7, 8 BDSG bzw. entsprechender Regelungen in den Datenschutzgesetzen der Länder stehen ihm u. U. Schadensersatzansprüche zu. Im Übrigen ist das Handeln der Verwaltungsbehörden mit den in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsmitteln überprüfbar.
11. Wo liegen die Grenzen bei Erforderlichkeit und Umfang der Datenerhebung, und wer bestimmt diese?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird Bezug genommen.
12. Inwieweit werden die Betroffenen über die Aufnahme von Ermittlungen in ihrem Umfeld und deren Ergebnisse informiert?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird Bezug genommen.
13. Wie können die Betroffenen einen Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes entsprechenden Rechtsschutz gegen die Aufnahme der Ermittlungen oder ihre Ergebnisse erlangen?
Der Betroffene kann sich im Rahmen des anhängigen Betreuungsverfahrens beim Vormundschaftsgericht gegen die Aufnahme der Ermittlungen durch die Betreuungsbehörde wenden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
14. Wo werden die ermittelten Daten mit welchen Löschungsfristen gespeichert?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird Bezug genommen.
15. Wer hat nach welchen gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen Zugriff auf die ermittelten Daten, und welche Mitteilungspflichten existieren an und für wen?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird Bezug genommen.
16. Wie ist es juristisch zu rechtfertigen, wenn Betreuungsbehörden Ermittlungen staatsanwaltschaftlicher Natur übernehmen?
Die Betreuungsbehörde unterstützt das Vormundschaftsgericht – ebenso wie das Jugendamt das Familiengericht – bei der Entscheidung über die zu treffenden Fürsorgemaßnahmen. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug genommen.
17. Wie erklärt sich die Bundesregierung, daß die Betroffenen ihre Grund- und Persönlichkeitsrechte verletzt sehen, wenn dem Gesetzentwurf mehrheitlich zugestimmt würde?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird Bezug genommen.
18. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag mehrerer Betroffeneninitiativen, den § 1896 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu ändern, indem die Wörter „gegen den freien Willen“ durch die Wörter „gegen den erklärten Willen“ ersetzt werden?
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Sie geht davon aus, daß ein Betroffener auch gegen seinen ausdrücklichen, aber nicht frei gebildeten, Willen Anspruch auf die erforderliche staatliche Fürsorge und den erforderlichen Schutz vor Selbstschädigung hat.