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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Datenschutz bei EPA-Zusammenarbeit

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

12.11.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1449025.10.2019

Datenschutz bei EPA-Zusammenarbeit

der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Marco Buschmann, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Katja Suding, Michael Theurer, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Europäische Patentamt (EPA) ist eines der beiden Organe der Europäischen Patentorganisation (EPO). Das EPA hat die Aufgabe, Patentanmeldungen zu prüfen und europäische Patente zu erteilen. Das andere Organ ist der Verwaltungsrat, welcher als Aufsichtsorgan und in begrenztem Umfang als Gesetzgebungsorgan fungiert (www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/epc/ 2016/d/ar4.html). Die Kompetenz zu rechtsverbindlichen Entscheidungen liegt bei den der Organisation angehörigen Vertragsstaaten im Rahmen einer entsprechenden Konferenz www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/epc/ 2016/d/ar4a.html). Das EPA hat seinen Sitz in München, ist aber eine durch völkerrechtliche Übereinkunft geschaffene Institution mit dem Rang einer juristischen Person. Weitere Besonderheit dieser internationalen Organisation ist zudem, dass für sie rechtliche Immunität vereinbart wurde und nur durch die Vertragsstaaten geschaffenes Sonderrecht für das EPA bindend ist.

Dementsprechend ist nationales Recht und EU-Recht nicht oder nur eingeschränkt auf das EPA anwendbar www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/epc/2016/d/ ma5.html).

Die Immunität des EPA und die nicht vorhandene Bindung an deutsches bzw. europäisches Recht führt zu der Frage, ob Datenschutzstandards eingehalten werden können, sofern eine informationelle Zusammenarbeit von Bundesbehörden mit dem EPA besteht. Die Regelungen der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) gelten mit dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für öffentliche Stellen gleichermaßen und beziehen neben natürlichen oder juristischen Personen auch Behörden und Einrichtungen mit ein. Somit muss auch eine Behörde den Datenschutz korrekt umsetzen. Jedoch erstrecken sich eben diese Vorgaben nicht auf das EPA, welches seinerseits Onlinedienste anbietet (www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__1.html). Damit stellt sich die Frage, ob Datenschutz für den Fall, dass eine deutsche Bundesbehörde mit dem EPA kooperiert, auch eingehalten wird und wie dies gewährleistet wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Welche Kooperationsverhältnisse bestehen zwischen Bundesministerien oder den Ministerien nachgeordneten Behörden des Bundes mit dem Europäischen Patentamt?

2

In welcher Form werden Daten im Rahmen der Kooperation mit dem EPA ausgetauscht?

a) In welcher Form werden Daten an das EPA übermittelt (Internet/ Datenträger/ analog)?

b) In welcher Form werden Daten vom EPA entgegengenommen (Internet/ Datenträger/ analog)?

c) Welche Ministerien oder Behörden sind Teil dieser Kooperation?

3

Wie stellen die mit dem EPA kooperierenden Ministerien bzw. deren angeschlossene Behörden sicher, dass die Datenschutzstandards eingehalten werden,

a) bei der Weitergabe von Daten an das EPA und

b) bei der Entgegennahme von Daten vom EPA?

4

Welche Maßnahmen werden von mit dem EPA kooperierenden Behörden des Bundes, beispielsweise dem Deutschen Patent- und Markenamt, bei der Weitergabe von Daten an das EPA getroffen, um sicherzustellen, dass der Datenschutz aufrecht erhalten bleibt?

5

Von wie vielen Beschwerden bezüglich der Nichteinhaltung von Regelungen des Datenschutzes im Rahmen einer Kooperation von Bundesbehörden mit dem EPA im Zeitraum von 2014 bis heute hat die Bundesregierung Kenntnis?

a) Was war Gegenstand der Beschwerden? (bitte nach den bemängelten Verstößen aufschlüsseln)?

b) Wie vielen Beschwerden konnte seitens der zuständigen Behörde erfolgreich nachgegangen werden?

c) Wie viele Beschwerden konnten aufgrund der Immunität des EPA nicht weiterverfolgt werden?

6

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umgang mit Daten innerhalb des EPA?

7

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Datenverarbeitung im EPA mit den Vorschriften der DSGVO konform, oder liegen ihr Anhaltspunkte vor, die eine Abweichung von DSGVO-Regelungen vermuten lassen?

Berlin, den 17. Oktober 2019

Christian Lindner und Fraktion

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