[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Thomas Seitz,
Roman Johannes Reusch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/14628 –
Einschätzung der Terrorgefährdung durch Drohnen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Möglichkeit, durch unbemannte Flugkörper verschiedener Größen
(Drohnen) erheblichen Schaden anrichten zu können, ist durch die massenhafte
Verfügbarkeit dieser Geräte nach Ansicht der Fragesteller evident gestiegen
(Süddeutsche Zeitung vom 21. Dezember 2018,
www.sueddeutsche.de/wirtschaft/g
atwick-drohnen-sicherheit-1.4262505, zuletzt aufgerufen am 14. Oktober
2019). Als Ziele kommen Kraftwerke, Verkehrswege, Flughäfen, Schiffe,
Züge und sonstige Elemente des öffentlichen Lebens in Betracht, was die Lage
nach Ansicht der Fragesteller sehr unübersichtlich und schwer auf einzelne
Bereiche eingrenzbar macht. Selbstverständlich stellen Drohnen (und deren
Aufnahmen) auch einen Zugewinn dar (
https://media.ford.com/content/fordme
dia/feu/de/de/news/2018/08/29/ford-setzt-moderne-drohnen-zur-inspektion-vo
n-anlagen-ein.html, zuletzt aufgerufen am 14. Oktober 2019). Aus diesem
Grund sollen nach Ansicht der Fragesteller friedliche (private und
gewerbliche) Drohnennutzer davor bewahrt werden, einer Vielzahl von
Einschränkungen zu unterliegen, welche das Resultat von missbräuchlicher Nutzung sind.
1. Welche Maßnahmen wurden in den letzten zwei Kalenderjahren (2018,
2019) von Seiten der Bundesregierung ausgearbeitet, auf den Weg gebracht
oder abgeschlossen, um der Gefahr durch den terroristischen Missbrauch
von sog. Drohnen zu begegnen?
Das Bundeskriminalamt hat im Zuge seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2
des Bundeskriminalamtgesetzes Technik zur Detektion, Verifikation und
Abwehr von Drohnen bewertet und die gewonnenen Erkenntnisse an die
polizeilichen Bedarfsträger im Bund und bei den Ländern übermittelt.
Darüber hinaus bauen die für die Gefahrenabwehr in diesem Bereich
zuständigen Polizeibehörden des Bundes ihre Fähigkeiten zur Abwehr missbräuchlich
genutzter Drohnen stetig aus.
Im Zuge der regelmäßigen Evaluierung der Lastannahmen für die nukleare
Sicherung kerntechnischer Anlagen wurden unbemannte Luftfahrzeuge ebenfalls
berücksichtigt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/15284
19. Wahlperiode 19.11.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 15. November 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Unabhängig von der Frage eines terroristischen Missbrauchs von „Drohnen“
sind mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom
24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter
Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11. Juni 2019, S. 45) und der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte
Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme
(ABl. L 152 vom 11. Juni 2019, S. 1) wichtige europäische Vorgaben für den
Betrieb und das Inverkehrbringen unbemannter Luftfahrzeuge in Kraft getreten.
Die Bundesregierung hat die Arbeiten zu ihrer Implementierung in Deutschland
aufgenommen.
Zudem fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung seit 2017
mit rund 9 Mio. Euro vier Forschungsprojekte, die sich mit der Abwehr von
Drohnen bei verschiedenen Bedrohungslagen beschäftigen:
• Abwehr von unbemannten Flugobjekten für Behörden und Organisationen
mit Sicherheitsaufgaben (AMBOS),
• Assistenzsystem zur situationsbewussten Abwehr von Gefahren durch UAS
(ArGUS),
• Mikro-Drohnen-Abwehr-System (MIDRAS),
• Sensorgestütztes Überwachungs- und Alarmierungssystem zur Detektion
und Verfolgung unbemannter Flugsysteme (ORAS).
2. Wie plant die Bundesregierung, insbesondere die rechtlich problematische
Zuständigkeit zur Sicherung an Flughäfen (Gelände selbst:
Bundeszuständigkeit, Umgebung: Land) durch Anpassung der Rechtslage zu ordnen?
Eine Anpassung der Rechtslage zur Zuständigkeit zur Sicherung von Flughäfen
gegen unerlaubte Drohnenflüge ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht
notwendig.
Zuständig für die geordnete und sichere Abwicklung des Luftverkehrs im
kontrollierten Luftraum, einschließlich der An- und Abflugsektoren in der
Umgebung von Flughäfen, ist nach dem Luftverkehrsgesetz die beauftragte
Flugsicherungsorganisation. Für die Abwehr konkreter Gefahren auf Flughäfen und
in Flughafennähe sind auf der Grundlage der jeweiligen Polizeigesetze die
Landespolizeien und gegebenenfalls die Bundespolizei, soweit sie an den großen
Verkehrsflughäfen Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, zuständig. Im Übrigen
gelten die allgemeinen Zuständigkeiten zur Gefahrenabwehr.
3. Wie viele Vorfälle von identifizierten und nichtidentifizierten
Drohnensichtungen rund um Flughäfen in Deutschland sind der Bundesregierung für
das Jahr 2018 und (bisher) für das Jahr 2019 bekannt?
Die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) hat folgende Drohnensichtungen
erfasst.
Gemeldete Sichtungen 2018 2019
(bis 09/2019)
Frankfurt am Main 31 23
Berlin-Tegel 17 11
München 14 13
Hamburg 12 9
Düsseldorf 7 11
Berlin-Schönefeld 9 4
Köln/Bonn 8 5
Stuttgart 8 5
Bremen 5 1
Nürnberg 3 0
Dortmund 3 0
Münster/Osnabrück 2 1
Dresden 2 0
Hannover 1 4
Paderborn/Lippstadt 1 2
Leipzig 0 1
Erfurt 1 1
Übriger Luftraum 33 17
Gesamt 157 108
4. Wie viele Vorfälle von Drohnensichtungen sind der Bundesregierung für
das Jahr 2018 und (bisher) für das Jahr 2019 bekannt, welche den
Flugverkehr beeinträchtigt haben?
a) Wie viele Vorfälle beziehen sich direkt auf das Einzugsgebiet von
Flughäfen?
b) Wie viele Vorfälle beziehen sich grundsätzlich auf den Flugraum?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Eine weitergehende Unterteilung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich,
da eine eindeutige Definition des Begriffs „Beeinträchtigung“ in diesem
Kontext nicht bekannt ist.
5. Wie viele Vorfälle von identifizierten und nichtidentifizierten
Drohnensichtungen rund um Liegenschaften der Bundesbehörden sind der
Bundesregierung für das Jahr 2018 und (bisher) für das Jahr 2019 bekannt?
Für Liegenschaften der Bundesbehörden, die in die Aufgabenwahrnehmung der
Polizeibehörden des Bundes fallen, wurden für das Jahr 2018 keine und für das
laufende Jahr 2019 insgesamt 14 Sichtungen im Sinne der Fragestellung
festgestellt. Davon wurden neun Vorfälle als identifizierte Drohnensichtungen
eingeordnet.
6. Wie viele Vorfälle von Drohnensichtungen sind der Bundesregierung für
das Jahr 2018 und (bisher) für das Jahr 2019 bekannt, welche zu einer
Beeinträchtigung des Ablaufs bzw. der Arbeitsweise im Bereich der
Liegenschaften der Bundesbehörden geführt haben?
Bei den in der Antwort zu Frage 5 genannten Vorfällen kam es zu keinen
Beeinträchtigungen in der Aufgabenwahrnehmung.
7. Wie viele Vorfälle von identifizierten und nichtidentifizierten
Drohnensichtungen rund um Kernkraftwerke sind der Bundesregierung für das Jahr
2018 und (bisher) für das Jahr 2019 bekannt?
8. Wie viele Vorfälle von Drohnensichtungen sind der Bundesregierung für
das Jahr 2018 und (bisher) für das Jahr 2019 bekannt, welche den Ablauf
bzw. die Arbeitsweise von Kernkraftwerken beeinträchtigt haben?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu ungenehmigten
Drohnenüberflügen von Kernkraftwerken oder kerntechnischen Anlagen, bei denen
Flugbeschränkungsgebiete eingerichtet sind, vor.
9. Wie viele Vorfälle von identifizierten und nichtidentifizierten
Drohnensichtungen rund um weitere Einrichtungen der kritischen Infrastruktur
sind der Bundesregierung für das Jahr 2018 und (bisher) für das Jahr
2019 bekannt?
10. Wie viele Vorfälle von Drohnensichtungen sind der Bundesregierung
bisher für das Jahr 2018 und (bisher) 2019 bekannt, welche den Ablauf bzw.
die Arbeitsweise von weiteren Einrichtungen der kritischen Infrastruktur
beeinträchtigt haben?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Für die Vorbereitung
auf sowie die Abwehr von konkreten Gefahren auch gegen Kritische
Infrastrukturen gelten die allgemeinen Zuständigkeiten zur Gefahrenabwehr. Auf der
Grundlage der Polizeigesetze der Länder sind entsprechend die Länderpolizeien
zuständig.
11. Welche Schlüsse, sollten Kenntnisse zu den Fragen 3 bis 10 vorliegen,
zieht die Bundesregierung aus den Sichtungen?
Grundsätzlich unterliegt der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und
Flugmodellen den Bestimmungen der Luftverkehrs-Ordnung. Inwieweit
Verstöße gegen die Luftverkehrs-Ordnung vorliegen, wird durch die jeweils
zuständige Luftverkehrsbehörde geprüft.
Sofern die Aufgabenwahrnehmung der Bundessicherheitsbehörden betroffen
ist, fließen mögliche Auswirkungen des Betriebes von unbemannten
Luftfahrzeugen in die jeweilige Gefährdungsbewertung ein.
Ein direkter Schluss auf eine Gefährdung der bemannten Luftfahrt durch den
Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge kann aus den bisher vorliegenden Daten
bislang nicht gezogen werden. Dazu sind die absoluten Zahlen, beispielsweise
im Vergleich zu der Zahl von Vogelschlägen, zu gering.
12. Weshalb, sollten keine Kenntnisse zu den Fragen 3 bis 10 vorliegen,
wurde eine Erhebung unterlassen?
Die Luftverkehrsverwaltung wird im Wesentlichen von den Ländern im
Auftrag des Bundes wahrgenommen, der Bund ist hier nur in ihm besonders
zugewiesenen Bereichen zuständig. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11
verwiesen.
13. Existiert beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine ständige
organisatorische Einheit (Abteilung, Arbeitsgruppe etc.), welche sich mit
Fragen der erhöhten Gefahr durch die steigende Anzahl von Drohnen
beschäftigt?
Eine ständige organisatorische Einheit existiert im Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung (BAF) nicht. Das BAF analysiert jedoch im Rahmen seiner
Zuständigkeit die Ereignismeldungen zu betriebsbedingten Gefahren, die von
Drohnen verursacht werden.
14. Wie weit ist die Drohnenstrategie, von welcher die Bundesregierung im
April 2019 sprach, vorangeschritten, und wann wird diese vorgestellt
(vgl. Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/8937)?
Der „Aktionsplan des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur für unbemannte Luftfahrtsysteme“ wird zeitnah veröffentlicht.
15. Inwieweit zieht es die Bundesregierung in Erwägung, eine Art
„Drohnenführerschein“ einzuführen?
Seit April 2017 existiert die Pflicht, beim Betrieb eines unbemannten
Fluggeräts ab einer Startmasse von zwei Kilogramm über einen Kenntnisnachweis zu
verfügen. Mit Anwendbarkeit der in der Antwort zu Frage 1 genannten EU-
Rechtsakte ab 1. Juli 2020 wird ein Kenntnisnachweis ab 250 Gramm
Startmasse verpflichtend sein.
16. Werden die ermittelten Vorfälle von Drohnensichtungen in
Gewichtsklassen aufgeschlüsselt?
Wenn ja, welche Fallzahlen ergeben sich für die einzelnen
Gewichtsklassen?
Eine derartige Kategorisierung der genannten Drohnenvorfälle erfolgt nicht.
17. Zieht die Bundesregierung es in Betracht, für den Kauf einer Drohne den
Nachweis einer entsprechenden Versicherung zu fordern?
a) Wenn ja, wird es ein Register geben, in welchem es möglich ist, einen
entsprechenden Versicherungsnachweis einzusehen?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung einen
Versicherungsnachweis nicht für erforderlich an?
Die Halter eines unbemannten Luftfahrzeugs müssen nach § 43 i. V. m. § 1
Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) zur Deckung ihrer Haftung auf
Schadensersatz nach den §§ 33 ff. LuftVG grundsätzlich eine
Luftfahrthaftpflichtversicherung unterhalten. Nach § 106 Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (LuftVZO) ist bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen als
Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Drittschäden
mitzuführen. Die zuständigen Stellen können jederzeit die Vorlage der
mitzuführenden Versicherungsbestätigung, die Vorlage des Versicherungsscheins
sowie den Nachweis über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen, § 106
Absatz 4 LuftVZO. Ein entsprechendes Versicherungsregister ist darüber hinaus
nicht geplant.
18. Welche Forderungen beinhaltet der vom Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur von der Deutschen Flugsicherung (DFS) bis
Ende September geforderte Aktionsplan (Abgabetermin 30. September
2019) zur Kontrolle und Abwehr von Drohnen (Welt vom 19. August
2019,
www.welt.de/politik/deutschland/article198759647/Bundesregie
rung-Aktionsplan-zur-Kontrolle-und-Abwehr-von-Drohnen.html, zuletzt
aufgerufen am 14. Oktober 2019)?
Die DFS hat dafür Sorge zu tragen, dass sie ihre hoheitliche Aufgabe nach
§ 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes ordnungsgemäß
erfüllen kann. Dementsprechend wurde die DFS um Veranlassung der geeigneten
und erforderlichen Maßnahmen im Wege eines laufenden Prozesses gebeten,
um eine systematische und effektive Detektion von unbemannten Fluggeräten
im An- und Abflugbereich der deutschen Verkehrsflughäfen zu erreichen. Dazu
ist die DFS aufgefordert, die notwendige Technik im Rahmen des am Markt
Verfügbaren nachzurüsten oder die relevanten Informationen auf andere Weise
zu beschaffen, um unbemannte Fluggeräte in ihrem Zuständigkeitsbereich
systematisch zu erkennen. Eine Kontrolle und Abwehr von Drohnen gehört nicht
zu den Aufgaben der DFS.
19. Inwieweit hat die DFS mit ihrem Aktionsplan den Forderungen der
Bundesregierung entsprochen, und in welchen Bereichen sieht die
Bundesregierungen noch weiteren Handlungsbedarf?
Mit dem in der vorgelegten Roadmap dargestellten Vorgehen entspricht die
DFS den Forderungen der Bundesregierung zur systematischen Detektion von
unbemannten Fluggeräten in Flugplatznähe.
20. An welchen Flughäfen gab es bisher die meisten Störungen bzw.
Beeinträchtigungen durch Drohnen (bitte nach Zahlen und Flughäfen
aufgliedern)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
21. Inwiefern bestehen Pläne der Bundesregierung, Flugverbotszonen
grundsätzlich zu erweitern (beispielsweise um Schulen herum)?
Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung hierzu ist noch nicht
abgeschlossen.
22. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits konkrete Pläne oder
technologische Entwicklungen, die insbesondere das Problem der mit bis
zu 100 Stundenkilometer schnellen, nur schwer vom Radar zu
entdeckenden Drohnen in Angriff nehmen (
www.airliners.de/dfs-aktionsplan-drohn
enabwehr-airports/51455, zuletzt aufgerufen am 14. Oktober 2019)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 18 und 19 verwiesen.
23. Welche Erkenntnisse und Schlussfolgerungen konnten nach Kenntnis der
Bundesregierung über die Gefahren von Drohnen bei der ersten
Nationalen Luftfahrtkonferenz im August 2019 in Leipzig gewonnen werden
(
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/leipziger-statement-fuer-d
ie-zukunft-der-luftfahrt.pdf?__blob=publicationFile&v=4, zuletzt
aufgerufen am 14. Oktober 2019)?
Sicherheit ist eine Grundvoraussetzung für die Akzeptanz neuer, unbemannter
Systeme in der Luftfahrt. Daher adressiert die Leipziger Erklärung zur Ersten
Nationalen Luftfahrtkonferenz die Notwendigkeit manipulationssichererer
Technologien zur Nachverfolgung und Einschränkung von Drohnenaktivitäten
in sicherheitsrelevanten Gebieten ausdrücklich – ohne den Abstimmungen und
diesbezüglichen Aktivitäten der zuständigen Stellen in Deutschland und Europa
im Detail vorzugreifen.
Im Übrigen wird auf das auf der Homepage des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur frei verfügbare „Leipziger Statement für die
Zukunft der Luftfahrt“ verwiesen. Abrufbar unter
www.bmwi.de/Redaktion/DE/D
ownloads/J-L/leipziger-statement-fuer-die-zukunft-der-luftfahrt.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=4.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]