[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel, Michel
Brandt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/14921 –
Verhandlungen der EU-Kommission zum Austausch elektronischer Beweismittel
mit dem US-Justizministerium
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 17. April 2018 legte die Europäische Kommission den Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische
Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische
Beweismittel in Strafsachen (COM(2018) 225 (COD)) vor. Ziel des
Verordnungsvorschlags (EPOC-VO) ist die Vereinfachung und Beschleunigung der
grenzüberschreitenden Gewinnung elektronischer Beweismittel („E-Evidence“)
innerhalb der Europäischen Union. Es werden zwei neue grenzüberschreitende
Ermittlungsinstrumente eingeführt: die Europäische Herausgabeanordnung und
die Europäische Speicheranordnung. Sie können Anbietern von elektronischen
Kommunikationsdiensten, sozialen Netzwerken, Hosting-Diensten, Online-
Marktplätzen oder Internetinfrastruktur wie IP-Adressen und Domänennamen
zugestellt werden. Diese Verordnung wird ergänzt durch den Vorschlag für
eine Richtlinie zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von
Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren (COM(2018) 0107
(COD)). Damit werden Firmen, die ihre Dienste innerhalb der EU anbieten,
verpflichtet, Ansprechpunkte für eine Herausgabe- oder Speicheranordnung zu
benennen.
De facto richtet sich die EPOC-VO nach Ansicht der Fragesteller vorwiegend
an Diensteanbieter mit Sitz in den USA (vgl. Bundestagsdrucksache
19/10281). Die US-Regierung wird nach Ansicht der Fragesteller einer direkt
an Firmen auf ihrem Hoheitsgebiet gerichteten Herausgabeanordnung nur
zustimmen, wenn auch US-Behörden solche Anordnungen in der Europäischen
Union erlassen können. Möglich wäre dies nach Ansicht der Fragesteller über
den CLOUD Act, den der US-Senat im vergangenen Jahr beschlossen hat. Die
EU-Kommission hat am 25. September 2019 Verhandlungen mit dem US-
Justizministerium über ein völkerrechtlich bindendes
Durchführungsabkommen für die Aufnahme der EU-Mitgliedstaaten als Partnerstaaten des CLOUD
Act begonnen („Joint US-EU Statement on Electronic Evidence Sharing
Negotiations“ vom 26. September 2019). Nach einem „produktiven ersten
Gespräch“ haben die Beteiligten vereinbart, regelmäßige Verhandlungsrunden
durchzuführen, um „so schnell wie möglich eine Einigung zu erzielen“. Der
Deutscher Bundestag Drucksache 19/15374
19. Wahlperiode 22.11.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 21. November 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Stand des verhandelten Abkommens wird auf der nächsten EU-US-
Ministertagung im Bereich Justiz und Inneres im Dezember überprüft.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller wäre die Kooperation im
Rahmen des CLOUD Act nicht mit dem EU-Datenschutzrecht vereinbar,
wenn etwa das FBI bei in der Europäischen Union ansässigen privaten Firmen
sensible Daten herausverlangen darf. Zudem existiert mit dem EU-US-
Rechtshilfeabkommen bereits ein Verfahren zur Abfrage von Informationen
bei US-Firmen. Dieses gegenseitige Rechtshilfeabkommen wurde bislang
nicht evaluiert.
1. Wann hat das US-Ministerium der Justiz nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Mandat für Verhandlungen mit der Europäischen Kommission
über ein Verwaltungsabkommen im Rahmen des CLOUD Act erhalten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Die Bundesregierung
kann lediglich weitergeben, was die Europäische Kommission den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgeteilt hat, nämlich, dass ein auf Seiten der
USA erforderliches Mandat für die Verhandlungsführer inzwischen vorliege.
2. Wann haben die Verhandlungen der Europäischen Kommission mit den
USA über ein Verwaltungsabkommen im Rahmen des CLOUD Act nach
Kenntnis der Bundesregierung auf welchen Ebenen begonnen, und wer
nahm daran teil?
Die Bundesregierung wurde wie alle übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union von der Europäischen Kommission darüber informiert, dass die erste
formelle Verhandlungsrunde zum EU-US-Verwaltungsabkommen am 25.
September 2019 stattgefunden hat. Laut einer Pressemitteilung der Europäischen
Kommission vom 26. September 2019 wurden die Gespräche hochrangig
geführt, nämlich auf Seiten der EU-Kommission durch die Justizkommissarin
Vӗra Jourová und auf Seiten der USA durch Attorney General William Barr.
3. Welche weiteren Verhandlungen sind geplant, und wann sollen sich die
Innenministerinnen und Innenminister der EU-Mitgliedstaaten (auch im
Rahmen der EU-US-Ministertreffen) erstmals mit Zwischenergebnissen
befassen?
Eine weitere Verhandlungsrunde zwischen der Europäischen Kommission und
den USA fand am 6. November 2019 statt. Die dritte Verhandlungsrunde
zwischen der Europäischen Kommission und den USA soll am 10. Dezember 2019
in Washington D. C. stattfinden. Auf dem am 11. Dezember 2019stattfindenden
EU-USA-Ministertreffen werden die Verhandlungen ebenfalls thematisiert
werden. Die zuständigen Justizministerinnen und Justizminister der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden sich voraussichtlich auf dem Rat der
Justiz- und Innenminister am 2. und 3. Dezember 2019 mit dem
Verhandlungsstand befassen.
4. Wie werden die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten über den Fortgang
der Verhandlungen informiert (bitte angeben, welche Informationen die
Bundesregierung hierzu erhält)?
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden über Berichte beteiligt, die
die Europäische Kommission im Rahmen von Sitzungen der zuständigen
europäischen Ratsarbeitsgruppe „Zusammenarbeit in Strafsachen“ (COPEN) abgibt.
Auch der sog. Koordinierungsausschuss für den Bereich der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CATS) vom 12. November 2019
befasste sich mit den Verhandlungen. Zu den Inhalten der Berichterstattungen
wird auf die dem Deutschen Bundestag vorliegenden Berichte aus den
Gruppensitzungen Bezug genommen.
5. Auf welchem Weg kann die Bundesregierung ihre Position in die
laufenden Verhandlungen der Europäischen Kommission einbringen?
Die Bundesregierung kann ihre Positionen über Berichterstattungen der
Europäischen Kommission in den vorstehend erwähnten Arbeitsgremien des Rates
einbringen. Die Bundesregierung macht davon regelmäßig Gebrauch, etwa
durch aktive Befragungen der Europäischen Kommission.
6. Sollen die Verhandlungen über ein Verwaltungsabkommen im Rahmen
des CLOUD Act beginnen, obwohl der europäische Rechtsrahmen für
das E-Evidence-Dossier noch nicht abgestimmt ist
(Bundestagsdrucksache 19/12437, Schriftliche Frage 63 des Abgeordneten Konstantin von
Notz)?
Die Europäische Kommission hat die Verhandlungen mit den USA über ein
Verwaltungsabkommen bereits aufgenommen. Die Europäische Kommission
hat den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Verhandlungen zum
Mandat, das der Rat der Justizministerinnen und -minister der Kommission im
Juli 2019 erteilt hat, zugesichert, den Verhandlungen mit den USA die
Ergebnisse des Trilogs zum E-Evidence-Dossier zugrunde zu legen.
a) Wann hat sich das Europäische Parlament nach Kenntnis der
Bundesregierung mit den Verhandlungen der Europäischen Kommission mit
den USA über ein Verwaltungsabkommen befasst?
Das Europäische Parlament hat sich am 7. November 2019 im LIBE Ausschuss
mit den Verhandlungen der Europäischen Kommission mit den USA über ein
Verwaltungsabkommen befasst.
b) Ist es aus Sicht der Bundesregierung mit den EU-Verträgen vereinbar,
die Verhandlungen zu beginnen, ohne dass sich das Europäische
Parlament auf eine Verhandlungsposition geeinigt hat?
Aus Sicht der Bundesregierung bestehen gegen die Entscheidung der
Kommission, die Verhandlungen frühzeitig zu beginnen, keine primärrechtlichen
Bedenken. Voraussetzung ist, dass sich die Kommission an die Ergebnisse des
Trilogs zum E-Evidence-Dossier als Verhandlungsgrundlage gebunden sieht und
durch ihre Verhandlungsführung sicherstellt, dass die Trilog-Ergebnisse
tatsächlich in die Verhandlungen einfließen. Die EU-Kommission hat dies den
Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Mandatierung vom Juni 2019 zugesagt und in
weiteren Sitzungen der Ratsgremien (COPEN, CATS) wiederholt bekräftigt.
7. Mit welchen Einschränkungen unterstützt die Bundesregierung die
Verhandlungen der Europäischen Kommission mit den USA über ein
Verwaltungsabkommen im Rahmen des CLOUD Act?
Die Bundesregierung unterstützt die Verhandlungen der Europäischen
Kommission mit den USA über ein Verwaltungsabkommen uneingeschränkt, weil
das geplante Abkommen auch aus Sicht der Bundesregierung eine sinnvolle
Ergänzung des neuen europäischen Rechtsrahmens zu „E-Evidence“ ist. Die
Frage, wie das Abkommen im Einzelnen ausgestaltet sein soll, unterliegt den
weiteren Abstimmungen mit der EU-Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und den USA.
a) Sollen die Verhandlungen der Europäischen Kommission mit den
USA über ein Verwaltungsabkommen im Rahmen des CLOUD Act
aus Sicht der Bundesregierung auch Inhaltsdaten umfassen?
Da auch der neue europäische Rechtsrahmen zu E-Evidence nach dem
bisherigen Verfahrens- und Verhandlungsstand die Abfrage von Inhaltsdaten bzw.
deren Sicherung vorsieht, erscheint es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll,
wenn das geplante Abkommen ebenfalls einen entsprechenden
Anwendungsbereich erhält.
b) Sollten Inhaltsdaten nur nach einer gerichtlichen Überprüfung
angefragt bzw. herausgegeben werden dürfen?
Die EPOC-Verordnung in der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung sieht für
Europäische Herausgabeanordnungen, die auf die Erlangung von Inhaltsdaten
gerichtet sind, eine richterliche Anordnung oder eine richterliche Validierung
im Anordnungsstaat vor, siehe Ratsdokument 10206/19 vom 11. Juni 2019,
Artikel 4 Absatz 2.
c) Sollte ein Verwaltungsabkommen im Rahmen des CLOUD Act eine
Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und
Verletzungen der Berufsgeheimnisse beispielsweise von Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten, Journalistinnen und Journalisten und
Parlamentsangehörigen ausschließen?
Das Verwaltungsabkommen sollte die Grundrechte angemessen schützen. Wie
diese Schutzmechanismen im Einzelnen auszugestalten sind, ist Gegenstand
der laufenden Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und den
USA, denen die Bundesregierung nicht vorgreifen kann und will.
8. Bedingt sich die Bundesregierung für den Abschluss eines
Verwaltungsabkommens im Rahmen des CLOUD Act aus, dass US-Behörden die
Regierungen der EU-Mitgliedstaaten im Falle einer Herausgabeanordnung
an die Internetdienstleister als Vollstreckungsstaat informieren?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass der Schutzstandard, den sich die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander mit dem neuen
Rechtsrahmen zu E-Evidence setzen, auch gegenüber Drittstaaten wie den USA gelten
sollte. Dies betrifft auch eventuelle Notifikationsverpflichtungen des
Anordnungsstaates, für die sich die Bundesregierung im Zuge der Verhandlungen zur
EPOC-Verordnung eingesetzt hat. Die EPOC-Verordnung in der Fassung der
Allgemeinen Ausrichtung sieht für Europäische Herausgabeanordnungen, die
auf die Erlangung von Inhaltsdaten gerichtet sind, unter bestimmten
Voraussetzungen die Unterrichtung des jeweiligen Vollstreckungsstaates durch den
Anordnungsstaat vor, siehe Ratsdokument 10206/19 vom 11. Juni 2019, Artikel
7a. Eine abgeschwächte Unterrichtungspflicht ist auch vorgesehen für
Europäische Herausgabeanordnungen, die auf die Erlangung von Verkehrsdaten
gerichtet sind, Artikel 5 Absatz 7. Inwieweit diese Lösung im Trilog noch
Veränderungen erfährt, bleibt abzuwarten. Die Ergebnisse des Trilogs sind sodann
den Verhandlungen der Europäischen Kommission mit den USA zugrunde zu
legen.
a) Sollte der informierte Vollstreckungsstaat der Maßnahme
widersprechen dürfen?
Aus Sicht der Bundesregierung macht eine Unterrichtung des
Vollstreckungsstaates über den Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung, die auf die
Erlangung von Verkehrs- oder Inhaltsdaten gerichtet ist, vor allem dann Sinn,
wenn der Vollstreckungsstaat der Anordnung im begründeten Einzelfall auch
widersprechen kann. Die Bundesregierung hatte sich deshalb – gemeinsam mit
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – im Zuge der Verhandlungen
zur EPOC-Verordnung engagiert für eine Notifikationslösung mit echtem
Vetorecht für den notifizierten Mitgliedstaat eingesetzt. Die Mehrheit der
Mitgliedstaaten entschied jedoch, dass es kein solches Vetorecht geben solle, sondern
die Entscheidung über ein Aufrechterhalten der Europäischen
Herausgabeanordnung im Ermessen des Anordnungsstaates verbleiben solle, siehe Artikel 5
Absatz 7 und Artikel 7a der EPOC-Verordnung. Für die Bundesregierung war
unter anderem dies ein Grund dafür, bei der Abstimmung über die EPOC-
Verordnung im Rat der Justiz- und Innenminister vom Dezember 2018 mit
„Nein“ zu stimmen.
b) Sollten auch die Staaten informiert werden, auf dessen Hoheitsgebiet
sich die von einer Anordnung Betroffenen vermutlich aufhalten oder
deren Staatsangehörigkeit sie besitzen?
Im Zuge der Verhandlungen zur EPOC-Verordnung und zu der von der
Bundesregierung vorgeschlagene Notifikationslösung wurde intensiv darüber beraten,
ob der Vollstreckungsstaat, also der Mitgliedstaat, in dem der Provider seinen
Sitz oder seinen Ansprechpunkt benannt hat, zu notifizieren sei oder der
Aufenthaltsstaat der von der Datenabfrage betroffenen Personen. Für den
Aufenthaltsstaat spricht – auch aus Sicht der Bundesregierung –, dass dieser Staat der
„grundrechtsnähere“ ist. Dagegen spricht jedoch, dass mit dem Aufenthaltsstaat
neben dem Anordnungsstaat und dem Vollstreckungsstaat ein dritter Akteur in
das Verfahren eingeführt würde, was das Verfahren verkompliziert, da es zu
zusätzlichem Übersetzungsaufwand für den Anordnungsstaat führt und unter
Umständen auch zu zeitlichen Verzögerungen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sprach sich deshalb im Zuge der Kompromissbildung
um eine Notifikationslösung für den Vollstreckungsstaat als zu notifizierenden
Staat aus, da dieser auf der Vollstreckungsebene ohnehin zu beteiligen ist. Die
Bundesregierung konnte diese Entscheidung in dem Interesse mittragen, das
mit der EPOC-Verordnung maßgeblich angestrebte Ziel, die
grenzüberschreitende Gewinnung elektronischer Beweismittel zu beschleunigen, um damit auf
die „Flüchtigkeit elektronischer Daten“ zu reagieren, zu fördern.
9. Wie bewertet die Bundesregierung, dass die US-Regierung mit der
Europäischen Union ein Rahmenabkommen aushandeln will, das gleichzeitig
durch bilaterale Abkommen mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten ergänzt
wird (
www.statewatch.org/news/2019/oct/eu-usa-e-evidence.htm)?
Die Bundesregierung favorisiert wie die Europäische Kommission ein
einheitliches Verwaltungsabkommen zwischen den USA und der EU, das auf
ergänzende bilaterale Abkommen verzichten kann. Inwieweit es der EU-Kommission
gelingt, diesen Ansatz erfolgreich in den Verhandlungen zu vertreten, bleibt
abzuwarten.
10. Welche EU-Mitgliedstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits ein solches bilaterales Abkommen im Rahmen des CLOUD Act
geschlossen, und welche weiteren Mitgliedstaaten wurden hierzu von der
US-Regierung angesprochen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass es bereits entsprechende
Abkommen oder Verhandlungen dazu gibt. Das von den Fragestellern in Frage 11
angesprochene amerikanischbritische Abkommen ist nach Kenntnis der
Bundesregierung kein Übereinkommen, das ein europäisches Rahmenabkommen
unterfüttern soll, sondern ein selbständiger Vertrag.
11. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das britische US-CLOUD Act-
Abkommen mit den EU-Verträgen vereinbar ist bzw. gekündigt werden
muss, nach dem die EU-Kommission ein Rahmenabkommen für die
Mitgliedstaaten ausgehandelt hat („21 Thoughts and Questions about the
UK-US CLOUD Act Agreement”,
https://europeanlawblog.eu vom
17. Oktober 2019)?
Die Bewertung dieser Frage obliegt nach Auffassung der Bundesregierung in
erster Linie der Europäischen Kommission, die Hüterin der Verträge der
Europäischen Union ist. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zu dieser Frage in der COPEN-Sitzung vom 4. Oktober 2019 erläutert,
dass die Verhandlungskompetenz beim Vereinigten Königreich verblieben sei,
weil dieses kein Opt in zum Mandat für die EU-Kommission erteilt habe.
a) Sind nach Kenntnis der Bundesregierung auch deutsche
Staatsangehörige von dem britischen US-CLOUD Act-Abkommen erfasst, etwa
wenn sich diese in Großbritannien aufhalten?
b) Fallen auch britische Staatsangehörige, die sich in Deutschland
aufhalten, unter das britische US-CLOUD Act-Abkommen?
Die Fragen 11a und 11b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung bittet um Verständnis dafür, dass sie im Hinblick auf Ihre
Zuständigkeit generell davon Abstand nimmt, Abkommen anderer Staaten zu
kommentieren. Der Text des Abkommens ist nach Kenntnis der
Bundesregierung öffentlich zugänglich.
12. Mit welchen zusätzlichen Garantien sollte das EU-US-Datenschutz-
Rahmenabkommen aus Sicht der Bundesregierung ergänzt werden, um
einem Verwaltungsabkommen der Europäischen Union im Rahmen des
CLOUD Act Rechnung zu tragen?
a) Inwiefern muss der Geltungsbereich des Verwaltungsabkommens aus
Sicht der Bundesregierung an den des EU-US-Datenschutz-
Rahmenabkommens angepasst werden?
b) Welche US-Behörden müssten in das EU-US-Datenschutz-
Rahmenabkommen aufgenommen bzw. dessen Jurisdiktion
unterworfen werden?
Die Fragen 12 bis 12b wird zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung kann dazu momentan keine Einschätzung abgeben. Der
Verlauf der Verhandlungen und der Inhalt des künftigen Abkommens bleiben
abzuwarten.
13. Wie interpretiert die Bundesregierung das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) zum Europäischen Haftbefehl und der geforderten
Unabhängigkeit von Justizbehörden im Hinblick auf das E-Evidence-Dossier
bzw. die dort vorgesehene Europäische Herausgabeanordnung (vgl.
Pressemitteilung EuGH 68/19 vom 27. Mai 2019)?
Aus Sicht der Bundesregierung lässt sich das genannte Urteil zum
Europäischen Haftbefehl, das deutschen Staatsanwaltschaften angesichts ihrer
Weisungsgebundenheit die Anordnungsbefugnis im Rahmen des
Haftbefehlsverfahrens abspricht, nicht eins zu eins auf andere Instrumente der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit übertragen. Insbesondere die Instrumentarien der
grenzübergreifenden Beweisgewinnung unterscheiden sich nach Inhalt,
Systematik und Eingriffsintensität vom Europäischen Haftbefehl. Unabhängig davon
bleibt das Ergebnis des Trilogs abzuwarten und damit die Beantwortung der
Frage, wie der europäische Gesetzgeber die Anordnungsbehörden im Rahmen
der EPOC-Verordnung definiert. Die EPOC-Verordnung in der Fassung der
Allgemeinen Ausrichtung sieht für die eingriffsintensivsten Europäischen
Herausgabeanordnungen, nämlich solche, die auf die Erlangung von
Verkehrsoder Inhaltsdaten gerichtet sind, bereits eine obligatorische richterliche
Anordnung oder eine richterliche Validierung im Anordnungsstaat vor, siehe
Ratsdokument 10206/19 vom 11. Juni 2019, Artikel 4 Absatz 2. Die
Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union scheiden hier also als
Anordnungsbehörden aus.
a) Sollte eine Europäische Herausgabeanordnung von einer deutschen
Staatsanwaltschaft erlassen werden können?
b) Welche sonstigen Polizei- oder Justizbehörden sollten eine
Europäische Herausgabeanordnung erlassen dürfen, und welche Position
vertritt die Bundesregierung hierzu bei den Verhandlungen zum E-
Evidence-Dossier?
Die Fragen 13a und 13b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die EPOC-Verordnung in der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung sieht vor,
dass eine Europäische Herausgabeanordnung mindestens durch eine justizielle
Stelle erlassen oder validiert werden muss, siehe Ratsdokument 10206/19 vom
11. Juni 2019, Artikel 4 Abs. 1 bis 3, jeweils Buchstabe a. Eine selbstständige
Anordnungsbefugnis für Polizeibehörden ist danach nicht vorgesehen.
Hinsichtlich Europäischer Herausgabeanordnungen, die auf die Herausgabe von
Inhaltsdaten gerichtet sind, wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. Dies gilt
für auf die Herausgabe von Verkehrsdaten gerichtete Europäische
Herausgabeanordnungen entsprechend.
14. Wann, und in welchen Formaten haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Gespräche und Verhandlungen zum 2. Zusatzprotokoll zur
Budapest-Konvention begonnen (Bundestagsdrucksache 19/8054,
Antwort zu Frage 13)?
Die Verhandlungen zum 2. Zusatzprotokoll zur Budapest-Konvention haben
mit dem Beschluss der Terms of Reference durch die 17. Vollversammlung des
Cybercrime Convention Committee (T-CY) am 9. Juni 2017 begonnen.
a) Welche Verhandlungsrunden haben in welchem Format stattgefunden
(etwa im Plenum, der „Protocol Drafting Group“ oder einer
„Expertengruppe“, vgl. Bundestagsdrucksache 19/8054, Frage 16), und
welche Mitgliedstaaten des Europarates, anderer Regierungen oder
Organisationen nahmen daran (auch als Beobachter) teil?
Zwischen September 2017 und Oktober 2019 hat das T-CY vier Drafting
Plenaries (Vollversammlungen), neun Drafting Group meetings (Expertentreffen)
und drei Stakeholder-Konsultationen durchgeführt. Im Einzelnen fanden
folgende Termine statt:
(1.) Erste Protocol Drafting Group, Straßburg 19. bis 20. September 2017
Teilnehmer: Albanien, Australien, Kanada, Chile, Tschechische Republik,
Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Lettland, Luxemburg,
Mauritius, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Senegal, Serbien,
Spanien, Sri Lanka, Schweiz, Tonga, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich
und USA sowie Experten der Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen).
(2.) Erstes Protocol Drafting Plenary, Straßburg 28. bis 29. November 2017
Teilnehmer:
Parteien: Albanien, Andorra, Armenien, Australien, Österreich, Aserbaidschan,
Belgien, Bosnien Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Chile, Costa Rica,
Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Dominikanische Republik,
Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Ungarn,
Island, Israel, Italien, Japan, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta,
Mauritius, Moldawien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen,
Panama, Polen, Portugal, Rumänien, Senegal, Serbien, Slowakei, Spanien, Sri
Lanka, Schweiz, Nordmazedonien, Tonga, Türkei, Ukraine, Vereinigtes
Königreich, USA;
Beobachterstaaten: Argentinien, Kap Verde, Kolumbien, Ghana, Irland,
Mexiko, Marokko, Nigeria, Paraguay, Peru, Philippinen, Russische Föderation,
Schweden;
Beobachterorganisationen: Commonwealth Sekretariat; Europäische Union,
Interpol, Organization of American States, Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und
Verbrechensbekämpfung (UNODC);
Europaratsexpertinnen und -experten: Betty Shave, Prof. Dr. Dr. h. c. mult.
Ulrich Siebert;
Europaratskomitees: Steering Committee on Media and Information Society,
Committee of Experts on the Operation of European Conventions on
Cooperation in Criminal Matters, Consultative Committee of Data Protection
Convention 108.
(3.) Zweite Protocol Drafting Group, Straßburg1. bis 2. Februar 2018
Teilnehmer: Albanien, Andorra, Australien, Belgien, Kanada, Chile,
Tschechische Republik, Dominikanische Republik, Estland, Finnland, Frankreich,
Deutschland, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien,
Senegal, Serbien, Slowakei, Spanien, Schweiz, Tonga, Ukraine, Vereinigtes
Königreich und USA sowie Experten der Europäischen Kommission (ad hoc
eingeladen).
(4.) Dritte Protocol Drafting Group, Wien 11. bis 13. Mai 2018
Teilnehmer: Australien, Kanada, Chile, Tschechische Republik, Dänemark,
Dominikanische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien,
Japan, Mauritius, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Serbien,
Slowakei, Spanien, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA sowie
Experten der Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen).
(5.) Zweites Protocol Drafting Plenary, Straßburg 10. bis 11. Juli 2018,
Stakeholder-Konsultationen, Straßburg 12. Juli 2018
Teilnehmer (Protocol Drafting Plenary):
Parteien: Albanien, Andorra, Argentinien, Armenien, Australien, Österreich,
Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kap Verde,
Kanada, Chile, Costa Rica, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark,
Dominikanische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland,
Ungarn, Island, Israel, Italien, Japan, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg,
Mauritius, Moldawien, Montenegro, Marokko, Niederlande, Norwegen, Philippinen,
Polen, Portugal, Rumänien, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien,
Sri Lanka, Schweiz, Nordmazedonien, Tonga, Türkei, Ukraine, Vereinigtes
Königreich, USA;
Beobachterstaaten: Kolumbien, Ghana, Irland, Mexiko, Nigeria, Paraguay,
Russische Föderation, Tunesien;
Beobachterorganisationen: Europäische Union, Interpol, OSZE, UNDODC;
Europaratsexpertin: Betty Shave;
Europaratskomitees: Committee of Experts on the Operation of European
Conventions on Cooperation in Criminal Matters, Consultative Committee of Data
Protection Convention 108.
(6.) Vierte Protocol Drafting Group, Straßburg 17. bis 19. September 2018
Teilnehmer: Albanien, Argentinien, Australien, Kanada, Chile, Estland,
Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Mauritius, Niederlande,
Norwegen, Portugal, Rumänien, Senegal, Spanien, Schweiz, Vereinigtes Königreich
und USA sowie Experten der Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen).
(7.) Konsulationen mit Datenschutzexperten, Straßburg 26. November 2018,
drittes Protocol Drafting Plenary, Strasbourg 28. bis 29. November 2018
Teilnehmer (Protocol Drafting Plenary):
Parteien: Albanien, Andorra, Argentinien, Armenien, Australien, Österreich,
Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kap Verde, Kanada,
Chile, Costa Rica, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark,
Dominikanische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Ungarn,
Israel, Italien, Japan, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Moldawien,
Monaco, Montenegro, Marokko, Niederlande, Norwegen, Panama, Paraguay,
Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien,
Spanien, Sri Lanka, Schweiz, Nordmazedonien, Tonga, Türkei, Ukraine,
Vereinigtes Königreich, USA;
Beobachterstaaten: Kolumbien, Ghana, Irland, Mexiko, Nigeria, Russische
Föderation, San Marino, Tunesien;
Beobachterorganisationen: Europäische Union, Interpol, OSZE;
Europaratsexpertin: Betty Shave;
Europaratskomitees: Committee of Experts on the Operation of European
Conventions on Cooperation in Criminal Matters, Consultative Committee of Data
Protection Convention 108.
(8.) Fünfte Protocol Drafting Group, Straßburg 11. bis 13. Februar 2019
Teilnehmer: Albanien, Argentinien, Australien, Kanada, Chile, Tschechische
Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan,
Mauritius, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Senegal, Slowakei,
Spanien, Sri Lanka, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA sowie
Experten der Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen).
(9.) Sechste Protocol Drafting Group, Wien 25. bis 26. März 2019,
Teilnehmer: Argentinien, Australien, Österreich, Belgien, Bosnien und
Herzegowina, Kanada, Chile, Tschechische Republik, Dänemark, Dominikanische
Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan,
Mauritius, Niederlande, Norwegen, Paraguay, Portugal, Rumänien, Senegal, Serbien,
Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Schweiz, Tonga, Türkei, Vereinigtes Königreich
und USA sowie Experten der Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen).
(10.) Ad hoc Treffen, Brüssel 9. April 2019
Teilnehmer unter anderem: Frankreich, Finnland, Deutschland, Österreich,
Rumänien, USA und Europäische Kommission.
(11.) Siebte Protocol Drafting Group, Straßburg 13. bis 15 Mai 2019
Teilnehmer: Argentinien, Australien, Belgien, Kanada, Chile, Costa Rica,
Tschechische Republik, Dänemark, Dominikanische Republik, Estland,
Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Mauritius, Niederlande,
Norwegen, Paraguay, Portugal, Rumänien, Senegal, Serbien, Slowakei, Spanien, Sri
Lanka, Schweiz, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich und USA sowie
Experten der Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen).
(12.) Viertes Protocol Drafting Plenary Straßburg, 9. bis 11. Juli 2019
Teilnehmer:
Parteien: Albanien, Andorra, Argentinien, Armenien, Australien, Österreich,
Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kap Verde,
Kanada, Chile, Costa Rica, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark,
Dominikanische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland,
Ghana, Ungarn, Island, Israel, Italien, Japan, Lettland, Littauen, Luxemburg,
Mauritius, Moldawien, Montenegro, Marokko, Niederlande, Nordmazedonien,
Norwegen, Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Senegal,
Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Schweiz, Tonga, Türkei,
Ukraine, Vereinigtes Königreich, USA;
Beobachterstaaten: Benin, Kolumbien, Irland, Mexiko, Nigeria, Russische
Föderation, Tunesien;
Beobachterorganisationen: Commonwealth Sekretariat, Europäische Union;
Europaratsexpertin: Betty Shave;
Europaratskomitees: Steering Committee on Media and Information Society,
Committee of Experts on the Operation of European Conventions on
Cooperation in Criminal Matters
(13.) Achte Protocol Drafting Group, Paris 16. bis 18. September 2019
Teilnehmer: Argentinien, Australien, Belgien, Kanada, Chile, Costa Rica,
Kroatien, Tschechische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland,
Israel, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Slowakei,
Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA sowie Experten der
Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen).
(14.) Neunte Protocol Drafting Group, Straßburg 14. bis 17. Oktober 2019
Teilnehmer: Argentinien, Australien, Belgien, Kanada, Chile, Costa Rica,
Kroatien, Tschechische Republik, Dominikanische Republik, Estland, Finnland,
Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal,
Rumänien, Senegal, Slowakei, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA
sowie Experten der Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen).
b) Welche weiteren Verhandlungsrunden sind geplant, und wann, und wo
finden diese statt?
Für 2019 sind noch geplant:
Fünftes Protocol Drafting Plenary Straßburg, 19. bis 20. November 2019
Stakeholder-Konsultationen Straßburg, 20. bis 22. November 2019
Der geplante Abschluss der Verhandlungen wurde im Übrigen verschoben und
ist nun für 2020 geplant.
c) Auf welchem Weg kann die Bundesregierung ihre Position in die
laufenden Verhandlungen einbringen?
Die Bundesregierung entsendet eine Expertin oder einen Experten zu den
Protocol Drafting Groups und den Protocol Drafting Plenaries. Diese Expertin oder
dieser Experte nimmt an den Arbeiten und Verhandlungen teil. Allerdings hat
der Rat der Europäischen Union der Europäischen Kommission mit Beschluss
vom 28. Juni 2019 ein Verhandlungsmandat erteilt (Ratsdokumente 9664/19
und 9116/19). Dies bedeutet, dass die Kommission nun die Verhandlungen für
alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union führt. Da die Europäische Union
selbst jedoch nicht Mitglied der Budapest Konvention ist, nehmen die
Mitgliedstaaten weiter an den Protocol Drafting Groups und den Protocol Drafting
Plenaries teil. Allerdings können sie sich nur im Rahmen der auf EU-Ebene zuvor
abgestimmten gemeinsamen Verhandlungsposition der EU einbringen. Bei der
Erarbeitung dieser Verhandlungsposition kann sich die Bundesregierung über
die zuständige Ratsarbeitsgruppe „Zusammenarbeit in Strafsachen“ (COPEN)
einbringen.
d) Auf welche Weise bringt die Europäische Kommission ihre
Verhandlungsposition im Rahmen des Mandates der EU-Mitgliedstaaten ein?
Das Verhandlungsmandat des Rates gibt Verhandlungsleitlinien für die
Verhandlungen vor (Ratsdokument 9664/19). Diese werden im Vorfeld der
jeweiligen Protocol Drafting Group oder des Protocol Drafting Plenary durch eine
Information Note konkretisiert. Die Information Note wird von der Europäischen
Kommission erarbeitet und in der Ratsarbeitsgruppe COPEN mit den
Mitgliedstaaten erörtert. Hier können sich die Mitgliedstaaten in die Diskussion
einbringen.
15. Welche Bundesbehörden nahmen oder nehmen (auch testweise) nach
Kenntnis der Bundesregierung am „E-evidence Digital Exchange
System“ oder am „e-Codex-Netzwerk“ der Europäischen Union teil, und
welche Fördergelder wurden dafür beantragt (
http://gleft.de/3cj)?
E-CODEX (e-Justice Communication via Online Data Exchange;
www.e-co
dex.eu/) hat zum Ziel, sowohl den grenzüberschreitenden elektronischen
Zugang zum Recht für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen in Europa
zu verbessern, als auch die elektronische Zusammenarbeit von Einrichtungen
der Justiz innerhalb Europas zu fördern. Bei e-CODEX handelt es sich nicht
um ein Netzwerk. Zentrale Komponenten von e-CODEX sind das
(empfohlene) Domibus Gateway, das von CEF Digital als „e-Delivery Building Block“
betrieben wird (
https://ec.europa.eu/cefdigital/wiki/display/CEFDIGITAL/
Domibus) und der e-CODEX Connector. Das Bundesamt für Justiz nutzt i
Support, das auf einer e-CODEX-Architektur basiert (vgl.
www.hcch.net/de/instru
ments/conventions/specialised-sections/child-support/isupport1/). Daneben
arbeitet das Bundesamt für Justiz an einer IT-Lösung zur technischen
Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von
Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschlusses Geldsanktionen); bei dieser
IT-Lösung („ORBIT“) ist eine Anbindung von e-CODEX geplant. Fördergelder
wurden nicht beantragt. An dem e-Evidence Digital Exchange System nehmen
keine Bundesbehörden teil.
a) Welche Informationen können über „e-Codex“ ausgetauscht werden
(bitte die Datenfelder erläutern)?
E-CODEX entwickelt technische Lösungen, die in oder zwischen den
Mitgliedstaaten eingesetzt werden können, um grenzüberschreitende Vorgänge im
Bereich der Justiz zu unterstützen. Bei e-CODEX erarbeiten die teilnehmenden
Mitgliedstaaten gemeinsam interoperable Softwarelösungen und
implementieren diese im Rahmen von Pilotverfahren. Diese Pilotverfahren betreffen
Anwendungsfälle aus dem Zivil- sowie dem Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht. Beispielsweise wird die e-CODEX-Technik in Europäischen
Mahnverfahren, Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, bei der
Verknüpfung der Handelsregister und der Insolvenzregistervernetzung sowie
aktuell als Referenzimplementierung des e-Evidence Digital Exchange Systems
genutzt. Das e-Evidence Digital Exchange System ermöglicht allein den
Austausch Europäischer Ermittlungsanordnungen und ist nicht für den Austausch
weiterer Daten bestimmt.
b) Was ist der Bundesregierung über den geplanten Roll-out des Systems
bekannt, und welche Mitgliedstaaten schließen sich an das System an?
Die Europäische Kommission plant das Go-live des e-Evidence Digital
Exchange Systems im Laufe des Jahres 2020. Da die Mitgliedstaaten großes
Interesse an dem e-Evidence Digital Exchange System zeigen, geht die
Kommission davon aus, dass sich viele Mitgliedstaaten dem System anschließen.
Erkenntnisse darüber, welche Mitgliedstaaten ab wann das System nutzen
werden, liegen der Bundesregierung nicht vor.
c) Welche EU-Mitgliedstaaten verfügen nicht über ein solches Portal
(
http://gleft.de/3cn)?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union bereits über ein funktionsfähiges Portal zum Austausch elektronischer
Beweismittel verfügt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 16 bis
18 verwiesen.
d) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich oder sogar
anvisiert, das „E-evidence Digital Exchange System“ oder das „e-Codex-
Netzwerk“ nach Beschluss der EPOC-VO für den dort geplanten
Austausch elektronischer Beweismittel zu nutzen?
Die Bundesregierung geht nach derzeitigem Informationsstand davon aus, dass
dies möglich ist.
16. Was ist der Bundesregierung über ein Interpol-Projekt zum erleichterten
Austausch von elektronischen Beweismitteln bekannt (
http://gleft.de/
3cm), und inwiefern baut dieses auf den abgeschlossenen EU-Projekten
„EVIDENCE” und „e-Codex“ auf?
17. Was ist der Bundesregierung über Ziele und Beteiligte des EU-
Forschungsprojekts „EVIDENCE2e-CODEX“ bekannt, und handelt es
sich dabei um die Nachfolge des Projekts „EVIDENCE“, an dem auch
Bundesbehörden teilnahmen (
http://gleft.de/3ck)?
18. Welche „elektronischen Beweismittel“ können nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Systemen „E-evidence Digital Exchange
System“ und „e-Codex-Netzwerk“ ausgetauscht werden, und welche
Erweiterungen oder Verbesserungen werden in „EVIDENCE2e-CODEX“
untersucht?
Die Fragen 16 bis 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Nach Kenntnis der Bundesregierung handelt es sich bei „EVIDENCE2e-CO-
DEX“ nicht um ein (Forschungs-)Projekt von INTERPOL, sondern von dem
Institute of Legal Information Theory and Techniques (ITTIG) in Florenz
(
https://evidence2e-codex.eu/a/project-coordinator). INTERPOL ist einer von
mehreren Projektpartnern (
https://evidence2e-codex.eu/c/partners). Ziel des
abgeschlossenen Projekts „EVIDENCE“ war es, einen Überblick über die
rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung und den Austausch
elektronischer Beweismittel zu erstellen und einen technischen Standard für
elektronische Beweismittel festzulegen. E-CODEX liefert das Programm für einen
sicheren grenzüberschreitenden Austausch elektronischer Daten. Das Projekt
„EVIDENCE2e-CODEX“ knüpft an die Ergebnisse des Projekts „EVI-
DENCE“ an, zielt aber auf den tatsächlichen Austausch digitaler bzw.
digitalisierter Beweismittel unter Verwendung von e-CODEX bzw. einer e-CODEX-
Architektur. Das Projekt ist noch nicht abgeschlossen.
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ISSN 0722-8333]