Kameragestützte Fernüberwachung auf Fangschiffen zur Kontrolle der Anlandeverpflichtung in der Fischereiwirtschaft
der Abgeordneten Steffi Lemke, Friedrich Ostendorff, Claudia Müller, Lisa Badum, Dr. Bettina Hoffmann, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Dr. Ingrid Nestle, Dr. Julia Verlinden, Gerhard Zickenheiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit der 2013 reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) der Europäischen Union (EU) wurde eine sogenannte Anlandeverpflichtung beschlossen. Sie wurde erstmals 2015 für die Ostsee und seit 2016 schrittweise auch für die Nordsee eingeführt. Seit dem 1. Januar 2019 gilt sie flächendeckend in allen EU-Gewässern und verpflichtet die Fischerei zur Anlandung aller Fänge quotierter Arten, die kleiner sind als die jeweilige Mindestreferenzgröße zum Bestandserhalt. Diese der Fischerei wenig bis keinen Profit bringenden, unerwünschten Fischbeifänge wurden vormals tot oder sterbend über Bord geworfen. Sie müssen nun mit der festgelegten Fangquote verrechnet werden. Ziel des Gesetzes ist es, den Fang untermaßiger Fische zu reduzieren, um Fischbestände und Umwelt zu schonen und die Verschwendung von Ressourcen zu beenden. Die Anlandeverpflichtung soll damit einen zentralen Beitrag zur Erreichung internationaler Naturschutzziele leisten wie beispielsweise der Verpflichtung Deutschlands, im Rahmen des Übereinkommens für biologische Vielfalt (CBD) bis zum Jahr 2020 die Überfischung zu beenden.
Die Realität auf See sieht aus Sicht der Fragestellenden derzeit anders aus. Selektive Fangmethoden, die unerwünschten Beifang verringern, werden kaum eingesetzt (www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/Meeresschutz/Broschuere_LebendigeNordsee.pdf). Auch wird die Umsetzung der Anlandeverpflichtung auf See nur unzureichend kontrolliert. Nur 0,7 Prozent der deutschen Fangreisen in der Nordsee und 1,5 Prozent der deutschen Fangreisen in der Ostsee werden demnach kontrolliert (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10814). Es zeigte sich ebenso, dass die Fischerei der Verpflichtung zur Dokumentation untermaßiger Fänge in ihren Logbüchern nicht ausreichend nachkommt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12096). Gleichzeitig wurden von den derzeit zur Verfügung stehenden Kontrollmechanismen keine Verstöße der deutschen Fischerei registriert (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12096).
Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei der EU (STECF) wies bereits 2018 darauf hin, dass die Anlandeverpflichtung nicht ausreichend kontrolliert wird (https://stecf.jrc.ec.europa.eu/c/document_library/get_file?uuid=91be62f0-3aa7-4151-8a0c-b595444a8458&groupId=43805). Laut EU-Kommission sind unabhängige Forschung, Audits der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten und innovative Projekte der Europäischen Fischereikontrollaufsicht (European Fisheries Control Agency-EFCA) zusammen mit Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten notwendig, um eine generelle Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung und weitverbreitete illegale und nicht dokumentierte Rückwürfe zu bekämpfen (www.nwwac.org/_fileupload/Correspondence/Year%2013/SCIPs-Stakeholders%27%20consultation.pdf). Es steht zu befürchten, dass auch in Deutschland dem Anlandegebot in relevantem Umfang nicht nachgekommen wird und es darüber hinaus derzeit auch noch keinen adäquaten Kontrollmechanismus gibt, der die Umsetzung sowohl begünstigt als auch überwachen kann. Die Nichteinhaltung des Anlandegebots bei gleichzeitiger Abwesenheit von Kontrolle auf See bedroht die Fischbestände, die Fischerei und führt dazu, dass illegal gefangener Fisch bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern auf dem Teller landet.
Um die Einhaltung von Fischerei Ge- und Verboten einzuhalten, gehen andere Regierungen weltweit voran und machen sich technologische Innovationen zunutze. Kameragestützte Fernüberwachung (remote electronic monitoring – REM) hat sich international in vielen Fischereien als sehr gute Methode erwiesen, um eine Anlandeverpflichtung zu kontrollieren. In Kanada, Australien und den USA werden in unterschiedlichen Fischereien Fernüberwachungssysteme auf Fischereifahrzeugen bereits erfolgreich eingesetzt (ht t p s : / / a c a d e mic.oup.com/icesjms/article/68/8/1621/749488/; www.fish.wa.gov.au/Documents/research_reports/frr221.pdf und http://eminformation.com/wp-content/uploads/2018/08/Current-State-of-Electronic-Monitoirng-in-the-United-States.pdf). Trotz dieser Erfolge steht die Bundesregierung der Einführung von kamerabasierten, elektronischen Fernüberwachungssystemen in der Fischerei skeptisch gegenüber (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10814 und vgl. Bundestagsdrucksache 18/12096).
Über die nachweislichen Vorteile autonomer REM-Systeme gegenüber konventionellen Fischereikontrollmethoden hinaus, kann REM aus Sicht der Fragestellenden darüber hinaus wertvolle Daten für die wissenschaftliche Bestandsschätzung liefern. Videoaufzeichnungen können zur Abschätzung der Fangzusammensetzung wie auch zur Mengenbestimmung von unerwünschten Beifängen genutzt werden. Die Methode liefert so verlässliche Daten, die entscheidend zur Zuverlässigkeit von wissenschaftlichen Bestandsschätzungen beitragen können. Diese sind wiederum ein zentraler Baustein für die Aufstellung von wissenschaftsbasierten Fangquoten und damit die Basis eines nachhaltigen Fischereimanagements. Wenn das Ziel der GFP erreicht werden soll, dass sich die Fischbestände der EU auf ein nachhaltiges Niveau erholen sollen, so sind präzise Kenntnis der fischereilichen Sterblichkeit, belastbare Bestandsschätzung und nachhaltig festgesetzte Fangquoten unerlässlich (www.deutscher-fischerei-verband.de/downloads/Pressemitteilung_29.05.2019.pdf).
Auch die ökonomischen Kosten für die Installation von REM-Systemen sind nachweislich gering. Die Anschaffung wird zu 90 Prozent aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) subventioniert (www.efca.europa.eu/sites/default/files/Technical%20guidelines%20and%20specificati ons%20for%20the%20implementation%20of%20Remote%20Electro nic%20Monitoring%20%28REM%29%20in%20EU%20fisheries.pdf). Neben technischen und monetären Aspekten gibt es auch relevante Erwägungen zu Datenschutz und einheitlichen Wettbewerbsbedingungen. Derzeit arbeitet die EU-Kommission auf eine Neufassung der Kontrollverordnung („Refit“) hin. Im Rahmen dieser Verordnung wird darüber entschieden, ob REM verpflichtend für die bzw. Teile der Europäischen Fischfangflotte eingeführt wird, um eine Kontrollierbarkeit der Umsetzung der Anlandeverpflichtung zu gewährleisten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Kann die Bundesregierung auf Basis des derzeitigen Kontrollregimes und den zur Verfügung stehenden Kontrollmaßnahmen und -methoden deutscher Fischereikontrolle ausschließen, dass die geltende Anlandeverpflichtung auf See durch die deutsche Fischfangflotte in Nord- und Ostsee in signifikantem Ausmaß nicht umgesetzt, Verstöße von Seekontrollen nicht erfasst und entsprechend nicht geahndet werden können? Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Menge der wissenschaftlich geschätzten Rückwürfe auf Basis der neuesten Erhebungen der deutschen Flottensegmente
a) für das passive demersale Flottensegment,
b) für das aktive demersale Flottensegment,
c) für das passive pelagische Flottensegment,
d) für das aktive pelagische Flottensegment (um Aufschlüsselung und tabellarische Darstellung der Antworten zu 2 a bis d nach Nord- und Ostsee und den Größenklassen <8 m, 8–12 m, 12–15 m, 15–18 m, 18–24 m, und >24 m wird gebeten)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtanlandemenge von Fängen quotierter und unter die Anlandeverpflichtung fallender Arten deutscher Fangschiffe in der Ostsee seit 2017 (um tabellarische Auflistung nach Jahren, Seegebieten und Flottensegmenten wie in Frage 2 wird gebeten)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtanlandemenge von quotierten, untermaßigen und unter die Anlandeverpflichtung fallenden Fängen deutscher Fangschiffe in der Ostsee seit 2017 (um tabellarische Auflistung nach Jahren, Seegebieten und Flottensegmenten wie in Frage 2 wird gebeten)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Fangschiffe, die Anzahl der Fangreisen, die Menge der zugeteilten Quote und die Gesamtfangmenge
a) für das passive demersale Flottensegment
b) für das aktive demersale Flottensegment
c) für das passive pelagische Flottensegment
d) für das aktive pelagische Flottensegment (um Aufschlüsselung und tabellarische Darstellung der Antworten zu 5 a bis d nach Nord- und Ostsee und den Größenklassen <8 m, 8–12 m, 12–15 m, 15–18 m, 18–24 m, und >24 m wird gebeten)?
Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung auf Fangschiffen unterhalb von 12 m Länge technisch möglich, Methoden der elektronischen Fernüberwachung (remote electronic monitoring (REM)) zur Überwachung der Einhaltung der geltenden Anlandeverpflichtung einzusetzen, und welche Erwägungen hat die Bundesregierung zu den einzelnen Methoden (um Ausführung der möglichen Methoden und erfolgten Erwägungen der Bundesregierung wird gebeten).
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit genutzte und großflächig eingesetzte Kontrollmechanismen und -methoden zur Überwachung der Umsetzung der geltenden Anlandeverpflichtung auf See auf Fangschiffen unterhalb von 12 m Länge über alles, die gerichtsfeste Beweise für mögliche Verstöße gegen dasselbe liefern?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit genutzte und großflächig eingesetzte Kontrollmechanismen und -methoden zur Überwachung der Umsetzung der geltenden Anlandeverpflichtung auf See auf Fangschiffen oberhalb von 12 m Länge über alles, die gerichtsfeste Beweise für mögliche Verstöße gegen dasselbe liefern?
Hält es die Bundesregierung für geboten, alle Fangschiffe gleichermaßen so zu überwachen und zu kontrollieren, dass im Falle eines Verstoßes gegen die geltende Anlandeverpflichtung gerichtsfeste Beweise des möglichen Verstoßes vorliegen (wenn nein, bitte um die erfolgte Interessensabwägung ausführen)?
Welchen Vorteil sähe die Bundesregierung in einer Ungleichbehandlung der Fangflotte aufgrund Nichteinsetzens von REM auf Fangschiffen unter 12 m bzw. 15 m Länge über alles?
Welches gleich geeignete, jedoch mildere Mittel zur wirksamen Kontrolle der Umsetzung der Anlandeverpflichtung, also gerichtsfeste Beweise und Erkenntnisse über visuell schätzbare Mengen unerwünschter Beifänge liefernde Mittel zur Kontrolle der Anlandeverpflichtung, i.e. zum Schutz der Nachhaltigkeit auf Basis von Artikel 20 a des Grundgesetzes (GG) sieht die Bundesregierung?
Bedarf es nach Kenntnis der Bundesregierung bei den bislang praktizierten Fällen der REM-Überwachung einer vollständigen Erfassung des Oberdecks bzw. und/oder auch weiterer Teile der eingesetzten Schiffe zur effektiven Durchführung der Kontrolle von Anlandeverpflichtungen, und wenn nein, in welchem Umfang wird diese Überwachungsmethode dann eingesetzt, bzw. welche optisch-elektronisch unüberwachten Bereiche bzw. Räume verbleiben den Fischern an Bord?
Sind die technischen Möglichkeiten, durch Kameraausrichtung, die gezielte Auswahl der Bildausschnitte und auf Basis der neuesten technischen Möglichkeiten im Rahmen von REM-Systemen Bildausschnitte von Kameraüberwachung von vornherein und irreversibel zu schwärzen bzw. zu verpixeln für die Bundesregierung hinreichend, um die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Artikel 7 und 8 der Grundrechtecharta und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten zu wahren (wenn nein, bitte die konkreten Gründe und die erfolgte Interessensabwägung ausführen)?
Hält die Bundesregierung den Eingriff in die Eigentumsfreiheit nach Artikel 14 Absatz 1 GG vor dem Hintergrund einer möglichen 90-prozentigen Förderung durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Lichte des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks zum Wohle der Allgemeinheit auf Basis von Artikel 20 a GG für verhältnismäßig (bitte die erfolgte Interessensabwägung ausführen)?
Hält die Bundesregierung im Rahmen der vorliegend vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls auf Basis von Artikel 20 a GG die Einführung von REM für angemessen und somit verhältnismäßig bezüglich der Berufsausübungsfreiheit [Artikel 12 Absatz 1 GG] (wenn nein, bitte die erfolgte Interessensabwägung ausführen)?
Von welchen Kosten geht die Bundesregierung im Falle einer Ausstattung der gesamten deutschen Fischfangflächen mit REM-Systemen aus (exklusive der durch den EMFF übernommenen Kosten), und wie hoch wären die Kosten in der Relation zum Jahresumsatz in der Fischereiwirtschaft?