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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Klimaschutzgesetz

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

19.12.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1501212.11.2019

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Klimaschutzgesetz

der Abgeordneten Lisa Badum, Dr. Julia Verlinden, Dr. Ingrid Nestle, Dr. Bettina Hoffmann, Matthias Gastel, Oliver Krischer, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Gerhard Zickenheiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Koalitionsvertrag zur 19. Legislaturperiode vereinbarten CDU, CSU und SPD, im Jahr 2019 eine rechtlich verbindliche Umsetzung der Klimaschutzziele 2030 zu verabschieden. Im Februar 2019 leitete die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze dem Bundeskanzleramt einen ersten Entwurf für ein Klimaschutzgesetz zu, welcher vom Bundeskanzleramt nie in die Ressortabstimmung gegeben wurde und zu öffentlichen Streitigkeiten der Koalitionäre führte (www.sueddeutsche.de/politik/klima-umwelt-co2-1.4337412).

Vor dem Hintergrund der verstärkten FridaysforFuture-Proteste verkündete die Bundesregierung im März die Einsetzung eines Kabinettsausschusses Klimaschutz („Klimakabinett“), welches über den Sommer den Auftrag hatte, die „rechtlich verbindliche Umsetzung des Klimaschutzplans“ sowie die für Deutschland verbindlichen „Klimaschutzziele für das Jahr 2030 vorzubereiten“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9664). Am 20. September 2019 einigte sich das Klimakabinett – unter dem Vorsitz der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel – nach 19 Verhandlungsstunden auf ein gemeinsames „Eckpunktepapier für das Klimaschutzprogramm 2030“ (www.bundesregierung.de/resource/blob/9 7 5 2 2 6 / 1 6 7 3 5 0 2 / 8 5 5 f 5 8 e e d 0 7 b c b b d 6 9 7 8 2 0 b 4 6 4 4 e83a7/2019-09-20-klimaschutzprogramm-data.pdf?download=1), welches die Koalitionäre in einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit präsentierten.

Als sektorübergreifende Maßnahme bekräftigten Union und SPD das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag, ein Klimaschutzgesetz zu erarbeiten. Dieses solle nach dem Willen der Bundesregierung bis Ende 2019 parlamentarisch verabschiedet werden. In der Kabinettssitzung vom 9. Oktober 2019 einigten sich CDU, CSU und SPD auf einen finalisierten Entwurf für ein „Bundes-Klimaschutzgesetz“ (www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/gesetzesentwurf_bundesklimaschutzgesetz_bf.pdf).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen28

1

Warum wird im Entwurf für ein Bundes-Klimaschutzgesetz auf das Pariser Abkommen nur noch als „Grundlage“ verwiesen, anstatt die für Deutschland bereits völkerrechtlich verbindlichen Ziele des Pariser Abkommens konkret als gesetzliche Verpflichtung aufzunehmen?

2

Von welchem weltweiten CO2-Budget geht die Bundesregierung aus, um als Weltgemeinschaft die Erderwärmung auf 1,5 Grad (mit 50 Prozent Erreichungswahrscheinlichkeit), 1,75 Grad (mit 66 Prozent Erreichungswahrscheinlichkeit) bzw. 2 Grad (mit 50 Prozent Erreichungswahrscheinlichkeit) zu begrenzen?

3

Welchen Anteil des weltweiten CO2-Budgets trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesrepublik Deutschland?

4

In welchem Jahr wird, nach Kenntnis der Bundesregierung, Deutschland nach dem aktuell geplanten Reduktionspfad für Treibhausgase sein Budget aufgebraucht haben, um als Weltgemeinschaft die Erderwärmung auf 1,5 Grad (mit 50 Prozent Erreichungswahrscheinlichkeit), 1,75 Grad (mit 66 Prozent Erreichungswahrscheinlichkeit) bzw. 2 Grad (mit 50 Prozent Erreichungswahrscheinlichkeit) zu begrenzen?

5

Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Festlegung des deutschen CO2-Budgets zu Erreichung der Pariser Klimaziele, dass Deutschland als wirtschaftlich, technologisch und finanziell leistungsstarkes Land nach Ansicht der Fragesteller eine besondere Verantwortung trägt, überdurchschnittlich ambitioniert im Vergleich zu den anderen europäischen Mitgliedstaaten zu sein?

6

Wie begründet die Bundesregierung die aus Sicht der Fragesteller unverbindliche Formulierung im Entwurf des Bundes-Klimaschutzgesetzes, „Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen“, statt das Erreichen von Treibhausgasneutralität bis 2050 als konkretes Ziel zu verankern?

7

Warum ist das Ziel einer Treibhausgasminderung von 40 Prozent bis 2020 nicht Teil des Entwurfs für ein Bundes-Klimaschutzgesetz?

8

Warum hat die Bundesregierung das im Klimaschutzplan 2050 festgeschriebene Ziel einer Treibhausgasminderung von 70 Prozent bis 2040 nicht in den Entwurf für ein Bundes-Klimaschutzgesetz aufgenommen (vgl. www.umweltbundesamt.de/daten/klima/klimaschutzziele-deutschlands)?

9

Warum hat die Bundesregierung im Entwurf für ein Bundes-Klimaschutzgesetz keinen Mechanismus verankert, der es erlaubt, die deutschen Klimaziele nachzuschärfen, vor dem Hintergrund, dass auf EU-Ebene aktuell eine Erhöhung des Klimaziels für 2030 von derzeit 40 Prozent auf 55 Prozent diskutiert wird und Deutschland in diesem Fall seine Ziele ebenfalls anpassen müsste (vgl. www.energate-messenger.de/news/195770/acht-eu-laender-fordern-schaerferes-klimaziel-fuer-2030)?

10

Von welchen Wachstums- und Einsparzielen geht die Bundesregierung beim jährlichen deutschen Nettoenergieverbrauch aus, und durch welche Maßnahmen gewährleistet sie die ausreichende Produktion CO2-neutraler Energie zu Erreichung der Pariser Klimaziele?

11

Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass im Falle einer Zielverfehlung eines bestimmten Ressorts das Gesamtziel noch erreicht wird, vor dem Hintergrund, dass das betroffene Ressort zwar ein Sofortprogramm zur Zielerreichung vorlegen muss, für diese jedoch nicht verbindlich verantwortlich gemacht wird (vgl. § 8 Absatz 1 des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Gesetzentwurfs)?

12

Welche Mechanismen greifen, wenn die Ministerien ihre vorgegebenen Sektorziele nicht erreichen und auch nach der dreimonatigen Frist zur Erarbeitung eines Sofortprogramms keine signifikanten Verbesserungen präsentieren?

13

Welchen Zeitrahmen versteht die Bundesregierung unter einem „schnellstmöglichen“ Beschluss der im Falle einer Zielverfehlung zu ergreifenden Maßnahmen (vgl. § 8 Absatz 2 des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Gesetzentwurfs)?

14

Welche Werkzeuge und Mechanismen legt die Bundesregierung zugrunde, um zu gewährleisten, dass die Sofortmaßnahmen tatsächlich sofortige Einsparungen erbringen? Werden die zu erwartenden Einsparungen der vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen wissenschaftlich berechnet?

15

Warum wird laut dem Gesetzentwurf der Deutsche Bundestag über die Sofortprogramme der Bundesregierung lediglich informiert (§ 8 Absatz 1), statt wie noch im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vorgesehen war, dass der Deutsche Bundestag mitzuentscheiden hat (vgl. www.klimareporter.de/images/dokumente/2019/02/ksg.pdf, § 4)?

16

Bedeutet § 7 Absatz 1 („Der Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung wird zentral durch das für die Durchführung der Europäischen Klimaschutzverordnung zuständige Bundesministerium nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt“), dass Zahlungen für den Kauf von zusätzlich nötigen Verschmutzungsrechten nach der europäischen Lastenteilungsverordnung nicht in dem Budget des für die Versäumnisse zuständigen Bundesministeriums, sondern im allgemeinen Bundeshaushalt veranschlagt werden? Wenn nein, was genau bedeutet § 7 Absatz 1 für das Haushaltsverfahren beim Kauf von Verschmutzungsrechten? Warum wurde dieses Verfahren gewählt?

17

Inwiefern sieht die Bundesregierung die Unabhängigkeit des Expertenrats für Klimafragen gewährleistet, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung den Expertenrat selbst einsetzt?

18

Warum wird dem Deutschen Bundestag nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung kein Mitspracherecht bei der Besetzung des Expertenrats eingeräumt? Warum wird dem Deutschen Bundestag oder seinen Ausschüssen und Fraktionen kein Recht eingeräumt, den Expertenrat anzurufen?

19

Wie begründet die Bundesregierung, dass der Expertenrat nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung keine jährlichen Hauptgutachten erstellen wird, welche die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen zum Klimaschutz untersucht?

20

Wie begründet die Bundesregierung, dass der Expertenrat nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung im Fall, dass die CO2-Einsparziele der Sektoren verfehlt werden, keine eigenen Vorschläge erlassen kann, welche die Ministerien zum Nachsteuern bewegen?

21

Wie begründet die Bundesregierung, dass der Expertenrat nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für Klimafragen die Sofortmaßnahmen bei Überschreiten der Jahresemissionsmengen zwar prüft, eine positives Prüfungsergebnis aber nicht Voraussetzung für einen entsprechenden Beschluss der Bundesregierung ist?

22

Wie begründet die Bundesregierung, dass der Expertenrat keine Befugnis zur Nachhaltigkeitsprüfung von Gesetzesvorhaben erhält, wie es der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vorgesehen hatte (www.klimareporter.de/images/dokumente/2019/02/ksg.pdf, § 13 Absatz 5)?

23

Hat die Bundesregierung ein umfassenderes Mandat für den Expertenrat geprüft? Wenn ja, warum wurden diese Überlegungen verworfen? Wenn nein, warum nicht?

24

Welche Funktion erfüllt der Expertenrat, die nicht bereits von anderen Organen, wie dem Umweltbundesamt, dem Sachverständigenrat für Umweltfragen etc. ausgefüllt wird?

25

Warum bezieht die Bundesregierung laut Gesetzentwurf für jedes Klimaschutzprogramm in einem öffentlichen Konsultationsverfahren Länder, Kommunen, wirtschafts- und zivilgesellschaftliche Verbände sowie die Wissenschaftsplattform Klimaschutz und wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung, nicht jedoch Bürgerinnen und Bürger ein (wie es der Referentenentwurf des BMU vorsah, vgl. www.klimareporter.de/images/dokumente/2019/02/ksg.pdf, § 9 Absatz 2)?

26

Warum wird nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung im Konsultationsverfahren zu den Klimaschutzprogrammen neben der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Klimaschutz das Aktionsbündnis Klimaschutz einbezogen, obwohl dieses Konsultationsverfahren als gesellschaftlicher Beteiligungsprozess von den Verbänden u. a. wegen der zu kurzen Fristen vielfach kritisiert worden ist?

27

Wie begründet die Bundesregierung, dass erst im Jahr 2023 Maßnahmen zur Realisierung einer klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030 verabschiedet werden sollen, statt solche Maßnahmen direkt nach Inkrafttreten des Gesetzes anzugehen (vgl. www.bundestag.de/ausschuesse/a16_umwelt/oeffentliche_anhoerungen/oeffentliches-fachgespraech-51-sitzungklimaschutz-662976, ab Minute 20)?

28

Warum enthält der Gesetzentwurf keine Bestimmungen zu Green Finance und der Überprüfung der Kapitalanlagen des Bundes auf Übereinstimmung mit den Zielen des Übereinkommens von Paris?

Berlin, den 22. Oktober 2019

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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