Familienpolitischer Handlungsbedarf aufgrund der Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Sorge- und Umgangsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
der Abgeordneten Daniel Föst, Katja Suding, Nicole Bauer, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Michael Theurer, Stephan Thomae und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Nach welchen Kriterien wurden die Sachverständigen für die Expertenarbeitsgruppe des BMJV ausgewählt?
Warum wurden bei der Besetzung der Expertengruppe ausschließlich Juristen ausgewählt (www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2019/102919_AG_SorgeUndUmgangsrecht.html)?
Wäre es nach Ansicht der Fragesteller vor dem Hintergrund einer ganzheitlichen Betrachtung des Themas nicht nötig und sinnvoll gewesen, beispielsweise auch Experten aus der Familienpolitik, dem Gutachterwesen und der Psychologie hinzuzuziehen?
Falls ja, warum wurde dies nicht umgesetzt (bitte begründen)?
Falls nein, warum hält die Bundesregierung dies nicht für sinnvoll (bitte begründen)?
Waren Vertreter aus Bundesministerien ebenfalls an der Arbeit dieser Expertengruppe beteiligt?
Falls ja, aus welchen Bundesministerien, und welchen Abteilungen (um Namensnennung wird gebeten)?
Falls nein, warum nicht?
Waren Vertreter der Bundesregierung (ehemalige und derzeitige Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz sowie Staatsekretäre) bei den Sitzungen anwesend?
Wie beurteilt die Bundesregierung in Zusammenhang mit dem Ziel der Arbeitsgruppe, eine Reform zu initiieren, die moderne Betreuungsmodelle besser abbildet, die Resolution 2079 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (Parlamentarische Versammlung des Europarats, deutsche Übersetzung der Resolution 2079 (2015), abrufbar unter: https://internationalervatertag.de/images/gutachten/Europarat_Regelfall_Doppelresidenz_50_50_Doppelresidenz_EU_10_2015.pdf)?
Fühlt sich die Bundesregierung verpflichtet, die Resolution 2079 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates umzusetzen?
Wenn ja, warum arbeitet die Bundesregierung nicht darauf hin?
Wenn nein, warum nicht?
Stimmt die Bundesregierung den Fragestellern zu, dass eine Reform des Sorge- und Umgangsrechtes zeitgleich mit der Reform des Unterhaltsrechts erfolgen sollte, um kindeswohlfremde Fehlanreize zu vermeiden?
Wenn ja, wird es einen gemeinsamen Gesetzentwurf geben?
Wenn nein, weshalb nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik an den Vorschlägen der Expertengruppe, die bereits kurz nach deren Erscheinen von Interessenverbänden geäußert wurde? Wie bewertet die Bundesregierung konkret die Kritik, dass die Vorschläge kaum Verbesserungen, insbesondere für hochstrittige Fälle und die betroffenen Kinder, bringen würde? Plant die Bundesregierung Beteiligungsformen, welche über die Einbeziehung der bisher ausschließlich juristischen Experten hinausgehen und auch Verbände und weitere Professionen berücksichtigt?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, weshalb möchte man davon absehen?
Plant die Bundesregierung zeitnah einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts? Falls ja, wie sieht der Zeitplan aus?
Plant die Bundesregierung in einem entsprechenden Gesetz eine Umsetzung der Empfehlungen der Expertengruppe wie sie zum derzeitigen Zeitpunkt vorliegen?
Falls ja, wann wird ein Referentenentwurf vorliegen?
Falls nein, in welchen Punkten plant die Bundesregierung, von den vorliegenden Thesen abzuweichen? Wann wird in diesem Fall ein Referentenentwurf vorliegen?
Sind die unter Punkt A „Reformbedarf“ im Thesenpapier festgehaltenen Punkte nach Ansicht der Bundesregierung weitgehend genug, oder bleiben die Vorschläge hinter den sich in der Praxis manifestierenden Bedarfen zurück?
Falls ja, warum bedarf es keiner weitergehenden Reform (bitte begründen)?
Falls nein, wo genau sieht die Bundesregierung in Abgrenzung zu der Expertenarbeitsgruppe weitergehenden Handlungsbedarf?
Wie bewertet die Bundesregierung, die Feststellung der Expertenarbeitsgruppe unter Punkt A 5a, dass ein gesetzliches Leitbild eines bestimmten Betreuungsmodells nicht einzuführen sei? Stimmt die Bundesregierung den Fragestellern zu, dass durch die gelebte Rechtsprechung sowie zahlreiche Regelungen im BGB das Residenzmodell heute implizit als Leitbild gelten kann?
Falls ja, welche Bemühungen wird die Bundesregierung unternehmen dem entgegen zu wirken, um Kindern, deren Eltern ihre Paarbeziehung beenden, ein ihrem Wohl und ihren Interessen am besten entsprechende Betreuungsmodell zu ermöglichen?
Falls nein, wie begründet sie dies?
Wie sollte vor allem das Unterhaltsrecht nach Ansicht der Bundesregierung angepasst werden, um der unter Punkt 5b) empfohlenen Anpassung der geltenden Regelungen für eine passende geteilte Betreuung des Kindes bis hin zu einer hälftigen Betreuung durch beide Elternteile, gerecht zu werden?
Welche konkreten Anpassungen plant die Bundesregierung?
Wann plant die Bundesregierung, einen entsprechenden Entwurf mit diesen Anpassungen vorzulegen?
Sind die unter Punkt B „Leitsätze einer Reform – Elternverantwortung“ aufgestellten Thesen nach Ansicht der Bundesregierung eine Wiedergabe von bereits im BGB verankerten Grundsätzen und eher redaktioneller Natur oder handelt es sich um eine substantielle Veränderungen (bitte erläutern)?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Expertenarbeitsgruppe, dass es nicht sinnvoll sei, Eltern zu verpflichten, an einer Beratung oder Mediation (vor einer Antragstellung beim Familiengericht) teilzunehmen?
Falls ja, warum (bitte begründen)?
Falls nein, welche Maßnahmen zur Einführung einer Verpflichtung zu Beratung oder Mediation plant die Bundesregierung in welchem Zeithorizont?
Wie beurteilt die Bundesregierung positive Erfahrungen im Ausland mit obligatorischen Sorgerechts- und Umgangsrechtsmediationen, wie sie beispielsweise bereits seit den 1980er Jahren in einzelnen US-Bundesstaaten oder auch Australien zu verzeichnen sind (bitte ausführen)?
Hält die Bundesregierung grundsätzlich am Prinzip der Freiwilligkeit einer Mediation fest?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, wie wird sich ein Referentenentwurf von These 29 und 50 unterscheiden?
Was genau versteht die Bundesregierung unter Punkt F 30 „Die Regelung der Elternvereinbarung soll ausschließlich im Verfahrensrecht erfolgen“? Welche Regelungen sind hiervon genau betroffen?
Was genau versteht die Bundesregierung unter den in Punkt F 35 genannten Begriffen „bei entsprechender Reife“ sowie „andere triftige Gründe“ (bitte erläutern und ausführen)?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass insbesondere in hoch strittigen Fällen der geäußerte Wille des Kindes weniger zur Entscheidungsfindung beitragen könnte, um das Kind vor Instrumentalisierungen und Loyalitätskonflikten, zu schützen?
Falls ja, welche Maßnahmen und Regelungen könnten hier das Kind schützen?
Falls nein, bitte begründen?
Wie stellt sich die Bundesregierung die Umsetzung der in These 46 aufgestellten Forderung nach Anlaufstellen für Kinder (im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention) in der Praxis vor?