Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Am 30. Oktober 2019 hat das Bundeskabinett ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität beschlossen (www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2019/103019_Maßnahmenpaket_Kabinett.html). Ziel dieses Maßnahmenpakets sei es, sämtliche rechtsstaatliche Mittel gegen Hass, Rechtsextremismus und Antisemitismus einzusetzen, um unsere freiheitliche Demokratie zu verteidigen. Dafür wurden von der Bundesregierung neun Beschlüsse gefasst. Diese umfassen Änderungen im Netzwerkdurchsetzungsgesetz, im Bundeskriminalamtgesetz, in der Strafprozessordnung, im Strafgesetzbuch, im Melderecht sowie möglicherweise im Sprengstoffrecht. So soll unter anderem eine Meldepflicht für Diensteanbieter nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) an eine neu zu errichtende Zentralstelle im Bundeskriminalamt eingeführt sowie eine Auskunftsbefugnis gegenüber Telemediendiensteanbietern geschaffen werden. Außerdem sollen die Aspekte der Aufforderung zu Straftaten oder der Billigung oder Verharmlosung von Straftaten im Strafgesetzbuch ergänzt und der Tatbestand der Beleidigung an die Besonderheiten des Netzes angepasst werden. Es soll auch der Handlungsbedarf im Sprengstoffrecht geprüft werden. Ferner sollen gesetzliche Änderungen im Melderecht umgesetzt werden, um den Schutz von Personen, die durch Gewalt gefährdet werden, zu gewährleisten. Die Bundesregierung hat abschließend den Beschluss gefasst, eine angemessene Stärkung der Ressourcenausstattung der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes im Bereich der Bekämpfung der „Politisch motivierten Kriminalität-rechts“ ausdrücklich zu unterstützen. Die Entscheidung hierüber überlasse sie aber den weiteren parlamentarischen Haushaltsberatungen (www.bmjv.de/SharedDocs/ Downloads/DE/News/Artikel/103019_Maßnahmenpaket_Rechtsextremismus.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
Medienberichten zufolge plant die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht einen entsprechenden Gesetzentwurf bis Ende 2019 vorzulegen (www.lto.de/recht/nachrichten/n/kabinett-massnahmenpaket-rechtsextremismus-hasskriminalitaet-internet/). Fraglich ist nach Ansicht der Fragesteller, wie diese Maßnahmen ausgestaltet werden sollen, inwiefern die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, um das angestrebte Ziel zu erreichen und ob die Maßnahmen einen angemessenen bürgerrechtlichen Schutz unschuldiger Bürger gewährleisten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wieso hat die Bundesregierung sich dafür entschieden, die Identifizierung rechtswidriger Inhalte in den Verantwortungsbereich der Telemediendiensteanbieter zu übertragen und diese Aufgabe nicht im Wesentlichen bei den Ermittlungsbehörden zu belassen?
Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Telemediendiensteanbieter in der Lage sind, potentiell rechtswidrige Inhalte in der Gesamtmenge der Inhalte proaktiv zu entdecken?
Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Telemediendiensteanbieter in der Lage sind, beurteilen zu können, ob Inhalte rechtswidrig sind oder nicht?
Welche Konsequenzen plant die Bundesregierung für Anbieter von Telemediendiensten, die rechtswidrige Inhalte nicht an das Bundeskriminalamt weiterleiten?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, dass nicht rechtswidrige Inhalte an die neu zu errichtende Zentralstelle des Bundeskriminalamts gemeldet werden?
a) Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass das Bundeskriminalamt durch eine große Anzahl von Meldungen, insbesondere solcher Meldungen, die sich als nicht rechtswidrig herausstellen, nicht überlastet wird?
b) Sieht die Bundesregierung eine Gefahr für die Meinungsfreiheit, wenn Nutzer damit rechnen müssen, dass auch zulässige Meinungsäußerungen fälschlicherweise an das Bundeskriminalamt gemeldet werden könnten und sie so in die Aufmerksamkeit der Ermittlungsbehörden geraten könnten?
Welchen Stellen- und Finanzbedarf erwartet die Bundesregierung bei der neu zu errichtenden Zentralstelle des Bundeskriminalamts?
Für welche weiteren Dienste plant die Bundesregierung zu prüfen, ob über die derzeit im NetzDG erfassten sozialen Netzwerke hinaus Handlungsbedarf besteht?
Inwiefern möchte die Bundesregierung die Regelungen des Strafgesetzbuchs (StGB) mit Bezug zur Hasskriminalität ergänzen?
a) Was bedeutet es aus Sicht der Bundesregierung, den Tatbestand der Beleidigung an die Besonderheiten des Netzes anzupassen?
b) Was sind aus Sicht der Bundesregierung die Besonderheiten des Netzes, und inwiefern unterscheiden sich diese von der „realen“ Welt?
c) Wie plant die Bundesregierung, die „unbegrenzte Reichweite und die aufgrund vermeintlicher Anonymität oft sehr aggressive Begehungsweise“ (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/103019_Maßnahmenpaket_Rechtsextremismus.pdf?__blob=publicationFile&v=1) in der Gesetzesänderung konkret zu berücksichtigen?
d) Soll nach Ansicht der Bundesregierung eine Beleidigung im Netz geringere Tatbestandsvoraussetzungen haben als im „realen“ Leben?
e) Soll nach Ansicht der Bundesregierung eine Beleidigung im Netz härter bestraft werden als im „realen“ Leben?
f) Soll nach Ansicht der Bundesregierung eine öffentlich sichtbare Beleidigung auf einer Plattform anders behandelt werden, als eine Direktnachricht auf einer Plattform im Netz?
Soll nach Ansicht der Bundesregierung die geplante Erfassung von Kommunalpolitikern im § 188 StGB vollumfänglich sein oder wird diese Abstufungen zu Landes- oder Bundespolitikern unterliegen?
Welchen potentiellen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung zum aktuellen Zeitpunkt im Sprengstoffrecht?
Welche Änderungen plant die Bundesregierung im Melderecht?
Wie groß müsste die Stärkung der Ressourcenausstattung der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes im Bereich der Bekämpfung der Politisch motivierten Kriminalität-rechts nach Ansicht der Bundesregierung ausfallen, um der Bedeutung der Aufgabe angemessen zu sein?
a) Wie groß müsste nach Ansicht der Bundesregierung eine finanzielle Stärkung ausfallen, um angemessen zu sein?
b) Wie groß müsste nach Ansicht der Bundesregierung eine personelle Stärkung ausfallen, um angemessen zu sein?