Abgrenzung von Drittstrommengen
der Abgeordneten Sandra Weeser, Michael Theurer, Reinhard Houben, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Dr. Martin Neumann, Manfred Todtenhausen, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Alexander Müller, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit dem im Dezember 2018 beschlossenen Energiesammelgesetz wollte die Bundesregierung unter anderem die Abgrenzung sogenannter Drittstrommengen vereinfachen. Neue Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sollten dafür sorgen, dass EEG-privilegierte Strommengen bei der Weiterleitung an nichtprivilegierte Dritte – z. B. Dienstleister auf dem Firmengelände – praktikabler und einfacher abgegrenzt werden können. Entgegen der Intention sorgten „unbestimmte Rechtsbegriffe, eine kryptische Gesetzesbegründung und die rückwirkende Anwendung der neuen Regelung für ein völliges Chaos“ (www.energate-messenger.de/news/194674/schweizer-bei-drittverbraeuchenim-eeg-soll-es-die-bnetza-richten). In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zu diesem Problem (Bundestagsdrucksache 19/12721) verwies die Bundesregierung unter anderem auf das im Juli von der Bundesnetzagentur (BNetzA) in einer Konsultationsfassung veröffentlichte Hinweispapier „Messen und Schätzen“ (vgl. www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Eigenversorgung/Konsultation_MessenSchaetzen/KonsultMessen_node.html), das den Unternehmen als Orientierungshilfe dienen sollte. Dieses erfüllt jedoch aus Sicht der Wirtschaft ebenfalls nicht seinen Zweck. Die Unsicherheit bei den Unternehmen besteht weiterhin (www.energate-messenger.de/news/195056/becher-eeg-drittstrommengenabgrenzung-wer-beendet-den-irrsinn-).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Gilt nach Auffassung der Bundesregierung bzw. der Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich als Betreiber einer Stromverbrauchseinrichtung, wer überwiegend die Betreiberkriterien erfüllt oder wer kumulativ die Betreiberkriterien erfüllt (vgl. Antwort zu den Fragen 2 und 3 auf Bundestagsdrucksache 19/12721 sowie Seite 10 f. im BNetzA-Hinweispapier „Messen und Schätzen“)?
Kommt der Voraussetzung des Tragens des wirtschaftlichen Risikos bei der Feststellung der überwiegenden Erfüllung der Betreiberkriterien nach Ansicht der Bundesregierung eine besondere Bedeutung zu?
Wie sollen nach Ansicht der Bundesregierung die betroffenen Unternehmen die überwiegende Erfüllung der Betreiberkriterien nachweisen (bitte praxistauglich darlegen)?
Plant die Bundesregierung eine Regelung vorzulegen, wonach die Feststellung des Letztverbrauchers auf ein anderes Kriterium als die Betreibereigenschaft abstellt?
Wenn ja, welches?
Wenn nein, warum nicht?
Welches andere Kriterium als die Betreibereigenschaft ist aus Sicht der Bundesregierung als Kriterium für die Zuordnung zu Eigen- oder Fremdverbrauch geeignet, um die Abgrenzung künftig zu vereinfachen?
Sind der Bundesregierung Probleme bei der Abgrenzung von Drittstrommengen und der Zuordnung von Letztverbräuchen (Betreibereigenschaft von Stromverbrauchseinrichtungen) bekannt?
Falls ja, was plant die Bundesregierung, um in den betroffenen Unternehmen für eine ausreichende Rechts- bzw. Planungssicherheit bei der Abgrenzung von Drittstrommengen zu sorgen?
Erwägt die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative zur Einführung eines festen Schwellenwertes bei sogenannten Bagatellabgrenzungsfällen, um Rechtssicherheit zu schaffen und Ungleichbehandlungen von Unternehmen zu vermeiden?
Wie bewertet die Bundesregierung das von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Hinweisblatt „Messen und Schätzen“ hinsichtlich der Intention, als Orientierungshilfe für Unternehmen zu dienen?
Welche Mehreinnahmen bei der EEG-Umlage erwartet die Bundesregierung aus den mit dem Energiesammelgesetz geänderten Regelungen zur Abgrenzung von Drittstrommengen?
Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen, um den bürokratischen Mehraufwand, der aus der Abgrenzung von Drittstrommengen nach dem Energiesammelgesetz entstanden ist und sich nach ersten Schätzungen auf über 170 Mio. Euro allein im Jahr 2019 beläuft, zu reduzieren (www.energate-messenger.de/news/195056/becher-eeg-drittstrommengenabgrenzung-wer-beendet-den-irrsinn-)?
Sind der Bundesregierung Probleme hinsichtlich der Abgrenzung von weitergeleiteten Strommengen in Bezug auf Ladesäulen in Unternehmen bekannt?
Falls ja, plant die Bundesregierung Initiativen, um beispielsweise eine Belastung des Stroms für Elektromobilität mit voller EEG-Umlage zu vermeiden?
Wie ist der Stand der Gespräche zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Übertragbarkeit des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) C-405/16 P vom 28. März 2019 auf spätere Fassungen des EEG sowie das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG – (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/12721)?
Plant die Bundesregierung, möglichen beihilferechtlichen Spielraum zu nutzen, um die Abgrenzung von Drittstrommengen einfacher zu gestalten?
Gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen, den Begrenzungszeitraum bei der Besonderen Ausgleichsregelung von bisher einem Jahr auf künftig zwei Jahre zu verlängern, um die Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu erhöhen?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass die im Klimaschutzprogramm 2030 vorgesehene Senkung der EEG-Umlage aus staatlich kontrollierten Einnahmen zu einer europarechtlichen Einstufung der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2017 als Beihilfe führt?
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Abgrenzung von Drittstrommengen nach Ansicht der Bundesregierung?
Wann plant die Bundesregierung, für eine Konkretisierung zur ¼-h-Messung von Notstromaggregaten zu sorgen?
Nach welchen Grundsätzen wird Strom aus Erzeugungsanlagen oder aus einem Notstromaggregat in den Liegenschaften des Bundes vermarktet?
Wie wurde die Strommengenabgrenzung in den Bundesministerien und den ihnen nachgeordneten Behörden für die Kalenderjahre 2010 bis 2018 vorgenommen?