[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pia Zimmermann, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/15706 –
Chancen und Voraussetzungen der Beatmungsentwöhnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Rehabilitation und
intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“
(RE RISG) zielt u. a. darauf ab, ungenutzte Potentiale zur Entwöhnung
beatmeter Personen zu erschließen. Diese Potentiale werden „nach Ansicht von
Experten […] bei Patientinnen und Patienten, die außerklinisch
intensivmedizinisch versorgt werden, derzeit nicht ausreichend ausgeschöpft“ (ebd., S. 15).
Dies verursache „sowohl hohe Kosten […] als auch Einbußen der
Lebensqualität der Betroffenen“ (ebd., S. 16). Krankenhäuser sollen deshalb „vor der
Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten eine qualifizierte
fachärztliche Feststellung des Beatmungsstatus“ vornehmen; andernfalls „müssen
(sie) künftig Abschläge hinnehmen“ (ebd., S. 3).
Nicht nur der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa)
bewertet diese Vorhaben positiv, sieht jedoch potentielle Schwierigkeiten bei der
Umsetzung auf Grund unzureichender Voraussetzung bei den
Versorgungsstrukturen und Versorgungskapazitäten. Es herrsche „ein erheblicher Mangel
an […] Fachärzten […], weshalb es regelhaft zu Verordnungen durch
Hausärzte kommt.“ Es komme deshalb häufig zu unzureichenden ärztlichen
Diagnosen und angemessener fachärztlicher Therapie. Zudem sind die bestehenden
Weaningzentren (Weaning = Entwöhnung; Anmerkung der Fragesteller) nicht
gleichmäßig in der Fläche verteilt, noch sei deren Anzahl ausreichend (bpa,
6. September 2019: Stellungnahme zum Referentenentwurf […] zum […]
RISG: S. 3 f.).
Die „Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e. V.“
(DGP) und der „Verband pneumologischer Kliniken“ (VpK) plädieren dafür,
„die außerklinische Intensivpflege auch im Haushalt […] derjenigen Patienten
zu ermöglichen, die trotz Beatmung in der Lage sind, ein aktives Leben
selbstbestimmt“ zu führen (DGP und VpK: Stellungnahme zum RISG vom 4.
September 2019: S. 7). Kritisch sei zudem, dass der RE RISG die Verordnung von
Beatmungspflege durch Vertragsärzte und Vertragsärztinnen vorsieht, jedoch
„nur sehr wenige niedergelassene Beatmungsspezialisten“ (3) vorhanden sind,
weshalb eine „sektorübergreifende Behandlung klarer festzulegen“ sei (4).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/16234
19. Wahlperiode 23.12.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 19. Dezember
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bedeutung der außerklinischen Intensivpflege hat in der jüngeren
Vergangenheit stark zugenommen. Bedingt durch den medizinischen Fortschritt und
das hohe Versorgungsniveau in Deutschland wird eine zunehmende Anzahl von
Versicherten aus der Krankenhausbehandlung entlassen, die weiterhin einen
intensivpflegerischen Versorgungsbedarf haben. Für das Jahr 2018 verzeichnen
die GKV-Statistiken ca. 19.100 Leistungsfälle in der ambulanten und ca. 3.400
Leistungsfälle in der stationären Intensivpflege und Leistungsausgaben in Höhe
von rd. 1,9 Mrd. Euro.
Gleichzeitig liegen Hinweise auf eine bestehende Fehlversorgung im Bereich
der außerklinischen Intensivpflege vor. Dies betrifft insbesondere die
ambulante Versorgung von Beatmungspatientinnen und Beatmungspatienten. Die
Deutsche Interdisziplinäre Gesellschaft für Außerklinische Beatmung (DIGAB
e. V.) geht in einem Positionspapier zusammen mit weiteren medizinischen
Fachgesellschaften davon aus, dass die Verordnung einer 24-stündigen
ambulanten Intensivpflege wegen eines Tracheostomas mit oder ohne Beatmung in
vielen Fällen nicht notwendig ist, da keine Indikation für ein Tracheostoma
bzw. eine invasive außerklinische Beatmung besteht (Pneumologie 2017; 71:
204-206). Nach Ansicht von Experten wird das Potenzial zur
Beatmungsentwöhnung bzw. Entfernung des Tracheostomas (Dekanülierung) bei
Patientinnen und Patienten, die außerklinisch intensivmedizinisch versorgt werden,
derzeit nicht ausreichend ausgeschöpft.
Der vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegte, innerhalb der
Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmte Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer
Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt daher besondere
Anforderungen an die Versorgung von Versicherten in der außerklinischen Intensivpflege.
Ziel dieser Neuregelung ist es, die besonderen Bedarfe
intensivpflegebedürftiger Versicherter angemessen zu berücksichtigen, eine qualitätsgesicherte und
wirtschaftliche Versorgung nach aktuellem medizinischen und pflegerischen
Standard zu gewährleisten und Fehlanreize und Missbrauchsmöglichkeiten zu
beseitigen.
Darüber hinaus soll gewährleistet werden, dass Potenziale der
Beatmungsentwöhnung im stationären Sektor ausgeschöpft werden. Die hohe Zahl von aus
dem Krankenhaus als Beatmungspatientinnen und Beatmungspatienten
entlassenen Patientinnen und Patienten ist kritisch zu bewerten. Dafür werden
insbesondere Fehlanreize und Versorgungslücken im Übergang von stationärer zu
ambulanter Behandlung als Gründe genannt. Soweit keine qualifizierte
Entwöhnung erfolgt oder diese während der ursprünglichen Indikation für
stationäre Behandlung erfolglos bleibt, besteht das Risiko, dass die Patientinnen oder
Patienten unnötig dauerhaft Beatmungspatientinnen bzw. Beatmungspatienten
bleiben, was sowohl Einbußen der Lebensqualität der Betroffenen als auch
hohe Kosten für die Versichertengemeinschaft bedeutet.
Die Beatmungsentwöhnung im Übergang zwischen akutstationärer und
ambulanter Behandlung soll deshalb gestärkt werden. Während die Diskussion über
die Voraussetzungen und Anforderungen an die Entwöhnung medizinisch zu
führen ist, wird die Vergütung längerfristiger Entwöhnungsprozesse durch die
Möglichkeit zur Vereinbarung krankenhausindividueller Zusatzentgelte
verbessert. Abschläge für Krankenhäuser, die Entwöhnungspotenziale von
Beatmungspatientinnen und Beatmungspatienten nicht ausschöpfen, wirken einer
voreiligen Überführung von Beatmungspatientinnen und Beatmungspatienten
in die außerklinische Intensivpflege entgegen.
Die Leistung der außerklinischen Intensivpflege soll künftig einer Verordnung
durch hierfür besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
bedürfen. Ihnen gleichgestellt und mit umfasst sind alle zur Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) berechtigten ärztlichen Leistungserbringer. Hierzu gehören
neben medizinischen Versorgungszentren insbesondere ermächtigte
Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte sowie Einrichtungen, die ermächtigt
werden, weil die ärztliche Versorgung der Versicherten ohne sie nicht sichergestellt
wäre.
1. Welche Krankheiten sind nach Kenntnis der Bundesregierung als die
eigene Atmungsfähigkeit zunehmend einschränkend anerkannt, und welche
davon sind bislang nicht heilbar?
2. Welche Arten von Verletzungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
auf Basis des gegenwärtigen Standes der Medizin als die eigene
Atmungsfähigkeit unheilbar einschränkend anerkannt, und wie viele Fälle gab es
jeweils in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund Ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es gibt eine Vielzahl von Ursachen (z. B. infektiöse und nicht-infektiöse
Erkrankungen; pulmonale, kardiale und neurologische Erkrankungen; Tumore;
Unfälle; Vergiftungen und Medikamentenüberdosierungen, z. B. durch Opiate),
die zu einer akuten oder chronischen Einschränkung der Atmungsfähigkeit
(akute oder chronische respiratorische Insuffizienz) führen können. Im
Hinblick auf die vielfältigen Ursachen für eine respiratorische Insuffizienz wird auf
die einschlägige medizinische Fachliteratur verwiesen.
Die Diagnostik und die Behandlung einer respiratorischen Insuffizienz sind von
der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt nach pflichtgemäßem
Ermessen und gemäß dem anerkannten Stand des medizinischen Wissens
durchzuführen. Ein Verfahren der „Anerkennung“ von Krankheiten oder
Verletzungen, welche die Atmungsfähigkeit zunehmend oder unheilbar einschränken,
ist der Bundesregierung nicht bekannt. Entscheidend ist die für jeden Einzelfall
individuell zu treffende ärztliche Diagnostik einer eingeschränkten
Atmungsfähigkeit.
3. Wie viele Erkrankungsfälle, die die eigene Atmungsfähigkeit
beeinträchtigen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren
in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Diagnosen aufschlüsseln)?
Zahlen zu Erkrankungsfällen, bei denen die eigene Atmungsfähigkeit
beeinträchtigt ist, können mit den derzeit in Deutschland vorhandenen Daten nicht
präzise angegeben werden.
4. Welche fünf häufigsten Beatmungsformen bzw. Beatmungstechniken
kommen nach Kenntnis der Bundesregierung bei Personen mit
Beatmungsbedarf zum Einsatz (bitte nach ambulanter und stationärer
Versorgung unterscheiden)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
5. Wie vielen Personen wurde in den letzten zehn Jahren nach Kenntnis der
Bundesregierung Beatmung verordnet, und bei wie vielen davon geschah
dies nach Kenntnis der Bundesregierung auf unbegrenzte Zeit?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
6. Wie vielen außerklinisch beatmeten Personen wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung eine dauerhafte invasive Beatmung und wie vielen eine
intermittierende nichtinvasive Beatmung verordnet?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
7. Wie verteilen sich diese beiden Beatmungsformen nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die häufigsten Erkrankungen bei Personen mit
außerklinischer Beatmung?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
8. Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten zehn Jahren im Krankenhaus für die Zeit der Anschlussbehandlung
außerhalb des Krankenhauses Beatmung, und wie vielen davon wurde
Intensivpflege verordnet?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
9. Für wie viele aller mit Beatmungsbedarf Entlassenen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung Behandlungspläne zur Entwöhnung erstellt, und
wie viele dieser Behandlungspläne wurden von spezialisierten
Fachärztinnen oder Fachärzten und wie viele von Hausärztinnen oder Hausärzten
erstellt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
10. Wie viele Personen, die in den letzten zehn Jahren im Krankenhaus
beatmet wurden, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung anschließend
in einem Weaningzentrum weiterbehandelt, und wie vielen wurde eine
solche Behandlung verordnet, jedoch nicht durchgeführt, weil kein Platz
verfügbar war?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
11. Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten zehn Jahren außerhalb des Krankenhauses Beatmung und wie
vielen Beatmungspflege verordnet (bitte aufschlüsseln nach stationären
Einrichtungen der Altenpflege, stationären Einrichtungen der Hilfe für
Menschen mit Behinderung, stationären Wohnformen, ambulanter
Versorgung)?
Der Bundesregierung liegen keine Zahlen aus der ambulanten
vertragsärztlichen Versorgung vor.
12. Wie viele dieser Verordnungen erfolgten nach Kenntnis der
Bundesregierung durch Hausärztinnen bzw. Hausärzte, und bei wie vielen davon
wurden Maßnahmen zur Entwöhnung verordnet?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Verordnungsdaten vor.
13. Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die
Behandlung in einem Weaningzentrum oder in Kooperation mit einem
solchen verordnet oder empfohlen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
14. Welche Lücken in den Versorgungsstrukturen und
Versorgungskapazitäten für Personen mit Beatmungsbedarf einschließlich der Feststellung
und Realisierung des Potentials zur Beatmungsentwöhnung sieht die
Bundesregierung
a) generell,
b) speziell beim Übergang von der stationären in die ambulante
Behandlung,
c) im außerklinisch intensivmedizinischen Bereich?
Wie können diese Lücken bei den Versorgungsstrukturen und
Versorgungskapazitäten geschlossen werden?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der
Bundesregierung liegen Hinweise auf eine bestehende Fehlversorgung im Bereich der
außerklinischen Intensivpflege vor. Dies betrifft insbesondere die ambulante
Versorgung von Beatmungspatientinnen und Beatmungsatienten. Die Deutsche
Interdisziplinäre Gesellschaft für Außerklinische Beatmung (DIGAB e. V.) geht
in einem Positionspapier zusammen mit weiteren medizinischen
Fachgesellschaften davon aus, dass die Verordnung einer 24-stündigen ambulanten
Intensivpflege wegen eines Tracheostomas mit oder ohne Beatmung in vielen Fällen
nicht notwendig ist, da keine Indikation für ein Tracheostoma bzw. eine
invasive außerklinische Beatmung besteht (Pneumologie 2017; 71: 204-206). Nach
Ansicht von Expertinnen und Experten wird das Potenzial zur
Beatmungsentwöhnung bzw. Entfernung des Tracheostomas (Dekanülierung) bei
Patientinnen und Patienten, die außerklinisch intensivmedizinisch versorgt werden,
derzeit nicht ausreichend ausgeschöpft.
Die Beatmungsentwöhnung im Übergang zwischen akutstationärer und
ambulanter Behandlung soll deshalb gestärkt werden. Während die Diskussion über
die Voraussetzungen und Anforderungen an die Entwöhnung medizinisch zu
führen ist, wird die Vergütung längerfristiger Entwöhnungsprozesse durch die
Möglichkeit zur Vereinbarung krankenhausindividueller Zusatzentgelte
verbessert. Abschläge für Krankenhäuser, die Entwöhnungspotenziale von
Beatmungspatientinnen und Beatmungspatienten nicht ausschöpfen, wirken einer
voreiligen Überführung von Beatmungspatientinnen und Beatmungspatienten
in die außerklinische Intensivpflege entgegen.
Die Leistung der außerklinischen Intensivpflege soll künftig einer Verordnung
durch hierfür besonders qualifizierte Ärzte bedürfen. Vor jeder Verordnung ist
zu erheben, ob und inwieweit bei den Versicherten Potenzial zur Reduzierung
der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung bzw. zur
Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung) besteht; dies sowie die hierfür
erforderlichen Maßnahmen sollen künftig mit der Verordnung dokumentiert
werden.
15. Welche fachärztlichen Spezialisierungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung besonders geeignet für die Behandlung von Beatmungsbedarf
und entsprechende Verordnungen?
Die Weiterbildung zum Facharzt oder zur Fachärztin ist in der
Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer geregelt. Für deren Verbindlichkeit ist
die Umsetzung durch die jeweilige Landesärztekammer erforderlich. Die
ärztliche Weiterbildung hat das Ziel, festgelegte Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten zu erwerben, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere
ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Aus Sicht der Bundesregierung sind daher
solche fachärztlichen Spezialisierungen für die Behandlung von Patientinnen
und Patienten mit Beatmungsbedarf geeignet, in deren Weiterbildung die für
die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Beatmungsbedarf
erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben wurden.
Der vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegte Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer
Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung benennt insoweit beispielhaft
folgende Facharztrichtungen:
– Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie,
– Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der
Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie,
– Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie/Anästhesie,
– Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie,
– Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin.
16. Wie viele Beatmungsspezialistinnen und Beatmungsspezialisten gibt es
nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend der Frage 15 derzeit in
Deutschland?
Wie viele davon sind Vertragsärzte bzw. Vertagsärztinnen, und wie viele
sind in Kliniken angestellt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Zu den in der Antwort zu Frage 15 genannten Facharztrichtungen hat die
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) für den vertragsärztlichen Bereich die
in der Anlage beigefügte Übersicht zur Verfügung gestellt. Daraus ergibt sich –
nach Ländern und Facharztrichtungen aufgeschlüsselt – die Anzahl der
jeweiligen Fachärztinnen und Fachärzte und der Ermächtigten.
Im stationären Tätigkeitsbereich waren nach Daten der Bundesärztekammer im
Jahr 2018 insgesamt 575 Ärztinnen und Ärzte mit einer
Schwerpunktbezeichnung Pneumologie, 176 Ärztinnen und Ärzte mit einer Zusatz-Weiterbildung in
Kinder-Pneumologie, 8.328 Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung
Intensivmedizin, 18.801 Ärztinnen und Ärzte mit der Facharztbezeichnung
Anästhesiologie sowie 5.028 Ärztinnen und Ärzte mit der Facharztbezeichnung
Neurologie registriert. Eine Aufschlüsselung nach Ländern kann nachstehender
Tabelle entnommen werden.
Pneumologie
Kinder-
Pneumologie Intensivmedizin Anästhesiologie Neurologie
Deutschland 575 176 8328 18801 5028
Baden-Württemberg 81 34 1041 2195 610
Bayern 148 4 928 2896 788
Berlin 32 12 406 924 256
Brandenburg 28 6 196 503 173
Pneumologie
Kinder-
Pneumologie Intensivmedizin Anästhesiologie Neurologie
Bremen 3 1 105 240 30
Hamburg 26 7 339 641 154
Hessen 37 17 536 1237 379
Mecklenburg-
Vorpommern 19 2 125 403 97
Niedersachsen 51 185 1662 393
Nordrhein-Westfalen 47 61 2728 4371 1202
Rheinland-Pfalz 20 8 522 916 176
Saarland 2 4 134 242 107
Sachsen 33 1 419 968 238
Sachsen-Anhalt 10 207 503 112
Schleswig-Holstein 27 14 268 584 186
Thüringen 11 5 189 516 127
17. Wie viele Hausärztinnen und Hausärzte verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung über die Kompetenz, das
Beatmungsentwöhnungspotential einschätzen und entsprechende Pläne erstellen zu können?
Welche Qualifizierungsstandards gelten, und welche
Fortbildungsangebote für Hausärztinnen und Hausärzte zielen auf den Erwerb dieser
Kompetenz?
Die KBV hat hierzu mitgeteilt, dass nach den Zahlen des Bundesarztregisters
(Stand 31. Dezember 2018) 147 Hausärztinnen und Hausärzte und 52 an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Kinder- und Jugendärztinnen und
Kinder- und Jugendärzte (einschließlich Ermächtigter) die Zusatzbezeichnung
Intensivmedizin führen. Die KBV geht davon aus, dass einzelne Hausärztinnen
und Hausärzte durch jahrelange Betreuung einzelner Einrichtungen
entsprechende Kenntnisse erworben haben, die ein vergleichbares
Qualifikationsniveau mit sich bringen wie die formalen Weiterbildungen. Darüber, wie hoch
die Anzahl dieser Hausärztinnen und Hausärzte ist, und über die
Fortbildungsangebote liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor.
18. Wie viele Fortbildungsangebote gab es jeweils in den letzten zehn
Jahren, und wie viele Hausärztinnen und Hausärzte haben daran jedes Jahr
teilgenommen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Befugnis zur
Regelung der Weiter- und Fortbildung obliegt nach Artikel 70 Absatz 1 GG den
Ländern, die dieses Recht auf die jeweiligen Landesärztekammern übertragen
haben.
19. Welche Leitlinien mit welchem jeweiligen Status zum Thema Beatmung
und Entwöhnung von Beatmung und welche Leitlinien oder Hinweise zu
den entsprechenden Kodierungen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell, und welche werden derzeit überarbeitet?
Welchen Ergänzungs- oder Änderungsbedarf zu welchen Aspekten sieht
die Bundesregierung ggf.?
Zu akuter und chronischer respiratorischer Insuffizienz und invasiver und
nichtinvasiver Beatmung sind folgende Leitlinien bekannt:
• S3-Leitlinie „Invasive Beatmung und Einsatz extrakorporaler Verfahren bei
akuter respiratorischer Insuffizienz“,
www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/001-
021.html,
• S3-Leitlinie „Nichtinvasive Beatmung als Therapie der akuten
respiratorischen Insuffizienz“,
www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/020-004.html,
• S2k-Leitlinie „Nichtinvasive und invasive Beatmung als Therapie der
chronischen respiratorischen Insuffizienz“,
www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/02
0-008.html.
Zur Entwöhnung sind folgende Leitlinien bekannt:
• S2k-Leitlinie „Prolongiertes Weaning“,
www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/0
20-015.html,
• S2k-Leitlinie „Besonderheiten des prolongierten Weanings bei Patienten in
der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation“
www.awmf.org/lei
tlinien/detail/ll/080-002.html.
Üblicherweise enthalten die Leitlinien keine Hinweise auf die zugehörige
Kodierung. Über einen Zeitpunkt zur Überarbeitung dieser Leitlinien liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es liegt in der Verantwortung der
jeweiligen Fachgesellschaften und der Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, Aktualisierungs-, Ergänzungs- oder
Änderungsbedarf festzustellen.
20. Bei wie vielen Personen mit Beatmungsbedarf wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten Jahren erfolgreich die Beatmung auf
unbefristete Zeit beendet?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
21. Wie viele Weaningzentren gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
aktuell (bitte nach Trägerschaft, nach Bundesländern und Anzahl der
Plätze aufschlüsseln)?
Wie hat sich die Anzahl der Plätze der einzelnen Weaningzentren und
wie der jeweilige Auslastungsgrad in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Nach welchen verbindlichen Regelungen werden Weaningzentren
zertifiziert?
Der Begriff „Weaningzentrum“ ist in Deutschland kein organisatorisch bzw.
krankenhaus(-planungs-)rechtlich definierter Begriff. So existieren
Weaningzentren als eigenständige Stationen in Krankenhäusern, teilweise sind sie aber
auch als Weaningeinheiten in intensivmedizinische Stationen/Abteilungen
integriert. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesregierung eine vollständige
Bestimmung der Anzahl derjenigen stationären Einheiten, die
Beatmungsentwöhnung anbieten, nicht möglich. Es bestehen jedoch vonseiten der mit Intensiv-/
Beatmungspflege befassten medizinischen Fachgesellschaften verschiedene
Zertifizierungsverfahren für Kliniken.
Die Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP)
e. V. hat 2009 das WeanNet, ein Netzwerk pneumologisch geführter
Weaningzentren gegründet. Ziel des WeanNets ist es, für die Beatmungsmedizin
einheitliche Qualitätsstandards zu etablieren und entsprechende Weaningzentren zu
zertifizieren. Es gibt aktuell (Stand: Dezember 2019) insgesamt 48 durch die
DGP zertifizierte Weaningzentren in Deutschland. Die Verteilung der
Weaningzentren auf die einzelnen Bundesländer ergibt sich aus der folgenden Übersicht:
Bundesland Anzahl zertifizierter
Weaningzentren
Baden-Württemberg 7
Bayern 5
Berlin 3
Hamburg 1
Hessen 6
Mecklenburg-Vorpommern 1
Nordrhein-Westfalen 16
Niedersachsen 2
Rheinland-Pfalz 1
Sachsen 2
Sachsen-Anhalt 2
Schleswig-Holstein 1
Thüringen 1
Die 48 zertifizierten Weaningzentren befinden sich überwiegend in privater
(28) sowie zu geringeren Anteilen in öffentlich-rechtlicher (elf) bzw.
freigemeinnütziger Trägerschaft (neun). Über die Anzahl verfügbarer
Weaningplätze/-betten innerhalb der einzelnen Zentren, deren Auslastungsgrad sowie
die Entwicklung der Bettenzahlen in den Weaningzentren liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Für etwaige Erhebungen sind die Länder im
Rahmen ihrer Planungshoheit für die stationäre Versorgung zuständig.
Eine Zertifizierung als Weaningzentrum durch das WeanNet kann erfolgen,
sofern das Zentrum eine Spezialisierung auf die Entwöhnung von mechanischer
Beatmung vorweist. Die Zertifizierung erfolgt anhand eines strukturierten
Zertifizierungsverfahrens, im Rahmen dessen verschiedene Kriterien, insbesondere
die Struktur- und Prozess- sowie zu Teilen auch die Ergebnisqualität, erfasst
werden. Weaningzentren müssen sich, um eine Zertifizierung zu erhalten,
zudem verpflichtend in das Weaning-Register eintragen lassen und müssen eine
jährliche Mindestzahl von Patientinnen und Patienten im prolongierten
Weaning versorgen. Die Zertifizierung der DGP erfolgt für drei Jahre durch eine
Zertifizierungskommission, bestehend aus Mitgliedern des WeanNets sowie des
Vorstands der DGP.
Die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI)
vergibt darüber hinaus das Zertifikat „Entwöhnung von der Beatmung“ an
Fachabteilungen mit Intensivstationen unter anästhesiologischer Leitung,
sofern diese bestimme personelle sowie fachliche Voraussetzungen erfüllen. Die
Möglichkeit der Re-Zertifizierung besteht ebenfalls im Turnus von drei Jahren.
Über die Anzahl und Verteilung der durch die DGAI entsprechend zertifizierten
Kliniken liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
22. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten zehn Jahren in den einzelnen Weaningzentren behandelt?
Wie viele davon konnten unbefristet von der Beatmung entwöhnt
werden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistische Daten vor.
23. Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Erhebung des
Bedarfs für außerklinische Beatmungsentwöhnung im ambulanten und wie
im stationären Bereich, und welche Forschungsvorhaben hat die
Bundesregierung dafür in Auftrag gegeben oder in Planung?
Die beabsichtigte Neuregelung eines § 37c SGB V im Rahmen des vom
Bundesministerium für Gesundheit vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur
Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer
Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte, die beatmeten oder tracheotomierten Versicherten außerklinische
Intensivpflege verordnen, vor der Verordnung zu erheben, ob und inwieweit bei
den Versicherten Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur
vollständigen Beatmungsentwöhnung bzw. zur Entfernung der Trachealkanüle
(Dekanülierung) besteht. Von dieser Regelung mitumfasst sind alle zur Teilnahme
an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Absatz 1 SGB V berechtigten
ärztlichen Leistungserbringer. Hierzu gehören neben medizinischen
Versorgungszentren insbesondere ermächtigte Krankenhausärztinnen und
Krankenhausärzte sowie Einrichtungen, die ermächtigt werden, weil die ärztliche
Versorgung der Versicherten ohne sie nicht sichergestellt wäre. Um sicherzustellen,
dass auch tatsächlich genügend Ärztinnen und Ärzte für die Erhebung des
Entwöhnungspotenzials zur Verfügung stehen, sieht der Gesetzentwurf auch vor,
dass dies auch durch eine bzw. einen anderen als den verordnenden Arzt oder
die verordnende Ärztin erfolgen kann, wenn dieser diesbezüglich besondere
Kenntnisse hat. Damit wird auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten oder nicht an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Krankenhäusern die Möglichkeit eingeräumt, das
Entwöhnungspotenzial zu erheben.
Der konkrete Bedarf einer stationär behandelten Patientin bzw. eines stationär
behandelten Patienten für außerklinische Beatmungsentwöhnung wird durch
das behandelnde Krankenhaus festgestellt. Dieses hat darüber zu befinden, ob
Entwöhnungspotenzial besteht, das in der behandelnden Klinik oder in einer für
Beatmungsentwöhnung spezialisierten Weaningeinrichtung realisiert werden
soll, oder ob eine Entlassung in die außerklinische Intensivpflege angezeigt ist.
Die im Rahmen des o. g. Gesetzentwurfs geplante Neuregelung des § 39
SGB V sieht mit dem Ziel, bestehendes Entwöhnungspotenzial von
Patientinnen und Patienten zielgenauer und schneller zu identifizieren, vor, dass zur
Krankenhausbehandlung auch eine vor der Verlegung oder Entlassung von
Beatmungspatienten durchzuführende qualifizierte ärztliche Einschätzung des
Beatmungsstatus gehört. Dadurch wird sichergestellt, dass Patientinnen und
Patienten mit Entwöhnungspotenzial nicht vorschnell in die außerklinische
Intensivpflege entlassen werden. Das Krankenhaus hat den erforderlichen
Sachverstand durch eigene Ärzte oder über externen ärztlichen Sachverstand
sicherzustellen.
Forschungsvorhaben in Bezug auf die Erhebung des Bedarfs für außerklinische
Beatmungsentwöhnung im ambulanten bzw. im stationären Bereich wurden
seitens der Bundesregierung hierzu nicht in Auftrag gegeben und sind derzeit
nicht in Planung.
24. Wie schätzt die Bundesregierung das Angebot bzw. die derzeitigen
Versorgungskapazitäten der vorhandenen Weaningzentren im Verhältnis zum
Versorgungsbedarf ein?
Es ist Aufgabe der Länder, im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags für die
stationäre Versorgung dafür Sorge zu tragen, den Versorgungsbedarf an
Beatmungsentwöhnung krankenhausplanerisch zu berücksichtigen. Festzustellen
ist, dass derzeit eine hohe Zahl an Patientinnen und Patienten im Anschluss an
einen stationären Aufenthalt in die außerklinische Intensivpflege entlassen
wird, obwohl sie das Potenzial zur Beatmungsentwöhnung aufweisen. Diese
Potenziale werden derzeit noch nicht in hinreichendem Maße in den Kliniken
bzw. Weaningzentren genutzt. Vor diesem Hintergrund ist ein Ziel des o. g.
Gesetzentwurfs, ungenutzte Potentiale zur Entwöhnung beatmeter Personen
stärker zu erschließen. Soweit sich daraus perspektivisch das Erfordernis erhöhter
Versorgungskapazitäten ergibt, fällt dies in die Zuständigkeit der Länder.
25. Welchen Bedarf sieht die Bundesregierung, um bei der Behandlung von
beatmungsbedürftigen Personen Standards für die fachwissenschaftliche
Ausbildung sowie für eine sektorengrenzenauflösende Versorgung klarer
festzulegen angesichts der Einschätzung, es gäbe „nur sehr wenige
niedergelassene Beatmungsspezialisten“ (s. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Im Rahmen der ärztlichen Ausbildung sollen grundlegende Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermittelt werden, die für eine
umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind (vgl. § 1
Absatz 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte). Dies umfasst auch die
grundlegenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinsichtlich der
Beatmung des Patienten oder der Patientin als Bestandteil der zu lehrenden Fächer.
Dementsprechend ist im Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog
Medizin (NKLM), der ein Kerncurriculum enthält, an dem sich die Hochschulen
bei der Ausgestaltung des Medizinstudiums orientieren können, das Thema
„Beatmung“ an verschiedenen Stellen verankert. Der NKLM sieht z. B. vor,
dass die studierenden Personen während des Studiums neben Kompetenzen
hinsichtlich der Prinzipien der Atemtechnik (Ziffer 12.14.2.5 des NKLM) auch
in Bezug auf die postoperative Nachbeatmung (Ziffer 16.3.1.2 des NKLM)
erwerben. Die weitergehende vertiefte Vermittlung entsprechender Kenntnisse,
Kompetenzen und Fähigkeiten kann dabei nur Gegenstand einer sich
anschließenden Weiterbildung sein, für deren Ausgestaltung die Länder zuständig sind.
Über die im o. g. Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung des zur Erhebung
und Feststellung des Entwöhnungspotenzials berechtigten Personenkreises
(s. Antwort zu Frage 23) hinaus sieht die Bundesregierung derzeit keinen
Handlungsbedarf.
Drucksache 19/16234 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333]