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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Umgang mit dem Guthaben auf dem Kontrollkonto der Schuldenbremse

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

14.01.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1592213.12.2019

Umgang mit dem Guthaben auf dem Kontrollkonto der Schuldenbremse

der Abgeordneten Otto Fricke, Christian Dürr, Christoph Meyer, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Christian Sauter, Frank Schäffler, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Nicole Westig, und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Seit dem Haushaltsjahr 2011 wird die Verschuldungsregel auf den Bundeshaushalt angewendet. Die sogenannte Schuldenbremse in Artikel 115 des Grundgesetzes (GG) begrenzt nach einer Übergangsphase seit 2016 die strukturelle Nettokreditaufnahme auf 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP). Um die Einhaltung der Schuldenbremse auch im Haushaltsvollzug sicherzustellen, wurde ein Kontrollkonto eingerichtet, das mit einer Ausgleichspflicht versehen ist. Auf dem Kontrollkonto werden die Abweichungen der tatsächlichen strukturellen Nettokreditaufnahme nach Ablauf des Haushaltsjahres von der maximal zulässigen strukturellen Nettokreditaufnahme für dieses Jahr erfasst. Übersteigt die tatsächliche Nettokreditaufnahme die maximal zulässige, wird das Kontrollkonto in Höhe der Differenz negativ belastet. Unterschreitet die tatsächliche strukturelle Nettokreditaufnahme den maximal zulässigen Wert, wird die Differenz dem Konto gutgeschrieben. Dabei soll der negative Saldo des Kontrollkontos einen Schwellenwert von 1,5 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2015 wurde der kumulierte Saldo auf dem Kontrollkonto gelöscht. Nach abschließender Abrechnung der Schuldenbremse im Monatsbericht des Bundesministeriums der Finanzen vom September 2019 wurden dem Kontrollkonto für 2018 weitere 18,3 Mrd. Euro gutgeschrieben. Damit stieg das Guthaben auf dem Kontrollkonto auf 37,2 Mrd. Euro an (vgl. § 7 und § 9 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes – Artikel 115-Gesetz – G 115).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Plant die Bundesregierung, das Kontrollkonto noch einmal auf null zu setzen?

2

Gibt es ein maximal zulässiges Guthaben des Kontrollkontos, das nicht überschritten werden kann?

3

Da in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 die Schuldenregel im Haushaltsvollzug übererfüllt wurde, indem die Nettoneuverschuldung deutlich unterhalb der zulässigen Nettoneuverschuldung lag und positive Guthaben auf das Kontrollkonto gebucht wurden, hat die Bundesregierung eine Haltung zu der Frage, ob diese Überfüllung der Schuldenbremse aufgrund einer strukturellen Konsolidierungspolitik oder aufgrund konjunktureller Effekte zustande kam?

4

Welche konkreten Konsequenzen und Verpflichtungen ergeben sich aus einem Überschreiten der maximal zulässigen Nettokreditaufnahme während des Vollzugs eines Haushaltsjahres für die kommenden Haushaltsjahre und die Haushaltspolitik der Bundesregierung?

5

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass im Falle eines schweren konjunkturellen Einbruchs in einem laufenden Haushaltsjahr, der zu einem deutlichen Anstieg der Ausgaben im Bereich der Sozialausgaben und nach Ablauf des Haushaltsjahres zu einer deutlichen Überschreitung der maximal zulässigen Nettokreditaufnahme von bis zu 37 Mrd. Euro führt, sich daraus keine weiteren Tilgungsverpflichtungen für das Kontrollkonto ergeben würden?

6

Ist es nach Ansicht der Bundesregierung zulässig, im Falle eines deutlichen Konjunktureinbruchs, ohne dass eine Ausnahmesituation nach Artikel 115 Absatz 2 GG vorliegt, einen Nachtragshaushalt zu verabschieden, der die maximal zulässige Nettokreditaufnahme überschreitet?

Berlin, den 17. Oktober 2019

Christian Lindner und Fraktion

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