Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen
der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Olaf in der Beek, Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Till Mansmann, Roman Müller-Böhm, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Dr. Florian Toncar, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Nachdem Ende September 2019 der Reisekonzern Thomas Cook die Insolvenz anmeldete und mit dieser unversicherte Urlaubszahlungen in Millionenhöhe anfielen, stellte sich die Frage, ob die Insolvenzabsicherung von Pauschalreisen in der Bundesrepublik ausreiche.
Nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Pauschalreiseveranstalter verpflichtet, Leistungen im Rahmen der Pauschalreise abzusichern. Damit wurde die Richtlinie (EU) 2015/2023 der Europäischen Union, die sogenannte Pauschalreise-Richtlinie, nach welcher die Mitgliedstaaten die Pflicht trifft, dass Reisende vor der Insolvenz des Reiseveranstalters „in vollem Umfang“ und „wirksam“ geschützt werden, in das deutsche Recht umgesetzt. Verbriefte Form dieser Absicherung ist der sogenannte Sicherungsschein nach § 651r Absatz 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), welcher als Nachweis dient, dass bei einer Insolvenz reisebezogene Zahlungen, etwa für Unterbringung und Transfer, weiterhin geleistet werden, beispielsweise durch eine Versicherung. Hauptpunkt in der Debatte um die deutsche Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie ist dabei die Deckelungsregelung aus § 651r Absatz 3 Satz 3 BGB, wonach ein Kundengeldabsicherer die Höhe der Haftungssumme auf 110 Mio. Euro pro Geschäftsjahr begrenzen kann.
Allein der Geschäftsbericht von Thomas Cook wies eine Anzahlung von Kunden in Höhe von 1,39 Mrd. Pfund Sterling aus, ein Drittel davon von Urlaubern aus Deutschland (https://app.handelsblatt.com/unternehmen/handel-dienstleister/pauschalreisen-insolvenzabsicherung-unzureichend-BaFin-kritisiert-tui-undrewe/25217830.html?u=13719972&-np-=&jb=5&sfmc_sub=276399575&mid=7322111&j=505876&rtfm=2&l=266_HTML&ticket=ST-1807029-rEkQMIeVZhOvJifzNWdC-ap6). Der Versicherer von Thomas Cook, die Zurich Deutschland, hat bereits bekannt gegeben, dass die Versicherungshöhe von 110 Mio. Euro „bei weitem nicht reicht“ (www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/reiseveranstalter-versicherer-zurich-keine-volle-erstattung-der-anzahlung-von-thomas-cook-kunden/25073692.html?ticket=ST-2021726-4mtBDOWCD44mSLggQNaz-ap3).
Laut Presseberichten hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Insolvenzfall von Thomas Cook zum Anlass genommen, weitere große Akteure im Bereich der Pauschalreisen und die dahinterstehenden Versicherungen zu überprüfen. So etwa den Deutschen Reisepreis-Sicherungsverein. Deutsche Pauschalreiseanbieter gründeten 1994 einen sogenannten „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ (VVaG) nach §§ 171 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), den Deutschen Reisepreis-Sicherungsverein (DRS). Im Rahmen eines solchen VVaG haften die beteiligten Unternehmen für den Fall einer Insolvenz gegenseitig. Der Kapitalbestand der DRS wies laut Creditreform zuletzt 5,3 Mio. Euro aus (https://app.handelsblatt.com/unternehmen/handel-dienstleister/pauschalreisen-insolvenzabsicherung-unzureichend-BaFinkritisiert-tui-und-rewe/25217830.html?u=13719972&-np-=&jb=5&sfmc_sub=276399575&mid=7322111&j=505876&rtfm=2&l=266_HTML&ticket=ST-1807029-rEkQMIeVZhOvJifzNWdC-ap6).
Nach Angaben der Presse bereitet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dem Geschäftsmodell nun ein Ende, da sie die aktuelle Ausgestaltung der Risikoabsicherung für unzulässig hält (www.fvw.de/veranstalter/brennpunkt/deutscher-reisepreis-sicherungsverein-BaFin-fordert-neuaufstellung-des-tui--und-der-versicherers-204778?crefresh=1). Lauf DRS befindet sich dieser in enger Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (https://app.handelsblatt.com/unternehmen/handel-dienstleister/pauschalreisen-insolvenzabsicherung-unzureichend-BaFin-kritisiert-tui-undrewe/25217830.html?u=13719972&-np-=&jb=5&sfmc_sub=276399575&mid=7322111&j=505876&rtfm=2&l=266_HTML&ticket=ST-1807029-rEkQMIeVZhOvJifzNWdC-ap6).
Es ist fraglich, wie die Bundesregierung die Zukunft der deutschen Pauschalreise-Versicherer mitgestalten will.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Welche Punkte der Ausgestaltung einzelner Kundengeldabsicherer werden von der BaFin konkret kritisiert?
Welche Anforderungen stellt die BaFin an die Umgestaltung des Versicherungsmodells einzelner Kundengeldabsicherer?
Wurde der Bundesregierung ein Bericht der BaFin über deutsche Pauschalreise-Versicherer hinsichtlich ihrer Zulässigkeit und Effizienz vorgelegt?
Wenn ja, was wurde in dem Bericht konkret dargelegt?
Wenn nein, hat die Bundesregierung einen entsprechenden Bericht bei der BaFin in Auftrag gegeben?
Sind nach Ansicht der Bundesregierung durch die Regelungen im deutschen Recht die Pauschalreiserichtlinie und die darin normierten Anforderungen an Kundengeldabsicherungen ausreichend umgesetzt?
Wo sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung der Insolvenzabsicherung von Pauschalreiseveranstaltern?
Wurde gegenüber der Bundesregierung seitens der BaFin eine Empfehlung ausgesprochen, wie die gesetzliche Lage in Deutschland verändert werden sollte?
Wenn ja, welche Empfehlung spricht die BaFin in Bezug auf die Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie aus?
Wenn ja, welche Empfehlung spricht die BaFin in Bezug auf die Effizienz der Insolvenzabsicherung, die auf 110 Mio. Euro pro Geschäftsjahr begrenzt werden kann, aus?
Wurde die Bundesregierung seitens der Kommission der Europäischen Union bislang auf eine mangelnden Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie aufmerksam gemacht beziehungsweise im Rahmen des Vorverfahrens eines Vertragsverletzungsverfahrens im Sinne von Artikel 258 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemahnt?
Wurde der Bundesregierung eine Einschätzung der BaFin vorgelegt hinsichtlich einer Beurteilung, ob die Bundesregierung für die nach der Insolvenz von Thomas Cook verlorenen Zahlungen der Urlauber haftet?
Falls ja, zu welcher Einschätzung der Haftungsfrage ist die BaFin gekommen?
Falls nein, hat die Bundesregierung eine entsprechende Einschätzung bei der BaFin in Auftrag gegeben?
Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Bundesregierung für die nach der Insolvenz von Thomas Cook verlorenen Zahlungen der Urlauber haftet?
Falls ja, zu welchem Ergebnis ist sie gekommen?
Falls nein, wieso nicht?