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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Auswirkungen des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

22.01.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1607718.12.2019

Auswirkungen des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Roman Müller-Böhm, Hagen Reinhold, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Katja Suding, Stephan Thomae, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Der Deutsche Bundestag hat mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU, CSU und SPD eine Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags („Soli“) beschlossen. Ab 2021 werden nach dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2019/08/2019-08-21-Gesetzentwurf-Abschaffung-Soli.pdf;jsessionid=D75D050FE9F3CD4CDE45076824D3412E.delivery2-replication?__blob=publicationFile&v=3) 90 Prozent der Steuerzahler von der Ergänzungsabgabe befreit. Für 6,5 Prozent gilt eine Gleitzone, jedoch für 3,5 Prozent bleibt der Soli vollumfänglich erhalten. Auf die Kapitalertragsteuer sowie auf die Körperschaftsteuer wird der Soli jedoch weiterhin erhoben, somit gilt Gleiches für Sparer ebenso wie für Unternehmen und Selbstständige. Die Kosten für den Bund werden mit ca. 11 Mrd. Euro im Jahr 2021 beziffert.

Unklar ist nach Ansicht der Fragesteller bislang noch, ab welchem Einkommen genau der Soli wegfallen wird (www.welt.de/politik/deutschland/article203490808/Soli-Bundestag-schafft-Solidaritaetszuschlag-ab-2021-weitgehend-ab.html) sowie der weitere Abbaupfad.

Gutachten des Bundesrechnungshofs und des ehemaligen Vorsitzenden des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, kommen zu dem Schluss, dass die Teilabschaffung verfassungswidrig sein könnte, und ein großes Haushaltsrisiko bedeute, wenn etwa nach einem Urteil des BVerfG der Bund Milliarden an zu Unrecht weiter erhobenem Solidaritätszuschlag zurückzahlen müsste. Verbände und politische Parteien haben bereits Klagen gegen das Gesetz angekündigt (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/soliabbau-gesetz-solidaritaetszuschlag-faellt-ab-2021-fuer-die-meisten-buergerweg/25226892.html?ticket=ST-13021280-uczOxIVzAZtJRHINF77L-ap1).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie viele Kapitalgesellschaften gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, und wie hoch war ihr Anteil am Aufkommen des Solidaritätszuschlags in den letzten drei Jahren (absolut und relativ zum Aufkommen am Solidaritätszuschlag)?

2

Wie viele selbstständige Unternehmer gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, und wie hoch war ihr Anteil am Aufkommen des Solidaritätszuschlags in den letzten drei Jahren (absolut und relativ zum Aufkommen am Solidaritätszuschlag)?

3

Wie hoch war das Aufkommen am Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer in den letzten drei Jahren (absolut und relativ zum Aufkommen am Solidaritätszuschlag)?

4

Ab welchen Einkommen wird nach der von der Bundesregierung initiierten Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags

a) ein lediger Arbeitnehmer ohne Kind,

b) ein lediger Arbeitnehmer mit 2 Kindern,

c) ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar ohne Kinder,

d) ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar mit 2 Kindern gemäß dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 die Freigrenze verlassen und in die Milderungszone rutschen?

5

Ab welchen Einkommen werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Beispielfälle aus Frage 4 gemäß dem Gesetz die Milderungszone verlassen und den vollen Solidaritätszuschlag zahlen müssen?

6

Wie viele Arbeitnehmer würden sich nach Kenntnis der Bundesregierung ab 2021 insgesamt in der Milderungszone befinden, und wie viele oberhalb dieser?

7

Wie hoch wird nach Kenntnis der Bundesregierung deren Belastung durch den Solidaritätszuschlag absolut sein (bitte in einer Beispielrechnung anhand von 500-Euro-Einkommensschritten angeben)?

8

Wie hoch ist das Medianeinkommen eines Arbeitnehmers in Deutschland, und wie hoch dessen Belastung durch den Solidaritätszuschlag?

9

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Belastung durch den Solidaritätszuschlag bei Beziehern von Einkommen, die von 10 Prozent unterhalb bis 10 Prozent oberhalb des Medianeinkommens liegen, in absoluten Zahlen und relativ zum Aufkommen am Solidaritätszuschlag?

10

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Durchschnittseinkommen eines Arbeitnehmers in Deutschland, und wie hoch dessen Belastung durch den Solidaritätszuschlag?

11

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Belastung durch den Solidaritätszuschlag bei Beziehern von Einkommen, die von 10 Prozent unterhalb bis 10 Prozent oberhalb des Durchschnittseinkommens liegen, in absoluten Zahlen und relativ zum Aufkommen am Solidaritätszuschlag?

12

Plant die Bundesregierung, den weiteren Abbaupfad des Solidaritätszuschlags festzulegen?

Falls ja, in welcher Form soll dies geschehen (weiterer Gesetzentwurf, Verordnung – VO – etc.)?

13

Hat die Bundesregierung die Gutachten des Bundesrechnungshofs (Gz.: I 2 – 90 08 04, 4. Juni 2019) und des ehemaligen Vorsitzenden, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, des BVerfG (März 2019) zur Kenntnis genommen?

Falls ja, inwiefern adressiert sie die darin vorgetragenen Bedenken der Verfassungswidrigkeit und des Haushaltsrisikos?

14

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das Aufkommen am Solidaritätszuschlag seit seiner Einführung

a) von ledigen Arbeitnehmern ohne Kinder,

b) von ledigen Arbeitnehmern mit Kindern,

c) von gemeinsam veranlagten Ehepaaren ohne Kinder,

d) von gemeinsam veranlagten Ehepaaren mit Kindern insgesamt (absolut und relativ zum Aufkommen am Solidaritätszuschlag)?

15

Wie bewertet die Bundesregierung die mehrfach geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Weitererhebung des Solidaritätszuschlags nach dem 31. Dezember 2019 (z. B. www.tagesschau.de/inland/soli-verfassung-101.html)

a) im Hinblick auf die grundsätzliche Weitererhebung,

b) im Hinblick auf die Ungleichbehandlung (Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer oder auf die Abgeltungsteuer)?

16

Gelten die geplanten Entlastungen von 90 bzw. 96,5 Prozent auch mit Einbeziehung der in Frage 15b genannte Fälle?

Berlin, den 26. November 2019

Christian Lindner und Fraktion

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