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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Gemeinnützigkeit politisch aktiver demokratischer Vereinigungen

(insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

28.02.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1652015.01.2020

Gemeinnützigkeit politisch aktiver demokratischer Vereinigungen

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Brigitte Freihold, Dr. André Hahn, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, Simone Barrientos, Christine Buchholz, Jörg Cezanne, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Jan Korte, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Norbert Müller (Potsdam), Zaklin Nastic, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Entscheidung des Berliner Finanzamtes, der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) die Gemeinnützigkeit zu entziehen, ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ein regelrechter Bärendienst an der Demokratie (https://vvn-bda.de/antifaschismus-muss-gemeinnuetzig-bleiben-schwerer-angriff-auf-die-vvn-bda/). Sie hat bei zahlreichen Politikerinnen und Politikern für Empörung gesorgt. Der Beauftragte der Jüdischen Gemeinde Berlin gegen Antisemitismus, Sigmount Königsberg, erklärte, es könne „nicht angehen“, dass Engagement gegen Nazis sanktioniert werde (https://taz.de/VVN-BdA-verliert-Gemeinnuetzigkeit/!5640345/).

Die Entscheidung beruht auf § 51 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO), der regelt, dass bei Vereinigungen, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als „extremistische Organisation“ aufgeführt sind, „widerlegbar davon auszugehen“ sei, dass sie nicht die Voraussetzungen einer Steuervergünstigung erfüllen. Hierzu wird aktuell vor dem Finanzgericht München (Az. 7 K 3347/18) eine Klage der bayerischen Landesvereinigung der VVN-BdA verhandelt, bei der § 51 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) von der Klägerin im Gegensatz zu § 53 Absatz 3 Satz 1 AO als verfassungswidrig kritisiert wird. Dabei stützt sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2010 (Az. 1 BvR 1106/08), welches bereits in anderem Zusammenhang den Begriff des „Extremismus“ als nicht rechtlich eingrenzbar erklärt hat, sondern als „eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung“ betrachtet hat, deren „Beantwortung in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen [steht].“ Insofern hat nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller das Bundesverfassungsgericht den Begriff „Extremismus“ damit als politischen Kampfbegriff herausgestellt. Zuvor hat bereits der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 14. März 2018 (Az. V R 36/16) festgestellt, „dass die betreffende Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich „als extremistisch Organisation aufgeführt“ sein muss und „dies nur dann der Fall [ist], wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber, wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet.“ (BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz. 20; Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nummer 10 Satz 2, Nummer 11 zu § 51 Absatz 3 AO).

Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben schon vor mehreren Jahren darauf aufmerksam gemacht, dass mit der Regelung in § 51 Absatz 3 Satz 2 AO „der schärfste Inlandsgeheimdienst […] seine Standards bundesweit durchsetzen“ könne, indem er eine missliebige Vereinigung als „extremistisch“ diffamiert, um ihr zumindest finanziellen Schaden zuzufügen (Bundestagsdrucksache 17/10291). Von allen Verfassungsschutzberichten (in Ländern und Bund) nennt nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller ausschließlich der bayerische die VVN-BdA „extremistisch beeinflusst“ (und keineswegs, wie in der AO ausgeführt, „extremistisch“) (www.verfassungsschutz.bayern.de/mam/anlagen/vsb_2018_barrierefrei.pdf). Das Finanzamt Oberhausen-Süd entschied nach Widerrede der VVN-BdA-Landesvereinigung Nordrhein-Westfalen (NRW) deren Gemeinnützigkeit weiter anzuerkennen – anders nun das Berliner Finanzamt in Bezug auf die Bundesvereinigung (https://vvn-bda.de/antifaschismus-muss-gemeinnuetzig-bleiben-schwerer-angriff-auf-die-vvn-bda/).

Die VVN-BdA engagiert sich mit Veranstaltungen und Bildungsarbeit gegen Neofaschismus, in der Erinnerungs- und Gedenkpolitik und leistet damit einen wichtigen Beitrag für die Demokratie. Durch den anstehenden Rechtsstreit, drohende Steuerrückzahlungen, ausbleibende Fördermittel usw. droht diese Arbeit nun erheblich erschwert zu werden. Die Entscheidung des Berliner Finanzamtes nützt daher aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller den Rechtsextremisten, weswegen sie eine Streichung von § 51 Absatz 3 Satz 2 AO für geboten halten.

Eine weitere Gefährdung politischen gemeinnützigen Engagements sehen die Fragestellerinnen und Fragesteller anlässlich von Medienberichten, denen zufolge der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz plane, Vereinen die Gemeinnützigkeit zu entziehen, wenn sie „allzu sehr“ politisch aktiv sind. Der „Spiegel“ zitiert aus einem Entwurf einer Arbeitsgruppe von Bund und Ländern, demzufolge Vereine „auch dann noch“ steuerlich begünstigt würden, „wenn eine gemeinnützige Tätigkeit mit politischen Mitteln begleitet wird.“ Die Absicht, politische Parteien oder die staatliche Willensbildung zu beeinflussen, müsse dabei aber „weit in den Hintergrund“ treten, heiße es in dem Papier („Vereinter Ärger“, Spiegel, 22. November 2019). Das Bundesministerium der Finanzen sprach, ohne auf Details einzugehen, in einem Tweet vom 22. November 2019 von einer anstehenden „Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts“ (https://twitter.com/BMF_Bund/status/1197866018791723012).

Die Fragestellerinnen und Fragesteller befürchten, dass die aus ihrer Sicht restriktiven Leitsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 26. Februar 2019 verstetigt werden. Der BFH hatte der Organisation attac die Gemeinnützigkeit entzogen und erklärt, dass sich Organisationen zur Förderung ihrer steuerbegünstigten Zwecke nur „in gewissen Grenzen“ auch politisch betätigen dürfen. Gemeinnützige Körperschaften hätten „kein allgemeinpolitisches Mandat“. Die „Verfolgung politischer Zwecke“ sei kein in der Abgabenordnung genannter Zweck (www.bundesfinanzhof.de/content/9-2019).

Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten diese Entwicklung für hoch problematisch. Sie erkennen zwar die Problematik, dass betrügerische Parteienfinanzierungsmodelle nach dem Schema der „Staatsbürgerlichen Vereinigung“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsb%C3%BCrgerliche_Vereinigung) möglichst verhindert werden müssen. Es erscheint ihnen aber überzogen, die weitgehende Abkopplung gemeinnützigen Engagements von (tages)politischen Aktivitäten zu fordern. Klimaschutz beispielsweise kann nicht „unpolitisch“ betrieben werden, sondern muss aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller Einflussnahmen auf politische Entscheidungen beinhalten können, ohne dass dadurch die Gemeinnützigkeit einer Vereinigung bedroht ist. Es wäre aus ihrer Sicht auch nicht sinnvoll, Vereinigungen, die beispielsweise wegen Förderung des Umweltschutzes oder der Flüchtlingshilfe als gemeinnützig anerkannt sind, mit Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu drohen, wenn sie sich beispielsweise offen gegen rechtsextreme Umtriebe oder asylfeindliche Stimmungsmache engagieren. Politisches Engagement, sofern es die demokratischen Grundwerte bejaht, ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller prinzipiell etwas Gemeinnütziges.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass der Entzug der Gemeinnützigkeit der Bundesvereinigung VVN-BdA politisch falsch ist, den Rechtsextremisten hilft und, ggf. durch bundesgesetzliche Initiativen, korrigiert werden muss (bitte begründen)?

2

Hält die Bundesregierung angesichts der Entscheidung des Finanzamtes Berlin eine Änderung der Abgabenordnung für erforderlich, bzw. will sie eine entsprechende gesetzgeberische Initiative einbringen, um den Status der VVN-BdA als gemeinnützig zu erhalten (bitte ggf. ausführen), und zugleich zu vermeiden, dass weiteren Gliederungen der VVN-BdA ebenfalls unter Hinweis auf den bayerischen Verfassungsschutzbericht die Gemeinnützigkeit entzogen wird?

3

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Engagement gegen Neonazis und für eine lebendige Erinnerungskultur, wie sie unter anderem die VVN-BdA leistet, ein unterstützenswerter Dienst an der Gesellschaft ist, und wenn ja, inwiefern will sie Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Arbeit auch in Zukunft als gemeinnützig anerkannt ist?

4

Welche konkrete wissenschaftlich fundierte Extremismus-Definition liegt der Bewertung einer zivilgesellschaftlichen Organisation als „linksextrem“ bzw. als „maßgeblich linksextrem beeinflusst“ durch eine Verfassungsschutzbehörde in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde?

5

Inwiefern berücksichtigen die Verfassungsschutzämter in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung die Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes (Az. 1 BvR 1106/08), die Frage, ob eine Position „extremistisch“ oder lediglich „radikal“ sei, sei eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung?

6

Inwiefern existieren, in Analogie zu den vom Bundesverfassungsgericht (Az. V R 36/16) hinsichtlich eines Verbots politischer Betätigung geforderten bestimmbaren Konturen für inkriminierte Meinungsäußerung, auch für die Nennung einer Organisation in einem Verfassungsschutzbericht solche bestimmbaren Konturen, die es Betroffenen erlauben würden, einzuschätzen, welches Verhalten bzw. welche Äußerungen zur Einstufung als „linksextrem“ bzw. „linksextrem beeinflusst“ führt, und die negativen Auswirkungen einer solchen Einstufung (wie möglicher Verlust der Gemeinnützigkeit) zu vermeiden?

7

Welche konkreten Elemente dieser Bewertung stehen im Einklang mit den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Kriterien nach bestimmbaren Konturen für inkriminierte Meinungsäußerungen oder Verhalten von eingetragenen Vereinen und hinreichend bestimmten Rechtskriterien, welche den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, künftig ein verbotenes von einem weiterhin erlaubten Verhalten abzugrenzen und zugleich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Äußerungen bzw. ein konkretes Verhalten hinreichend bestimmbar machen, um die Teilnahme am politischen Meinungsbildungsprozess in einer Demokratie weder zu beschränken noch den Bürgern die Verbreitung bestimmter Meinungen im Rahmen einer Demokratie zu verbieten?

8

Anhand welcher Kriterien wird die Einstufung einer zivilgesellschaftlichen Organisation als „linksextrem“, bzw. als „maßgeblich linksextrem beeinflusst“, auf Grundlage der Definition (vgl. Frage 4) durch die Verfassungsschutzbehörden der Bundesrepublik vorgenommen, die zugleich den vom Bundesverfassungsgericht (Az. V R 36/16) formulierten Forderungen nach bestimmbaren Konturen und hinreichend bestimmten Rechtskriterien im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen (bitte Kriterien für beide Fälle erläutern)?

9

Welche dieser Kriterien werden nach Kenntnis der Bundesregierung von der bayrischen Verfassungsschutzbehörde im Falle der VVN-BdA als erfüllt angesehen, die zugleich den vom Bundesverfassungsgericht (Az. V R 36/16) formulierten Kriterien nach bestimmbaren Konturen und hinreichend bestimmten Rechtskriterien im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen, und mit welcher Begründung?

10

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass bundesweit keine weitere Verfassungsschutzbehörde diese Bewertung in ihrem Verfassungsschutzbericht teilt?

11

Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit dem vor zehn Jahren eingeführten § 51 Absatz 3 der Abgabenordnung (bitte Kriterien der Bewertung nennen)?

12

Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie häufig Nennungen von Organisationen als „extremistisch“ in einem Verfassungsschutzbericht seit dem 1. Januar 2009 als Begründung angeführt wurden, deren Gemeinnützigkeit in Frage zu stellen bzw. zu entziehen, und

a) wie häufig die betroffenen Vereine die Annahme des Extremismus gegenüber dem betreffenden Finanzamt widerlegen und die Gemeinnützigkeit behalten konnten,

b) die Gemeinnützigkeit in einem Gerichtsverfahren verteidigen konnten, bzw.

c) den Status der Gemeinnützigkeit verloren haben (bitte jeweils dazu angeben, welchen politischen Phänomenbereichen die betroffenen Vereinigungen zugerechnet werden)?

13

Inwiefern findet hinsichtlich der Ausführung oder Umsetzung von § 51 Absatz 3 AO ein Informationsaustausch der Verfassungsschutzbehörden untereinander statt, sodass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Kenntnis von entsprechenden Maßnahmen erhält?

14

Wie viele aus Sicht der Verfassungsschutzbehörden „extremistische“ Vereinigungen bzw. deren Ländergliederungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig den Status einer gemeinnützigen Organisation, und welchen Phänomenbereichen werden sie jeweils zugeordnet?

15

Sieht die Bundesregierung ein Problem darin, dass eine einzelne Landesverfassungsschutzbehörde durch die Bezeichnung einer Organisation als „extremistisch“ erreichen kann, dass eine Organisation in einem anderen Bundesland, dessen Verfassungsschutz womöglich eine andere Einschätzung hat, die Gemeinnützigkeit verlieren kann, und wenn ja, welches, und inwiefern sieht sie Veranlassung, dieses Problem zu lösen (bitte darlegen)?

16

Ist nach dem Rechtsverständnis der Bundesregierung nur dann davon auszugehen, eine Organisation erfülle nicht die Voraussetzungen einer Steuervergünstigung (§ 51 Absatz 3 AO), wenn sie in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch geführt wird, oder schon dann, wenn sie als extremistisch „beeinflusst“ eingeschätzt wird?

17

Welche Problemlagen machen es aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, mit NGO-Vertretern (NGO = Nichtregierungsorganisationen) und Länderfinanzministerien über eine Änderung der Abgabenordnung zu diskutieren (https://twitter.com/BMF_Bund/status/1197866018791723012)? Welche Problemlagen wurden an sie von Seiten der NGOs und Länderfinanzministerien herangetragen, ohne dass sich die Bundesregierung diese zu eigen macht?

18

Welche Lösung strebt die Bundesregierung für die vorgenannten Problemlagen an?

19

Gibt es aus Sicht der Bundesregierung ein Problem dergestalt, dass gemeinnützige Vereine tagespolitisch aktiv sind und/oder auf Entscheidungen der Exekutive oder Legislative einzuwirken versuchen, und wenn ja,

a) inwiefern (bitte möglichst begründen), und

b) warum sollte zivilgesellschaftliches Engagement, inklusive des Versuches, auf gesetzgeberische Entscheidungen Einfluss zu nehmen, aus Sicht der Bundesregierung nicht gemeinnützig sein können?

20

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass es hilfreich wäre, ggf. durch gesetzgeberische Präzisierungen sicherzustellen, dass gemeinnützige Vereine nicht durch Engagement gegen Neonazismus ihre Gemeinnützigkeit verlieren, weil ihnen das von Finanzämtern womöglich als ein „Zuviel“ an politischer Arbeit ausgelegt wird (vgl. das attac-Urteil des BGH), und wenn ja, was will sie in dieser Hinsicht unternehmen, und wenn nein, warum nicht?

21

Teilt die Bundesregierung die Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass zivilgesellschaftliches Engagement von Bürgerinnen und Bürgern, sofern es demokratiebejahend ist, für eine lebendige Zivilgesellschaft unverzichtbar ist und gefördert werden sollte, auch wenn es explizit politisch ist, oder hält sie es eher für eine lästige Einmischung von Bürgerinnen und Bürgern in die Befugnisse der Exekutive (bitte begründen)? Falls sie ein solches Engagement begrüßt, warum sollte es dann nicht als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung eingestuft werden bzw. bleiben?

Berlin, den 16. Dezember 2019

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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