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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Staatshaftung mit Steuergeldern in der Thomas-Cook-Insolvenz

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

04.02.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1658917.01.2020

Staatshaftung mit Steuergeldern in der Thomas-Cook-Insolvenz

der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen , Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Dr. Andrew Ullmann, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Pauschalreisen sind gesetzlich verpflichtend über einen sogenannten Sicherungsschein abzusichern, damit Kunden im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters ihr Geld zurückbekommen. Grundlage ist die Richtlinie 90/314/EWG des Rates über Pauschalreisen, die hinsichtlich der Insolvenzfälle verschärft wurde (Richtlinie 2015/2302). In Deutschland wurde diese zwar umgesetzt, allerdings wurde im deutschen Recht die Haftungsobergrenze von 110 Mio. Euro beibehalten.

In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 kritisierte der Bundesrat, dass die Höchstgrenze von 110 Mio. Euro angesichts des starken Wachstums des Reisemarktes viel zu niedrig bemessen sei (Bundestagsdrucksache 18/10822, S. 118 ff.). Dennoch wurde die Höchstgrenze auf 110 Mio. Euro festgelegt und nach Auffassung der Fragesteller nicht an aktuelle Entwicklungen und Risiken des Reisemarktes angepasst.

Dementsprechend hatte Thomas Cook in Deutschland Kundengelder nur bis zu diesem Betrag abgesichert.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Welche Gründe gab es für die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie eine Haftungsgrenze vorzusehen?

2

Was sind die Gründe für die Begrenzung auf 110 Mio. Euro?

3

Waren der Bundesregierung vor Bekanntwerden der Insolvenz von Thomas Cook eventuelle Risiken bekannt, die durch diese Obergrenze entstehen? Wenn ja, welche nahm die Bundesregierung in Kauf?

4

War der Bundesregierung vor Bekanntwerden der Insolvenz von Thomas Cook bekannt, dass eine unionsrechtliche Staatshaftung infrage kommen könnte (www.reisevor9.de/inside/erste-klage-auf-staatshaftung-nach-thomas-cook-pleite)?

5

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die Haftungsbegrenzung des § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht darstellen könnte?

6

Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung

a) im Falle einer unionsrechtlichen Staatshaftung,

b) bei dem von ihr angekündigten Ausgleich der geschädigten Thomas-Cook-Kunden?

7

Wie begründet die Bundesregierung die Höchstgrenze von 110 Mio. Euro in ihrem Gesetzentwurf im Lichte der Kritik des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2016?

8

Wie begründet die Bundesregierung, dass die Begrenzung der Höchstgrenze seit 1993 nicht angepasst wurde – trotz Inflation und starken Wachstums des Reisemarktes (Bundestagsdrucksache 18/10822, S. 118, Gesamtumsatz der Pauschalreiseleistungen betrug im Jahr 2014/2015 rund 27,4 Mrd. Euro)?

9

Wie begründet die Bundesregierung, dass keine Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Höchstgrenze (die seit 1993 nicht erweitert wurde) anzupassen, obwohl der Anwendungsbereich der Haftung mit der neuen Richtlinie von 2015 deutlich ausgeweitet wurde, was aus Sicht der Fragesteller eine Erhöhung des Absicherungsbedarfs zur Folge hatte?

10

Hat die Bundesregierung die Entwicklungen des Reise- und Versicherungsmarktes beobachtet, um sicherzustellen, dass Reisende richtlinienkonform entschädigt werden konnten?

11

Wie begründet die Bundesregierung, dass in ihrem Entwurf keine flexible Höchstgrenze in Abhängigkeit vom jeweils abzusichernden Gesamtvolumen eingeführt worden ist, wie vom Bundesrat 2016 vorgeschlagen (Bundestagsdrucksache 18/10822, S. 118)?

12

Wie begründet die Bundesregierung, dass zwischen dem 31. Januar 2019 und dem 25. September 2019 der Forschungsauftrag über die Effektivität des Schutzes im reiserechtlichen Insolvenzsicherungssystem (Referenznr. III 3 - 3003/97 - 33 200/2018) nicht an einen der beiden infrage kommenden Bewerber vergeben worden ist?

13

Hielt die Bundesregierung angesichts des massiven Wachstums des Reisemarktes (Bundestagsdrucksache 18/10822, S. 118) eine Insolvenz dieser Größenordnung für ein „sehr unwahrscheinliches Risiko“ (Erwägungsgrund 40 zur Richtlinie 2015/2302)? Wenn ja, wie wird diese Einschätzung begründet?

14

Wie begründet die Bundesregierung die Höchstgrenze von 110 Mio. Euro in ihrem Gesetzentwurf angesichts der Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie, Reisende „in vollem Umfang“ zu schützen und „die Sicherheit für die Erstattung aller im Namen von Reisenden geleisteten Zahlungen“ zu gewährleisten (Richtlinie 2015/2302, Erwägungsgrund 39)?

15

Welche Interessenvertreter und/oder Verbände haben beim Gesetzentwurf zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie mitgewirkt, und haben Interessenvertreter der Reise- und Versicherungswirtschaft auf eine Haftungsbegrenzung hingewirkt?

a) Stand die Bundesregierung vor ihrem Gesetzentwurf über die Festsetzung einer Obergrenze in Kontakt mit Interessenvertretern bzw. Verbänden, insbesondere mit der Reise- und Versicherungswirtschaft (außerhalb der Anhörungen und Stellungnahmen)?

b) Wenn ja, wurde von Seiten der Reise- und Versicherungsbranche eine Obergrenze gefordert?

16

Welche Vorkehrungen wird die Bundesregierung treffen, um solche Fälle in Zukunft auszuschließen?

17

Hat die Bundesregierung Informationen über die Rechtslage in anderen europäischen Mitgliedstaaten, und wenn ja, welche?

a) Gibt es in anderen Mitgliedstaaten ebenfalls Haftungshöchstgrenzen?

b) Wenn ja, in welcher Höhe?

18

Plant die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um die Höchstgrenze an das jeweils abzusichernde Gesamtvolumen anzupassen, damit Haftungsausfälle bei Insolvenzen künftig vermieden werden? Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 17. Dezember 2019

Christian Lindner und Fraktion

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