Andauernde Umsetzung des Informationsaustauschs in Steuersachen
der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Michael Leutert, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Andauernde Umsetzung des Informationsaustauschs in Steuersachen“ auf Bundestagsdrucksache 19/13797 hat die Bundesregierung unter anderem die Fragen 16, 17, 22, 23, 31, 32, 40 und 46 unter Verweis auf den Vertraulichkeitsgrundsatz teilweise nicht beantwortet.
Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, mit dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161). Grenzen können sich nur aus dem Grundgesetz ergeben. Verweigert die Bundesregierung eine Antwort, so muss sie dies hinreichend begründen und die geltend gemachten Belange in das Gefüge der anerkannten Antwortverweigerungsgründe einordnen (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11).
Indem sich die Bundesregierung auf den völkerrechtlichen bzw. einfachrechtlichen Grundsatz der Vertraulichkeit beruft, verkennt sie nach Ansicht der Fragesteller den Verfassungsrang des Fragerechts und verletzt ihre Begründungspflicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15; BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11). Wir bitten daher um Beantwortung der offenen Fragen. Anerkannte Antwortverweigerungsgründe sind nach Auffassung der fragestellenden Fraktion nicht ersichtlich.
So werden in den entsprechenden Fragen lediglich aggregierte statistische Daten erbeten, etwa zu der Anzahl von Austauschvorgängen bzw. damit korrespondierenden Gesamtvolumina in Euro pro Jahr und Land. Grundrechte von Steuerpflichtigen werden dabei nach Meinung der Fragesteller nicht berührt, da diese auch durch eine solche Aufschlüsselung nicht bestimmbar oder identifizierbar sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11). Auch beziehen sich die Vertraulichkeitsvorschriften der in Rede stehenden Gesetze und Abkommen auf die im Rahmen der Rechtsvorschriften ausgetauschten Daten selber; diese werde hier aber nicht erfragt.
Eine Antwortverweigerung ließe sich auch nicht mit Staatswohlbelangen rechtfertigen. Auch wenn es sich beim internationalen Informationsaustausch zur Bekämpfung von Steuerflucht und Steuervermeidung und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung um Belange des Staatswohls handeln sollte, ist nach Ansicht der Fragesteller nicht ersichtlich, inwiefern die Angabe statistischer Daten pro Staat das Staatswohl gefährden könnte.
Die pauschale Behauptung, ein Bekanntwerden würde die Kooperationsbereitschaft der Partnerstaaten gefährden, ist nicht nachvollziehbar. Eine solche Reaktion ist nach Auffassung der Fragesteller nicht zu erwarten, da alle bestehenden bilateralen Austauschbeziehungen ohnehin über die Internetseite der OECD einsehbar sind (https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/international-framework-for-the-crs/exchange-relationships/) und da auch der Umstand, dass eine Reihe an Staaten, etwa die USA, Japan oder Uruguay, die in weiten Teilen denselben rechtlichen Grundlagen des Informationsaustauschs und somit denselben Geheimhaltungsvorschriften wie die Bundesrepublik Deutschland unterliegen, den von den Fragestellern erbetenen Statistiken entsprechende Informationen veröffentlichen (https://www.taxjustice.net/2019/06/21/statistics-on-automatic-exchange-of-banking-information-and-the-right-to-hold-authorities-and-banks-to-account/), nicht dazu geführt hat, dass die Kooperationsbereitschaft der Partnerstaaten nachgelassen hätte. Eine nachlassende Kooperationsbereitschaft konnte nach Meinung der Fragesteller auch nicht nach Veröffentlichung von länderspezifischen Daten mit Bezug zu einigen Formen des steuerlichen Informationsaustauschs durch die Europäische Kommission (https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/report-automatic-exchanges-taxation-dac-844_en.pdf) konstatiert werden.
Dass auch die Bundesregierung nicht ernsthaft von einem solchen Szenario ausgeht, zeigt nach Auffassung der Fragesteller ihr Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 19/13436, mit dem ein neuer § 177d der Abgabenordnung eingefügt wird, der auch in Deutschland eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Aufbereitung und Veröffentlichung statistischer Daten aus Amts- und Rechtshilfe schafft.
Überdies haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit 2017 nicht-kooperative Staaten in Steuerfragen zur Annahme internationaler Standards bewegt und die Abkehr von diesen Standards zeitnah sanktionsbewehrt (sog. schwarze Liste) (https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-list-of-non-cooperative-jurisdictions/).
Eine drohende Beeinträchtigung der Möglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht ist nach Ansicht der Fragesteller aus den vorgenannten Gründen daher nicht ersichtlich. Vielmehr würde eine transparente Darstellung aggregierter Informationen Öffentlichkeit und Wissenschaft weitaus bessere Analysemöglichkeiten geben, um die Wirksamkeit des steuerlichen Informationsaustauschs zu validieren und etwaige Ausweichbewegungen von Steuerhinterziehern auf der Makroebene zu identifizieren. Politisch wäre dadurch ein verstärktes Bewusstsein für mögliche Schwächen des reformierten Systems zu erreichen, wodurch internationale Verbesserungen, welche auch die Bundesregierung unterstützt (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Reden/2019/2019-05-08-150-Jahre-DPA.html), wahrscheinlicher würden.
Schließlich sei daran erinnert, dass selbst wenn das Staatswohl oder Grundrechte der Steuerpflichtigen betroffen sein sollten, sich kollidierende Verfassungsgüter gegenüberstünden, die einander so zugeordnet werden müssten, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten. Die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlamentes sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates hat, gestattet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Regel dann keine Verkürzung des Fragerechts zugunsten des Grundrechtschutzes und des Staatswohls, wenn Parlament und Regierung Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83).
Ferner wirft die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 Rückfragen seitens der Fragesteller auf. Das in Rede stehende Kriterium 1.1 hinsichtlich Transparenz im Steuerbereich der Schlussfolgerungen des Rats der Europäischen Union vom 5. Dezember 2017 (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15429-2017-INIT/de/pdf, S. 23) bezieht sich dezidiert auf den Standard der OECD für den automatischen Austausch von Informationen (Gemeinsamer Meldestandard).
Die OECD bewertet die USA unzweideutig als nicht zum Gemeinsamen Meldestandard verpflichtet (https://www1.compareyourcountry.org/tax-cooperation/en/1/all/default). Somit scheint schon die erste Bedingung des Kriteriums („verpflichtet“) nicht erfüllt. Gleiches gilt für die folgenden Bedingungen des Kriteriums bezüglich des Gesetzgebungsverfahrens für eine wirksame Anwendung des Standards sowie den Regelungen für einen Informationsaustausch mit allen Mitgliedstaaten.
Zwar verfügen die USA, wie die Bundesregierung ausführt, über bilaterale Abkommen mit den EU-Mitgliedstaaten zum Austausch von Informationen nach dem System des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA), dies ist aber, wie die Bundesregierung ebenso wie die OECD ebenfalls darlegt, nicht materiell deckungsgleich mit dem Gemeinsamen Meldungsstandard. Auf diesen bezieht sich jedoch der Kriterienkatalog in den o. g. Ratsschlussfolgerungen explizit.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Daten zu wie vielen Konten wurden für die Jahre 2013 bis 2018 jeweils gemäß FATCA-Abkommen von Deutschland an die USA übermittelt (bitte nach Jahren sowie natürlichen und nichtnatürlichen Personen aufschlüsseln)?
In welcher Höhe wurden dabei für die Jahre 2013 bis 2018 jeweils insgesamt Kontostände bzw. Kontowerte sowie Gesamtbruttoerträge von Deutschland an die USA übermittelt (bitte nach Jahren sowie natürlichen und nichtnatürlichen Personen aufschlüsseln)?
Daten zu wie vielen Konten wurden für die Jahre 2013 bis 2018 jeweils gemäß FATCA-Abkommen von den USA an Deutschland übermittelt (bitte nach Jahren sowie natürlichen und nichtnatürlichen Personen aufschlüsseln)?
In welcher Höhe wurden dabei für die Jahre 2013 bis 2018 jeweils insgesamt Kontostände bzw. Kontowerte sowie Gesamtbruttoerträge von den USA an Deutschland übermittelt (bitte nach Jahren sowie natürlichen und nichtnatürlichen Personen aufschlüsseln)?
In wie vielen Datensätzen und in welcher Höhe in Euro wurden für die Jahre 2016 bis 2018 von anderen Staaten im Rahmen des Common-Reporting-Standard (CRS)-Austauschs Kontostände bzw. Erträge an Deutschland übermittelt (bitte nach Jahren sowie nach Herkunftsländern der Daten aufschlüsseln)?
In wie vielen Datensätzen und in welcher Höhe in Euro wurden für die Jahre 2016 bis 2018 von Deutschland im Rahmen des CRS-Austauschs Kontostände bzw. Erträge an andere Staaten übermittelt (bitte nach Jahren sowie nach Ländern, an die Daten übermittelt wurden, aufschlüsseln)?
Wie viele Steuervorbescheide oder Maßnahmen ähnlicher Art wurden bisher im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/2376 (DAC 3) aus dem EU-Zentralverzeichnis an die Bundesländer weitergeleitet (bitte nach Jahr und Herkunftsland der Vorbescheide aufschlüsseln)?
Wie viele länderbezogene Berichte wurden für nach dem 1. Januar 2016 bzw. dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre jeweils spontan mit den USA ausgetauscht (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. August 2018 und vom 17. Dezember 2018, bitte nach Jahren sowie Sender bzw. Empfänger aufschlüsseln)?
Wie begründet die Bundesregierung die Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 19/13797 mit Blick auf die in der Einleitung dargelegten Diskrepanzen zwischen dem Wortlaut des Kriterienkatalogs der EU und der rechtlichen und materiellen Praxis im Austauschverhältnis mit den Vereinigten Staaten?