[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Brigitte Freihold, Martina Renner,
Jörg Cezanne, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/17233 –
Beitrag der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes
– Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten e. V. zur Stärkung der
Demokratie – erinnerungspolitisches und zivilgesellschaftliches
Engagement der VVN-BdA
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 4. November 2019 hat das Finanzamt für Körperschaften I des Landes
Berlin unter Berufung auf § 51 Absatz 3 der Abgabenordung (AO) der
ältesten überparteilichen und generationenübergreifenden antifaschistischen
Organisation in Deutschland, der Bundesvereinigung der Verfolgten des
Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) e. V., die
steuerrechtliche Gemeinnützigkeit entzogen (vgl.
https://vvn-bda.de/). Der auf
Bundesebene eingetragene Verein, der in allen Bundesländern über
vereinsrechtlich unabhängige Vereinsgliederungen auf Landes- und oft auch auf
Kreisebene verfügt, erwartet erhebliche steuerrechtliche Nachforderungen und
eine massive Beeinträchtigung seiner antifaschistischen Arbeit; dadurch ist
sein Fortbestehen existenziell bedroht (vgl.
https://vvn-bda.de/antifaschismus-
muss-gemeinnuetzig-bleiben-schwerer-angriff-auf-die-vvn-bda/).
Vorangegangen war ein Wechsel in der Leitungsebene der Steuerabteilung des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) (siehe Handelsblatt, 25. August
2018) und ein Anwendungserlass zur Abgabenordung (AEAO) von
Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz, der am 31. Januar 2019 mit sofortiger
Wirkung die zentrale Verwaltungsanweisung zu § 51 Absatz 3 AO änderte,
um den „Ausschluss sogenannter extremistischer Körperschaften von der
Steuerbegünstigung […]“ neu zu regeln. In der Begründung heißt es, dass „die
Ergänzung des § 51 AO […] klarstellen [soll], dass eine Körperschaft nur
dann als steuerbegünstigt behandelt werden kann, wenn sie weder nach ihrer
Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen i. S. d. § 4
des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verfolgt noch dem
Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt“. § 4 BVerfSchG enthalte „eine
Legaldefinition von Bestrebungen a) gegen den Bestand des Bundes oder
eines Landes[,] b) gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes [und] c)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“.
Bundesweit und international wurde der Entzug der Gemeinnützigkeit als
„politisch ungeheuerlich und juristisch ein Verstoß gegen die Verfassung“ (vgl.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/19063
19. Wahlperiode 11.05.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 7. Mai 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V. (RAV), 26.
November 2019) kritisiert und die Umkehr der Beweislast, bei der „gemeinnützige
Organisationen von der unbewiesenen Einschätzung eines beliebigen Amtes
für Verfassungsschutz abhängig [sind]“ als rechtstaatlich fragwürdig
beanstandet (vgl. Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, 22.
November 2019).
Die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) wurde als
gesamtdeutsche Verfolgtenorganisation im März 1947 auf der 1. Interzonalen
Länderkonferenz der VVN in Frankfurt am Main gegründet. Angesichts der Praxis
westlicher Besatzungsbehörden, Verbände nur auf Landesebene (mit
Ausnahme des Zonenverbands in der sowjetischen Besatzungszone) zuzulassen,
agierte die VVN zunächst als Koordinierungsbüro bereits zugelassener
föderaler Landesverbände in den vier Besatzungszonen (vgl. Elke Reuter, Detlef
Hansel, Das kurze Leben der VVN von 1947 bis 1953, S. 146 f.). Zu den
Gründerinnen und Gründern gehörten Überlebende der deutschen
Konzentrations- und Vernichtungslager, politisch und rassisch Verfolgte des
Naziregimes, deutsche Widerstandskämpfer, Wehrmachts-Deserteure,
Spanienkämpfer, Partisanen und Résistance-Kämpfer in den von Deutschland
besetzten Ländern, ehemalige Soldaten der Streitkräfte der Anti-Hitler-Koalition
sowie aus dem politischen Exil zurückkehrende deutsche Emigranten (vgl.
https://vvn-bda.de/). Organisatorisch und personell ging die VVN aus den
bereits kurz nach der Befreiung entstandenen Antifa-Ausschüssen bzw.
Komitees ehemaliger politischer Gefangener (im Osten ab Sommer 1945
Ausschüsse für die Opfer des Faschismus (OdF)) hervor, die zwischen 1946 und 1948
an vielen Orten – nach Genehmigung durch die Besatzungsmächte – gebildet
wurden.
Getragen vom Protest gegen die Schlussstrichmentalität sowie von dem
Wunsch nach einem demokratischen Neubeginn versuchte die VVN,
Gedenken und Erinnerung mit Aufklärung und Mahnung zu vereinen (vgl. Hans
Coppi, Nicole Warmbold, 20 Jahre Tag der Erinnerung und Mahnung. Zur
Geschichte des OdF-Tages). Unter dem Einfluss des Kalten Krieges – u. a.
Währungsreform, Berlin-Blockade und Renazifizierungs-Tendenzen (vgl.
https://w
ww.zeit.de/2007/49/A-Juristenprozess) – zerbrach jedoch der antifaschistische
Konsens zusehends, der zunächst von der Mehrheit der politischen Parteien
nach der Befreiung 1945 in beiden deutschen Staaten getragen wurde (vgl.
Ulrich Schneider, Zukunftsentwurf Antifaschismus, S. 8 f.). Am 26. Juli 1951
verbot die Bundesregierung in der Bundesrepublik den gesamtdeutschen Rat
der VVN; sein Büro in Frankfurt am Main wurde von der Kriminalpolizei
geschlossen (Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl) 1951, 175). Die Umsetzung
scheiterte mangels Rechtsgültigkeit (vgl. die Beschlüsse der
Verwaltungsgerichte Niedersachsen am 2. April 1954 und Bayern am 25. Mai 1955, s. NJW
1955, 1126, und BVerwGE 4, 188). In einem Klima, das geprägt war von
kontroversen gesellschaftlichen Debatten um die Wiedereingliederung von
NS-Beamten in den öffentlichen Dienst (sogenanntes 131er-Gesetz), die
Remilitarisierung (Mai 1955) und die atomare Aufrüstung (März 1958), von
bundesweiten Protesten der VVN gegen Angehörige der Waffen-SS
(Hilfsgemeinschaft auf Gegenseitigkeit der Angehörigen der ehemaligen Waffen-SS e. V.
(HIAG)) und deren Treffen in Hameln/Weser (vgl. Andreas Eichmüller, Die
SS und die Bundesrepublik, S. 119 ff.) sowie von der Debatte um die
Ernennung von Theodor Oberländer zum Minister sowie Hans Globke zum
Staatssekretär (vgl. Ulrich Schneider, Zukunftsentwurf Antifaschismus, S. 69 f.),
reichte die unionsgeführte Bundesregierung im September 1959 einen
Verbotsantrag gegen die VVN ein. Im Bundesministerium des Innern (BMI), das
die Fachaufsicht über den Verfassungsschutz ausübte, waren Anfang der
1960er-Jahre zwei Drittel der leitenden Mitarbeiter frühere Mitglieder der
NSDAP und knapp die Hälfte ehemalige SA-Angehörige (Frank Bösch,
Andreas Wirsching, Die Ämter und ihre Vergangenheit, S. 168). Nach
internationalen Protesten und Enthüllungen des ehemaligen KZ-Häftlings August
Baumgarte (Sekretär der VVN Niedersachsen) über den Präsidenten des
zuständigen Bundesverwaltungsgerichts Fritz Werner, der seit 1933 Mitglied der
NSDAP und hoher SA-Führer war, und den Anwalt der Bundesregierung
Hermann Reuß, einen ehemaligen Nationalsozialisten, der im NS-Staat als
Richter tätig war, wurde das Verbotsverfahren nicht weiter betrieben (vgl.
Alexander v. Brünneck, Politische Justiz, S. 112). Weitere Maßnahmen in der
Zeit des Kalten Krieges, wie parteipolitische Unvereinbarkeitsbeschlüsse und
Repressionen u. a. infolge des sogenannten Radikalenerlasses 1971,
beeinträchtigten die Arbeit der VVN und sanktionierten einzelne Mitglieder,
darunter Überlebende der NS-Verfolgung, die vielfach von den Behörden
diskriminiert wurden, z. B. durch Abwehr von Entschädigungs- und
Wiedergutmachungsansprüchen für NS-Verfolgte (vgl. Cornelius Pawlita,
„Wiedergutmachung“ als Rechtsfrage?, S. 208; Christian Pross, Wiedergutmachung. Der
Kleinkrieg gegen die Opfer) sowie ihre Nachkommen, insbesondere Anwärter
für den öffentlichen Dienst, die bezichtigt wurden, nicht jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (vgl. Runderlass der
Ministerpräsidenten und aller Landesminister vom 18. Februar 1972). Im Jahr
1983 wandte sich auch der damalige stellvertretende Juso-Vorsitzende Olaf
Scholz in einer Grußbotschaft an den Bundeskongress der VVN-BdA in
Hamburg und erklärte, dass das Motto dieses Kongresses („In der Tradition des
antifaschistischen Widerstandes – gemeinsam für den Frieden“) ein „Motto ist,
das sicherlich nicht nur für diese Organisation, sondern auch darüber hinaus
verbindliche Aussagen enthält für die demokratische Bewegung in diesem
Lande“, und bestätigte, „dass es für die Zukunft keinerlei Unvereinbarkeit
zwischen der Mitgliedschaft in der VVN und der SPD Deutschlands gibt“
(Dokumentation Bundeskongress der VVN-Bund der Antifaschisten 1983 in
Hamburg).
In den 1950er-Jahren veränderte sich das Gedenken an die Opfer des
Naziregimes in beiden deutschen Staaten grundlegend. Während nach Ansicht der
Fragesteller in der Bundesrepublik Deutschland im Zeichen von
Totalitarismus-Ideologie und Antikommunismus nun undifferenziert aller Opfer von
Gewaltherrschaft vor und nach 1945 an dem 1934 von den Nazis gesetzlich
eingeführten „Heldengedenktag“ (ab den 1960er-Jahren als „Volkstrauertag“
bekannt) gedacht wurde, diente die Symbolkraft des OdF-Tages in der DDR
zunehmend der antifaschistischen Legitimation der SED-Führung, wodurch auch
die Aktivitäten der VVN in ein Spannungsfeld zwischen bewegendem
Gedenken, Bewahrung der Erinnerung an die Nazi-Verbrechen und staatliche wie
tagespolitische Vereinnahmung gerieten. Mit der vom SED-Politbüro
angeordneten Auflösung der VVN in der DDR im Februar 1953 brachte die SED die
Stimme der Verfolgten des Naziregimes zum Schweigen. Hintergrund waren
u. a. eine von Moskau initiierte Kampagne der SED-Führung gegen jüdische
Mitglieder der VVN und die Kritik von VVN-Mitgliedern an der Politik der
SED, insbesondere an der Einbeziehung von ehemaligen NSDAP-Mitgliedern
in die „Nationale Front“ (vgl. Ulrich Schneider, Zukunftsentwurf
Antifaschismus, S. 46). Unter Anleitung des Zentralkomitees der SED führte das neu
gegründete „Komitee der antifaschistischen Widerstandskämpfer“ einige der
stark eingeschränkten Arbeitsfelder der VVN fort. Dem Komitee gehörten
Lagerarbeitsgemeinschaften an, in denen Häftlinge aus früheren
Konzentrationslagern und Zuchthäusern mitarbeiteten.
In der Bundesrepublik Deutschland beteiligte sich die VVN seit den 1950er-
Jahren an gesellschaftspolitischen Debatten wie der Volksbefragung gegen die
Wiederaufrüstung und einen Friedensvertrag (1951), an der Kampagne
„Kampf dem Atomtod“ (1958) und der Initiative „Weg mit den
Berufsverboten“ (1973), den Ostermärschen, engagierte sich gegen die Notstandsgesetze,
beteiligte sich an Protesten gegen die NPD und FAP, unterstützte den
„Krefelder Appell“ von Pfarrer Martin Niemöller u. a. (1980), die Blockade des
Pershing-Depots in Mutlangen (1983), die Aktion „Boykottiert Apartheid“
(1986) u. a. m. (vgl. 40 Jahre VVN, Tätigkeitsbericht des Bundeskongresses
der VVN-BdA, 1987, S. 28 ff.) Im Zuge der 1968er-Bewegung öffnete sich
die VVN, die bis dahin ein Zusammenschluss von ehemaligen Verfolgten des
Naziregimes und deren Hinterbliebenen gewesen war, in der Bundesrepublik
Deutschland jüngeren Antifaschistinnen und Antifaschisten. Sie wurde im
Jahr 1971 zur Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der
Antifaschisten (VVN-BdA) und in Westberlin zum Verband der Antifaschisten
(VVN-VdA).
Die VVN-BdA gilt als der größte unabhängige, überparteiliche und
überkonfessionelle antifaschistische Verband, der satzungsgemäß – ausgehend von den
historischen Erfahrungen des Widerstands und der Verfolgung in der NS-Zeit
– für Gleichheit, Solidarität, Demokratie und Frieden in der Gegenwart eintritt
(vgl. Max Oppenheimer, Vom Häftlingskomitee zum BdA, S. 132). Die VVN-
BdA vertritt nach wie vor die Interessen von Verfolgten und
Widerstandskämpferinnen und Widerstandskämpfern sowie deren Nachkommen und hat
gegen große gesellschaftliche Widerstände wesentlich dafür gesorgt, dass die
Verbrechen des Nazi-Regimes nicht in Vergessenheit geraten sind (vgl.
Erklärungen der Schoah-Überlebenden Esther Bejarano, Vorsitzende des
Auschwitz-Komitees in der BRD e. V., 26. November 2019, sowie Sybille
Steinbacher, Direktorin des Fritz Bauer Institutes, 5. Dezember 2019). Sie
setzt sich für die Errichtung und Fortführung von Gedenkstätten und
Erinnerungsorten ein und engagiert sich in der Zeitzeugenarbeit, um die Erinnerung
und das Gedenken an die Verbrechen des NS-Regimes aufrechtzuerhalten
(vgl. die Erklärung von Roman Kwiatkowski, Präsident der Vereinigung der
Roma in Polen, 4. Dezember 2019). Darüber hinaus informiert sie über
aktuelle neofaschistische Tendenzen und organisiert Widerstand gegen Rassismus,
Antisemitismus, Antiziganismus und jegliche Form der Fremdenfeindlichkeit
(vgl. Erklärung des Schoah-Überlebenden Marian Kalwary, Vorsitzender der
Vereinigung der Jüdischen Kombattantinnen und Kombattanten und
Geschädigten des Zweiten Weltkrieges, 3. Dezember 2019). Die VVN-BdA
mobilisierte in den vergangenen Jahren Tausende ehrenamtlich engagierte
Bürgerinnen und Bürger bundesweit und versteht sich als pluralistische soziale
Bewegung für die Einhaltung republikanischer und antifaschistischer Werte,
wodurch der offene Meinungsdiskurs verteidigt und demokratische Räume
erhalten werden sollen (vgl. Erklärung der Vereinigung Demokratischer Juristinnen
und Juristen e. V., 28. November 2019). So thematisierte sie in der
Vergangenheit beim „Tag der Erinnerung und Mahnung“ (TdM) die notwendige
Stärkung der Erinnerungsarbeit und Gedenkarbeit gegenüber
Geschichtsrevisionismus und der von Rechtspopulisten und Neonazis geforderten
„erinnerungspolitischen Wende“ und verwies auf die Folgen sozialer Ungleichheit und den
Zusammenhang mit ansteigendem Nationalismus, Rassismus, Antisemitismus
und Antiziganismus. Darüber hinaus setzte sie sich immer wieder für die
Rechte von Geflüchteten ein (vgl.
https://vvn-bda.de/).
Nachdem im Jahr 1990 das Präsidium und das Sekretariat des
Bundesvorstandes zurückgetreten waren, konstituierte sich die VVN-BdA im Westen neu
und nahm seitdem an zahlreichen gesellschaftspolitischen Debatten teil,
wandte sich entschieden gegen rassistische Übergriffe und Pogrome Anfang der
1990er-Jahre, u. a. in Rostock-Lichtenhagen, Mölln oder Solingen,
problematisierte immer wieder den Umgang der deutschen Politik mit der Nazi-
Vergangenheit, kritisierte Mitte der 1990er-Jahre Kürzungen von Zuschüssen
für Gedenkstätten, setzte sich ein für die Entschädigung und Anerkennung
aller Nazi-Opfer und die Aufhebung der nach wie vor damals wirksamen NS-
Urteile gegen Widerstandskämpferinnen und Widerstandskämpfer sowie
Wehrmachtsdeserteure, engagierte sich für die uneingeschränkte
Wiederherstellung des Rechtes auf Asyl und die Einführung der doppelten
Staatsbürgerschaft und sprach sich entschieden für ein neues Zuwanderungsgesetz aus. Der
antifaschistische Anspruch, Verfolgte vor erneuter Verfolgung zu schützen,
wurde um die Forderung nach Gleichberechtigung aller in der Bundesrepublik
Lebenden erweitert. Nahezu zeitgleich gründeten sich im Osten der
„Interessenverband ehemaliger Teilnehmer am antifaschistischen Widerstand,
Verfolgter des Naziregimes und Hinterbliebener“ (IVVdN) und der „Bund der
Antifaschisten“ (BdA) neu, die sich 2000 zur VVN-BdA zusammenschlossen. Im
Jahr 2002 vereinigten sich schließlich die in Ost und West aktiven Sektionen
zur Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen
und Antifaschisten (VVN-BdA) e. V. unter dem Ehrenvorsitz von Kurt
Goldstein und Alfred Hausser; die VVN-BdA war seitdem bis November 2019
vom Finanzamt für Körperschaften I in Berlin als gemeinnütziger Verein
anerkannt. Im Sommer 1990 rief der BdA mit über 30 Organisationen aus Ost- und
Westberlin dazu auf, am 9. September, dem zweiten Sonntag im September,
unter dem Motto „Antifaschismus – Menschlichkeit in Aktion“ den „Tag der
Erinnerung, Mahnung und Begegnung für die Opfer des Nationalsozialismus“
zu begehen. Dabei knüpfte er an die überparteilichen Kundgebungen in den
frühen Nachkriegsjahren an und gab dem bisherigen „Tag der Opfer des
Faschismus“ ein neues Gesicht. Über 500 Organisationen, Parteien,
Gewerkschaften und Initiativen sowie zahlreiche Einzelpersonen beteiligten sich in
den vergangenen 30 Jahren an dem Aktionstag gegen Rassismus,
Neonazismus und Krieg, darunter die Internationale Liga für Menschenrechte, ver.di
Berlin, Aktion Courage e. V. – SOS Rassismus, der Jüdische Kulturverein, die
Jungdemokraten/Junge Linke Berlin, das Haus der Demokratie und
Menschenrechte, Aktion Sühnezeichen Friedensdienste (ASF), das Bündnis
„Völkermord verjährt nicht“, die Jusos in der SPD, ÖTV Berlin, das GRIPS
Theater, die DGB-Jugend Berlin-Brandenburg, die Naturfreundejugend Berlin,
Schule gegen Rassismus – Schule für Courage, die Interessengemeinschaft
ehemaliger Zwangsarbeiter unter dem NS-Regime und der Arbeitskreis
„Marginalisierte – damals und heute“. Zu den Rednerinnen und Rednern des „Tags
der Erinnerung und Mahnung“ (TdM) gehörten u. a. der Vorsitzende der
jüdischen Gemeinde Andreas Nachama (2000), der Schoah-Überlebende und
Sobibor-Aufständische Philip Bialowitz (2013) und der Vorsitzende des
Zentralrates Deutscher Sinti und Roma Romani Rose (2008) (vgl. Internetseiten
der VVN-BdA und der Landes- und Kreisvereinigungen).
Darüber hinaus haben die VVN-BdA und ihre Gliederungen über Jahrzehnte
mit Stellungnahmen und Gutachten auch die parlamentarische Arbeit des
Deutschen Bundestages unterstützt; dies betraf die Novellierung des
Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) (1956), die Novellierung der Bestimmungen
zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht in der Sozialversicherung (WGSVG)
(1970, 6. Wahlperiode), die Entschädigung der Zwangsarbeiter (1986, 10.
Wahlperiode), die öffentlichen Anhörung „Opfer der NS-Verfolgung“ am
24. Juni 1987 (11. Wahlperiode), die Auszahlung von Ghetto-Renten für Sinti
und Roma und Juden in Polen (2016, 18. Wahlperiode) und jüngst den
dauerhaften Erhalt der Gräber von NS-verfolgten Sinti und Roma (vgl.
https://zentr
alrat.sintiundroma.de/wp-content/uploads/2016/06/Brosch%c3%bcre_Mahnst
%c3%a4t ten .pdf ) sowie aller Opfer der sogenannten Aktion Reinhardt
(
https://www.dw.com/de/ein-%C3%BCberlebender-aus-sobib%C3%B3r/a-17
155896).
Die VVN-BdA wurde nach Ansicht der Fragesteller insbesondere vom
Verfassungsschutz als „linksextremistisch“ verunglimpft. Klärungsbedürftig sind
dabei die Kontinuitäten und Prägungen durch ehemalige Gestapo-, SD- und SS-
Mitarbeiter in Verfassungsschutzbehörden der Länder und beim Bundesamt
für Verfassungsschutz (Constantin Goschler, Michaela Wala, „Keine neue
Gestapo“, S. 359 f.). Eine zentrale Figur bei der Verfolgung vermeintlicher
Kommunisten spielte der ehemalige SS-Offizier Johannes Strübing (Stahlmann),
der nach seiner Tätigkeit bei der Gestapo-Sonderkommission „Rote Kapelle“
beim Verfassungsschutz Niedersachsen und beim Bundesamt für
Verfassungsschutz tätig war. Strübing war an mehreren Aktionen des Bundesamtes gegen
Kommunisten beteiligt; dabei wurden rechtsstaatliche Prinzipien verletzt. Bis
Anfang der 1960er-Jahre beschwor er den Mythos „Rote Kapelle“, ein
europaweites sowjetisches Spionagenetzwerk (Constantin Goschler, Die Ämter und
ihre Vergangenheit, S. 133 ff.). Die Gleichsetzung von Antifaschismus und
Neonazismus spielte insbesondere im Zuge der sogenannten Extremismus-
Theorie eine wesentliche Rolle. Diese Theorie wurde seit 1974 von den
Verfassungsschutzorganen entwickelt, von der Wissenschaft jedoch als äußerst
problematisch betrachtet, da sie „die Gefährdung der Demokratie im Jenseits
[…] verorten, also jenseits der gesellschaftlichen ‚Mitte‘„. Diese nach Ansicht
der Fragesteller Ideologie führt zur Ausgrenzung von kritischen
antifaschistischen Gruppen aus dem legitimen demokratischen Diskurs und
Transformation dieser in Beobachtungsobjekte, bei denen Grundrechtsaktivistinnen und
Grundrechtsaktivisten bevorzugte Zielobjekte darstellen. Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftler beklagen deshalb, dass dadurch „politische Sachverhalte
nur in der Struktur des trivialen Modells“ betrachtet werden können, das
„selbst nicht aus empirischen Sachverhalten abgeleitet ist“ (vgl.
https://akg-on
line.org/arbeitskreise/fkpb-forum-kritische-politische-bildung/faq-e-konzept-u
nd-gesinnungspruefung). Hinzu kommt, dass eine solche Konzeptualisierung
des Raumes politischer Ideen, wie sie die Extremismus-Theorie vornimmt,
auch auf die Bekämpfung jener Einflüsse abzielte, die eine umfassende
Reflexion der Bundesrepublik Deutschland als einer postfaschistischen Gesellschaft
zum Ziel hatten (Martin G. Maier, Der herausgeforderte Konservatismus,
S. 551 ff.). Das dahinterstehende Staatsdenken reflektiert auf den Staat als
einen ausgleichenden, über den Interessenkämpfen in der Gesellschaft
stehenden Akteur, der für sich in Anspruch nehmen könne, das Gemeinwohl zu
verkörpern, und eine solche Gemeinnützigkeit auch jenen zivilgesellschaftlichen
Organisationen abverlangen dürfe, die er als „neutral“, d. h. einem
konsensuellen (apolitischen) Willen entsprechend, besonders durch steuerrechtliche
Begünstigung würdigen möchte.
Entzug der Gemeinnützigkeit
1. Inwiefern hat nach Auffassung der Bundesregierung das Verwerfen der
geplanten Änderung der Abgabenordung (AO) durch den
Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz, Ende November 2019, „nach der ein
Verein seine Gemeinnützigkeit und damit Steuervergünstigungen verloren
hätte, wenn er ‚sich nicht parteipolitisch neutral verhält‘„, Einfluss auf
die ausstehende Entscheidung des Finanzamts für Körperschaften I des
Landes Berlin über den Entzug der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA
(vgl.
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/olaf-scholz-verwirft-ref
orm-des-gemeinnuetzigkeitsrechts-a-1298859.html), und wenn ja,
welche?
Die Entscheidung in steuerlichen Einzelfällen obliegt nach der
verfassungsmäßigen Kompetenzordnung dem jeweils zuständigen Finanzamt. Im Übrigen
wird die Bundesregierung wie angekündigt einen Gesetzentwurf zur
Fortentwicklung des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts vorlegen.
2. Wie oft, und in welcher Form hat die Bundesregierung seit 2010 im
Zusammenhang mit dem Verwaltungsvollzug der AO gegenüber
gemeinnützigen Körperschaften eine Aufsichtskontrolle über das Finanzamt für
Körperschaften I des Landes Berlin ausgeübt, und welche konkreten
Sachverhalte lagen dieser Aufsichtskontrolle zugrunde (bitte nach
zuständiger Abteilung, Gegenstand und Ausgang aufschlüsseln und
begründen)?
Die Bundesregierung hat schon nach der verfassungsrechtlichen
Kompetenzordnung keine Aufsichtskontrolle über einzelne Finanzämter. Die Finanzämter
sind Landesbehörden, die der Dienst- und Fachaufsicht der obersten
Landesfinanzbehörden unterliegen.
3. Welche konkreten rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen
Auswirkungen auf die Tätigkeit von zivilgesellschaftlichen Initiativen,
namentlich auf die Möglichkeit der Bürgerinnen und Bürger, an der
politischen Willensbildung aktiv teilzunehmen, sich zusammenzuschließen
und sich zu versammeln, erwartet die Bundesregierung aufgrund der
aktuellen Planungen zur Regelung des Entzuges der Gemeinnützigkeit bei
Körperschaften wegen „allgemeinpolitischer“ Tätigkeit, und inwiefern
soll die Bundesregierung bei den Änderungen der AO mögliche
Auswirkungen berücksichtigen (bitte jeden einzelnen Fall begründen und
beteiligte Sachverständige oder Organisationen und diesbezügliche
Besprechungen des BMF nach Datum, Inhalten und beteiligten Stellen
auflisten)?
Personen, die sich zu einer gemeinnützigen Organisation zusammenschließen,
können sich innerhalb ihres Satzungszwecks auch politisch betätigen.
Ausgerichtet auf diesen Satzungszweck ist damit auch eine aktive Teilnahme an der
politischen Willensbildung sichergestellt.
4. Gedenkt die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um das
Gemeinnützigkeitsrecht und die Tätigkeit von Verfassungsschutzbehörden
zu präzisieren, um Rechtssicherheit für zivilgesellschaftliche
Organisationen und Vereine wie die VVN-BdA e. V., ggf. auch für zahlreiche
weitere Initiativen wie Attac e. V., die Kampagnenplattform Campact,
BUND, DemoZ und andere vom Entzug der Gemeinnützigkeit
betroffene Körperschaften, – auch angesichts unterschiedlicher Berichte der
Verfassungsschutzbehörden in Nordrhein-Westfalen und Bayern über ihren
zivilgesellschaftlichen Beitrag und ihre Bemühungen zur Stärkung
demokratischer Institutionen – zu schaffen und um die Arbeit von
zivilgesellschaftlichen Organisationen und Vereinen zu unterstützen (vgl.
Beschluss des Landesvorstandes der Bremer SPD,
https://www.spd-land-br
emen.de/Beschluss-des-Landesvorstandes-vom-13.12.2019.html), und
wenn ja, welche?
Eine der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden ist, die Bevölkerung über
als extremistisch eingestufte Organisationen zu informieren. Davon betroffene
Organisationen können gegen die Veröffentlichung dieser Feststellungen vor
den Verwaltungsgerichten vorgehen.
Werden Organisationen in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder
eines Bundeslandes als extremistisch eingestuft, ist die Steuerverwaltung
verpflichtet, den Entzug der Gemeinnützigkeit zu veranlassen (§ 51 Absatz 3
Satz 2 der Abgabenordnung). Sollte deswegen einer Organisation der Status der
Gemeinnützigkeit entzogen werden, dann steht ihr zusätzlich zum
Verwaltungsrechtsweg auch noch die Möglichkeit offen, gegen den Entzug der
Gemeinnützigkeit vor den Finanzgerichten vorzugehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
5. Welche Hinweise hat die Bundesregierung auf Mitglieder der NPD,
DVU, Republikaner, aus Teilen der AfD, der Reichsbürger-Szene oder
anderer rechtsextremer Zusammenhänge oder Organisationen bzw. deren
Sympathisanten in Bundesministerien, Bundesbehörden und
nachgeordneten Behörden, und was unternimmt sie, um zu überprüfen, ob solche
Mitarbeiter möglicherweise bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
befangen sind oder waren oder eine Nähe zu rechtsextremen
Einstellungen vermutet wurde oder wird (bitte jeden einzelnen Fall begründen
unter Nennung der betroffenen Behörde, Jahreszahl, Gegenstand der
Tätigkeit und vorgenommener Maßnahme, insbesondere nach
disziplinarischen Ermittlungen seit 2010 aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung erhebt keine Informationen zur Parteizugehörigkeit von
beschäftigten Personen. Im Rahmen der Erstellung der ressortweiten
Disziplinarstatistik werden Vorgänge erhoben, die den Komplex der Verletzung der
politischen Treuepflicht umfassen.
Im Jahr 2019 wurden zwölf Vorgänge abgeschlossen, die diesem Komplex
zugeordnet werden können. Bei Verstößen gegen die politische Treuepflicht
obliegen die weiteren Maßnahmen den zuständigen Dienstbehörden. Liegen
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein
Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und
Beamte sind in § 5 des Bundesdisziplinargesetzes abschließend aufgeführt und
reichen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Allein die
Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei ist kein Anlass für die
Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Bei Hinweisen auf Äußerungen bzw.
Verhalten, die dem Bereich Rechtsextremismus zugeordnet werden können, werden
entsprechende Ermittlungen eingeleitet.
Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsüberprüfungen von
Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Bundes erfolgen zudem regelmäßige
Prüfungen über vorliegende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung.
Bereits im August 2019 wurde im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) eine
neue Organisationseinheit geschaffen, welche sich mit dem Themenfeld
Rechtsextremisten im öffentlichen Dienst beschäftigt. Diese
Organisationseinheit fungiert diesbezüglich auch als zentrale Koordinierungsstelle zwischen den
Landesämtern für Verfassungsschutz und dem Bundesamt für Militärischen
Abschirmdienst (BAMAD). Ziel der neugeschaffenen Organisationseinheit ist
es, Hinweisen auf Rechtsextremisten im öffentlichen Dienst nachzugehen und
die zuständigen Behörden bei der Einleitung von Maßnahmen zu unterstützen.
6. Welche Hinweise hat die Bundesregierung auf Mitglieder der NPD,
DVU, Republikaner, aus Teilen der AfD, der Reichsbürger-Szene oder
anderer rechtsextremer Zusammenhänge oder Organisationen bzw. deren
Sympathisanten unter Mitarbeitern in Behörden, die mit der Prüfung
oder Vergabe von Entschädigungsleistungen oder Rentenzahlungen an
ehemalige Opfer des Nationalsozialismus, Ghetto-Beschäftigte,
Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter oder Widerstandskämpferinnen und
Widerstandskämpfer betraut waren oder sind oder eine Nähe zu
rechtsextremen Einstellungen vermutet wurde oder wird (bitte jeden einzelnen
Fall unter Nennung der betroffenen Behörde, Jahreszahl, Gegenstand der
Tätigkeit und vorgenommener Maßnahme begründen, insbesondere nach
disziplinarischen Ermittlungen seit 2010 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Hinweise vor.
7. Welche Hinweise hat die Bundesregierung auf Mitglieder der NPD,
DVU, Republikaner, aus Teilen der AfD, der Reichsbürger-Szene oder
anderer rechtsextremer Zusammenhänge oder Organisationen bzw. deren
Sympathisanten unter Mitarbeitern im Bundesamt für Verfassungsschutz,
dem Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei, beim Zoll, der
Bundeswehr, in der Justiz oder unter JVA-Bediensteten sowie Polizei-
Ausbildern, Angehörigen von Spezialeinsatzkommandos oder anderen
Mitarbeitern, bei denen eine Nähe zu rechtsextremen Einstellungen vermutet
wurde oder wird (bitte jeden einzelnen Fall unter Nennung der
betroffenen Behörde, Jahreszahl, Gegenstand der Tätigkeit und vorgenommener
Maßnahme begründen, insbesondere nach disziplinarischen Ermittlungen
seit 2010 aufschlüsseln)?
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der im Bundesdisziplinargesetz
(BDG) vorgegebenen Verwertungsfristen nur über nicht dem
Verwertungsverbot unterliegende Verfahren berichtet werden kann.
Das Bundeskriminalamt (BKA) geht sämtlichen Hinweisen auf rechtsextreme,
-radikale oder -extremistische Äußerungen und Wertanschauungen von
Beschäftigten auch intern nach und klärt diese lückenlos auf, um entsprechende
arbeits- oder dienstrechtliche Schritte einzuleiten. Gegen Beschäftigte des BKA
gab es in den vergangenen zehn Jahren mehrere Ermittlungen wegen
Äußerungen, die dem Bereich Rechtsextremismus oder dem Bereich Reichsbürger/
Selbstverwalter zugeordnet werden können:
In zwei Fällen wurde das Beamtenverhältnis beendet. Teilweise sind die
Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. In vier Fällen wurden
Disziplinarverfahren eingeleitet, die derzeit noch andauern. In einem Fall wurde eine
arbeitsrechtliche Ermahnung ausgesprochen. In einem Fall wurde eine
Kündigung ausgesprochen.
Im BfV wurde im Zeitraum seit 2010 lediglich im Jahr 2019 ein Verbot der
Führung der Dienstgeschäfte gegenüber einem Beamten ausgesprochen. Die
Person steht im Verdacht, eine Straftat nach § 86a des Strafgesetzbuches
(StGB) begangen zu haben. Es wird derzeit im Rahmen eines
Disziplinarverfahrens geprüft, ob der Beamte gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen
hat und ob sein Verhalten als rechtsextremistisch einzuordnen ist.
Bei den über 48.000 Beschäftigten der Bundespolizei gab es in den
vergangenen zehn Jahren 35 Ermittlungen wegen Äußerungen, die dem Bereich
Rechtsextremismus zugeordnet werden können, sowie zwölf Ermittlungen wegen
Äußerungen, die dem Bereich Reichsbürger/Selbstverwalter zugeordnet werden
können. Dies entspricht einem Anteil von 0,17 Prozent des
Gesamtpersonalbestandes. In 19 Fällen wurde das Beamtenverhältnis beendet. Teilweise sind die
Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. In fünf Fällen wurden als
Disziplinarmaßnahmen Geldbußen oder Verweise verhängt. In einem Fall
wurde eine arbeitsrechtliche Ermahnung ausgesprochen. In vier Fällen laufen
Entlassungsverfahren. In zwei Fällen sind Disziplinarklagen anhängig. In 16 Fällen
sind die Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen.
Das BAMAD hat im Zuge seiner Neuaufstellung eine neue Terminologie und
Kategorisierung bei der Bearbeitung von Verdachtsfällen im Aufgabenbereich
Extremismusabwehr eingeführt.
Diese sogenannte Farbenlehre wird künftig eine bundeswehreinheitliche und
transparente Einordnung der Fallgruppen ermöglichen. Aus dieser Änderung
der Systematik ergibt sich allerdings, dass Vergleiche zu den Vorjahren, die
noch der alten Systematik folgten, wenig aussagekräftig sind. Die Farbe Rot
(bis 2019 Kategorie 1) signalisiert, dass die vorliegenden Erkenntnisse die
Einstufung der betreffenden Person als Extremist im Sinne des § 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) rechtfertigen. Das Bearbeitungsergebnis
Orange (keine vergleichbare Kategorie vor 2019) signalisiert: Die Erkenntnisse
begründen zumindest die Feststellung einer fehlenden Verfassungstreue. Die
Frage, ob von der Person auch Bestrebungen gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes
über den militärischen Abschirmdienst (MADG) ausgehen, ist jeweils
Gegenstand weiterer Ermittlungen. Es wird in diesem Zusammenhang auf den „Ersten
Bericht der Koordinierungsstelle für Extremismusverdachtsfälle zur
Unterrichtung der Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), des
parlamentarischen Raums und der Öffentlichkeit (Berichtszeitraum 1. Januar 2019
bis 31. Dezember 2019)“ verwiesen.
Hinsichtlich der Mitgliedschaft in den genannten Parteien und Organisationen
liegen lediglich Informationen dazu vor, wie viele der Personen, die vom
Militärischen Abschirmdienst (MAD) in der Kategorie rot (früher Kategorie 1)
eingestuft wurden, Mitglied einer rechtsextremistischen Partei sind bzw. waren.
Aufgrund von Speicher- und Löschfristen liegen diese Zahlen jedoch nur noch
ab dem Jahr 2014 vor. Eine darüberhinausgehende statistische Erfassung im
Sinne der Fragestellung hält der MAD nicht vor.
Eine Übersicht kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
Jahr Anzahl Extremisten
(Kat. 1 bzw. Rot)
Hiervon: Mitgliedschaft in einer
rechtsextremistischen Partei oder
Organisation
Verdachtsperson mit
Erkenntnissen über fehlende
Verfassungstreue (Kat. Orange)
2010 47 Daten liegen nicht vor Die Erfassung dieser Kategorie
erfolgt wie oben dargestellt erst seit
2019.
2011 22 Daten liegen nicht vor
2012 7 Daten liegen nicht vor
2013 3 Daten liegen nicht vor
2014 4 1
2015 4 2
2016 3 3
2017 6 4
2018 4 3
2019 8 2 27
Der Bundesregierung liegt aus dem Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Finanzen (BMF) in der Zollverwaltung ein Hinweis vor. Das
disziplinarrechtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Hinweise im Sinne der Frage aus dem Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Die Bundesregierung geht derartigen Hinweisen mit den zur Verfügung
stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nach und wird die ggf. im Einzelfall
erforderlichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen ziehen.
Des Weiteren wird auf die Antworten der Bundesregierung auf den
Bundestagsdrucksachen 19/19183, 19/17340, 19/7844 sowie auf die Mündliche
Frage 8 der Abgeordneten Canan Bayram auf Plenarprotokoll 19/151 verwiesen.
8. Welche Hinweise hat die Bundesregierung auf Mitglieder der NPD,
DVU, Republikaner, aus Teilen der AfD, der Reichsbürger-Szene oder
anderer rechtsextremer Zusammenhänge oder Organisationen bzw. deren
Sympathisanten unter Mitarbeitern in Landesverfassungsschutzbehörden,
Landeskriminalämtern, Spezialeinsatzkommandos der Polizei der
Länder, der Landesjustizbehörden und unter JVA-Bediensteten sowie
Polizei-Ausbildern oder anderen Mitarbeitern, bei denen eine Nähe zu
rechtsextremen Einstellungen vermutet wurde oder wird (bitte jeden
einzelnen Fall unter Nennung der betroffenen Behörde, Jahreszahl,
Gegenstand der Tätigkeit und vorgenommener Maßnahme begründen,
insbesondere nach disziplinarischen Ermittlungen seit 2010 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Zuständigkeit
für die genannten Behörden liegt bei den jeweiligen Ländern.
Beweislast beim Vorwurf des Extremismus
9. Will die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, damit der
Bundesvereinigung der VVN-BdA effektive rechtsstaatlichen Mittel zur Verfügung
gestellt werden, um gegen die „eines Nachweises [nicht] zugängliche
Tatsachenbehauptung, sondern eine von einer Behörde […]
vorgenommene Bewertung“ (so VGH München, Beschluss vom 7. Februar 2018 –
10 ZB 15.795, Rn. 19), die zu ihrem Nachteil ist, inhaltlich zu
überprüfen und zu widerlegen (bitte dabei die konkreten Tatsachenbehauptungen
in Abgrenzung zu Bewertungen betreffend die Tätigkeit der VVN-BdA,
welche der Bundesregierung bekannt und die eines wissenschaftlichen
Nachweises zugänglich sind und die Möglichkeit der Widerlegung
enthalten, konkret benennen und begründen), und wenn ja, welche?
Gegen die Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund der Einstufung in
einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als
„extremistisch“ können betroffene Organisationen bereits nach geltendem Recht sowohl
finanzgerichtlich als auch verwaltungsgerichtlich vorgehen. Die betroffenen
Organisationen haben also bereits nach bestehendem Recht die rechtliche und
tatsächliche Möglichkeit, im Verfahren vor den zuständigen Behörden und
Gerichten zu ihren tatsächlichen Betätigungen umfassend vorzutragen und damit
die amtliche Feststellung einer extremistischen Aktivität zu widerlegen.
10. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um Rechtssicherheit in
jenen Fällen des Tätigwerdens von Bundesbehörden zu gewährleisten, die
vor dem Hintergrund von Bewertungen seitens der Länderbehörden, die
„eines Nachweises [nicht] zugängliche Tatsachenbehauptungen“
beinhalten, zu Entscheidungen auf Bundesebene zum Nachteil von
zivilgesellschaftlichen Körperschaften führen können, und wie ist dies mit dem im
Grundgesetz (GG) verankerten Föderalismus zu vereinbaren (bitte die
gesetzliche Grundlage nennen und begründen)?
Die sachlich und fachlich zuständigen Landesfinanzbehörden entscheiden über
den Entzug der Gemeinnützigkeit. Es handelt sich dabei also weder um eine
Entscheidung einer Bundesbehörde noch um eine Entscheidung auf
Bundesebene.
11. Aus welchen Gründen sieht sich die Bundesregierung nicht im Stande,
parlamentarische Anfragen des Deutschen Bundestages in Bezug auf
Sachverhalte und Erkenntnisse, die in die Zuständigkeit und
Verantwortung der Länder fallen, zu beantworten, während sie gleichzeitig
handlungsfähig sein soll in Fällen, in denen die „eines Nachweises [nicht]
zugängliche Tatsachenbehauptung“ von Länderbehörden gegenüber
Landesvereinigungen zum Anlass für Entscheidungen auf Bundesebene zum
Nachteil von Körperschaften (vgl. u. a. Antworten auf die Kleinen
Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 18/9196, 19/10058, 19/12356,
19/10217, 19/7109 und 19/523)?
Die Bundesregierung kann nur zu Sachverhalten Auskunft geben, über die sie
auch tatsächlich Kenntnisse und Daten hat. Zu Tätigkeiten, die außerhalb des
Aufgabenbereichs des Bundes liegen, liegen der Bundesregierung lediglich
allgemein zugängliche Erkenntnisse vor.
Grundlage der Verfolgung
12. Hat die Bundesregierung Hinweise, dass konkrete strafbewehrte
satzungsmäßige Aktivitäten der Bundesvereinigung der VVN-BdA von
Landesverfassungsschutzämtern zum Anlass genommen wurden, um die
VVN-BdA als „extremistische Körperschaft“ und nicht lediglich als
„maßgeblich linksextremistische Körperschaft“ einzustufen (bitte die
konkrete strafbewehrte satzungsmäßige Aktivität nennen und begründen,
inwiefern sie zu der genannten Einstufung führt), und wenn ja, welche?
Die Beobachtungpraxis der „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes –
Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten“ (VVN-BdA) durch die
Landesbehörden für Verfassungsschutz liegt im alleinigen Verantwortungsbereich
der jeweiligen Landesverfassungsschutzbehörden und richtet sich nach den
jeweiligen Verfassungsschutzgesetzen der Länder. Der Bundesregierung liegen
hierzu keine Erkenntnisse vor.
13. Hat die Bundesregierung Hinweise, dass konkrete Bestimmungen der
Satzung der Bundesvereinigung der VVN-BdA i. S. d. § 4 BVerfSchG
a) als Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes,
b) als Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
oder
c) als Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung
und damit als strafbewehrte verfassungswidrige Aktivitäten anzusehen
sind (bitte die konkrete strafbewehrte satzungsmäßige Aktivität nennen
und erläutern, warum sie gegen § 4 BVerfSchG verstößt), und wenn ja,
welche?
Das BfV sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags gemäß § 3 Absatz 1
BVerf-SchG Informationen und wertet diese aus. Nach sorgfältiger Prüfung des
parlamentarischen Auskunftsanspruchs mit den Folgen einer Beantwortung für
die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV kann eine
Beantwortung hinsichtlich einer etwaigen Beobachtung der VVN-BdA nicht
erfolgen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen
Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung
unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der
wehrhaften Demokratie und die Bedeutung der betroffenen
Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so
sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen
Umständen hingenommen werden kann.
Durch die öffentliche Einschätzung oder eine Stellungnahme zum
Beobachtungsstatus einer Organisation, über die nicht in den
Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) berichtet
wird, könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand
sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen. Es wird darauf
hingewiesen, dass aus dieser Beantwortung keine Rückschlüsse auf eine
Beobachtung der angefragten Organisation gezogen werden können. Die
vorgenommene Abwägung gilt sowohl für den Fall einer ansonsten zu erteilenden positiven
wie negativen Auskunft.
14. Hat die Bundesregierung konkrete Hinweise, dass tatsächliche
Vereinsaktivitäten der Geschäftsführung der Bundesvereinigung der VVN-BdA
i. S. d. § 4 BVerfSchG
a) als Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes,
b) als Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
oder
c) als Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung
und damit als strafbewehrte verfassungswidrige Aktivitäten anzusehen
sind (bitte die konkrete strafbewehrte Vereinsaktivität der
Geschäftsführung nennen und ausführlich begründen, warum sie gegen § 4
BVerfSchG verstößt), und wenn ja, welche?
15. Welche eigenen Hinweise über konkrete strafbewehrte
verfassungsfeindliche Bestrebungen i. S. d. § 4 BVerfSchG hat die Bundesregierung bei
der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aktivitäten oder die
tatsächliche Geschäftsführung der Bundesvereinigung der VVN-BdA (bitte nach
Datum, konkretem Straftatbestand und inhaltlichem Zusammenhang
auflisten und ausführlich begründen)?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
16. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der Verantwortung, die
Deutschland für seine nationalsozialistische Vergangenheit trägt, den
Umstand, dass eine Finanzbehörde über die Abgabenordung bzw. einen
Anwendungserlass zur Abgabenordung Einfluss auf die
Existenzmöglichkeit oder inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit einer
zivilgesellschaftlichen Vereinigung von Überlebenden der NS-Verfolgung und
ihren Nachkommen ausüben kann, und wie ist dies mit der im Grundgesetz
verankerten Vereinigungsfreiheit aus Artikel 9 GG zu vereinbaren (bitte
ausführlich begründen)?
Die Einstufung als extremistisch in dem Verfassungsschutzbericht des Bundes
oder eines Landes führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit und der damit
verbundenen steuerlichen Privilegien.
Das Versagen der Gemeinnützigkeit führt nicht zum Verbot der Organisation
und ist mit der Vereinigungsfreiheit zu vereinbaren.
17. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass die VVN-BdA mit ihrem
Bekenntnis zum pluralen Antifaschismus (vgl. Simone Barck, Antifa-
Geschichte(n), S. 24 ff.) oder mit konkreten satzungsgemäßen
Aktivitäten einen Umsturzversuch bzw. Umsturzplan in der Bundesrepublik
erarbeitet hat, um die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. d.
Artikels 21 Absatz 2 GG zu beseitigen (namentlich durch Handlungen gegen
grundlegende Prinzipien dieser Ordnung, wie die im Grundgesetz
konkretisierten Menschenrechte, das Recht der Persönlichkeit auf Leben und
freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die
Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die
Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die
Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf
verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition, vgl. BVerfG, 23. Oktober
1952 – 1 BvB 1/51; wenn ja, bitte die festgestellten Umsturzversuche
nach Datum und Ort auflisten; wenn nicht, bitte begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
18. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung bei eingetragenen Vereinen,
die sich im Themenfeld Erinnerungspolitik und Gedenkpolitik betätigen,
ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem antinationalen
Standpunkt und einem Angriff oder einer Bedrohung der Demokratie oder der
Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland (bitte die
wissenschaftlichen Kriterien zur Feststellung von Unterschieden und
Gemeinsamkeiten beider Standpunkte bei der Vornahme von Bewertungen der
Behörden benennen und begründen)?
19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
Äußerung durch die VVN-BdA von Kritik an neonazistischen Aktivitäten
und der Untätigkeit bzw. dem Versagen staatlicher Institutionen, der
Polizei und des Verfassungsschutzes, oder wie im Falle der Kritik der
unvollständigen Auflösung des sogenannten Nationalsozialistischen
Untergrunds (NSU) und des NSU-Komplexes (vgl. Sondervotum der
Linksfraktion zum NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestages der 18.
Wahlperiode,
https://www.linksfraktion.de/fileadmin/user_upload/Publik
ationen/Broschueren/170906_NSU_Sondervotum.pdf, und die
parlamentarischen Untersuchungsberichte,
https://www.nsu-watch.info/2019/06/b
erichte-gebrochener-aufklaerungsversprechen-rezension-von-rueckhaltlo
se-aufklaerung-nsu-nsa-bnd-geheimdienste-und-untersuchungsausschues
se-zwischen-staatsversagen-und-staatswohl/ sowie
https://blog.zeit.de/ns
u-prozess-blog/2018/07/10/fuenf-fragen-die-nach-dem-nsu-prozess-blei
ben/), als Ausdruck der Sorge um die Bewahrung demokratischer
Institutionen zu betrachten ist und dass sie nicht als Beleg für eine Neigung
zum Linksextremismus der Kritik äußernden Personen herangezogen
werden kann (bitte begründen, ab wann eine Kritik an der Tätigkeit oder
Untätigkeit staatlicher Institutionen, z. B. im Zusammenhang mit der
mangelnden Aufarbeitung des NSU-Komplexes, als linksextremistisch
zu bezeichnen ist, und wann sie noch nicht linksextremistisch ist, und die
wissenschaftlichen Kriterien für diese Bewertung nennen, einschließlich
ausführlicher Begründung)?
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
Äußerung durch die VVN-BdA von Kritik einer möglicherweise von der
Bundesrepublik Deutschland ausgehenden Kriegsgefahr als Ausdruck
der Sorge um die Bewahrung demokratischer Institutionen und des
Grundgesetzes zu betrachten ist und dass sie nicht als Beleg für eine
Neigung zum Linksextremismus der Kritik äußernden Personen
herangezogen werden kann (bitte begründen, ab wann eine Kritik an der Tätigkeit
oder Untätigkeit staatlicher Institutionen, z. B. bei Auslandseinsätzen der
Bundeswehr, als linksextremistisch zu bezeichnen ist und wann sie noch
nicht linksextremistisch ist, und die wissenschaftlichen Kriterien für
diese Bewertung nennen, einschließlich ausführlicher Begründung)?
Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Die Feststellung, ob im Einzelfall eine rechtswidrige Betätigung vorliegt,
obliegt den zuständigen Behörden. Deren Verwaltungshandeln kann gerichtlich
überprüft werden.
Im Übrigen besteht eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Beantwortung
parlamentarischer Fragen grundsätzlich nur dann, wenn durch die begehrte
Auskunft ein Informationsvorsprung der Bundesregierung gegenüber dem
Parlament ausgeglichen werden soll, damit der Deutsche Bundestag und seine
Abgeordneten in die Lage versetzt werden, über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendigen Sachinformationen zu verfügen. In diesem Sinne kann das
Parlamentarische Frage- und Informationsrecht zwar als Grundlage nachfolgender
Bewertungen und darauf aufbauender politischer Auseinandersetzungen
fungieren. Es dient aber nicht dazu, im Sinne der Fragestellung eine in
Bundestagsdrucksachen zu veröffentlichende nachvollziehbare Debatte zwischen
Parlament und Regierung zu erzwingen.
21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass das
Einladen zum aktiven oder passiven Hören von Punk-Rock bzw. die
Teilnahme an einem Konzert der Band Feine Sahne Fischfilet kein
ausreichendes Indiz dafür darstellt, eine verfassungsfeindliche Gesinnung der
Zuhörerinnen und Zuhörer anzunehmen, und welchen gesellschaftlichen
Beitrag leistet nach Auffassung der Bundesregierung der Punk-Rock in
der Bundesrepublik Deutschland im Kampf gegen Neonazismus und
rechte Gewalt (vgl.
https://www.musikexpress.de/feine-sahne-fischfilet-k
ritik-links-rechts-1122870/, vgl. Antwort der Bundesrepublik auf die
Kleine Anfrage zur Musikförderung des Bundes auf
Bundestagsdrucksache 19/7880; bitte begründen, ab wann das Hören von Punk-Rock als
linksextremistisch zu bezeichnen ist, und wann es noch nicht
linksextremistisch ist, und die wissenschaftlichen Kriterien für diese Bewertung
nennen, einschließlich ausführlicher Begründung)?
Das BfV sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags gemäß § 3 Absatz 1
BVerf-SchG Informationen und wertet diese aus. Nach sorgfältiger Prüfung des
parlamentarischen Auskunftsanspruchs mit den Folgen einer Beantwortung für
die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV kann eine
Beantwortung hinsichtlich einer etwaigen Beobachtung von Punk-Rock-Bands nicht
erfolgen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung
unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der
wehrhaften Demokratie und die Bedeutung der betroffenen
Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so
sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen
Umständen hingenommen werden kann. Durch die öffentliche Einschätzung
oder eine Stellungnahme zum Beobachtungsstatus einer Organisation, über die
nicht in den Verfassungsschutzberichten berichtet wird, könnten Rückschlüsse
auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle
Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigen. Es wird darauf hingewiesen, dass aus dieser
Beantwortung keine Rückschlüsse auf eine Beobachtung der angefragten
Organisation gezogen werden können. Die vorgenommene Abwägung gilt sowohl für den
Fall einer ansonsten zu erteilenden positiven wie negativen Auskunft.
22. Trifft es zu, dass die Bundesregierung den NSU als Gefahr für unsere
Demokratie und die freiheitlich demokratische Grundordnung
eingeschätzt hat, obwohl die rechtsterroristischen Morde des
Nationalsozialistischen Untergrunds in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und
der Länder in den Jahren der Aktivitäten dieser neofaschistischen
Organisation im Gegensatz zur Erwähnung der antifaschistischen Tätigkeit
der VVN-BdA nicht erwähnt wurden und dadurch nach Auffassung der
Fragesteller der Eindruck einer signifikanten Ungleichgewichtung und
Fehleinschätzung der zuständigen Behörden betreffend der realen
Gefahren für unserer Demokratie und das friedliche Zusammenleben in der
Bundesrepublik Deutschland entstanden ist (bitte die Notwendigkeit der
Nennung bzw. Nicht-Nennung in den Verfassungsschutzberichten
ausführlich in beiden Fällen begründen)?
Die Mordserie des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) wurde in ihren
Zusammenhängen erst nach der Enttarnung der Gruppierung als
rechtsextremistisch motiviert zugeordnet. Daher wurde sie vor dem Zeitpunkt der
Enttarnung des NSU auch nicht im Verfassungsschutzbericht erwähnt.
Ergänzend wird auf die Aufarbeitung der Thematik „NSU“ im
parlamentarischen Raum, besonders die Bundestagsuntersuchungsausschüsse in der 17. und
18. Legislaturperiode und die hieraus erwachsenen Schlussfolgerungen und
Handlungsempfehlungen verwiesen. Zur Umsetzung verweist die
Bundesregierung insbesondere auf ihre Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9331.
Bewertung der gesellschaftlichen Arbeit
23. Welche Relevanz für die Bewertung durch die
Verfassungsschutzbehörden hat das gesellschaftliche, kulturelle und soziale Engagement der
Bundesvereinigung der VVN-BdA, insbesondere der darin organisierten
Überlebenden der Schoah, ehemaligen Verfolgten des Naziregimes,
verfolgten deutschen Antifaschistinnen und Antifaschisten des
stalinistischen Terrors sowie von Widerstandskämpferinnen und
Widerstandskämpfern und ihren Nachkommen, für die Allgemeinheit im Sinne der
Abgabenordnung, namentlich
a) die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte,
für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer,
Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene,
Zivilbeschädigte und Behinderte sowie auf der Ebene der Förderung der
Hilfe für Opfer von Straftaten (§ 52 Absatz 2 Nummer 10 AO),
b) die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegsopfer und
Katastrophenopfer sowie auf der Ebene der Förderung des Suchdienstes
für Vermisste (§ 52 Absatz 2 Nummer 10 AO),
c) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52
Absatz 2 Nummer 13 AO),
d) die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige
Strafgefangene (§ 52 Absatz 2 Nummer 17 AO),
e) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im
Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 52 Absatz 2 Nummer 24 AO),
f) auf der Ebene der Erinnerungskultur in der Bundesrepublik
Deutschland und der Bewahrung demokratischer Errungenschaften und
Institutionen?
Die Fragen 23 bis 23f werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Das BfV sammelt nur im
Rahmen seines gesetzlichen Auftrags gemäß § 3 Absatz 1 BVerfSchG
Informationen und wertet diese aus.
Die örtlich zuständigen Finanzämter entscheiden über die Gewährung und den
Entzug der Gemeinnützigkeit. Stufen die Verfassungsschutzbehörden eine
Organisation ausdrücklich als extremistisch ein, ist die Steuerverwaltung
verpflichtet, den Entzug der Gemeinnützigkeit zu veranlassen (§ 51 Absatz 3
Satz 2 der Abgabenordnung).
Würdigung der gesellschaftlichen Arbeit im Bereich Erinnerungsarbeit
24. Welche konkreten satzungsmäßigen Aktivitäten der VVN-BdA und ihrer
Landesvereinigungen, die vom bayerischen Verfassungsschutz „im
Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Vorliegen bestimmter
tatsachengestützter Anhaltspunkte“ (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. Februar
2018 – 10 ZB 15.795) als „bundesweit größte linksextremistisch
beeinflusste Organisation im Bereich des Antifaschismus“ bezeichnet wurde
(vgl. gleichlautend Bundesverfassungsschutzbericht Bayern 2010-2013,
2014; S. 170 f.; 2015, S. 194 f.; 2016, S. 222 f.; 2017, S. 222 f.; 2018,
S. 235 f.), bewertet die Bundesregierung i. S. d. § 4 BVerfSchG
a) als Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes,
b) als Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
oder
c) als Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung (bitte jeweils einzeln ausführlich begründen)?
Die Fragen 24 bis 24c werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
25. Welche der folgenden aus Sicht der Fragesteller beschriebenen
Aktivitäten der VVN-BdA und ihrer Landesvereinigungen bewertet die
Bundesregierung i. S. d. § 4 BVerfSchG als verfassungswidrig bzw. als
Bestrebung gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes, gegen die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung (bitte jeweils einzeln ausführlich
begründen):
a) die Bewahrung der Erinnerung, würdiges Gedenken und
bildungspolitische Aufarbeitung u. a. durch zahlreiche Ausstellungen,
namentlich die Ausstellung über die Widerstandsorganisation „Rote
Kapelle“ im Eingangsbereich des Detlev-Rohwedder-Hauses, Sitz des
BMF, erarbeitet von Dr. Hans Coppi jun., Ehrenvorsitzender der
Berliner VVN-BdA, und Dr. Johannes Tuchel, Gedenkstätte Deutscher
Widerstand sowie Zeitzeugengespräche mit Nachkommen von
Mitgliedern der „Roten Kapelle“ an der Mildred-Harnack-Schule Berlin-
Wilmersdorf, am Hans-und-Hilde-Coppi-Gymnasium in Berlin-
Lichtenberg und am John-Lennon-Gymnasium in Berlin-Mitte,
b) die Bewahrung der Erinnerung, würdiges Gedenken und
bildungspolitische Aufarbeitung durch zahlreiche Ausstellungen, namentlich die
Ausstellung „‚Weg mit Hitler – Schluss mit dem Krieg!‘ Berliner
Arbeiterwiderstand 1942–1945. Die Saefkow-Jacob-Bästlein-
Organisation“, die europaweit gezeigt wurde, in Genua und weiteren Städten
Norditaliens in italienischer Fassung (bitte angeben, wie die
Bundesregierung diese Ausstellung im Kontext von Bemühungen um
Völkerverständigung und bildungspolitischen Maßnahmen zur
Aufarbeitung des Nationalsozialismus bewertet, vgl. auch
https://www.berli
n.de/ba-mitte/aktuelles/pressemitteilungen/2015/pressemitteilung.30
7587.php),
c) die Bewahrung der Erinnerung, würdiges Gedenken und
bildungspolitische Aufarbeitung der lange verschwiegenen stalinistischen
Verbrechen (1927 bis 1953) und der Verfolgung deutscher
Antifaschisten, die Zuflucht in der Sowjetunion suchten und dort Opfer des
sogenannten Großen Terrors (1936 bis 1938) wurden, z. B. die in der
Russischen Föderation, Kirgisien und europäischen Metropolen wie
Paris, Brüssel und vielen Städten in der Bundesrepublik gezeigte
Ausstellung „Ich kam als Gast in euer Land“ des Arbeitskreises
Sowjetexil der VVN-BdA (bitte angeben, wie die Bundesregierung diese
Ausstellung im Kontext von Bemühungen um Völkerverständigung
und bildungspolitischen Maßnahmen zur Aufarbeitung der
Verbrechen des Stalinismus bewertet, vgl. auch
https://www.landtag.brande
nburg.de/de/meldungen%E2%80%9Eich_kam_als_gast_in_euer_lan
d_gereist...%E2%80%9C/617088?_referer=633109),
d) die Bewahrung der Erinnerung, würdiges Gedenken und
bildungspolitische Aufarbeitung der lange verschwiegenen Stalin’schen
Verbrechen an polnischen Staatsbürgern (1940 bis 1941), die vom NKWD
nach Sibirien deportiert wurden, u. a. die Zeitzeugengespräche mit
dem jüdischen Widerstandskämpfer Tomasz Miedziński und der
Widerstandskämpferin Adela Żurawska (vgl.
http://fragtuns.blogspor
t.de/images/FragtunswirsinddieLetzten6.pdf),
e) die Bewahrung der Erinnerung, würdiges Gedenken und
bildungspolitische Aufarbeitung durch zahlreiche Veröffentlichungen mit
Erinnerungen von Überlebenden der Schoah, von KZ-Häftlingen,
Zwangsarbeiterinnen und Widerstandskämpferinnen, namentlich
mehrerer Broschüren des Kollektivs „Fragt uns, wir sind die
Letzten“, das u. a. von der Vereinigung der polnischen Kombattantinnen
und ehemaliger politischer Häftlinge (ZKRPiBWP) am 9. Mai 2015
mit dem Kombattanten-Kreuz ausgezeichnet wurde (bitte angeben,
wie die Bundesregierung diese Publikationen im Kontext von
Bemühungen um Völkerverständigung und bildungspolitischen
Maßnahmen zur Aufarbeitung des Nationalsozialismus bewertet, vgl. auch
http://fragtuns.blogsport.de/).
f) die Bewahrung der Erinnerung durch zahlreiche Veröffentlichungen
und Veranstaltungen und bildungspolitische Aufarbeitung des
jüdischen Widerstandes während des Nationalsozialismus, z. B. Tag der
Erinnerung und Mahnung (TdM) 2013 (vgl.
https://www.auschwitz.i
nfo/de/aktuelles/archiv/artikel/lesen/der-juedische-widerstandskaemp
fer-philip-bialowitz-besucht-berlin-174.html;
https://antifa.vvn-bd
a.de/2013/09/11/der-aufstand-von-sobibor/) und Broschüre zum 68.
Jahrestag des Sieges über den deutschen Faschismus 2013 (vgl.
https://neuntermai.vvn-bda.de/wp-content/uploads/sites/4/2019/12/9_
Mai_Brosch%c3%bcre_PDF_deutsch_2013.pdf),
g) die Bewahrung der Erinnerung durch zahlreiche Ausstellungen über
die Verfolgung der Sinti und Roma im Nationalsozialismus, z. B. die
Ausstellung der VVN-BdA Kreis Bochum „Sinti und Roma in
Bochum – verachtet, vertrieben, verfolgt“ im März 2005 (vgl.
http://ww
w.bo-alternativ.de/2010/01/24/ausstellung-der-vvn-bda-bochum/)
sowie Veröffentlichungen und Veranstaltungen zum würdigen
Gedenken und bildungspolitische Aufarbeitung des Widerstands der
Sinti und Roma während des Nationalsozialismus, z. B. Broschüre
zum 72. Jahrestag des Sieges über den deutschen Faschismus 2017
(vgl.
https://neuntermai.vvn-bda.de/wp-content/uploads/sites/4/2017/
04/ID_Broschu%cc%88re-9Mai-DEUTSCH-WEB.pdf), Tag der
Erinnerung und Mahnung (TdM) 2018 (vgl.
http://www.tag-der-mahnu
ng.de/media/TdM2018Flyerweb.pdf) und die Würdigung des
gesamtgesellschaftlichen Beitrages der Bürgerrechtsbewegung der Sinti
und Roma gegen sozialrassistische Verfolgung und Diskriminierung
(vgl. Cornelia Kerth, Wo bleibt der Aufschrei?,
https://vvn-bda.de/w
o-bleibt-der-aufschrei/),
h) die Bewahrung der Erinnerung und Warnung vor den Gefahren des
Neofaschismus in der Bundesrepublik Deutschland durch die
mehrfach aktualisierte Ausstellung „Neofaschismus in Deutschland“
(
https://neofa-ausstellung.vvn-bda.de/), die 2013 von der Stiftung
Auschwitz-Komitee mit dem Hans-Frankenthal-Preis ausgezeichnet
wurde (
http://www.stiftung-auschwitz-komitee.de/Der%20Hans-Fran
kenthal-Preis/Preisträger_innen%20seit%202010/preisträgerinnen-se
it-2010),
i) die Bewahrung der Erinnerung durch zahlreiche Veröffentlichungen
und Veranstaltungen zum würdigen Gedenken und bildungspolitische
Aufarbeitung der Kontinuitäten und Brüche sozialrassistischer
Verfolgung und Diskriminierung von Menschen, die im
Nationalsozialismus als „asozial“ oder „Berufsverbrecher“ verfolgt wurden, z. B.
Broschüre zum 74. Jahrestag des Sieges über den deutschen
Faschismus 2019 (vgl.
https://neuntermai.vvn-bda.de/wp-content/uploads/sit
es/4/2019/05/9_Mai_2019_Bro-DE-Web.pdf),
j) die Bewahrung der Erinnerung durch zahlreiche Veröffentlichungen
und Veranstaltungen zum würdigen Gedenken und bildungspolitische
Aufarbeitung des Beitrages des polnischen Widerstandes,
insbesondere der 1. und 2. Polnischen Armee bei der Befreiung Deutschlands
vom Hitlerfaschismus, namentlich das Gedenken zum Tag der
Befreiung am 8. Mai 2019 am Denkmal des polnischen Soldaten und
deutschen Antifaschisten in Berlin-Friedrichshain (u. a. mit der
Deutsch-Polnischen-Gesellschaft der BRD, vgl. Polen und wir,
4/2019, S. 10), das Gedenken zum Tag des Sieges am 9. Mai in
Berlin-Treptow (z. B. Broschüre zum 67. und 71. Jahrestag des
Sieges über den deutschen Faschismus 2012 bzw. 2016,
https://neunterm
ai.vvn-bda.de/2013/03/16/interview-mit-zygmunt-bauman/); die
wiederholte Einladung ehemaliger polnischer Kombattantinnen und
Kombattanten zu Zeitzeugengesprächen (u. a. Prof. Zygmunt
Bauman, 2015:
https://antifa.vvn-bda.de/2017/03/26/aus-fremden-muess
en-nachbarn-werden/), auch in den Deutschen Bundestag (
https://ww
w.linksfraktion.de/themen/nachrichten/detail/antifaschistische-kaemp
ferinnen-aus-polen-im-bundestag/),
k) die Bewahrung der Erinnerung durch zahlreiche Veröffentlichungen
und Veranstaltungen zum würdigen Gedenken an den Beitrag der
Spanienkämpfer und Interbrigaden gegen das Franco-Regime, z. B.
Broschüre zum 71. Jahrestag des Sieges über den deutschen
Faschismus 2016 (vgl.
https://neuntermai.vvn-bda.de/wp-content/uploads/sit
es/4/2016/04/9Mai2016_Brosch%c3%bcre_De_Web2.pdf),
l) die Bewahrung der Erinnerung durch zahlreiche Veröffentlichungen
und Veranstaltungen zum würdigen Gedenken und bildungspolitische
Aufarbeitung des Beitrages der Bürgerinnen und Bürger der
Sowjetunion und anderer Alliierter der Anti-Hitler-Koalition bei der
Befreiung Deutschlands vom Hitlerfaschismus, z. B. wiederholte
Einladung ehemaliger sowjetischer Kombattantinnen und Kombattanten
und Einladung Überlebender der Blockade von Leningrad zu
Zeitzeugengesprächen im Zusammenhang mit dem Tag des Sieges am
9. Mai 2014 in Berlin-Treptow (vgl.
https://neuntermai.vvn-bda.de/2
014/01/16/niemand-ist-vergessen-nichts-ist-vergessen/),
m) die Bewahrung der Erinnerung durch zahlreiche Veröffentlichungen
und Veranstaltungen zum würdigen Gedenken und bildungspolitische
Aufarbeitung der Euthanasie-Morde der deutschen
Nationalsozialisten und der sogenannten T4-Aktion, z. B. Antje Kosemund,
Sperlingskinder. Faschismus und Nachkrieg: Vergessen ist Verweigerung
der Erinnerung! (
https://www.vsa-verlag.de/uploads/media/www.vs
a-verlag.de-Kosemund-Sperlingskinder.pdf) sowie Tag der
Erinnerung und Mahnung (TdM) 2012 (vgl.
http://www.tag-der-mahnun
g.de/media/TDM_flyer2012_b_korr2kl.pdf),
n) Anerkennung, Erinnerung, Gedenken und bildungspolitische
Aufklärung über die Opfer von Rassismus, deutschem Kolonialunrecht und
kolonialrassistischer Verfolgung sowie die Anerkennung des
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beitrages
schwarzer Menschen sowie der Nachkommen der Kolonisierten und
Versklavten in der Bundesrepublik Deutschland, z. B. Tag der
Erinnerung und Mahnung (TdM) 2012 (vgl.
http://www.tag-der-mahnun
g.de/media/TDM_flyer2012_b_korr2kl.pdf),
o) die Bewahrung der Erinnerung durch Unterstützung von
Baumpflanzungen für NS-Verfolgte, u. a. Unterstützung des Projektes des
Lebenshilfe-Werkes Weimar/Apolda „1000 Buchen – Ein lebendiges
Gedenken“ (vgl.
https://www.thueringer-allgemeine.de/regionen/wei
mar/gruener-erinnerungsweg-am-weimar-werk-waechst-id22532778
3.html) und Pflanzung einer Gedenkbirke aus der Nähe von
Auschwitz auf dem Schulhof der Robert-Jungk-Oberschule (vgl. Unser
Blatt Nr. 51/2012, S. 11),
p) die Bewahrung der Erinnerung und bildungspolitische Aufarbeitung
durch Dokumentarfilme über den Beitrag der polnischen Befreier
vom Hitlerfaschismus, z. B. „Vergesst nicht unseren Kampf!“ (2017)
(vgl.
https://www.filmportal.de/film/vergesst-nicht-unseren-kampf_6
fa9da33083a4c2bbbb8e4ab73d9a596),
q) die Bewahrung der Erinnerung und bildungspolitische Aufarbeitung
durch Dokumentarfilme über das Schicksal der Sinti und Roma
während des Nationalsozialismus sowie über Kontinuitäten und Brüche
der Mehrfachdiskriminierung von Sinti und Roma in Europa in der
Gegenwart, z. B. „Contemporary Past“ (2019) (vgl.
https://www.imd
b.com/title/tt10118112/),
r) die Bewahrung der Erinnerung und bildungspolitische Aufarbeitung
der Verbrechen des Stalinismus, z. B. Anregung und Unterstützung
einer Initiative für eine Gedenktafel am Berliner Karl-Liebknecht-
Haus, der Bundesgeschäftsstelle und der Berliner
Landesgeschäftsstelle der Partei DIE LINKE., zur Erinnerung an deutsche
Antifaschisten, die Opfer des stalinistischen Terrors wurden (2013) (vgl.
https://www.rosalux.de/news/id/7424/rede-von-ursula-schwartz-anla
esslich-der-enthuellung-der-gedenktafel-am-karl-liebknecht-haus/),
s) die Bemühungen um eine soziale und psychologische Betreuung von
Überlebenden der NS-Verfolgung, z. B. Organisation von
Kuraufenthalten für Holocaust-Überlebende wie Philip Bialowitz u. a.
t) die Bemühungen um eine soziale und psychologische Betreuung der
Nachkommen von Überlebenden, die unter den Folgen der
transgenerationellen Trauma-Weitergabe leiden (vgl. Tag der Mahnung
2017,
http://www.tag-der-mahnung.de/media/VVN-Konferenz-Flye
r_fertig_web.pdf), u. a. der vom Land Berlin geförderte und gut
besuchte Workshop mit Nachkommen der Verfolgten im Jahr 2018 und
Veröffentlichung der Ergebnisse in einem Band der Berliner VVN
„Nachkommen der Verfolgten des Naziregimes, von Exil und
Widerstand melden sich zu Wort“ (vgl. Nachkommen Netzwerk Berlin,
https://nachkommen-netzwerk-berlin.de/),
u) die erinnerungspolitischen Bemühungen um die bildungspolitische
Aufarbeitung der Kindertransporte (1938 bis 1939) nach
Großbritannien und Unterstützung der Reise der letzten Überlebenden nach
Berlin im Sommer 2019 in Zusammenarbeit mit der Kindertransport
Association New York und Empfang im Berliner Abgeordnetenhaus
(
https://umbruch-bildarchiv.org/kindertransporte-zuege-ins-leben-zue
ge-in-den-tod/),
v) die erinnerungspolitischen Bemühungen um die bildungspolitische
Aufarbeitung u. a. durch Organisation der Teilnahme an
Gedenkstunden des Deutschen Bundestages mit Überlebenden, jüdischen
Ghetto-Beschäftigten und Roma sowie polnischen
Widerstandskämpfern, die an der Befreiung Berlins 1945 in den Reihen der 1.
Polnischen Armee beteiligt waren (vgl.
https://www.berlin.de/ba-charlotte
nburg-wilmersdorf/aktuelles/pressemitteilungen/2015/pressemitteilu
ng.309508.php),
w) die erinnerungspolitischen Bemühungen um die bildungspolitische
Aufarbeitung der Schoah, z. B. durch Zeitzeugengespräche an
Schulen mit jüdischen Widerstandskämpfern des Aufstandes in Sobibor
(vgl. u. a.
https://www.dw.com/pl/uczestnik-powstania-w-sobiborze-
obieca%C5%82em-%C5%BCe-b%C4%99d%C4%99-polepsza%C4
%87-%C5%9Bwiat/a-17083387), und Zeitzeugengespräche mit
Holocaust-Überlebenden und polnischen Widerstandskämpferinnen,
u. a. in der Robert-Jungk-Oberschule Berlin (vgl.
http://www.kombat
antpolski.pl/archiwum/2012_11_art2.html),
x) die Teilnahme an der im März 2016 aus Gewerkschaftsgremien,
Gliederungen und führenden Repräsentanten von SPD, der Partei
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN heraus entstandenen
bundesweiten Initiative „Aufstehen gegen Rassismus“, die von der
VVN-BdA mitinitiiert und mitgetragen wird (
https://vvn-bda.de/heut
e-hat-sich-das-buendnis-aufstehen-gegen-rassismus-deine-stimme-ge
gen-rechte-hetze-vorgestellt-2/),
y) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen gegen nazistische
Kernideologeme wie Rassismus und Sozialchauvinismus sowie
Geschichtsrevisionismus im Bündnis „Rechtspopulismus stoppen“ seit 2010 (vgl.
http://rechtspopulismusstoppen.blogsport.de/images/broschuere_rech
tspopberlin_web.pdf) und im Bündnis „Nazifrei! – Dresden stellt
sich quer“ seit 2009,
z) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen der VVN-BdA durch die
2007 initiierte Kampagne „No npd – NPD-Verbot jetzt!“, im Rahmen
derer innerhalb eines Jahres über 175 000 Unterschriften für ein
neues Verbotsverfahren gegen die NPD gesammelt und Mitgliedern des
Bundestages überreicht wurden und zwei Jahre später gar 5 000
Verbotsgründe aus allen Teilen der Bundesrepublik Deutschland
vorgelegt wurden (
https://vvn-bda.de/nonpd-npd-verbot-muss-kommen/)?
Die Fragen 25 bis 25z werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß § 3 Absatz 1 BVerfSchG sammelt das BfV nur im Rahmen seines
gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese aus.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
26. Welche dieser konkreten Bemühungen der VVN-BdA widersprechen
nach Auffassung der Bundesregierung dem
Völkerverständigungsgedanken bzw. anderen einschlägigen Bedingungen für die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung oder den Bestimmungen i. S.
d. § 4 BVerfSchG (bitte jeweils konkret ausführlich begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
Vor den Verwaltungsgerichten abschließend und rechtskräftig beschieden sind
inhaltliche Verbindungen des VVN-BdA und Personenidentitäten in den
Führungsstrukturen mit den von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder als linksextremistisch eingeordneten Vereinigungen. (Urteil VG
München vom 2. Oktober 2014 (M 22 K 11.2221, juris) und Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 2018 (10 ZB 15.795, juris)).
Würdigung der gesellschaftlichen Arbeit im Bereich Gedenken
27. Welche der folgenden Aktivitäten der VVN-BdA und ihrer
Landesvereinigungen, die bislang im Bereich der Errichtung von Gedenkstätten,
Ausstellungen zur Erinnerung an Widerstand und Verfolgung, bei der
Verlegung von Stolpersteinen, der Errichtung von Mahn- und
Denkmälern und der Einweihung von Gedenktafeln entfaltet wurden, bewertet
die Bundesregierung i. S. d. § 4 BVerfSchG als verfassungswidrig bzw.
als Bestrebung gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes, gegen
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung (bitte jeweils einzeln ausführlich
begründen):
a) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen um die Errichtung eines
Mahnmals 2012 in Berlin zur Erinnerung an den Völkermord an den
Sinti und Roma,
b) die Unterstützung der Bemühungen des Comité International de
Dachau (CID) und der Lagerarbeitsgemeinschaft Dachau sowie der dort
organisierten VVN-Mitglieder um die Errichtung einer Gedenkstätte
auf dem Gelände des ehemaligen deutschen Konzentrationslagers
Dachau in den 1960er-Jahren und um die spätere Einrichtung einer
internationalen Jugendbegegnungsstätte (vgl.
https://www.sueddeuts
che.de/muenchen/dachau/ein-zeitzeuge-fehlt-der-hass-kehrt-zurueck-
1.3481865),
c) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen des Internationalen
Arbeitskreises bei der Berliner VVN-BdA, der sich an der Erarbeitung einer
neuen permanenten Ausstellung in dem mit EU-Fördermitteln neu
errichteten Museum anlässlich des 75. Jahrestags des Massakers an
824 Häftlingen im deutschen Zuchthaus Sonnenburg beteiligte und
die erste, von Hans Coppi verfasste Monografie „Das
Konzentrationslager und Zuchthaus Sonnenburg“ u. a. in polnischer und
deutscher Sprache vorlegte,
d) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen um die Errichtung eines
Steines zum Gedenken an die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
von Antifaschistinnen und Antifaschisten in Polen und der
Bundesrepublik Deutschland in der Gedenkstätte des ehemaligen
Arbeitserziehungslagers (AEL) Schwetig (Oderblick) an der deutsch-polnischen
Grenze in Świecko (der Gedenkstein wurde auf Initiative des
Gemeindeverbandes der polnischen KombattanInnen (ZKRPiBWP) mit
Unterstützung der Berliner VVN-BdA aufgestellt und am 14.
September 2019 eingeweiht, vgl.
https://berlin.vvn-bda.de/2019/09/gede
nkveranstaltung-fuer-die-opfer-des-arbeitserziehungslagers-schweti
g-oderblick-am-14-september-2019/),
e) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen im Ausland für eine
auskömmliche Ausstattung der Gedenkstätten der ehemaligen deutschen
Vernichtungslager Sobibor, Belzec und Treblinka, in denen im Zuge
der sogenannten Aktion Reinhardt mehr als 2 Millionen Menschen
ermordet wurden (vgl.
https://www.deutschlandfunk.de/erinnern-nic
ht-vergessen-probleme-polnischer-gedenkstaetten.1301.de.html?dra
m:article_id=333087),
f) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen des Bundes der
Antifaschisten (BdA) Treptow um die Errichtung des Dokumentationszentrums
NS-Zwangsarbeit Schöneweide,
g) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen der VVN-BdA Aachen und
der Gruppe Z um die Errichtung einer steinernen Stele im März 2013
in Stolberg als Denkmal für die Sinti-Opfer und Roma-Opfer des
Zweiten Weltkriegs (vgl.
http://www.archiv.kogelstreetnews.de/imag
es/KSNDownload/AusgabenKSN/KogelStreetNews24SintiRom
a.pdf),
h) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen um die Anbringung von
Infotafeln über NS-Verfolgte an Straßenschildern und von
Gedenktafeln, u. a. für Ilse Stöbe an ihrem Wohnhaus in Berlin und im
Auswärtigen Amt (vgl.
https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/aktuelles/pr
essemitteilungen/2015/pressemitteilung.394567.php,
https://www.vs
a-verlag.de/nc/buecher/detail/artikel/ilse-stoebe-wieder-im-amt-1/)
sowie für Käthe Niederkirchner (vgl.
https://www.berliner-woche.de/
prenzlauer-berg/c-leute/kaethe-niederkirchner-verlor-ihr-leben-im-ka
mpf-gegen-die-nazidiktatur_a235018),
i) die gesellschaftspolitischen Bemühungen der VVN-BdA Köpenick e.
V., die zusammen mit Schulklassen mehr als 20 Stolpersteine
verlegte, sich für den Erhalt von 30 Köpenicker Straßennamen, die nach
Widerstandskämpferinnen benannt wurden, und den Erhalt und die
Errichtung von neuen Gedenkorten einsetzte, z. B. den Maria-
Jankowski-Park (vgl.
http://bda-koepenick.de/uber-uns/) und die
Gedenktafel für Werner Seelenbinder am Amtsgericht Köpenick, die
von der VVN-BdA Köpenick e. V. mitumgesetzt wurde (vgl. https://
www.berlin.de/ba-treptow-koepe-nick/aktuelles/pressemitteilungen/2
018/pressemitteilung.686344.php), und die der „Köpenicker
Blutwoche“ gedachte (vgl.
https://berlin.vvn-bda.de/2013/06/vor-80-jahren-
die-kopenicker-blutwoche/) sowie die Dauerausstellung im alten
Amtsgerichtsgefängnis, an der sich die VVN-Mitglieder Erwin
Schulz und Hanna Wichmann maßgeblich beteiligten (Erwin Schulz
wurde als einer der letzten „Moorsoldaten“ 2005 mit der
Bürgermedaille des Bezirks Treptow-Köpenick für sein unermüdliches
Engagement für Erinnerung und für den Aufbau der Gedenkstätte
„Köpenicker Blutwoche“ ausgezeichnet (vgl.
http://bda-koepenick.de/uber-
uns/), und Hanna Wichmann erhielt von der
Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick 2011 für ihr Engagement den Preis für
Zivilcourage, vgl. Das Blättchen, Treptow Köpenick, März 2011,
S. 6),
j) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen um die Errichtung eines
Gedenkorts für eine würdige Erinnerung an die Kontinuitäten und
Brüche sozialrassistischer Verfolgung am Gedenkort Rummelsburg (vgl.
Anne Allex (Hg.), Sozialrassistische Verfolgung im deutschen
Faschismus, S. 422),
k) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen der Überlebenden der
Kindertransporte und Mitglieder der VVN-BdA um die Unterstützung
einer Initiative zur Errichtung eines Gedenkorts in der Berliner
Friedrichstraße für eine würdige Erinnerung an die sogenannten
Kindertransporte,
l) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen um ein Gedenken an die
„Fabrik-Aktion“ und den Protest in der Berliner Rosenstraße (vgl.
http://www.jg-berlin.org/fileadmin/redaktion/downloads/jb171_febr2
015_web.pdf),
m) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen um die Errichtung einer
Gedenktafel in Berlin-Charlottenburg für die polnischen Befreier der 1.
Polnischen Armee, die im Frühjahr 1945 am Sturm auf Berlin und an
der Befreiung Deutschlands vom Hitlerfaschismus teilnahmen (vgl.
u. a. den Antrag der SPD-Fraktion in der
Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf auf Drucksache 1252/4,
https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/ueber-den-bezi
rk/geschichte/artikel.307348.php),
n) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen um ein würdiges Gedenken
an die Opfer der Reichspogromnacht im Jahr 1938 vor dem
Mahnmal der zerstörten Synagoge in der Levetzowstraße in Berlin
einschließlich des seit 25 Jahren von der VVN-BdA organisierten
Gedenkmarsches zur Putlitzbrücke (vgl.
http://9november.blogsport.eu/f
iles/2018/10/9_november_aufruf.pdf),
o) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen um ein würdiges Gedenken
an die Opfer der NS-Gewaltherrschaft am 1951 errichteten VVN-
Mahnmal in Gelsenkirchen und an zahlreichen weiteren vom VVN
errichteten Mahnmalen im Bundesgebiet,
p) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen um ein würdiges Gedenken
an die Opfer der NS-Gewaltherrschaft durch die Einweihung von
Stolpersteinen im Bundesgebiet,
q) die zivilgesellschaftlichen Bemühungen um ein würdiges Gedenken
an die Opfer der NS-Gewaltherrschaft durch die Errichtung von
Infozentren und durch lebendiges Gedenken in Form von
Veranstaltungen, Symposien und Konferenzen?
Die Fragen 27 bis 27q werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
28. Welche dieser konkreten Bemühungen der VVN-BdA widersprechen
nach Auffassung der Bundesregierung dem
Völkerverständigungsgedanken bzw. anderen einschlägigen Bedingungen für die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung oder den Bestimmungen i. S.
d. § 4 BVerfSchG (bitte jeweils konkret ausführlich begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
Würdigung der gesellschaftlichen Arbeit im Bereich Entschädigung und
Widergutmachung für NS-Verfolgung
29. Welche der folgenden Aktivitäten der VVN-BdA, der
Landesvereinigungen und ihrer Mitglieder, die bislang im Bereich der Würdigung,
Anerkennung und Entschädigung von NS-Verfolgten entfaltet wurden,
bewertet die Bundesregierung i. S. d. § 4 BVerfSchG als verfassungswidrig
bzw. als Bestrebung gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes,
gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung (bitte jeweils einzeln ausführlich
begründen):
a) die Bemühungen um eine rentenrechtliche Lösung des nach Ansicht
der Fragesteller drängenden Problems, dass ehemalige Ghetto-
Beschäftigte mit Wohnsitz in Polen von der Zahlbarmachung von
Ghetto-Renten an überlebende Juden und Roma jahrelang
ausgeschlossen wurden, Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme
für den Ausschuss für Arbeit und Soziales (vgl.
Ausschussdrucksache 18(11)818) und Gründung der Initiative „Ghetto-Renten
Gerechtigkeit Jetzt!“, die 2019 für ihr Engagement von der Stiftung
Auschwitz-Komitee mit dem Hans-Frankenthal-Preis und 2015 mit
der Mordechaj-Anielewicz-Ehren-Medaille „Aufstand im
Warschauer Ghetto“ ausgezeichnet wurde; vgl.
http://www.stiftung-auschwitz-
komitee.de/system/files/intern/dokumente/PM-HFP2019hp.pdf),
b) die Bemühungen um eine Anerkennung derjenigen, die im
Nationalsozialismus als „Asoziale“, „Berufsverbrecher“ oder
„Sicherungsverwahrte“ verfolgt wurden, im Zusammenhang mit der öffentlichen
Anhörung im Ausschuss für Kultur und Medien „Anerkennung der
von den Nationalsozialisten als Asoziale und Berufsverbrecher
Verfolgten“ am 6. November 2019 (vgl. Brief der Arbeitsgemeinschaft
Neuengamme e. V. an die Ausschussmitglieder),
c) die Bemühungen um eine angemessene Entschädigung ehemaliger
Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter, die seit den im Oktober
1984 organisierten Bremer Gesundheitstagen unternommen wurden;
dazu gehören insbesondere der Aufbau einer Informations- und
Beratungsstelle für NS-Verfolgte (1989), die Bochumer Initiative
„Entschädigung jetzt“ (2000) und die Unterstützung des Aufrufs, der
Initiative der Stiftung Erinnerung, Verantwortung, Zukunft beizutreten,
d) den Beitrag des ehemaligen Spanienkämpfers Karl Sauer,
Präsidiumsmitglied der VVN Frankfurt am Main, in Bezug auf die
strafrechtliche Verfolgung ehemaliger Kriegsverbrecher durch
Zusammenstellung von Informationen, Publikationen (z. B. die „Statistik
über NS-Prozesse“, die er seit 1965 erstellte, die erste Publikation,
die sich ausschließlich den NS-Prozessen in der Bundesrepublik
widmete) sowie Eingaben an die Zentrale Stelle der
Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen,
namentlich die Zusammenarbeit mit Simon Wiesenthal u. a. bei der Suche
nach dem Mauthausen-Arzt Dr. Aribert Heim, die Zusammenarbeit
mit Hermann Langbein (vgl. Thomas Willms/Paul Zimansky,
„Statistik über NS-Prozesse“, antifa Nr. 11/2013) sowie die Bemühungen
um eine Verfolgung der Verbrechen des Gefängnisdirektors des
Zuchthauses Sonnenburg, Theodor Knops,
e) den Beitrag der VVN-BdA zur Unterstützung der Ermittlungen des
Instituts des Nationalen Gedenkens (IPN) in Polen durch
Zeugenbenennungen, Übergabe historischer Archivalien, u. a. einer Liste der
Opfer des Sonnenburg-Massakers vom 31. Januar 1945, und
Übergabe von Adressen von Angehörigen der Opfer u. a. aus Frankreich,
Belgien, den Niederlanden, Norwegen, Luxemburg, was dazu führte,
dass am 24. Februar 2014 die „Oddziałowa Komisja Ścigania
Zbrodni przeciwko Narodowi Polskiemu“ in Szczecin das seit 1974
ruhende Verfahren der Abteilung der Hauptkommission zur
Untersuchung der Nazi-Verbrechen in Polen (Okręgowa Komisja Badania
Zbrodni Hitlerowskich) in Zielona Góra betreffend die Nazi-
Verbrechen in den Jahren 1942 bis 1945 im Zuchthaus Sonnenburg
u. a. gegen NS-Generalstaatsanwalt Kurt-Walter Hanssen
wiederaufnahm (vgl. Az S 24/14/Zn,
https://ipn.gov.pl/pl/dla-mediow/komunik
aty/11794,OKSZpNP-w-Szczecinie-podjela-z-zawieszenia-sledztwo-
dotyczace-zbrodni-nazistowsk.html?search=817892448),
f) den Beitrag der VVN-BdA, namentlich des sächsischen VVN-BdA-
Mitglieds Justin Sonder als Nebenkläger im Detmolder Auschwitz-
Prozess (vgl.
https://reportage.wdr.de/auschwitz-prozess-detmold-jus
tin-sonder),
g) den Beitrag der VVN-BdA, namentlich des VVN-BdA-Mitglieds
Kurt Gutmann aus Berlin als Nebenkläger im Prozess gegen John
Demjanjuk, der 2009 wegen Beihilfe zum Mord in tausenden Fällen
im deutschen Vernichtungslager Sobibor angeklagt wurde,
h) den Beitrag der VVN-BdA, namentlich des VVN-BdA-Mitglieds aus
Frankfurt am Main, Emil Carlebach, als Zeuge im Lyoner Prozess
gegen Klaus Barbie (vgl. 40 Jahre VVN, 1987, S. 61 f.),
i) den Beitrag der VVN-BdA zur Rehabilitierung ehemaliger
Wehrmachtdeserteure, die der Bundestag nach Ansicht der Fragesteller
erst 2002 einleitete (vgl. u. a.
http://deserteursdenkmal.at/wordpress/
1-hintergrund/denkmaeler-im-deutschland/),
j) den Beitrag der VVN Landesstelle Stuttgart, die belastendes Material
über die Beteiligung des Kriegsverbrechers und ehemaligen
Reichsbankpräsidenten Hjalmar Schaft vor dem Hintergrund der
Publikation seiner Memoiren im Jahr 1947/1948 und seines damit
verbundenen Prozesses vorlegte, an dem Mitglieder der VVN in den
Spruchkammern beteiligt waren (vgl. Heidrun Kämper, Der Schulddiskurs
in der frühen Nachkriegszeit: ein Beitrag zur Geschichte, S. 45 f.),
k) den bildungspolitischen Beitrag der VVN im Zusammenhang mit
dem vom hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer eingeleiteten
Frankfurter Ausschwitz-Prozess 1963 (vgl. Ulrich Schneider,
Zukunftsentwurf Antifaschismus, S. 82 f.),
l) den bildungspolitischen Beitrag der VVN im Zusammenhang mit
dem Majdanek-Prozess 1975 (vgl. Ulrich Schneider,
Zukunftsentwurf Antifaschismus, S. 121),
m) den bildungspolitischen Beitrag der VVN im Zusammenhang mit der
Kampagne „Keine Verjährung für Kriegsverbrechen und Verbrechen
gegen die Menschlichkeit – Auflösung der SS-Verbände –
Unterbindung jeglicher Nazipropaganda!“ u. a. im Deutschen Bundestag am
3. Juli 1979 (vgl. Karl Sauer, Vom Häftlingskomitee zum BdA,
S. 102 ff.)?
Die Fragen 29 bis 29m werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
30. Welche dieser konkreten Bemühungen der VVN-BdA widersprechen
nach Auffassung der Bundesregierung dem
Völkerverständigungsgedanken bzw. anderen einschlägigen Bedingungen für die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung oder den Bestimmungen i. S.
d. § 4 BVerfSchG (bitte jeweils konkret ausführlich begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
Besondere Verdienste und staatliche Auszeichnungen
31. Wie viele Mitglieder des Vorstandes der Bundesvereinigung der VVN-
BdA sowie der Vorstände der Landesvereinigungen der VVN-BdA,
Mitarbeiter von Geschäftsstellen und Sekretariaten sowie sonstige
Mitglieder der VVN-BdA wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1949
mit dem Bundesverdienstkreuz oder anderen staatlichen sowie
gesellschaftlichen Ehrungen (z. B. kommunale Würdigung durch
Auszeichnungen von Gemeinden und Städten) für ihr erinnerungspolitisches
Engagement gewürdigt?
32. Wie viele Mitglieder des Vorstandes der Bundesvereinigung der VVN-
BdA sowie der Vorstände der Landesvereinigungen der VVN-BdA,
Mitarbeiter von Geschäftsstellen und Sekretariaten sowie sonstige
Mitglieder der VVN-BdA wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1949
mit ausländischen staatlichen Ehrungen sowie gesellschaftlichen
Ehrungen (z. B. kommunale Würdigung durch Auszeichnungen von
Gemeinden und Städten sowie der Vereinigung ehemaliger Kombattantinnen
oder Vereinigungen von NS-Verfolgten und Überlebenden) gewürdigt?
Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Aufklärung über Kontinuitäten und Diskontinuitäten der Verfolgung
33. Was unternimmt die Bundesregierung, um den Beitrag der VVN auf
Bundesebene in den Jahren 1947 bis 1989 im Bereich der Erinnerungs-
und Gedenkarbeit sowie insbesondere seit 1990 im Zusammenhang mit
den in den Fragen 25 bis 32 genannten Tätigkeitsfeldern umfassend
aufzuarbeiten und in der politischen, historischen und kulturellen Bildung
im Kontext der sogenannten bundesdeutschen
Vergangenheitsbewältigung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen?
Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) bietet insbesondere durch
ihren „Arbeitsbereich Erinnerungskultur, Antisemitismus und Gedenkstätten“
Publikationen, Veranstaltungen und weitere Formate zur Aufarbeitung des
Nationalsozialismus und der Erinnerungsarbeit zu diesem Themenbereich an.
In den kommenden Jahren wird auch zunehmend eine „Aufarbeitung der
Aufarbeitung“ an Bedeutung gewinnen, d. h. die Historisierung der Bemühungen
um Aufklärung und Gedenken der Opfer von Kriegsende bis in die
seinerzeitige Gegenwart in Bundesrepublik und DDR. Als Partnerin der NS-
Gedenkstätten, die ihre Entstehungsgeschichte in der Regel thematisieren, ist
die BpB bereits heute mittelbar an diesem Prozess beteiligt. Konkrete
Maßnahmen zur Rolle von Einzelpersonen, die mit der VVN bzw. VVN-BdA
verbunden waren oder sind, oder zur Organisation selbst sind derzeit nicht geplant.
Entsprechend der jeweiligen Beiträge zu lokalen oder bundesweiten Initiativen
werden diese jedoch im o. g. Historisierungsprozess zu thematisieren sein.
Die VVN bzw. VVN-BdA wird zudem innerhalb mehrerer wissenschaftlicher
Beiträge thematisiert, die die Organisationen sowie ihre Aktivitäten
zeitgeschichtlich einordnen. Die folgenden Beiträge können beispielhaft auf der
Webseite der BpB aufgerufen werden:
–
https://www.bpb.de/geschichte/zeitgeschichte/deutschlandarchiv/287677/je
hovas-zeugen-und-die-ddr-erinnerungspolitik
–
https://www.bpb.de/politik/extremismus/linksextremismus/33612/antifaschi
smus?p=all
–
https://www.bpb.de/geschichte/zeitgeschichte/deutschlandarchiv/199442/te
mpel-des-antifaschismus-die-nationalen-mahn-und-gedenkstaetten-der-ddr
–
https://www.bpb.de/geschichte/zeitgeschichte/deutschlandarchiv/293937/ke
ine-erinnerung-nirgends-die-shoah-und-die-ddr
34. Was unternimmt die Bundesregierung, um die Maßnahmen staatlicher
Behörden auf Bundesebene in den Jahren 1947 bis 1989 gegen die VVN
bzw. VVN-BdA und ihre Vereinigungen sowie Mitglieder umfassend
aufzuarbeiten, insbesondere die Rolle des Bundeskanzleramtes, des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesamtes
für Verfassungsschutz (BfV) sowie des Bundesministeriums für
gesamtdeutsche Fragen (BMG), und um die Ergebnisse im Bereich der
politischen und kulturellen Bildung zur Geschichte der sogenannten
bundesdeutschen Vergangenheitsbewältigung der Öffentlichkeit zur Verfügung
zu stellen (vgl. Stefan Creuzberger, „Geistige Gefahr“ und
Immunisierung, S. 87 ff.; bitte in jedem Fall begründen)?
Die Bundesregierung hat Ende 2016 ein Forschungsprogramm zur
Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit der Ministerien und zentraler deutscher
Behörden ausgeschrieben. Zwei der insgesamt zehn geförderten
Forschungsprojekte richten den Fokus auf die Geschichte des Bundeskanzleramtes: Zum
einen das Projekt „Das Kanzleramt. Bundesdeutsche Demokratie und NS-
Vergangenheit“ unter Leitung des Instituts für Zeitgeschichte München – Berlin
(IfZ) und des Zentrums für Zeithistorische Forschung Potsdam (ZZF); zum
anderen ein Projekt der Universität Siegen mit dem Titel: „Kontaktzone Bonn:
Praktiken öffentlicher Kommunikation und Verlautbarung in der frühen
bundesrepublikanischen Mediendemokratie (1949 bis1969)“. Beide Projekte haben
2017 mit ihren Untersuchungen begonnen und laufen derzeit noch. Profil und
konkrete Fragestellungen der Studien sind noch nicht bekannt, diese
unterliegen der autonomen wissenschaftlichen Gestaltung durch die Projektträger.
35. Was unternimmt die Bundesregierung, um die Geschichte der
Diskriminierung ehemaliger NS-Verfolgter und Widerstandskämpferinnen sowie
von Mitgliedern der VVN bzw. der VVN-BdA umfassend aufzuarbeiten,
die infolge der Novellierung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG)
im Jahre 1956 (Streichung des Passus „oder einer anderen“ und
Ersetzung durch die sogenannte „Kommunistenklausel“ in § 6 Absatz 2 BEG)
von der Wiedergutmachung juristisch ausgeschlossen wurden (vgl. Boris
Spernol, Wiedergutmachung und Kalter Krieg, S. 196–212)?
36. Was unternimmt die Bundesregierung, um die Maßnahmen staatlicher
Behörden gegen die VVN bzw. VVN-BdA und ihre Vereinigungen in
den Jahren 1947 bis 1989, insbesondere polizeiliche Maßnahmen wie
Verbote von VVN-Veranstaltungen, Kranzniederlegungen an
Mahnmälern und Gedenkstätten, Freundschaftstreffen der deutschen und
französischen Widerstandskämpferinnen sowie Repressalien gegen ihre
Mitglieder, insbesondere Lehrerinnen und andere Angestellte oder Anwärter für
den öffentlichen Dienst, sowie Passversagung, u. a. gegen Joseph
Cornelius Rossaint, den Vorsitzenden der VVN 1971 bis 1990, umfassend
aufzuarbeiten (bitte in jedem Fall begründen)?
Die Fragen 35 und 36 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen.
37. Welchen Beitrag zur Stärkung des Vertrauens in demokratische
Institutionen und die Rechtsstaatlichkeit sowie zur Unterstützung
gesamtgesellschaftlicher Bemühungen gegen Antisemitismus, Antiziganismus,
Rassismus, Sozial-Darwinismus und Neonazismus in der Gegenwart könnte
die Aufarbeitung der Geschichte der sogenannten bundesdeutschen
Vergangenheitsbewältigung innerhalb deutscher Sicherheitsbehörden sowie
der Bundeswehr nach Auffassung der Bundesregierung in der Gegenwart
leisten (bitte in jedem Fall begründen)?
Die Ausbildung des kriminalpolizeilichen Nachwuchses beim BKA wird durch
den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes, IZ31 beim BKA,
seit 1. Oktober 2009 im Rahmen des Bachelorstudienganges (B.A.)
„Kriminalvollzugsdienst im BKA“ durchgeführt. Die Lehrinhalte im Bereich des
Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus, Sozial-Darwinismus und Neonazismus
lassen sich in mehreren Pflichtmodulen verorten. Bereits in Modul 1 setzen
sich die Studierenden mit dem Selbstverständnis von Polizei in der Historie,
der Gegenwart und der Zukunft auseinander. Zwei Historiker der „Villa Ten
Hompel“, einem Geschichtsort der Stadt Münster, führen den Studierenden die
Rolle und Verantwortung der Polizei beim Entstehen autoritäter Strukturen und
verbrecherischer Umtriebe der Polizei im Nationalsozialismus vor Augen,
wobei auch aktuelle Gefahren für den Rechtsstaat aus den Reihen der deutschen
Polizei zur Sprache kommen.
Eine Workshop-Reihe zum Thema Antidiskriminierung und Antirassismus
wird ebenfalls im Modul 1 unter Mitwirkung externer Teamer des Zentralrats
der Sinti und Roma in Berlin und dem Fritz-Bauer-Institut bzw. dem
Pädagogischen Zentrum des Jüdischen Museums Frankfurt durchgeführt. In diesem
Zusammenhang steht auch die erstmalige Verpflichtung von „Diversity Works“ im
Feburar 2020 für die Durchführung von sog. „Blue-Eyed-Workshops“ in der
78. Ausbildungsgruppe im BKA. In kleinen Gruppen werden die Studierenden
unmittelbar mit diskriminierendem Verhalten konfrontiert, wobei sie entweder
die Rolle von Diskriminierungs-Opfern einnehmen – oder sie finden sich auf
der Seite der Diskriminierenden wieder. Ziel ist es hier, über rein kognitiv
vermittelte Lehrinhalte hinauszugehen und eigene Anteile bei Gruppenprozessen
zu erfahren und zu reflektieren. Im Pflichtmodul 7 mit dem Schwerpunkt
„Allgemeine und besondere Formen der Gewaltkriminalität; Maßnahmen der
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr“, als auch im Pflichtmodul 12 zu
„Erscheinungsformen politisch motivierter Gewalt“ werden aktuelle Parallelen gezogen.
Das Ausbildungsprogramm orientiert sich an den gesellschaftlichen
Veränderungen und zeitgemäßer Gestaltung der polizeilichen Lehre. Es wird besonders
viel Wert daraufgelegt, die Lerninhalte stets zu aktualisieren und diese um neue
Phänomene, Kriminalitätsformen und daraus resultierende institutionelle
Risiken (darunter auch rechtsextremistische Unterwanderung) zu ergänzen. Es ist
von zentraler Bedeutung, dass die Studierenden an der Hochschule des Bundes
die vermittelten Inhalte in den Gesamtkontext der demokratischen
Grundordnung und der polizeilichen Aufgaben einordnen können. Dies beinhaltet
ebenfalls die Vermittlung von demokratischen Werten und Normen und die
Erfahrung, dass die Amtsleitung des BKA antidemokratische und
rechtsextremistische Haltungen nicht duldet. Die Studierenden werden im Rahmen des
Unterrichts, insbesondere vor dem Hintergrund des staatlichen Gewaltmonopols, für
die Risiken und Folgen von verfassungsfeindlichem und extremistischem
Gedankengut innerhalb der Polizei sensibilisiert. Ein wichtiges Ziel in der
Ausbildung an der Hochschule des Bundes ist es zudem, den Studierenden zu
vermitteln, dass eine demokratisch-rechtsstaatliche Wertehaltung innerhalb der Polizei
die wichtigste Grundvoraussetzung für eine nachhaltige Sicherung der
polizeilichen Legitimität ist. Die Studierenden haben im Unterricht die Möglichkeit,
sich zu den aktuellen politischen Ereignissen, gesellschaftlichen Stimmungen
und Ängsten zu äußern und diese zu diskutieren. Eine offene
Auseinandersetzung mit unterschiedlichen politischen Spektren und Meinungen ist ein
Grundstein der politischen Bildung. So werden relevante Themenbereiche auch aus
der institutionellen Perspektive betrachtet und die Risiken für die polizeilichen
Organisationsstrukturen näher beleuchtet. Beispielhaft für die unterschiedlichen
Aktivitäten des Fachbereichs sollen hier sog. „Expertentage“ genannt sein, zu
denen externe Dozenten mit Fachvorträgen eingeladen werden.
Des Weiteren werden regelmäßig für die Studierenden Vorträge von internen
Experten aus verschiedenen BKA-Bereichen, insbesondere der Abteilung ST
(Staatsschutz), organisiert, auch im Bereich der politisch motivierten Gewalt im
„rechten Spektrum“. Aus Anlass des 75. Jahrestags der Befreiung des
Konzentrationslagers Auschwitz im Januar 2020 hat die Hochschule, Fachbereich
Kriminalpolizei, die Ausstellung „Einige waren Nachbarn“ des United States
Holocaust Memorial Museum in Washington eröffnet und allen Beschäftigten
zugänglich gemacht. Die Ausstellung handelt von Mitläufertum und Widerstand
im Nationalsozialismus und wirft die Frage auf, wie der Holocaust ohne die
aktive Unterstützung unzähliger Mitläufer für die Durchführung der NS
Rassenpolitik möglich gewesen wäre. Darüber hinaus hat der Fachbereich
Kriminalpolizei eine Veranstaltungsreihe geplant (und bereits die erste am 3. März 2020
durchgeführt), die sich speziell mit dem inhaltlichen Schwerpunkt
„Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (GMF)“ befasst. Die weiteren Termine mussten
zunächst aufgrund der Corona-Pandemie auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben werden. Es wurden aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen
hochrangige Vortragende geladen, wie Romani Rose (Vorsitzender des Zentralrates
Deutscher Sinti und Roma), Prof. Dr. Beate Küpper (Professorin für Soziale
Arbeit in Gruppen und Konfliktsituationen an der Hochschule Niederrhein),
Dr. Felix Klein (Beauftragter der Bundesregierung für jüdisches Leben in
Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus) sowie Peter Ohlendorf
(investigativer Journalist und Regisseur). Überdies widmete sich bereits die BKA-
Herbsttagung 2019 den Folgen und Herausforderungen der Hasskriminalität.
Die o. g. Veranstaltungsreihe greift diese Thematik erneut auf und fokussiert
nebst Hasskriminalität im Allgemeinen auch auf Antisemitismus und
Antiziganismus im Speziellen. Im Rahmen der Auftaktveranstaltung wird es um die
grundsätzliche Sensibilisierung für das Thema der „Gruppenbezogenen
Menschenfeindlichkeit“ gehen. Die Vortragenden werden dabei zu den
Problemkreisen Hellfeld/Dunkelfeld Auskunft erteilen, einen Überblick über die
aktuelle Lage geben und schließlich für die Polizeiarbeit wichtige Erklärungsansätze
liefern. Zwischen 2007 und 2011 hat das Bundeskriminalamt als erste
Sicherheitsbehörde des Bundes seine Vergangenheit in einem Forschungsprojekt
(„BKA-Historie“) und einer damit einhergehenden Veranstaltungsreihe
aufgearbeitet. Die Ergebnisse wurden unter den Titeln
• „Das Bundeskriminalamt stellt sich seiner Geschichte – Dokumentation
einer Kolloquienreihe (2007),
• „Schatten der Vergangenheit – Das BKA und seine Gründungsgeneration in
der frühen Bundesrepublik (2011)“ und
• „Der Nationalsozialismus und die Geschichte des BKA – Spurensuche in
eigener Sache (2011)“ veröffentlicht.
Durch die transparente, im Dialog mit der Öffentlichkeit geführte und
wissenschaftlich fundierte Diskussion wurde das BKA seinem Anspruch einer
„lernenden Behörde“ gerecht. Der kritische, offene Umgang mit der eigenen
Geschichte war dabei mehr als eine gesellschaftliche Verpflichtung. Einerseits
wurde das eigene demokratische Bewusstsein geschärft und andererseits
konnten wir überzeugend um Akzeptanz der Polizei (des BKA) als einem Garanten
des Rechtsstaates und als einem zuverlässigen Ansprechpartner in der
gesamtgesellschaftlichen Aufgabe der Extremismusprävention werben. Insofern ist die
Vergangenheitsbewältigung ein Beitrag zur Stärkung des Vertrauens in
demokratische Institutionen, während die Nichtaufarbeitung der Geschichte zu
Vertrauensverlust führen kann.
Sowohl in der Laufbahnausbildung von Angehörigen des mittleren und
gehobenen Dienstes des BfV – letztere findet an der Hochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung (HS Bund) statt – als auch in der Fortbildung von (neuen)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörden steht an der
Akademie für Verfassungsschutz (AfV) die intensive und umfangreiche –
laufbahngruppenübergreifende – Vermittlung von demokratischen Werten im
Vordergrund. Dazu gehört die intensive Auseinandersetzung mit der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung und dass die Beobachtung von Bestrebungen
gegen diese die Kernaufgabe der Verfassungsschutzbehörden darstellt. Neben
dem Selbstverständnis von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eines
Nachrichtendienstes in einem demokratischen Rechtsstaat wird dabei ebenfalls auch die
Gründungsgeschichte des BfV betrachtet. Besonderer Wert wird dabei auf die
Abgrenzung rechtsstaatlicher nachrichtendienstlicher Arbeit („Trennungsgebot
Polizei / Verfassungsschutz“) zur Praxis von Geheimdiensten wie der
Geheimen Staatspolizei im Nationalsozialismus oder des Ministeriums für
Staatsicherheit in der DDR gelegt. Dabei werden auch Themen wie der Grad und die
Art der NS-Vorbelastung der frühen Jahre des BfV behandelt.
Antisemitismus, Antiziganismus, Sozialdarwinismus und Neonazismus sind in
unterschiedlichster Form regelmäßig Gegenstand in der Aus- und Fortbildung
an der AfV sowie im Studium an der HS Bund. Dabei sind entsprechende
Inhalte meist integriert in das Fach Rechtsextremismus oder in Seminare zum
Rechtsextremismus. Darüber hinaus werden die genannten Einstellungen auch
im Fach Politische Ideengeschichte im Studium thematisiert. Es wird dabei
immer wieder darauf verwiesen, dass es sich nicht nur um historische Themen
handelt, findet man doch die genannten Einstellungen auch im gegenwärtigen
Extremismus. Die kritische Auseinandersetzung mit derartigen ideologischen
Auffassungen oder diskriminierenden Vorstellungen dient dabei nicht nur dazu,
einschlägige Auffassungen bei der Analyse extremistischer Bestrebungen
besser zu erkennen. Gleichzeitig wird dadurch das demokratische Bewusstsein der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Studierenden gestärkt.
Darüber hinaus hat die AfV in den von ihr in den letzten Jahren regelmäßig im
Verfassungsschutzverbund herausgegebenen Unterlagen immer wieder auf die
genannten Phänomene aufmerksam gemacht. Gleiches gilt für das von der
Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung herausgegebene „Jahrbuch
für Extremismus- und Terrorismusforschung“, das einschlägige Aufsätze mit
wissenschaftlichem Charakter zum Themenkomplex enthält.
Abschließend bleibt zu erwähnen, dass 2019 im Masterstudiengang
„Intelligence and Security Studies“ (MISS), der gemeinsam von der HS Bund und der
Universität der Bundeswehr in Neubiberg verantwortet wird, der Studienbetrieb
aufgenommen worden ist. In diesem Zusammenhang wurde dort am
Fachbereich Nachrichtendienste eine Professur für das Themenfeld „Intelligence
History“ besetzt. Ziel dieses Studiengebiets ist die intensive
Auseinandersetzung mit der Geschichte der Nachrichtendienste und die Schlussfolgerungen
daraus für zukünftiges Handeln.
Die folgenden genannten Maßnahmen der Bundespolizei beschreiben den
Beitrag der Bundespolizei zur Stärkung des Vertrauens in demokratische
Institutionen und die Rechtsstaatlichkeit sowie zur Unterstützung
gesamtgesellschaftlicher Bemühungen gegen Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus, Sozial-
Darwinismus.
Die Aufarbeitung der Geschichte der bundesdeutschen
Vergangenheitsbewältigung kann damit nicht vollzogen werden.
Die Themenfelder Demokratie, Rechtstaatlichkeit und Schutz der
Menschenrechte sind elementare Bestandteile der Ausbildung aller Laubahngruppen des
Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.
Die fächerübergreifende Vermittlung in Theorie und Praxis beinhaltet u. a.
folgende Themen:
• Bedeutung und Funktion der Menschenwürde, Menschen-/ Grundrechte
national (Grundgesetz), supranational (Europäische Menschrechtskonvention)
und international (Charta der Vereinten Nationen)
• Grundrechte mit transnationalem Bezug
• Bedeutung der Grundrechte für Gesellschaft und Polizei
• Rolle der Bundesbeamten im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat
• sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandeln einschließlich
sozialer und interkultureller Kompetenz
• Ausübung demokratischer Grundrechte
• gesellschaftliche Vielfalt
• Menschenrechte im Hinblick auf internationale Kooperationen
• Diskriminierungsverbot
• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Die erworbenen Kenntnisse in den zuvor bezeichneten Themenfeldern werden
jeweils im Rahmen von Sachverhaltsbearbeitungen, praktischen Übungen und
schriftlichen sowie mündlichen Prüfungen abverlangt.
In der zentralen und dienststelleninternen Fortbildung werden innerhalb der
Bundespolizei folgende Seminare angeboten, die u. a. die einschlägigen
Themenfelder abbilden:
• Polizei und Fremde
• Interkulturelle Kompetenz
• Wertewandel
• Globalisierung und Polizei
• Seminar Politische Bildung für Führungskräfte
• Werteorientierte Führung
• Extremismus / Rechtsextremismus
• Radikalisierung und Extremismus für Führungskräfte
Zur Vermittlung der Themen und Inhalte werden interne und externe Experten
(Polizeifachlehrer und Lehrkräfte, Sozialwissenschaftler der Bundespolizei,
Polizeipsychologen, Polizeiseelsorger sowie externe Referenten von anderen
Behörden, Organisationen, Vereinen und Nicht-Regierungsorganisationen (NGO)
– aber auch Betroffene) eingesetzt. So wurden in 2019 beispielsweise eine
Vertreterin (Frau Shanon Bobinger) und ein Vertreter (Herr Abdou-Rahime Diallo,
beide Diaspora Policy Institute) in Kooperation mit NGO, die sich für die
Gleichbehandlung von Menschen einsetzen, in zwei Anpassungsfortbildungen
für Polizeitrainer als Dozenten zum Thema Diskriminierungsfreie Anwendung
der Befragungs- und Kontrollbefugnisse eingesetzt. Ferner ist im nächsten
Schritt deren Einbindung in die Qualifikation von Multiplikatoren für
Interkulturelle Kompetenz vorgesehen.
Zudem hat der Vorsitzende des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma, Herr
Romani Rose, in 2018 und 2019 mit einer Delegation das Bundespolizeipräsidium
und die Bundespolizeiakademie besucht.
Die genannten Themen werden neben der Aus- und Fortbildung auch im
allgemeinen Dienstbetrieb der Bundespolizei in Ihrer Bedeutung herausgestellt. So
hat die Bundespolizei beispielsweise mit umfangreichen Maßnahmen auf allen
Ebenen dafür Sorge getragen, dass das Thema „Radikalisierung und
Extremismus“ auf Grund seiner besonderen Bedeutung bei allen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern präsent ist und bleibt. Darin sind die in der Frage genannten
einzelnen Aspekte beinhaltet.
Es wurde ein System der niedrigschwelligen Meldungen innerhalb der
Bundespolizei eingeführt. Vorgänge, die darauf hindeuten, dass es sich um inner- bzw.
außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen und/oder Straftaten im genannten
Kontext handeln könnte, sind dem Bundespolizeipräsidium frühzeitig zu
melden. Bei entsprechenden Hinweisen werden dann frühzeitig
Sachverhaltsaufklärungen eingeleitet.
Um zusätzlich das Selbstverständnis der Bundespolizei weiter zu stärken, aber
ohne Misstrauen unter den Mitarbeitern zu fördern, wird in besonderer Weise
auf die kollegiale Fürsorge und die Führungsverantwortung abgestellt. Hierzu
hat das Bundespolizeipräsidium das Dokument „Umgang mit Radikalisierung
und Extremismus – Prävention – Detektion – Repression“ verfügt. Zusätzlich
wurde im Intranet ein Informationssammelpunkt zum Themenfeld eingerichtet,
ein Flyer veröffentlicht und es sollen 2020 flächendeckende
Sensibilisierungsveranstaltungen durchgeführt werden.
Extremismus in allen Ausprägungsformen hat in der Bundeswehr keinen Platz.
Extremistisches Verhalten schädigt das Ansehen der Bundeswehr, es hat
negative Auswirkungen auf ihr inneres Gefüge und damit auch auf die
Einsatzbereitschaft der Truppe.
Um Extremismus in der Bundeswehr bei Vorliegen konkreter Einzelfälle zu
bekämpfen, kommt es insbesondere auf rasche und konsequente Reaktionen an.
Die beteiligten Akteure in der Truppe – wie Disziplinarvorgesetzte,
Rechtsberaterinnen und Rechtsberater bzw. Wehrdisziplinaranwältinnen und
Wehrdisziplinaranwälte – arbeiten hier eng zusammen mit dem Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) und dem BAMAD. Dieser
Wirkverbund muss alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zur
Bekämpfung von Extremismus ausschöpfen, so dass im Ergebnis ein deutliches
Zeichen im Sinne einer „Null-Toleranz-Linie“ gesetzt werden kann.
Eine zentrale Bedeutung kommt dem in § 8 des Soldatengesetzes (SG)
verankerten Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung zu. Diese
Treuepflicht verlangt von Soldatinnen und Soldaten, sich mit der Idee der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu identifizieren und aktiv für den
Staat, dem sie dienen, einzutreten.
Bereits dem Anschein extremistischer Tendenzen muss auf allen Ebenen
entschieden und konsequent entgegengewirkt werden – präventiv wie repressiv.
Die Bundeswehr trifft vielfältige Präventionsmaßnahmen, insbesondere unter
dem konzeptionellen Dach der „Inneren Führung“. Das Thema Extremismus
wird hier in den Gestaltungsfeldern „Menschenführung“, „Politische Bildung“
sowie „Recht und soldatische Ordnung“ vermittelt. Die Erscheinungsformen
sowie der Umgang mit Extremismus sind Bestandteil der Aus-, Fort- und
Weiterbildung des militärischen und zivilen Personals der Bundeswehr.
Für das Jahr 2019 waren die Pflichtthemen u. a. „Widerstand“, „Werte und
Normen der deutschen Demokratie“, „Juden und jüdisches Leben in Deutschland“
sowie „Umgang mit Religions- und Glaubensgemeinschaften innerhalb der
Bundeswehr“. Bereits in der Grundausbildung sind als Pflichtthemen im
Rahmen der interkulturellen Bildung und Kompetenz „Interkulturelles Verständnis“
und „Extremismus“ festgelegt.
Neben Aus- und Weiterbildungen in den rund 2.500 Dienststellen und
Truppenteilen der Bundeswehr im Rahmen der Prävention wird eine Vielzahl an
möglichen Trainingstypen auch zum Thema „Extremismus“ angeboten,
beispielsweise in Ausbildungsmodulen im Rahmen der Offizier- und
Unteroffizierausbildung.
Rechtsberaterinnen bzw. Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwältinnen bzw.
Wehrdisziplinaranwälte nehmen im Rahmen ihrer Ausbildung verpflichtend an
zwei Lehrgängen teil, die das Thema Extremismus aus disziplinarrechtlicher
Sicht beinhalten.
Am Zentrum Innere Führung sind die „Zentrale Koordinierungsstelle
interkulturelle Kompetenz“ und die „Zentrale Ansprechstelle für den Umgang mit
Vielfalt“ mit der Stärkung und Vermittlung interkultureller Kompetenz, religiöser
Vielfalt und Toleranz sowie der Umsetzung der Diversität beauftragt. Das
Konzept „Vielfalt und Inklusion“ wurde im Jahr 2019 herausgegeben und gibt
weitere Impulse und Sensibilisierungen im Umgang mit allen Formen
gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit wie Antisemitismus, Muslim- und
Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Diskriminierung in der Aus-, Fort- und
Weiterbildung.
Weiterhin befindet sich derzeit die Zentrale Dienstvorschrift A-2610/6 zum
Thema „Ethische Bildung“ in der Erarbeitung. Ethische Bildung ist neben der
politischen und historischen Bildung ein wesentlicher Bestandteil der
Persönlichkeitsbildung in der Bundeswehr und ermöglicht eine werteorientierte und
sinnstiftende Traditionspflege.
Bereits im Jahr 2018 wurde der Traditionserlass der Bundeswehr überarbeitet.
Der neue Traditionserlass richtet ganz bewusst sein Augenmerk auf eine
intensive Auseinandersetzung mit der Vergangenheit und mit dem, was Tradition
sein soll. Die Traditionspflege der Bundeswehr verfolgt weiterhin Ziele, die das
demokratische Wertebewusstsein und die Verfassungstreue festigen und
erhalten. Vor diesem Hintergrund kann die Auseinandersetzung mit der Geschichte
nach hiesiger Ansicht einen signifikanten Beitrag zur Stärkung des Vertrauens
in demokratische Institutionen und die Rechtsstaatlichkeit ihres Handelns
leisten. Einen solch vertrauensfördernden Beitrag leistet die jüngst durch das
Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften veröffentlichte Studie über
die Geschichte des Militärischen Abschirmdienstes (1956 bis 1990).
Allen Vorgesetzten kommt eine Schlüsselrolle in der Vermittlung von Werten
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu.
Vorgesetzte aller Ebenen sind aufgefordert, bei ihren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern durch Aus-, Fort- und Weiterbildung ein freiheitliches und
demokratisches Bewusstsein auf der Grundlage der Werte und Normen des
Grundgesetzes zu fördern.
Auch der MAD betreibt durch Aufklärung zum Thema Extremismus –
Prävention in der Truppe und weist die Soldaten auf die Gefahren hin, die vom
Extremismus ausgehen.
Der Bereich „Prävention“ innerhalb der Extremismusabwehr des BAMAD
betreut insgesamt 120 Dienststellen und berät deren Dienststellenleiter. Die
Beratungstätigkeit zielt im Schwerpunkt auf Multiplikatoren ab, um möglichst viele
Verantwortungsträger zu erreichen. Ein deutlicher Fokus liegt auf
führungswichtigen Dienststellen (ab Brigade aufwärts), allen Ausbildungseinrichtungen
sowie der Personalgewinnungsorganisation. Zur Sensibilisierung wurden
Zusammenziehungen von Sicherheitsbeauftragten, Lehrgänge am Zentrum Innere
Führung für Kommandeure, Einheitsführer und Kompaniefeldwebel oder als
Orte die Universitäten der Bundeswehr sowie Offizier-/Unteroffizierschulen
genutzt. Dienststellen unterhalb der Brigadeebene werden durch die regional
zuständige MAD-Stelle präventiv beraten und betreut.
Im Jahr 2019 hat der Bereich „Prävention“ 537 Dienststellen beraten und in 95
Vorträgen Multiplikatoren und Funktionsträger sensibilisiert.
38. Welchen Beitrag zur Stärkung des Vertrauens in demokratische
Institutionen und die Rechtsstaatlichkeit sowie zur Förderung der aktiven
Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung
und der gleichberechtigten Teilnahme von Antifaschistinnen und
Antifaschisten am gesellschaftspolitischen Austausch und zur Stärkung der
Versammlungsfreiheit könnte in diesem Zusammenhang eine solche
Aufarbeitung der Geschichte der sogenannten bundesdeutschen
Vergangenheitsbewältigung innerhalb deutscher Sicherheitsbehörden sowie der
Bundeswehr nach Auffassung der Bundesregierung in der Gegenwart
leisten (bitte in jedem Fall begründen)?
Die Vermittlungsarbeit ist eine zentrale Aufgabe der von der Bundesregierung
institutionell geförderten NS-Gedenkstätten und Erinnerungsorte. Eine
konkrete Bemessung des Beitrags dieser historisch-politischen Bildungsarbeit zur
Stärkung des Vertrauens in demokratische Institutionen und die
Rechtsstaatlichkeit ist nicht zu beziffern.
39. Was unternimmt die Bundesregierung, um zu überprüfen, ob
verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen
gegen eine Organisation von NS-Verfolgten wie die VVN bzw. die VVN-
BdA und ihre Mitglieder in der Zeit des Kalten Krieges bis 1990
verhältnismäßig waren und im Einklang standen mit
– der Rechtsentwicklung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts,
– der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR), u. a. Urteil des EGMR vom 6. Juni 2006 zum
Verstoß gegen Artikel 8, 10 und 11 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) (vgl.
http://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-75591)
sowie
– der Entwicklung völkerrechtlicher Normen (u. a. Artikel 17 des UN-
Zivilpakts),
– dem der verfassungsmäßigen Ordnung zugrunde liegenden
Sühnegedanken (vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
5. Dezember 1962, Az.: BVerwG I A 20.59) und
– der historischen Grundlagenforschung,
und sie ggf. neu zu bewerten, insbesondere wenn lediglich die
Zuschreibung politischer Absichten die Grundlage dieser Maßnahmen
bildete, also gerade kein grundgesetzwidriges Handeln nachweisbar
war (bitte in jedem einzelnen Fall begründen)?
Die Überprüfung strafrechtlicher Maßnahmen und insbesondere
strafgerichtlicher Verurteilungen ist allein Aufgabe der zuständigen Gerichte. Rechtskräftige
Verurteilungen können unter den Voraussetzungen des § 359 der
Strafprozessordnung in einem gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren überprüft und
gegebenenfalls aufgehoben werden. Der Bundesregierung steht eine Überprüfung
strafrechtlicher Maßnahmen und Entscheidungen nicht zu.
Die abschließende Überprüfung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und
Entscheidungen ist Aufgabe der zuständigen Gerichte. Rechtskräftig beendete
verwaltungsgerichtliche Verfahren können unter den Voraussetzungen von § 153
Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit den §§ 578 bis
591 der Zivilprozessordnung mit dem Ziel der Aufhebung der gerichtlichen
Entscheidung wiederaufgenommen werden.
40. Welche Hinweise hat die Bundesregierung in Bezug auf die Rolle
ehemaliger Mitarbeiter des nationalsozialistischen Sicherheitsapparates
(Gestapo, SD, SS, Kriminalpolizei, Abwehr, geheime Feldpolizei) oder
ehemaliger Mitglieder der NSDAP, die nach 1949 wieder beim Bundesamt
für Verfassungsschutz, beim Bundesnachrichtendienst (BND), beim
Bundeskriminalamt (BKA) sowie in Verfassungsschutzämtern oder
Landeskriminalämtern der Länder beschäftigt wurden oder diesen Behörden als
freie Mitarbeiter zuarbeiteten und an Maßnahmen zur Erfassung oder
Bewertung der Tätigkeit der VVN bzw. der VVN-BdA oder ihrer
Mitglieder beteiligt waren, namentlich bei der Vorbereitung von Verfahren zum
Verbot dieser antifaschistischen Organisation oder ihrer Gliederungen
bzw. bei anderen Maßnahmen, die gegen diese Organisation oder ihre
Mitglieder gerichtet waren (bitte in jedem einzelnen Fall begründen)?
41. Welche Hinweise hat die Bundesregierung, dass bei der Erfassung und
Auswertung der Tätigkeit der VVN bzw. der VVN-BdA und ihrer
Mitglieder durch Behörden und Bundesministerien der Bundesrepublik
Deutschland ehemalige Mitarbeiter nationalsozialistischer
Sicherheitsbehörden (Gestapo, SD, SS, Kriminalpolizei, Abwehr, geheime
Feldpolizei) oder ehemalige Mitglieder der NSDAP beteiligt waren, und welche
Bedeutung hatten die von diesen Mitarbeitern gewonnenen Erkenntnisse
und Bewertungen für staatliche Maßnahmen gegen diese
antifaschistische Organisation oder ihre Gliederungen bzw. Mitglieder (bitte in jedem
Fall begründen)?
Die Fragen 40 und 41 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Die Beobachtungpraxis der VVN-BdA durch die Sicherheitsbehörden der
Länder liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der jeweiligen
Sicherheitsbehörden der Länder und richtet sich nach den jeweiligen Landesgesetzen. Die
Bundesregierung kann keine Auskunft zu Sicherheitsbehörden der Länder
geben.
Hinsichtlich des BfV wird auf ein im Jahr 2015 veröffentlichtes
Geschichtsprojekt verwiesen, welches von zwei unabhängigen Historikern der Ruhr-
Universität Bochum durchgeführt wurde (Constantin Goschler und Michael
Wala in „Keine neue Gestapo“, Rowohlt 2015).
Das Projekt kommt zu dem Ergebnis, dass bis 1955 die Einstellung des
Personals durch die Alliierten kontrolliert und genehmigt wurde. Angehörige
verbrecherischer NS-Organisationen konnten daher nicht in feste
Beschäftigungsverhältnisse übernommen werden. Nach dem Ende des Besatzungsstatuts wurde
eine Reihe von bis dahin „freien Mitarbeitern“ als Angestellte und Beamte in
das BfV übernommen.
Unter diesen „freien Mitarbeitern“ waren auch etwa 16 Personen mit einem
Vorlauf in der Gestapo, der SS und im SD. Sie waren im BfV zum Großteil in
der Spionageabwehr tätig und wurden bereits 1963 wieder aus dem Bundesamt
entfernt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese relativ kleine Gruppe die
Behörde in irgendeiner Weise geprägt hätte. Das Geschichtsprojekt hat auch
herausgearbeitet, dass das BfV 1950 nicht auf den Resten einer
Vorläuferorganisation oder einer anderen Behörde aufgebaut wurde, weshalb es schnell zu
einem integralen Bestandteil des westlichen Bündnisses werden konnte.
Das BKA hat sich mit dieser Materie umfangreich auseinandergesetzt, was zu
diversen Veröffentlichungen führte. Hervorzuheben ist hier die Publikation
„Das Bundeskriminalamt stellt sich seiner Geschichte“ (Luchterhand):
https://w
ww.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Poliz
eiUndForschung/Sonderband2009DasBundeskriminalamtStelltSichSeinerGesc
hichte.html.
Die benannte Publikation dokumentiert die Beiträge dreier Kolloquien, die im
BKA stattfanden. Beteiligt waren neben den Referenten jeweils mehr als 100
Gäste aus dem BKA und von außen sowie zahlreiche Pressevertreter.
Wesentlicher Dokumentationsgegenstand sind zunächst die historischen
Ausgangsbedingungen für den Aufbau des BKA und die unternehmenspolitischen
Absichten einer Aufarbeitung der BKA-Geschichte. Darüber hinaus beschäftigt
sich die Dokumentation detailliert mit polizeirelevanten personellen und
konzeptionellen Verbindungslinien zwischen dem NS-Regime und der
Bundesrepublik.
Schließlich werden Beiträge von Mitarbeitern des BKA dokumentiert, um
jenseits des zuvor gehörten und diskutierten Expertenwissens der Frage
nachzugehen, was die Historienaufarbeitung für die Mitarbeiter des BKA heute bedeutet.
Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat im Jahr 2011 eine Unabhängige
Historikerkommission (UHK) zur Erforschung der eigenen Entstehungs- und
Frühgeschichte berufen. Hinsichtlich der konkreten Zuordnung einzelner NS-
belasteter Mitarbeiter zu einzelnen Maßnahmen mit Bezug zur VVN oder ihren
Mitgliedern wird auf die Publikationen der UHK verwiesen, hier namentlich G.
Sälter: „Phantome des Kalten Krieges“, Berlin 2016. Des Weiteren plant die
UHK eine Publikation zu personellen Kontinuitäten aus der NS-Zeit, die in
diesem Jahr erscheint. Darüber hinaus liegen dem BND keine konkreten
Erkenntnisse im Sinne der Frage vor.
42. Was weiß die Bundesregierung über den Einfluss der Tätigkeit des
ehemaligen SS-Offiziers Johannes Strübing als Mitarbeiter des BfV, der
seine Tätigkeit beim Verfassungsschutz Niedersachsen und beim BfV
fortführte und ggf. an Maßnahmen des BfV in der Bundesrepublik
Deutschland beteiligt war, bei denen rechtsstaatliche Prinzipien verletzt wurden
(vgl. Stefan Constantin Goschler, Die Ämter und ihre Vergangenheit,
S. 133 ff.), und der ggf. auch an der Sammlung von Erkenntnissen über
oder Bewertungen der VVN bzw. der VVN-BdA und ihren Mitgliedern
beteiligt war (bitte in jedem Fall begründen)?
Nach Kenntnis des BfV ist die Person in keinen Zusammenhang mit der
Sammlung oder Bewertung der VVN bzw. der VVN-BdA und ihrer Mitglieder
zu bringen. Das Tätigkeitsfeld war auf die Spionageabwehr beschränkt, wobei
sein Hauptaugenmerk dabei in der Sammlung von Informationen über die in
dem in Frage 41 erwähnten Buch „Keine neue Gestapo“ als Phantom-
Spionagegruppe bezeichnete „Rote Kapelle“ lag.
43. Sieht die Bundesregierung die Gefahr einer möglichen Fehlentwicklung
in der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden, die zu dem
parteipolitisch geprägten Selbstverständnis der Sicherheitsbehörden und ihrer
Mitarbeiter führen könnte, sie seien in erster Linie dem Regierungsschutz
und weniger dem Schutz der Grundrechte und der rechtsstaatlichen
Institutionen verpflichtet (vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts
Regensburg, Urteil vom 25. Mai 1955 – Nr. 174 II 54, in dem es heißt: „Es
wurde für die Annahme der Verfassungsfeindlichkeit keine Begründung
gegeben und zur Durchführung eines Vereinigungsverbots, insbesondere
zur Auflösung der VVN nichts unternommen. Eine rechtsgültige
Feststellung, dass die VVN eine nach Artikel 9 Absatz 2 GG i. V. m. § 5 Ziff.
1 VersG verbotene Organisation sei, wurde also durch die genannte
Entschließung des Min. nicht getroffen.“) (bitte in jedem Fall begründen),
und wenn ja, was unternimmt sie, um dieser entgegenzuwirken?
44. Sieht die Bundesregierung die Gefahr einer möglichen Fehlentwicklung
in der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden und der Polizei, und
wenn ja, was unternimmt sie, um dieser entgegenzuwirken, damit
Verfassungsschutzbehörden und Polizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
unter Anerkennung der Grundrechte des Grundgesetzes strikt
differenzieren zwischen
a) den inhaltlichen Bewertungen,
b) den im Rahmen des politischen Meinungswettbewerbs und der
aktiven Teilnahme am politischen Leben von einzelnen Bürgerinnen und
Bürgern und Organisationen vorgenommenen Tätigkeiten und
c) den nach Auffassung der Fragesteller durch eine Regierungsmehrheit
vorgenommenen parteipolitischen Einschätzungen ihrer politischen
Gegner, um so Demokratie und Meinungsvielfalt, namentlich im
Bereich des Themenkomplexes Antifaschismus und
Rechtsextremismus, zu gewährleisten und solche möglicherweise parteipolitisch
geprägten Bewertungen von Verfassungsschutzbehörden so lange zu
unterlassen, bis nicht konstitutiv durch einen rechtmäßigen
Verwaltungsakt der zuständigen Behörden ein entsprechendes Verbot einer
Organisation wegen „Verfassungswidrigkeit“ oder strafbewehrte
Maßnahmen gegen ihre Mitglieder rechtsgültig verfügt bzw. diese
eingeleitet werden, gegen welche die Betroffenen – anders als im
Fall nicht überprüfbarer Bewertungen einer
Verfassungsschutzbehörde – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ggf. rechtsstaatliche
Mittel einlegen können (vgl. die Ausführung des
Verwaltungsgerichts Regensburg, Urteil vom 25. Mai 1955 – Nr. 174 II 54, in dem
es heißt: „Eine solche Feststellung ist stets ein Verwaltungsakt, der
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen diesen mit
Begründung bekanntgemacht und unter Hinweis auf die zulässigen
Rechtsbehelfe eröffnet werden muss“; bitte in jedem Fall
begründen)?
Die Fragen 43 und 44 werden gemeinsam beantwortet.
Die Arbeit der Sicherheitsbehörden der Länder liegt im alleinigen
Verantwortungsbereich der jeweiligen Bundesländer.
Die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden des Bundes basiert auf zeitgenössischen
gesetzlichen Grundlagen und der aktuellen Rechtsprechung.
45. Teilt die die Bundesregierung die Auffassung von
Verfassungsschutzbehörden, dass eine Körperschaft als „maßgeblich [durch eine bestimmte
Partei oder Ideologie] beeinflusst“ zu bewerten ist, sobald eine Person im
Leitungsgremium einer Körperschaft sowohl Mitglied in der
Körperschaft als auch Mitglied in einer Partei ist (personelle Verschränkung des
Leitungsgremiums), und welchen Einfluss hat diese Feststellung nach
Auffassung der Bundesregierung – unter Anwendung des gleichen
logischen Deduktionsverfahrens – auf eine analog mögliche Bewertung einer
„Beeinflussung“ von Behörden, welche bei Einstellungen im öffentlichen
Dienst nach 1949, namentlich bei der Besetzung von Leitungsgremien in
Behörden, auf ehemalige Mitarbeiter nationalsozialistischer
Sicherheitsbehörden (Gestapo, SD, SS, Kriminalpolizei, Abwehr, geheime
Feldpolizei) oder ehemalige Mitglieder der NSDAP zurückgegriffen haben (falls
diese Auffassung und ihre logische Konsequenz nicht geteilt wird, bitte
begründen, warum die „personelle Verschränkung […] auf
Funktionärsebene mit der DKP, aber auch die rein quantitative Betrachtung der
Doppelmitgliedschaften [eine] hinreichende indizielle Wirkung für die
Aussage einer linksextremistischen Beeinflussung haben“ (vgl. VGH
München, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 10 ZB 15.795, Rn. 19)), und
inwiefern wurde bei dieser Bewertung durch die
Verfassungsschutzbehörden das Gleichheitsgebot von Artikel 3 GG vollumfänglich
berücksichtigt (bitte in jedem einzelnen Fall begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
46. Hat die Bundesregierung Hinweise, dass bei der Erfassung und
Auswertung der Tätigkeit der KPD und ihrer Mitglieder ehemalige Mitarbeiter
nationalsozialistischer Sicherheitsbehörden (Gestapo, SD, SS,
Kriminalpolizei, Abwehr, geheime Feldpolizei) oder ehemalige Mitglieder der
NSDAP beteiligt waren, und wenn ja, welche, und welchen Einfluss
hatten die von diesen Mitarbeitern gewonnenen Erkenntnisse und
Bewertungen auf staatliche Maßnahmen, insbesondere beim Verbot der KPD in
der Bundesrepublik Deutschland 1956 (bitte in jedem Fall begründen)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 40 und 41 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]