[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/17236 –
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand
31. Dezember 2019
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Asylstatistiken beinhalten zumeist nur Zugangs-, Antrags- und
Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden
anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer
verfügbar, weshalb die Fraktion die LINKE sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig
erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache
19/13303).
Am 2. November 2017 stellte auch das Statistische Bundesamt erstmalig ein
ausführliches Zahlenwerk zu in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf
der Datengrundlage des Ausländerzentralregisters (AZR) vor (
https://www.de
statis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2017/11/PD17_387_125
21.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dem Statistischen Bundesamt
anerkannte Flüchtlinge genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend bei dieser
statistischen Erhebung ist die „Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen
Kategorien humanitärer Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt
deshalb untersucht, inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen, soweit
das möglich war. Sogenannte Visa-Overstayers (ohne Asylantragstellung)
fallen damit aus dieser Statistik heraus, selbst wenn sie später einen humanitären
Aufenthaltstitel erhalten haben sollten. Solche Erfassungsunterschiede im
Detail bewirken, dass das Statistische Bundesamt für Ende 2016 auf eine Zahl
von insgesamt 1,6 Millionen Schutzsuchenden in Deutschland kam, während
die Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der Anfrage der Fraktion DIE LIN-
KE. für Ende 2016 bei 1,5 Millionen lag – wobei auch diese Zahl nicht nur
anerkannte Flüchtlinge im Rechtssinne, sondern zudem Asylsuchende,
Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären Aufenthaltsstatus enthält
(jüdische Kontingentflüchtlinge und andere Geflüchtete mit einer
Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind hierbei
nicht enthalten). Für Ende 2018 nannte das Statistische Bundesamt eine Zahl
von insgesamt knapp 1,8 Millionen Schutzsuchenden in Deutschland (https://
www.tagesschau.de/inland/schutzsuchende-deutschland-103.html). Aus der
Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/8258 ließ sich
ebenfalls eine Gesamtzahl von knapp 1,8 Millonen Geflüchteten für Ende
Deutscher Bundestag Drucksache 19/19333
19. Wahlperiode 25.03.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 25. März 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2018 errechnen, wenn auch Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 Absatz 4 AufenthG berücksichtigt werden.
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der in Deutschland lebenden
Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus von über einer Million auf unter
400 000 gesunken. Die Zahl der anerkannten Flüchtlinge (Asylberechtigte und
GFK-Flüchtlinge) hatte sich von über 200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im
Jahr 2011 reduziert, vor allem infolge zehntausender Asyl-Widerrufe, aber
auch durch Einbürgerungen und Ausreisen. Seit 2012 steigt die Gesamtzahl
hier lebender Geflüchteter wieder an, vor allem Schutzsuchende aus Syrien
sorgten für einen deutlichen Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge auf
insgesamt fast 700 000 Ende 2018. Zudem hatten 227 000 Geflüchtete, viele aus
Syrien, einen sogenannten subsidiären Schutzstatus. Knapp 97 000
Geflüchtete, überwiegend aus Afghanistan, lebten Ende 2018 mit nationalem
Abschiebungsschutz in Deutschland.
Etwa 62 000 Personen verfügten Ende 2018 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und § 25a und b AufenthG), knapp 54 000 wegen langjährigen
Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG) und knapp
23 000 Personen wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe
(§ 25 Absatz 4 AufenthG). Etwa 8 000 Menschen verfügten über einen
Aufenthaltstitel infolge einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a
AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und stieg dann bis Ende 2016 auf über 725 000 an, um bis Ende 2018
wiederum auf knapp 480 000 zurückzugehen.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) zu ausreisepflichtigen
Personen sind nach Auffassung der Fragesteller zum Teil fehlerhaft und überhöht.
Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können beispielsweise das
Land längst wieder verlassen haben, viele angeblich Ausreisepflichtige sind
tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725
sowie
https://mediendienst-integration.de/artikel/niemand-weiss-wie-viele-aus
reisepflichtige-es-genau-gibt.html und
https://www.diakonie.de/fileadmin/use
r_upload/Diakonie/PDFs/Stellungnahmen_PDF/Verlassen_ausreisepflichtige_
Personen_Deutschland_nicht_-__Eine_Datenana....pdf). 180 000 der Ende
2018 236 000 Ausreisepflichtigen verfügten über eine Duldung (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/8258), etwa wegen medizinischer
Abschiebungshindernisse oder der Pflege von Angehörigen, wegen der Aufnahme einer Ausbildung
oder Beschäftigung, wegen fehlender Reisedokumente oder weil
Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind.
40 Prozent dieser Duldungen wurden aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das
kann z. B. bei Asyl-Folgeanträgen der Fall sein oder wenn enge
verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen. Bei
Ausreisepflichtigen ohne Duldung – Ende 2018 waren dies 51 525 Menschen,
darunter knapp 25 000 abgelehnte Asylsuchende – geht auch die
Bundesregierung davon aus, dass „eine nicht unerhebliche Zahl“ von ihnen „ohne
Kenntnis der Ausländerbehörden aus Deutschland ausreist oder untertaucht“
(Bundestagsdrucksache 18/6860, Antwort zu Frage 22). Ihre Zahl dürfte nach
Ansicht der Fragesteller in der Realität mithin kleiner sein, als es die Angaben
des AZR vermuten lassen. Beim Duldungsgrund „fehlende Reisedokumente“
wird nicht erfasst, ob den Betroffenen dieses Fehlen von Reisedokumenten
angelastet werden kann. Häufig sind die fehlenden Dokumente auch nicht der
ursächliche Grund dafür, dass eine Abschiebung nicht vollzogen wird. Wie viele
Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen oder
sollen, wird im AZR nicht erfasst.
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2019?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren im Ausländerzentralregister (AZR)
43.465 Personen mit einer Asylberechtigung, darunter 25.995 männliche und
17.454 weibliche sowie 16 Personen mit unbekanntem Geschlecht erfasst.
5.581 Personen waren unter 18 Jahre, 37.883 Personen über 17 Jahre alt und
bei einer Person ist das Alter unbekannt. 27.349 Personen lebten seit mehr als
sechs Jahren in Deutschland, 16.106 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 10
Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 2.305 Personen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2019.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
Die Fragen 1 a bis 1 c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Asylberechtigte insgesamt 43.465
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 62,3
befristete Aufenthaltsrechte 36,1
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 1,6
Asylberechtigte insgesamt 43.465
darunter:
Türkei
Syrien
Iran
Afghanistan
Irak
Eritrea
Sri Lanka
Kosovo
Russische Föderation
Pakistan
Ungeklärt
Polen
Äthiopien
Vietnam
11.715
7.232
5.762
2.077
2.044
1.388
1.294
962
915
639
602
595
575
525
China 436
Asylberechtigte insgesamt 43.465
Länder
Baden-Württemberg 5.135
Bayern 4.306
Berlin 2.507
Brandenburg 232
Bremen 624
Hamburg 1.782
Hessen 5.103
Mecklenburg-Vorpommern 148
Niedersachsen 5.380
Nordrhein-Westfalen 13.735
Rheinland-Pfalz 1.259
Saarland 782
Sachsen 808
Sachsen-Anhalt 299
Schleswig-Holstein 1.111
Thüringen 254
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 31. Dezember 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2019?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren 702.784 Personen mit
Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG) i. V. m. § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), darunter 448.875 männliche und 253.321 weibliche,
sowie 588 Personen mit unbekanntem Geschlecht im AZR erfasst. 223.445
Personen waren unter 18 Jahre alt, 479.331 Personen über 17 Jahre alt und bei 8
Personen ist das Alter unbekannt. 75.783 Personen lebten seit mehr als sechs
Jahren in Deutschland, 626.461 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 540
Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 50.785 Personen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2019.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
Die Fragen 2 a bis 2 c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 702.784
davon mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 8,8 %
befristete Aufenthaltsrechte 89,2 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 2,0 %
Personen mit Flüchtlingsschutz
Deutschland 702.784
darunter:
Syrien 379.045
Irak 106.412
Afghanistan 47.684
Eritrea 40.305
Iran 34.618
Ungeklärt 20.458
Türkei 13.998
Somalia 12.910
Staatenlos 7.314
Pakistan 6.325
Russische Föderation 4.039
Nigeria 3.154
Äthiopien 2.623
Aserbaidschan 2.028
Sonstige asiatische
Staatsangehörigkeiten
1.896
Personen mit Flüchtlingsschutz 702.784
Länder
Baden-Württemberg 76.107
Bayern 81.212
Berlin 30.412
Brandenburg 10.615
Bremen 14.472
Hamburg 20.746
Hessen 61.764
Mecklenburg-Vorpommern 9.473
Niedersachsen 79.182
Nordrhein-Westfalen 194.617
Rheinland-Pfalz 30.581
Saarland 17.685
Sachsen 20.565
Sachsen-Anhalt 16.257
Schleswig-Holstein 25.948
Thüringen 13.148
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren,
auch bei den Unterfragen) lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2019?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär
Schutzberechtigten?
Die Fragen 3 und 3 a werden gemeinsam beantwortet.
Im AZR werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alt. des
AufenthG (subsidiärer Schutz) und nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(Abschiebungsverbote) gespeichert. Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren 235.830
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alt.
AufenthG (subsidiärer Schutz) erfasst, davon 140.579 männliche, 95.053 weibliche
und 198 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 75.948 Personen waren unter
18 Jahre, 159.881 Personen über 17 Jahre und bei einer Person ist das Alter
unbekannt. 9.314 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland,
225.955 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 561 Personen ist die
Aufenthaltsdauer unbekannt. 21.338 Personen erhielten den Status erstmalig im Jahr
2019. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG waren
112.601 Personen zum Stichtag 31. Dezember 2019 erfasst, davon 60.217
männliche, 52.280 weibliche und 104 mit unbekanntem Geschlecht. 39.704
Personen waren unter 18 Jahre, 72.892 Personen über 17 Jahre und bei 5
Personen ist das Alter unbekannt. 23.011 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren
in Deutschland und 89.386 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 204
Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 16.499 erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2019.
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich diese subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
Die Fragen 3 b und 3 c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten und auf die Länder kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 2 Satz 1, 2.Alt. AufenthG (subsidiärer
Schutz)
Deutschland 235.830
darunter:
Syrien 155.005
Irak 23.225
Afghanistan 17.254
Eritrea 13.335
Somalia 7.300
Ungeklärt 6.223
Jemen 1.685
Staatenlos 1.545
Iran 1.299
Russische Föderation 1.139
Sudan (ohne Südsudan) 788
Nigeria 517
Libanon 509
Türkei 408
Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 382
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 3 AufenthG
Deutschland 112.601
darunter:
Afghanistan 68.218
Syrien 4.788
Irak 4.667
Somalia 4.487
Nigeria 3.771
Russische Föderation 2.102
Kosovo 2.068
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 3 AufenthG
Deutschland 112.601
darunter:
Eritrea 1.836
Armenien 1.494
Türkei 1.217
Ungeklärt 1.201
Äthiopien 1.169
Iran 1.148
Serbien 1.095
Aserbaidschan 903
Bundesland
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2
Satz 1, 2.Alt. AufenthG (subsidiärer
Schutz)
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 3 AufenthG
Deutschland 235.830 112.601
darunter:
Baden-Württemberg 20.098 10.654
Bayern 19.675 16.929
Berlin 16.595 7.118
Brandenburg 5.477 2.157
Bremen 2.873 1.439
Hamburg 4.941 7.233
Hessen 20.592 12.383
Mecklenburg-Vorpommern 2.514 1.536
Niedersachsen 28.431 9.419
Nordrhein-Westfalen 67.065 22.225
Rheinland-Pfalz 15.179 5.591
Saarland 3.815 888
Sachsen 6.604 3.936
Sachsen-Anhalt 5.844 3.047
Schleswig-Holstein 12.125 5.132
Thüringen 4.002 2.914
4. Bei wie vielen der in Frage 1 bis 3 benannten Personen war ein
Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 31. Dezember
2019 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Status differenzieren)?
Die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 basieren auf Daten des AZR. Anhängige
Widerrufsverfahren werden im AZR jedoch nicht erfasst.
Nach Daten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die
keine Unterscheidung nach „aufhältig“ oder „nicht aufhältig“ oder nach dem
jeweiligen Schutzstatus treffen, waren 215.618 Widerrufsprüfverfahren zum
Stichtag 31. Dezember 2019 eingeleitet und anhängig. Die Verteilung nach
Hauptherkunftsländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Staatsangehörigkeiten gesamt Anhängige Widerrufsprüfverfahren
Stichtag 31.12.2019 215.618
darunter:
Syrien 126.580
Irak 30.026
Afghanistan 21.109
Eritrea 12.476
Staatsangehörigkeiten gesamt Anhängige Widerrufsprüfverfahren
Stichtag 31.12.2019 215.618
darunter:
Ungeklärt 6.669
Iran 5.512
Staatenlos 2.370
Somalia 2.302
Russische Föderation 1.021
Pakistan 1.009
Türkei 671
Nigeria 538
Ägypten 414
Libyen 390
Aserbaidschan 378
5. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte
auch nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren im AZR 19.844 Personen mit
Widerruf/ Rücknahme eines Schutzstatus erfasst. 18.385 Personen lebten seit mehr
als sechs Jahren in Deutschland, 1.458 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei
einer Person ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. Die Verteilung nach
Aufenthaltsstatus und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Personen mit Widerruf/
Rücknahme des Flüchtlingsstatus
Asylanerkennung
widerrufen /
zurückgenommen
Flüchtlingseigenschaft widerrufen /
zurückgenommen
subsidiärer Schutz
nach § 4 Abs. 1
AsylG widerrufen /
zurückgenommen
Summe
insgesamt 19.163 500 181 19.844
darunter mit dem
Aufenthaltsstatus:
unbefristete Aufenthaltsrechte 15.502 76 3 15.581
befristete Aufenthaltsrechte 3.016 292 111 3.419
sonstiges (z. B. Duldung, kein
Status gespeichert) 645 132 67 844
Personen mit Widerruf/ Rücknahme des Schutzstatus
alle Staatsangehörigkeiten 19.844
darunter:
Kosovo 7.000
Irak 3.298
Türkei 2.719
Serbien 1.254
Serbien und Montenegro (ehemals) 669
Albanien 567
Syrien 424
Sri Lanka 370
Jugoslawien (ehemals) 358
Serbien (ehemals) 298
Afghanistan 215
Polen 205
Personen mit Widerruf/ Rücknahme des Schutzstatus
alle Staatsangehörigkeiten 19.844
darunter:
Iran 202
Vietnam 176
Montenegro 164
6. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2019?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren 3.926 Personen mit einer Duldung
nach § 60a Absatz 1 AufenthG, darunter 2.633 männliche und 1.284 weibliche
sowie 9 Personen mit unbekanntem Geschlecht, im AZR erfasst. 1.126
Personen waren unter 18 Jahre und 2.800 Personen über 17 Jahre alt. 770 Personen
lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 3.152 Personen sechs Jahre
oder weniger. Bei 4 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 1.911
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Bundesländern
und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 3.926
Bundesländer
Baden-Württemberg 227
Bayern 369
Berlin 17
Brandenburg 96
Bremen 58
Hamburg 6
Hessen 288
Mecklenburg-Vorpommern 9
Niedersachsen 505
Nordrhein-Westfalen 1.240
Rheinland-Pfalz 319
Saarland 48
Sachsen 148
Sachsen-Anhalt 50
Schleswig-Holstein 501
Thüringen 45
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 3.926
alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
Irak 723
Afghanistan 420
Serbien 250
Kosovo 204
Russische Föderation 185
Syrien 175
Albanien 120
Nigeria 113
Iran 111
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 3.926
alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
Türkei 109
Pakistan 105
Ungeklärt 104
Nordmazedonien 100
Armenien 94
Libanon 87
7. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2019?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren 1.278 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG, darunter 1.028 männliche und 248 weibliche
sowie 2 Personen mit unbekanntem Geschlecht im AZR erfasst. 39 Personen
waren unter 18 Jahre und 1.239 Personen über 17 Jahre alt. 285 Personen
lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 993 Personen sechs Jahre oder
weniger. 666 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019 (Hinweis: § 19d
war zum Auswertungsstichtag noch nicht in Kraft getreten). Die Verteilung
nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Absatz 1 AufenthG Summe
Länder 1.278
Baden-Württemberg 236
Bayern 286
Berlin 41
Brandenburg 9
Bremen 7
Hamburg 86
Hessen 51
Mecklenburg-Vorpommern 13
Niedersachsen 148
Nordrhein-Westfalen 265
Rheinland-Pfalz 37
Saarland 2
Sachsen 15
Sachsen-Anhalt 11
Schleswig-Holstein 61
Thüringen 10
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Absatz 1 AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 1.278
darunter:
Afghanistan 205
Albanien 178
Kosovo 105
Pakistan 66
Gambia 61
Ukraine 48
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Absatz 1 AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 1.278
darunter:
Nigeria 43
Iran 36
Irak 35
Guinea 29
Ägypten 28
Bangladesch 27
Indien 26
Serbien 26
Kamerun 25
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 31. Dezember 2019 infolge verschiedener politischer
Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Bis zum 31. Dezember 2019 wurden im geregelten Aufnahmeverfahren für
jüdische Zuwanderer insgesamt 209.923 Personen aufgenommen. Hinzu kommen
8.535 Personen, die vor Beginn oder außerhalb des geregelten
Aufnahmeverfahrens eingereist waren. Insgesamt sind damit 218.458 jüdische Zuwanderer
mit ihren Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. ihren
Nachfolgestaaten eingereist. Die Verteilung nach Bundesländern kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Bundesland Einreisen / Personen
Baden-Württemberg 20.025
Bayern 32.243
Berlin 1.137
Brandenburg 7.588
Bremen 2.243
Hamburg 5.325
Hessen 18.483
Mecklenburg-Vorpommern 6.611
Niedersachsen 18.316
Nordrhein-Westfalen 51.710
Rheinland-Pfalz 11.597
Saarland 3.239
Sachsen 11.025
Sachsen-Anhalt 7.695
Schleswig-Holstein 6.789
Thüringen 5.897
Gesamt 209.923
Jüdische Zuwanderer, die eine Aufnahmezusage bekommen haben, erhalten
nach der Einreise in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 AufenthG. Gemeinsam aufgenommene Familienangehörige (Ehegatten
und minderjährige, ledige Kinder), die nicht selbst die Voraussetzungen für eine
Aufnahme als jüdische Zuwanderer erfüllen, erhalten nach der Einreise
zunächst eine Aufenthaltserlaubnis.
Diese Aufenthaltserlaubnis kann entsprechend den allgemeinen Bestimmungen
des Aufenthaltsgesetzes verlängert oder in eine Niederlassungserlaubnis
umgewandelt werden. Die Einreisestatistik der jüdischen Zuwanderer enthält keine
Differenzierung nach der Art der erteilten Aufenthaltstitel.
9. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2019, und welche Personengruppen betraf dies insbesondere (bitte
darlegen)?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG besaßen zum 31. Dezember
2019 insgesamt 3.695 Personen, darunter 1.940 männliche und 1.754 weibliche
sowie eine Person mit unbekanntem Geschlecht. 1.508 Personen waren unter
18 Jahre alt und 2.187 Personen über 17 Jahre alt. 240 Personen lebten seit
mehr als sechs Jahren in Deutschland und 3.455 Personen sechs Jahre oder
weniger. 151 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019.
§ 22 AufenthG ist nur für die Aufnahme einzelner Personen und nicht auf
Personengruppen anwendbar. Es handelt sich hierbei um besonders herausragende,
individuelle Einzelfälle. Eine weitergehende statistische Erfassung im Sinne
einer Zuordnung der aufgenommenen Einzelpersonen zu bestimmten
Personengruppen erfolgt insofern nicht. Die Verteilung nach Bundesländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 3.695
Länder
Baden-Württemberg 430
Bayern 456
Berlin 291
Brandenburg 117
Bremen 31
Hamburg 125
Hessen 332
Mecklenburg-Vorpommern 48
Niedersachsen 364
Nordrhein-Westfalen 886
Rheinland-Pfalz 176
Saarland 41
Sachsen 126
Sachsen-Anhalt 62
Schleswig-Holstein 146
Thüringen 64
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 3.695
darunter:
Afghanistan 2.765
Syrien 429
Iran 80
Ungeklärt 67
Irak 58
Libanon 33
Jemen 22
Bosnien und Herzegowina 18
Jordanien 17
Eritrea 16
Staatenlos 15
Usbekistan 15
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 3.695
darunter:
Türkei 14
Albanien 11
Russische Föderation 10
10. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2019?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG besaßen zum 31. Dezember
2019 insgesamt 8.751 Personen, darunter 4.531 männliche, 4.215 weibliche
und 5 Personen unbekannten Geschlechts.
2.828 Personen waren unter 18 Jahre alt und 5.923 Personen über 17 Jahre alt.
4.599 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 4.150
Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 2 Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 1275 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die
Verteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 8.751
Länder
Baden-Württemberg 498
Bayern 328
Berlin 1.813
Brandenburg 113
Bremen 106
Hamburg 142
Hessen 329
Mecklenburg-Vorpommern 39
Niedersachsen 1.103
Nordrhein-Westfalen 1.962
Rheinland-Pfalz 572
Saarland 85
Sachsen 263
Sachsen-Anhalt 158
Schleswig-Holstein 201
Thüringen 1.039
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 8.751
darunter:
Kosovo 1.275
Albanien 1.166
Serbien 1.131
Türkei 540
Nordmazedonien 434
Russische Föderation 424
Bosnien und Herzegowina 351
Armenien 303
Afghanistan 293
Irak 256
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 8.751
darunter:
Libanon 217
Aserbaidschan 166
Georgien 155
Iran 137
Montenegro 128
11. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte
jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren 22.054 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG erfasst. 4.049 Personen waren
unter 18 Jahre alt und 18.005 Personen über 17 Jahre alt. 15.884 Personen lebten
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 6.170 Personen sechs Jahre oder
weniger. 719 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019.
Nach § 23 Absatz 2 AufenthG waren 92.213 Personen erfasst, davon 8.922
Personen unter 18 Jahre alt und 83.291 Personen über 17 Jahre alt. 68.620
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 23.588 Personen sechs
Jahre oder weniger und bei 5 Personen war die Aufenthaltsdauer unbekannt.
3.479 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019.
Zudem waren nach § 23 Absatz 4 AufenthG 2.937 Personen erfasst, davon
waren 1.172 Personen unter 18 Jahre alt und 1.765 Personen über 17 Jahre alt. 150
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 2.784 Personen
sechs Jahre oder weniger. Bei 3 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt.
864 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung
nach Geschlecht, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
nach § 23
AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Abs. 2
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 4
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Abs. 4
Summe 22.054 22.727 69.486 2.820 117
männlich 10.066 10.987 31.465 1.423 57
weiblich 11.981 11.701 38.016 1.394 60
unbekannt 7 39 5 3
Bundesland Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Deutschland 22.054
Baden-Württemberg 2.717
Bayern 761
Berlin 3.247
Brandenburg 472
Bremen 436
Hamburg 1.164
Hessen 1.491
Mecklenburg-Vorpommern 38
Niedersachsen 1.730
Bundesland Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Deutschland 22.054
Nordrhein-Westfalen 6.656
Rheinland-Pfalz 825
Saarland 412
Sachsen 236
Sachsen-Anhalt 247
Schleswig-Holstein 812
Thüringen 810
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1 AufenthG 22.054
darunter:
Syrien 5.032
Kosovo 2.608
Serbien 2.474
Türkei 1.631
Bosnien und Herzegowina 1.587
Libanon 1.523
Irak 948
Ungeklärt 827
Afghanistan 730
Iran 459
Russische Föderation 333
Ukraine 295
Sri Lanka 277
Kroatien 273
Pakistan 242
Bundesland Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Abs. 2 AufenthG
Deutschland 22.727 69.486
Baden-Württemberg 3.225 7.423
Bayern 3.713 11.543
Berlin 1.394 3.987
Brandenburg 684 1.551
Bremen 248 465
Hamburg 538 1.911
Hessen 1.631 5.346
Mecklenburg-Vorpommern 391 1.645
Niedersachsen 1.750 6.026
Nordrhein-Westfalen 4.669 18.372
Rheinland-Pfalz 1.103 2.378
Saarland 265 877
Sachsen 1.267 3.967
Sachsen-Anhalt 539 1.734
Schleswig-Holstein 740 1.326
Thüringen 570 935
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 AufenthG 22.727
darunter:
Syrien 17.749
Ukraine 1.403
Irak 1.353
Russische Föderation 708
Ungeklärt 306
Staatenlos 219
Somalia 160
Eritrea 116
Iran 85
Weißrussland 84
Moldau (Republik) 64
Libanon 62
Usbekistan 61
Aserbaidschan 50
Sri Lanka 44
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 AufenthG 69.486
darunter:
Ukraine 29.132
Russische Föderation 25.627
Moldau (Republik) 2.912
Usbekistan 1.895
Aserbaidschan 1.858
Weißrussland 1.547
Vietnam 1.440
Kirgisistan 1.065
Georgien 673
Kasachstan 650
Sowjetunion (ehemals) 524
Staatenlos 478
Lettland 302
Ungeklärt 244
Litauen 189
Bundesland Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Abs. 4 AufenthG
Deutschland 2.820 117
Baden-Württemberg 283 11
Bayern 444 13
Berlin 177 2
Brandenburg 77 3
Bremen 22 2
Hamburg 66 10
Hessen 167 11
Mecklenburg-Vorpommern 52
Niedersachsen 450 3
Nordrhein-Westfalen 491 57
Rheinland-Pfalz 148 4
Saarland 34
Sachsen 100
Bundesland Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Abs. 4 AufenthG
Deutschland 2.820 117
Sachsen-Anhalt 57
Schleswig-Holstein 169 1
Thüringen 83
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 23 Abs. 4
AufenthG 2.820
darunter:
Syrien 1.778
Eritrea 397
Sudan (ohne Südsudan) 288
Somalia 118
Irak 66
Äthiopien 50
Iran 22
Ungeklärt 20
Sudan (ehemals) 12
Libanon 12
Staatenlos 11
Ägypten 10
Sri Lanka 10
Südsudan 7
Afghanistan 3
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis (NE) nach § 23
Abs. 4 AufenthG 117
darunter:
Ukraine 24
Kosovo 17
Serbien 10
Türkei 8
Irak 8
Afghanistan 7
Syrien 5
Sri Lanka 4
Kongo, Dem. Republik 4
Bosnien und Herzegowina 3
Armenien 2
Montenegro 2
Iran 2
Jugoslawien (ehemals) 2
Vietnam 2
12. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum 31. Dezember 2019 waren im AZR insgesamt 777 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a oder 104b AufenthG gespeichert. 202
Personen waren unter 18 Jahre alt und 575 Personen über 17 Jahre alt. Weitere
Details können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 i. V. m.
§ 104a AufenthG
AE nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 104b
AufenthG Summe
Insgesamt 746 31 777
männlich 395 16 411
weiblich 351 15 366
Bundesland AE nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 104a AufenthG
AE nach § 23 Abs. 1
i. V. m. § 104b AufenthG Summe
alle Bundesländer 746 31 777
darunter:
Baden-Württemberg 14 1 15
Bayern 43 3 46
Berlin 24 0 24
Brandenburg 26 0 26
Bremen 22 0 22
Hamburg 14 0 14
Hessen 1 0 1
Mecklenburg-Vorpommern 17 0 17
Niedersachsen 82 0 82
Nordrhein-Westfalen 398 27 425
Rheinland-Pfalz 34 0 34
Saarland 16 0 16
Sachsen 15 0 15
Sachsen-Anhalt 11 0 11
Schleswig-Holstein 21 0 21
Thüringen 8 0 8
AE nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1
i.V.m § 104a AufenthG
AE nach § 23 Abs. 1
i. V. m. § 104b AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 746 31 777
darunter:
Kosovo 239 4 243
Serbien 165 8 173
Türkei 57 4 61
Syrien 39 39
Libanon 25 2 27
Irak 22 1 23
Bosnien und Herzegowina 15 2 17
Serbien (ehemals) 13 13
Serbien und Montenegro
(ehemals)
13 1 14
Afghanistan 11 1 12
China 11 11
Vietnam 11 11
AE nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1
i.V.m § 104a AufenthG
AE nach § 23 Abs. 1
i. V. m. § 104b AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 746 31 777
darunter:
Russische Föderation 10 10
Jugoslawien (ehemals) 9 9
Pakistan 8 8
13. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
erteilt wurde?
Zum 31. Dezember 2019 waren im AZR insgesamt 123 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gespeichert.
14. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2019?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren 21.239 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erfasst, darunter 10.949 nach § 25
Absatz 4 Satz 1 AufenthG sowie 10.290 nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG.
3.631 Personen waren unter 18 Jahre alt und 17.608 Personen über 17 Jahre alt.
2.362 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach
Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten
kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe
Summe 10.949 10.290 21.239
männlich 5.826 4.638 10.464
weiblich 5.072 5.649 10.721
unbekannt 51 3 54
AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe
Aufenthaltsdauer 10.949 10.290 21.239
6 Jahre und weniger 7.216 1.638 8.854
mehr als 6 Jahre 3.733 8.652 12.385
AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe
Deutschland 10.949 10.290 21.239
Baden-Württemberg 468 364 832
Bayern 1.777 328 2.105
Berlin 2.507 1.260 3.767
Brandenburg 46 66 112
Bremen 74 87 161
Hamburg 1.051 501 1.552
Hessen 883 350 1.233
Mecklenburg-Vorpommern 30 392 422
Niedersachsen 457 2.112 2.569
Nordrhein-Westfalen 3.101 4.042 7.143
Rheinland-Pfalz 211 274 485
AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe
Deutschland 10.949 10.290 21.239
Saarland 31 146 177
Sachsen 43 93 136
Sachsen-Anhalt 29 147 176
Schleswig-Holstein 224 96 320
Thüringen 17 32 49
AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 10.949 10.290 21.239
darunter:
Libyen 2.396 62 2.458
Türkei 358 1.828 2.186
Russische Föderation 1.383 326 1.709
Serbien 237 1.274 1.511
Kosovo 185 1.110 1.295
Saudi Arabien 867 26 893
Libanon 66 713 779
Kuwait 635 18 653
Vereinigte Arabische Emirate 547 9 556
Katar 521 9 530
Irak 252 260 512
Bosnien und Herzegowina 104 373 477
Ukraine 319 128 447
Ungeklärt 56 388 444
Nordmazedonien 116 262 378
15. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a
bzw. 4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2019?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren 107 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG erfasst. Davon waren 11
Personen unter 18 Jahre alt und 96 Personen über 17 Jahre alt. 28 Personen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Geschlecht,
Aufenthaltsdauer, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
AE nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG § 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG Summe
Summe 96 11 107
männlich 29 4 33
weiblich 67 7 74
AE nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG § 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG Summe
Aufenthaltsdauer 96 11 107
6 Jahre und weniger 78 8 86
mehr als 6 Jahre 18 3 21
AE nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG § 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG Summe
Länder insgesamt 96 11 107
davon:
Baden-Württemberg 10 10
Bayern 9 9
Berlin 6 6
Brandenburg 1 1
Bremen 4 4
Hamburg 15 3 18
Hessen 12 12
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen 5 2 7
Nordrhein-Westfalen 21 4 25
Rheinland-Pfalz 1 1
Saarland 5 5
Sachsen 4 1 5
Sachsen-Anhalt 1 1
Schleswig-Holstein 2 2
Thüringen 1 1
§ 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 96 11
darunter
Nigeria 14
Bulgarien 13
Albanien 10
Rumänien 9
Ukraine 6
Simbabwe 6
Irak 4 1
Thailand 4
China 3
Ghana 2
Georgien 2
Brasilien 2
Ungarn 2
Moldau (Republik) 2
Kosovo 1 1
16. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 lebten 56.272 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG in Deutschland, darunter 30.487
männliche und 25.754 weibliche, sowie 31 Personen mit unbekanntem
Geschlecht.
18.652 Personen waren unter 18 Jahre alt, 37.619 Personen über 17 Jahre alt
und bei einer Person ist das Alter unbekannt. 32.877 Personen lebten seit mehr
als sechs Jahren in Deutschland, 23.388 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei
7 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 7466 erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
Länder insgesamt 56.272
davon:
Baden-Württemberg 2.612
Bayern 2.695
Berlin 6.197
Brandenburg 1.273
Bremen 3.200
Hamburg 3.413
Hessen 2.273
Mecklenburg-Vorpommern 424
Niedersachsen 5.430
Nordrhein-Westfalen 20.517
Rheinland-Pfalz 1.872
Saarland 379
Sachsen 1.408
Sachsen-Anhalt 1.359
Schleswig-Holstein 2.358
Thüringen 862
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 56.272
darunter
Serbien 8.596
Kosovo 6.210
Türkei 4.414
Nordmazedonien 2.917
Ungeklärt 2.343
Bosnien und Herzegowina 2.004
Russische Föderation 1.973
Nigeria 1.942
Vietnam 1.884
Ghana 1.855
Afghanistan 1.813
Irak 1.585
Armenien 1.566
Albanien 1.411
Libanon 1.235
17. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen
bzw. Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b
AufenthG (bitte ebenfalls nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18
Jahren, Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern, Absätzen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren 7.824 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, 614 Personen mit einer Duldung nach 60a
Absatz 2b AufenthG und 5.170 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25b AufenthG aufhältig. Die Verteilung nach Geschlecht, Alter,
Bundesländern und Staatsangehörigkeiten kann den nachstehenden Tabellen entnommen
werden:
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Summe
Summe 6.489 902 433 7.824
männlich 3.743 416 229 4.388
weiblich 2.740 486 202 3.428
unbekannt 6 0 2 8
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Summe
Altersgruppen insgesamt 6.489 902 433 7.824
unter 18 Jahre 2.004 41 378 2.423
18 Jahre und älter 4.485 861 55 5.401
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Summe
Länder insgesamt 6.489 902 433 7.824
Baden-Württemberg 597 116 53 766
Bayern 620 88 38 746
Berlin 380 46 18 444
Brandenburg 69 13 8 90
Bremen 216 17 14 247
Hamburg 336 22 17 375
Hessen 316 44 24 384
Mecklenburg-Vorpommern 90 18 7 115
Niedersachsen 762 137 78 977
Nordrhein-Westfalen 2.232 258 114 2604
Rheinland-Pfalz 262 62 26 350
Saarland 48 10 4 62
Sachsen 106 19 5 130
Sachsen-Anhalt 95 8 3 106
Schleswig-Holstein 294 37 16 347
Thüringen 66 7 8 81
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG
insgesamt 6.489
darunter:
Serbien 706
Afghanistan 702
Kosovo 672
Türkei 502
Russische Föderation 422
Libanon 335
Armenien 332
Albanien 286
Nordmazedonien 271
Aserbaidschan 192
Irak 167
Ungeklärt 151
Guinea 133
Ukraine 104
Bosnien und Herzegowina 98
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2
S. 1 AufenthG
insgesamt 902
darunter:
Serbien 121
Kosovo 118
Türkei 69
Albanien 63
Nordmazedonien 56
Russische Föderation 55
Armenien 50
Ukraine 42
Aserbaidschan 41
Libanon 33
Afghanistan 32
Bosnien und Herzegowina 25
Iran 25
Irak 22
China 16
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2
S. 2 AufenthG
insgesamt 433
darunter:
Serbien 55
Türkei 54
Kosovo 46
Nordmazedonien 37
Syrien 27
Russische Föderation 21
Afghanistan 18
Irak 17
Libanon 17
Albanien 16
Ukraine 16
Ägypten 12
Aserbaidschan 12
Armenien 9
Bosnien und Herzegowina 9
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a
AufenthG
§ 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2
Erteilungen
insgesamt
6.489 902 433
davon erstmalig
in 2019
2243 335 127
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 614
Altersgruppen insgesamt
unter 18 Jahre 255
18 Jahre und älter 359
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 614
Geschlecht
männlich 297
unbekannt 1
weiblich 316
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 614
Länder
davon:
Baden-Württemberg 68
Bayern 38
Berlin 132
Brandenburg 2
Hamburg 6
Hessen 19
Mecklenburg-Vorpommern 14
Niedersachsen 93
Nordrhein-Westfalen 160
Rheinland-Pfalz 13
Saarland 5
Sachsen 19
Sachsen-Anhalt 20
Schleswig-Holstein 17
Thüringen 8
Staatsangehörigkeiten Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
insgesamt 614
davon:
Serbien 104
Russische Föderation 89
Libanon 70
Ungeklärt 54
Kosovo 46
Albanien 37
Türkei 30
Armenien 26
Nordmazedonien 24
Irak 14
Aserbaidschan 14
Ukraine 13
Bosnien und Herzegowina 12
Afghanistan 10
Pakistan 8
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
Erteilungen insgesamt 614
davon erstmalig in 2019 306
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG (integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges Kind)
Summe
Summe 3.596 349 1.225 5.170
männlich 2.519 65 661 3.245
weiblich 1.077 284 562 1.923
unbekannt 2 2
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG (integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG (Minderjähriges
Kind)
Summe
Altersgruppe 3.596 349 1.225 5.170
Unter 18 Jahre 76 43 1.191 1.310
18 Jahre und älter 3.520 306 34 3.860
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
nach § 25b Abs. 4
AufenthG Summe
(integrierter Ausländer) (Ehegatte/Lebenspartner) (Minderjähriges Kind)
Länder 3.596 349 1.225 5.170
Baden-
Württemberg
491 52 160 703
Bayern 287 19 59 365
Berlin 198 22 89 309
Brandenburg 57 3 14 74
Bremen 140 19 71 230
Hamburg 326 22 100 448
Hessen 203 24 68 295
Mecklenburg-
Vorpommern
30 2 2 34
Niedersachsen 403 44 145 592
Nordrhein-
Westfalen
982 94 353 1.429
Rheinland-Pfalz 169 22 62 253
Saarland 40 3 8 51
Sachsen 64 4 11 79
Sachsen-Anhalt 60 4 17 81
Schleswig-
Holstein
115 12 49 176
Thüringen 31 3 17 51
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG
(integrierter Ausländer)
insgesamt 3.596
darunter:
Irak 371
Afghanistan 305
Serbien 296
Kosovo 270
Libanon 244
Türkei 201
Armenien 173
Russische Föderation 168
Aserbaidschan 129
Pakistan 118
Iran 107
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG
(integrierter Ausländer)
insgesamt 3.596
darunter:
China 101
Ungeklärt 85
Indien 78
Nigeria 61
AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 4 AufenthG(Ehegatte/Lebenspartner)
insgesamt 349
darunter:
Serbien 45
Kosovo 33
Afghanistan 32
Russische Föderation 23
China 22
Libanon 22
Armenien 21
Türkei 17
Aserbaidschan 13
Nordmazedonien 13
Iran 10
Pakistan 10
Irak 9
Ungeklärt 7
Ägypten 6
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 4 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration:
Minderjähriges Kind)
insgesamt 1.225
darunter:
Serbien 168
Libanon 101
Kosovo 100
Afghanistan 94
Armenien 88
Russische Föderation 77
Türkei 74
Nordmazedonien 39
China 34
Ungeklärt 34
Aserbaidschan 33
Irak 31
Nigeria 30
Georgien 26
Bosnien und Herzegowina 21
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG (integrierter Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG (Minderjähriges
Kind)
Erteilungen insgesamt 3.596 349 1.225
davon erstmalig in 2019 1.138 113 456
18. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als 3, 4, 5, 6, 8, 10, 12 und 15 Jahren, nach Bundesländern, nach
Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30 bis 39, 40
bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren (bitte in gesonderten Tabellen die
genauen Duldungsgründe so differenziert wie möglich nach §§ 60a, 60b,
60c und 60d AufenthG auflisten, jeweils aufgelistet nach Bundesländern
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019?
Welche Ausführungen kann die Bundesregierung zur Anwendung der
Neuregelung des § 60b AufenthG in der Praxis und entsprechenden
Erfahrungsberichten oder etwaigen Problemen machen, auch dazu,
inwieweit eine aktuelle und differenzierte Erfassung der Duldungsgründe im
AZR durch die Informationen der Ausländerbehörden gelingt (bitte
ausführen)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren im AZR 202.387 Personen mit einer
Duldung, darunter 138.745 männliche und 63.327 weibliche, sowie 315
Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 54.836 Personen waren unter 18
Jahre, 147.541 Personen über 17 Jahre alt und bei 10 Personen ist das Alter
unbekannt.
61.182 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019, wobei diese
Angaben grundsächlich keine Aussage zur Dauer von Duldungen zulassen, da
automatisiert nicht ausgewertet werden kann, ob erstmalig erteilte Duldungen
in der Folge ununterbrochen verlängert wurden. Das
Beschäftigungsduldungsgesetz, mit dem die Speichersachverhalte zur Abbildung nach §§ 60c und 60d
AufenthG geschaffen wurden, trat erst am 1. Januar 2020 in Kraft. Die
Speichersachverhalte wurden technisch im Februar 2020 umgesetzt. Die Einführung
eines Speichersachverhaltes zur Abbildung der Duldung nach § 60b AufenthG
soll mit der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der
Aufenthaltsverordnung umgesetzt werden. Diese trat parallel zum
Fachkräfteeinwanderungsgesetz am 1. März 2020 in Kraft. Die technische Umsetzung
ist für Sommer 2020 geplant. Eine Auswertung der genannten Duldungsgründe
zum Stichtag 31. Dezember 2019 ist daher nicht möglich. Die Verteilung nach
Aufenthaltsdauer, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Duldung 202.387
Aufenthaltsdauer
0 – 3 Jahre 88.323
mehr als 3 Jahre 113.770
0 – 4 Jahre 144.583
mehr als 4 Jahre 57.510
0 – 5 Jahre 163.766
mehr als 5 Jahre 38.327
0 – 6 Jahre 175.005
mehr als 6 Jahre 27.088
0 – 8 Jahre 183.910
Personen mit Duldung 202.387
Aufenthaltsdauer
mehr als 8 Jahre 18.183
0 – 10 Jahre 187.794
mehr als 10 Jahre 14.299
0 – 12 Jahre 189.683
mehr als 12 Jahre 12.410
0 – 15 Jahre 192.057
mehr als 15 Jahre 10.036
Aufenthaltsdauer nicht bekannt 294
Personen mit Duldung 202.387
Alter
0 – 11 Jahre 39.988
12 – 15 Jahre 9.585
16 – 17 Jahre 5.263
18 – 20 Jahre 12.144
21 – 29 Jahre 55.235
30 – 39 Jahre 46.151
40 – 49 Jahre 21.111
50 – 59 Jahre 8.707
60 – 69 Jahre 3.056
70 Jahre und mehr 1.137
Ohne Altersangaben 10
Duldungen insgesamt zum Stichtag 31.12.2019 202.387
davon:
1. Nach § 60a AufenthG (alt) Duldung (ohne nähere Angabe) 924
2. Nach § 60a Absatz 1 Auf-enthG
Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für bestimmte
Ausländergruppen oder in bestimmte Staaten)
3.926
3. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente
83.465
4. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu
Duldungsinhabern nach Nummer 1
15.282
5. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus medizinischen Gründen
3.705
6. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus sonstigen Gründen
72.276
7. Nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein
Strafverfahren
344
8. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
sogenannte „Ermessensduldung“ Es liegen dringende
humanitäre oder persönliche Gründe vor (z. B. Beendigung der
Schule/Ausbildung; Betreuung kranker Familienangehöriger)
12.533
9. Nach § 60a Absatz 2a Auf-enthG
Zurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert, und
Deutschland ist rechtlich zur Rückübernahme verpflichtet
0
10. Nach § 60a Absatz 2b Auf-enthG
Eltern von minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a
AufenthG (gut integrierte Jugendliche).
614
11. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG
803
12. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a AufenthG
488
13. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5
VwGO
102
14. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG
bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a
StPO
12
Duldungen insgesamt zum Stichtag 31.12.2019 202.387
davon:
15. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO
71
16. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG
fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer Stelle nach
§ 72 (4) AufenthG
30
17. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG Asylfolgeantrags
2.057
18. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG
Weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen erteilt
2.026
19. Nach § 60a Abs. 2 S. 13 AufenthG Vaterschaftsanerkennung
90
20. Nach § 60a Abs. 2 S. 4 Auf-enthG Ausbildungsduldung
3.639
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
insgesamt 924 3.926 83.465 15.282 3.705 72.276 344 12.533 614
darunter:
Afghanistan 8 420 8.129 408 50 7.591 33 1.962 10
Irak 27 723 5.746 814 60 9.880 17 867 14
Russische Föderation 31 185 4.511 1.156 204 3.836 14 523 89
Serbien 9 250 1.291 1.673 497 5.146 27 557 104
Pakistan 8 105 6.301 190 29 1.404 11 334 8
Kosovo 11 204 993 1.264 351 3.686 25 745 46
Albanien 6 120 306 966 457 3.426 20 1.246 37
Ungeklärt 41 104 4.457 277 36 1.397 10 149 54
Libanon 15 87 4.433 279 24 1.281 8 141 70
Indien 15 42 4.479 128 37 688 8 94 3
Türkei 61 109 1.620 417 108 2.282 14 273 30
Nordmazedonien 15 100 469 784 343 2.713 6 209 24
Syrien 5 175 970 251 39 2.025 7 128
Bosnien und
Herzegowina
57 25 602 323 101 1.077 6 142 12
Algerien 7 39 1.064 175 21 609 3 119
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. Summe
insgesamt 803 488 102 12 71 30 2.057 2.026 90 3.639 202.387
darunter:
Afghanistan 406 93 23 3 9 2 198 95 6 1.175 20.621
Irak 82 20 3 1 8 6 244 112 1 223 18.848
Russische Föderation 13 1 11 1 2 1 174 106 1 80 10.939
Serbien 5 3 6 3 1 72 101 3 25 9.773
Pakistan 8 8 1 1 85 52 5 123 8.673
Kosovo 10 3 4 3 33 52 2 61 7.493
Albanien 4 72 4 1 54 74 160 6.953
Ungeklärt 14 11 1 1 2 31 11 24 6.620
Libanon 17 1 2 34 6.392
Indien 3 2 2 3 13 1 23 5.541
Türkei 10 8 6 2 3 3 62 56 6 37 5.107
Nordmazedonien 4 4 5 53 74 2 31 4.836
Syrien 60 18 3 1 3 89 87 2 10 3.873
Bosnien und
Herzegowina
2 1 2 1 16 16 1 9 2.393
Algerien 3 10 1 1 1 16 31 1 38 2.139
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Bundesländer
insgesamt
924 3.926 83.465 15.282 3.705 72.276 344 12.533 614
davon:
Baden-Württemberg 32 227 11.464 2.398 249 6.553 22 845 68
Bayern 29 369 10.682 1.562 242 7.112 19 1.384 38
Berlin 60 17 5.514 462 129 3.472 13 1.282 132
Brandenburg 30 96 2.800 224 74 1.966 25 219 2
Bremen 58 260 322 432 967 12 443
Hamburg 1 6 1.911 502 68 3.407 3 227 6
Hessen 6 288 4.599 201 114 3.679 23 252 19
Mecklenburg-
Vorpommern
2 9 1.669 233 61 885 2 254 14
Niedersachsen 123 505 6.762 1.663 440 6.366 24 1.932 93
Nordrhein-Westfalen 500 1.240 21.211 5.432 1.401 25.284 95 3.328 160
Rheinland-Pfalz 85 319 3.065 605 214 3.265 17 1.054 13
Saarland 48 297 76 25 506 6 52 5
Sachsen 1 148 6.157 646 65 2.244 5 296 19
Sachsen-Anhalt 3 50 3.547 229 30 949 9 161 20
Schleswig-Holstein 48 501 2.231 505 93 4.274 61 555 17
Thüringen 4 45 1.296 222 68 1.347 8 249 8
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. Summe
Bundesländer insgesamt 803 488 102 12 71 30 2.057 2.026 90 3.639 202.387
davon:
Baden-Württemberg 83 15 7 4 7 3 83 1.055 6 758 23.879
Bayern 131 23 4 19 7 570 20 4 657 22.872
Berlin 26 26 1 1 6 126 5 3 152 11.427
Brandenburg 2 29 12 1 97 25 2 36 5.640
Bremen 2 21 1 2 35 38 9 13 2.615
Hamburg 21 39 20 1 3 24 36 54 6.329
Hessen 95 38 3 1 10 1 93 116 8 148 9.694
Mecklenburg-
Vorpommern
7 11 1 65 43 1 27 3.284
Niedersachsen 42 39 21 2 12 2 386 105 6 321 18.844
Nordrhein-Westfalen 126 145 17 1 10 6 214 256 35 846 60.307
Rheinland-Pfalz 21 2 4 1 1 81 45 5 197 8.994
Saarland 9 6 1 1 28 4 1.064
Sachsen 178 43 6 5 107 90 5 151 10.166
Sachsen-Anhalt 8 23 3 50 56 3 62 5.203
Schleswig-Holstein 2 17 1 1 1 1 24 56 2 153 8.543
Thüringen 50 11 3 1 101 52 1 60 3.526
Die Vorschrift des § 60b wurde mit dem Zweiten Gesetz zur besseren
Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 in das Aufenthaltsgesetz
eingeführt und ist am 21. August 2019 in Kraft getreten. Belastbare Erkenntnisse zu
Erfahrungen in der Praxis der Norm liegen derzeit noch nicht vor.
19. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren im AZR 261.092 Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung, darunter 171.978 männliche und 88.819 weibliche,
sowie 295 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 74.468 Personen
waren unter 18 Jahre alt, 186.620 Personen über 17 Jahre alt und bei 4 Personen
ist das Alter unbekannt. 2.280 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in
Deutschland, 258.311 Personen sechs Jahre oder weniger, bei 501 Personen ist
die Aufenthaltsdauer unbekannt. Die Verteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltsgestattung 261.092
Länder
Baden-Württemberg 39.332
Bayern 35.026
Berlin 12.784
Brandenburg 11.950
Bremen 2.402
Hamburg 6.236
Hessen 25.793
Mecklenburg-Vorpommern 4.189
Niedersachsen 26.489
Nordrhein-Westfalen 59.196
Rheinland-Pfalz 8.228
Saarland 910
Sachsen 10.011
Sachsen-Anhalt 3.483
Schleswig-Holstein 9.978
Thüringen 5.085
Personen mit Aufenthaltsgestattung 261.092
Staatsangehörigkeiten insgesamt
darunter:
Afghanistan 47.214
Irak 31.179
Iran 21.606
Syrien 19.960
Nigeria 18.929
Türkei 16.954
Russische Föderation 13.587
Pakistan 9.301
Somalia 7.305
Guinea 5.030
Äthiopien 4.933
Gambia 4.773
Aserbaidschan 4.547
Ungeklärt 4.544
Armenien 4.284
20. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden
bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie
lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
Zum 31. Dezember 2019 lebten in Deutschland 4.317 Personen mit einem
Ankunftsnachweis, darunter 2.643 männliche und 1.674 weibliche Personen.
1.296 Personen waren unter 18 Jahre und 3.021 waren über 17 Jahre. Die
Aufteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ausgewertet wurden die Personen, die
zum Stichtag 31. Dezember 2019 noch im Besitz eines gültigen
Ankunftsnachweises waren.
Personen mit Ankunftsnachweis 4.317
Länder
Baden-Württemberg 439
Bayern 812
Berlin 29
Brandenburg 79
Bremen 31
Hamburg 58
Hessen 139
Mecklenburg-Vorpommern 38
Niedersachsen 441
Nordrhein-Westfalen 1.147
Rheinland-Pfalz 235
Saarland 31
Sachsen 481
Sachsen-Anhalt 112
Schleswig-Holstein 119
Thüringen 126
Personen mit Ankunftsnachweis Personen mit Aufent-haltsgestattung
insgesamt 4.317
darunter:
Syrien 805
Irak 419
Türkei 293
Georgien 278
Afghanistan 268
Moldau (Republik) 213
Iran 183
Nigeria 145
Russische Föderation 140
Venezuela 132
Albanien 115
Myanmar 87
Somalia 66
Serbien 58
Nordmazedonien 56
Ausweislich des AZR wurden bis zum 31. Dezember 2019 insgesamt an
432.242 Personen Ankunftsnachweise ausgestellt, deren durchschnittliche
Gültigkeit etwa 87 Tage betrug. Dieser durchschnittliche Wert hat allerdings nur
eine geringe Aussagekraft, da auch Fälle enthalten sind, in denen dem
Asylsuchenden zwar ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, er aber im weiteren
Verlauf keinen Asylantrag gestellt hat, so dass erst mit dem Ablauf der Befristung
des Ankunftsnachweises die Gültigkeit endet.
Betrachtet man nur die aktuellen Fälle von Personen mit Ankunftsnachweisen,
die im Jahr 2019 einen Asylantrag stellten, so ergibt sich mit einer
durchschnittlichen Gültigkeit des Ankunftsnachweises von etwa 16 Tagen ein
realistischerer Wert.
21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der GFK
anerkannte Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele
von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019?
Zum 31. Dezember 2019 waren im AZR 419 Personen mit dem Sachverhalt
„Als Flüchtling im Ausland anerkannt“, darunter 245 männliche und 174
weibliche Personen, erfasst. 13 Personen waren unter 18 Jahre alt und 406 Personen
über 17 Jahre alt. 5 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019.
Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt 419
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 339
sechs Jahre oder weniger 80
unbekannt 0
Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt 419
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 70,9 %
befristete Aufenthaltsrechte 26,0 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 3,1 %
Staatsangehörigkeiten Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt
insgesamt 419
darunter:
Vietnam 51
Eritrea 42
Irak 40
Türkei 36
Afghanistan 28
Russische Föderation 24
Äthiopien 20
Ukraine 18
Iran 17
Ungeklärt 12
Libanon 11
Kosovo 10
Bosnien und Herzegowina 10
Sri Lanka 8
Staatenlos 8
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 31.
Dezember 2019 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Geschlecht, Alter, Bundesländern,
Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich die Anzahl der unbegleiteten
ausländischen Minderjährigen (UMA), die sich am Stichtag 31. Dezember 2019 in
jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (vorläufige Schutzmaßnahmen und/oder
Anschlussmaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe) in den einzelnen
Bundesländern befanden.
Bundesländer UMA
(Altverfahren nach
89d SGB VIII)
UMA –
Vorläufige
Inobhutnahme
UMA –
Inobhutnahme
UMA -
Anschlussmaßnahmen (HzE
und sonstige)
Summe
unbegleitete
Minderjährige
(tagesaktuell )
Baden-Württemberg 118 33 56 728 935
Bayern 270 29 125 972 1.396
Berlin 106 9 44 679 838
Brandenburg 12 5 39 228 284
Bremen 25 41 44 131 241
Hamburg 178 16 25 0 219
Hessen 130 42 46 673 891
Mecklenburg-Vorpommern 9 1 35 127 172
Niedersachsen 55 15 88 809 967
Nordrhein-Westfalen 386 69 371 2.451 3.277
Rheinland-Pfalz 19 17 35 439 510
Saarland 5 5 3 48 61
Sachsen 27 4 44 428 503
Sachsen-Anhalt 6 4 42 223 275
Schleswig-Holstein 15 8 44 284 351
Thüringen 26 5 20 251 302
Summe aller Zuständigkeiten 1.387 303 1.061 8.471 11.222
Für eine weitere Differenzierung dieser stichtagsbezogenen Angaben liegen
keine Daten vor. Auch im AZR liegen hierzu keine statistischen Daten vor, da
UMA nicht gesondert erfasst werden.
23. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG
(bitte nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2019?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren 203.007 Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG erfasst. 25.145 Personen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Geschlecht, Alter,
Bundesländer und Staatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Titel nach § 26 AufenthG insgesamt 203.007
davon:
1. nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 65.157
2. nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 100.324
3. nach § 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt am… 734
Titel nach § 26 AufenthG insgesamt 203.007
davon:
4. nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 10.175
5. nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 10.171
6. nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG (Ressettlement nach 3 Jahren) 400
7. nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Ressettlement nach 5 Jahren) 467
8. nach § 26 Abs. 3 S. 5 i. V. m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs)
497
9. nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) 15.082
Niederlassungserlaubnis nach § 26
AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Summe 65.157 100.324 734 10.175 10.171 400 467 497 15.082 203.007
männlich 39.522 56.324 483 7.331 7.308 314 348 297 8.878 120.805
weiblich 25.632 43.997 251 2.841 2.858 86 119 200 6.204 82.188
unbekannt 3 3 3 5 14
Niederlassungserlaubnis nach § 26
AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Altersgruppen
insgesamt
65.157 100.324 734 10.175 10.171 400 467 497 15.082 203.007
unter 18 Jahre 6.395 686 62 767 594 19 19 188 896 9.626
18 Jahre und älter 58.762 99.636 672 9.408 9.577 381 448 309 14.186 193.379
unbekannt 2 2
§ 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Bundesländer
insgesamt
65.157 100.324 734 10.175 10.171 400 467 497 15.082 203.007
davon:
Baden-Württemberg 8.827 14.698 34 590 1.341 48 77 47 2.833 28.495
Bayern 10.104 12.336 56 904 949 20 42 45 1.651 26.107
Berlin 1.748 5.615 1 838 750 12 14 1.080 10.058
Brandenburg 140 580 1 150 55 4 1 5 56 992
Bremen 789 1.407 3 452 254 11 17 12 111 3.056
Hamburg 1.860 3.119 6 518 617 10 36 1 678 6.845
Hessen 8.666 10.593 42 414 1.248 44 51 61 1.757 22.876
Mecklenburg-
Vorpommern
196 478 112 29 1 63 879
Niedersachsen 8.672 10.381 36 1.212 1.195 50 50 66 1.233 22.895
Nordrhein-Westfalen 19.408 30.665 487 3.198 2.380 127 118 164 4.191 60.738
Rheinland-Pfalz 1.457 4.216 7 606 524 28 19 30 621 7.508
Saarland 791 1.787 6 261 249 12 7 15 162 3.290
Sachsen 620 1.039 1 162 62 4 5 14 169 2.076
Sachsen-Anhalt 409 752 37 88 56 3 2 6 98 1.451
Schleswig-Holstein 1.166 1.947 12 547 359 25 23 27 292 4.398
Thüringen 304 711 5 123 103 1 5 4 87 1.343
§ 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Staatsangehörigkeiten insgesamt
65.157 100.324 734 10.175 10.171 400 467 497 15.082 203.007
darunter:
Kosovo 2.339 18.172 3 128 154 2 9 30 3.845 24.554
§ 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Staatsangehörigkeiten insgesamt
65.157 100.324 734 10.175 10.171 400 467 497 15.082 203.007
darunter:
Bosnien und
Herzegowina
84 12.202 6 2 4 1 1 3 444 12.745
Türkei 12.015 11.764 58 746 643 12 20 20 796 25.328
Serbien 673 11.121 10 36 34 1 2 21 1.698 13.560
Vietnam 674 6.220 3 47 42 2 3 1 347 7.292
Afghanistan 4.043 4.228 47 608 920 15 47 48 998 10.346
Irak 18.806 3.285 175 1.622 1.325 43 63 49 595 24.341
Kroatien 68 2.524 3 1 10 2.603
Libanon 134 2.258 3 14 22 3 493 2.913
Serbien und
Montenegro (ehemals)
233 1.746 1 6 5 3 312 2.300
Sri Lanka 1.644 1.737 6 148 126 3 164 3.680
Ungeklärt 670 1.657 5 188 250 14 10 11 332 2.949
Syrien 4.900 1.635 160 4.632 3.308 233 165 171 888 11.460
Iran 6.756 1.628 112 842 1.122 31 56 19 329 10.053
Russische
Föderation
1.470 1.583 12 230 174 4 4 8 271 3.526
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Erteilungen insgesamt 65.157 100.324 734 10.175 10.171 400 467 497 15.082 203.007
davon erstmalig in 2019 77 6.832 7.196 279 370 473 9918 25.145
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden bis zum 31. Dezember 2019 durch das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte
(bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei
sich die Angaben zu den fünfzehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten auf die
Anzahl des erteilten Schutzes beziehen.
BAMF Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz gem.
§ 4 Abs. 1 AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 5 u. 7
AufenthG
Jan-Dez 2019 2.192 42.861 19.419 5.857
davon
männlich 1.062 21.887 9.402 2.986
weiblich 1.130 20.974 10.017 2.871
unter 18 Jahre 1.015 35.155 8.464 3.329
über 17 Jahre 1.177 7.706 10.955 2.528
BAMF Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz gem.
§ 4 Abs. 1 AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 5 u. 7
AufenthG
Jan-Dez 2019 2.192 42.861 19.419 5.857
davon
BAMF
Jan-Dez 2019
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz gem.
§ 4 Abs. 1 AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 5 u. 7
AufenthG
Staatsangehörigkeiten insgesamt 2.192 42.861 19.419 5.857
darunter
Syrien 353 22.352 15.173 489
Irak 48 4.591 705 841
Nigeria 23 423 93 394
Afghanistan 33 1.701 480 2.391
Türkei 770 4.101 39 33
Iran 251 1.655 133 53
Russische Föd. 103 148 75 34
Somalia 34 1.629 319 265
Ungeklärt 136 2.053 328 79
Eritrea 47 2.078 858 396
Georgien - 4 1 17
Pakistan 15 152 5 31
Guinea 28 340 68 120
Serbien - - - 2
Albanien - 3 14 6
Gericht
Jan – Dez 2019
Ausgesprochene
Anerkennungen
als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
insgesamt 285 8.688 2.486 10.894
davon:
weiblich 129 2.843 812 4.556
männlich 156 5.845 1.674 6.338
unter 18 Jahre 40 1.848 654 4.233
über 17 Jahre 245 6.840 1.832 6.661
Gericht
Jan – Dez 2019
Ausgesprochene
Anerkennungen
als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Staatsangehörigkeiten insgesamt 285 8.688 2.486 10.894
darunter:
Afghanistan 3 1.603 1.006 6.059
Syrien 3 2.663 24 1.261
Irak 6 647 628 1.115
Nigeria 8 70 12 447
Gericht
Jan – Dez 2019
Ausgesprochene
Anerkennungen
als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
insgesamt 285 8.688 2.486 10.894
davon:
Iran 36 1.377 36 96
Russische Föd. 33 188 64 159
Pakistan 10 688 18 80
Türkei 82 279 10 35
Somalia - 144 234 264
Gambia - 7 7 54
Armenien 4 7 14 136
Georgien - 3 7 17
Guinea 1 19 4 50
Aserbaidschan 6 34 10 71
Ungeklärt - 176 49 141
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 31.
Dezember 2019 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status,
Bundesländern, Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum 31. Dezember 2019 waren im AZR 700.963 Personen mit einem
abgelehnten Asylantrag erfasst, darunter 436.942 männliche, 263.669 weibliche und
352 Personen unbekannten Geschlechts. 106.596 Personen waren unter 18
Jahre alt, 594.344 Personen waren über 17 Jahre alt und bei 23 Personen ist das
Alter unbekannt. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylablehnung im AZR
im Regelfall nicht gelöscht wird, die zugrundeliegende Asylentscheidung daher
u.U. viele Jahre zurückliegen kann und der Ausländer zwischenzeitlich das
Aufenthaltsrecht ggf. auf andere Weise erworben hat. Eine im AZR
gespeicherte Asylablehnung allein bedeutet also nicht, dass diese Person etwa
ausreisepflichtig wäre. Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und
Hauptstaatsangehörigkeiten und Bundesländer kann den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 700.963
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 409.089
sechs Jahre oder weniger 291.520
unbekannt 354
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 37,3 %
befristete Aufenthaltsrechte 38,9 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 23,8 %
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag
Staatsangehörigkeiten insgesamt 700.963
darunter:
Afghanistan 95.528
Türkei 75.968
Kosovo 67.436
Serbien 48.091
Irak 29.971
Vietnam 26.679
Syrien 18.681
Nigeria 18.650
Libanon 17.683
Russische Föderation 16.645
Nordmazedonien 16.250
Pakistan 15.061
Albanien 14.272
Ungeklärt 12.996
Bosnien und Herzegowina 12.638
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 700.963
Länder
Baden-Württemberg 81.383
Bayern 88.778
Berlin 46.313
Brandenburg 10.204
Bremen 11.129
Hamburg 27.391
Hessen 58.110
Mecklenburg-Vorpommern 7.109
Niedersachsen 65.111
Nordrhein-Westfalen 195.691
Rheinland-Pfalz 32.848
Saarland 7.358
Sachsen 22.252
Sachsen-Anhalt 13.770
Schleswig-Holstein 21.891
Thüringen 11.625
Jahr der Asylentscheidung Aufhältige – Asylantrag abgelehnt nach Jahr
Summe 700.963
vor 1980 53
1980-1989 3.779
1990 5.486
1991 6.742
1992 8.599
1993 16.121
1994 17.411
1995 18.734
1996 19.407
1997 19.195
1998 19.736
1999 20.375
2000 29.578
2001 24.196
2002 27.080
2003 26.411
Jahr der Asylentscheidung Aufhältige – Asylantrag abgelehnt nach Jahr
Summe 700.963
2004 22.622
2005 19.734
2006 16.394
2007 11.029
2008 6.419
2009 6.451
2010 9.510
2011 10.859
2012 14.722
2013 16.346
2014 13.794
2015 17.908
2016 40.007
2017 71.713
2018 62.199
2019 70.647
unbekannt 27.706
26. Wie viele Personen waren zum 31. Dezember 2019 im
Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung
oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und
EU-Bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele
abgelehnte Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte
Asylsuchende (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und
den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren 4.017.273 Personen erfasst, bei denen
im AZR weder ein Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine
Aufenthaltsgestattung gespeichert war, darunter 3.667.519 EU- und EWR-Bürger.
Neben EU- und EWR-Bürgern sind Personen enthalten, deren Aufenthaltstitel
erloschen, widerrufen oder zurückgenommen wurde, bei denen die Prüfung der
Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels andauert oder zu denen
keinerlei aufenthaltsrechtlicher Status im AZR erfasst ist. Da es derzeit im AZR
keine Speichersachverhalte gibt, die Personengruppen abbilden, die sich mit
einem langfristigen Visum in Deutschland aufhalten, in Haft untergebracht sind
oder denen eine Betretenserlaubnis erteilt wurde, werden auch diese Personen
im Sinne der Frage als Personen ohne aufenthaltsrechtlichen Status gezählt. Sie
könnten aber nicht etwa der Gruppe der Ausreisepflichtigen zugerechnet
werden, da sie sich legal im Bundesgebiet aufhalten (weitere Ausführungen hierzu
können der Antwort zu Frage 29 entnommen werden).
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung 4.017.273
Geschlecht
männlich 2.240.473
weiblich 1.767.892
unbekannt 8.898
divers 10
Unter 18 Jahre 703.339
Über 17 Jahre 3.313.852
unbekannt 82
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung 4.017.273
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
sechs Jahre oder weniger 2.773.719
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.243.296
unbekannt 258
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung 4.017.273
Länder
Baden-Württemberg 652.228
Bayern 810.152
Berlin 300.710
Brandenburg 49.143
Bremen 38.557
Hamburg 85.315
Hessen 399.376
Mecklenburg-Vorpommern 32.730
Niedersachsen 302.432
Nordrhein-Westfalen 853.464
Rheinland-Pfalz 200.653
Saarland 43.676
Sachsen 75.559
Sachsen-Anhalt 40.034
Schleswig-Holstein 88.375
Thüringen 44.869
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung
Deutschland 4.017.273
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Polen 774.959
Rumänien 727.429
Bulgarien 347.374
Italien 343.291
Kroatien 221.045
Griechenland 203.716
Ungarn 196.845
Spanien 122.021
Niederlande 95.023
Frankreich 91.568
Österreich 88.167
Portugal 78.352
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung
Deutschland 4.017.273
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Großbritannien mit Nordirland 62.419
Slowakische Republik 55.287
Litauen 53.532
EU- und EWR-Bürger 3.667.519
Geschlecht
männlich 2.038.860
weiblich 1.621.052
unbekannt 7.602
Divers 5
Unter 18 Jahre 598.582
Über 17 Jahre 3.068.903
Unbekannt 34
EU- und EWR-Bürger 3.667.519
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.170.538
sechs Jahre oder weniger 2.496.951
unbekannt 30
EU- und EWR-Bürger 3.667.519
Länder
Baden-Württemberg 611.387
Bayern 752.454
Berlin 267.533
Brandenburg 42.637
Bremen 35.028
Hamburg 75.118
Hessen 365.870
Mecklenburg-Vorpommern 29.554
Niedersachsen 276.706
Nordrhein-Westfalen 766.486
Rheinland-Pfalz 186.836
Saarland 41.446
Sachsen 64.692
Sachsen-Anhalt 34.375
Schleswig-Holstein 77.123
Thüringen 40.274
EU- und EWR-Bürger
Deutschland 3.667.519
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Polen 774.959
Rumänien 727.429
Bulgarien 347.374
Italien 343.291
Kroatien 221.045
Griechenland 203.716
Ungarn 196.845
Spanien 122.021
Niederlande 95.023
Frankreich 91.568
Österreich 88.167
EU- und EWR-Bürger
Deutschland 3.667.519
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Portugal 78.352
Großbritannien mit Nordirland 62.419
Slowakische Republik 55.287
Litauen 53.532
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus 44.434
Geschlecht
männlich 32.512
weiblich 11.830
unbekannt 92
Unter 18 Jahre 8.418
Über 17 Jahre 36.015
unbekannt 1
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus 44.434
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
sechs Jahre oder weniger 37.243
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 7.108
unbekannt 83
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus 44.434
Länder
Baden-Württemberg 3.321
Bayern 7.767
Berlin 3.294
Brandenburg 1.070
Bremen 465
Hamburg 2.279
Hessen 3.169
Mecklenburg-Vorpommern 364
Niedersachsen 4.237
Nordrhein-Westfalen 10.996
Rheinland-Pfalz 1.815
Saarland 184
Sachsen 2.642
Sachsen-Anhalt 837
Schleswig-Holstein 1.412
Thüringen 582
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus
Deutschland 44.434
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 2.846
Irak 2.464
Rumänien 2.404
Nigeria 1.905
Albanien 1.812
Serbien 1.786
Türkei 1.710
Russische Föderation 1.659
Polen 1.443
Kroatien 1.389
Bulgarien 1.254
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus
Deutschland 44.434
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Pakistan 1.168
Iran 1.151
Georgien 930
Kosovo 921
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende 19.585
Geschlecht
männlich 14.285
weiblich 5.267
unbekannt 33
Unter 18 Jahre 4.832
Über 17 Jahre 14.752
unbekannt 1
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende 19.585
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
sechs Jahre oder weniger 17.029
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 2.528
unbekannt 28
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende 19.585
Länder
Baden-Württemberg 1.386
Bayern 3.268
Berlin 1.388
Brandenburg 557
Bremen 208
Hamburg 562
Hessen 1.131
Mecklenburg-Vorpommern 213
Niedersachsen 1.907
Nordrhein-Westfalen 5.072
Rheinland-Pfalz 1.083
Saarland 59
Sachsen 1.137
Sachsen-Anhalt 400
Schleswig-Holstein 865
Thüringen 349
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
Deutschland 19.585
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 2.062
Irak 1.656
Serbien 1.048
Albanien 946
Nigeria 878
Russische Föderation 833
Pakistan 766
Türkei 732
Kosovo 627
Iran 540
Nordmazedonien 488
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
Deutschland 19.585
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Armenien 436
Georgien 435
Syrien 382
Somalia 367
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 31.
Dezember 2019 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 67.595
Geschlecht
männlich 36.366
weiblich 31.223
unbekannt 6
unter 18 Jahre 6.730
über 17 Jahre 60.865
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 67.595
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 56.975
sechs Jahre oder weniger 10.620
unbekannt
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 67.595
Länder
Baden-Württemberg 18.767
Bayern 12.854
Berlin 2.153
Brandenburg 134
Bremen 438
Hamburg 1.621
Hessen 6.089
Mecklenburg-Vorpommern 229
Niedersachsen 3.374
Nordrhein-Westfalen 16.251
Rheinland-Pfalz 3.141
Saarland 1.124
Sachsen 200
Sachsen-Anhalt 126
Schleswig-Holstein 1.011
Thüringen 83
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 67.595
Staatsangehörigkeit
darunter:
Italien 19.981
Griechenland 11.561
Frankreich 4.471
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 67.595
Staatsangehörigkeit
darunter:
Portugal 3.734
Türkei 2.992
Österreich 2.937
Niederlande 2.581
Polen 2.547
Spanien 2.399
Rumänien 2.392
Vereinigte Staaten von Amerika 2.221
Großbritannien mit Nordirland 1.424
Kroatien 886
Bulgarien 836
Ungarn 691
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 31. Dezember 2019 einen Antrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren im AZR 295.771 aufhältige Personen
gespeichert, die einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
haben, darunter 163.656 männlich, 131.836 weiblich, 278 unbekannt und eine
Person divers. 70.556 Personen waren unter 18 Jahre alt, 225.215 Personen
älter als 17 Jahre. 71.311 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in
Deutschland, 224.385 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 75 Personen war die
Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Die Verteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden:
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 295.771
Geschlecht
männlich 163.656
weiblich 131.836
unbekannt 278
divers 1
unter 18 Jahre 70.556
über 17 Jahre 225.215
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 295.771
Länder
Baden-Württemberg 32.396
Bayern 55.675
Berlin 9.021
Brandenburg 4.231
Bremen 1.770
Hamburg 13.213
Hessen 28.253
Mecklenburg-Vorpommern 2.966
Niedersachsen 20.160
Nordrhein-Westfalen 83.927
Rheinland-Pfalz 10.407
Saarland 2.141
Sachsen 10.647
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 295.771
Länder
Sachsen-Anhalt 5.819
Schleswig-Holstein 7.286
Thüringen 7.859
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
Staatsangehörigkeiten insgesamt 295.771
darunter:
Syrien 50.170
Türkei 20.505
Irak 16.559
Afghanistan 14.554
Serbien 13.015
Kosovo 12.510
China 11.466
Indien 10.281
Bosnien und Herzegowina 8.370
Russische Föderation 7.141
Iran 6.226
Vereinigte Staaten von Amerika 5.736
Nordmazedonien 5.683
Marokko 4.852
Ungeklärt 4.661
29. Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesregierung die Ausführungen
in einem Artikel in der Zeitung „Die Welt“ vom 20. Dezember 2019
(„350.000 Ausländer ohne Aufenthaltsrecht registriert“) zutreffend,
wonach bislang angeblich „unbekannte Daten des AZR“ zeigen würden,
dass 349.398 Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung, Gestattung oder
ein sonstiges Aufenthaltsrecht in Deutschland leben würden (bitte
ausführen; wenn ja, wie ist das zu erklären bzw. zu interpretieren)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 29a bis 29c verwiesen.
a) Inwieweit ist es zutreffend, dass „der Staat“ Hunderttausende illegal
hier lebende Ausländer nicht als ausreisepflichtig führt – obwohl er
weiß, dass sie im Land sind, und sie entsprechend registriert hat, was
unter Innenpolitikern für einige Diskussionen sorgen wird („Die Welt“
vom 20. Dezember 2019, „350.000 Ausländer ohne Aufenthaltsrecht
registriert“; am 20. Dezember 2019 behauptete der AfD-Politiker
Martin Hebner im Deutschen Bundestag, dass „durch einen
statistischen Trick 350.000 Ausreisepflichtige, die sich illegal hier aufhalten,
nicht als solche geführt wurden“, Plenarprotokoll 19/138, Seite
17308)?
Zum Stand 31. Dezember 2019 hielten sich 366.998 Personen in Deutschland
auf, bei denen kein Aufenthaltstitel oder sonstiger aufenthaltsrechtlicher Status
erfasst waren. Hierunter zählen Personen, deren Aufenthaltstitel erloschen,
widerrufen oder zurückgenommen wurde, bei denen keine Erteilung oder
Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder zu denen keinerlei aufenthaltsrechtlicher
Status im AZR erfasst ist. Das Fehlen eines im AZR eingetragenen
aufenthaltsrechtlichen Status ist rechtlich nicht notwendiger Weise mit einer
Ausreisepflicht gleichzusetzen (siehe Antwort zu Frage 29c). Zudem werden in der
Berechnungslogik zur statistischen Ermittlung von Ausreisepflichtigen nur
Personen berücksichtigt, bei denen die Ausreisepflicht durch behördliches Handeln
aktiv herbeigeführt wurde. Dies ist der Fall, wenn Ausweisungs-,
Abschiebungs- oder Zurückweisungsentscheidungen erlassen wurden oder eine
Duldung erteilt wurde. Bezogen auf die 366.998 Personen lag zum Stand 31.
Dezember 2019 bei 44.430 eine entsprechende Ausreisepflicht vor. Eine
Ausreisepflicht, welche ausschließlich kraft Gesetzes entstanden ist, wird bei der
Berechnung nicht berücksichtigt.
b) Inwieweit sieht sich das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat in dem Artikel mit seinen Erklärungen eines Sprechers des
Bundesministeriums zu den Daten zutreffend wiedergegeben, und
inwieweit hält es die Bundesregierung für erforderlich, diesen
Ausführungen der Zeitung „Die Welt“, die sich (angeblich) auf Angaben der
Bundesregierung stützen, intern, aber gegebenenfalls auch öffentlich
entgegenzutreten, bzw. inwieweit ist das womöglich bereits geschehen
(bitte ausführen), soweit die Ausführungen nicht den Tatsachen
entsprechen und irreführend sein sollten (bitte begründen)?
Die Ausführungen des Sprechers des Bundesministeriums des Innern, für Bau
und Heimat sind im zitierten Artikel korrekt wiedergegeben. Es besteht
insofern kein Anlass, den Zitaten entgegenzutreten.
c) Inwieweit muss die genannte Zahl von 350000 angeblich fälschlich
nicht als Ausreisepflichtige registrierten Personen unter anderem
damit erklärt werden, dass es sich um Personen handelt, die vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind oder einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt haben, über den noch nicht
entschieden wurde, sie also nicht ausreisepflichtig sind (bitte ausführen)?
Sowohl für Personen, die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind,
als auch für den Fall der Beantragung eines Aufenthaltstitels, der zum
Beantragungszeitpunkt noch nicht ausgestellt werden kann, gibt es entsprechende
Speichersachverhalte im AZR. Durch Erfassung dieser Sachverhalte erhält die
Person statistisch einen aufenthaltsrechtlichen Status und wird nicht als Person
ohne Aufenthaltsrecht gewertet.
Allerdings werden bestimmte Sachverhalte derzeit nicht im AZR abgebildet.
Bisher gibt es z. B. keinen Speichersachverhalt, der Personen abbildet, die sich
mit einem nationalen Visum in Deutschland aufhalten, in Haft untergebracht
sind, oder denen eine Betretenserlaubnis erteilt wurde. In diesen Fällen werden
die Personen ohne Aufenthaltsstatus geführt. Sie können aber nicht der Zahl
der Ausreisepflichtigen zugerechnet werden, da sie sich legal im Bundesgebiet
aufhalten. Bei der Weiterentwicklung des AZR soll auch die bessere
Abbildbarkeit dieser Personengruppen geprüft werden.
30. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 31. Dezember 2019 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2019?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren im AZR 30.295 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, darunter 26.178 männliche und
4.080 weibliche, sowie 37 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 443
Personen waren unter 18 Jahre und 29.852 Personen über 17 Jahre alt. 5663
Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG 30.295
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.711
sechs Jahre oder weniger 28.582
Nicht berechenbar 2
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
Staatsangehörigkeiten insgesamt 30.295
darunter:
Kosovo 5.048
Albanien 3.440
Pakistan 2.733
Indien 2.648
Vietnam 2.394
Nordmazedonien 2.077
Bosnien und Herzegowina 1.856
Marokko 1.602
Bangladesch 952
Türkei 886
Ghana 819
Nigeria 787
China 637
Italien 523
Serbien 415
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG*
Ausstellender Mitgliedstaat:
Italien 18.113
Griechenland 3.537
Slowenien 3.257
Tschechische Republik 2.382
Spanien 1.825
Polen 328
Österreich 283
Slowakei 180
Deutschland 142
Estland 64
Kroatien 59
Frankreich 39
Litauen 37
Portugal 29
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG*
Ausstellender Mitgliedstaat:
Lettland 24
Belgien 18
Niederlande 18
Ungarn 15
Rumänien 13
Bulgarien 8
Finnland 7
Tschechoslowakei (ehemals) 6
Schweden 5
Großbritannien 4
Zypern 2
Irland 1
Luxemburg 1
* In Einzelfällen können mehrere Ausstellungen zu einer Person im AZR gespeichert sein.
31. Wie viele ausländische Personen waren zum 31. Dezember 2019 zur
Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur
Aufenthaltsermittlung (bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder
unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
wie viele dieser Personen lebten zum 31. Dezember 2019 noch in
Deutschland, und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im
Jahr 2019?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren 257.650 Personen zur
Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, darunter 215.245 männliche, 41.673 weibliche und
eine diverse sowie 731 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 6.225 Personen
waren unter 18 Jahre und 251.420 Personen waren älter als 17 Jahre, bei 5
Personen war das Alter unbekannt. 6.708 Personen lebten seit mehr als sechs
Jahren in Deutschland, 109.879 Personen sechs Jahre oder weniger, bei 141.063
Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Bei 106.514 Personen
wurde im Jahr 2019 eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erfasst.
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren 13.319 Personen mit einer
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung als aufhältig erfasst.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Personen mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung 257.650
alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
Rumänien 26.839
Polen 15.164
Albanien 9.701
Afghanistan 9.584
Algerien 8.746
Serbien 8.544
Georgien 8.356
Ungeklärt 8.201
Bulgarien 8.094
Marokko 7.795
Pakistan 7.452
Irak 7.075
Personen mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung 257.650
alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
Türkei 7.053
Ohne Angabe 6.973
Syrien 6.034
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren 191.707 Personen zur Festnahme
ausgeschrieben, darunter 163.486 männliche und 27.970 weibliche sowie 251
Personen mit unbekanntem Geschlecht. 5.226 Personen waren unter 18 Jahre alt
und 186.481 Personen waren älter als 17 Jahre. 7.642 Personen lebten seit mehr
als sechs Jahren in Deutschland, 81.559 Personen sechs Jahre oder weniger, bei
102.506 Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Bei 54.506
Personen wurde im Jahr 2019 eine Ausschreibung zur Festnahme erfasst. Zum
Stichtag 31. Dezember 2019 waren 4.383 Personen mit einer Ausschreibung zur
Festnahme als aufhältig erfasst.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme 191.707
alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
Albanien 11.846
Türkei 11.290
Serbien 10.815
Russische Föderation 9.889
Georgien 9.275
Marokko 7.691
Algerien 7.550
Kosovo 6.874
Ukraine 6.679
Ungeklärt 6.678
Nordmazedonien 5.389
Pakistan 4.785
Afghanistan 4.542
Nigeria 4.524
Rumänien 3.626
32. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Ausländerzentralregister (AZR)-Gesetzes (AZRG): illegale Einreise/
Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 31. Dezember 2019 im AZR
erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren im AZR 4.291 Personen mit einer
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 11 Ausländerzentralregistergesetz
(AZRG) erfasst. Darunter waren 2.375 Personen, die sich zum Stichtag noch in
Deutschland aufhielten. 1.095 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in
Deutschland, 1.276 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 4 Personen war die
Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Angaben zum Geschlecht, Alter,
Aufenthaltsstatus und Hauptstaatsangehörigkeiten können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 2.375
Geschlecht
männlich 1.873
weiblich 501
unbekannt 1
unter 18 Jahre 32
über 17 Jahre 2.343
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 2.375
darunter mit Aufenthaltsstatus: in %
befristet 44,4 %
unbefristet 27,9 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 27,7 %
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig
Deutschland 2.375
darunter:
Türkei 292
Syrien 240
Afghanistan 155
Irak 131
Nigeria 110
Somalia 105
Kosovo 98
Iran 83
Russische Föderation 74
Serbien 73
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. im
Jahr 2019 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum 31.
Dezember 2019 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2
Nummer 2 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Im Jahr 2019 sind 20.841 Personen nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden. Zum Stichtag 31. Dezember 2019 sind
noch 20.147 Personen in Deutschland aufhältig, darunter 12.716 männliche,
7.421 weibliche und 10 Personen mit unbekanntem Geschlecht. Angaben zu
Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsstatus und Hauptstaatsangehörigkeiten können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 20.147
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.908
sechs Jahre oder weniger 18.217
unbekannt 22
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 20.147
darunter mit Aufenthaltsstatus:
befristet 75,1 %
unbefristet 10,1 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 14,9 %
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig
Staatsangehörigkeiten insgesamt 20.147
darunter:
Syrien 5.744
Irak 2.342
Afghanistan 2.320
Nigeria 1.115
Pakistan 1.074
Iran 986
Tunesien 646
Ägypten 615
Kolumbien 474
Marokko 461
b) Wie viele Personen wurden bis zum 31. Dezember 2019 aufgegriffen,
die über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel/
Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen
Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Geschlecht
differenziert antworten)?
Im Jahr 2019 sind seitens der Bundespolizei sowie den weiteren mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
insgesamt 32.345 unerlaubt eingereiste Personen sowie im Deliktsbereich des
„unerlaubten Aufenthalts“ insgesamt 32.088 Personen festgestellt worden, die
nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels waren. Angaben zur
Aufenthaltsdauer sowie darüber, wie viele dieser Personen einen förmlichen
Asylantrag gegenüber dem BAMF gestellt haben, liegen nicht vor. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Unerlaubte Einreise ohne erforderlichen Aufenthaltstitel
Staatsangehörigkeit
Anzahl
Personen männlich weiblich unbekannt
Gesamt davon unter 18 Gesamt davon unter 18 Gesamt
Gesamt 32.345 24.477 2.939 7.864 1.254 4
afghanisch 2.502 2.223 586 279 93
nigerianisch 2.124 1.459 141 665 91
albanisch 1.748 1.518 67 230 44
irakisch 1.722 1.325 233 397 129
ukrainisch 1.584 1.124 40 460 22
syrisch 1.415 1.101 167 314 73
türkisch 1.245 947 111 298 68
serbisch 1.142 790 80 352 80
chinesisch 899 474 29 424 22 1
iranisch 897 646 57 251 45
Unerlaubter Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel bzw. abgelaufenen Aufenthaltstitel/Visum
Staatsangehörigkeit AnzahlPersonen
männlich weiblich unbekannt
Gesamt davonunter 18 Gesamt davon unter 18 Gesamt
davon
unter 18
Gesamt 32.088 20.863 1.816 11.212 836 13 4
türkisch 2.734 1.320 66 1.413 52 1 0
chinesisch 1.963 976 30 987 18 0 0
albanisch 1.953 1.599 90 354 45 0 0
ukrainisch 1.668 1.177 25 491 23 0 0
indisch 1.355 846 17 509 18 0 0
russisch 1.350 608 79 742 64 0 0
iranisch 1.308 736 61 572 58 0 0
afghanisch 1.024 872 186 152 43 0 0
irakisch 1.020 742 90 277 69 1 0
nigerianisch 895 632 28 263 19 0 0
33. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 31.
Dezember 2019 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung,
wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen
waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen
befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten
einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug
des Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 31.12.2019 249.922
Länder
Baden-Württemberg 27.312
Bayern 31.381
Berlin 14.900
Brandenburg 6.795
Bremen 3.101
Hamburg 8.769
Hessen 12.956
Mecklenburg-Vorpommern 3.665
Niedersachsen 23.318
Nordrhein-Westfalen 72.153
Rheinland-Pfalz 10.981
Saarland 1.254
Sachsen 12.973
Sachsen-Anhalt 6.079
Schleswig-Holstein 10.151
Thüringen 4.134
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 31.12.2019
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 249.922
Afghanistan 23.798
Irak 21.511
Russische Föderation 12.728
Nigeria 12.354
Serbien 11.694
Pakistan 9.930
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 31.12.2019
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 249.922
Albanien 8.905
Kosovo 8.532
Iran 7.341
Ungeklärt 7.239
Türkei 7.027
Libanon 6.923
Indien 6.054
Armenien 5.852
Nordmazedonien 5.763
Ausreisepflichtige Personen mit einer Duldung zum Stichtag
31.12.2019 202.387
Länder
Baden-Württemberg 23.879
Bayern 22.872
Berlin 11.427
Brandenburg 5.640
Bremen 2.615
Hamburg 6.329
Hessen 9.694
Mecklenburg-Vorpommern 3.284
Niedersachsen 18.844
Nordrhein-Westfalen 60.307
Rheinland-Pfalz 8.994
Saarland 1.064
Sachsen 10.166
Sachsen-Anhalt 5.203
Schleswig-Holstein 8.543
Thüringen 3.526
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung zum Stichtag 31.12.2019
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 202.387
Afghanistan 20.621
Irak 18.848
Russische Föderation 10.939
Nigeria 10.288
Serbien 9.773
Pakistan 8.673
Kosovo 7.493
Albanien 6.953
Ungeklärt 6.620
Libanon 6.392
Iran 6.070
Indien 5.541
Armenien 5.184
Türkei 5.107
Nordmazedonien 4.836
Ausreisepflichtige Personen mit einem abgelehnten
Asylantrag* zum Stichtag 31.12.2019 152.015
Länder
Baden-Württemberg 17.159
Bayern 19.221
Berlin 8.001
Brandenburg 3.109
Bremen 1.440
Hamburg 3.893
Hessen 6.878
Mecklenburg-Vorpommern 2.489
Niedersachsen 14.503
Nordrhein-Westfalen 44.541
Rheinland-Pfalz 7.452
Saarland 700
Sachsen 9.134
Sachsen-Anhalt 4.376
Schleswig-Holstein 6.458
Thüringen 2.661
Ausreisepflichtige Personen mit einem abgelehnten Asylantrag* zum Stichtag
31.12.2019
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 152.015
Afghanistan 18.071
Irak 15.772
Russische Föderation 7.639
Serbien 7.463
Pakistan 7.012
Nigeria 6.446
Kosovo 6.067
Albanien 5.602
Libanon 5.065
Indien 4.911
Ungeklärt 4.246
Iran 4.215
Armenien 4.131
Nordmazedonien 3.876
Türkei 3.238
*Hinweis zu den Tabellen „mit abgelehntem Asylantrag“: für die vorliegende Ausreisepflicht muss
die im AZR erfasste Asylablehnung nicht ursächlich sein, da eine Asylablehnung im Regelfall
dauerhaft gespeichert wird und ggf. bereits vor vielen Jahren oder Jahrzehnten erfolgt sein kann.
Ausreisepflichtige ohne Duldung mit abgelehntem Asylantrag
zum Stichtag 31.12.2019 21.234
Länder
Baden-Württemberg 1.437
Bayern 3.641
Berlin 1.427
Brandenburg 612
Bremen 217
Hamburg 629
Hessen 1.185
Mecklenburg-Vorpommern 224
Ausreisepflichtige ohne Duldung mit abgelehntem Asylantrag
zum Stichtag 31.12.2019 21.234
Länder
Niedersachsen 2.069
Nordrhein-Westfalen 5.475
Rheinland-Pfalz 1.195
Saarland 63
Sachsen 1.262
Sachsen-Anhalt 411
Schleswig-Holstein 1.014
Thüringen 373
Ausreisepflichtige ohne Duldung mit abgelehntem Asylantrag
zum Stichtag 31.12.2019 21.234
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter
Afghanistan 2.312
Irak 1.752
Serbien 1.139
Albanien 1.057
Nigeria 945
Russische Föderation 892
Pakistan 808
Türkei 798
Kosovo 725
Iran 589
Nordmazedonien 552
Armenien 505
Georgien 469
Syrien 417
Somalia 386
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen
Asylverfahren zum Stichtag 31.12.2019 34.315
Länder
Baden-Württemberg 3.830
Bayern 4.726
Berlin 2.151
Brandenburg 2.043
Bremen 270
Hamburg 998
Hessen 2.016
Mecklenburg-Vorpommern 570
Niedersachsen 3.291
Nordrhein-Westfalen 7.950
Rheinland-Pfalz 1.397
Saarland 118
Sachsen 1.856
Sachsen-Anhalt 675
Schleswig-Holstein 1.714
Thüringen 710
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen Asylverfahren zum
Stichtag 31.12.2019
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 34.315
Afghanistan 3.326
Irak 3.215
Russische Föderation 2.767
Nigeria 2.679
Iran 1.644
Pakistan 1.605
Syrien 1.577
Somalia 997
Armenien 989
Albanien 956
Georgien 911
Türkei 883
Ungeklärt 828
Serbien 771
Aserbaidschan 723
Ausreisepflichtige Personen mit
einem Schutzstatus zum Stichtag
31.12.2019
Als
Asylberechtigter anerkannt
Flüchtlingseigenschaft
nach § 3 Abs. 1 AsylG
Subsidiärer Schutz
nach § 4 Abs. 1
AsylG
Gesamt
Länder 80 475 267 822
Baden-Württemberg 16 57 21 94
Bayern 3 81 33 117
Berlin 2 25 5 32
Brandenburg 6 1 7
Bremen 4 10 2 16
Hamburg 12 16 19 47
Hessen 7 28 22 57
Mecklenburg-Vorpommern 2 1 3
Niedersachsen 4 50 28 82
Nordrhein-Westfalen 26 130 65 221
Rheinland-Pfalz 3 31 11 45
Saarland 2 1 3
Sachsen 10 7 17
Sachsen-Anhalt 7 6 13
Schleswig-Holstein 1 19 31 51
Thüringen 3 14 17
Ausreisepflichtige Personen mit
einem Schutzstatus zum Stichtag
31.12.2019
Als
Asylberechtigter anerkannt
Flüchtlingseigenschaft
nach § 3 Abs. 1 AsylG
Subsidiärer Schutz
nach § 4 Abs. 1
AsylG
Gesamt
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter
80 475 267 822
Syrien 1 87 112 200
Irak 3 88 31 122
Türkei 35 46 4 85
Iran 14 52 6 72
Afghanistan 3 34 17 54
Eritrea 1 14 22 37
Ungeklärt 4 21 11 36
Somalia 24 9 33
Russische Föderation 12 8 20
Ausreisepflichtige Personen mit
einem Schutzstatus zum Stichtag
31.12.2019
Als
Asylberechtigter anerkannt
Flüchtlingseigenschaft
nach § 3 Abs. 1 AsylG
Subsidiärer Schutz
nach § 4 Abs. 1
AsylG
Gesamt
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter
80 475 267 822
Jemen 1 15 16
Kosovo 9 2 11
Nigeria 10 10
Guinea 2 8 10
Tadschikistan 1 1 7 9
Pakistan 2 6 8
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust des
Freizügigkeitsrechts** zum Stichtag 31.12.2019 2.194
Länder
Baden-Württemberg 569
Bayern 439
Berlin 82
Brandenburg 27
Bremen 13
Hamburg 54
Hessen 148
Mecklenburg-Vorpommern 8
Niedersachsen 116
Nordrhein-Westfalen 508
Rheinland-Pfalz 108
Saarland 5
Sachsen 29
Sachsen-Anhalt 23
Schleswig-Holstein 41
Thüringen 24
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust des Freizügigkeitsrechts**
zum Stichtag 31.12.2019
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 2.194
Kroatien 834
Rumänien 315
Italien 250
Polen 213
Griechenland 101
Bulgarien 93
Spanien 82
Niederlande 47
Portugal 45
Ungarn 32
Tschechische Republik 30
Litauen 28
Österreich 27
Frankreich 19
Lettland 17
**Hinweis zu den Tabellen „Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts“: Die Erlangung des EU-Freizügigkeitsrechts eines Ausländers bedeutet nicht automatisch,
dass die vorher als Drittstaatsangehöriger erhaltene Ausreisepflicht erlischt. Vielmehr gilt die
bisherige Ausreisepflicht rechtlich fort, solange eine Einzelfallprüfung der jeweils zuständigen
Ausländerbehörde keinen anderen Sachverhalt ergibt und eine Löschung der Ausreisepflicht durch
die Ausländerbehörde erfolgt.
34. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es im Verlauf des Jahres
2019 gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen
des Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen sind
infolgedessen feststellbar (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725, bitte im
Einzelnen und so detailliert wie möglich auflisten)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für
Datenqualität im zweiten Halbjahr 2019 mit welchen Erfolgen
unternommen bzw. sind für die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten), und
welche Mittel (personell, finanziell) stehen ihm hierzu zur Verfügung
(bitte darlegen)?
Der Leitfaden zur Verbesserung der Datenqualität im AZR wurde aktualisiert
und angepasst. In diesem Zusammenhang werden die sogenannten Best-
Practice-Listen ebenfalls fortlaufend den Bundesländern zur Bereinigung zur
Verfügung gestellt. Letztmalig wurden zum Stichtag 31. Oktober 2019
insgesamt 14 Listen in den Kategorien Korrektheit, Aktualität, Konsistenz und
Eindeutigkeit, davon 8 Listen, die zur Personengruppe der Ausreisepflichtigen
zählen, den zuständigen Behörden zur Datenbereinigung zur Verfügung gestellt.
Aufgrund der durchgeführten Datenkorrekturen ist bereits ein Rückgang der
Anzahl der von einer erforderlichen Überprüfung betroffenen Datensätze von
insgesamt 26 Prozent zu verzeichnen.
Zweimal jährlich veranstaltet die Registerbehörde mit weiteren Vertretern des
BAMF, des BMI und der Innenministerien der Länder Workshops zur
Datenqualität. Auf diesen wird der Leitfaden gemeinsam weiterentwickelt, erzielte
Erfolge aus dem vergangenen Halbjahr analysiert und Maßnahmen für das
kommende Halbjahr geplant. Die letzte Veranstaltung fand am 5. und 6.
Dezember 2019 in Dresden statt.
Bei Datensätzen von ausreisepflichtigen EU-Bürgern mit einer vom BAMF
erlassenen Abschiebungsandrohung wurde die Anzahl im Jahr 2019 auf unter
5 Prozent reduziert. Diese Datenbereinigungsaktion ist noch nicht
abgeschlossen.
Weiterhin wurden bei Nachfragen von Ausländerbehörden AZR-Listen zum
Datenbestand der jeweils anfragenden Ausländerbehörde erstellt, um den
Datenbestand dieser Ausländerbehörden mit dem AZR abzugleichen und zu
bereinigen.
Unter Leitung des BMI wird in Nordrhein-Westfalen ein Modellprojekt zu
einem IT-gestützten Abgleich zwischen dem Datenbestand der
Ausländerbehörden und dem AZR durchgeführt. Durch die gewonnenen Erkenntnisse konnten
bereits relevante Abweichungen aufgedeckt und beseitigt werden. Inzwischen
wurde das Modellprojekt um weitere Ausländerbehörden erweitert.
35. Wie bewertet die Bundesregierung die neuen Erkenntnisse infolge der im
Zuge der zweiten Verordnung zur Änderung der AZRG-
Durchführungsverordnung vorgenommenen geänderten Speichersachverhalte zu
Duldungsgründen, die seit Mai 2019 aktiv im AZR erfasst werden können
(bitte so differenziert wie möglich darstellen), und welche weiteren
Maßnahmen hält sie gegebenenfalls diesbezüglich noch für erforderlich (bitte
darlegen)?
Die mit der zweiten Verordnung zur Änderung der AZRG-
Durchführungsverordnung geschaffene Rechtsgrundlage zur erweiterten Abbildbarkeit von
Duldungsgründen ermöglichte eine erheblich differenziertere Erfassung der
jeweiligen Gründe für die Erteilung einer Duldung. Bis zu der Änderung konnten
viele Duldungen nur pauschal als Duldung aus sonstigen Gründen erfasst
werden. Die Zahl derartiger Duldungen konnte seitdem verringert werden. Die
weitere Entwicklung der Daten bleibt zunächst abzuwarten. Ein Vergleich der
aufhältigen Geduldeten zur Jahresmitte und zum Stand 31. Dezember 2019 –
differenziert nach dem jeweiligen Duldungsgrund – kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
Aufhältige Geduldete zum Stichtag 31.12.2019 30.06.2019 Differenz
Gesamt 202.387 191.117 11.270
davon:
Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 924 1.278 -354
Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 3.926 4.502 -576
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (gültig bis
05.09.2013)
308 356 -48
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 344 406 -62
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 12.533 12.733 -200
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 614 511 103
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender
Reisedokumente
83.465 80.624 2.841
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund fam.
Bindungen erteilt
15.282 11.357 3.925
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen
Gründen erteilt
71.968 74.434 -2.466
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus medizinischen
Gründen erteilt
3.705 3.634 71
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 13 AufenthG erteilt 90 24 66
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen erteilt
2.026 332 1.694
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen eines
Asylfolgeantrags erteilt
2.057 392 1.665
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG als unbegleiteter
Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a AufenthG erteilt
488 52 436
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG fehlendes, aber
erforderliches Einvernehmen einer Stelle nach § 72 (4) AufenthG
erteilt
30 2 28
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei stattgegebenem
Eilantrag gemäß § 123 VwGO erteilt
71 4 67
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG erteilt
803 111 692
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG erteilt 3.639 347 3.292
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei Anordnung der
aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO erteilt
102 15 87
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei fehlendem
Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO erteilt
12 3 9
36. Inwieweit gibt es Planungen oder Bestrebungen der Bundesregierung
oder des Beauftragten für Datenqualität für eine einheitliche
Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden hinsichtlich der Auswahl des
Speichersachverhalts im AZR beim Vorliegen mehrerer Duldungsgründe, da
die Aussagekraft des AZR auch nach Einschätzung der Bundesregierung
diesbezüglich „eingeschränkt“ ist (Bundestagsdrucksache 19/13303,
Antwort zu Frage 35), weil beispielsweise aus dem Eintrag „fehlende
Reisedokumente“ derzeit nicht abgeleitet werden kann, ob eine
Abschiebung aus diesem – oder einem anderen – Grund scheitert (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Bereits im Mai 2017 wurden vom BMI Anwendungshinweise zur Erteilung
von Duldungen an die Bundesländer verschickt. Ziel war es, eine einheitliche
Anwendungspraxis sicherzustellen und Unsicherheiten bei den
Ausländerbehörden zu minimieren. In diesen Anwendungshinweisen wurde unter anderem
auch darauf eingegangen, welche Duldungsgründe beim Vorliegen mehrerer
Gründe zu bevorzugen sind. Am 20. Dezember 2019 wurden diese
Anwendungshinweise um Hinweise zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und
Beschäftigung und die im Zuge des Gesetzes erfolgte weitere Änderung der
Speicherung der Duldungsgründe wegen Ausbildung oder Beschäftigung
ergänzt. Diese sind über die Webseite des BMI abrufbar.
Generell kann aus dem Grund einer erteilten Duldung nicht auch der Grund für
das endgültige Scheitern einer Abschiebung gefolgert werden. Das Scheitern
einer Abschiebung kann neben dem Duldungsgrund auch andere Ursachen
haben. Beispiele hierfür sind die nicht erfolgte Beförderung in Flugzeugen,
kurzfristige Erkrankungen, mangelndes Begleitpersonal, etc. Derartige Gründe für
das Scheitern von Abschiebungen werden im AZR nicht erfasst.
37. Warum plant die Bundesregierung diesbezüglich keine gesetzliche
Änderung (ebd.), obwohl die Frage, aus welchen Gründen Abschiebungen
nicht vollzogen werden (können), nach Wahrnehmung der
Fragestellenden immer wieder ein zentrales Thema der Innenpolitik ist und nach
ihrer Auffassung deshalb empirische Erkenntnisse zu der Frage, warum
Menschen geduldet und nicht abgeschoben werden (können), von
zentraler Bedeutung sind (bitte begründen)?
Wie in der Antwort zu Frage 36 bereits dargelegt, müssen die Gründe für das
Scheitern einer Abschiebung nicht mit dem Grund einer erteilten Duldung
übereinstimmen. Die Bundesregierung prüft bei der Weiterentwicklung des
AZR auch, ob zur Verbesserung des Verwaltungsvollzugs die Aufnahme neuer
Sachverhalte in das AZR erforderlich ist.
38. Inwieweit und mit welchem Ergebnis wurde inzwischen geprüft, ob und
gegebenenfalls unter welchen Maßgaben Personen statistisch als
freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen im AZR „Fortzug nach
unbekannt“ einzutragen ist, und woran liegt es konkret, dass der
„Abstimmungs- und Entscheidungsprozess zur validen Erfassung aller
Personen, bei denen im AZR ‚Fortzug nach unbekannt‘ vermerkt ist“,
„noch nicht abgeschlossen“ werden konnte (Bundestagsdrucksache
19/13303, Antwort zu Frage 36)?
Zur Frage des Abstimmungs- und Entscheidungsprozesses zur validen
Erfassung aller Personen, bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ vermerkt ist
wurde bereits in der Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 19/8258
umfänglich geantwortet. Dieser Prozess ist aktuell noch nicht abgeschlossen.
39. Wie genau werden ausreisepflichtige Personen im AZR erfasst, die nicht
mehr an ihrer Meldeadresse wohnen und deswegen auch abgemeldet
wurden (etwa vom jeweiligen Wohnheimbetreiber), vor dem
Hintergrund, dass der Bayerische Flüchtlingsrat mit Bezug auf die Gruppe
ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger vermutet, dass diese
oftmals aus Angst vor einer Abschiebung zum Beispiel nach Frankreich
weitergewandert sind (
https://www.fluechtlingsrat-bayern.de/beitrag/ite
ms/ungeordnete-illegalisierung-statt-geordneter-rueckkehr.html)?
Wenn den jeweils zuständigen Ausländerbehörden bekannt wird, dass sich
Personen nicht mehr in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten, melden sie im AZR
einen Fortzug nach unbekannt. Die Entscheidung, ab welchem Zeitpunkt die
Behörden davon ausgehen, dass eine Person tatsächlich nicht mehr aufhältig ist
und sich nicht nur vorübergehend nicht an ihrer Meldeadresse aufhält, obliegt
dabei den Ausländerbehörden.
Durch die Speicherung des Fortzugs nach unbekannt werden die Personen
statistisch als nicht mehr aufhältig gezählt und sind somit auch nicht mehr in der
Statistik der Ausreisepflichtigen enthalten.
40. Wie viele nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte
Ausreisepflichtige ohne Duldung lebten Ende 2018 in Deutschland, wie
hoch war dazu im Vergleich die Zahl der Ausreisepflichtigen ohne
Duldung nach Angaben des Ausländerzentralregisters zum Stand Ende 2018
(bitte jeweils auch nach den Bundesländern auflisten), und wie erklärt
sich die Bundesregierung eine etwaige Differenz hierzu?
Ende 2018 waren nach der Asylbewerberleistungsstatistik des Statistischen
Bundesamtes 17.975 Ausreisepflichtige ohne Duldung nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt. Die Leistungsberechtigten verteilen sich
auf die Bundesländer wie folgt:
Vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Personen nach dem
AsylbLG 2018
Anzahl
Deutschland insgesamt 17.975
davon:
Baden-Württemberg 305
Bayern 4.750
Berlin 680
Brandenburg 475
Bremen 40
Hamburg 200
Hessen 455
Vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Personen nach dem
AsylbLG 2018
Anzahl
Deutschland insgesamt 17.975
davon:
Mecklenburg-Vorpommern 145
Niedersachsen 2.480
Nordrhein-Westfalen 6.430
Rheinland-Pfalz 175
Saarland 195
Sachsen 1.005
Sachsen-Anhalt 520
Schleswig-Holstein 85
Thüringen 35
Quelle: Statistisches Bundesamt
Die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten
ausreisepflichtigen Personen werden im AZR nicht gesondert erfasst. Zum
Stichtag 31. Dezember 2018 waren ausweislich des AZR 55.833
ausreisepflichtige Personen ohne Duldung in Deutschland aufhältig. Die
Aufteilung nach Bundesländern kann der folgenden Tabelle entnommen
werden:
Aufhältige ausreisepflichtige Personen ohne Duldung zum
Stichtag 31.12.2018 55.833
davon
Baden-Württemberg 4.467
Bayern 9.070
Berlin 5.906
Brandenburg 1.336
Bremen 412
Hamburg 1.990
Hessen 3.602
Mecklenburg-Vorpommern 421
Niedersachsen 4.707
Nordrhein-Westfalen 15.493
Rheinland-Pfalz 2.186
Saarland 167
Sachsen 2.880
Sachsen-Anhalt 966
Schleswig-Holstein 1.665
Thüringen 565
Die Gründe für die Differenz der Angaben aus der
Asylbewerberleistungsstatistik und der Statistik aus den Daten des AZR dürften vor allem in der
unterschiedlichen Systematik der Datenerhebung und der unterschiedlichen
Datenquellen liegen. Zudem handelt es sich bei den Statistiken um die zahlenmäßige
Darstellung unterschiedlicher Sachverhalte: in der
Asylbewerberleistungsstatistik werden nur Personen erfasst, die tatsächlich Asylbewerberleistungen
erhalten; für die Erfassung sind die Länder und Kommunen zuständig. In der
Statistik aus den Daten des AZR werden hingegen alle Ausreisepflichtigen ohne
Duldung gezählt, die im AZR als aufhältig erfasst werden. Es ist davon
auszugehen, dass es Ausreisepflichtige ohne Duldung gibt, die keine Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen. Es kann zudem vermutet
werden, dass sich unter den im AZR erfassten Ausreisepflichtigen ohne Duldung
auch Personen befinden, die ohne Kenntnis der Ausländerbehörden bereits aus
Deutschland ausgereist oder untertaucht sind.
41. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 31. Dezember 2019 lebenden Geduldeten bzw.
Asylsuchenden berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben, und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2019 erlaubt
bzw. versagt (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten
wie auf Bundestagsdrucksache 19/13303 zu Frage 38)?
Eine Aussage zur Frage zur tatsächlich durchgeführten Erwerbstätigkeit von
Geduldeten bzw. Gestatteten ist auf Grund der derzeitigen Datenlage nicht
möglich, da die Daten der Beschäftigungsstatistik auf Meldungen der
Arbeitgeber basieren. Die Meldebögen beinhalten jedoch keine Informationen zum
Aufenthaltsstatus. Gleichzeitig erfasst das AZR, in welchen Fällen Geduldeten
bzw. Gestatteten eine Erwerbstätigkeit erlaubt bzw. versagt worden ist,
allerdings lassen diese Daten keine Aussage darüber zu, ob die Erwerbstätigkeit, zu
der die Erlaubnis erteilt wurde, auch tatsächlich aufgenommen wurde bzw. zum
Stichtag noch bestand.
Zum 31. Dezember 2019 lag bei 30.443 geduldeten Personen eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur
für Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 5.248 haben die Erlaubnis zu einer
zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. In 3.538 Fällen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Bei 43.678 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung lag eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die
Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 4.703 haben die
Erlaubnis zu einer zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. Bei 2.474
wurde eine Beschäftigungserlaubnis abgelehnt. Weitere Differenzierungen
können den nachstehenden Tabellen entnommen werden:
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag 31.12.2019
mit erlaubter Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
30.443
Afghanistan 6.356
Irak 3.458
Pakistan 3.324
Nigeria 1.814
Gambia 1.018
Iran 954
Indien 880
Guinea 855
Somalia 706
Libanon 672
Türkei 614
Kosovo 551
Albanien 550
Bangladesch 548
Russische Föderation 498
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag 31.12.2019
mit erlaubter Beschäftigung 30.443
Länder
Baden-Württemberg 3.892
Bayern 4.073
Berlin 1.292
Brandenburg 510
Bremen 292
Hamburg 740
Hessen 2.038
Mecklenburg-Vorpommern 423
Niedersachsen 2.264
Nordrhein-Westfalen 8.026
Rheinland-Pfalz 2.175
Saarland 130
Sachsen 2.360
Sachsen-Anhalt 452
Schleswig-Holstein 1.125
Thüringen 651
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag 31.12.2019
mit zustimmungsfreier Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
5.248
Afghanistan 1.075
Irak 408
Pakistan 310
Nigeria 218
Kosovo 184
Serbien 172
Russische Föderation 170
Guinea 166
Armenien 164
Libanon 154
Gambia 134
Somalia 119
Iran 114
Indien 114
Albanien 114
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag 31.12.2019
mit zustimmungsfreier Beschäftigung 5.248
Länder
Baden-Württemberg 453
Bayern 782
Berlin 30
Brandenburg 77
Bremen 48
Hamburg 102
Hessen 166
Mecklenburg-Vorpommern 118
Niedersachsen 321
Nordrhein-Westfalen 1.735
Rheinland-Pfalz 535
Saarland 19
Sachsen 465
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag 31.12.2019
mit zustimmungsfreier Beschäftigung 5.248
Länder
Sachsen-Anhalt 35
Schleswig-Holstein 272
Thüringen 90
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag 31.12.2019
mit nicht erlaubter Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
3.538
Afghanistan 429
Irak 300
Pakistan 278
Ungeklärt 224
Indien 169
Iran 152
Libanon 140
Türkei 123
Russische Föderation 121
Kosovo 102
Bangladesch 93
Nigeria 91
Armenien 91
Ägypten 91
Guinea 77
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag 31.12.2019
mit nicht erlaubter Beschäftigung 3.538
Länder
Baden-Württemberg 196
Bayern 208
Berlin 697
Brandenburg 49
Bremen 62
Hamburg 335
Hessen 156
Mecklenburg-Vorpommern 64
Niedersachsen 225
Nordrhein-Westfalen 980
Rheinland-Pfalz 169
Saarland 16
Sachsen 157
Sachsen-Anhalt 35
Schleswig-Holstein 167
Thüringen 22
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum
Stichtag 31.12.2019 mit erlaubter Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
43.678
Afghanistan 12.976
Irak 4.378
Pakistan 3.404
Iran 3.074
Nigeria 2.793
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum
Stichtag 31.12.2019 mit erlaubter Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
43.678
Türkei 2.301
Gambia 1.704
Somalia 1.539
Guinea 1.135
Äthiopien 864
Syrien 779
Russische Föderation 677
Kamerun 550
Ungeklärt 502
Aserbaidschan 499
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum
Stichtag 31.12.2019 mit erlaubter Beschäftigung 43.678
Länder
Baden-Württemberg 8.280
Bayern 5.514
Berlin 2.348
Brandenburg 1.936
Bremen 374
Hamburg 1.196
Hessen 6.140
Mecklenburg-Vorpommern 572
Niedersachsen 3.743
Nordrhein-Westfalen 8.257
Rheinland-Pfalz 1.267
Saarland 22
Sachsen 1.910
Sachsen-Anhalt 234
Schleswig-Holstein 1.195
Thüringen 690
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
31.12.2019 mit zustimmungsfreier Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
4.703
Afghanistan 1.476
Irak 368
Pakistan 331
Äthiopien 282
Nigeria 240
Iran 233
Gambia 188
Russische Föderation 152
Somalia 147
Guinea 137
Syrien 84
Türkei 83
Armenien 82
Bangladesch 77
Ägypten 72
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
31.12.2019 mit zustimmungsfreier Beschäftigung 4.703
Länder
Baden-Württemberg 689
Bayern 1.113
Berlin 20
Brandenburg 173
Bremen 13
Hamburg 101
Hessen 313
Mecklenburg-Vorpommern 86
Niedersachsen 302
Nordrhein-Westfalen 1.167
Rheinland-Pfalz 193
Saarland 1
Sachsen 292
Sachsen-Anhalt 5
Schleswig-Holstein 201
Thüringen 34
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
31.12.2019 mit nicht erlaubter Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
2.474
Afghanistan 575
Irak 315
Türkei 248
Iran 217
Pakistan 181
Russische Föderation 81
Syrien 73
Nigeria 68
Armenien 55
Somalia 54
Guinea 52
Ägypten 51
Äthiopien 46
Ungeklärt 45
Aserbaidschan 37
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
31.12.2019 mit nicht erlaubter Beschäftigung 2.474
Länder
Baden-Württemberg 211
Bayern 162
Berlin 394
Brandenburg 111
Bremen 36
Hamburg 212
Hessen 304
Mecklenburg-Vorpommern 35
Niedersachsen 172
Nordrhein-Westfalen 508
Rheinland-Pfalz 98
Saarland 0
Sachsen 75
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
31.12.2019 mit nicht erlaubter Beschäftigung 2.474
Länder
Sachsen-Anhalt 11
Schleswig-Holstein 128
Thüringen 17
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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