Auslandsverwendungen der Bundeswehr ohne Zustimmung des Deutschen Bundestages
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Tobias Pflüger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Michel Brandt, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Dr. Alexander S. Neu, Thomas Nord, Petra Pau, Martina Renner, Eva-Maria Schreiber, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Für Einsätze der Bundeswehr unterhalb der parlamentarischen Mandatierungspflicht gibt es keine gesetzlichen Informationspflichten. Sofern eine Auslandsverwendung der Bundeswehr keinen Einsatz im Sinne von § 2 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes (ParlBG) darstellt (Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung), muss die Bundesregierung den Deutschen Bundestag hierüber nicht in Kenntnis setzen.
Ob bei einer Entsendung von Soldatinnen und Soldaten ihre Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist oder nicht, darüber befindet in der politischen Praxis zunächst die Bundesregierung. Es ist daher nach Ansicht der Fragesteller durchaus denkbar, dass diese einen Einsatz zu Unrecht als nicht mandatierungspflichtig einschätzt, sodass eine Debatte im Deutschen Bundestag trotz Zustimmungserfordernis nicht stattfindet. Da aber der Deutsche Bundestag über nicht mandatierungspflichtige Einsätze gar nicht informiert werden muss, fehlt ihm daher unter Umständen auch die Möglichkeit, im Vorfeld eines solchen Einsatzes selbst eine Prüfung vorzunehmen, um – sofern er zu einer anderen Einschätzung kommt – entsprechend intervenieren zu können. Die Fragestellerinnen und Fragesteller verweisen diesbezüglich auf den Einsatz von Kampfschwimmern der Bundeswehr in Niger (https://rp-online.de/politik/deutschland/streit-um-spezialkraefte-einsatz-in-niger-ohne-mandat_aid-38657145).
Den Fragestellerinnen und Fragestellern ist bewusst, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem sog. AWACS-II-Urteil vom 12. Februar 2008 (2 BvE 1/03) mit Hinweis auf die „verfassungsrechtlich angeordneten Gewichte der Organkompetenzverteilung“ einen verfassungsrechtlich gebotenen Parlamentsvorbehalt für sämtliche Entsendungen der Bundeswehr verneint hat. Da hieraus nach Ansicht der Fragesteller aber die beschriebene Missbrauchsmöglichkeit resultiert, halten die Fragestellerinnen und Fragesteller es für erforderlich, auch die – aus Sicht der Bundesregierung – nicht mandatierungspflichtigen Einsätze einer verstärkten parlamentarischen Kontrolle zuzuführen.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist auch das sog. vereinfachte Zustimmungsverfahren problematisch, das in § 4 sowie § 7 ParlBG genannt wird (etwa bei Einsätzen „von geringer Intensität und Tragweite“ sowie bei Verlängerung bestehender Einsätze).
Die Fragestellerinnen und Fragesteller erkundigen sich mit dieser Kleinen Anfrage nach Verwendungen deutscher Streitkräfte unterhalb der Mandatierungsschwelle (nicht mandatierungspflichtige Missionen, einsatzgleiche Verpflichtungen, Dauereinsatzaufgaben, humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen usw.).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
In welchen Fällen wurden seit Verabschiedung des Parlamentsbeteiligungsgesetzes Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ins Ausland entsandt, ohne dass ein zustimmender Parlamentsbeschluss eingeholt worden war (bitte vollständig auflisten)?
a) Wann begann die jeweilige Tätigkeit der Soldatinnen und Soldaten, und wann endete sie, bzw. bis wann ist derzeit ihr Ende geplant?
b) In welches Land wurden die Soldatinnen und Soldaten entsandt (sofern das Einsatzgebiet regional begrenzt war, bitte auch dies angeben)?
c) Was war das Ziel der Auslandsverwendung, und inwiefern lag ein Beschluss eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit vor (dieses bitte angeben)?
d) Wie hoch war das jeweilige Kontingent, wie viele Soldaten waren maximal gleichzeitig sowie insgesamt an der Auslandsverwendung beteiligt?
e) Bei welchen dieser Verwendungen führten die Soldatinnen und Soldaten Bewaffnung mit sich (bitte möglichst ausführlich angeben, wie viele und welche Waffen bzw. Waffensysteme mitgeführt wurden)?
f) Inwiefern kam es bei diesen Verwendungen zu einem Schusswaffengebrauch bzw. einer Androhung desselben durch deutsche Soldatinnen und Soldaten?
Wie viele und welche dieser Auslandsverwendungen waren aus Sicht der Bundesregierung
a) „vorbereitende Maßnahmen und Planungen“ im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 ParlBG?
b) humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen, bei denen Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mitgeführt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Soldatinnen oder Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden, im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2 ParlBG?
Für welche Einsätze, bei denen Soldatinnen oder Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen wurden oder dies zu erwarten war, wurde die parlamentarische Zustimmung im vereinfachten Verfahren nach § 4 Absatz 1 ParlBG erteilt?
Wie viele davon galten als
a) Einsätze von geringer Intensität und Tragweite,
b) Verlängerung von Einsätzen (§ 7 ParlBG)?
Für wie viele Einsätze bei Gefahr im Verzug wurde die Zustimmung des Deutschen Bundestages erst nachträglich eingeholt (§ 5 ParlBG)?