[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/17409 –
Entwicklung der Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den letzten 20 Jahren ist es zu einer „erheblichen Expansion der Aufgaben
der Arbeitsschutzaufsicht gekommen“, wie die Bundesregierung mit Verweis
auf den Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
einräumt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6041). Insbesondere psychische
Belastungen bei der Arbeit haben das Spektrum der Gefährdungen erweitert, das
von der Arbeitsschutzaufsicht überwacht werden muss (vgl. ebenda). Aus
Sicht der Fragestellenden ist deshalb eine Ausweitung der staatlichen
Arbeitsaufsicht dringend geboten.
Die tatsächliche Entwicklung geht allerdings in die entgegengesetzte
Richtung. Das Senior Labour Inspectors Commitee (SLIC), der Ausschuss der
höheren Arbeitsaufsichtsbeamten der Europäischen Union, hat 2018 festgestellt,
dass inzwischen in allen deutschen Bundesländern die „personelle Ausstattung
der Arbeitsschutzaufsicht tatsächlich unterhalb der Benchmark der
Internationalen Arbeitsorganisation von einem Aufsichtsbeamten je 10.000
Beschäftigten“ liegt (vgl. SLIC-Evaluation 2017,
https://www.kurzelinks.de/fvxy). Auch
die Anzahl der Arbeitsschutzkontrollen ist in den letzten zehn Jahren
bundesweit um fast die Hälfte zurückgegangen. Inzwischen liegen durchschnittlich
mehr als 20 Jahre zwischen zwei Kontrollen in einem Betrieb. Beides geht aus
der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/6041 zurück.
Das SLIC (vgl. SLIC-Evaluation 2017, S. 101 ff.) hat umfangreiche
Empfehlungen ausgesprochen, um das System der Arbeitsaufsicht in Deutschland zu
verbessern. Aus Sicht der Fragestellenden werden diese Empfehlungen jedoch
nicht im notwendigen Maße umgesetzt. Die Bundesregierung wird nach der
Entwicklung der Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland befragt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit haben für die Bundesregierung
höchste Priorität. Nicht zuletzt die aktuelle COVID-19-Pandemie zeigt, wie wichtig
es ist, dass Beschäftigte in Deutschland sich darauf verlassen können, dass ihre
Arbeit sie nicht krankmacht. Einen wesentlichen Beitrag hierzu leisten die
Deutscher Bundestag Drucksache 19/18811
19. Wahlperiode 22.04.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
17. April 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
staatlichen Arbeitsschutzbehörden mit ihrer Kontrolle und Beratung der
Betriebe.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient dazu, Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes
zu sichern und zu verbessern. Die Länder führen das ArbSchG als eigene
Angelegenheit aus (Artikel 83 des Grundgesetzes) und regeln daher sowohl die
Einrichtung der Behörden als auch das Verwaltungsverfahren (Artikel 84
Absatz 1 des Grundgesetzes). Die zuständigen Landesbehörden wirken mit den
Unfallversicherungsträgern auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs-
und Überwachungsstrategie zusammen (§ 21 Absatz 3 ArbSchG).
Die Bundesregierung beobachtet das Aufsichtsgeschehen und steht in Kontakt
mit den zuständigen Länderbehörden. Um dem seit Jahren zu beobachtenden
Trend der Abnahme von Besichtigungskennzahlen aktiv entgegenzuwirken, hat
sich im vergangenen Jahr auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales (BMAS) eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Staatssekretärsebene
gebildet. Ziel dieser Arbeitsgruppe war es, die aktuelle Situation zu analysieren
und Vorschläge für eine qualitative und quantitative Verbesserung der
staatlichen Arbeitsschutzaufsicht zu entwickeln.
Die Arbeits- und Sozialministerinnen und -minister der Länder haben – als
Ergebnis dieser Initiative – die Eckpunkte der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur
Verbesserung der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht auf ihrer 96. Konferenz am
27./28 November 2019 beraten und einstimmig insbesondere folgende
Beschlüsse gefasst:
– Sie unterstreichen die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung qualitativer
und quantitativer Standards in der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht.
– Sie begrüßen die Bereitschaft des Bundes, im ArbSchG eine
Überwachungsquote zu fixieren und sprechen sich für eine länderbezogene
Zielquote von 5 Prozent (besichtigte Betriebe an allen Betrieben) für das Jahr 2026
aus.
– Sie unterstützen die Absicht des Bundes, bis 2023 ein gemeinsames
Betriebsstättenregister in der Form einer entsprechenden Datenbank- und
Softwareinfrastruktur einzurichten.
– Sie begrüßen, dass die Bundesregierung plant, eine Fachstelle „Sicherheit
und Gesundheit bei der Arbeit“ für den staatlichen Arbeitsschutz in
Deutschland einzurichten, deren Aufgaben u. a. das Monitoring sowie
Beiträge zur nationalen und internationalen Berichterstattung sein werden.
Aktuell befasst sich das BMAS damit, diese von der Bund-Länder-
Arbeitsgruppe auf Initiative des BMAS erarbeiteten und von der Arbeits- und
Sozialministerkonferenz (ASMK) unterstützten Maßnahmen umzusetzen.
Da die Arbeitsschutzaufsicht wie erläutert durch die Länder ausgeführt wird,
liegen dem Bund hierzu keine eigenen Daten vor. Die im Folgenden
wiedergegebenen Daten beruhen daher, soweit nichts anderes angegeben ist, auf
Angaben des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI).
Daten für das Berichtsjahr 2019 liegen der Bundesregierung noch nicht vor.
1. Wie viele Arbeitsschutzkontrolleure bzw. Aufsichtsbeamte waren nach
Kenntnis der Bundesregierung bei den Arbeitsaufsichten der Länder, in
den Jahren von 2008 bis 2019 beschäftigt (bitte jährlich sowie nach
Bundesländern und in Summe ausweisen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland“
auf Bundestagsdrucksache 19/7218 verwiesen. Tabelle 1 enthält die
Datenfortschreibung für das Jahr 2018.
Tabelle 1: Aufsichtsbeamtinnen/-beamte in den Arbeitsschutzbehörden der
Länder gesamt im Jahr 2018
a) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Rückgang der
Anzahl der staatlichen Arbeitsschutzkontrolleure seit 2008?
Die Erfassung der Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten in den Ländern
wurde 2014 umgestellt. Seither werden die Kennzahlen Beschäftigte insgesamt,
Aufsichtsbeamte/innen, Aufsichtsbeamte/innen mit Arbeitsschutzkernaufgaben
(jeweils in Vollzeitäquivalenten) erhoben. Bis 2013 wurde die Kennzahl
Gewerbeaufsichtspersonal (ohne nähere Definition) erfasst.
Daher kann die Entwicklung der staatlichen Arbeitsschutzkontrolleurinnen und
-kontrolleure seit 2008 auf der Basis der vorliegenden Zahlen nicht exakt
berechnet werden. Die beiden Zeiträume 2008 bis 2013 und 2014 bis 2018
werden deshalb getrennt voneinander betrachtet. Der Rückgang der Zahlen des
Gewerbeaufsichtspersonals von 2008 (3.218) bis 2013 (2.935) beträgt 8,8 Prozent.
Die Zahl der Aufsichtsbeamteninnen und Aufsichtsbeamten insgesamt ist von
2014 (3.229) bis 2018 (3.187) um 1,3 Prozent gesunken, wobei die Zahlen seit
2015 relativ stabil sind. Die Zahl der Aufsichtsbeamtinnen und
Aufsichtsbeamten mit Arbeitsschutzkernaufgaben hingegen ist in diesem Zeitraum um
12,7 Prozent gestiegen (2014: 1.273; 2018: 1.435).
b) Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2008 das
Verhältnis der Arbeitsschutzkontrolleure bzw. Aufsichtsbeamten, die für
die originären Arbeitsschutzaufgaben (A-Aufgaben) zuständig sind
und denjenigen, die für weitere Aufgaben der Arbeitsschutzbehörden
zuständig sind, entwickelt (bitte jährlich sowie nach Bundesländern
und in Summe ausweisen)?
Die Personalressourcen der Arbeitsschutzbehörden der Länder werden im
jährlichen Bericht über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SuGA) auf der
Basis der von den Ländern übermittelten Daten in der Tabelle TG 2
veröffentlicht.
Für die Unterscheidung nach originären Arbeitsschutzaufgaben (A-Aufgaben)
und weiteren Aufgaben der Arbeitsschutzbehörden liegen erst ab 2014 Daten
vor. Für den Zeitraum 2014 bis 2018 lassen sich die prozentualen Anteile der
für A-Aufgaben aufgewendeten Vollzeitäquivalente berechnen. Die restlichen
Zeitanteile entfallen auf andere Aufgaben.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufgabenzuschnitt der
Aufsichtsbehörden in den Ländern sehr unterschiedlich ist. Damit variiert auch das Ausmaß an
Arbeiten, die nicht den Arbeitsschutzkernaufgaben zuzuordnen sind erheblich.
Daher ist ein länderübergreifender Vergleich nicht sinnvoll möglich.
Tabelle 2: Anteil der Aufsichtsbeamte/-beamtinnen mit A-Aufgaben an allen
Aufsichtsbeamten/-beamtinnen in den Jahren 2014-2018 dargestellt in
Vollzeiteinheiten
Quelle: Arbeitsschutzbehörden der Länder, Tabelle 1 „Übersicht Personalressourcen in den
Arbeitsschutzbehörden des Landes“ der Jahresberichte 2014 – 2018
* Vollzeiteinheiten sind Vollzeitbeschäftigte sowie entsprechend ihrer Arbeitszeit in
Vollzeitarbeitsplätze umgerechnete Teilzeitbeschäftigte.
** Aufsichtsbeamte/-innen (AB) sind – unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus als Angestellte
oder Beamte – diejenigen Mitarbeiter/-innen einer Arbeitsschutzbehörde, denen die Befugnis zum
hoheitlichen Handeln (u. a. Anordnungsbefugnis) erteilt worden ist und die zum Vollzug der den
Arbeitsschutzbehörden insgesamt übertragenen Aufgaben (Gruppen A, B und C gemäß Ziffer 2.4.4
der LV 1) eingesetzt werden.
*** Aufsichtsbeamte/-innen mit Arbeitsschutzaufgaben sind – unabhängig von ihrem
Beschäftigungsstatus als Angestellte oder Beamte – diejenigen Mitarbeiter/-innen einer
Arbeitsschutzbehörde, denen die Befugnis zum hoheitlichen Handeln (u. a. Anordnungsbefugnis) erteilt worden ist
und die zum Vollzug der Arbeitsschutzaufgaben (Gruppe A gemäß Ziffer 2.4.4 der LV 1) eingesetzt
werden – ggf. in Zeitanteilen geschätzt. Arbeitsschutzaufgaben (Gruppe A der LV 1) sind alle
Aufgaben der staatlichen Arbeitsschutzbehörden, die sich aus dem Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes,
des Arbeitssicherheitsgesetzes, Arbeitsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des
Mutterschutzgesetzes und des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, dem Vollzug
einschlägiger EU-Verordnungen zum Fahrpersonalrecht und der Berufskrankheiten-Verordnung
ergeben.
**** Es liegen nicht von allen Ländern Daten zu Arbeitsschutzaufgaben vor. Die Gesamtsumme
berücksichtigt daher nur die in der Tabelle genannten Daten. In Baden-Württemberg haben alle
Arbeitsschutzbeamten/-innen die Befugnis zum hoheitlichen Handeln. Eine Abschätzung der dafür
tatsächlich aufgewendeten Zeit in Vollzeitäquivalenten ist nicht möglich. In Bayern ist aufgrund
des Aufgabenzuschnitts die Ermittlung des Anteils „Aufsichtsbeamte/-innen mit
Arbeitsschutzaufgaben“ nur auf Grundlage einer qualifizierten Schätzung möglich (Zahlen dafür liegen ab 2017
vor).
c) Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, eine
Mindestpersonalstärke für die A-Aufgaben gesetzlich festzulegen (bitte Antwort
begründen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Darüber hinaus
sieht die Bundesregierung aktuell keinen weiteren Handlungsbedarf.
d) Für wie viele Betriebe hatten nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Jahren von 2008 bis 2019 die Arbeitsaufsichten der Länder die
Kontrollkompetenz (bitte nach Betriebsgrößen und Bundesländern
aufschlüsseln sowie jährlich ausweisen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland“
auf Bundestagsdrucksache 19/7218 verwiesen. Tabelle 3 enthält die
Datenfortschreibung für das Jahr 2018.
Tabelle 3: Betriebsstätten im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsschutzbehörden
der Länder nach Größenklassen im Jahr 2018
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/18811
e) Auf wie viele Beschäftigte erstreckte sich nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2019 die Kontrollkompetenz der
Arbeitsaufsichten der Länder (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln
sowie jährlich darstellen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland“
auf Bundestagsdrucksache 19/7218 verwiesen. Tabelle 4 enthält die
Datenfortschreibung für das Jahr 2018.
Tabelle 4: Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsschutzbehörden
der Länder im Jahr 2018
f) Wie viele Betriebsbesichtigungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren von 2008 bis 2019 durch die Arbeitsaufsichten
der Länder durchgeführt (bitte nach Bundesländern und Branchen
aufschlüsseln sowie jährlich und in Summe darstellen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland“
auf Bundestagsdrucksache 19/7218 verwiesen. Die Tabellen 5 und 6 enthalten
die Datenfortschreibung für das Jahr 2018.
Tabelle 5: Dienstgeschäfte der Arbeitsschutzbehörden der Länder im Jahr 2018
(einschließlich Besichtigungen von Baustellen, überwachungsbedürftige
Anlagen außerhalb von Betrieben u. Ä.)
Tabelle 6: Dienstgeschäfte der Arbeitsschutzbehörden der Länder nach
Leitbranchen im Jahr 2018 (ohne Baustellen, überwachungsbedürftige Anlagen
außerhalb von Betrieben u. Ä.)
g) Wie viele Beanstandungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung durch die Arbeitsaufsichten der Länder in den Jahren von 2008
bis 2019 festgestellt (bitte nach Bundesländern und Branchen
aufschlüsseln sowie jährlich und in Summe darstellen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland“
auf Bundestagsdrucksache 19/7218 verwiesen. Die Tabellen 7 und 8 enthalten
die Datenfortschreibung für das Jahr 2018.
Tabelle 7: Beanstandungen der Arbeitsschutzbehörden der Länder gesamt im
Jahr 2018 (einschließlich Besichtigungen von Baustellen,
überwachungsbedürftigen Anlagen außerhalb von Betrieben u. Ä.)
Tabelle 8: Beanstandungen der Arbeitsschutzbehörden der Länder nach
Leitbranchen im Jahr 2018 (ohne Baustellen, überwachungsbedürftige Anlagen
außerhalb von Betrieben u. Ä.)
h) Wie viele Anordnungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
durch die Arbeitsschutzaufsichten der Länder in den Jahren von 2008
bis 2019 erlassen (bitte nach Bundesländern und Branchen
aufschlüsseln sowie jährlich und in Summe darstellen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland“
auf Bundestagsdrucksache 19/7218 verwiesen. Die Tabellen 9 und 10 enthalten
die Datenfortschreibung für das Jahr 2018.
Tabelle 9: Anordnungen der Arbeitsschutzbehörden der Länder im Jahr 2018
(einschließlich Besichtigungen von Baustellen, überwachungsbedürftigen
Anlagen außerhalb von Betrieben u. Ä.)
Tabelle 10: Anordnungen der Arbeitsschutzbehörden der Länder nach
Leitbranchen im Jahr 2018 (ohne Baustellen, überwachungsbedürftige Anlagen
außerhalb von Betrieben u. Ä.)
i) Wie viele Bußgelder bzw. Geldstrafen wurden durch die
Arbeitsschutzaufsichten der Länder in den Jahren 2008 bis 2019 verhängt, und wie
hoch waren diese (bitte nach Bundesländern und Branchen
aufschlüsseln sowie jährlich und in Summe darstellen)?
Die von den Arbeitsschutzbehörden der Länder verhängten Bußgelder werden
im SuGA auf der Basis der von den Ländern übermittelten Daten in Tabelle TG
4 (Spalte 5) veröffentlicht. Eine Auswertung von Bußgeldern nach Branchen ist
auf der Grundlage der übermittelten Daten nicht möglich.
Nach Auskunft des LASI werden die Höhe der Bußgelder bzw. die Höhe der
Geldstrafen in den Ländern grundsätzlich nicht systematisch statistisch
auswertbar erfasst. Der überwiegende Teil der Buß- und Verwarngelder (ca.
95 Prozent) fällt im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr an. Im
Abschlussbericht der Senior Labour Inspectors Committee (SLIC)-Evaluation
2017 sind Bußgelder für die Länder, die an der SLIC-Evaluation teilgenommen
haben (BB, BE, NW, HE) beschrieben für die Jahre 2014, 2015 und 2016.
Tabelle 11: Bußgelder der Arbeitsschutzbehörden der Länder in den Jahren
2008 bis 2018 (einschließlich Besichtigungen von Baustellen,
überwachungsbedürftigen Anlagen außerhalb von Betrieben u. Ä.)
Quelle: Arbeitsschutzbehörden der Länder, Tabelle 4 „Produktorientierte Darstellung der
Tätigkeiten (Spalte 19, Abschnitt 1: Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz)
der Jahresberichte
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil aktiver (auf
Initiative der Arbeitsschutzbehörde) zu reaktiver Überwachungstätigkeit
(anlassbezogen, zum Beispiel bei Beschwerden oder Unfällen) durch die
Arbeitsaufsichten der Länder in den Jahren 2008 bis 2019 entwickelt
(bitte jährlich sowie nach Bundesländern und in Summe ausweisen)?
Die erfragten Daten sind der nachfolgenden Tabelle 12 zu entnehmen:
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a) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Nettoarbeitszeit, die insgesamt für Arbeitsschutzaufgaben in den
Arbeitsschutzbehörden der Länder zur Verfügung steht, der für aktive
Überwachung verwendet wird (bitte jährlich sowie nach Bundesländern
und in Summe ausweisen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Nach Auskunft
des LASI erfolgt in den Ländern diesbezüglich keine einheitliche Erfassung.
Zur Orientierung wird auf die LASI-Veröffentlichung 1 „Überwachungs- und
Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder – Grundsätze und
Standards -“ (LV 1 –
https://lasi-info.com/uploads/media/LV_1_Grundsaetze_0
1.12.2016.pdf) verwiesen, die als Zielgröße vorgibt, dass die
Arbeitsschutzbehörden der Länder mindestens ein Viertel der insgesamt für die Umsetzung der
Arbeitsschutzaufgaben zur Verfügung stehenden Nettoarbeitszeit für die aktive
Überwachung planen und bereitstellen sollen.
b) Was unternehmen die Bundesländer nach Kenntnis der
Bundesregierung, um den aktiven Anteil zu steigern, und was unternimmt die
Bundesregierung, um die Länder dabei zu unterstützen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Der LASI teilt dazu Folgendes mit: Der LASI hat verschiedene Aktivitäten
unternommen, um den Anteil der aktiven Überwachung durch die
Arbeitsschutzbehörden der Länder zu steigern. Ein wesentliches Element war die
Verabschiedung der LV 1, die aktive Überwachung definierte und einen Zielwert von
25 Prozent aktiver Überwachung festlegt.
Danach gehören zur aktiven Überwachung die
– Risikoorientierte Überwachung nach bundesweit einheitlicher
Risikoeinstufung,
– Überwachung im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen
Arbeitsschutzstrategie (GDA)-Arbeitsprogramme und weiterer länderübergreifender
Überwachungsprogramme,
– Überwachungsprogramme einzelner Länder und
– Überwachung im Einzelfall.
Die Prioritätensetzung bei der risikoorientierten Überwachung erfolgt nach
gemeinsamen länderübergreifenden Grundsätzen. Bei ihrer Anwendung wird die
Überwachungstätigkeit durch die bevorzugte Auswahl von Betrieben mit
hohem Gefährdungspotential effektiv gestaltet (siehe auch LV 1).
Die Überwachung im Rahmen der GDA-Arbeitsprogramme und die
Durchführung länderspezifischer Überwachungsprojekte und Schwerpunktsetzungen
tragen ebenfalls zur Steigerung des Anteils der aktiven Überwachung bei.
Grundsätzlich ist aber anzumerken, dass davon ausgegangen werden kann, dass
letztlich nur mit einer Aufstockung der Kapazitäten der Aufsicht eine
substanzielle Steigerung der aktiven Überwachung möglich ist. Auf der 96. ASMK
wurden weitere Maßnahmen und Überlegungen besprochen, die zur
Verbesserung der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht beitragen sollen (vgl. Vorbemerkung
der Bundesregierung).
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der
Entwicklung der Verteilung der personellen Ressourcen zwischen aktiver und
reaktiver Überwachung in den einzelnen Bundesländern (bitte jährlich
sowie nach Bundesländern und in Summe ausweisen)?
Der LASI teilte dazu Folgendes mit: Im Rahmen des Scoreboards der Länder
erfolgte in 2017 eine Erhebung in den Bundesländern hinsichtlich des
Verhältnis zwischen aktiver und reaktiver Überwachung pro Bundesland. Dies wurde
veröffentlicht im Abschlussbericht zur SLIC-Evaluation 2017, S. 70 (s.
Abbildung 1). Mit den vorliegenden Daten kann keine Entwicklung dargestellt
werden.
Abbildung 1: Personellen Ressourcen im Verhältnis aktiver und reaktiver
Überwachung je Bundesland im Jahr 2017
Quelle: Bericht zum Scoreboard der Länder 2017
3. Wie lange dauert es nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich,
bis ein Betrieb nach einer Arbeitsschutzkontrolle erneut durch die
Arbeitsaufsichten der Länder kontrolliert wird (bitte jährlich für die Jahre
2008 bis 2019 ausweisen sowie geordnet nach Bundesländern und
Branchen darstellen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland“
auf Bundestagsdrucksache 19/7218 verwiesen. Die folgenden Tabellen 13 und
14 enthalten die Datenfortschreibung für das Jahr 2018.
Tabelle 13: Durchschnittlicher Abstand zwischen zwei Dienstgeschäften in
Betriebsstätten (ohne Besichtigungen von Baustellen, überwachungsbedürftigen
Anlagen außerhalb von Betrieben u. Ä.) im Jahr 2018
Tabelle 14: Durchschnittlicher Abstand zwischen zwei Dienstgeschäften in
Betriebsstätten nach Leitbranchen (ohne Baustellen, überwachungsbedürftige
Anlagenaußerhalb von Betrieben u. Ä.) im Jahr 2018
a) Sieht die Bundesregierung die Kontrolldichte als ausreichend an (bitte
begründen)?
b) Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, eine
Mindestkontrolldichte bei den Arbeitsschutzkontrollen gesetzlich festzulegen (bitte
Antwort begründen)?
Die Fragen 3a und 3b werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Darüber hinaus
sieht die Bundesregierung aktuell keinen weiteren Handlungsbedarf.
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwiefern
in mitbestimmten Betrieben häufiger Arbeitsschutzkontrollen stattfinden
als in Betrieben ohne Betriebs- und Personalrat?
Nach Auskunft des LASI gibt es keine Dienstanweisungen oder Regularien in
den Ländern bezüglich der Berücksichtigung von Betrieben mit oder ohne
Personalvertretung im Aufsichtshandeln.
Erkenntnisse liegen aus der Betriebsbefragung der GDA-Dachevaluation der 1.
und 2. GDA-Periode vor: Die Betriebsbefragung der GDA-Dachevaluation der
1. Periode hat gezeigt, dass in mitbestimmten Betrieben nicht deutlich häufiger
Arbeitsschutzkontrollen durch die staatliche Arbeitsschutzverwaltung und die
Unfallversicherungsträger stattfinden als in nichtmitbestimmten Betrieben
(50 Prozent der mitbestimmten Betriebe und 47 Prozent der
nichtmitbestimmten Betriebe wurden besucht). In der 2. GDA-Periode gaben mehr
mitbestimmte Betriebe an (48 Prozent), dass sie von der Aufsicht (ASV und
UVT) besucht wurden, als nicht-mitbestimmte Betriebe (37 Prozent).
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie
vielen Fällen in den Jahren 2008 bis 2019 die Durchführung von
Gefährdungsbeurteilungen von der zuständigen Arbeitsaufsicht kontrolliert und
als angemessen durchgeführt, nicht angemessen durchgeführt bzw. als
nicht durchgeführt klassifiziert wurde (bitte Art der jeweiligen
Gefährdungen ausweisen und nach Branchen sowie Bundesländern geordnet
darstellen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
betreffend „Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland“ auf
Bundestagsdrucksache 19/7218 verwiesen. Eine Aktualisierung der Daten ist bisher nicht
erfolgt.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welcher
Anzahl und Höhe in den Jahren 2008 bis 2019 Bußgelder im
Zusammenhang mit nicht erstellten oder unvollständigen Gefährdungsbeurteilungen
von den zuständigen Behörden verhängt wurden (bitte für jedes Jahr
gesondert darstellen und nach Branchen sowie Bundesländern geordnet
darstellen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
betreffend „Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland“ auf
Bundestagsdrucksache 19/7218 verwiesen.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der SLIC-Evaluation
2017 insbesondere, dass „in Bezug auf die Verhängung von Strafen kaum
Fortschritte erzielt“ wurden im Vergleich zur vorhergehenden
Evaluation, und welchen Handlungsbedarf leitet sie daraus ab?
a) Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis, dass „die
durchschnittliche Höhe einer Geldstrafe recht gering zu sein“ scheint?
b) Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis, dass „die
überwiegende Mehrheit der festgestellten Mängel mit Hinweisen,
mündlichen Anordnungen und Verwarnungen beigelegt und in der Regel
nicht sanktioniert wird“?
c) Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis, dass „die Höhe der
Geldstrafe nicht besonders abschreckend [ist], selbst dann nicht,
wenn wiederholt schwere Verstöße festgestellt werden“?
Die Fragen 7 bis 7c werden zusammen beantwortet.
Das Spektrum zur Verfügung stehender Durchsetzungsmaßnahmen bei der
Beseitigung festgestellter Arbeitsschutzdefizite reicht von Revisionsschreiben,
Nachbesichtigungen und behördlichen Anordnungen bis zu Bußgeld- und
Strafsanktionierungen. Über die Auswahl des geeigneten Instruments,
entscheiden die zuständigen Arbeitsschutzbehörden unter Würdigung der Umstände des
jeweiligen Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen.
Bei der Bemessung der Höhe eines Bußgeldes oder einer Geldstrafe sind u. a.
die Schwere des Rechtsverstoßes, sowie repressive und generalpräventive
Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies geschieht unter Würdigung der
konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Aus Sicht der Bundesregierung können auch niederschwellige
Durchsetzungsmaßnahmen dazu führen, dass die Arbeitsschutzanforderungen erfüllt werden.
Die mit der Überwachung beauftragten Personen entscheiden nach
pflichtgemäßem Ermessen über die anzuwendenden Maßnahmen.
Die Bundesregierung hält den im Arbeitsschutzgesetz verankerten Straf- und
Bußgeldrahmen für angemessen und ausreichend.
8. Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Arbeitsschutzbehörden der Länder auf die „erhebliche Expansion der Aufgaben der
Arbeitsschutzaufsicht“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6041)
insbesondere im Hinblick auf psychische Belastungen reagiert?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Der LASI äußert sich dazu wie folgt: Es zeigt sich, dass die
Arbeitsschutzbehörden der Länder auf die erhebliche Expansion der Aufgaben mit einem
Strategie-Mix reagieren. Die kritische Gesamtsituation der Überwachung im
Arbeitsschutz erfordert, alle Effizienz- und Effektivitätspotentiale in der
Aufbau- und Ablauforganisation der Überwachungsbehörden zu erschließen
und zu nutzen. Von daher wird nach Möglichkeit eine Aufgabenkonzentration
und eine Schwerpunktsetzung vorgenommen, um die Aufgabenvielfalt für die
einzelne Aufsichtsbeamtin bzw. den einzelnen Aufsichtsbeamten handhabbar
zu machen.
Neben der Neueinstellung von Personen mit einschlägigem fachlichen
Hintergrund finden Fortbildungen und Weiterqualifizierungen des Aufsichtspersonals
statt.
In der Fokussierung auf die sogenannte Systemkontrolle, d. h. die
Überwachung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation wird ein weiteres Instrument
gesehen, zunächst mit einem generalistischen Ansatz die Betriebe zu
überprüfen, um daran anknüpfend spezifische Arbeitsschutzthemen aufzugreifen. Auch
in der intensiveren Information und Schulung der Verantwortlichen im Betrieb
durch eine breite Öffentlichkeitsarbeit sowie in der Initiierung von Netzwerken
zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, von Partnerschaften und runden Tischen
wird eine Möglichkeit gesehen, die eigentliche Aufsichtstätigkeit zu flankieren
und dem breiten Aufgabenspektrum gerecht zu werden.
Mit der LV 52 „Integration psychischer Belastungen in die Beratungs- und
Überwachungspraxis der Arbeitsschutzbehörden der Länder von 2009, der
GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am
Arbeitsplatz“ und der Durchführung des GDA-Arbeitsprogramms Psyche der
zweiten GDA-Periode wurden Schulungen und qualifizierende Maßnahmen auf
verschiedenen Stufen in den Arbeitsschutzbehörden der Länder durchgeführt.
Damit sind sowohl für die Länder als auch für die Träger der GDA die
Leitlinien für eine Überwachung und Beratung zu psychischer Belastung bei der
Arbeit konsensual festgelegt.
Außerdem wurden auf unterschiedlicher Ebene und mit verschiedenen
Formaten Informationsveranstaltungen und Erfahrungsaustausche durchgeführt. Im
Rahmen der Evaluation des GDA-Programms Psyche wurde festgestellt, dass
mehr als 80 Prozent des Aufsichtspersonals (Stand 2017) eine mehrtägige
Qualifikationsmaßnahme zum Thema psychische Belastung bei der Arbeit
durchlaufen hatten.
Damit ist die weitaus überwiegende Mehrheit der Aufsichtsbeamtinnen und –
beamten, fachlich qualifiziert, im Rahmen ihrer betrieblichen
Überwachungstätigkeit das Thema der psychischen Belastung qualifiziert aufzugreifen. In
nahezu allen Ländern stehen für komplexere Fragestellungen oder fachliche
Vertiefung Personen des sogenannten Second Level zur Verfügung, die über eine
entsprechende Fachausbildung bzw. Studium verfügen. Auch Neueinstellungen
von Personen mit der entsprechenden Fachexpertise fanden statt (Psychologie,
Pädagogik, Gesundheitswissenschaften). Die Expertinnen und Experten dieser
zweiten Ebene stehen sowohl der Aufsicht für fachliche Beratung zu
Verfügung, können im Einzelfall aber auch eine vertiefte betriebliche Beratung
vornehmen.
a) Inwiefern wurde mehr Personal, insbesondere
Arbeitsschutzkontrolleure, eingestellt?
Bezüglich der Personalentwicklung wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis
1b verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
Der LASI äußert sich dazu wie folgt: In den Bundesländern sind
unterschiedliche Trends hinsichtlich der Personalentwicklung zu verzeichnen. Insgesamt
betrachtet ist in allen Ländern in den letzten ca. 15 Jahren ein Personalabbau zu
verzeichnen, der jedoch seit zwei bis drei Jahren vielfach gestoppt wurde. In
einigen Ländern (z. B. Nordrhein-Westfalen) ist sogar ein leichter Aufwärtstrend
zu verzeichnen. Aufgrund des Fachkräftemangels auf dem Arbeitsmarkt
können aber häufig die zur Verfügung stehenden Stellen nur mit einem gewissen
Zeitversatz besetzt werden. Dies gilt sowohl für die Stellen mit einem
technischen oder ingenieurwissenschaftlichen Profil als auch – noch stärker – für
Stellen im Bereich der Arbeitsmedizin.
b) In welchem Verhältnis stehen der Zuwachs an Personal und die
Expansion der Aufgaben zueinander?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Der LASI äußert sich dazu wie folgt: Unter dem Begriff „Expansion der
Aufgaben“ sind unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen: So nimmt der
Umfang der Arbeitsschutzthemen zu, etwa durch technische Entwicklungen (z. B.
der Arbeitsschutzvollzug auf Windenergieanlagen), aber auch durch
organisatorische und soziale Veränderungen (z. B. Entwicklungen der „Arbeit 4.0“).
Damit einher geht eine höhere Komplexität der Aufgaben. Zudem wird eine
zunehmend schnelle – rechts- und dokumentensichere – Beantwortung von
Anträgen und Auskünften sowie Genehmigungen und Erlaubnisse und eine
intensivere Aufsichtstätigkeit im Bereich von Kleinst- und Kleinunternehmen (KKU)
sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erwartet. Hinzu kommen
zahlreiche neue oder novellierte Rechtsvorschriften, die hinsichtlich ihres
Geltungsbereiches oder der Prüfverpflichtungen ausgeweitet werden.
Beispielhafte – nicht vollständige – Aufzählung der Rechtsvorschriften, die mit
erweiterten Zuständigkeit einhergehen:
• Arbeitsstättenrecht: Novellierung der Arbeitsstättenverordnung (2016) mit
erweitertem Anwendungsbereich, zusätzlichen Pflichten für die
Arbeitgeber; neue Bußgeldtatbestände;
• Mutterschutzrecht: Novellierung des Mutterschutzrechts (2018) mit
erweitertem Geltungsbereich (zusätzlich u. a. für Schülerinnen und Studentinnen,
Auszubildende, Freiwillige im Jugend- o. Bundesfreiwilligendienst) und
◦ neuem Antragsverfahren für die Beschäftigung von 20 bis 22 Uhr und
◦ neuer Beratungspflicht der Arbeitsschutzverwaltung;
• Betriebssicherheit: Einführung des Anlagenkatasters der Länder für
überwachungsbedürftige Anlagen (AnKa) und damit einhergehend eine deutliche
Zunahme der Meldungen von Überwachungsbedürftigen Anlagen mit
Prüffristüberschreitungen;
• Sprengstoffrecht: Änderung der Sprengstoffvorschriften mit neuen
Aufgaben, insbesondere die Verpflichtung zur Durchführung einer
europaeinheitlichen wirksamen Marktüberwachung;
• Strahlenschutzrecht: Neues Strahlenschutzgesetz (2018) mit erweiterten
Pflichten für die Genehmigungsinhaber von Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen und Röntgeneinrichtungen, sowie für den Umgang mit
radioaktiven Stoffen und dessen Beförderung, erweiterte Aufsichtspflichten
der ASV: risikogesteuerte Aufsicht mit verbindlicher Aufsichtsquote.
Es überlagern sich also ein breites Aufgabenspektrum, eine hohe
Bearbeitungskomplexität und hohe quantitative Anforderungen. Dem gegenüber stehen
gleichbleibende oder nur geringfügig gesteigerte Personalkapazitäten. Vor
diesem Hintergrund ist eine aussagefähige Betrachtung des Verhältnisses von
Aufgabendichte und Personalressourcen nicht möglich.
c) Inwiefern verfügt das (Kontroll-)Personal bei den Arbeitsaufsichten
der Länder über die notwendige Qualifikation (zum Beispiel durch
eine psychologische oder arbeitswissenschaftliche Ausbildung), um
psychische Gefährdungen bei der Arbeit überprüfen zu können?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu
Frage 8 verwiesen. Zusätzlich wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend
„Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/7218
verwiesen.
Der LASI berichtet darüber hinaus: Aus der Befragung der Länder im
Scoreboard zur Qualifikation und Aus- und Fortbildung der Aufsichtsbeamtinnen
und -beamten wurde ermittelt, dass 2010 und 2014 der größte Teil der
Aufsichtsbeamtinnen und -beamten eine technische Ausbildung (2014: 60 –
100 Prozent, 2017: 46 – 100 Prozent) hat, gefolgt von einem geringeren Anteil
mit einer naturwissenschaftlichen Ausbildung (2014: 6 – 30 Prozent, 2017: 10
– 30 Prozent). Ein sozialwissenschaftlicher bzw. psychologischer Hintergrund
(2014: 0 – 5 Prozent, 2017: 0 – 21 Prozent) bei den Aufsichtsbeamtinnen und
-beamten wurde von acht Ländern angegeben.
Aus den weiteren Rückmeldungen der Länder ist aber zu entnehmen, dass
diesbezüglich Kompetenzen auf verschiedenen Ebenen in den
Arbeitsschutzbehörden der Länder aufgebaut werden.
d) Inwiefern wurde in den letzten zehn Jahren die Art und Weise
angepasst, in der Arbeitsschutzkontrollen durchgeführt werden,
insbesondere in Hinblick auf psychische Belastungen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Der LASI äußert sich dazu wie folgt: Die komplexen Anforderungen an den
Arbeitsschutz in der heutigen Arbeitswelt sowie die notwendige weitere
Reduzierung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen drängen zu
einem effizienten und systematischen Arbeitsschutz in den Betrieben.
Dementsprechend setzt die Aufsichtstätigkeit (Überwachung und Beratung) der
staatlichen Arbeitsschutzbehörden nicht länger bei der Kontrolle der
Einzelmaßnahmen an, sondern bei der Kontrolle des betrieblichen Arbeitsschutzsystems, die
nicht nur bei Regelbesichtigungen, sondern mit wenigen Ausnahmen bei jeder
Betriebsbesichtigung durchzuführen ist. Dabei wird die Betrachtung
psychischer Belastungen als ein elementarer Teil der Arbeitsschutzorganisation
gesehen und im Rahmen der Überwachungstätigkeit kontrolliert, ob die
psychischen Belastungsfaktoren in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt
werden.
Dieses systematische Vorgehen wurde für die Länder in der LASI-
Veröffentlichung LV 1 „Überwachungs- und Beratungstätigkeit der
Arbeitsschutzbehörden der Länder – Grundsätze und Standards“ beschrieben.
Darüber hinaus haben einzelne Länder eigene Aufsichtsstrategien entwickelt
und erprobt, um die Aufsichtstätigkeit auf einem qualitativ hohen Niveau zu
halten und gleichzeitig so effizient wie möglich zu agieren (z. B.
risikoorientierte Überwachung, „Strukturierte Betriebsbesichtigung“ in Hessen).
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
Nachwuchsgewinnung bei den stattlichen Arbeitsschutzbehörden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung bemühen sich die Länder aktiv um
Nachwuchsgewinnung.
Der LASI äußert sich dazu wie folgt: Aus mehreren Ländern wird berichtet,
dass auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Situation eine starke
Konkurrenzsituation im Rahmen von Bewerbungsverfahren zwischen der Industrie/
Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst besteht. Je nach Region gestaltet sich
die Nachwuchsgewinnung für die Länder vor diesem Hintergrund
unterschiedlich schwierig.
Besondere Probleme bestehen bei der qualifizierten Besetzung von
– Stellen in der Arbeitsmedizin bzw. Gewerbearzt/-ärztin,
– befristeten Stellen,
– Anwärterstellen.
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Entwicklung
der Altersstruktur in den Jahren 2008 bis 2019 bei den staatlichen
Arbeitsschutzkontrolleuren bzw. Aufsichtsbeamten (bitte jährlich sowie
nach Bundesländern und in Summe ausweisen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Der LASI äußert sich dazu wie folgt: Zur Entwicklung der Altersstruktur in den
Jahren 2008 bis 2019 der staatlichen Aufsichtsbeamtinnen und -beamten liegen
keine regelmäßigen Daten aus den Ländern vor.
Aus der internen Befragung der Länder im Rahmen des Scoreboards 2010
wurden berichtet, dass die Altersverteilung der Arbeitsschutzinspektoren sich wie
folgt darstellt: Bei 13 Ländern sind die Hälfte der Arbeitsschutzinspektoren
oder mehr im Durchschnitt über 50 Jahre alt. Es gibt nur wenige
Arbeitsschutzinspektoren unter 30 Jahren. Die neuen Länder haben die meisten
Arbeitsschutzinspektoren über 50 Jahre, maximal 74 Prozent.
Aus der Befragung der Länder im Rahmen des Scoreboards wurden für 2014
und 2017 die folgenden graphischen Darstellungen als Ergebnis der
Befragungen zur Altersstruktur ermittelt:
Abbildung 2: Prozentuale Altersverteilung der Gewerbeaufsichtsbeamtinnen
und -beamten 2014
Quelle: Bericht zum Scoreboard der Länder 2014 (nicht öffentlich)
Abbildung 3: Prozentuale Altersverteilung der Gewerbeaufsichtsbeamtinnen
und -beamten 2017
Quelle: Bericht zum Scoreboard der Länder 2017 (nicht öffentlich)
Aufgrund der dreistufigen Organisation der Arbeitsschutzbehörden in Baden-
Württemberg liegen zur Entwicklung der Altersstruktur keine Erkenntnisse vor.
b) Wie viele staatliche Arbeitsschutzkontrolleure bzw. Aufsichtsbeamte
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis
2019 ausgebildet, und wie viele davon wurden übernommen (bitte
jährlich sowie nach Bundesländern und in Summe ausweisen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Der LASI führt dazu wie folgt aus: Dem internen Scoreboard der Länder 2017
lässt sich folgende graphische Darstellung zur Anzahl der neu ausgebildeten
Aufsichtsbeamtinnen und -beamte im Vergleich (die Anzahl der Jahre 2008 bis
2013 zu der Anzahl der Jahre 2014 bis 2017) entnehmen:
Abbildung 4: Anzahl neu ausgebildeter Aufsichtsbeamtinnen und -beamte
10. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden,
dass es eine Mindestpersonalstärke bei den Arbeitsschutzbehörden der
Länder geben sollte, und wenn ja, was unternimmt die Bundesregierung
etwa durch Gesetzgebung dafür, eine solche durchzusetzen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
11. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die
Empfehlungen der SLIC-Evaluation 2017 zur Verbesserung des
Arbeitsschutzsystems in Deutschland (vgl. S. 101 ff.) durch die Länder
umgesetzt werden?
a) Inwiefern soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Empfehlung
umgesetzt werden, „die Personalressourcen im Hinblick auf die
Bewältigung künftiger Herausforderungen aufzustocken“, und was
unternimmt die Bundesregierung, um darauf hinzuwirken?
b) Inwiefern soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Empfehlung
umgesetzt werden, vor dem Hintergrund einer „Überalterung des
Aufsichtspersonals“, „verstärkt neue Aufsichtsbeamtinnen und -
beamte[n]“ einzustellen, und was unternimmt die Bundesregierung, um
darauf hinzuwirken?
c) Inwiefern soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Empfehlung
umgesetzt werden, „Aufsichtsbeamtinnen und -beamten in
Deutschland einen besseren Einsatz der Informationstechnologien und eine
flexible Arbeitszeitplanung“ einzuräumen, und was unternimmt die
Bundesregierung, um darauf hinzuwirken?
d) Inwiefern soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Empfehlung
umgesetzt werden, „die aktive[n] Tätigkeiten der Behörden“ zu
verstärken „insbesondere in den Ländern, in denen die Überwachung
vor allem reaktiver Natur ist“, und was unternimmt die
Bundesregierung, um darauf hinzuwirken?
e) Inwiefern soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Empfehlung
umgesetzt werden, „die aktive Überwachung von klein- und
mittelständischen Unternehmen wie auch von entsendenden Betrieben“ zu
verstärken, und was unternimmt die Bundesregierung, um darauf
hinzuwirken?
12. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, selbst Empfehlungen der
SLIC-Revision 2017 (vgl. S. 101 ff.) umzusetzen, etwa durch
Gesetzgebung?
Die Fragen 11 bis 12 werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Darüber hinaus
sieht die Bundesregierung aktuell keinen weiteren Handlungsbedarf.
a) Inwiefern wird die Bundesregierung die Empfehlung umsetzen, „die
Meldung sämtlicher sich in Deutschland ereignender Arbeitsunfälle an
die zuständigen Behörden gesetzlich verpflichtend einzuführen“,
insbesondere auch für die entsandten Arbeitnehmer aus Europa?
Die Bundesregierung sieht aktuell keinen Handlungsbedarf. Der zu erwartende
präventive Nutzen einer Erweiterung der Meldepflicht auf alle sich in
Deutschland ereignenden Arbeitsunfälle ist gemessen an dem damit verbundenen
erheblichen Mehraufwand für Länder und Unfallversicherungsträger eher gering.
b) Inwiefern wird die Bundesregierung insbesondere durch
Gesetzesänderungen dafür sorgen, dass eine „Verhängung höherer Strafen mit
abschreckender Wirkung“ zwingend durch die Arbeitsschutzbehörden
der Länder umgesetzt werden muss?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Anlass für eine Rechtsänderung
sieht die Bundesregierung nicht.
c) Inwiefern wird die Bundesregierung die „Mängel in der Kohärenz des
aktuellen föderalen Systems“ der Arbeitsaufsicht durch die Länder
beheben, insbesondere in Hinblick auf die Aufgabenübertragung einiger
Bundesländer an die Unfallversicherungsträger, die möglicherweise
„nicht im vollen Einklang mit dem deutschen Arbeitsschutzgesetz und
dem ILO-Übereinkommen 81“(ILO = Internationale
Arbeitsorganisation) steht?
Die Festlegung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde ist Aufgabe des
jeweiligen Landesorganisationsrechts. Die von den Ländern gewählten
Aufsichtsmodelle sind aus Sicht der Bundesregierung rechtlich nicht zu beanstanden.
d) Inwiefern wird die Bundesregierung eine „Klärung der Rolle des
Bundesministeriums [für Arbeit und Soziales] (BMAS)“ im LASI
herbeiführen, und inwiefern wird in diesem Zusammenhang zukünftig
sichergestellt, dass dem BMAS „aus allen Ländern wesentliche
Informationen zur Funktionsweise der Aufsichtsbehörden in der Praxis und
zur Anzahl von im Arbeitsschutz tätigen Aufsichtsbeamtinnen und
-beamten eingereicht werden“?
Der LASI ist das Koordinierungsgremium der Länder im Arbeitsschutz. Das
BMAS ist nicht Mitglied des LASI und hat lediglich einen Gaststatus inne. Die
zuständigen obersten Landesbehörden berichten jährlich über die
Überwachungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden sowie über die dabei eingesetzten
personellen Aufsichtskapazitäten. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
wird verwiesen. Darüber hinaus sieht die Bundesregierung aktuell keinen
weiteren Handlungsbedarf.
e) Inwiefern wird sich die Bundesregierung an einem „Aufbau eines IT-
Systems für die gesamte Kommunikation der Länder“ zur besseren
länderübergreifenden Kommunikation der Arbeitsschutzaufsicht
beteiligen?
Eine Beteiligung des Bundes am Aufbau eines IT-Kommunikationssystems für
die Arbeitsschutzaufsicht der Länder ist aus Rechtsgründen nicht möglich. Der
Bund prüft die Schaffung eines Betriebsstättenregisters, dass der
Bundesregierung die Erfüllung ihrer Berichtspflichten im Arbeitsschutz erleichtern und
bundesseitig das Monitoring zur Wirksamkeit des Aufsichtshandelns der
Länder verbessern soll. Aufgrund des dann einheitlichen Datenbestandes und
Meldeverfahrens können auch die Länder indirekt von einer solchen Datenbank
profitieren.
f) Inwiefern wird sich die Bundesrepublik Deutschland zukünftig am
„grenzüberschreitenden Vollzug[s] der Arbeitsschutzaufsicht“
beteiligen, nachdem sie bisher dazu „nicht in der Lage“ war?
Der LASI berichtet dazu aus den Ländern und weist insbesondere auf die
nachfolgenden Maßnahmen hin: Zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit
den Nachbarländern Polen und Tschechien nimmt die sächsische
Arbeitsschutzverwaltung einerseits aktiv (2018 als Mitveranstalter) am „Polnisch-Deutschen
Arbeitsschutzdialog“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit (Basi) teil. Diese Veranstaltung richtet sich an
Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträger und Arbeitsschutzfachleute in
Deutschland sowie Polen und befasst sich mit übergreifenden Fragestellungen
von Sicherheit und Gesundheit ebenso wie mit konkreten
Arbeitsschutzproblemen beiderseits der Landesgrenze.
Anderseits bestehen enge fachlichen Kontakte (Arbeitstreffen, gegenseitige
Besuche bei Arbeitsschutzveranstaltungen) zum Generalinspektor der
Aufsichtsbehörde Tschechiens.
In Nordrhein-Westfalen bestehen diverse grenzüberschreitende
Zusammenarbeiten: So finden beispielsweise zum Thema Asbest Regionalaustausche mit
den Aufsichtsdiensten der Niederlande statt. Darüber hinaus hat sich
Nordrhein-Westfalen 2018/2019 an der Kampagne der Europäischen Agentur
für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) „Kampf
gegen arbeitsbedingten Krebs“ beteiligt.
Im Bereich des Sprengstoffrechts, das ebenfalls zu den Aufgaben der
Arbeitsschutzbehörden zählt, arbeitet Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2018 in einer
„Benelux-Arbeitsgruppe Feuerwerk“ mit. Ziel der Zusammenarbeit mit den
Beneluxstaaten ist neben dem fachlichen Austausch zu Überwachungspraxis und
Rechtsvorschriften, das gemeinsame Vorgehen gegen illegale Pyrotechnik auf
dem europäischen Markt durch gegenseitige Information und gemeinsame
Projekte.
Rheinland-Pfalz beteiligt sich am seit 25 Jahren bestehenden
deutschfranzösischen Arbeitskreis „Arbeitsschutz über Grenzen“. Ziel dieses
Arbeitskreises ist u. a. der Austausch von Informationen und praxisorientierten
Lösungen. Auch sollen Betriebe im Grenzbereich besser beraten werden.
Darüber hinaus finden seit Jahren Austauschprogramme mit europäischen und
außereuropäischen behördlichen Arbeitsschutzorganisationen statt.
Baden-Württemberg berichtet wie Rheinland-Pfalz, dass seit 1994
deutschfranzösische Foren von französischen und deutschen
Arbeitsschutzverwaltungen und Unfallversicherungen im südwestdeutschen Raum veranstaltet und
vom Euro-Institut in Kehl moderiert werden. Die Veranstaltungen werden
jährlich alternierend im Europaparlament in Straßburg durchgeführt, jeweils mit
medizinisch-psychologischen und mit technischen Schwerpunktsetzungen. Die
Foren greifen wichtige Themen aus der Arbeitsmedizin und dem Arbeitsschutz
auf und beleuchten diese mit Blick auf den Vollzug aus französischer und
deutscher Sicht.
Es gibt bereits einen internationalen Erfahrungsaustausch zu Sozialvorschriften
im Straßenverkehr. Außerdem existiert ein Austausch von Informationen bzgl.
der Verstöße und verhängten Sanktionen nach Artikel 22 VO (EG)
Nr. 561/2006. Durch diese EU-Verordnung werden Vorschriften zu den
Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter-
und -personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb,
insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die
Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.
13. In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
eigenständige Gewerbeaufsichtsämter bzw. Landesämter für
Arbeitsschutz, und in welchen nicht (bitte die Entwicklung der letzten zehn
Jahre für alle Bundesländer ausweisen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Der LASI führt dazu Folgendes aus: Der Aufbau der Arbeitsschutzverwaltung
ist in Hamburg einstufig, in Baden-Württemberg dreistufig und in den anderen
Ländern zweistufig (Stand 2017, Abfrage der Länder im Rahmen des internen
Scoreboards).
Die Anzahl der Länder mit eigenständigen Landesämtern bzw.
Gewerbeaufsichtsämtern hat sich seit 2014 von sieben auf fünf (BE, HB, HH, NI, SL)
verringert. Erhöht hat sich die Anzahl der in einer oberen Landesbehörde
eingebundenen Vollzugsbehörden von eins auf drei (BB, MV, RP, Stand 2017,
Abfrage der Länder im Rahmen des internen Scoreboards).
14. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der Fragestellenden,
auf die Länder einzuwirken, um einheitliche qualitative Vorgaben für das
Handeln der Arbeitsaufsichten zu verabreden, um die Qualität des
Arbeitsschutzes bundesweit zu verbessern (bitte begründen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
15. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, der Forderung des
Vorsitzenden des Deutschen Gewerkschaftsbundes Reiner Hoffmann
nachzukommen und durch eine „Anti-Stress-Verordnung“ „ein klares Zeichen
für mehr Psycho-Schutz am Arbeitsplatz“ zu setzen (EPD, 5. Dezember
2019,
https://www.kurzelinks.de/m8hy)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung
– zu Frage 16 der Kleinen Anfrage „Psychische Belastungen in der
Arbeitswelt“ auf Bundestagsdrucksache 19/3895,
– zu Frage 27 der Kleinen Anfrage „Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland“
auf Bundestagsdrucksache 19/7218,
– zu Frage 18 der Kleinen Anfrage „Arbeitsbezogene psychische Belastungen
in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/8688 und
– auf die Schriftliche Frage 43 der Abgeordneten Jutta Krellmann auf
Bundestagsdrucksache 19/8660,
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]