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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Kostenbescheide nach der neuen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

31.03.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1755604.03.2020

Kostenbescheide nach der neuen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Frage, wer nach einem Polizeieinsatz die Kosten zu tragen hat, ist eine der klassischen Fragen des öffentlichen Rechtes. Genauer gesagt, geht es um die Frage, ob und wie allgemeine Staatsaufgaben durch nichtsteuerliche Abgaben (re-)finanziert werden dürfen. Bei der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handelt es sich um ein Rechtsgut, das der Allgemeinheit zugutekommt. Die Gefahrenabwehr dient somit zuvorderst der Allgemeinheit.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat im September 2019 eine „Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMI – BMIBGebV)“ (https://www.gesetze-im-internet.de/bmibgebv/BJNR135900019.html) verabschiedet, die am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten ist. Einer breiteren Öffentlichkeit wurde diese Gebührenverordnung aufgrund eines Berichtes der „taz“ bekannt (https://taz.de/Gebuehren-fuer-Massnahmen-der-Polizei/!5658040/). Behörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesinnenministeriums, wie zum Beispiel die Bundespolizei, werden durch diese Gebührenverordnung ermächtigt, von den Adressaten verschiedener polizeilicher und anderer Maßnahmen Kosten zu erheben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Wie verteilen sich die Fallzahlen und Gesamtsummen der erhobenen Gebühren und Auslagen auf die Gebühren- und Auslagentatbestände nach den Abschnitten 1 bis 11 der Anlage zu § 2 Absatz 1 BMIBGebV?

2

Wie verteilen sich die Fallzahlen und Gesamtsummen der nach § 2 Absatz 1 BMIBGebV erhobenen Gebühren und Auslagen auf die einzelnen Behörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat?

3

In wie vielen Fällen wurden Kostenbescheide erfolgreich angefochten (absolut und anteilig)?

4

Werden die Maßnahmen, für die Gebühren oder Auslagen erhoben werden, hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und/oder Rechtmäßigkeit überprüft?

a) Zu welchem Zeitpunkt im Prozess der Kostenerhebung findet eine solche Überprüfung statt?

b) Wie wird eine solche Überprüfung in der Praxis durchgeführt?

c) Wer ist für eine solche Überprüfung der polizeilichen Maßnahme zuständig?

5

In wie vielen Fällen (absolut und anteilig) traten Zahlungsschwierigkeiten aufseiten der kostenpflichtigen Personen auf?

Berlin, den 19. Februar 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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