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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Höchstbeträge bei Verteilung der Einkommensteueranteile an Gemeinden

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

20.04.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1762905.03.2020

Höchstbeträge bei Verteilung der Einkommensteueranteile an Gemeinden

der Abgeordneten Fabio De Masi, Kerstin Kassner, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Michael Leutert, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Victor Perli, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich, Dr. Sahra Wagenknecht, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Kommunen werden seit 1970 im Rahmen unserer Finanzverfassung am Aufkommen der Einkommensteuer beteiligt (Artikel 106 Absatz 5 des Grundgesetzes – GG). Somit entwickelte sich die Einkommensteuer zu einer Gemeinschaftsteuer von Bund, Ländern und Kommunen. Ein entscheidendes Ziel war es, die Abhängigkeit der Kommunen von der Gewerbesteuer zu verringern. Es wurde zwar zeitgleich die Gewerbesteuerumlage an den Bund eingeführt, doch die Beteiligung an der Einkommensteuer überstieg diese Ausfälle. Die jeweils aktuellen Verteilungsprinzipien sind im Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG) sowie in Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und der Länder festgelegt (vgl. BMF-Dokumentation, Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in der Gemeindefinanzreform, 2015).

Zur Bestimmung des Verteilungsschlüssels für den Einkommensteueranteil der einzelnen Gemeinden werden nicht die gesamten Steuerleistungen eines Steuerpflichtigen berücksichtigt, sondern nur die Steuerbeträge, die auf ein zu versteuerndes Einkommen bis zu einer bestimmten Obergrenze, der sog. Höchstgrenze bzw. des sog. Sockelbetrags, entfallen. Diese liegt derzeit bundeinheitlich bei 35 000 Euro und bei 70 000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten (§ 3 Absatz 1 GemFinRefG). Je niedriger die Höchstbetragsgrenzen liegen, desto stärker wirkt diese Angleichung, weil aufgrund steigender Löhne und Gehälter ein immer größerer Anteil des Steueraufkommens nicht berücksichtigt wird. Mit den aktuellen Höchstbeträgen wurde erreicht, dass im Bundesdurchschnitt ca. 60 Prozent des örtlichen Aufkommens in die Ermittlung des Verteilungsschlüssels einfließen und dass ein gewisses Steuerkraftgefälle zwischen großen und kleinen Gemeinden gewahrt wird (vgl. BMF-Dokumentation, Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in der Gemeindefinanzreform, 2015, S. 17). Durch das Kappen der Einkommensspitzen werden aber grundsätzlich kommunale Aufkommensunterschiede angeglichen. Somit geht es gleichsam um den Einfluss dieser Regelungen auf die immer weiter aufgehende Schere zwischen strukturstarken und strukturschwachen Kommunen sowie auf die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse.

Die Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2018, 2019 und 2020 tritt gemäß § 5 Satz 1 dieser Verordnung am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Dies gibt aus Sicht der Fragesteller Anlass, auch die Höchstbeträge bei der Ver- tellung der Einkommensteueranteile nach § 3 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes (GemFinRefG) zu betrachten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich der Einkommensteueranteil am Gesamtgemeindehaushalt (bitte nach Bundesländern unterteilen)?

2

Wie hat sich dieser Einkommensteueranteil, differenziert nach west- und ostdeutschen Gemeinden, in den vergangenen 30 Jahren entwickelt?

3

a) Auf Basis welcher Rechtsgrundlagen werden der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer festgelegt sowie der für das gesamte Bundesgebiet ermittelte Anteil auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt, und sieht die Bundesregierung diesbezüglich Änderungsbedarfe?

b) Auf Basis welcher Rechtsgrundlagen erfolgt die Verteilung des jeweiligen Anteils an der gesamten Einkommensteuer eines Landes auf die einzelnen Kommunen, und sieht die Bundesregierung diesbezüglich Änderungsbedarfe?

4

Auf Basis welcher Rechtsgrundlage und Statistiken wird die sog. Schlüsselzahl gemäß § 3 Absatz 1 GemFinRefG ermittelt, und welche fiskalische und verteilungspolitische Bedeutung hat sie nach Auffassung der Bundesregierung?

5

Liegen der Bundesregierung aktuellere Modellrechnungen als jene aus dem Jahr 2017 (vgl. BMF-Dokumentation, Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in der Gemeindefinanzreform, 2015 S. 18) zu den Höchstbeträgen nach § 3 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes vor?

a) Wenn ja, welche, und zu welchem Ergebnis kommen diese?

b) Wenn nein, plant die Bundesregierung, eine aktuelle Modellrechnung zu erstellen und zu veröffentlichen, und wenn ja, wann?

6

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung sog. Höchstbeträge gemäß § 3 Absatz 1 GemFinRefG?

Inwieweit vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass diese Begründung auch heutzutage noch Bestand hat?

7

Welche fiskalischen Auswirkungen sind nach Auffassung der Bundesregierung durch eine Anhebung oder Absenkung der Höchstbeträge bei der Verteilung der Einkommensteuer jeweils für Gemeinden, Länder und den Bund zu erwarten?

8

Welche Umverteilungswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bei unterschiedlich hohen Einkommen?

Inwieweit besitzen die Rechenbeispiele aus Anlage 1 der BMF- Dokumentation weiterhin Gültigkeit, oder sieht die Bundesregierung hier einen Aktualisierungsbedarf (falls Aktualisierungsbedarf besteht, bitte drei aktuelle Beispielrechnungen)?

9

a) Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung ein überproportional großer Anteil besserverdienender Einwohnerinnen und Einwohner in einer Kommune auf Einnahmen aus dem Einkommensteueranteil?

b) Welche Nachteile hat die vorherrschende Regelung für Kommunen mit einer großen Anzahl an Niedrigverdienerinnen und Niedrigverdienern?

c) Sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund Anpassungsbedarf?

10

Inwiefern kann nach Auffassung der Bundesregierung durch Beibehaltung der Höchstbeträge der Abbau von großen Steuerkraftunterschieden zwischen den Kommunen befördert werden?

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Nivellierung dieser Steuerkraftunterschiede in den Jahren 2015 bis 2019 ausgefallen (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?

11

Inwieweit werden nach Auffassung der Bundesregierung durch die gegenwärtigen Höchstbeträge, die bewirken, dass im Bundesdurchschnitt ca. 60 Prozent des örtlichen Aufkommens in die Ermittlung des Verteilungsschlüssels einfließen (vgl. BMF-Dokumentation, S. 17), strukturschwache Gemeinden gestärkt?

12

Wird in der Bundesregierung gemeinsam mit Ländern und kommunalen Spitzenverbänden über eine Änderung der Höchstbeträge mit der Folge, dass ein Anteil von mehr oder weniger als 60 Prozent des örtlichen Aufkommens in die Ermittlung des Verteilungsschlüssels einfließt, diskutiert?

Wenn ja, in welche Richtung, wenn nein, warum nicht, bzw. wann soll eine solche Debatte angestoßen werden?

13

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung dieser Prozentsatz, bevor es zu der Entwicklung kam, dass zur Ermittlung des Verteilungsschlüssels ca. 60 Prozent des örtlichen Aufkommens der Einkommensteuer berücksichtigt werden?

14

Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Differenzierung der Höchstbeträge nach Bundesländern bzw. zu einer Länderkompetenz bei der Festlegung der Höchstgrenzen gemäß § 3 Absatz 1 GemFinRefG, um den jeweiligen Unterschieden beim durchschnittlich erzielten Jahreseinkommen gerecht werden zu können (vgl. den Vorschlag des Bundesrates auf Bundesratsdrucksache 514/16 zur Länderkompetenz bei Festlegung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer)?

Welche Vorteile und Nachteile hätte aus Sicht der Bundesregierung eine solche Regelung?

15

Liegen der Bundesregierung Berechnungen vor, welche Höchstbeträge sich aktuell ergeben würden, wenn weiterhin 60 Prozent des örtlichen Aufkommens der Einkommensteuer bei der aktuellen Berechnung berücksichtigt werden, und wenn ja, zu welchen Ergebnissen kommen diese?

Liegen der Bundesregierung Berechnungen vor, welche Höchstbeträge sich ergäben, wenn andere Anteile des örtlichen Aufkommens der Einkommensteuer bei der aktuellen Berechnung berücksichtigt werden, zum Beispiel 25, 50 und 75 Prozent, und wenn ja, zu welchen Ergebnissen kommen diese?

Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, aktuelle Berechnungen zu erstellen und zu veröffentlichen, und wenn ja, wann?

16

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Durchschnitt der berücksichtigten Aufwendungen (Euro pro Einwohnerin und Einwohner) gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG – Werbungskosten bzw. Entfernungspauschale, die die Höhe des zu versteuernden Einkommens minimieren (bitte nach Bundesländern und im Bundesdurchschnitt, für die vergangenen fünf verfügbaren Vergleichsjahre aufschlüsseln)?

17

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Durchschnitt der berücksichtigten Aufwendungen (Euro pro Einwohnerin und Einwohner) gemäß § 9 Absatz 2 EStG – Entfernungspauschale bzw. ÖPNV (bitte nach Bundesländern und im Bundesdurchschnitt, für die vergangenen fünf verfügbaren Vergleichsjahre aufschlüsseln)?

18

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Durchschnitt (Euro pro Einwohnerin und Einwohner) der berücksichtigten Freibeträge für Kinder gemäß § 32 Absatz 6 EStG – Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag (bitte nach Bundesländern und im Bundesdurchschnitt, für die vergangenen fünf verfügbaren Vergleichsjahre aufschlüsseln)?

19

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Durchschnitt (Euro pro Einwohnerin und Einwohner) der Aufwendungen nach § 10 EStG Absatz 1 Nummer 2 EStG – Beiträge, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (bitte nach Bundesländern und im Bundesdurchschnitt, für die vergangenen fünf verfügbaren Vergleichsjahre aufschlüsseln)?

20

Welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung eine Änderung, insbesondere Anhebung des Höchstbetrages auf kommunale Finanzausgleichssysteme sowie den Länderfinanzausgleich?

21

Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung als erforderlich an, um die immer weiter aufgehende Schere zwischen strukturschwachen und strukturstarken Städten, Landkreisen und Gemeinden zu schließen und regionale Disparitäten zugunsten gleichwertiger Lebensverhältnisse abzubauen (vgl. Bertelsmann-Stiftung, Kommunaler Finanzreport 2019, 9. Juli 2019)?

22

Welche diesbezüglichen Maßnahmen wurden in der laufenden Legislaturperiode bereits umgesetzt, welche sind bis zum Ende dieser Legislaturperiode noch geplant?

Berlin, den 17. Januar 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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