Wegzugsbesteuerung beim ATAD-Umsetzungsgesetz
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Frank Schäffler, Dr. Florian Toncar, Markus Herbrand, Bettina Stark-Watzinger, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Anfang Dezember 2019 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf veröffentlicht, der neben der nationalen Implementierung der europäischen ATAD-Vorgaben (ATAD = Anti-Steuervermeidungsrichtlinie) auch Neuregelungen zur Wegzugsbesteuerung enthält.
Im Einzelnen sieht dieser Referentenentwurf vor, dass die Stundungsmöglichkeit bei der Wegzugsbesteuerung entfallen soll (§ 6 Entwurf des Außensteuergesetzes – AStG). Dies soll nunmehr auch für den Wegzug in EU- und EWR-Staaten gelten. Eine Differenzierung zwischen Drittstaaten und Mitgliedstaaten erfolgt nicht mehr. Stattdessen soll die Möglichkeit eingeführt werden, dass die Wegzugsteuer auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung in sieben Jahresraten entrichtet werden kann (ebd.).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2019 in der Rechtssache Wächtler (C-581/17) festgestellt, dass eine Wegzugsteuer aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz sogar im Verhältnis zur Schweiz zinslos und zeitlich unbegrenzt zu stunden ist. Selbst eine Befristung der Steuerstundung ist dem EuGH zufolge nicht mit dem Unionsrecht vereinbar (ebd.). Der EuGH führte weiter aus, dass auch eine Ratenzahlung der Steuer einen unverhältnismäßigen Liquiditätsnachteil des Steuerpflichtigen zur Folge habe. Grundlage der EuGH-Entscheidung war zwar das Freizügigkeitsabkommen der EU mit der Schweiz, die Feststellungen des EuGH zur Personenfreiheit (des Freizügigkeitsabkommens) können daher aber a fortiori auf die Mitgliedstaaten der EU angewandt werden.
Ferner soll die Berücksichtigung von Wertverlusten (derzeit § 6 Absatz 6 AStG) nicht mehr berücksichtigt werden (S. 75 Referentenentwurf).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Hat die Bundesregierung Bedenken zur Vereinbarkeit des Wegfalls der Stundungsmöglichkeit und damit Gleichstellung von Mitgliedstaaten mit Drittstaaten (§ 6 Absatz 4 des Entwurfs des AStG) mit Unionsrecht (insbesondere mit der Niederlassungsfreiheit, Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV, und der Arbeitnehmerfreizügigkeit, Artikel 39 AEUV)?
Wenn nein, warum nicht?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Verzicht auf die Stundungsmöglichkeit im Lichte der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Wächtler (C-581/17)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Liquiditätsnachteile bei Einführung einer Ratenzahlungsmöglichkeit angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH in der Sache Wächtler (C-581/17)?
Die Bundesregierung erklärt in ihrem Referentenentwurf auf Seite 74, eine ratierliche Stundung sei trotz der Wächtler-Rechtsprechung (C-581/17) unionsrechtskonform aufgrund der alten Rechtsprechung des EuGH (Rs. DMS C-164/12; Rs. Verder LabTec C-657/13). Wie begründet die Bundesregierung diese Annahme der Unionsrechtskonformität im Einzelnen?
Plant die Bundesregierung, in den Gesetzentwurf zur Wegzugsbesteuerung auch eine Regelung zur Rechtsnachfolge für solche Fälle mit aufzunehmen, in denen eine Stundung im Ausnahmefall gewährt worden ist?
a) Wenn ja, plant die Bundesregierung, eine einmal gewährte Stundung bei Todesfällen auch für die Rechtsnachfolger weitergelten zu lassen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Nichtberücksichtigung von Wertminderungen im Lichte der aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden Grundsätze der Leistungsfähigkeit und der Verlustverrechnung?