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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Behördlicher Umgang mit Geschlechtervielfalt: Regelungen zu Haftunterbringung und Durchsuchung in Bezug auf Geschlecht oder Personenstand - Polizeidienstvorschrift 300 "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit"

(insgesamt 26 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

08.04.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1788913.03.2020

Behördlicher Umgang mit Geschlechtervielfalt: Regelungen zu Haftunterbringung und Durchsuchung in Bezug auf Geschlecht oder Personenstand – Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“

der Abgeordneten Doris Achelwilm, Dr. Petra Sitte, Simone Barrientos, Dr. Birke Bull-Bischoff, Anke Domscheit-Berg, Brigitte Freihold, Nicole Gohlke, Ulla Jelpke, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Jahr 2019 haben mehrere Vorkommnisse Fragen zum Umgang von Polizei und Justiz mit geschlechtlich nicht-konformen, queeren Personen (hier besonders: trans*, intersexuell, nicht-binär) aufgeworfen: Die Haftunterbringungen bzw. Durchsuchungsmaßnahmen im Falle von Diana O. in Bayern sowie von Luna und Mike B. in Nordrhein-Westfalen erfolgten u. a. anhand einer Gleichsetzung von Genitalien und Geschlecht (vgl. missy-magazine.de/blog/2019/11/19/zu-queer-fuers-gefaengnis vom 19. November 2019), ggf. unabhängig vom registrierten Personenstand.

Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) vom 16. März 1976, das zuletzt am 9. Dezember 2019 geändert worden ist, benennt an mehreren Stellen Männer und Frauen, jedoch keine weiteren Geschlechter oder Personen mit dem Personenstand „divers“ oder ohne Personenstandseintrag.

Beispiel: „Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.“ – § 84 (1) StVollzG. Diese Regelung ist von den meisten Bundesländern, bis auf Berlin, entsprechend übernommen worden.

Die Strafprozessordnung ist bereits so normiert, dass „bei berechtigtem Interesse dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden soll.“ – § 81d Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO).

Strafvollzug wurde auch im Gutachten „Geschlechtervielfalt im Recht. Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt“, das im Januar 2017 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Rahmen der Interministeriellen Arbeitsgruppe (IMAG) „Trans- und Intersexualität“ herausgegeben wurde, thematisiert (bmfsfj.de/blob/114066/8a02a557eab695bf7179ff2e92d0ab28/imag-band-8-geschlechtervielfalt-im-recht-data.pdf).

Frauen, intergeschlechtliche und trans* Personen stoßen nach Auffassung der Fragesteller im Berufsleben auf zahlreiche diskriminierende Hindernisse und Gegebenheiten, auch in Fällen, in denen der Bund Arbeitgeber ist. Dort können zum Beispiel den Gesetzen nachrangige Verordnungen direkt oder indirekt auf die vielschichten Merkmale von Geschlecht Bezug nehmen.

Der Bund hat aus Sicht der Fragesteller allerdings eine Vorbildfunktion für die Umsetzung der Grundrechte in seinen Bundesministerien, Behörden, Ämtern, Verwaltungseinheiten von Bundestag und Bundesrat oder bei der Bundeswehr, der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt (BKA).

Exemplarisch können die Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) und die Personalverwaltung bei Bundespolizei und BKA auf die Verwirklichung der Grundrechte auf Gleichberechtigung der Geschlechter und auf freie Berufswahl hin betrachtet werden. Hier werden in besonderem Maß körperliche Eigenschaften, frühere oder laufende medizinische Behandlungen sowie als Krankheit, psychische Störung oder Behinderung eingestufte Merkmale bei Bewerbung und Verbeamtung erhoben und bewertet.

In der PDV 300, die derzeit noch gilt, sind mehrere Diskriminierungsfaktoren, insbesondere zulasten von trans* Personen und Menschen mit sog. intergeschlechtlichen Körpermerkmalen, identifiziert worden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/6631). Ihre Überarbeitung ist für 2020 avisiert worden. Ehe sie in Kraft tritt, gilt es, ihr Diskriminierungspotenzial zu bewerten. Hierbei müssen auch die Einführungen der Personenstände „kein Geschlechtseintrag“ (2013) und von „divers“ als Geschlechtseintrag (2018) sowie die Berücksichtigung bzw. Durchführung von Korrekturen an den Personendaten im Bewerberinnen-Management und Bewerber-Management, in der Personalverwaltung und im Rahmen der Weiterbildungsinhalte und Unterrichtsinhalte bewertet werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen26

1

Welche rechtlichen und anderweitigen Maßnahmen leiten sich nach Kenntnis der Bundesregierung für den Justizvollzug und die Arbeit von Bundespolizei und dem BKA aus der Einführung der Personenstandsoptionen „divers“ (2018) und „kein Eintrag“ (2013) sowie dem eingeholten Rechtsgutachten „Geschlechtervielfalt im Recht. Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt“ ab?

2

Welche rechtlichen und anderweitigen Maßnahmen hierzu wurden seit 2013 umgesetzt, welche Maßnahmen befinden sich derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in der Umsetzung?

3

Wann wurden die Formvorschriften oder ergänzende Handlungsanweisungen eingeführt und zuletzt aktualisiert, die geschlechtsspezifische Regelungen betreffen zu

a) Durchsuchungsmaßnahmen,

b) Ingewahrsamnahme,

c) Haftunterbringung?

4

Welche Kriterien sind hierbei für die Entscheidungen darüber ausschlaggebend,

a) welche Polizeibedienstete eine Durchsuchung durchführen sollen bzw. dieser beiwohnen, und

b) wie die Ingewahrsamnahme oder Haftunterbringung erfolgt?

5

Wird der 2018 eingeführte Personenstand „divers“ analog der Regelungen für „Männer“ und „Frauen“ gehandhabt; und wie wird mit der Tatsache umgegangen, dass es in den seltensten Fällen möglich sein wird, einen Polizeibediensteten bzw. eine Polizeibedienstete mit diesem Personenstand für eine Durchsuchungsmaßnahme einzusetzen, bzw. wie werden Haftunterbringung und Ingewahrsamnahme in diesen Fällen gehandhabt?

6

Welche Ergänzungen und Änderungen von Handlungsanweisungen und Dienstvorschriften der Bundespolizei und des BKA sowie in den Formularen und EDV-Systemen von Bundespolizei und BKA sind bezüglich des Inkrafttretens des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) am 1. Januar 1981 und des Außerkraftsetzens von § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 TSG durch das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 3295/07 vom 11. Januar 2011) jeweils seitdem vorgenommen worden?

7

Welche Fortbildungen gab es in den Jahren seit 2000 (bitte nach Jahren bzw. Anzahl der Durchführungen und wenn möglich mit Anzahl der Teilnehmenden auflisten) für Polizeibedienstete bei der Bundespolizei und dem BKA in Bezug auf Ingewahrsamnahme, Haftunterbringung oder Durchsuchungsmaßnahmen von trans* Personen (mit und ohne durchgeführte Personenstandsänderungen) sowie Personen mit dem Personenstand „divers“ (ab Ende 2018) oder ohne Personenstandseintrag (ab 2013)?

Wie wird hierbei ein einheitlicher und rechtssicherer Umgang ermöglicht und gewährleistet?

8

Wann tritt die überarbeitete Polizeidienstvorschrift PDV 300 in Kraft?

9

In welchen Bereichen über die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt hinausgehend finden die aktuelle und die zukünftige PDV 300 nach Kenntnis der Bundesregierung Anwendung?

10

Wird die überarbeitete Fassung der PDV 300 Kriterien zu folgenden Merkmalen beinhalten, und falls ja, bitte die jeweilige konkrete Formulierung des aktuellen Arbeitsstands und deren Überpunkte nach aktuellem Bearbeitungsstand ausführen:

a) die Personenstände divers, kein Eintrag, weiblich, männlich (d/-/w/m), eine Vornamensänderung nach TSG, nach Namensänderungsgesetz (NamÄndG), Personenstandsgesetz (PStG) § 43, § 45a oder § 45b,

b) eine Personenstandsänderung nach TSG, § 45b, § 47 oder § 48 PStG?

11

Wird die überarbeitete Fassung der PDV 300 Kriterien zu folgenden dem Geschlecht zugeordneten Körpermerkmalen oder medizinischen Eingriffen daran beinhalten, und falls ja, bitte die jeweilige konkrete Formulierung des aktuellen Arbeitsstands und deren Überpunkte nach aktuellem Bearbeitungsstand ausführen:

a) Merkmale der oder Eingriffe an den Gonaden,

b) Merkmale des oder Eingriffe am Urogenitalsystem(s),

c) Merkmale der oder Eingriffe an der Brust,

d) Hormonstatus oder Einnahme von Hormonpräparaten,

e) Chromosomenstatus?

12

Wird die überarbeitete Fassung der PDV 300 Kriterien zu medizinischen Körpermodifikationen, wie Hormon(ersatz)therapie oder operative Maßnahmen unter Bezugnahme auf bestimmte Indikationen beinhalten, und falls ja, bitte die jeweilige konkrete Formulierung des aktuellen Arbeitsstands und deren Überpunkte nach aktuellem Bearbeitungsstand ausführen:

a) auf der Grundlage einer Indikation im Sinne von ICD-11 HA60/61 oder ICD-10 F64.0/8/9,

b) auf der Grundlage von Indikationen, die im medizinischen Ordnungssystem einen Geschlechtsbezug haben, insbesondere jene der sog. intersex conditions/„Varianten der Geschlechtsentwicklung“, wie Hypospadie, Adrenogenitales Syndrom (AGS) u. ä.,

c) auf Grundlage einer anderen Indikation, und wenn ja, welchen, z. B. Mastektomie wegen einer Brustkrebserkrankung, Hormonmedikation aufgrund einer die Schilddrüse betreffenden Diagnose,

d) unabhängig von einer konkreten Indikation, ggf. anhand welcher anderen oder weiteren Kriterien,

e) wird dabei zwischen Hormon(ersatz)therapie und operativen Maßnahmen unterschieden,

f) welche Rolle spielt ggf. der Zeitpunkt des Abschlusses operativer Maßnahmen hierbei, und wie wird dieser Zeitpunkt definiert,

g) welche Rolle spielt ggf. der post-operative Heilungsverlauf bzw. eine „abgeschlossene Heilung“, und wie wird diese definiert?

13

Auf welche Status-Entscheidungen haben nach aktuellem Stand die jeweiligen Kriterien aus den vorherigen Fragen 10 bis 12, so sie in der nächsten Fassung PDV 300 enthalten sein werden, Auswirkungen

a) auf die Bewertung der Polizeidiensttauglichkeit oder Polizeidienstuntauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern,

b) auf die Bewertung der Polizeidienstfähigkeit oder Polizeidienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, auf Probe oder auf Lebenszeit bzw. in Ausbildung befindliche Personen,

c) auf den Verbeamtungs-Status (auf Widerruf, Probe, Lebenszeit) während oder nach der Ausbildung,

d) gibt es ggf. andere oder weitere Konsequenzen, und wenn ja, welche (bitte im aktuellen Wortlaut einfügen)?

14

Wie bewertet und begründet die Bundesregierung die medizinisch oder rechtlich auf Geschlecht bezogenen, aber ggf. unterschiedlich wirksamen Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 GG und von Artikel 1 Absatz 1 GG?

15

Trifft es zu, dass laut aktueller oder zukünftiger PDV 300 Personen aufgrund von Bauchhoden oder Leistenhoden als polizeidienstuntauglich oder als polizeidienstunfähig eingestuft werden?

a) Ist dies ggf. zusätzlich vom Personenstand abhängig, also unterscheiden sich die Einstufungen je nachdem, ob d/-/w/m als Personenstand eingetragen ist?

b) Wie ist der genaue Wortlaut der gültigen Fassung bzw. des aktuellen Bearbeitungsstands der zukünftigen PDV 300 der auf Bauchhoden oder Leistenhoden bezogenen Punkte, unter welchen Überpunkten werden diese nach aktuellem Stand zu finden sein?

c) Wie begründet die Bundesregierung diese einschränkende Einstufung und die ggf. unterschiedlichen Kriterien?

16

Trifft es zu, dass laut aktueller oder zukünftiger PDV 300 Personen aufgrund eines Brustaufbaus als polizeidienstuntauglich oder als polizeidienstunfähig eingestuft werden?

a) Ist dies ggf. zusätzlich vom Personenstand abhängig, also unterscheiden sich die Einstufungen je nachdem, ob d/-/w/m als Personenstand eingetragen ist?

b) Ist dies ggf. abhängig davon, ob eine Mastektomie aufgrund einer Brustkrebs-Diagnose oder Brustkrebs-Prävention vorausging?

c) Wie ist der genaue Wortlaut der gültigen Fassung bzw. des aktuellen Bearbeitungsstands der zukünftigen PDV 300 der auf einen Brustaufbau bezogenen Punkte, und unter welchen Überpunkten werden diese nach aktuellem Stand zu finden sein?

d) Wie begründet die Bundesregierung diese einschränkende Einstufung und die ggf. unterschiedlichen Kriterien?

17

Zielen Punkte in der zukünftigen, überarbeiteten Fassung der PDV 300 auf angeborene oder sich im weiteren Lebenslauf, z. B. in der Pubertät, weiterentwickelte geschlechtliche Körpermerkmale wie Genitalien, Gonaden oder Hormonspiegel ab, sodass aufgrund bestimmter Merkmale bestimmte Personen nicht (mehr) für den Polizeidienst zugelassen werden?

Wenn ja, wie lauten diese Kriterien?

18

Sind Punkte in der zukünftigen, überarbeiteten Fassung der PDV 300 geeignet, dass Personen aufgrund medizinischer Körpermodifikationen in Bezug auf geschlechtliche Körpermerkmale inklusive Hormon(ersatz)therapien nicht (mehr) für den Polizeidienst zugelassen werden?

Wenn ja, wie lauten diese Kriterien?

19

Sind Punkte in der zukünftigen, überarbeiteten Fassung der PDV 300 geeignet, dass dyadisch-cis-geschlechtliche Frauen aufgrund von Erkrankungen oder medizinischen Maßnahmen, die dyadisch-cis-geschlechtliche Männer nicht betreffen können, nicht (mehr) für den Polizeidienst zugelassen werden?

Wenn ja, wie lauten diese Kriterien?

20

Sind Punkte in der zukünftigen, überarbeiteten Fassung der PDV 300 geeignet, dass dyadisch-cis-geschlechtliche Männer aufgrund von Erkrankungen oder medizinischen Maßnahmen, die dyadisch-cis-geschlechtliche Frauen nicht betreffen können, nicht (mehr) für den Polizeidienst zugelassen werden?

Wenn ja, wie lauten diese Kriterien?

21

Welche geschlechtlichen Kategorisierungen sieht die zukünftige PDV 300 nach aktuellem Bearbeitungsstand vor, wenn nach Geschlechtern unterschiedene Bewertungsmaßstäbe für körperliche Merkmale oder Leistungen angesetzt werden sollen, und inwiefern werden körperliche Geschlechtsmerkmale oder der Personenstand dabei berücksichtigt, bzw. nach welchen Kriterien werden Personen welcher Kategorie zugeordnet?

22

Wie bewertet und begründet die Bundesregierung die ggf. aus den vorherigen Fragen 17 bis 21 hervorgehenden unterschiedlichen Behandlungen und Entscheidungskriterien in Bezug auf Personen, die im Polizeidienst sind oder sich für diesen bewerben bzw. in Ausbildung befinden?

23

Welche Optionen können in die Formulare und Datenfelder der Personalverwaltung und aller Dokumente bzw. Systeme der Bundespolizei und des BKA, in denen Personaldaten unter „Geschlecht“, „Anrede“ oder ähnlich Geschlecht bzw. Personenstand kodierenden Feldern eingetragen werden?

24

Innerhalb welches Zeitraums und unter Vorlage welcher Dokumente werden Vorname(n), Personenstand, Anrede, Geschlecht u. ä. Daten von Bewerberinnen und Bewerbern oder sich in Ausbildung bzw. Polizeidienst befindlichen Personen über alle Systeme und Papierakten hinweg geändert?

25

Wie gewährleisten die Bundespolizei, das BKA und – nach Kenntnis der Bundesregierung – die Polizeien der Länder sowie die Ausbildungsstätten von Bund und Ländern den Schutz des § 5 TSG (Offenbarungsverbot) sowohl in den Personalakten, als auch in den Arbeitsdokumenten der Polizistinnen und Polizisten, und wie handhaben die Polizeien bzw. Kriminalämter des Bundes und der Länder andere Vornamensänderungen und Personenstandsänderungen nach PStG oder NamÄndG?

26

Welche Ergänzungen und Änderungen von Dienstvorschriften der Bundespolizei, in den Formularen und EDV-Systemen von Bundespolizei und BKA sind bezüglich des Inkrafttretens der Optionen „kein Eintrag“ (1. Januar 2013) und „divers“ (22. Dezember 2018) im PStG seitdem vorgenommen worden?

a) Welche Informationen oder Schulungen sind diesbezüglich für die Mitarbeitenden der Personalverwaltung und des Bewerberinnen- Managements und Bewerber-Managements zur Verfügung gestellt worden bzw. durchgeführt worden?

b) Welche Informationen oder Schulungen sind diesbezüglich für die Verantwortlichen für das Durchführen von Diensttauglichkeitsbewertungen bzw. Dienstfähigkeitsbewertungen zur Verfügung gestellt worden bzw. durchgeführt worden?

c) Welche Informationen oder Schulungen sind diesbezüglich für die Dozierenden im Ausbildungsbetrieb zur Verfügung gestellt worden bzw. durchgeführt worden?

d) Welche Ausbildungsinhalte von Bundespolizei und BKA sind diesbezüglich seitdem geändert oder ergänzt worden?

e) Wie wurden die diesbezügliche rechtliche Information und die den Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern betreffende Weiterbildung der Polizeibediensteten bei Bundespolizei und BKA gewährleistet, und bis wann ist diese voraussichtlich abgeschlossen?

Berlin, den 5. Februar 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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